Beschluss
7 W (pat) 82/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 82/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. September 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 015 555.1-53 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 25. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2008 015 555.1-53 mit der Bezeichnung „Betriebsverfahren für eine Recheneinrichtung mit eingebettetem Browser“ wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Mar- kenamts mit Beschluss vom 5. August 2009 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des (damals geltenden) Anspruchs 1 im Hinblick auf die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften D1: DE 102 13 848 A1 und D2: US 6 667 747 B1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würde. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt sinngemäß den Antrag (vgl. Schriftsatz vom 22. September 2009), den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 5. August 2009 aufzuheben - 3 - und auf die Anmeldung ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentanspruch 1 vom 22. September 2009 und Patentan- sprüche 2 bis 8 vom 18. Februar 2009, - Beschreibung Seite 1 bis 4, 4a vom 22. September 2009, Be- schreibung Seite 5 bis 7 und 10 bis 12 vom 18. Februar 2009, sowie die ursprünglichen Beschreibungsseiten 8 und 9, ein- gegangen am 25. März 2008, - 4 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 6 vom 18. Februar 2009. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass die geänderte Anspruchs- fassung zulässig und ihre Gegenstände neu und erfinderisch seien. Der geltende, seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet: G „Betriebsverfahren für eine Steuereinrichtung (1) für eine bildgebende medizintechnische Anlage, a - wobei die Steuereinrichtung (1) eine Applikation (2) abarbeitet, b - wobei die Steuereinrichtung (1) im Rahmen des Aufrufs der Applikation (2) ein Nutzfenster (7) einer Benutzeroberfläche (8) der Applikation (2) öffnet, c - wobei die Steuereinrichtung (1) im Rahmen der Abarbeitung der Applikation (2) bei geöffnetem Nutzfenster (7) - 4 - c1 -- von einem Benutzer (5) der Steuereinrichtung (1) über eine Ein- gabeeinrichtung (6) Nutzbefehle (N) für einen eine Steuerung der Anlage (15) umfassenden Nutzteil (2') der Applikation (2) entgegen nimmt, c2 -- die Nutzbefehle (N) während der Eingabe der Nutzbefehle (N) im Nutzfenster (7) oder in einem vom Nutzfenster (7) verschiedenen, dem Nutzfenster (7) zugeordneten Nutzbefehlsfenster (9) der Be- nutzeroberfläche (8) darstellt und c3 -- nach der Validierung des jeweiligen Nutzbefehls (N) durch den Benutzer (5) die Ausführung einer mit dem jeweiligen Nutzbefehl (N) korrespondierende Betriebsweise der Anlage (15) bewirkt, d - wobei die Steuereinrichtung (1) im Rahmen der Abarbeitung der Applikation (2) d1 -- von dem Benutzer (5) über die Eingabeeinrichtung (6) von den Nutzbefehlen (N) verschiedene Abrufbefehle (C) zum Abrufen von Zusatzinformationen (Z) entgegen nimmt, d2 -- die Abrufbefehle (C) während der Eingabe der Abrufbefehle (C) in einem Abrufbefehlsfenster (11) der Benutzeroberfläche (8) darstellt, d3 -- anhand des momentan gültigen Nutzbefehls (N) selbsttätig mindestens einen Ergänzungsparameter ermittelt, d4 -- die Abrufbefehle (C) selbsttätig mit dem mindestens einen Ergänzungsparameter parametriert und d5 -- nach der Validierung des jeweiligen Abrufbefehls (C) durch den Benutzer (5) die korrespondierende Zusatzinformation (Z) aus einem Webserver (12) abruft und über das Abrufbefehlsfenster (11) oder ein vom Abrufsbefehlsfenster (11) verschiedenes, dem Abrufbefehlsfenster (11) zugeordnetes Informationsfenster (13) der Benutzeroberfläche (8) an den Benutzer (5) ausgibt, - 5 - e - wobei das Abrufen und Ausgeben der Zusatzinformationen (Z) eine von der Nutzaktion (A) verschiedene Aktion ist, f - wobei das Informationsfenster (13) und das Abrufbefehlsfenster (11) vom Nutzfenster (7) und vom Nutzbefehlsfenster (9) verschiedene Fenster sind.“ Wegen des Wortlauts der geltenden nebengeordneten Ansprüche 5 bis 8 sowie der abhängigen Ansprüche 2 bis 4 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat der Senat die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 27. August 2013 u.a. auf die Druckschrift D5: DE 10 2006 034 158 A1 als weiteren, möglicherweise relevanten Stand der Technik aufmerksam gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verfahren des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§4 PatG). Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche sowie der Neuheit des An- spruchsgegenstands können somit dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage). 1) Die Patentanmeldung betrifft ein Betriebsverfahren für eine Steuereinrichtung einer bildgebenden medizintechnischen Anlage, das an einem Bildschirm- arbeitsplatz zum Einsatz kommt. Bei der Durchführung von Prozeduren an - 6 - derartigen Arbeitsplätzen solle es den Benutzern ermöglicht werden, proze- durspezifische Zusatzinformationen zu erhalten. Im Stand der Technik sei es üblich, Zusatzinformationen, die ein Benutzer während der Abarbeitung einer Applikation durch die Steuereinrichtung benötige, in Form von aus- gedrucktem Material zur Verfügung zu stellen oder einen zweiten Bild- schirmarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der den Zugriff auf die ge- wünschten Zusatzinformationen ermögliche, jedoch isoliert neben dem die Applikation abarbeitenden Bildschirmarbeitsplatz stehe. Es wäre wün- schenswert, die gewünschten prozedurspezifischen Zusatzinformationen in die Benutzerschnittstelle des Bildschirmarbeitsplatzes zu integrieren (vgl. geltende Bezeichnung und geltende Beschreibung, S. 2, Z. 20 - 32 und S. 3, Z. 6 - 21). Der Patentanmeldung liegt gemäß geltender Beschreibung (vgl. S. 4, Z. 4 - 9) die Aufgabe zugrunde, Möglichkeiten zu schaffen, um bei einer Appli- kation zur Steuerung einer bildgebenden medizintechnischen Anlage belie- bige Zusatzinformationen auf einfache und komfortable Weise anzuzeigen und nachträglich noch ändern zu können. Das konkrete technische Problem wird seitens des Senats darin gesehen, während der Abarbeitung einer Applikation zur Steuerung einer bildgeben- den medizintechnischen Anlage auf einen vom Benutzer gegebenen Ab- rufbefehl hin dem Benutzer auf der Benutzeroberfläche Zusatzinforma- tionen zum momentan gültigen Nutzbefehl der Applikation anzuzeigen. Mit dem Begriff Nutzbefehl werden dabei Befehle bezeichnet, die zur Steue- rung der Betriebsweise der bildgebenden medizintechnischen Anlage gege- ben werden. Die Aufgabe soll mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 gelöst wer- den, wobei die Steuereinrichtung für eine bildgebende medizintechnische Anlage während der Abarbeitung der Applikation von dem Benutzer Nutz- - 7 - befehle zur Steuerung der Anlage sowie Abrufbefehle zum Abrufen von Zusatzinformationen entgegennimmt, die Abrufbefehle automatisch mit einem durch den Nutzbefehl bedingten, selbsttätig ermittelten Ergänzungs- parameter versehen werden, und die Zusatzinformation aus einem Web- server abgerufen wird sowie in einem eigenen Informationsfenster der Be- nutzeroberfläche dargestellt wird. Damit sei es möglich, beliebige Informati- onen außerhalb der Applikation abzurufen und innerhalb der Applikation darzustellen; die Applikation selbst sei jedoch unabhängig von den darzu- stellenden Zusatzinformationen. Ein Eingriff in die eigentliche Steuerungs- software sei nicht erforderlich, es sei daher ausreichend, das Verfahren ein einziges Mal zu betreiben (vgl. geltende Beschreibung, S. 4, Abs. 3 - S. 5, Abs. 1). 2) Das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht für den Fachmann, vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Informationstechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Bilddaten verarbeitenden Systemen und Verfahren für me- dizintechnische Anlagen, in Kenntnis der Druckschrift D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Druckschrift D5 offenbart ein Betriebsverfahren für eine Steuereinrichtung für eine bildgebende medizintechnische Anlage zur Erzeugung von Patien- tenbildern, wobei die Steuereinrichtung eine Applikation in Form einer inter- aktiven Softwareanwendung abarbeitet (vgl. Fig. 1, 2 und 14, Abs. [0002] und [0080] / Merkmale G, a). Bei Aufruf der Applikation wird ein Nutzfenster (Symbole 302; Liste der Arbeitsschritte 1004) einer Benutzeroberfläche 300; 1000 geöffnet (vgl. Fig. 3 - 6 sowie Fig. 10 - 14 und zugehöriger Text / Merkmale b, c). Die Steuereinrichtung nimmt von einem Benutzer über eine Dateneingabe- einrichtung 438 verschiedene Befehle entgegen (vgl. Abs. [0038] und [0041] i.V.m. Fig. 7 mitsamt zugehörigem Text und Abs. [0024]): Über eine - 8 - „primäre interaktive Bedienung wird zum Beispiel durch Anklicken des Symbols mit einer Maus“ ein dem Symbol entsprechender Arbeitsschritt eingeleitet, worunter in Druckschrift D5 für die Ausführungsform gemäß der Fig. 14 auch ein Arbeitsschritt „Untersuchung wählen oder ändern“ (vgl. Funktionskennung 1040) zu verstehen ist, so dass die Auswahl dieses Ar- beitsschritts nichts anderes darstellt als ein Entgegennehmen eines Nutz- befehls für einen eine Steuerung der Anlage umfassenden Nutzteil gemäß Merkmal c1. Der über die „primäre interaktive Bedienung“ ausgewählte Nutzbefehl wird mit einer Funktionskennung 308 während der Eingabe in einem Nutzbefehlsfenster der Benutzeroberfläche dargestellt (vgl. Fig. 5 und den zugehörigen Text in Abs. [0055] / Merkmal c2). Als mögliche Ausgestaltung der „primären Bedienung“ wird in Druckschrift D5 erläutert, dass der „Cursor mit einer Maus über das Symbol 302 zu bewegen [ist] und danach auf der Maus links zu klicken [ist], um den Arbeitsschritt einzuleiten“ (vgl. Abs. [0054]). Dies ist nichts anderes als die in der Anmeldung erläu- terte Validierung des Nutzbefehls (vgl. geltende Beschreibung, S. 9, Abs. 1), welche die Ausführung einer mit dem Nutzbefehl korrespondie- renden Betriebsweise der Anlage gemäß Merkmal c3 bewirkt. Druckschrift D5 offenbart zudem, dass der Benutzer über die Eingabeein- richtung eine „sekundäre Bedienung“ vornehmen kann, die den Arbeits- schritt nicht einleitet (vgl. Abs. [0054]): über eine an der Funktionskennung 308 ausgeführte Bedienung kann er auf eine Funktionserläuterung 310 zugreifen, die in einem eigenen Popup-Fenster angezeigt wird und eine Schaltfläche zum Zugreifen auf eine Arbeitsablaufhilfe enthält. Eine an dieser Funktionserläuterung 310 ausgeführte Bedienung entspricht einem von dem Benutzer über die Eingabeeinrichtung eingegebenen Abrufbefehl zum Abrufen von Zusatzinformationen (vgl. Abs. [0061]: Arbeitsablaufinfor- mationen 318), den die Steuereinrichtung entgegen nimmt. Diese „sekun- däre Bedienung kann über dieselbe Eingabeeinrichtung ausgeführt werden, die die primäre Bedienung ausgeführt hat“ (vgl. Abs. [0041] i.V.m. - 9 - Abs. [0054]), womit Druckschrift D5 auch die Merkmale d und d1 offenbart. Die Darstellung der Funktionserläuterung 310 entspricht dabei der Dar- stellung der Abrufbefehle, die während der Eingabe der Abrufbefehle in ei- nem Abrufbefehlsfenster (Popup-Fenster) der Benutzeroberfläche darge- stellt werden (vgl. Abs. [0057] / Merkmal d2). Bei dem in Druckschrift D5 offenbarten Verfahren kann „der Arbeitsschritt, für den die Softwareanwendung Anleitungsinformationen präsentiert, […] der aktuelle Arbeitsschritt in dem Arbeitsablauf sein“ (vgl. Abs. [0069]), was bedeutet, dass anhand des gültigen Nutzbefehls (dem aktuellen Arbeits- schritt) selbsttätig ein Ergänzungsparameter, nämlich die Angabe des gül- tigen Nutzbefehls, ermittelt wird und der Abrufbefehl mit diesem Ergän- zungsparameter parametriert wird (Merkmale d3, d4). Nach einer Validie- rung des Abrufbefehls durch den Benutzer, die erfolgt, indem man zum Beispiel „einen Cursor mit einer Maus über die Schaltfläche 312 bewegen und diese anklicken“ kann (vgl. [Abs. [0058] und Abs. [0027]), ruft die Steuereinrichtung die Zusatzinformation in Form der „Arbeitsablaufhilfe in Bezug auf den Arbeitsschritt“ ab und gibt sie über ein vom Abrufbefehls- fenster verschiedenes Informationsfenster der Benutzeroberfläche an den Benutzer aus (vgl. Fig. 6, Arbeitsablaufinformationen 318 im Fenster der Arbeitsablaufhilfe 314 / Merkmal d5 teilweise, ohne die explizite Angabe des Abrufens der Zusatzinformation aus einem Webserver). Beim Abrufen und Ausgeben der Zusatzinformationen (sekundäre Bedie- nung zum Zugreifen auf eine Arbeitsablaufhilfe) handelt es sich um eine von der Nutzaktion (in Form der primären Bedienung zur Einleitung des Arbeitsschrittes) verschiedene Aktion (vgl. Abs. [0054], Fig. 1 und 2 / Merk- mal e), wobei das Informationsfenster (vgl. Fig. 6: Fenster mit Arbeitsab- laufinformationen 318) und das Abrufbefehlsfenster (Popup-Fenster 316) vom Nutzfenster (vgl. Fig. 3 – 6: Symbol 302) und vom Nutzfunktionsfenster - 10 - (vgl. Fig. 4 und 5: Fenster mit Funktionskennung 308) verschiedene Fenster sind (Merkmal f). Das aus Druckschrift D5 bekannte Verfahren weist damit die Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1 auf, bis auf die explizite Angabe in Merkmal d5, wonach die Zusatzinformation aus einem Webserver abgerufen wird. Der in Druckschrift D5 verwendete Datenprozessor 410 kann mit einem Netzwerk 444 in Form des Internets verbunden sein, über das Daten emp- fangen werden können (vgl. Fig. 7 und Abs. [0063], [0064]). Es wird auch erläutert, dass dem Benutzer anstatt gedruckter Dokumentationen in Form von Handbüchern und Arbeitsanleitungen auch elektronische Medien über eine Online-Hilfe zugänglich gemacht werden können (vgl. Abs. [0003]) und dass über eine Netzwerkressource in Form einer URL-Adresse Verknüp- fungen zu Software auf einem externen Netzwerkserver hergestellt werden können (vgl. Abs. [0076] – [0078]). Bei der Bereitstellung von komplexen und umfangreichen Zusatzinformationen, wie sie bei einer bildgebenden medizintechnischen Anlage üblich sind, ist es für den Fachmann nahelie- gend, für eine Anlage, die bereits mit dem Internet verbunden ist, solche In- formationen auf einem Webserver abzulegen, so dass die Steuereinrich- tung nach der Validierung des Abrufbefehls die Zusatzinformationen aus einem Webserver abruft (Merkmal d5). Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig. Die Frage, ob einzelne Merkmale des Anspruchs 1 nicht der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, und damit bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben können (BGH X ZR 3/12, GRUR 2013, 275 – Routenplanung; BGH X ZR 27/12 – Fahrzeugnavigationssystem), kann daher dahin gestellt bleiben. - 11 - 3) Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4, der nebenge- ordnete Anspruch 5 sowie die nebengeordneten, auf den Anspruch 5 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 6 bis 8 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. aa) – Informationsübermittlungsver- fahren II). 4) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Wickborn Schwarz Dr. Schwengelbeck Dr. Otten-Dünnweber Hu