Beschluss
29 W (pat) 67/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 67/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. November 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 53 877 - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013 unter Mitwirkung der Richterin Kortge als Vorsitzender, der Richterin Uhlmann und der Richterin kraft Auftrags Akintche beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. März 2010 und 9. März 2011 werden aufgehoben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marke 301 53 877 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 301 52 003 anzuordnen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke 301 53 877 der Beschwerdegegner ist am 7. September 2001 angemeldet und am 7. Januar 2002 in das Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden für die Dienstleistungen der - 3 - Klasse 35: Büroarbeiten; Klasse 37: Installationsarbeiten; Klasse 38 Telekommunikation. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 8. Februar 2002. Der Beschwerdeführer hat gegen die Eintragung am 8. Mai 2002 Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 301 52 003 ASCPLUS die am 29. August 2001 angemeldet und am 5. Februar 2002 eingetragen worden ist für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38 und 42: Software; Datenspeicher, nämlich Disketten, Compactdiscs, Mag- netfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspeicher, Fest- körperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch ko- dierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; DVDs; Com- puter sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehende Anla- gen; Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Da- tenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträgern aufge- zeichnete und/oder in Datenspeichern enthaltene Betriebssysteme und Anwendungsprogramme hierfür; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsge- räte und -apparate (COM), Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -gerä- ten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; Interfaces; Geräte und Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Apparate und Geräte für Datenfernübertra- gung sowie hieraus ganz oder im Wesentlichen bestehenden An- - 4 - lagen; elektrische und elektronische Bauteile zur Netzwerkverka- belung, zur Anbindung von Anlagen an interne und externe Netz- werke, an Großrechenanlagen sowie an öffentliche oder private Datennetze; Chips (elektronische Bauteile); integrierte Schaltun- gen; Mikroprozessoren; Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Telefonanlagen, Faxapparate, Bildtelefone; Codierer, codierte Identifikations- und/oder Servicekarten; Smart- cards; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; E- Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über Onlineshops; Werbung; Geschäfts- führung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Auskünfte, Er- mittlungen, Informationen, Nachforschungen, Organisationsbera- tung und Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Bera- tungen in Fragen der Geschäftsführung, Planungen bei der Ge- schäftsführung; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Wer- beflächen im Internet; betriebswirtschaftliche Beratung; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Onlinevermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren, als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Dateienverwaltung mittels Computer; Datenverwaltung mittels Computer; Dienstleis- tungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Warenpräsenta- tion, Bestellannahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwick- lung über elektronische Bestellsysteme; Dienstleistungen eines Onlineanbieters durch Bereitstellen eines Internetforums zur Ver- öffentlichung von redaktionell aufbereiteten Beiträgen zur allge- meinen Information sowie zur Abgabe und zum Austausch von Meinungen und Informationen; Dienstleistungen eines Onlinean- bieters durch Bereitstellen eines Internetforums zur Beschaffung im Business-to-Consumer-Bereich und Business-to-Business-Be- reich; kaufmännische und organisatorische Betreuung von Unter- - 5 - nehmen; Konzeption und Realisierung von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informations- zwecken, Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere zur Veröffentlichung im In- ternet, in anderen Datennetzen, in Onlinediensten sowie mittels Multimediatechniken; Marketing; Sichten, Sammeln und Auswer- ten von Daten, Informationen, Texten und Bildern im Internet und Bereitstellen dieser Daten durch eine Vielzahl elektronischer Ver- weise (Links) auf andere Websites in katalogisierter Form; Syste- matisierung und Zusammenstellung von Daten in Datenbanken; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computer- datenbanken; Telemarketing; Angebote in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtliche Kombinationen dieser Elemente für den Verkauf von Waren aller Art und Dienstleistungen sowie entspre- chende Informations- und Kommunikationsdienstleistungen für Dritte, in Datennetzen, insbesondere im Internet; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbe- zwecken; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen, insbe- sondere im Internet; Vermietung von Büromaschinen und Geräten, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Werbung im Internet für Dritte; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereit- stellen von Internetzugängen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Bereitstellung einer E-Commerce-Platt- form im Internet; Telekommunikation; Anbieten und Mitteilen von datenbankgespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernseh- programmen; Beratung bei der Übermittlung von Da- ten/Informationen; Bereitstellen eines Forums für Kommunikation im Internet; Bereitstellen von Informationen in Datennetzen, insbe- - 6 - sondere im Internet; Bereitstellung und Betrieb einer Service-Hot- line für Internetnutzer; Bereitstellung und Betrieb von Internetpor- talen für Dritte; Betrieb eines Kommunikationsnetzes, insbeson- dere für die Sprachkommunikation in Mobilfunknetzen durch Übermittlung und Weiterleitung von Daten und sonstigen Informa- tionen zwischen Mobilfunkgeräten untereinander oder mit Endge- räten in Festnetzen; Betrieb eines Mobilfunkdienstes zur Über- mittlung von Sprach-, Bild- und Dateninformationen; Betrieb und Vermietung von Geräten und Einrichtungen für die Telekommuni- kation; Betrieb von Chatrooms, Chatlines und Foren; Betrieb von Netzwerken zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache so- wie Offline- und Online-Multimediadienste; computerisierte Be- stellannahme für andere, für Teleshoppingangebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet und in anderen der Ton-, Bild- und Datenübertragung dienenden Medien; datenverarbei- tungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikations- dienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Dienstleis- tungen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Onlinean- bieters, nämlich Errichtung von Diskussionsforen; Dienstleistun- gen eines Online-Informationsdienstes, insbesondere Bereitstellen ständig aktualisierter Nachrichten, Wetterdaten und Telefontarifen, Dienstleistungen eines Telefonproviders; Dienstleistungen im Rahmen des Betriebes von Telekommunikationsnetzen, nämlich Identifizieren von Teilnehmern bestimmter Gruppen von Netzteil- nehmern, Bestimmen von Tarifen und Zuordnen zu diesen Grup- pen; Durchführung von Telefondiensten, Teletext-Services, com- putergestützte Übertragung von Nachrichten und Bildern; Internet- dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und des Mobilfunks, insbesondere Telefonkostenberechnung, interaktive technische Beratungsdienstleistungen, Ermöglichung elektroni- scher Abfragen und deren Beantwortung im technischen Bereich, - 7 - Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen (Web- messaging); Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Online-Infor- mationsdienste außerhalb des Internets, insbesondere Sichtung, Erstellung, Bereitstellung, Sammeln, Auswerten, Übermitteln und Verbreiten von Informationen und Nachrichten jeglicher Art für Dritte in elektronischen Kommunikationsmedien außerhalb des Internets (soweit in Klasse 38 enthalten); Internetdienstleistungen (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere Sichten, Sammeln und Auswerten von Nachrichten, Informationen, Texten, Zeich- nungen, Bildern und Daten aller Art im Internet und Übermitteln, Verbreiten und Bereitstellen dieser Daten zum Abruf aus dem In- ternet, anderen Datennetzen sowie Onlinediensten, insbesondere durch eine Vielzahl elektronischer Verweise (Links) auf andere Websites in katalogisierter Form; Telefon- und Fernsprechdienst, insbesondere Mobilfunk, Nachrichtenübermittlung, Mehrwert- dienste, nämlich Einrichtung und Betrieb eines Anrufbeantworters in Form eines zentralen Computers oder einer Mailbox, Übermitt- lung von Kurznachrichten, Sprachspeicherdienste, Konferenz- schaltungen, Börsennachrichten, Auskunftsdienste, Hilfs- und Notfalldienste, Gebührenübermittlungen, Kundenservice in Form einer Hotline sowie Ortung über das Mobiltelefon; Telekommuni- kationsdienstleistungen, nämlich Anrufweiterleitung, Auskunfts- dienste, Konferenzschaltungen, Verkehrsinformationsdienste; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computernetzwerke, Telefon-, ISDN-, ADSL/TDSL-Leitungen so- wie jegliche weitere Übertragungsmedien; Vermietung von Gerä- ten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Telekommunika- tionsgeräten; Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Beratung auf dem Gebiet der EDV- und der Telekommunikationstechnik; Dienstleistungen auf dem Gebiet der - 8 - IT-Sicherheit, der Internetsicherheit und der Netzwerktechnik, ins- besondere die Errichtung und Wartung so genannter Firewalls und von Virenschutzprogrammen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kommunikationssicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit dem kryptographischen Schutz von Informationen vor unbe- rechtigtem Zugriff und der verschlüsselten und authentifizierten Kommunikation über öffentliche Datennetze, z.B. das Internet; Entwicklung und Erstellung von EDV-Konzeptionen; Administra- tion von auf dem Server abgelegten Daten; Aufbau, Bereitstellung, Betrieb und Wartung von Netzwerken, Beratung bei der Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratungsdienstleistungen zur Lösung von Softwareproblemen; Beratungsdienstleistungen zur Lösung von Hardwareproblemen; Bereitstellung, Zurverfü- gungstellung, Vermittlung, Vermietung und/oder Leasing von Zu- griffszeiten und/oder Zugangsmöglichkeiten zu Datennet- zen/Datenbanken; Betrieb einer Datenbank; Betrieb von Suchma- schinen für das Internet; Computerberatungsdienste; Computer- systemanalysen; Datenspeicherung und Datenverarbeitung für Dritte; Design und Aktualisierung von Computersoftware; Design von Multimedia- und Internetauftritten; Dienstleistungen einer In- ternet-Agentur, nämlich Konzeption, Abwicklung, Wartung und Pflege von Internetinhalten; Dienstleistungen eines Content-Provi- ders, nämlich Vermieten, Installieren, Warten und Aktualisieren von Internet-Verzeichnissen auf WEB-Seiten Dritter; Dienstleis- tungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Wartung von Internetzugängen; Dienstleistungen eines Programmierers und Systemanalytikers; Dienstleistungen eines Systemadministrators; elektronische Datenverarbeitung für Dritte; Einstellen von Webseiten ins Internet, zur Verfügung stellen von Webspace (Webhosting); Entwicklung und Gestaltung von digita- len Kennzeichnungen für Computerprogramme und deren Imple- - 9 - mentierung; Entwicklung und Konzeption von EDV-Anlagen sowie von elektrotechnischen und/oder elektronischen Bauteilen; Erstel- lung und Konzeption von Webseiten im Internet (Webdesigning); gutachterliche Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV, der Informati- onstechnik und des Internets; interaktive Beratungsdienstleistun- gen technischer Art, insbesondere Ermöglichung von elektroni- schen Abfragen, Internetdienstleistungen, nämlich Erstellung und Einrichtung von Internetpräsentationen, Vermietung von Webser- vern, Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Inter- netdienstleistungen und Onlinedienstleistungen, nämlich Bereit- stellung von Angeboten Dritter für die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art, Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen aller Art, Ermöglichung der Bestellung und Reservierung von Wa- ren und Dienstleistungen aller Art und Abwicklung sämtlicher mit dem Betrieb der vorgenannten Geschäfte verknüpften Handels- und Dienstleistungsaufgaben zum Angebot an Dritte; Netzwerk- management, insbesondere Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes, Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen und Datensicherung; Softwaresupport inklusive der Fernwartung von Computerprogrammen; technische Beratung Dritter bei der Planung und Entwicklung einer bedarfsgerechten technischen In- frastruktur auf dem Kommunikations- und Informationssektor; technische Beratung Dritter auf dem Gebiet der Informationstech- nik und des Internets; technische Beratung für Telekommunikati- onsdienstleistungen; technisches Projektmanagement im EDV-Be- reich; Vermietung von Computeranlagen, von Daten auf Datenträ- gern und/oder von Software; zur Verfügung stellen von Speicher- kapazitäten zur externen Nutzung (Webhousing). - 10 - Mit Beschlüssen vom 2. März 2010 und 9. März 2011, von denen letzterer im Er- innerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA den Widerspruch zurückgewiesen. Ausgehend von Identität der Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke bestehe zwischen den zu vergleichenden Marken keine Verwechslungsgefahr. Denn es fehle an einer unmittelbaren Zei- chenähnlichkeit. Die Widerspruchsmarke sei eine Einwortmarke, bei der der Be- standteil „PLUS“ nicht vernachlässigt werde, während dieser Bestandteil bei der angegriffenen Marke wegen seiner beschreibenden Bedeutung, seiner geringeren Größe und der Besonderheiten der grafischen Ausgestaltung nicht beachtet werde, sodass nur „ASC“ in den Vergleich einzubeziehen sei. Gehe man dagegen davon aus, dass der Bestandteil „plus“ bei der angegriffenen Marke Beachtung finde, so seien auch ihre weiteren Wortbestandteile „attendorner system compo- nents“ zu berücksichtigen, durch die sich die angegriffene Marke hinreichend von der Widerspruchsmarke unterscheide. Für weitere Arten von Verwechslungsge- fahr fehle jeder Anhaltspunkt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden, mit der er sinnge- mäß beantragt, die Beschlüsse des DPMA vom 2. März 2010 und 9. März 2011 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Löschung der Marke 301 53 877 anzuordnen. Er ist der Ansicht, die angegriffene Marke halte den wegen der Dienstleistungsi- dentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen weiten Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein. Bei der Prü- fung seien die Bestandteile „attendorner system components“ wegen ihrer be- schreibenden Natur nicht zu berücksichtigen. Daher stünden sich die Wortbe- standteile „ASC plus“ und „ASCPLUS“ gegenüber, die als identisch wahrgenom- - 11 - men würden. Wenn der Bestandteil „plus“ in der jüngeren Marke zu vernachlässi- gen sei, müsse dies auch für den Bestandteil „PLUS“ in der Widerspruchsmarke gelten, sodass sich die identischen Bestandteile „ASC“ gegenüberstünden. Aber selbst wenn der Bestandteil „plus“ nur in der älteren Marke Beachtung fände, wä- ren die Wortbestandteile ASC der jüngeren Marke und ASCPLUS der älteren ähn- lich, weil „Plus“ als Verweis auf etwas Zusätzliches keinerlei Kennzeichnungscha- rakter habe. Die Wortfolge „attendorner system components“ könne von den an- gesprochenen Verkehrskreisen als Ausschreibung der Buchstabenfolge der älte- ren Marke ASC verstanden werde, sodass die ältere Marke dem Unternehmen der jüngeren Marke zugeordnet werde. Deshalb bestehe die Gefahr, dass das ange- sprochene Publikum annehme, die mit den Vergleichsmarken gekennzeichneten Produkte stammten von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Die Beschwerdegegner haben weder im Beschwerde- noch im Amtsverfahren Stellung genommen. Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. November 2013 sind die ord- nungsgemäß geladenen Beteiligten nicht erschienen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwischen den zu vergleichenden Marken besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Fakto- - 12 - ren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa- ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun- gen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 - NEUROVIBOLEX/- NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2006, 60, 61 Rdnr. 12 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, 860 Rdnr.16 – Malteserkreuz I; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTI- GUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 – INTER- CONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 – Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO). 1. Zwischen den zu vergleichenden Dienstleistungen besteht Identität oder enge Ähnlichkeit. Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grund- sätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Fakto- ren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffen- heit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftli- chen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander er- gänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechs- lungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demsel- ben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 – Edition Albert René). Die Dienstleistungen der jüngeren Marke „Büroarbeiten“ und „Telekommunikation“ sind im Dienstleistungsverzeichnis der Widerpruchsmarke enthalten. Die Dienst- - 13 - leistung „Installationsarbeiten“ weist eine hochgradige Ähnlichkeit auf zu den Wi- derspruchsdienstleistungen „Dienstleistungen auf dem Gebiet der IT-Sicherheit, der Internetsicherheit und der Netzwerktechnik, insbesondere die Errichtung und Wartung so genannter Firewalls und von Virenschutzprogrammen“, „Aufbau, Be- reitstellung, Betrieb und Wartung von Netzwerken“ und „Dienstleistungen eines Programmierers und Systemanalytikers“. Denn im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen werden auch „Installationsarbeiten“ erbracht. 2. Der wegen der Identität bzw. hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit erfor- derliche große Abstand zwischen den zu vergleichenden Marken ändert sich im Hinblick auf die Aufmerksamkeit, die den zu vergleichenden Dienstleistungen entgegengebracht wird, nicht. Denn sie richten sich an die allgemeinen Verbrau- cher und den Fachverkehr, die ihnen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit be- gegnen. 3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. a) Die Buchstabenfolge ASC wird als Abkürzung für eine Vielzahl von Vereinsna- men verwendet (African Safari Club, Allgemeiner Schnauferl-Club, American Society of Cinematographers etc.). Im Bereich der Kfz-Technik ist ASC die Abkür- zung für „Anti-Schlupf-Control“. Im hier relevanten EDV-Bereich steht ASC für „application service computing“ (Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, Mannheim, Zürich 2011). Dies ist der Name eines Computersystems der Firma CITRIX, bei dem die Netzwerkbenutzer über ihre Endgeräte auf Anwendungen zugreifen, die zu 100 Prozent auf dem Server liegen (CITRIX Application Server Computing, White Paper). Daneben stellt „asc“ im EDV-Bereich eine sehr selten vorkommende Dateiendung dar, mit der sogenannte „ActionScript Communication Dateien“ gekennzeichnet werden (files.avanquest.com: File Extension ASC). Fer- ner wird die Abkürzung ASC als Bestandteil der Abkürzung ASCII für „Amican Standard Code for Information Interchange“ verwendet. Der Senat konnte bei sei- - 14 - nen Recherchen aber nicht feststellen, dass es sich bei der Abkürzung ASC um einen gängigen Fachbegriff im EDV-Bereich handelt. b) Der Bestandteil „PLUS“ bedeutet „zuzüglich, und, Mehrbetrag, Überschuss, Vorteil, Vorzug, Positivum“ (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Er zählt als gängige Anpreisung und Qualitätsberühmung in den un- terschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen zum elementaren Grund- wortschatz der Werbesprache im Sinne eines irgendwie gearteten, positiven Überschusses oder zusätzlichen Vorteils bzw. im Sinne eines „Mehr an Qualität oder Komfort“ im Vergleich zum üblichen Standard, den die Waren oder Dienst- leistungen bieten (BPatG 30 W (pat) 70/10 – be Well energy+; 28 W (pat) 503/10 – Premium PLUS+; 28 W (pat) 2/10 – Naturplus; 26 W (pat) 81/07 – FRUTA PLUS; 33 W (pat) 47/04 – BUZPlus; 24 W (pat) 51/04 - PROTECTION PLUS; 25 W (pat) 310/03 - medizin plus; 29 W (pat) 38/11 - FairGasPlus). Der Verbraucher kennt „plus“ im Zusammenhang mit vielfältigen Produkten und Dienstleistungen daher als allgemeinen Hinweis darauf, dass hierbei ein „mehr“ an Inhalt, Leistungen oder Neuerungen geboten wird. Der Bestandteil PLUS tritt da- her als ein die Widerspruchswaren und -dienstleistungen beschreibendes Element zurück. 4. Den wegen der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ASCPLUS erforderlichen weiten Abstand hält die angegriffene Marke nicht ein. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei- - 15 - ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Überein- stimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinne- rungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbe- sondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO- VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Zwischen den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Die Buchstabenfolge ASC prägt die angegriffene Marke , weil sie durch die grafische Gestaltung dominant hervortritt. Sie sticht durch ihre Größe hervor und wird durch die sie kreisförmig umrandende Grafik und die von der übri- gen Schrift abweichende inversive Farbgestaltung von den übrigen Wortbestand- teilen isoliert. Sowohl die Wortelemente „attendorfer system components“ als auch das Element „plus“ treten wegen ihres die Dienstleistungen beschreibenden Charakters zurück. „attendorner“ ist das aus dem Namen der Stadt Attendorn gebildete Adjektiv, das auf den Erbringungsort der Dienstleistungen hinweist. „system components“ ist die englische Übersetzung für Systemkomponenten. Unter Systemkomponenten ver- steht man Bestandteile, die ein System bilden. Eine Vielzahl technischer Anlagen setzt sich aus verschiedenen Systemkomponenten zusammen, deren Installation Gegenstand der beanspruchten Dienstleistung in Klasse 37 sein kann. Die Tele- - 16 - kommunikation ist ebenfalls ein variables System, das aus unterschiedlichen Komponenten besteht: ueba.elkonet.de: „Elektroniker/-in Installation von Systemkompo- nenten und Netzwerken“; www.kohler-automation.de: Systemkomponenten; www.brauntelecom.de: „Systeme und Systemkomponenten zur Errichtung optischer Verteilnetze“; www.mm-telefonservide.de: „Sämtliche Komponenten der Tele- kommunikation hält der Dienstleister vor“. Auch Bürodienstleistungen können sich aus unterschiedlichen Komponenten zu- sammensetzen oder sich auf Systemkomponenten etwa einer EDV-Anlage bezie- hen: www.buerodienst-weinheim.de: „Alle Komponenten eines moder- nen Büromanagements können wir für Sie zuverlässig und kompetent übernehmen“; www.herold–bueroservice.de: „Wir stellen Ihnen nach eingehen- der Beratung und der Sichtung ihrer bereits vorhandenen Gerät- schaften ein individuelles Konzept sowie eine Aufstellung der für Sie erforderlichen und geeigneten Komponenten“; katting.net: „Wie in einem magischen Viereck greifen die vier Komponenten ineinander und stehen in einer konkreten Bezie- hung. Ich zeige Ihnen Wege zu einer optimalen, ganzheitlichen Büroorganisation mit klaren Strukuren und Abläufen…“. Die Prägung der angegriffenen Marke durch die Buchstabenfolge ASC ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ASC die Abkürzung für die darunter positionierte beschreibende Wortfolge „attendorner system components“ darstellt. - 17 - Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2012, 616 - Multi Markets Fund MMF/NAI - Der Natur-Aktien-Index) fehlt einer Wortfolge, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer, iso- liert betrachtet, nicht beschreibenden Buchstabenfolge besteht, die Unterschei- dungskraft, wenn die Buchstabenfolge vom Verkehr als Abkürzung der Wortkom- bination wahrgenommen wird. Die Wahrnehmung einer Buchstabenfolge als bloße Verkürzung einer beschrei- benden Wortkombination setzt aber voraus, dass die Buchstabenfolge im Ver- gleich zur beschreibenden Wortkombination nur eine akzessorische Stellung ein- nimmt (EuGH GRUR 2012, 616, 618, Rdnr. 38). Diese Voraussetzungen sind bei der angegriffenen Marke we- gen der beschriebenen grafischen Hervorhebung der Buchstabenfolge gegenüber der Wortkombination nicht gegeben. Die Buchstabenfolge steht derart stark im Vordergrund, dass sie in erster Linie unabhängig und isoliert von der beschreiben- den Wortfolge wahrgenommen wird. Klanglich stehen sich deshalb in beiden Marken identische Buchstabenfolgen ge- genüber, sodass die angegriffene Marke wegen Verwechslungsgefahr in klangli- cher Hinsicht zu löschen ist. - 18 - Zu einer Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bietet der Streitfall keinen Anlass. Kortge Uhlmann Akintche Hu