Beschluss
27 W (pat) 525/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 525/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 044 047.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. September 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Markenstelle hat die Anmeldung von Kompetenzzentrum NW als Wortmarke für Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen der Klassen 35, 37, 41 und 42 mit Beschluss vom 22. Januar 2013 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Dies hat sie damit begründet, dass die Marke aus einer Bezeichnung einer be- sonders fachkundigen Einrichtung und dem Kürzel NW für Nordrhein-Westfalen bestehe. Dies beschreibe die Qualität und den räumlichen Bezug der angebote- nen Dienstleistungen. Der Anmelder hat gegen den ihm am 19. März 2013 bekannt gegebenen Be- schluss am 15. April 2013 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, NW sei mehrdeutig. Es stehe für Nord-West, Niedrigwasser, Kanton Nidwalden, New Wave, Nightwish, nationaler Widerstand, Nockenwelle, Norfolk and Western, Nennweite, Neukaledonien sowie Neustadt an der Weinstraße, Neue West- fälische, New Weekly aber nicht für Nordrhein-Westfalen, das NRW abgekürzt werde. Deshalb seien zahlreiche Marken mit dem Bestandteil NW eingetragen, nämlich nw-direkt, NW, pro-nw, NW FIRST SKIN und StBV NW sowie NW in Alleinstel- lung. - 3 - Er beantragt daher sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, die Marke einzutra- gen und die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Der Senat hat dem Anmelder Fundstellen zugesendet, die NW als Abkürzung für Nordrhein-Westfalen ausweisen. Darunter finden sich der NW Blasmusikverband sowie die Landesgruppe NW im Bund deutscher Landschaftsarchitekten (Quelle: WAZ), die Gesetzesbezeichnung „Rettungsdienstgesetz (NW)“ (Quelle: Der Wes- ten), eine Haltbarkeitsangabe für Käse (NW 10104) für eine Firma in Frönden- berg/Nordrhein-Westfalen und das Literaturbüro NW sowie der Karate Dachver- band NW in Duisburg (Quelle: WZ). In redaktionellen Texten finden sich Berichte über einen Auftritt eines Künstlers in NW. Der Senat hat dem Anmelder Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis 30. Juni 2013 zu äußern und angekündigt, danach zu entscheiden. Eine Stellungnahme des Anmelders ist nicht eingegangen. II. Die zulässige Beschwerde, über die nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich er- achtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Er- folg. Selbst wenn man NW als mehrdeutigen Begriff ansehen würde, steht einer Re- gistrierung der angemeldeten Marke jedenfalls § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent- gegen. Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geo- - 4 - graphischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleis- tungen dienen können. Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unter- nehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 – Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632, Rn. 73 - Linde). Die vom Senat - zusätzlich zu den von der Markenstelle eruierten - festgestellten Verwendungen zeigen, dass NW jedenfalls auch für Nordrhein-Westfalen stehen kann, so dass die Abkürzung den Standort/Sitz einer Akademie beschreibt. Hinsichtlich der Bezeichnung „Kompetenzzentrum“ wird zur Vermeidung von Wie- derholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle im angefoch- tenen Beschluss Bezug genommen, nachdem der Anmelder hierzu keine gegen- teilige Ansicht geäußert hat. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. Selbst wenn sich der Anmelder zum Beanstandungsbescheid der Marken- stelle nicht äußern konnte, hat dies nicht zu einer überflüssigen Beschwerde ge- führt, wie die fehlende Reaktion des Anmelders auf die Entgegenhaltungen des Senats zeigt. Auch ist nicht anzunehmen, dass die Markenstelle im Hinblick auf die vom Anmelder genannten Voreintragungen anders entschieden hätte, zumal selbst identische Eintragungen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung vermitteln. Bei der vom Anmelder zitierten, eingetragenen Marke „NW“ handelt es sich um eine Wort-Bildmarke, so dass neben der Graphik nicht die Abkürzung NW als sol- che als schutzfähig beurteilt wurde. Gleiches gilt für „NW“ bei weiteren Eintra- gungen im Kontext mit „First skin“ bzw. „StBV“. - 5 - Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grund- sätzliche Rechtsfrage aufwirft. Dr. Albrecht Kruppa Kopacek Hu