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Beschluss

21 W (pat) 16/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 21 W (pat) 16/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. September 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 033 200.0-54 … hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf- grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2007 033 200.0 wurde am 17. Juli 2007 unter der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Gewichts von materiellen Objekten sowie zur Erzeugung des Auftriebs und Vortriebs von Boden-, Wasser-, Luft- und Raumfahr- zeugen (Hubkreisel oder -rotor)“ beim Deutschen Patent- und Markenamt ange- meldet. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 2. Juli 2009. Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 H hat die Anmeldung am 7. Februar 2011 mit Verweis auf § 34 (3) PatG und § 34 (4) PatG zurückgewiesen, da nicht erkennbar sei, welcher technische Gegenstand konkret unter Schutz gestellt werden solle. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 16. März 2011, (einge- gangen am 17. März 2011), der seine Patentanmeldung mit den Patentansprü- chen 1 bis 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008, weiterverfolgt. Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene gel- tende Patentanspruch 1 lautet: M1 Vorrichtung und Verfahren zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Gewichts von materiellen Objekten sowie zur Erzeugung des Auftriebs und Vortriebs von Boden-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeugen (Hubrotor oder Hubkreisel) dadurch gekennzeichnet, - 3 - M2 dass ein schwerer, schneller, symmetrischer Kreisel (Rotor) in Form eines hochtourigen Schwungrads beliebiger mate- rieller (homogener oder verbundener) Beschaffenheit, Masse (Trägheitsmoment), Gestaltung, geometrischer Abmessun- gen, der, in einem technischen Hochvakuum passiv oder ak- tiv magnetisch gelagert, berührungsfrei im Leerlauf ultra- schnell rotiert, M3 wobei die axial angeordnete elektrische Antriebsmaschine die Schwungmasse in schnelle Rotation versetzt und diese aufrechterhält, d. h. eine Verminderung der Umfangsge- schwindigkeit infolge Reibung der Rotoroberfläche an den Molekülen der Restatmosphäre des Vakuums bei Bedarf ausgleicht, M4 dass weiterhin der Rotor bei gegebener Masse und unter Be- rücksichtigung des Berstverhaltens des Rotormaterials den größtmöglichen Durchmesser aufweist oder, umgekehrt, bei (z. B. durch den Verwendungsweck) vorgegebenem Durch- messer die kleinstmögliche Masse, M5 dass also je nach Verwendung gemäß den o. a. Verfahren 1) - 4) (und dem Stand der Technik) die höchstmögliche Um- fangsgeschwindigkeit bei kleinstmöglicher Masse erreicht werden kann M6 und schließlich physikalische und technische Erfordernisse für die verschiedenen oben dargestellten, sehr weit gefächer- ten Anwendungsgebiete zu unterschiedlichen Größen, Mas- sen, Konfigurationen und Zusammensetzungen des Rotor- materials des symmetrischen Hubrotors führen können. - 4 - Der Anmelder beantragt, den Beschluss vom 7. Februar 2011 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 - Beschreibung, Seiten 1 bis 8, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Juni 2008 - 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, gemäß Offenlegungs- schrift. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, da die Erfindung nicht ausführbar ist (§ 34 Abs. 4 PatG). § 34 Abs. 4 PatG bestimmt, dass die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Eine für die Ausführbarkeit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der mit den Merkmalen des Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fach- mann erreicht werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass mindestens eine praktisch brauchbare Ausfüh- rungsform als solche unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Vielmehr ist eine Er- findung dann ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermit- - 5 - teln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (BGH GRUR 2010, 916 ff. - Klammernahtgerät). Diesen Anforderungen genügen die Unterlagen der Anmeldung jedoch nicht. 1. Die Frage der Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 kann dahingestellt bleiben im Hinblick auf den Mangel der fehlenden Ausführbarkeit. 2. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Gewichts von materiellen Objekten sowie zur Erzeu- gung des Auftriebs und Vortriebs von Boden-, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeu- gen (Hubkreisel oder -rotor) (siehe ursprüngliche Anmeldung S. 1 Abs. 1). Nach den Ausführungen in der Beschreibung soll in Gravitationsfeldern ein Krei- selkörper den lokalen gemäß der Allgemeinen Relativitätstheorie (ART) verform- ten Raum des Gravitationsfeldes teilweise oder ganz in den flachen Zustand des ungestörten Raums (Minkowskiraum) überführen und die als Schwerkraft in Er- scheinung tretende universale Zentrifugalkraft (Scheinkraft) innerhalb der Drei- Sphäre des Universums in die entgegengesetzte Richtung umlenken, so dass der Rotor und die mit ihm verbundenen Teile eine dem Vektor der Schwerebeschleu- nigung entgegengesetzte Translationsbewegung erfahren (siehe Beschreibung S. 2 vom Schriftsatz 30. Juni 2008). In der Beschreibung ist weiter ausgeführt, dass sämtliche bekannte Transportmit- tel zur Beförderung von Personen und Lasten auf dem Land, in oder auf dem Wasser, in der Luft, in den Weltraum und dort im erdnahen, interlunaren und pla- netaren Raum wegen ihrer großen Masse nur mit erheblichem Energieaufwand zu betreiben sind (siehe Beschreibung S. 1 vom Schriftsatz 30. Juni 2008). - 6 - Objektive Aufgabe der Anmeldung ist es daher, ein Transportsystem zu schaffen, das die genannten Nachteile der Gravitation der Masse von Transportmitteln ver- meidet. 3. Der Anmeldungsgegenstand leidet daran, dass für den Fachmann, einem pro- movierten Physiker, nicht erkennbar ist, wie er diesen ohne große Schwierigkeiten praktisch verwirklichen kann, wenn er den von der Anmeldung angestrebten Erfolg erreichen will (vgl. BGH-Doppelachsaggregat, X ZR 3/76, 4. Oktober 1979). Bereits in der Beschreibung ist angegeben, dass es sich noch nicht mit Bestimmt- heit sagen lasse, „inwieweit zur Trägheitsminderung oder -Aufhebung einsetzbare schnelle technische Kreisel (Hub-Kreisel) die sie umgebenden technischen Struk- turen (für den Kreiselbetrieb sowie zur Beförderung von Gütern und Personen) mittragen können.“ (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 32). „Möglicherweise wird also ein eng mit einem Hub-Kreisel verbundenes technisches System von dem Umlenkfeld mit erfasst. Aber die dargelegten noch sehr rudimentären Kenntnisse über die Wirkungsweise schneller Kreisel lassen genauere Aussagen noch nicht zu.“ (vgl. ursprüngliche Beschreibung S. 32 und 33). In der Beschreibung gibt der Anmelder weiter an, dass eine technische Umset- zung bisher nicht durchgeführt wurde: „Das Schwungradprinzip scheint also ein sehr vielversprechender Weg zur Entwicklung eines wirtschaftlich arbeitenden Hubkreisels zu sein.“, „Der Umlenkeffekt müsste steuerbar... sein“ (vgl. ursprüngli- che Beschreibung S. 33). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Anmelder an, dass die Erfindung ei- ne „übergeordnete Idee“ und ein „völlig neuer Ansatz“ sei, die eine technische Ent- wicklung erst ermöglichen würde. Nach dem heutigem Stand der Technik (und dem Stand der Technik) zum Anmeldezeitpunkt würde die geforderte Umfangsge- schwindigkeit nicht erreicht werden können. - 7 - Damit ist jedoch eine Ausführbarkeit der technischen Lehre nicht gegeben. Der Fachmann ist nicht in der Lage, ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten die Lehre des Patentanspruchs 1 aufgrund der Gesamtoffenba- rung der Patentanmeldung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH-Thermoplasti- sche Zusammensetzung, Xa ZR 100/05, 25. Februar 2010). Die Angaben in den Anmeldungsunterlagen vermitteln dem fachmännischen Leser keine ausreichende technische Informationen, um mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen, die Erfindung erfolgreich auszuführen. Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Zimmerer Pü