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Beschluss

27 W (pat) 553/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 553/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 015 088.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richter k.A. Schmid beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle 41 vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben. G r ü n d e - 2 - I. Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Dienstleistungen „Werbung; Erziehung, Ausbildung, Durchführung von Lehr-, Fort- bildungs-, Erfahrungsaustausch- und Werbeveranstaltungen und -seminaren“ angemeldeten Wortmarke idays hat die Markenstelle damit begründet, dem angemeldeten Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft. Das i stehe für „Information/Internet“ (BPatG Beschl. v. 12. Mai 2003 – 30 W (pat) 97/02 – i); days sei der englische Begriff für „Tage“. Das Zeichen stehe also für Informationstage oder Internettage. Das Zeichen entspreche den ebenfalls nicht unterscheidungskräftigen Ausdrücken „imarketing“, „ipoint“, „iTeam“ und „ivote“. Dementsprechend habe das EuG am 16. Dezember 2010 (T-0161/09) „ilink“ nicht eingetragen. Das Zeichen beschreibe bei Veranstaltungen deren Thema. Werbedienstleistungen stünden damit in Zu- sammenhang. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das Zeichen sei sprechend; es gehe eher in die Richtung „ideas“ (Ideen). Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung des angemeldeten Zeichens steht kein Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 MarkenG ent- gegen. „idays“ ist kein Fachbegriff für bestimmte Veranstaltungen. Dass ein vorangestelltes i häufig auf Angebote der Firma Apple hinweist (iPhone, iPad, iTunes), kann nicht auf alle Wortbildungen mit einem i am Anfang in der Form übertragen werden, dass solche Zeichen in jedem Fall einem Freihaltungs- bedürfnis unterliegen oder als nicht unterscheidungskräftig angesehen werden müssen. Für ebenfalls durch ein vorangestelltes i gekennzeichnete informationstechnisch unterstützte Angebote gilt dies ebenso, zumal dafür eher Bezeichnungen mit ei- nem vorangestellten e (e-commerce, e-learning, e-banking) stehen. In der vorliegenden Kombination ist „days“ aber ohnehin kein Bestandteil, für den Hinweise auf einen informationstechnischen Aspekt erwartet werden. Daher wer- den die angesprochenen Verbraucher „idays“ als Gesamtbegriff sehen und die- sem keine beschreibende Bedeutung beimessen oder darin eine bloße Sachan- gabe sehen. Dies würde auch für „edays“ gelten, so dass der Gleichklang von e-days und i- days bei buchstabengetreuer Aussprache des i eine Schutzversagung nicht tragen kann. - 4 - Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, da die Beurteilung der Buchstabenfolge „idays“ angesichts üblicher Ver- wendungsformen nicht als schlechthin fehlerhaft angesehen werden kann. Dr. Albrecht Kruppa Schmid Hu