Beschluss
33 W (pat) 9/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 9/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juni 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 005 827 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter Kätker und die Richterin Dr. Hoppe auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 28. April 2010 eingetragene und am 28. Mai 2010 veröffentlichte farbige (blau, dunkelgrau) Wort-/Bildmarke 30 2010 005 827 eingetragen für die Dienstleistungen Klasse 37: Bauwesen, insbesondere in Form eines Bauträgers zwecks Durchführung von Bauvorhaben; Bauleitung Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs im Bauwesen ist Widerspruch erhoben worden aus der farbigen (grau, blau, weiß) Wort- /Bildmarke 307 55 400 (Widerspruchsmarke zu 1) am 2. Oktober 2007 u. a. eingetragen für die Dienstleistungen Klasse 37: Bauwesen, Reparatur von Maschinen, Motoren, Fenstern, Fassa- den, Türen, Toren und Zubehör; Installationsarbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungs- und Entwicklungsarbeiten sowie industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Fenster, Fassaden, Türen, Tore, Glas, Werkstoffe und Zubehör; Durchfüh- rung von Konstruktionsplanungen und technischen Projektplanun- gen, Inaugenscheinnahmen (Besichtigungen vor Ort), Auswertun- gen, Prüfungen, Zertifizierungen, Überwachungen, Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gutachten und gutachterlichen Stellungnah- men, insbesondere in Bezug auf Fenster, Fassaden, Türen, Tore, Glas, Werkstoffe und Zubehör und aus der Wortmarke 307 55 398 (Widerspruchsmarke zu 2) ift Rosenheim am 2. Oktober 2007 u. a. eingetragen für die Dienstleistungen Klasse 37: Bauwesen, Reparatur von Maschinen, Motoren, Fenstern, Fas- saden, Türen, Toren und Zubehör; Installationsarbeiten; Instal- lation, Wartung und Reparatur von Maschinen Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie industrielle Ana- lyse- und Forschungsdienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Fenster, Fassaden, Türen, Tore, Glas, Werkstoffe und Zu- behör; Durchführung von Konstruktionsplanungen und techni- schen Projektplanungen, Inaugenscheinnahmen (Besichtigun- gen vor Ort), Auswertungen, Prüfungen, Zertifizierungen, Überwachungen, Forschungs- und Entwicklungsprojekten so- wie Erstellung von technischen und wissenschaftlichen Gut- achten und gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere in Bezug auf Fenster, Fassaden, Türen, Tore, Glas, Werkstoffe und Zubehör. Mit Schriftsatz vom 29. November 2010 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke vorsorglich die Einrede mangelnder Benutzung erhoben. Mit Beschluss vom 29. November 2011 hat die Markenstelle für Klasse 37 die an- gegriffene Marke auf Grund der Widersprüche aus den verfahrensgegenständli- chen Widerspruchsmarken gelöscht. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die unter der Klasse 37 für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen des Bauwe- sens in den Identitäts- oder engsten Ähnlichkeitsbereich fielen. Dasselbe gelte hinsichtlich der weiteren Dienstleistung „Bauleitung“ und den Dienstleistungen eines Ingenieurs im Bauwesen. So könne beispielsweise der Werbeumfang der Dienstleistungen eines Ingenieurs im Bauwesen die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwa- chung der Ausführung von Projekten etc. beinhalten. Damit seien die planerischen und Überwachungsdienstleistungen, für die die Widerspruchsmarken Schutz be- anspruchen, mit umfasst. Die Widerspruchsmarken verfügten über eine durch- schnittliche Kennzeichnungskraft. Es handele sich um keine allgemein übliche Abkürzung, da sie in keinem einschlägigen Abkürzungsverzeichnis aufgelistet sei und daher von den angesprochenen Verkehrskreisen wie ein Phantasiewort auf- gefasst werde. Daran ändere sich nicht dadurch etwas, dass es verschiedene In- genieurbüros gebe, die diese Bezeichnung nutzten, um dadurch darauf hinzuwei- sen, dass es sich um ein „Ingenieurbüro für Transformatoren/Tragwerks- planung/Fußbodentechnik“ oder Ähnliches handele. In klanglicher Hinsicht seien die Zeichen identisch, da der in den Widerspruchsmarken enthaltene Zusatz „Rosenheim“ als beschreibende Angabe aufgefasst werde, ebenso wie der Zusatz „engineers“ in der angegriffenen Marke. Vor diesem Hintergrund sei eine Ver- wechslungsgefahr anzunehmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie ist der Ansicht, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Insbesondere habe das DPMA bei der Widerspruchsmarke zu 1) verkannt, dass sich der Schutzumfang bei farbiger Eintragung - im Gegensatz zu einer Schwarz-weiß-Eintragung - eben auf diese exakte Gestaltung beschränke. Mit Schriftsatz vom 28. März 2013 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG erhoben. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die angefochtenen Beschlüsse des DPMA aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Widersprechende hat zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung eine eides- stattliche Versicherung ihres Geschäftsführers und zahlreiche Benutzungsunterla- gen vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 109 ff. d. A. Bezug genommen. Im Übrigen verteidigt sie die angefochtenen Beschlüsse. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat beim DPMA die Löschung der Wider- spruchsmarke zu 2) gem. § 50 i. V. m. § 54 MarkenG beantragt. Der Senat hat die Löschungsakte des DPMA beigezogen. Wegen des Inhalts wird auf das Lö- schungsverfahren S 307 55 398 verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Marke ist wegen Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42, 43 MarkenG zu löschen. 1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach §§ 148 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wegen des gegen die Widerspruchsmarke zu 2) anhängigen Lö- schungsverfahrens nach §§ 54, 50 MarkenG ist hier ausnahmsweise nicht gebo- ten. Dem beigezogenen Löschungsverfahren ist zu entnehmen, dass die Wider- sprechende dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen hat. Die Antragstel- lerin hat ihr Löschungsbegehren darauf gestützt, dass die Zeichenfolge „IFT Inge- nieurbüro“ in der Internetsuchmaschine aufzufinden sei und es im Regierungsbe- zirk Oberbayern eine „IFT Rosenheim GmbH“ gebe. Die Marke „ift Rosenheim“ sei daher geeignet, einen Teil des vom Produkt angesprochenen Verkehrs zu täu- schen, weil dieser annehmen werde, dass das Produkt von der „IFT Rosenheim GmbH“ stamme, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall sei (dazu Löschungsverfah- ren Bl. S. 13d, 40 und S. 16). Daher lägen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 MarkenG vor. Die Benutzung eines ähnlichen oder identischen Kennzeichens durch andere Un- ternehmen stellt indes kein absolutes Eintragungshindernis dar. Auch im Übrigen sind absolute Eintragungshindernisse weder erkennbar noch seitens der Antrag- stellerin vorgetragen. Das Löschungsverfahren erscheint insofern aussichtlos und rechtfertigt keine Aussetzung des anhängigen Widerspruchsverfahrens zumal eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu 1) besteht. 2. Die Markenstelle hat die Löschung der angegriffenen Marke zu Recht angeordnet, weil Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die betreffenden Verkehrskreise glauben könnten, dass die mit der ange- griffenen Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und die mit der Widerspruchsmarke bezeichneten Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Entschei- dende Beurteilungsfaktoren sind die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, sowie die Ähnlichkeit der von diesen erfassten Waren und Dienstleistungen. Für die umfassende Beurtei- lung der Verwechslungsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 33) - BAINBRIDGE m. w. N.). Auszugehen ist von dem angesprochenen inländischen Verkehr, der alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistun- gen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel). Maßgeblich ist dabei nicht ein flüchtiger, sondern ein nor- mal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsver- braucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rd. 81, § 8 Rd. 29 ff.). Dabei kann der Aufmerksamkeitsgrad je nach Art der Wa- ren und Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein. Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen zählen hier Endverbraucher und Fachver- kehrskreise, die einigen der unter die Oberbegriffe fallenden Dienstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen, da sich die Dienstleistungen auf Immobilien- objekte und damit auf wirtschaftlich bedeutsame Gegenstände beziehen können. Bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr ist von einer Wechselwirkung zwi- schen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen in der Weise, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähn- lichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: EuGH GRUR 1998, 387 (Nr. 22) - Springende Raubkatze; EuGH GRUR 1998, 922 (Nr. 17) - Canon; EuGH GRUR 2008, 343 (Nr. 48) - BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 1002 (Nr. 23) - Schuhpark; BGH GRUR 2008 (Nr. 13) - Pantogast; BGH GRUR 2010, 1103 (Nr. 37) - Pralinenform II; BGH GRUR 2011, 824 (Nr. 19) - Kappa/KAPPA; BGH GRUR 2010, 235 (Nr. 15) - AIDA/AIDU; BGH GRUR 2012, 1040 (Nr. 25) - pure/pjur). 3. a) Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchs- marke zunächst vor Ablauf der Benutzungsschonfrist für die Widerspruchsmarken und damit in unzulässiger Weise bestritten (§ 43 Abs. 1 MarkenG). Allerdings hat sie die Einrede nach Ablauf der Schonfrist im Hinblick auf § 43 Abs. 1 Satz 2 Mar- kenG in zulässiger Weise wiederholt. b) Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, wenn die Marke nicht nur symbolisch, sondern entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Garantie der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology; EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 35 - 39) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 13) - Verein Radetzky-Orden; EuGH GRUR Int. 2005, 256 (Nr. 26) - Vitakraft; BGH GRUR 2009, 60 (Nr. 37) - LOTTOCARD). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Benutzungszwangs, der im Lichte des 9. Erwägungsgrunds der Präambel der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglieds- staaten über die Marken vom 22.10.2008 (MarkenRL) zu ermitteln ist. Danach soll eine Marke nicht wegen des Bestehens einer älteren Marke, die nicht benutzt worden ist, für ungültig erklärt werden. Durch dieses Erfordernis soll die Gesamt- zahl der in der Union eingetragenen und geschützten Marken und damit die An- zahl der zwischen ihnen möglichen Konflikte verringert werden (vgl. auch: EuG GRUR Int. 2010, 318 (Nr. 20) - COLORIS). Dritten sollen Rechte aus der Marke dementsprechend nicht entgegengehalten werden können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, für mit dem Zeichen versehene Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen bzw. zu sichern, indem sie dem Verkehr ermöglicht, die mit dem Zeichen gekennzeichne- ten Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterschei- den (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 36, 43) - Ansul/Ajax; EuGH GRUR Int. 2007, 1009 (Nr. 72) - BAINBRIDGE; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology). Bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sind sämtli- che Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsäch- lich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul/Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology). Dementsprechend muss die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als ‚ernsthaft‘ eingestuft zu werden, da eine sol- che Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 39) - Ansul- /Ajax; EuGH C-259/02 (Nr. 19) - La Mer Technology). Von einer ernsthaften Benutzung ist jedenfalls auszugehen, wenn keine bloße Scheinbenutzung vorliegt, sondern die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuGH GRUR 2003, 343 (Nr. 74) - BAINBRIDGE). c) Vorliegend belegen die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen in Zusammenschau mit der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers, dass die Widerspruchsmarken jedenfalls für „Bauwesen, Analyse- und For- schungsdienstleistungen, Prüfungen, Zertifizierungen und technische Gutachten“ in erheblichem Umfang markenmäßig benutzt worden sind. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Widersprechende die Wi- derspruchsmarken seit 1997 bis heute stetig benutzt. Insbesondere verwendet sie die Zeichen seit Mai 2005 zur Kennzeichnung von Veranstaltungen, die sie in ihrer Eigenschaft als bautechnisches Prüfungs- und Forschungsinstitut organisiert. Zu- dem benutzt sie die Marken bei der Erbringung von Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Tauglichkeitsprüfung von Bauelementen, die Vergabe von Prüf- nachweisen für verschiedene Baustoffe und -elemente, Projektierung, Bau und Kalibrierung von Prüfungseinrichtungen, Begutachtung und Objektbetreuung, Zer- tifizierungs- und Gütesicherungsleistungen, Seminare zu Themen der Baubranche und Forschungsdienstleistungen zählen. Neben zahlreichem Prospektmaterial hat die Widersprechende auch diverse von ihr erstellte Gutachten vorgelegt, die eine markenmäßige Benutzung der Widerspruchsmarken zeigen. Die glaubhaft ge- machten Umsatzzahlen für die Jahre 2005-2013 belegen zudem, dass die Benut- zung auch nach Dauer und Umfang als ernsthaft einzustufen ist. 4. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (EuGH GRUR Int. 1998, 922 (Nr. 22 - 29) - Canon; EuGH GRUR 2006, 582 (Nr. 85) - VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507 (508) - EVIAN/REVIAN; BGH GRUR 2007, 1066 (Nr. 23) - Kinderzeit). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungs- punkte aufweisen (BGH GRUR 2008, 719 - idw Informationsdienst Wissen- schaft/IDW). Die maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wie Vertriebs- wege, Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sind daher relevante Gesichts- punkte. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur aus- gegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistun- gen von vornherein ausgeschlossen wäre (BGH GRUR 2008, 719 - idw Informa- tionsdienst Wissenschaft/IDW). Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die für die ange- griffene Marke in Klasse 37 und 42 eingetragenen Dienstleistungen Identität mit den für die Widerspruchsmarken eingetragenen Dienstleistungen „Bauwesen“ (Klasse 42) und „Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Prüfungen, Zertifi- zierungen und technische Gutachten“ (Klasse 42), weil diese Dienste Bauleitungs- und Ingenieurdienstleistungen mit umfassen. 5. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist durchschnittlich. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang einer Marke und ist daher Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Kennzeichnungskraft ist die Eignung des Zeichens, sich dem Publikum aufgrund seiner Eigenart als Marke einzuprägen, d. h. als Herkunftshinweis erkannt, in Erinnerung behalten und wie- der erkannt zu werden (BGH WRP 2012, 1241 (Nr. 25) - pure/pjur; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. § 14 Rd. 497). Je größer die Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke ist, umso größer ist ihr Schutzumfang und umso eher wird die Ver- wechslungsgefahr zu bejahen sein (EuGH GRUR 1998, 387 (Nr. 18, 24) - Springende Raubkatze; EuGH GRUR Int. 1999, 734 (Nr. 20) - Lloyd Schuhfabrik; EuGH GRUR 1998, 922 (Nr. 18) - Canon; BGH GRUR 2006, 60 (Nr. 14) - coccodrillo). Durchschnittlich kennzeichnungskräftig sind Marken, die von Haus aus, also unabhängig von ihrer Benutzung auf dem Markt, normal unterschei- dungskräftig und uneingeschränkt geeignet sind, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu individualisieren (Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 10. Aufl., § 9 Rd. 128; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. § 14 Rd. 532; vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 734 (Nr. 22) - Lloyd Schuhfabrik). Die originäre Kenn- zeichnungskraft einer Marke kann durch Benutzung gesteigert werden, wenn dadurch eine erhöhte Bekanntheit in den maßgeblichen Verkehrskreisen resultiert. Die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die verfahrensge- genständlichen Dienstleistungen ist nicht geschwächt, da die Abkürzung „IFT“ sich weder in Abkürzungsverzeichnissen nachweisen lässt, noch sonst erkennbar wäre, dass sie in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienst- leistungen in bestimmter Bedeutung verstanden würde, wenn sie nicht durch er- gänzende Begriffe erläutert wird. 6. Die zu vergleichenden Zeichen weisen keine ausreichenden Unterschiede auf. a) Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2010, 933 (Nr. 33) - Barbara Becker; BGH, GRUR 2012, 64 (Nr. 9) - Maalox/Melox-GRY, BGH GRUR 2012, 1040 (Nr. 40) - pure/pjur). Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähn- lichkeit im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurtei- len, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 (Nr. 60) - /D(VSDĖROD&DUERnell; BGH, GRUR 2009, 1055 (Nr. 26) - airdsl), wobei bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem Aspekt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichen kann (EuGH GRUR 2006, 413 (Nr. 21) - ZIRH/SIR; BGH WRP 1999, 192 (194) - PATRIC LION/Lions; BGH GRUR 2011, 824 (Nr. 26) - Kappa/KAPPA; BGH GRUR 2006, 60 (Nr. 17) - coccodrillo). Abzu- stellen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschie- denen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 (Nr. 19) - ZIRH/SIR; BGH GRUR 2006, 859 (Nr. 17) - Malteserkreuz). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Verkehr die Zeichen regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar miteinander vergleichen kann, son- dern seine Auffassung nur aufgrund einer meist undeutlichen Erinnerung an eine der Marken gewinnt (EuGH GRUR 2010, 1098 (Nr. 45) - CK Creaciones Kenn- ya/CK Calvin Klein; EuGH GRUR 2010, 933 (Nr. 33) - BARBARA BECKER/ BECKER; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage, § 9 Rd. 220 m. w. N.). b) Die zu beurteilende Widerspruchsmarke zu 2) besteht aus der Buchstaben- folge „ift“ und dem nachfolgenden Wort „Rosenheim“. In der Widerspruchsmarke zu 1) finden sich dieselben Elemente in dunkelblauer Schrift, allerdings ist das Wort „ROSENHEIM“ in Majuskeln unter der größenmäßig hervorgehobenen Buchstabenfolge angeordnet und das Zeichen beinhaltet zusätzliche grafische Gestaltungselemente. Insbesondere wird die Buchstabenfolge durch zwei dicke graue Winkel eingerahmt, die - ebenso wie der Punkt auf dem „i“ - in grauer Farbe dargestellt sind. Das angegriffene Zeichen beinhaltet ebenfalls die Buchstabenfolge „IFT“ aller- dings in Majuskeln und Fettdruck. Darunter befindet sich in deutlich kleinerer Schriftgröße das englische Wort „engineers“. Der Buchstabe „I“ und das Wort „en- gineers“ sind in mittelblauer, die weiteren Buchstaben in grauer Farbe abgebildet. c) Wenn die angegriffene Marke ein Element der Widerspruchsmarke identisch übernimmt und mit weiteren Elementen kombiniert, führt dies zwar nicht automa- tisch zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr (BGH I ZR 85/11 (Nr. 34) - Culinaria/Villa Culinaria). Bei dem vorzunehmenden Zeichenvergleich ist nämlich stets von der eingetragenen Form der Marke und von dem durch diese Form ver- mittelten Gesamteindruck auszugehen. Grundsätzlich ist es daher unzulässig, aus den einander gegenüberstehenden Marken ein Element herauszugreifen und allein auf dieser Grundlage eine Verwechslungsgefahr anzunehmen (st. Rspr. EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 34) - SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage, § 9 Rd. 326). Dies würde von dem Grundsatz, dass ein Elementschutz dem Marken- recht fremd ist, abweichen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raub- katze). Ausnahmsweise jedoch kann ein einzelner Markenbestandteil eine selbst- ständige kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Marke prägt oder eine selbstständig kennzeichnende Stel- lung einnimmt und die übrigen Markenteile für den Verkehr in einer Weise zurück- treten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (EuGH GRUR Int. 2004, 843 (Nr. 32) - Matratzen; EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 29) - THOMSON LIFE; EuGH GRUR 2010, 1098 - CK CREACIONES KENNYA/CK Calvin Klein; BGH GRUR 2007, 1071 (Nr. 35) - Kinder II; BGH GRUR 2008, 903 (Nr. 18) - SIERRA ANTIGUO; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 9 Rd. 274, 278 m. w. N.). Vorliegend werden die wechselseitigen Zeichen durch die Buchstabenfolge „ift“ bzw. „IFT“ geprägt, weil sie das einzige kennzeichnungskräftige Element der Mar- ken sind. Der Zusatz „Rosenheim“ ist lediglich eine geografische Herkunftsan- gabe, die der Verkehr ebenso wie den Zusatz „engineers“ als das englische Wort für „Ingenieur“ (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch 2005) lediglich als be- schreibenden Sachhinweis, nicht dagegen als Herkunftshinweis wahrnehmen wird. Hinzu kommt, dass die Buchstabenfolge in der angegriffenen Marke und in der Widerspruchsmarke zu 1) größenmäßig deutlich in den Vordergrund gehoben wird, so dass sie auch grafisch die Zeichen dominiert. Die weiteren beschreiben- den Wortelemente wird der Verkehr vor diesem Hintergrund vernachlässigen. Ausgehend von einem durch die identische Buchstabenfolge „ift“ geprägten Ge- samteindruck der Zeichen, sind die zu vergleichenden Marken klanglich identisch, denn in klanglicher Hinsicht orientiert sich der Verkehr bei Wort-/Bildzeichen am Wortbestandteil, da er die einfachste Art der Benennung darstellt (BGH GRUR 2013, 68 (Nr. 16) - Castell/VIN CASTEL; BGH GRUR 1999, 167 (168) - Carolus Magnus). Auch bildlich weisen die zu vergleichenden Bildmarken im Gesamteindruck große Ähnlichkeiten auf, da sei beide von der zentral angeordneten und größenmäßig hervorgehobenen Buchstabenfolge „ift“ dominiert werden. Hinzu kommt die ähnli- che Farbgestaltung in grauen und blauen Farbtönen, die die Ähnlichkeit noch ver- stärkt. Zudem greift die angegriffene Marke auch die blockartige Gestaltung der in der Widerspruchsmarke zu 1) enthaltenen Winkel durch die Darstellung der Buch- stabenfolge in Fettdruck auf. Dadurch wird der gleiche wuchtige Eindruck vermit- telt, den auch die Widerspruchsmarke zu 1) hervorruft. Demgegenüber vermag die Schreibweise in Majuskeln hier keine hinreichenden Zeichenunterschiede zu be- gründen, an die sich der Verkehr erinnern würde. Im Gesamteindruck führt dies zu einer hohen bildlichen Zeichenähnlichkeit, da der Verkehr die übrigen Elemente vernachlässigen wird. In Ermangelung eines erkennbaren Bedeutungsgehalts der isolierten Buchsta- benfolge „ift“ können die Zeichen begrifflich nicht verglichen werden. 7. Bei Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Faktoren besteht hier im Hinblick auf die klangliche Identität bzw. die hohe bildliche Zeichenähnlichkeit, die durch die prägende Buchstabenkombination „IFT“ begründet wird, die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und die identischen Dienstleistun- gen auch bei erhöhter Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs Verwechs- lungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, da das Publikum glauben könnte, dass die Dienstleistungen von identischen Unternehmen erbracht werden. 8. Für eine Auferlegung von Kosten besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung. Bender Kätker Dr. Hoppe Cl