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Beschluss

30 W (pat) 506/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 506/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 307 66 475 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. August 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Die Wortmarke yellow-collect ist am 12. Oktober 2007 angemeldet und am 25. Januar 2008 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der „Klasse 09: Elektronische Datenträger mit juristischen Informa- tionen, Software, insbesondere individuell program- mierte Software und Standardsoftware; Klasse 36: Recherche, Nachforschung über Vermögensver- hältnisse für Inkassogeschäfte; Inkassogeschäfte; - 3 - Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf juristische Informati- onsangebote zum Abruf aus dem Internet, Bereit- stellen des Zugriffs auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften, juristische Dokumente mit juristischem Inhalt im Internet; Übermittlung von Forderungsda- ten für Inkassoaufträge über das Internet; Klasse 42: Entwicklung und Programmierung von Software und Standardsoftware, insbesondere Individualpro- grammierung, Softwarepflege, -wartung und Home- pageprogrammierung; Klasse 45: juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung und –vertretung“ eingetragen worden. Die Eintragung ist am 29. Februar 2008 veröffentlicht worden. Hiergegen ist Widerspruch erhoben aus der deutschen Wortmarke 307 54 769 Yello die seit dem 29. November 2007 – nach zwei Teillöschungen auf Antrag der Inha- berin noch - für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 04, 07, 09, 11, 12, 16, 18, 21, 25, 28, 35 bis 43 sowie 45 eingetragen ist: „Klasse 04: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubab- sorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbinde- mittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstof- fe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Be- leuchtungszwecke; Gase als Brennstoffe; Flüs- - 4 - siggase; technische Gase; verflüssigtes und kom- primiertes Gas (Brennstoff); Klasse 07: Rührmaschinen, Spülmaschinen, Waschmaschi- nen, elektrische Küchenmaschinen, einschließlich elektrische Mixgeräte für den Haushalt, soweit in Klasse 7 enthalten; Anlagen zur Energiegewinnung, nämlich Windkraftgeneratoren; Anlagen zur Ener- giegewinnung, nämlich Gaserzeuger; Anlagen zur Energiegewinnung im Wesentlichen bestehend aus Dynamos und/oder Elektrogeneratoren und/oder Stromgeneratoren und/oder Turbinen (ausgenom- men für Landfahrzeuge), Wasserturbinen oder Wechselstromgeneratoren; Klasse 09: Mess-, Signal- und Kontrollapparate und -instru- mente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kon- trollieren von Elektrizität; elektrische Messapparate und -instrumente; Magnetaufzeichnungsträger, Re- chenmaschinen; Software; Datenverarbeitungsge- räte und Computer; Computersoftware für den Da- tentransfer zur Fernablesung von Stromzählern; Computerhardware für den Datentransfer zur Fern- ablesung von Stromzählern; Webpads; elektrische Geräte und Erzeugnisse der Informations- und Kommunikationstechnik, soweit in Klasse 9 enthal- ten; elektrische Geräte, Hardware und Software für die Fernbedienung und Fernsteuerung von Geräten und Einrichtungen im häuslichen Bereich und im Garten; elektronische Computernetzwerke (soweit - 5 - in Klasse 9 enthalten); elektronische Hotelführer (Software); elektrische Geräte, Hardware, Software mit dem Zweck der Feststellung von Funktions- mängeln (auch im Wege der Ferndiagnose) sowie der Datenübertragung hinsichtlich solcher Funkti- onsmängel und der Behebung solcher Funktions- mängel bei häuslichen Geräten und Einrichtungen sowie im Gartenbereich, soweit in dieser Klasse enthalten; Geräte für Empfang, Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung, Ausgabe und Wieder- gabe von Daten, Sprache, Text, Signalen, Ton und Bild; Tonträger, Tonbildträger (ausgenommen un- belichtete Filme), Datenträger; codierte Telefon- karten; Tonaufzeichnungsgeräte, Bildfunkgeräte, Ton-, Bildempfangsgeräte, Fernsehapparate, Fern- sprechapparate, Fernsteuerungsgeräte, Funk- sprechgeräte, Funktelegrafiegeräte, Magnetband- geräte für die Datenverarbeitung, elektrische Mess- geräte, Monitore für Computerhardware, Compu- terperipheriegeräte, Fotokopierapparate und -ge- räte (einschließlich elektronische und thermische Geräte und Apparate), CD-Player, Projektionsge- räte, Videorecorder, Sender für elektronische Sig- nale, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehap- parate, Messgeräte für den Stromverbrauch, Kon- trollgeräte für den Stromverbrauch, Stromschließer, Stromstärkemesser, Stromunterbrecher, Stromver- lustanzeiger, Stromwandler, Stromwender, Telefax- geräte, Telekopiergeräte, elektrische Temperatur- anzeiger, Tonverstärker, Tonwiedergabegeräte, te- lefonische Übertragungsapparate, Vermessungs- - 6 - apparate und -instrumente, Verteilerschränke für Elektrizität, Verteilertafeln für Elektrizität, Wärme- kontrollgeräte, elektrische Zähler, elektrische Zähl- werke, Zeitaufzeichnungsgeräte, Zeitschaltuhren (nicht für Uhrwerke); sonstige elektrische Zählge- räte; Anlagen zur Energiegewinnung im Wesentli- chen bestehend aus elektrischen Brennstoffzellen; Gasometer; elektrochemische Brennstoffzellen zur Stromerzeugung; Photovoltaikgeräte und daraus gebildete Anlagen zur Stromerzeugung; Gaskon- trollgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Armaturen für Gas und Erdgas, nämlich Gaszähler; Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserlei- tungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; elektrochemi- sche Brennstoffzellen zur Wärmeerzeugung; Pho- tovoltaikgeräte und daraus gebildete Anlagen zur Wärmeerzeugung; Armaturen für Gas und Erdgas, nämlich Gasdruckregelanlagen (soweit in Klasse 11 enthalten) sowie Gasfilter, Erdgasvorwärmer, Si- cherheitsabsperrventile und Abblasventile für Gas- druckregelanlagen; Gasbrenner, Gasgeneratoren, Gasanzünder, Gaslampen, Gaskessel, Gaskon- densatoren (ausgenommen Maschinenteile), Gas- reinigungsgeräte, Gaswäscher (Teile von Gasanla- gen), Regelungs- und Sicherheitszubehör für Gas- geräte sowie für Gasleitungen und Wassergeräte, Gefrierschränke und -truhen; elektrische Leucht- mittel; Klimaanlagen, Klimaapparate; Lichtverteiler, Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; Armaturen, - 7 - Geräte und Installationsmaterial für Flüssiggasan- lagen (soweit in Klasse 11 enthalten), Kühlgeräte und Kühlschränke; Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucker- eierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreib- waren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfs- artikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmate- rial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmate- rial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Landkarten; Atlanten, Hotelführer (Druckereierzeugnisse); gedruckte Er- zeugnisse mit Informationen zu Installationsarbei- ten, Reparaturdienstleistungen, handwerklichen Dienstleistungen, anlagentechnischen Dienstleis- tungen, Schlüsseldiensten, Hausmeisterdiensten, Haushaltshilfendienstleistungen, Dienstleistungen im Gartenbereich, Dienstleistungen im Bereich Haus- und Immobilienverwaltung, Bau- und Immo- bilienwesen, technischer und kaufmännischer Ge- bäudebewirtschaftung; Aufkleber; Aufkleber als Pa- peteriewaren, nämlich aufklebbare beschriftete oder bedruckte Folien zum Aufkleben an und Beschriften oder Dekorieren von Wänden, Fenstern, Fahrzeu- gen und anderen Flächen und Gegenständen; Bü- - 8 - roartikel, nämlich Notizklötze (Zettelblocks), Zettel- boxen, Kugelschreiber, Rezeptsammlungen, Druck- stöcke und Druckvorlagen, Erfrischungstücher (aus Papier) (soweit in Klasse 16 enthalten), Verpa- ckungstaschen (aus Kunststoff); Telefonkarten (nicht codiert); Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere auch Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Klein- lederwaren wie Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüs- seltaschen; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Tas- sen, Teller, Flaschenöffner, Korkenzieher; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pin- seln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 21 enthalten, Kunstgegen- stände aus Glas, Porzellan und Steingut; Klasse 25: Bekleidungsstücke, einschließlich Lederbeklei- dungsstücke, insbesondere T-Shirts, Kapuzen- sweater, Pullover, Windjacken, Sweatshirts, Polo- shirts, Steppjacken, Steppwesten; Kopfbedeckun- gen, insbesondere Mützen und Kappen; - 9 - Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), insbesondere Golfbälle, Fris- bee-Scheiben, Fußbälle, Handbälle, Wasserbälle, Tennisbälle; Christbaumschmuck; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal- tung; Büroarbeiten; Werbevermarktung von Pro- dukten und Dienstleistungen von Energie- und Wasserversorgungsunternehmen durch betriebs- wirtschaftliche Beratung, Marktforschung, Öffent- lichkeitsarbeit, Organisation von Ausstellungen und Messen für Werbezwecke, Verteilung von Waren- proben und Vorführung von Waren für Werbezwe- cke und durch Werbung; Werbevermarktung von Telekommunikationsnetzen einschließlich der da- rauf aufbauenden Dienste zur Sprach-, Daten- und Bildübertragung sowie multimedialer Mehrwert- dienste durch betriebswirtschaftliche Beratung, Marktforschung, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Ausstellungen und Messen für Werbezwecke, Verteilung von Warenproben und Vorführung von Waren für Werbezwecke und durch Werbung; Marktforschung, Öffentlichkeitsarbeit, Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Bereich Öf- fentlichkeitsarbeit; Organisation von Ausstellungen und Messen für Werbezwecke, Verteilung von Wa- renproben und Vorführung von Waren für Werbe- zwecke und durch Werbung; Gestaltung von Werbe-Multimedia-Präsentationen; werbliche Un- terstützung (Sponsoring) von sportlichen und kultu- rellen Aktivitäten; Unternehmensführung von Ener- - 10 - gieerzeugungs- und -verteilungsanlagen; Zusam- menstellen, Aufbereitungen und Systematisierun- gen von Daten in Computerdatenbanken; Daten- verwaltung mittels Computer; Dienstleistung einer Preisagentur, nämlich Ermittlung von Preisen für Waren und/oder Dienstleistungen; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Lieferauftragsservice, Rechnungs- abwicklung für elektronische Bestellsysteme, Wa- ren- und Dienstleistungspräsentation; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermittlung von Handels- und Angebots- kontakten über das Internet; Vermittlung von Wirt- schaftskontakten im Internet; Werbung im Internet für Dritte; organisatorische und betriebswirtschaftli- che Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Energie, Brennstoffzellen, Windkraftanlagen und Photovoltaik-Anlagen; Energieberatung für Haus- halt, Gewerbe, und Industrie, soweit in Klasse 35 enthalten; Marketingdienstleistungen, nämlich Wer- bevermarktung neuer Technologien, insbesondere im Umwelt- und Energiebereich; Vermittlung von Handelsgeschäften und Verträgen für Dritte, insbe- sondere Vermittlung von Verträgen für Dritte über Transportkapazitäten und Transportdienstleistun- gen mittels Leitungsnetzen, auch im Rahmen von E-Commerce; Ablesung von elektrischen Zähl- und Messgeräten für Dritte, auch online; Aufbereitung - 11 - (soweit in Klasse 35 enthalten) und Auswertung von Messwerten von Stromzählern, auch online; Inter- netdienst zur Fernablesung von Stromzählern; or- ganisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung im Energiebereich; Verbraucherberatung, auch on- line hinsichtlich Waren des täglichen Bedarfs, Lu- xus- und Gebrauchsgegenständen, sowie hinsicht- lich Waren und Dienstleistungen für den gewerbli- chen und industriellen Bedarf; Handwerker-Such- und Vermittlungsdienste auch online, soweit in Klasse 35 enthalten; Erstellung von Gutachten zu organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Fra- gen im Hinblick auf Energie, Wasser, Abwasser und Beleuchtungsanlagen; organisatorische und be- triebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit energiesparenden Maßnahmen und der Opti- mierung von Heizungsanlagen; Vermieten von Ver- kaufsautomaten für Gas; Ablesen von elektrischen Zähl- und Messgeräten für Strom, Gas und Wasser für Dritte; Vermarktung (Marketing) von gewerbli- chen Schutzrechten; Werbefilmproduktion; Werbe- filmvermietung; Herausgabe von Druckereierzeug- nissen (für Werbezwecke), insbesondere von Pros- pekten und Katalogen; Wärmeverbrauchsablese und -abrechnung für Lieferung von Heizwärme an- derer Unternehmen; Gasverbrauchsablese und -ab- rechnung für Lieferung von Gas anderer Unterneh- men; Klasse 36: Versicherungswesen, Vermittlung von Versicherun- gen (insbesondere Kfz-Haftpflicht-, -Kasko- und - 12 - -Teilkasko-Versicherungen), Abwicklung von Scha- densfällen (Versicherungswesen); Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; elektronischer Kapitaltransfer; Homebanking; Telebanking, näm- lich Onlineabwicklung von Bankgeschäften; finanzi- elle Beratung hinsichtlich der Investition von Risiko- kapital; Leasing von Transportnetzen zur Durchlei- tung von Energie; finanzielle Beratungsdienstleis- tungen im Bereich Energie, Brennstoffzellen, Wind- kraftanlagen, Photovoltaik-Anlagen; finanzielle Energieberatung; Entwicklung ganzheitlicher Ener- giekonzepte in finanzieller Hinsicht; finanzielle Be- ratung im Zusammenhang mit energiesparenden Maßnahmen und der Optimierung von Heizungs- anlagen; Finanzdienstleistungen; finanzielle Unter- stützung (Sponsoring) von sportlichen und kulturel- len Aktivitäten; Fahrzeugleasing, Finanzierung des Erwerbs von Fahrzeugen; Gewährung von Geld- darlehen und Vermittlung von Krediten; finanzielle Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie; Klasse 37: Bauwesen; Installationsarbeiten; Reparaturwesen, nämlich Reparatur von Netzwerksystemen, Ener- gienetzen, Abfallbehandlungsanlagen, Kraftwerken, Bewässerungsanlagen, Alarmanlagen, Elektroge- räten, Heizungen, Klimaanlagen, Kühlapparaten, Telefonen, Öfen, Bürogeräten, Maschinen, Pum- pen, Schlössern und Kraftfahrzeugen; Reparatur von datentechnischen Anlagen (Hardware); Netz- werkmanagement, nämlich Installation und Wartung - 13 - von Netzwerksystemen (Hardware); Wartung von Energie-, Wasser- und Abwasseranlagen und -net- zen; Instandhaltung von Abwasser- und Frischwas- seranlagen; Installation, Reparatur und Wartung von elektrischen Zähl- und Messgeräten für Strom, Gas und Wasser; anlagentechnische Dienstleistun- gen, nämlich Konstruktions- (Auf- und Abbau-), Montage-, Installations-, Wartungs-, Instandhal- tungs-, Renovierungs-, Modernisierungs- (Bau-, In- stallations- und Reparatur-) Ausbau-, Umbau-, Sa- nierungs- (Bau- und Reparatur-) und Reparaturar- beiten von Abwasser- und Frischwasseranlagen, Leitungen und sonstigen Installationen für deren Zu- und Ableitung, sanitären Einrichtungen, Hei- zungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Industrieanla- gen, Maschinenanlagen und deren Teilen, techni- schen Geräten, Anlagen und Geräten zur Gebäu- desicherung, Anlagen, Verkehrsmitteln, Haushalts- geräten, Geräten der Unterhaltungselektronik und Informationstechnik sowie Photovoltaik-Anlagen, Versorgungsleitungen (z.B. Gas und Elektrizität), Bauwerken und deren Teilen; Installation, Wartung und Instandhaltung von Wärmeerzeugungs-, Wär- metransport- und Wärmeverteilungsanlagen ein- schließlich Messgeräten für andere; Bau und In- standhaltung von Gastransportleitungen nebst zu- gehörigen Einrichtungen, insbesondere Misch-, Mess- und Regelstationen sowie Stationen zur Übernahme und Übergabe von Gas, Speicheranla- gen und Fernmeldeanlagen; Dienstleistungen im Bereich des Reparaturwesens, nämlich Reparatur - 14 - von datentechnischen Anlagen (Hardware), Netz- werksystemen (Hardware), Verteil- und Transport- netzen, Abfallbehandlungsanlagen, Kraftwerken, Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen, Ab- wasser- und Frischwasseranlagen und -netzen, Gebäuden, sanitären Einrichtungen, Heizungs- Lüftungs- und Klimaanlagen, Industrieanlagen, Ma- schinenanlagen und deren Teilen, technischen Ge- räten und elektrischen Straßenbeleuchtungen; Wartung und Reparatur von Gastankstellen; War- tung und Reparatur von mit Gas betriebenen Kraft- fahrzeugen; Wartung von Abfallbehandlungsanla- gen, Kläranlagen, Gaslagerungsanlagen, Anlagen zur Versorgung mit Gas, Gastransportleitungen nebst zugehörigen Einrichtungen, insbesondere Misch-, Mess- und Regelstationen sowie Stationen zur Übernahme und Übergabe von Gas, Speicher- anlagen und Fernmeldeanlagen, Energieerzeu- gungs- und -verteilungsanlagen, Brennstoffzellen, Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen, Erdgas/So- larthermieanlagen, Deponiegaskraftwerken, Verteil- netzen, geographischen Informationssystemen, Ka- belinfrastrukturen, Weitverkehrsnetzen, Local Area Networks, Telekommunikationssystemen, Gebäu- deinstallationen, Sondernetzen, Brandmeldesyste- men, Meldesystemen und anderen medientech- nischen Einrichtungen (Hardware); Netzwerkmana- gement, nämlich Installation und Wartung von Netz- werksystemen (Hardware); Wartung von datentech- nischen Anlagen; Erstellung (Bau) von Webstati- onen (Hardware); Reparatur, Wartung und In- - 15 - standhaltung von Fahrzeugen; Reparatur von Fuhrparks; Reinigung von Fahrzeugen; Installation von Festnetzanschlüssen; Bau, Errichtung (Bau) und Instandhaltung von Kabelinfrastrukturen, Welt- verkehrsnetzen, Local Area Networks, Telekommu- nikationssystemen, Gebäudeinstallationen und Sondernetzen, Brandmeldesystemen, Meldesyste- men und anderen medientechnischen Einrichtun- gen (Hardware); Errichtung und Instandhaltung von Telekommunikationsnetzen mit der darin enthalte- nen Übertragungs- und Vermittlungstechnik ein- schließlich zugeordnetem Netzwerkmanagement (Hardware); Erstellung und Installation von Verteil- netzen und Transportnetzen; Bau von Fernmelde- anlagen, elektroakustischen Anlagen, Funksprech- anlagen, Gemeinschaftsantennenanlagen; Installa- tion und Reparatur von Funksprechanlagen, im Wesentlichen bestehend aus Funksprechgeräten, Funkmasten und Funkempfängern; Installation und Reparatur von Gemeinschaftsantennenanlagen, im Wesentlichen bestehend aus Empfangsantennen für Radio- und Fernsehsignale, Antennendraht und Verkabelung, Errichtung (Bau) von Verbraucheran- lagen (für Gas/Erdgas, Nahwärme, Kälte); Errichten von Verbraucheranlagen (für Gas/Erdgas, Nah- wärme, Kälte); Malerdienstleistungen; Installations- und Wartungsarbeiten im Rahmen der Dienstleis- tungen eines Elektroinstallateurs, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers, Zimmerers, Elektrome- chanikers, Heizungs- und Lüftungsbauers, Kälte- anlagenbauers, alle vorgenannten Dienstleistungen - 16 - soweit in Klasse 37 enthalten; Möbelaufbau- und -abbauservice; Hausautomatisierung, nämlich In- stallation, Reparatur und Wartung von Heizungs- anlagen, Klimatisierungsanlagen, Lüftungsanlagen, sanitären Einrichtungen, Steuer- und Regelungsein- richtungen, jeweils auch ferngesteuert; Installation von Geräten und Einrichtungen zur Fernbedienung und Fernsteuerung von Geräten und Einrichtungen im häuslichen Bereich und im Garten; Reparatur- wesen, nämlich Feststellung von Funktionsmängeln (auch im Wege der Ferndiagnose) und Behebung solcher Funktionsmängel bei häuslichen Geräten und Einrichtungen sowie im Gartenbereich; Instal- lation und Wartung von Computerhardware für den Datentransfer zur Fernablesung von Stromzählern; Betrieb von Gastankstellen, nämlich Betanken von Fahrzeugen; Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere elektronische Anzeigenvermittlung; Vermietung von Telekommu- nikationsnetzen mit der darin enthaltenen Übertra- gungs- und Vermittlungstechnik einschließlich zu- geordnetem Netzwerkmanagement (soweit in Klas- se 38 enthalten); Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellen des Zugriffs aus Computerprogramme zur Erstellung von Internetseiten in Datennetzen; Bereitstellen des Zugriffs auf Software in Datennet- zen für Internetzugänge und damit zu Texten, Bil- dern, audiovisuellen Angeboten, Multimediaange- - 17 - boten, Datenbanken und Computerprogrammen im Internet; Bereitstellung eines Zugriffs auf Mess- werte von Stromzählern im Internet; E-Mail-Daten- dienste; Datenübermittlung im Internet; Konnektie- rung von Internet-Domains und E-Mail-Adressen in Computernetzen; Onlinedienste, nämlich Übermitt- lung von Nachrichten, Bildern und Informationen aller Art; Webmessaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Bereit- stellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bildschirm- textdienst; Fernschreibdienst; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen; Fern- sprechdienst; Ausstrahlung von Kabelfernsehsen- dungen; Kommunikation durch faseroptische Netz- werke; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienst- leistungen für die Telekommunikation; Mobil-Funk- telefondienst; Übermittlung von Nachrichten; Nach- richten- und Bildübermittlung mittels Computer; elektronische Nachrichtenübermittlung; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Perso- nenruf durch Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation; Dienstleis- tungen einer Presseagentur, insbesondere Sam- meln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrah- lung von Rundfunksendungen; Satellitenübertra- gung; Telefondienst; Telegrafendienst; Telegrafie- ren; Telegrammdienst; Telegrammübermittlung; Auskünfte über Telekommunikation; Telekonferenz- dienstleistungen; Telekopierdienst; Vermietung von Telekommunikationsgeräten, insbesondere von - 18 - Faxgeräten, Modems, Telefonen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen in Datennetzen; Handy- vermietung und Bereitstellung (Vermietung) von Ersatzhandys; Internet-by-Call, nämlich Bereitstel- lung des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge durch jeweils separate und separat abgerechnete Einwahl in ein Netz, ohne das Erfordernis eines Dauerschuldverhältnisses mit dem Netzanbieter; Bereitstellen von Chatlines, Chatrooms und Diskussionsforen im Internet; Über- tragung von Daten über Stromnetze (Powerline); Vermietung von Festnetzanschlüssen; Preselek- tion-Telefonie; Call-by-Call-Telefonie; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet; Bereit- stellung von Internetportalen für Dritte; Bereit- stellung von Portalen und Plattformen im Internet; Bereitstellung von elektronischen Informations-, Kommunikations- und Transaktionsplattformen im Internet; Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte; Vermittlung und Vermietung von Zugriffs- zeiten zu Datenbanken mit Such- und Abrufmög- lichkeiten; Klasse 39: Transportwesen; Verpackung, Lagerung und Liefe- rung von Waren aller Art; Veranstaltung von Rei- sen; Überlassung von Transportnetzen zur Durch- leitung von Energie für Dritte gegen Entgelt (soweit in Klasse 39 enthalten); Versorgung von Dritten durch Verteilung von Gas, Heizwärme und Energie, insbesondere Strom, Wasser, Wärme (Nah- und Fernwärme), Kälte, insbesondere an Industriekun- - 19 - den sowie Versorgung von Dritten durch Lieferung von Strom, Gas, Wasser und Wärme (Nah- und Fernwärme) und Kälte; Vermietung von Fahrzeu- gen; Sammeln, Lagern, Deponieren, Transport von Abfällen; Logistikdienstleistungen auf dem Trans- portsektor; Umzugsdienstleistungen, insbesondere Vermietung von Umzugsfahrzeugen, Logistik- dienstleistungen im Hinblick auf Umzüge; Durchfüh- rung von Umzügen; Verteilung von Brennstoffen, insbesondere Verteilung von gasförmigen Brenn- stoffen mittels Rohrleitungen, Speicherung der Brennstoffe, insbesondere in unterirdischen Poren- und Kavernspeichern; Lieferung und Verteilung von Gas; Versorgung von Verbrauchern durch Lieferung von Gas; Weiterleitung von Gas, Erzeugung, Transport und Verteilung von Wärme aus Erdgas; Vermietung von Wärmeerzeugungs-, Wärmetrans- port- und Wärmeverteilungsanlagen, Speicherung von Flüssigerdgas; Transport, Speicherung und Lieferung von Energie mittels Leitungsnetzen; be- darfsabhängige Verteilung von Strom- oder sonsti- gen Energiemengen in Leitungsnetzen; Transport von Gasen und Flüssigkeiten, insbesondere von Erdgas mittels Leitungsnetzen, auch mittels Dienst- leistungsverträgen mit Dritten sowie Dienstleistun- gen im Zusammenhang mit dem Transport von Gasen und Flüssigkeiten, Beschaffung von Trans- portkapazitäten in Leitungsnetzen Dritter (soweit in Klasse 39 enthalten); Lagerung von Gas, insbeson- dere Flüssiggas, für Dritte; Abfüllen von Gas in Transportbehälter für Dritte; - 20 - Klasse 40: Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie und Wärme (Nah- und Fernwärme); Erzeugung von Energie durch Betrieb von Brennstoffzellen, Wind- kraftanlagen und Photovoltaik-Anlagen; Aufberei- tung von Gas, insbesondere Erdgas und Erdölgas; Behandlung von Gas, insbesondere Flüssiggas, für Dritte; chemische Bearbeitung zur Erzeugung von Flüssiggas; Sanierung von Versorgungsleitungen (z.B. Gas und Elektrizität) durch Materialbearbei- tung; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung; Durchführung von Schulun- gen; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Betreiben eines Fußball- und Sportstadions; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; redaktionelle Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Tele- textprogrammen oder -sendungen; Filmverleih; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier- zeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Unterhaltung, auch im Internet; Vermietung von Unterhaltungsfilmen; Durchführung von Spielen auch online; Herausgabe von Druckereierzeugnis- sen in elektronischer Form, auch in Intranetzen und im Internet (ausgenommen für Werbezwecke); Be- reitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Publikation von Druckerzeugnis- sen, auch in elektronischer Form (ausgenommen für Werbezwecke); Personalschulung; Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen; - 21 - Klasse 42: Ingenieurdienstleistungen für Gas-, Wasser- und Fernwärmenetze; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Wettervorhersa- ge auch online; Umweltdienstleistungen, nämlich umweltbezogene Beratung, technische Entwicklung von Konzepten für das Umweltrisikomanagement; technische Beratung und technisch-gutachterliche Tätigkeit; technische Beratung in Bezug auf den Betrieb von Verteilnetzen und Transportnetzen; Dienstleistungen eines Ingenieurs; technische Pla- nung von Energieanlagen; technische und ökologi- sche Beratungsdienstleistungen im Energiebereich, insbesondere technische Energieberatung für Haushalt, Gewerbe und Industrie; technische Be- ratung im Zusammenhang mit energiesparenden Maßnahmen und der Optimierung von Heizungs- anlagen; Energiemanagement, nämlich technische Beratung und Planung von Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen, Brennstoffzellen, Wind- kraftanlagen und Photovoltaik-Anlagen; technische Planung und technische Überwachung von Gas- transportleitungen nebst zugehörigen Einrichtun- gen, insbesondere Misch-, Mess- und Regelstatio- nen sowie Stationen zur Übernahme und Übergabe von Gas, Speicheranlagen und Fernmeldeanlagen; technische Projektierung, technische Beratung, Planung und technische Überwachung von Ener- gieerzeugungs- und -verteilungsanlagen, Brenn- stoffzellen, Windkraftanlagen und Photovoltaik-An- lagen; Erstellung von Gutachten zu technischen Fragen im Hinblick auf Energie, Gas und Beleuch- - 22 - tungsanlagen; Entwicklung ganzheitlicher Energie- konzepte in technischer und ökologischer Hinsicht (Umweltschutzberatung und technische Energiebe- ratung); Dienstleistungen in allen Bereichen der Energie- und Wasserwirtschaft und -versorgung, nämlich die Erstellung von energiewirtschaftlichen Analysen und technischen Konzepten unter Be- rücksichtigung von Ökologie und Infrastruktur; technische Messungen von Strom und Erdgas; Be- reitstellung und Vermietung von Gaszählern, Strom- zählern und Wasserzählern; Vermietung von Mess- geräten, insbesondere Messgeräten für den Strom- verbrauch; Vermietung von Kontrollgeräten, insbe- sondere Kontrollgeräten für den Stromverbrauch; Vermietung von Messgeräten zur Wärmever- brauchsablese; Entwicklung von Software-Architek- turen, Modulen und Schnittstellen für elektronische und elektrotechnische Geräte, Bauteile und Sys- teme; Installation und Wartung von Computersoft- ware für den Datentransfer zur Fernablesung von Stromzählern; technische Planung, Überprüfung und Konstruktionsplanung von Rohrleitungsnetzen; Erbringung von Ingenieurdienstleistungen für Anla- gen zur Umwandlung und Anwendung von Energie und Gas; technische Planung von Telekommunika- tionsnetzen mit der darin enthaltenen Übertra- gungs- und Vermittlungstechnik einschließlich zu- geordnetem Netzwerkmanagement; technische Überwachung geografischer Informationssysteme; technische Prüfung von Geräten, Maschinen und Anlagen aller Art; Netzwerkmanagement, nämlich - 23 - Installation und Wartung von Netzwerksystemen (Software); technische Überwachung von Kabelin- frastrukturen, Weitverkehrsnetzen, Local-Area-Net- works, Telekommunikationssystemen, Gebäu- deinstallationen und Sondernetzen, Brandmelde- systemen, Meldesystemen und anderen medien- technischen Einrichtungen; Wartung von Internet- portalen (Software) für Dritte; Betrieb einer Service- hotline für Internetnutzer, nämlich telefonische Be- ratung im Zusammenhang mit der Nutzung von Suchmaschinen; Betrieb von Servicehotlines, näm- lich telefonische Beratung zu technischen Fragen; technische Erstellung von Multimedia-Präsentatio- nen durch Softwareprogramme; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Bereit- stellen von Suchmaschinen für das Internet; Er- stellung und Gestaltung von Websites und Teilen von Websites im Internet mit Hilfe von computerge- nerierten Bildern und Tönen (Computeranimatio- nen); Serveradministration; Beratung für Telekom- munikationstechnik; Vermietung von Software für Internetzugänge; elektronische Datenspeicherung für Dritte; Design von Homepages und Webseiten; Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Wartung und Pflege von Internetinhal- ten (Software), Hard- und Softwareberatung, Im- plementierung von EDV-Programmen in Netzwerk- strukturen sowie digitales Speichern von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformati- onen; Vermietung von Datenträgern mit darauf - 24 - gespeicherter Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen (soweit in Klasse 42 enthalten); Dienstleistungen einer Zertifizierungs- stelle (Trustcenter), nämlich Ausgabe und Verwal- tung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; digitale Bildbearbeitung; Vermietung von Webservern; Zurverfügungstellung von Spei- cherplätzen im Internet; technische Beratung auf dem Gebiet des Internets; Überprüfung von digita- len Signaturen; Speicherung von Webseiten für Dritte; Entwicklung von Software für Internet- und Intranetanwendungen; Beratung in der Kommuni- kationstechnik, technische Beratung im Bereich geografischer Informationssysteme; technische Überwachung von Energie-, Wasser- und Abwas- seranlagen und -netzen; technische Überwachung von Verteilnetzen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von Program- men auf dem Gebiet des Gastransportes und der Gasanwendung sowie auf dem Gebiet der Vermittlung von Energielieferungsverträgen; techni- sche Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie; technische Planung von Gasanlagen, insbesondere Flüssig- gasanlagen; Klasse 43: Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Klasse 45: Verwertung von Schutzrechten durch Lizenzver- gabe; Vergabe von Lizenzen; Rechtsberatung und -vertretung; Lizenzierung von Software; Vergabe, - 25 - Registrierung und Verwaltung von Domainnamen und E-Mail-Adressen“. Ein gegen die Widerspruchsmarke gerichtetes Widerspruchsverfahren war am 10. Mai 2011 abgeschlossen. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken mit Beschluss vom 15. November 2011 bejaht und die angegriffene Marke gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in den Klassen 9, 36, 38, 42 und 45 stünden sich identische bzw. hochgradig ähnliche Produkte gegenüber. Die Widerspruchsmarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Eine intensive Benutzung und Bewerbung ergebe sich lediglich auf dem Gebiet der Stromversorgung und nicht auf den hier relevanten Waren- und Dienstleistungsgebieten. Die Frage einer Steigerung der Kennzeichnungskraft könne allerdings offenbleiben, da die angegriffene Marke selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft den gebotenen Abstand nicht einhalte. Zwar seien die Marken in der Gesamtheit ihrer Elemente schon wegen des Markenbestandteiles „collect“ in der angegriffenen Marke in klanglicher, visueller und auch begrifflicher Hinsicht deutlich verschieden, so dass insoweit Verwechslungen nicht in Betracht kämen. Jedoch werde die angegriffene Marke von ihrem klanglich mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „yellow-“ geprägt. Ihr Bestandteil „collect“ werde ohne weiteres als Sachhinweis auf Inkassogeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Waren und Dienstleistungen verstanden und bilde mit „yellow“ keinen Gesamtbegriff. Große Teile des Verkehrs würden sich deshalb ausschließlich an dem Bestandteil „yellow“ in der angegriffenen Marke orientieren. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zu den Akten gelangt. Im Patentamtsverfah- ren hat sie die Auffassung vertreten, eine Verwechslungsgefahr sei nicht erkenn- bar. Die angegriffene Marke beziehe sich auf ein völlig anderes Warenverzeichnis. - 26 - Die Widerspruchsmarke verfüge nur über eine relativ geringe Kennzeichnungs- kraft. Im Gegensatz zur Widerspruchsmarke bestehe die angegriffene Marke aus zwei Begriffen. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Mar- kenstelle für Klasse 9, vom 15. November 2011 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin hat sich am Beschwerdeverfah- ren nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht be- gründet. Zwischen den Vergleichsmarken besteht für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Daher hat die Marken- stelle zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (§ 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG). Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Euro- päischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z.B. EuGH GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Rn. 45 - UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU). Von - 27 - maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Ver- gleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren oder Dienstleis- tungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – da- von abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungs- gefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Rn. 37 – Prali- nenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Hiervon ausgehend kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke ver- wechselbar nahe. Im Einzelnen: 1. Die angegriffene Marke beansprucht im Vergleich zu den Waren und Dienstleis- tungen der Widerspruchsmarke identische sowie hochgradig (überdurchschnitt- lich) ähnliche Produkte. Zunächst können sich mit der von der Widerspruchsmarke in Klasse 09 bean- spruchten Ware „Datenträger“ und den von der angegriffenen Marke in Klasse 09 beanspruchten Ware „Elektronische Datenträger mit juristischen Informationen“ identische Waren gegenüberstehen. Gleiches gilt für die von der Widerspruchs- marke in Klasse 09 beanspruchte Ware „Software“ und die von der angegriffenen Marke in dieser Klasse beanspruchte Ware „Software, insbesondere individuell programmierte Software und Standardsoftware“. Identität besteht auch zwischen den von der Widerspruchsmarke in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge und damit zu Texten, Bildern, audiovisuellen Angeboten, Multimediaangeboten, Datenbanken und - 28 - Computerprogrammen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen in Datennetzen“ und den von der angegriffenen Marke in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugriffs auf juristische Informationsangebote zum Abruf aus dem Internet, Bereitstellen des Zugriffs auf elektronische Zeitun- gen, Zeitschriften, juristische Dokumente mit juristischem Inhalt im Internet“. Iden- tisch können sich ferner die von der Widerspruchsmarke in Klasse 42 bean- spruchte Dienstleistung „Entwurf und Entwicklung von Computersoftware“ und die von der angegriffenen Marke in Klasse 42 beanspruchte Dienstleistung „Entwick- lung und Programmierung von Software und Standardsoftware, insbesondere In- dividualprogrammierung, Softwarepflege, -wartung und Homepageprogrammie- rung“ gegenüberstehen. Identisch können schließlich die von der Widerspruchs- marke beanspruchte Dienstleistung der Klasse 45 „Rechtsberatung und –vertre- tung“ und die von der angegriffenen Marke in Klasse 45 beanspruchten Dienst- leistungen „juristische Dienstleistungen; Rechtsberatung und –vertretung“ sein. Zu den weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen besteht eine hohe (überdurchschnittliche) Ähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander können die für Waren geltenden Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Insoweit kommt es auch hier darauf an, ob angesichts objektiver Kriterien wie Art, Erbringung, Einsatzzweck, Inanspruchnahme und wirtschaftliche Bedeutung die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können, die beiderseitigen Dienstleistungen würden üblicher- weise von denselben Unternehmen erbracht (vgl. BGH GRUR 2002, 544, 546 – BANK 24; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 9 Rn. 109 m.w.N.), sofern sie - was zu unterstellen ist - mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 22-29 - Canon; GRUR 2006, 582 Rn. 85 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2006, 941, Rn. 13 - TOSCA BLU; GRUR 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 57 und 112 m.w.N.). - 29 - Die von der angegriffenen Marke in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen „Recherche, Nachforschung über Vermögensverhältnisse für Inkassogeschäfte; Inkassogeschäfte“ haben erhebliche Berührungspunkte mit den von der Wider- spruchsmarke in Klasse 36 beanspruchten Finanzdienstleistungen. Zu den Dienstleistungen von Finanzdienstleistungsinstituten gehört nach § 1 Abs. 1a Nr. 9 Kreditwesengesetz nämlich auch der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring). Ob eine Forderung, wie von der angegriffenen Marke als Dienstleistung bzw. damit zu- sammenhängende Dienstleistung beansprucht, im fremden Namen oder nach Übertragung im eigenen Namen mit Rückgriff im Rahmen eines Factoring-Verhält- nisses eingezogen wird, ist für die angesprochenen Verkehrskreise, hier die Gläu- biger von Forderungen, nicht relevant. Deshalb besteht insoweit eine hohe Ähn- lichkeit. Eine hohe Ähnlichkeit kann auch zwischen den von der Widerspruchsmarke in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Bereitstellung von elektronischen In- formations- und Kommunikationsplattformen im Internet“ und der von der ange- griffenen Marke in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistung „Übermittlung von Forderungsdaten für Inkassoaufträge über das Internet“ bestehen, da beide Dienstleistungen gleichermaßen den Zweck haben können, Informationen über Forderungsdaten für Inkassoaufträge über den Kommunikationsweg „Internet“ auszutauschen. 2. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „Yello“ ist normal (durchschnitt- lich). Für die im Identitätsbereich und Bereich hoher Ähnlichkeit liegenden Produkte der Widerspruchsmarke ist ein beschreibender Anklang nicht ersichtlich. Die Wider- spruchsmarke ist ein Kunstwort und weckt klanglich allenfalls Assoziationen zu - 30 - dem englischen Begriff für die Farbe „gelb“ („yellow“) bzw. zu dem amerikanischen Begriff für „Wackelpudding“ („jello“). Ob eine etwaige starke Bekanntheit und damit hohe (überdurchschnittliche) Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Stromlieferungen überhaupt geeignet ist, auf die hier relevanten Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich sowie auf die beanspruchten Finanzdienstleistungen auszustrahlen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 150), erscheint bereits deshalb zweifelhaft, weil es sich insoweit nicht um eng verwandte Waren und Dienstleistungen handelt. Auch kann schon nicht sicher vom Vorliegen der Voraussetzungen für die An- nahme einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Stromlieferungen ausgegangen werden. Aus der von der Widersprechenden vorgelegten Grafik der GfK ist nämlich nicht ersichtlich, auf welcher Datenbasis die für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2007 ermittelten Bekanntheitswerte von „Yello Strom“ in Höhe von über 94 % ermittelt worden sind; insbesondere ist nicht klar, wie viele und welche Personen – noch dazu - in nicht eindeutiger Weise be- fragt wurden. Die Fragestellung lautete: „Ich lese Ihnen einige Namen von Anbie- tern bzw. Marken aus dem Bereich der Stromversorgung vor. Sagen Sie mir bitte, welche Sie kennen, wenn auch nur dem Namen nach.“ Dabei wurde offenbar u.a. die Bezeichnung „Yello Strom“ vorgelesen. Diese Fragestellung erlaubt eine Beja- hung auch dann, wenn den Befragten die Bezeichnung lediglich als Firma der Wi- dersprechenden bekannt ist. Eine bejahende Antwort erlaubt mithin keinen zwin- genden Schluss auf die Bekanntheit der Widerspruchsmarke gerade als Her- kunftshinweis für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Frage einer etwa- igen durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann hier jedoch offenbleiben. - 31 - 3. Denn auch bei – nur - normaler (durchschnittlicher) Kennzeichnungskraft hält die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Ab- stand zur Widerspruchsmarke zumindest in klanglicher Hinsicht nicht ein. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge- samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z.B. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rn. 23 - MIXI). Das schließt es jedoch nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich rele- vante Verwechslungsgefahr begründen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamt- eindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055, Rn. 23 - airdsl). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 211). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechs- lungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Rich- tung (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m.w.N.; vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 224 m.w.N.). - 32 - Danach hat die Markenstelle eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu Recht angenommen. Zunächst ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Kolli- sionsmarken in ihrer Gesamtheit klanglich durch den weiteren Bestandteil der an- gegriffenen Marke „-collect“ unterscheiden, der zu einer deutlich unterschiedlichen Silbenzahl, Vokal- und Konsonantenfolge führt. Im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich mit der Einziehung von Forderungen befassen bzw. befassen können, ist auch die weitere Argumentation der Markenstelle richtig, dass die angegriffene Marke von ihrem Bestandteil „yellow“ geprägt wird, weil „collect“ als beschreibende Angabe in den Hintergrund rückt. Dies führt zu einer sehr hohen (weit überdurchschnittlichen) Zeichenähnlichkeit (zu den Graden der Ähnlichkeit vgl. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 55 - Culinaria/Villa Culinaria) in klang- licher Hinsicht. „Collect“ ist ein Begriff der englischen Sprache, der als Substantiv im kirchlichen Bereich „Kollekte“ bedeutet und als Verb „sammeln“, „einkassieren“ oder „abho- len“. Die englischen Ausdrücke „power to collect“ oder „authority to collect“ be- zeichnen eine „Inkassovollmacht“. Die von der angegriffenen Marke beanspruch- ten Waren der Klasse 09 können die Einziehung von Außenständen zum Gegen- stand haben. Auf den „elektronischen Datenträgern“ können juristische Informatio- nen über die Einziehung von Forderungen gespeichert sein. Die Dienstleistungen der Klassen 36, 38, 42 und 45 können inhaltlich auf die Einziehung von Forderun- gen ausgerichtet sein. Den Zeichenbestandteil „collect“ werden die von den von der angegriffenen Marke beanspruchten Produkten in erster Linie angesproche- nen Fachverkehrskreise der gewerblichen Wirtschaft damit lediglich als Hinweis auf Produkte im Zusammenhang mit Inkassotätigkeiten verstehen (BPatG 27 W (pat) 181/09 – collect24). - 33 - Da der Zeichenbestandteil „yellow“ als englische Bezeichnung der Farbe gelb für die Produkte der angegriffenen Marke normal (durchschnittlich) kennzeichnungs- kräftig ist, wird die angegriffene Marke klanglich von diesem geprägt. Von einem nicht aufspaltbaren Gesamtbegriff (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 9 Rn. 369 ff.) ist ungeachtet des formal für einen Gesamtbegriff sprechenden Bindestrichs (BGH GRUR 2009, 1055, 1057, Rn. 30 – airdsl) zwischen „yellow“ und „collect“ nicht auszugehen, weil die Begriffe nicht durch einen, die einzelnen Elemente ver- schmelzenden, übergreifenden Sinngehalt aufeinander bezogen sind (vgl. BPatG 30 W (pat) 58/11 – D-Linksoft). Als zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörend (vgl. Langenscheidts Schulwörterbuch Englisch, 1986, S. 354) wird der prägende Zeichenbestandteil „yellow“ der angegriffenen Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen den Ausspracheregeln der englischen Sprache gemäß mit einem stimmlosen „-w“ am Wortende ausgesprochen („jɛloʊ“). Das Fantasiewort „Yello“ wird entweder deutsch, dabei der Buchstabe „Y“ - wie in „Yacht“ oder „Yoga“ - als „J“ („jello“) oder englisch in Anlehnung an „yellow“ und damit in Silbenzahl (zwei) und Konso- nantenfolge („J-L-L“) identisch und in der Vokalfolge hochgradig ähnlich ausge- sprochen und wahrgenommen. Zwischen den Kollisionsmarken besteht klanglich deshalb eine sehr hohe (weit überdurchschnittliche) Ähnlichkeit. Eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht kann danach in der Gesamtab- wägung für die identischen, aber auch für die nur hochgradig ähnlichen Produkte nicht verneint werden, so dass die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung der Markenstelle richtig ist. 3. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzli- chen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auf- - 34 - erlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Hacker Winter Jacobi Hu