Beschluss
29 W (pat) 556/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 556/12 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 5. August 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2009 030 348 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Uhlmann beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke EM 8 164 758 zurückgewiesen worden ist. Dem Deutschen Patent- und Markenamt wird aufgegeben, die Lö- schung der Marke 30 2009 030 348 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 8 164 758 anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Wortmarke 30 2009 030 348 orange effect ist am 10. August 2009 in das Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden für folgende Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsfüh- rung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsfüh- rung; betriebswirtschaftliche Beratung; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbrau- cher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Ver- braucherberatung]; Organisationsberatung in Ge- schäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; Unternehmensberatung; Marketing [Absatzforschung]; Marketingberatung; Werbung zur Kommunikation mit dem Verbraucher; Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche De- signerdienstleistungen; industrielle Analyse- und For- schungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; sozialwissen- schaftliche Beratung; technische Beratung; Produkt- entwicklung; Dienstleistungen eines Ingenieurs, ins- - 4 - besondere Produktentwicklung, Recherche- und Ent- wicklungsdienste für Dritte bezüglich neuer Produkte, Erstellung von technischen Gutachten. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Widerspruch aus zwei Marken erhoben. Die erste Widerspruchsmarke, die Wortmarke EM 5 751 334 ORANGE LABS ist eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Elektrische und elektronische Kommunikations- und Telekommunikationsapparate und -instrumente; Kom- munikations- und Telekommunikationsapparate und –instrumente; elektrische und elektronische Apparate und Instrumente, alle zur Verarbeitung, Erfassung, Speicherung, Übertragung, zum Abruf oder Empfang von Daten; Apparate und Instrumente zur Aufzeich- nung, Übertragung, Verstärkung oder Wiedergabe von Ton, Bildern, Informationen oder kodierten Daten; Ka- meras; fotografische Apparate, Instrumente und Aus- rüstungen; Bildverarbeitungsapparate, -instrumente und -geräte; Fernseh- und Rundfunkapparate und -instrumente; Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehsender und -empfänger; Geräte für den Zugang zu übertragenen oder gesendeten Program- men; Hologramme; Computer; Computerperipherie- ausrüstung; programmierte elektronische Schaltun- gen, die Träger von Daten sind; Computerprogramme; Computer-Software; Platten, Bänder und Kabel, alle - 5 - als Magnetdatenträger; leere und bespielte Magnet- karten; Datenkarten; Speicherkarten; Smartcards; Kar- ten mit Mikroprozessoren; Karten mit integrierten Schaltkreisen; elektronische Ausweiskarten; Telefon- karten; Telefonkreditkarten; Kreditkarten; Debetkarten; Karten für elektronische Spiele zur Verwendung mit Telefonen; CD-ROMs; magnetische, digitale und opti- sche Datenträger; magnetische, digitale und optische Datenaufzeichnungs- und Speichermedien (mit und ohne Aufzeichnungen); über das Internet bereitge- stellte Computersoftware; online über Datenbanken oder das Internet bereitgestellte (herunterladbare) elektronische Veröffentlichungen; Computersoftware und Telekommunikationsapparate (einschließlich Modems) für die Verbindung zu Datenbanken, LAN und zum Internet; Computersoftware zur Ermögli- chung von Telekonferenz-, Videokonferenz- und Vi- deotelefondiensten; Computersoftware für die Daten- recherche und -abfrage; Computersoftware für den Zugriff auf Datenbanken, Telekommunikationsdienste, Computernetze und elektronische Mailboxen; Spiele- software für Computer; über eine Computerdatenbank oder das Internet bereitgestellte (herunterladbare) di- gitale Musik; (herunterladbare) digitale Musik, bereit- gestellt über MP3-lnternetwebsites; Geräte zur Wie- dergabe von Musik aus dem Internet; MP3-Abspielge- räte; online oder über Computerdatenbanken oder das Internet oder Internetwebsites bereitgestellte herunter- ladbare Fotografien, Bilder, Grafiken, Klangdateien, Filme, Videos und audiovisuelle Programme; Fern- überwachungsgeräte und -instrumente; Computersoft- - 6 - ware für die Fernüberwachung; Satellitensender und -empfänger; Telekommunikation und Satellitenrund- funk; Bakensender und Telefonmasten für Funktele- fonnetze; Elektrodrähte und -kabel; Lichtleiterkabel; Widerstandsdrähte; Elektroden; Telekommunikations- systeme und -anlagen; Terminals zum Anschluss an ein Telefonnetz; Telefonzentralen; Eingabe-, Spei- cher-, Konvertierungs- und Verarbeitungsgeräte für Telekommunikationssignale; Telefonausrüstungen; Ausrüstungen für Fest-, transportable, Mobil-, Frei- sprech- oder sprachgesteuerte Telefone; Multimedia- Terminals; interaktive Terminals zur Anzeige und Be- stellung von Waren und Dienstleistungen; Personen- ruf-, Funkruf- und Funktelefonapparate und -instru- mente; Telefone, Mobiltelefone und Handapparate; Fernkopiergeräte; Zubehör für Telefone und Telefon- hörer; Adapter zur Verwendung mit Telefonen; Batte- rieladegeräte zur Verwendung mit Telefonen; Systeme mit Lautsprecher zur Montage am Schreibtisch oder in Fahrzeugen, die eine Benutzung von Telefonhandap- paraten ohne Gebrauch der Hände ermöglichen; Trä- ger für Telefonhandapparate in Fahrzeugen; Taschen und Koffer, speziell geeignet zum Aufnehmen und Tragen von tragbaren Telefonen und Telefonausrüs- tungen und -Zubehör; computergestützte persönliche Planer; Antennen; Batterien; Mikroprozessoren; Tasta- turen; Modems; Rechenmaschinen; Bildschirme; elek- tronische globale Ortungssysteme; elektronische Navi- gations-, Verfolgungs- und Positionierungsapparate und -instrumente; Überwachungsapparate und –in- strumente (andere als In-vivo-Überwachungsapparate - 7 - und -instrumente); Funkgeräte und -instrumente; elektrische Steuerungs-, Prüf- (andere als In-vivo- Prüf-), Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; optische und elektrooptische Apparate und Instrumente; Videofilme; audiovisuelle Apparate und Geräte; elektronische Spielausrüstungen und -ge- räte; elektrisches und elektronisches Zubehör und Pe- ripheriegeräte zur Verwendung mit Computern, audio- visuellen Geräten sowie elektronischen Spielausrüs- tungen und -geräten; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren; Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Kommunikationsdienste; Telefon-, Mobiltelefon-, Fernkopier-, Telex-, Nachrich- tensammel- und -übertragungs-, Funkruf-, Anrufum- leitungs-, Anrufbeantworter-, Telefonauskunfts- und E- Mail-Dienste; Übertragung, Lieferung und Empfang von Ton, Daten, Bildern, Musik und Informationen; elektronische Übermittlung von Nachrichten; Online- Informationen in Bezug auf Telekommunikation; Da- tenaustausch; Datenübertragung mittels Telekommu- nikation; Satelliten-Kommunikationsdienste; Rund- funk- und Fernsehdienste; Ausstrahlung oder Übertra- gung von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen und von Filmen, Teleshopping- und Internetshopping- programmen; Videotext-, Teletext- und Bildschirmtext- dienste; Ausstrahlung und Übermittlung von Multime- dia-Inhalten über elektronische Kommunikationsnetze; Videoübertragungsdienste; Videokonferenzen; Bildte- lefondienste; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Web-Seiten, Computerprogramme und - 8 - aller anderen Daten; Bereitstellung des Zugangs zum Internet; Bereitstellung von Telekommunikations- verbindungen über das Internet oder über Daten- banken; Bereitstellung des Zugangs zum Internet (Diensteanbieter); Bereitstellung und Durchführung von elektronische Konferenzen, Diskussionsgruppen und Gesprächsforen; Bereitstellung des Zugangs zu Websites mit digitaler Musik im Internet; Bereitstellung des Zugangs zu MP3-Websites im Internet; Lieferung von digitaler Musik über Telekommunikationsanlagen; Bereitstellung von Zugangszeiten zu Telekommunika- tionsinfrastrukturen für Drittunternehmen; Zugriffs- dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation; Nachrichten und Bildübermittlung mittels Computer; Kommunikation mittels Computer; Nachrichtenagen- turdienste; Übertragung von Nachrichten und Informa- tionen über aktuelle Ereignisse; Vermieten von Appa- raten, Instrumenten, Anlagen oder Teilen zur Verwen- dung bei Bereitstellung vorstehend genannter Leis- tungen; Beratung und Information in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen und Waren; Be- reitstellung des Zugangs zu einem elektrischen On- line-Netz für die Abfrage von Informationen; Leasing von Zugangszeiten zu einer Computerdatenbank; Lea- sing von Zugangszeit zu Computermailboxen und –fo- ren sowie zu Computernetzen; Dienste eines Internet- Providers; Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistun- gen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche De- signerdienstleistungen; Forschungslabordienste; Ma- - 9 - nagement von Forschungs-, Entwurfs- und Entwick- lungsprojekten; Produktforschung, -design und -ent- wicklung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungs-, Entwurfs- und Entwicklungsdienstleis- tungen in Bezug auf Computer, Computerprogramme, Computersysteme, Lösungen für Computersoftware- anwendungen, Datenverarbeitung, Datenverwaltung, computergestützte Informationsverarbeitungssysteme, Kommunikationsdienste, Kommunikationslösungen, Kommunikationssysteme und Netzwerkschnittstellen; Computer-Dienstleistungen; Design von Computer- hardware; Pflege, Aktualisierung und Entwurf von Computerfirmware, Computersoftware und Computer- programmen; Erstellen von Computerprogrammen; Vorbereitung und Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Computer und Computernetze; technische Beratung auf den Gebieten Informationstechnologie und Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computersystemen sowie Telekommunikationssyste- men und -geräten; Computerverwaltung; Betriebsun- terstützung für Computernetze, Telekommunikations- netze und Datenübertragungsnetze; Online-Compu- terdienste; Online-Programmerstellung; Bereitstellung des Zugangs zu einem elektronischen Netz zur On- line-Informationsrecherche; Computervermietung; Ent- werfen, Zeichen und Auftragsschreiben, alles zum Er- stellen von WEB-Seiten im Internet; Erstellen von vir- tuellen und interaktiven Bildern; Erstellen, Betrieb und Pflege von Datenbanken, Intranets und Websites; Übernahme von Host-Funktionen für Websites Dritter; Installation und Wartung von Computersoftware; Zu- - 10 - sammenstellung, Erstellung und Wartung eines Re- gisters mit Domain-Namen; Erstellung, Betrieb und Pflege von Websites, Web-Seiten und Portalen zum Aufzeichnen von Text, Bildern und Musik, die über Computer oder Mobiletelefone bereitgestellt werden; Wettervorhersage; Wetterinformationsdienst; Dienst- leistungen im Bereich der Innerdekoration; Information und Beratung in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen; Betrieb und Bereitstellung von Suchma- schinen. Die zweite Widerspruchsmarke, die Wortmarke EM 8 164 758 ORANGE ist eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus her- gestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente; Arm- band-/Taschenuhren; Armbanduhren mit integriertem Personenrufgerät; Uhren; Manschettenknöpfe; Kra- wattennadeln; Krawattenhalter; Abzeichen aus Edel- metall; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend ge- nannten Waren; Klasse 18: Waren aus Leder oder Lederimitationen; Taschen, Geldbörsen, Brieftaschen und Etuis; Regen- und Son- nenschirme; - 11 - Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder damit plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan, Feinporzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal- ten sind; Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen; künstliche Blumen; Abzei- chen für Bekleidung, nicht aus Edelmetall; Haar- schmuck; Dekor-Flicken zum Aufbügeln; Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Spielzeug; Plüschspielzeug; Teddy- bären; elektronische Spiele, soweit sie nicht in ande- ren Klassen enthalten sind; Turnartikel; Sportartikel; Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaf- fee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Ho- nig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Es- sig, Saucen (Würzmittel); Kuchen, Kleingebäck, Fein- backwaren; Fertiggerichte und Snacks; Schokolade und Lebensmittel auf Schokoladenbasis; Eiskrem; Saucen und Dips; Desserts; Honig; Klasse 35: Werbung; Förderung der geschäftlichen Aktivitäten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Organi- sation und Verwaltung von Prämien- und Treuepro- grammen; Auskunftsdienste in Geschäftsangelegen- - 12 - heiten; administrative Verarbeitung und Organisation von Versandhandelsdienstleistungen; Organisation von Geschäftseinführungen; Nachforschungen und Gutachtenerstellung in Geschäftsangelegenheiten; Er- stellung von Geschäftsprognosen; Geschäfts-, Büro- und Sekretariatsdienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf Zeitungsausschnitte im Zusammenhang mit Nachrichten und aktuellen Ereignissen; Organisation und Durchführung von Ausstellungen für geschäftliche Zwecke; das Zusammenstellen verschiedener Tele- kommunikations-, Rechentechnik-, Elektronik- und Elektrikwaren, Teile, Bestandteile und Zubehör für die vorstehend genannten Waren, Datenkarten, Siche- rungsvorrichtungen und -geräte, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Zubehör, Webstoffe, Haushaltsleinenwaren, Gepäckbehältnisse und Ta- schen, Druckereierzeugnisse und Schreibwaren, Ge- schenkartikel, Spielzeug, Spiele und Sportausrüstun- gen, Schmuckwaren, Zeitmessinstrumente, Haus- haltsgeräte und Gebrauchsgegenstände, Möbel und Einrichtungen, Mittel zur Körper- und Schönheitspfle- ge und persönliche Pflegeprodukte, allgemeine Apo- thekenprodukte, Reinigungsprodukte, Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, Nahrungsmittel und Lebens- mittel, Getränke für Dritte, um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren zu er- möglichen; Auktionen im Internet; Unternehmensver- waltung für die Verarbeitung von im Internet getätigten Verkäufen; Werbung zur Förderung des elektroni- schen Handels; Informationen und Beratung in Bezug auf das Angebot von und die Verkaufsförderung für - 13 - Waren sowie zur Auswahl und Ausstellung von Waren; Informationen und Beratung für potentielle Käufer von Handelswaren und Waren; Daten- kompilation und -transkription; Zusammenstellung von Werbeanzeigen zur Verwendung als Web-Seiten im Internet; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Bereitstellung von Spei- cherplatz auf Websites für die Werbung für Waren und Dienstleistungen; Datenbank- und Datenverarbei- tungsleistungen; Telefonantwort- und Nachrichten- übermittlungsdienst; Betrieb von Callcentem; Online- Verwaltung von Fernüberwachungszentren; Daten- verwaltung und elektronische Bestandsermittlung; Be- reitstellung von Vereinbarungen zum Kauf von Fahr- zeugen; Vergleich von Preisen und technischen Daten von Kraftfahrzeugen sowie Informationen über Tele- kommunikationsmittel; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Versicherung und Finanzierung von Telekommunikati- onsapparaten, -Systemen und -anlagen; Bereitstellung von Kreditkarteneinrichtungen und -dienstleistungen; elektronischer Kapitaltransfer und Online-Transakti- onseinrichtungen; Finanzdienstleistungen; Bank- dienstleistungen; Anlageverwaltung und Fondsma- nagement; Verwaltung von Fonds und Anlagen; com- putergestützte Finanzdienstleistungen; Bereitstellung von Online-Bewertungen; Immobilienwesen; Immobili- enverwaltung sowie Information und Beratung in Be- zug auf das vorstehend Genannte; Bereitstellung von Finanzinformationen; Börsennotierungen; Bereitstel- - 14 - lung von Aktien- und Wertpapierinformationen; Handel mit Wertpapieren und Obligationen; Spendensammel- aktionen; Sammlungen für Wohltätigkeitszwecke, Or- ganisation von Sammlungen und Spendensammelak- tionen; finanzielles Sponsoring; Diskontierungen; In- formation und Beratung in Bezug auf Versicherungs- wesen, Finanzwesen und Geldgeschäfte, Home- und Internet-Banking, Aktien- und Wertpapierinformatio- nen, Effektengeschäfte, alles online aus einer Com- puterdatenbank oder aus dem Internet; Klasse 38: Nachrichtendienste; Bereitstellung des Online-Zu- gangs zu Ausstellungen und Ausstellungsdienstleis- tungen; Dienstleistungen eines Internetcafes in Form der Bereitstellung des Zugangs zu Datenbanken und Netzen an einem Standort in Form eines Cafes, einer Bar, einer Cafeteria, eines Bistros, eines Restaurants oder eines Kaffeehauses; Klasse 39: Sammlung, Lagerung und Auslieferung von Waren; Organisation und Durchführung der Auslieferung von Versandhandelswaren; Einwickeln und Verpacken von Waren; Organisation der Beförderung und Veranstal- tung von Reisen; Reisereservierungen; Informationen und Beratung in Bezug auf Reisen und Beförderung; Planung von Reisen und diesbezügliche Informatio- nen, alles online aus einer Computerdatenbank oder aus dem Internet; Vermietung von Fahrzeugen sowie Parkplatzbereitstellung für Fahrzeuge einschließlich Reservierungen über eine Telekommunikationsver- bindung; Chartern von Fahrzeugen; Verkehrsinforma- - 15 - tionsdienste; Beratung und Information in Bezug auf alle vorstehend genannten Dienstleistungen; Klasse 41: Erziehungs- und Ausbildungsdienste; Unterhaltungs- dienstleistungen; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Informationen in Bezug auf Bildungs-, Unterhaltungs-, Sport- und Kulturveranstaltungen, online aus einer Computerdatenbank, dem Internet oder über andere Medien bereitgestellt; Bereitstellung elektronischer Spiele aus einer Computerdatenbank oder über das Internet; Verleih von Video- und Tonaufnahmen; Ra- dio- und Fernsehunterhaltungsdienste; Produktion von Filmen, Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie von Programmen für Teleshopping und Einkäufe über das Internet; Veranstaltung von Spielen und Wett- kämpfen; Bereitstellung von elektronischen Online- Veröffentlichungen; Online-Veröffentlichung von elek- tronischen Büchern und Journalen; Veröffentlichung von Texten in elektronischer oder sonstiger Form; Verlagsleistungen und Produktion für akustische und/oder visuelle Medien; Ausstellungen; Nachrich- tenprogramme für die Übertragung über das Internet; Veranstaltung und Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Symposien, Tutorien und Workshops; On- line-Bereitstellung von interaktiven und Fernunter- richtskursen und -Sitzungen über eine Telekommuni- kationsverbindung, über ein Computernetz oder über andere Medien; Übersetzungsdienste; Online-Betrieb von Kunstgalerien über eine Telekommunikationsver- bindung; Glücksspiele; Betrieb von Clubs; Kartenre- servierung und Buchungen für Unterhaltungs-, Sport- - 16 - und Kulturveranstaltungen; elektronische Dienstleis- tungen einer Bibliothek für die Lieferung elektronischer Informationen (einschließlich Archivinformationen) in Form von elektronischen Texten, Ton- und/oder Bild- informationen und -daten, Spielen und Unterhaltung; Bereitstellung und Durchführung von elektronischen Konferenzen, Diskussionsgruppen und Gesprächsfo- ren; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunter- ladbar) über das Internet; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunterladbar) über MP3-Internetwebsi- tes; Bereitstellung von herunterladbaren Fotografien, Bildern, Grafiken, Klangdateien, Filmen, Videos und audiovisuellen Programmen online oder über Com- puterdatenbanken oder das Internet oder Internet- websites; fotografische Dienstleistungen; Informatio- nen und Beratung in Bezug auf alle vorstehend ge- nannten Leistungen; Klasse 43: Zubereitung von Speisen und Getränken; Catering- dienste; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Ca- fe- und Cafeteriabetrieb; Imbissstubendienstleistun- gen; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestau- rants; Bereitstellung von Konferenz- und Ausstellungs- einrichtungen; Reservierung (Hotel-); Dienstleistungen einer Unterkunftsvermittlungsagentur; Informations- und Buchungsdienstleistungen in Bezug auf Unter- künfte; Informationen und Beratung in Bezug auf vor- stehend genannte Leistungen; Information und Bera- tung in Bezug auf Lebensmittel und Kochkunst. Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 hat das DPMA die Widersprüche zurückgewiesen. - 17 - Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar seien die zu vergleichenden Dienstleistungen zum Teil identisch, zum Teil eng ähnlich. Auch sei von einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrs- kreise, nämlich der allgemeinen Verbraucher, auszugehen. Die Widerspruchsmar- ken verfügten über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für die im Vergleich stehenden Waren und Dienstleistungen bestünden nicht. Die Marken seien jedoch weder unmittelbar noch mittelbar verwechselbar. Die angegriffene Marke enthalte neben dem gemeinsamen Element „orange“ den zu- sätzlichen Bestandteil „effect“, der beim Vergleich nicht vernachlässigt werde. Der Bestandteil „orange“ sei nicht geeignet, die angegriffene Marke zu prägen, denn er habe einen beschreibenden Inhalt. Er nehme auch keine selbständig kennzeich- nende Stellung ein. Die Begriffe „orange“ und „effect“ seien vielmehr aufeinander bezogen und bildeten eine Einheit. Es bestehe auch keine Veranlassung anzu- nehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Erkennen der Unter- schiede zwischen den Marken die angegriffene Marke dem Verantwortungsbe- reich der Widersprechenden zuordneten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie bean- tragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Juli 2012 aufzuheben. Sie trägt vor, der Bestandteil „Orange“ der beiden Widerspruchsmarken verfüge in der Europäischen Union über eine hohe Verkehrsbekanntheit durch intensive Nut- zung. „Orange“ sei als Marke und Firmenschlagwort insbesondere in Frankreich, Großbritannien, Spanien, Polen, Rumänien, Slowakei, Österreich und Deutsch- land äußerst bekannt, in Deutschland insbesondere in Unternehmen, da es hier im Business-to-Business-Bereich verwendet werde. Die Unternehmensgruppe der - 18 - Beschwerdeführerin nehme im Bereich der Telekommunikation und der damit ver- bundenen Dienstleistungen europaweit eine marktführende Rolle ein. In Deutsch- land gehörten zu ihren Großkunden unter anderem das A…, das Z…, Sch…, L…, L1…, R…, S… und A1…. Sie biete auch sämtliche Dienstleistungen einer Werbeagentur an, so erreiche sie durch das O… … – ein internationales Netzwerk führender Onlinie-Werbeagentu ren – monatlich europaweit ca. 25. Mio Internetnutzer. Die zu vergleichenden Wa ren und Dienstleistungen seien identisch oder eng ähnlich. Den deshalb erforderli- chen weiten Abstand halte die angegriffene Marke nicht ein. Sowohl „orange effect“ als auch „ORANGE LABS“ seien durch den Bestandteil „Orange“ geprägt, da „Labs“ bzw. „effect“ beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen seien. „LABS“ werde als Kurzform von Laboratories verstanden und „effect“ stelle eine Werbaussage für die Dienstleistungen dar. Das angegriffene Zeichen erhalte erst durch den Bestandteil „orange“ seine Unterscheidungskraft, da die Verbindung von „orange“ und „effect“ keinen Sinn ergebe. Jedenfalls be- sitze das Element „orange“ in beiden Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung, sodass auch ein Fall der Markenusurpation vorliege. Auch unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bestehe Verwechslungsge- fahr. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Vielzahl von Marken mit dem Be- standteil „ORANGE“, in die sich die angegriffene Marke einfüge, da der Bestand- teil „orange“ dort ebenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme. Zudem benutze die Beschwerdeführerin „Orange“ als Firmenkennzeichen, sodass ein Fall der assoziativen Verwechslungsgefahr gegeben sei. Die Beschwerdegegner stellen den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertreten die Auffassung, die Widerspruchsmarken verfügten nur über durch- schnittliche Kennzeichnungskraft. Die Beschwerdeführerin möge im Bereich Tele- - 19 - kommunikation bekannt sein, dies wirke sich aber auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen nicht aus, da diese keinen Bezug zur Te- lekommunikation aufwiesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin gerade auf dem deutschen Markt auch im Bereich der Telekommunikation nicht aktiv. Eine Ver- wechslung unter dem Aspekt des Serienzeichens sei nicht möglich, da die Mar- kenserie der Beschwerdeführerin nicht einheitlich gebildet sei. Auch bestehe keine Identität der Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit den Widerspruchs- waren und -dienstleistungen. Die jüngere Marke werde nicht durch das Element „orange“, sondern durch das Element „effect“ geprägt. Die Farbangabe „orange“ charakterisiere lediglich den Hauptbestandteil „effect“. Da beide Begriffe eine Gesamtheit bildeten, komme auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichts- punkt der selbständig kennzeichnenden Stellung nicht in Betracht. Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke EM 5 751 334 „ORANGE LABS“ hat keinen Erfolg. Dagegen war der Zurück- weisungsbeschluss des DPMA hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 8 164 758 „ORANGE“ aufzuheben, da zwischen den Marken Verwechslungs- gefahr im Sinne von §§ 125b Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be- steht. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto- ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa- - 20 - ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun- gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEUROVIBOLEX/- NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Rdnr. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 – PI- CASSO). Danach besteht eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechs- lungen im weiteren Sinne zwischen der angegriffenen Marke und der Gemein- schaftsmarke ORANGE. I. Widerspruch aus der Marke „ORANGE LABS“ 1. Die jüngere Marke „orange effect“ hält zu der Widerspruchsmarke „ORANGE LABS“ den deutlichen Abstand ein, der wegen der Identität bzw. engen Ähnlichkeit der nach der Registerlage zu vergleichenden Dienstleistungen beider Marken er- forderlich ist. Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grund- sätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakto- ren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffen- heit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftli- chen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander er- - 21 - gänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechs- lungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demsel- ben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 – Edition Albert René). a) Die Dienstleistungen der jüngeren Marke in der Klasse 42 sind mit den Dienst- leistungen der Widerspruchsmarke in dieser Klasse überwiegend identisch und im Übrigen eng ähnlich. Die Dienstleistungen der jüngeren Marke „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleis- tungen“ sind im Verzeichnis der Widerspruchsmarke identisch enthalten. „Industri- elle Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ sind Teil des Oberbegriffs „For- schungsarbeiten“, weil Forschung ohne Analysen nicht denkbar ist. Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Entwurf und Entwicklung von Com- puterhardware und –software“ sind identisch mit den Widerspruchsdienstleistun- gen „Forschungs-, Entwurfs- und Entwicklungsdienstleistungen in Bezug auf Com- puter, Computerprogramme, Computersysteme, Lösungen für Computersoftware- anwendungen, Datenverarbeitung, Datenverwaltung, computergestützte Informati- onsverarbeitungssysteme, Kommunikationsdienste, Kommunikationslösungen, Kommunikationssysteme und Netzwerkschnittstellen; Computer-Dienstleistungen; Design von Computerhardware; Pflege, Aktualisierung und Entwurf von Compu- terfirmware, Computersoftware und Computerprogrammen; Erstellen von Compu- terprogrammen“. Zwischen der Dienstleistung der jüngeren Marke „technische Beratung“ und den Widerspruchsdienstleistungen „technische Beratung auf den Gebieten Informati- - 22 - onstechnologie und Telekommunikation“ besteht ebenfalls Identität, da die Wider- spruchsdienstleistungen ein Teilgebiet des Oberbegriffs „technische Beratung“ darstellen. Übereinstimmung besteht auch zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Produktentwicklung“, „Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere Produktentwicklung“ und den Widerspruchsdienstleistungen „Produktforschung, -design und –entwicklung“ und „Forschungen auf dem Gebiet der Technik“. Die Dienstleistungen der jüngeren Marke „Recherche- und Entwicklungsdienste für Dritte bezüglich neuer Produkte“ sind identisch bis eng ähnlich zu den Dienst- leistungen der älteren Marke „Produktforschung, -design und -entwicklung; For- schungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungs-, Entwurfs- und Entwicklungs- dienstleistungen in Bezug auf Computer, Computerprogramme, Computersyste- me, Lösungen für Computersoftwareanwendungen, Datenverarbeitung, Datenver- waltung, computergestützte Informationsverarbeitungssysteme, Kommunikations- dienste, Kommunikationslösungen, Kommunikationssysteme und Netzwerkschnitt- stellen“. Die Dienstleistung der angegriffenen Marke „Erstellung von technischen Gutach- ten“ ist eng ähnlich mit den Widerspruchsdienstleistungen „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche De- signerdienstleistungen“. Denn technologische Forschungsarbeiten können in Form von technischen Gutachten erbracht werden. b) Enge Ähnlichkeit besteht auch zwischen der in Klasse 42 beanspruchten Dienst- leistung der jüngeren Marke „sozialwissenschaftliche Beratung“ und den Dienst- leistungen der angegriffenen Marke in Klasse 35 „Werbung“, „Marketing [Absatz- forschung]“, „Marketingberatung“, „Werbung zur Kommunikation mit dem Verbrau- cher“, „Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in - 23 - Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]“ einerseits und andererseits den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Beratung und Infor- mation in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen und Waren“, nämlich auf die in der Klasse 38 aufgeführten Telekommunikationsdienstleistungen. Denn die Werbedienstleistungen können Information und Beratung über die in der Klasse 38 erwähnten Dienstleistungen der Telekommunikationsbranche enthalten. Die Telekommunikation und die Kommunikation in digitalen Netzen sind wichtige Plattformen der Werbung und des Marketings. Deren Nutzung durch Unternehmen ist ein bedeutendes Beratungsfeld für Marketing- und Werbeagenturen. Die sozi- alwissenschaftliche Beratung kann sich auf die Nutzung der Telekommunikations- dienstleistungen in unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen beziehen. Informatio- nen über Telekommunikationsdienstleistungen können auch Gegenstand der Ver- braucherberatung sein. Eng ähnlich sind auch die Dienstleistungen der jüngeren Marke „Geschäftsfüh- rung; Unternehmensverwaltung“ und die Widerspruchsdienstleistungen in Klasse 42 „Management von Forschungs-, Entwurfs- und Entwicklungsprojekten“ sowie „Datenverwaltung“. Managementaufgaben gehören zu dem Tätigkeitsbe- reich eines Geschäftsführers und Datenverwaltung ist ein Teilbereich der Verwal- tung von Unternehmen. Hochgradige Ähnlichkeit besteht zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung in Geschäftsangelegen- heiten, organisatorische Beratung, Unternehmensberatung“ und den Wider- spruchsdienstleistungen „Management von Forschungs-, Entwurfs- und Entwick- lungsprojekten“. Denn Unternehmensberatung und Managementdienstleistungen für Unternehmen werden häufig aus einer Hand angeboten. - 24 - c) Die von den streitgegenständlichen Dienstleistungen angesprochenen Verkehrs- kreise setzen sich in erster Linie aus Fachverkehrskreisen zusammen, nämlich Unternehmern und leitenden Angestellten von Wirtschaftsunternehmen, bzw. Wis- senschaftlern. Dies gilt auch für die sozialwissenschaftliche Beratung, die sich ebenfalls an Unternehmen wenden kann. Lediglich die Verbraucherberatung rich- tet sich an die Allgemeinheit. Da davon ausgegangen werden kann, dass die an- gesprochenen Fachkreise, aber auch die Endverbraucher den angebotenen Dienstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen, verringert dies den von der jüngeren Marke zu der älteren Marke einzuhaltenden weiten Abstand. d) Die Widerspruchsmarke „ORANGE LABS“ besitzt von Haus aus eine durch- schnittliche Kennzeichnungskraft. aa) „Orange“ ist sowohl im Deutschen als auch im Englischen der Name einer Zitrus- frucht (Apfelsine) und einer Farbe, außerdem der Name einer französischen Stadt in der Nähe von Avignon mit knapp 30.000 Einwohnern sowie mehrerer Städte in den USA und einer Stadt in Australien. Der Begriff “Orange" ist zwar als Farban- gabe von Haus aus kennzeichnungsschwach, für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen aber nicht unmittelbar beschreibend, da Dienstleistungen anders als Waren keine Farbe haben. bb) „LABS“ ist der Familienname eines Handballtrainers (Thilo Labs) und die Plural- form von „Lab“, der usprünglich aus der englischen Sprache stammenden Abkür- zung für „laboratory“ oder Labor. Unter einem Labor versteht man eine Arbeits- stätte für naturwissenschaftliche, technische oder medizinische Arbeiten, Untersu- chungen, Versuche bzw. den Raum, in dem ein Labor untergebracht ist (Duden online). Im Bereich der neuen Medien hat sich zunächst im englischen Sprach- - 25 - raum der Begriff „Media Lab“ etabliert für Kooperationen, Projekte, Arbeitsgemein- schaften oder sonstige Organisationen, die sich multidisziplinär, offen und experi- mentell insbesondere mit Themen wie Kunst, Bildung und neuen Technologien beschäftigen. Daneben werden auch reale oder virtuelle Räumlichkeiten als „Labs“ bezeichnet (Wikipedia: Media lab). Mehrere deutsche Universitäten betreiben Me- dia Labs (Leuphana Universität Lüneburg: POST-MEDIA LAB; Bergische Univer- sität Wuppertal „mediaLab“). Firmen benutzen den Begriff „Lab“ auch als Na- mensbestandteil für Joint Ventures im digitalen Bereich (T… GmbH & Co KG). Wegen der Verbreitung der Abkürzung „LABS“ für Labore werden jeden falls die hier angesprochenen Fachkreise die Bedeutung der Abkürzung erkennen. „LABS“ enthält für die eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 42 einen Sach- bezug, da es als Hinweis auf deren Erbringungsort, nämlich Labore, verstanden werden kann. So werden Forschungsleistungen auch als Laborleistungen be- zeichnet. Im Hinblick auf die Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Medien kann der Begriff auch als Hinweis auf digitale Plattformen verstanden wer- den. Daher ist dieses Element kennzeichnungsschwach. cc) Die Wortkombination „ORANGE LABS“ bedeutet „orangefarbene Labore“ oder „Orangenlabore“. Die Verbindung des Begriffs „Labor“ mit einer Farbe ist jedoch nicht gebräuchlich. Denn Labore werden nicht nach der Farbe ihrer Wände be- zeichnet. Es ist auch nicht üblich, Labore nach einem einzelnen Untersuchungs- gegenstand (Orange) zu benennen, die Benennung richtet sich in der Regel nach Forschungs- oder Arbeitsbereichen wie Chemielabor, Entwicklungslabor, Fotola- bor, Sprachlabor, Zahnlabor, Waffenlabor. Auch die Verbindung mit einem Städte- namen ist nicht üblich. Daher wird „ORANGE LABS“ nicht im Sinne von „Labore in Orange“ verstanden, zumal die kleine französische Stadt Orange keine Bekannt- heit in Bezug auf Labortätigkeiten hat. Da die Wortkombination in ihrer Gesamtheit somit keine Sachaussage über die hier relevanten Dienstleistungen trifft, verfügt sie von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. - 26 - dd) Gesteigerte Kennzeichnungskraft kommt der Widerspruchsmarke „ORANGE LABS“ dagegen nicht zu. Eine Marke hat gesteigerte Kennzeichnungskraft, wenn sie als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit genießt. Diese kann aus dem von der Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen gehaltenen Marktanteil, aus der In- tensität, der Verbreitung und der Dauer der Markenverwendung oder aus den auf- gewendeten Werbemitteln abgeleitet werden. Dazu fehlen hier konkrete Anhalts- punkte. Angaben über die mit der Marke „ORANGE LABS“ erzielten Umsätze und deren Verteilung auf die jeweiligen Dienstleistungen liegen nicht vor. Die Unterla- gen (Bl. 89 RA, 177, 178 GA), wonach ORANGE LABS der Name eines weltwei- ten Netzwerkes mit Zugang zu 5.000 Mitarbeitern (davon 3.500 Forschern) und Forschungseinrichtungen ist, genügen nicht, da sie nicht auf die Europäische UNION bezogen sind und auch nicht erkennbar ist, ob es sich um ein firmeninter- nes Netzwerk oder ein Netzwerk mit Zugang für Externe handelt. e) Die angegriffene Marke hält den deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke „ORANGE LABS“ noch ein, der wegen der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und der durchschnittlichen Kennzeichnungs- kraft der Widerspruchsmarke zur Vermeidung der unmittelbaren Verwechslungs- gefahr erforderlich ist. aa) Sie besteht aus der Wortkombination „orange effect“. „effect“ ist die englische Schreibweise des auch im Deutschen verwendeten Be- griffs „Effekt“ mit der Bedeutung „Wirkung, Auswirkung, Gültigkeit“. Es wird in der englischen Sprache auch als Verb „to effect“ mit der Bedeutung „bewirken“ be- nutzt. Der Begriff „Effekt“ ist zwar nicht unmittelbar beschreibend für die im Streit stehenden Dienstleistungen. Das Publikum ist aber gerade im Bereich der Werbe- - 27 - dienstleistungen an die werbende Verwendung „mit Effekt“ gewöhnt. Dabei wird der Begriff „Effekt“ auch isoliert, in erster Linie aber mit zusätzlichen Angaben über die Art des Effekts (Lichteffekt, Aha-Effekt, Lerneffekt) verwendet. Die beiden Wortelemente verbinden sich zu dem Gesamtbegriff „orange effect“ mit der deutschen Bedeutung „Orangeneffekt“ oder „orangefarbener Effekt“, der ei- gentümlich wirkt. Auch wenn man von „Farbeffekten“ spricht, ist die Verwendung des Begriffs „Effekt“ mit bestimmten Farben, etwa „Orange-Effekt“, „Rot-Effekt“ oder „Blau-Effekt“ lexikalisch noch nicht nachweisbar. Sie findet sich aber gele- gentlich im allgemeinen Sprachgebrauch, wie sich aus den in der mündlichen Ver- handlung übergebenen Recherchebelegen des Senats ergibt. „Orange-Effekt“ be- schreibt in der Alltagssprache eine ungewollte Nebenwirkung von Selbstbräu- nungsmitteln. Der Begriff „Orangeneffekt“ wird im Bereich der Lackverarbeitung benutzt zur Beschreibung von farbunabhängigen Verlaufstörungen, sogenannten Spritznarben, zumeist hervorgerufen durch Verwendung ungeeigneter Verdün- nungen (www.ch-coatings.ag), die an die Oberfläche einer Orange erinnern. Im Englischen wird dieser eventuell auch beabsichtigt hervorgerufene Effekt als „orange peel effekt“ bezeichnet (en.wikipedia.org). Für die beanspruchten Dienst- leistungen hat die Wortkombination jedoch keine sinnvolle Bedeutung. bb) Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei- ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme ei- ner Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Über- einstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechs- - 28 - lungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmä- ßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Eine Prägung der angegriffenen Marke durch das gemeinsame Element “Orange“ ist weder in klanglicher noch in schriftbildlicher noch in begrifflicher Hinsicht gege- ben. Eine Prägung des Gesamteindrucks einer Marke durch ein einzelnes Ele- ment kann nur angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass die übri- gen Elemente für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 598,599 – Kleiner Feigling). Im Übrigen bleibt es bei dem Grundsatz, dass auch kennzeichnungsschwache Elemente in den Ähnlichkeitsvergleich einzube- ziehen sind. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn sich die Begriffe zu ei- nem Gesamtbegriff verbinden und nicht lediglich isoliert nebeneinander stehen. Das Element „effect“ in der jüngeren Marke wird von den angesprochenen Ver- kehrskreise bei der Wahrnehmung nicht vernachlässigt werden. Denn das Ele- ment „Orange“ verbindet sich mit dem Begriff „effect“ zu einem Gesamtbegriff. cc) Eine schriftbildliche Ähnlichkeit der Gesamtzeichen besteht nicht. Die Vergleichs- marken „orange effect“ und „ORANGE LABS“ stimmen zwar in dem ersten Wort- element und damit in den ersten sechs Buchstaben überein, sie unterscheiden sich aber in dem folgenden Wortelement. Während die jüngere Marke aus weite- ren sechs Buchstaben besteht, weist die Widerspruchsmarke nur vier weitere Buchstaben auf, die zudem von den Buchstaben der jüngeren Marke vollständig abweichen. Dadurch ist das Schriftbild der jüngeren Marke länger als das der Wi- derspruchsmarke. Auch wenn man berücksichtigt, dass das Publikum dem Wort- anfang größere Aufmerksamkeit entgegenbringt als den übrigen Teilen des Be- - 29 - griffs, unterscheiden sich diese doch so deutlich voneinander, dass eine unmittel- bare schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommt. dd) Eine klangliche Ähnlichkeit scheidet aus den gleichen Gründen aus. Zwar wird das erste Wortelement „Orange“ wegen der nachfolgenden englischen Begriffe in bei- den Marken gleichermaßen englisch ausgesprochen, „effect“ und „LABS“ unter- scheiden sich jedoch sowohl in der Buchstabenfolge als auch in Länge wesentlich voneinander. Während der zweisilbige Begriff „Effect“ mit einem Vokal beginnt, der als „i“ ausgesprochen wird, und auf den ein weiterer Vokal „e“ folgt, enthält der einsilbige Begriff „LABS“ klanglich nur einen Umlaut „ä“, der zudem nicht am An- fang, sondern in der Mitte des Wortes steht. Die Konsonanten des Wortes „..ff...ct“ werden kurz und stimmlos ausgesprochen, während die Konsonanten des Wortes „LABS“ „L“ und „B“ weich klingen. Besonders markant tritt das „S“, ein Zischlaut, am Ende des Wortes „LABS“ hervor. ee) Auch begrifflich besteht keine Ähnlichkeit. Die Wortkombination „orange effects“ ruft die unbestimmte Vorstellung eines Licht- oder Farbeffektes hervor, dagegen vermittelt der Begriff „ORANGE LABS“ das Bild von in Orangefarben gehaltenen oder mit Orangen ausgestatteten Laboren. f) Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Markenusurpation ge- mäß der THOMSON LIFE-Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2005, 1042, Rdnr. 28 f.) scheidet ebenfalls aus. Diese setzt voraus, dass das ältere Zeichen in dem jüngeren Zeichen enthalten ist und dort neben einem Unternehmenskennzei- chen oder einem bekannten Stammbestandteil der jüngeren Marke eine selbstän- dig kennzeichnende Stellung einnimmt. Daran fehlt es hier. Denn die ältere Marke ist nicht vollständig in der jüngeren Marke enthalten und wird dort auch nicht mit einem Unternehmenskennzeichen, einer bekannten Marke oder einem bekannten Stammbestandteil des Serienzeichens der Inhaber der jüngeren Marke kombiniert. - 30 - g) Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist ebenfalls nicht gegeben. Diese setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, gleichwohl ei- nen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenden Bestandteil als Stammzei- chen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke ansehen (BGH GRUR 2008, 258, 261 Rdnr. 31; GRUR 2009, 672, 676 Rdnr. 39 – Metrobus). Die zur Verwechslung führende Zeichenserie, in die sich das jüngere Zeichen einfügt, muss bereits bei Anmeldung des jüngeren Zeichens tatsächlich benutzt sein (EuGH GRUR 2008, 343, 346 (Nr. 64) Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Berück- sichtigungsfähig sind jedoch nur solche Zeichen, die bereits im Zeitpunkt der An- meldung der jüngeren Marke tatsächlich benutzt wurden. Denn nur wenn diese Zeichen tatsächlich auf dem Markt auftreten, können sie dem Publikum bekannt sein mit der Folge, dass es auch das jüngere Zeichen irrtümlich der Markenfamilie zuordnet. Trotz entsprechender Hinweise in dem angegriffenen Beschluss hat die Be- schwerdeführerin jedoch nicht hinreichend vorgetragen, welche ihrer Marken tat- sächlich benutzt werden. Zwar geht der Senat aufgrund der vorgelegten Unterla- gen davon aus, dass die zweite Widerspruchsmarke, die Gemeinschaftmarke „ORANGE“ europaweit im Bereich der Mobilfunkleistungen seit Jahren intensiv genutzt wird. Die Marke „ORANGE LABS“ kommt aber als benutzter Teil einer Markenserie nicht in Betracht, da aus den Unterlagen nicht erkennbar ist, ob das unter diesem Namen betriebene Netzwerk der Beschwerdeführerin nur firmenin- tern benutzt wird oder als Dienstleistung auch Dritten entgeltlich zur Verfügung gestellt wird und inwieweit dies auf dem Gebiet der Union geschieht. Daher kommt sie als Bestandteil einer benutzten Markenfamilie ebenfalls nicht in Betracht. Für die Benutzung der Marke „Orange Advertising Network“ (Bl. 237-240) fehlen An- - 31 - gaben zum Zeitpunkt der Nutzung. Sie ist erst im Jahr 2012 angemeldet und ein- getragen worden, gehörte also bei Anmeldung des jüngeren Zeichens im Jahr 2009 noch nicht zur Markenfamilie der Beschwerdeführerin und kann deshalb als Bestandteil einer Markenserie ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Glaubhaft gemacht ist dagegen die inländische Benutzung der Marke „Orange Business Services“ seit 2006 im Bereich IT-Leistungen, wobei das Zeichen auch als Firmenkennzeichen benutzt wird. In diese benutzte Markenfamilie aus „ORANGE“ und „Orange Business Services“ reiht sich die jüngere Marke „orange effect“ jedoch nicht ohne weiteres ein. Zwar ist auch hier der Stammbestandteil „Orange“ vorangestellt, es folgt aber mit dem Begriff „effect“ eine unklare Angabe, die anpreisend wirkt, ohne Aussagen über die Art der Dienstleistungen zu treffen. Demgegenüber ist das Stammzeichen „Orange“ in „Orange Business Services“ mit einer eindeutigen Sachangabe kom- biniert. h) Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor. Sie setzt vo- raus, dass die beiderseitigen Kennzeichnungen als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass zwischen diesen Unternehmen Bezie- hungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Davon ist auszugehen, wenn sich die ältere Marke zu einem Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (BGH GRUR 2004, 865, 867 – MUSTANG). Das bloße Vorhanden- sein eines übereinstimmenden Markenteils allein genügt jedoch nicht zur Begrün- dung der Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Nur wenn die ältere Marke in ihrer Gesamtheit oder jedenfalls die Gesamtheit der am Zeichen- vergleich teilnehmenden Elemente in der jüngeren Marke enthalten und Firmen- schlagwort sind, ist es gerechtfertigt, aus diesem Grund eine Verwechslungsge- fahr anzunehmen. Denn auch hier ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass - 32 - bloße gedankliche Assoziationen zur Annahme einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr nicht ausreichen (Ströbele/Hacker MarkenG, 10. Aufl. § 9 Rdnr. 475). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat sich das Ele- ment „ORANGE“ aufgrund der hervorragenden Stellung der Unternehmensgruppe France Telecom unter den Marktführern der europäischen Mobilfunkanbieter auch im Inland zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen dieses Konzerns entwi- ckelt. Dies gilt jedoch nicht für die Widerspruchsmarke „ORANGE LABS“, die auch nicht vollständig in der jüngeren Marke enthalten ist. 2. Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke „ORANGE“ Die angegriffene Marke ist jedoch aufgrund des Widerspruchs aus der Gemein- schaftsmarke EM 8 164 758 „ORANGE“ gemäß §§ 125 b Nr 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 51 Abs. 1 MarkenG zu löschen. a) Ausgehend von der Registerlage besteht zwischen den Dienstleistungen der jün- geren Marke und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „ORANGE“ zum Teil Identität, zum Teil enge Ähnlichkeit und im Übrigen durchschnittliche Ähnlich- keit. aa) In beiden Verzeichnissen identisch enthalten sind die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“. bb) Zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Marketing [Absatz- forschung]; Marketingberatung; Werbung zur Kommunikation mit dem Verbrau- cher“ und den Widerspruchsdienstleistungen „Werbung; Förderung der geschäftli- chen Aktivitäten“ besteht ebenfalls Identität. - 33 - cc) Die Dienstleistung der jüngeren Marke „Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Ver- braucherberatung]“ stimmt mit der Dienstleistung „Information und Beratung für potentielle Käufer von Handelswaren und Waren“ überein. Denn die Käufer von Waren können auch Verbraucher sein. dd) Die Dienstleistungen der jüngeren Marke „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratungs- dienste in Fragen der Geschäftsführung, betriebswirtschaftliche Beratung, Organi- sationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, organisatorische Beratung, Unter- nehmensberatung“ weisen enge Ähnlichkeit zu den Widerspruchsdienstleistungen „Förderung der geschäftlichen Aktivitäten, Organisation von Geschäftseinführun- gen, Erstellung von Geschäftsprognosen, Informationen und Beratung in Bezug auf das Angebot von und die Verkaufsförderung für Waren sowie zur Auswahl und Ausstellung von Waren“ auf. Diese Beratungsleistungen bestehen auch in der Er- stellung von Geschäftsprognosen und können sich auf das Warenangebot und die Verkaufsförderung beziehen. Zudem werden Beratungsdienstleistungen für Un- ternehmen und die vollständige Übernahme der Organisation von Unternehmens- aktivitäten häufig alternativ aus einer Hand angeboten. ee) Hochgradige Ähnlichkeit besteht auch zwischen der Dienstleistung der ange- griffenen Marke „sozialwissenschaftliche Beratung“ und der Dienstleistung der älteren Marke „Informationen und Beratung in Bezug auf das Angebot von und die Verkaufsförderung für Waren sowie zu Auswahl und Ausstellung von Waren“, weil die Wahl des Sortiments auch von der gesellschaftlichen Zusammensetzung der angesprochenen Kundenkreise abhängt. - 34 - ff) Da technologische Dienstleistungen Informationen über Telekommunikationsmittel zum Inhalt haben können, ist eine enge Ähnlichkeit auch zwischen den Dienst- leistungen der jüngeren Marke “technologische Dienstleistungen, technische Be- ratung, Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere Produktentwicklung, Re- cherchedienste für Dritte bezüglich neuer Produkte, Erstellung von technischen Gutachten“ und der Widerspruchsdienstleistung „Informationen über Telekommu- nikationsmittel“ anzunehmen. Denn diese technologischen Dienstleistungen kön- nen Informationen über Telekommunikationsmittel zum Inhalt haben. gg) Durchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen den übrigen in der Klasse 42 von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen „Wissenschaftliche Dienst- leistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software; Produktentwicklung; Produktentwicklung, Entwicklungsdienste für Dritte bezüglich neuer Produkte“ und den Widerspruchs- dienstleistungen „Datenbank- und Datenverarbeitungsleistungen“, weil letztere zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken erbracht werden können. b) Maßgebliche Verkehrskreise der zu vergleichenden Dienstleistungen sind über- wiegend Fachverkehrskreise, die sich aus Unternehmern und leitenden Ange- stellten von Unternehmen sowie Wissenschaftlern zusammensetzen, sowie die Allgemeinheit der Verbraucher. Da diese den angebotenen Dienstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen, vermindert sich der zwischen den Marken wegen der engen Ähnlichkeit der Dienstleistungen von der jüngeren Marke einzu- haltende hohe Abstand, sodass ein deutlicher Abstand erforderlich ist. - 35 - c) Dieser Abstand erhöht sich für die Dienstleistungen der Telekommunikation und Datenverarbeitung durch die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Sie ist von Haus aus durchschnittlich und für diese Dienstleistungen durch intensive Be- nutzung gesteigert. aa) Das Wort „ORANGE“ besitzt für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Denn weder die Farbe noch die Frucht Orange haben einen sachlichen Bezug zu ihnen. Wegen der fehlenden Bekanntheit der Städte mit Namen Orange ist auch nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Wort als geografischen Herkunftshinweis auffassen werden. bb) Die Kennzeichnungskraft der Marke ist aber durch intensive Benutzung erhöht. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin jedenfalls mit der Marke und dem Unternehmenskennzeichen „ORANGE“ in weiten Teilen Europas seit Jahren über hohe Marktanteile im Be- reich der Telekommmunikationsdienstleistungen verfügt (M… 2009 Belgien … %, Frankfreich … %, Großbritannien … %, Österreich … %, Polen … %, Schweiz … %, Slowakei … %, Spanien … %, Bl. 223 ff GA). Die Beschwerdefüh rerin tritt auf dem Markt in erster Linie mit einer Wort-Bildmarke bestehend aus einem orangefarbenen Quadrat mit dem in der Farbe weiß auf der Unterkante des Quadrats positionierten Begriff „orange“ auf, die Marke „ORANGE“ wird aber auch ohne Grafik verwendet. Zudem vermittelt die Benutzung als Unternehmenskenn- zeichen insbesondere bei Dienstleistungen die gesteigerte Verkehrsbekanntheit auch der gleichlautenden Dienstleistungsmarke. Denn das Publikum ist bei Dienst- leistungen daran gewöhnt, dass diese mit Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (BGH GRUR 2009, 484, 487 RdnrNr. 29 - Metrobus). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf dem inländischen Markt nur mit ihrer Marke „Orange - 36 - Business Services“ auftritt, steht der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke nicht entgegen, da für die Kennzeichnungskraft der Gemeinschafts- marke auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abzustellen ist und mit der Präsenz in mehreren Ländern der Gemeinschaft wesentliche Teile der Gemein- schaft erfasst sind. Die gesteigerte Verkehrsbekanntheit erstreckt sich auf Dienstleistungen der Berei- che Telekommunikation, EDV und Internet. Ausgehend davon, dass die Verkehrs- bekanntheit auch auf eng verwandte Dienstleistungen ausstrahlt, erfasst die er- höhte Kennzeichnungskraft auch die Informationsdienstleistungen in diesem Be- reich. Die übrigen im Streit stehenden Dienstleistungen werden von der gestei- gerten Kennzeichnungskraft jedoch nicht erfasst, da insoweit kein enges Nähe- verhältnis zur Telekommunikation besteht. d) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen besteht nicht. aa) Den wegen der Identität bzw. engen Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der zum Teil erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen hohen Abstand zu der älteren Marke hält die jüngere Marke „Orange Effect“ im unmittel- baren Ähnlichkeitsvergleich ein. Die ältere Marke ist in dem jüngeren Zeichen identisch enthalten und dort mit dem begefügten Element „effect“ kombiniert. Grundsätzlich sind die Marken bei der Prüfung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr in ihrer Gesamtheit zu betrach- ten. Für eine Prägung der jüngeren Marke durch den Begriff „ORANGE“ ist wie be- reits ausgeführt, kein Raum. Er steht schon optisch gleichgewichtig neben dem Element „effect“ und verbindet sich zu mit ihm zu einem eigentümlichen Gesamt- begriff, sodass das Element „effect“ in der Wahrnehmung nicht vollständig zurück- tritt. In ihrer Gesamtheit ist die Wortkombination „Orange Effect“ länger als die Ein- - 37 - wortmarke „ORANGE“. Beide Zeichen stimmen zwar in dem ersten Wortelement überein, auf dem der Schwerpunkt der Aufmerksamkeit des Publikums liegt. Durch das Element „Effect“ ist die jüngere Marke jedoch sowohl bildlich als auch klang- lich länger als die ältere. Eine unmittelbare klangliche und schriftbildliche Ähnlich- keit besteht nicht. Auch begrifflich besteht keine Übereinstimmung zwischen „ORANGE“ und „Orange Effect“. bb) Eine Verwechslungsgefahr aufgrund von Markenusurpation nach der Rechtspre- chung des EuGH zu T1… kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist die ältere Marke identisch in die jüngere übernommen. Der hinzugefügte Wortbe- standteil ist jedoch weder ein Firmenname, ein Firmenschlagwort noch ein unter- nehmensbezogener Hinweis anderer Art, etwa ein Serienzeichen oder eine Dach- marke der Inhaber der jüngeren Marke. Die Beifügung eines sonstigen Bestand- teils genügt zur Bejahung der Markenusurpation nicht (BGH GRUR 2010, 646 Rdnr. 17 - OFF ROAD). Auch fehlt es an einer selbständig kennzeichnenden Stellung, da beide Begriffe aufeinander bezogen wahrgenommen werden. cc) Hier ist aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben. Eine solche wird angenommen, wenn die Vergleichskennzeichnungen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, jedoch gleichwohl aufgrund besonderer Umstände, insbesondere wegen ihrer teilweisen Überein- stimmung, geschlossen wird, dass zwischen den Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen. Von einer solchen Verwechslungsgefahr kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn die ältere Marke zugleich Unternehmenskennzeichen ist (BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 865, 867 - Mustang). Dies ist vorliegend der Fall. „Orange“ ist das Unternehmenskennzeichen der Beschwerdeführerin und über die ebenfalls zu der Konzerngruppe France Telecom gehörende Orange Business Services GmbH, die - 38 - nach den vorgelegten Unterlagen seit Jahren über eine große Marktpräsenz im Bereich von unternehmensbezogenen IT Dienstleistugen verfügt, auch Firmen- schlagwort für die unternehmensbezogenen Dienstleistungen dieser Gruppe. Da- her besteht die Gefahr, dass das angesprochene Fachpublikum die Marken zwar nicht unmittelbar verwechseln, aber annehmen wird, dass die jüngere Marke in wirtschaftlicher Verbindung mit dem älteren Unternehmen steht. Für eine von § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG abweichende Kostenentscheidung be- stand kein Anlass. Grabrucker Kortge Uhlmann Hu