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Beschluss

10 W (pat) 17/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 10 W (pat) 17/14 Entscheidungsdatum: 3. Dezember 2013 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: PatkostG § 6 Abs. 2; PatKostG Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B Gebührenverzeichnis; § 62 ZPO Satz aus Mauersteinen Die Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses enthält bezogen auf den Fall einer Mehrheit von Be- schwerdeführern die eindeutige und klare Festlegung, dass die Beschwerdegebühr ent- sprechend mehrfach zu zahlen ist. Eine Unterscheidung danach, ob es sich bei den Beschwerdeführern um die Schutzrechtsinhaber oder die Personen handelt, die mit dem Rechtsbehelf gegen das Schutzrecht vorgehen, hat der Gesetzgeber bei den Fallgruppen des Gebührentatbestandes Nr. 401 100 nicht vorgenommen. Damit scheidet auch eine gebührenrechtliche Privilegierung von Patentinhabern, die sich mit einer gemeinsamen Beschwerde gegen den Widerruf ihres Patents wehren, aus. BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 17/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Dezember 2013 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 002 825 … - 2 - … hat der vormals 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatent- gerichts - nunmehr 10. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezem- ber 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann beschlossen: Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I . Die Beschwerdeführerinnen sind die Inhaberinnen des mit Beschluss vom 27. Februar 2008 ihnen erteilten Patents 10 2006 002 825 mit der Bezeichnung „Satz aus Mauersteinen“. Auf den zulässigen Einspruch zweier Einsprechenden hin hat die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) das Patent mit Beschluss vom 7. Juli 2009 widerrufen. Gegen diesen Beschluss - 3 - haben die beiden Patentinhaberinnen mit Schriftsatz ihres gemeinsamen Ver- fahrensbevollmächtigten vom 9. Oktober 2009 - „Namens und im Auftrag der Pa- tentinhaberinnen …“ - Beschwerde eingelegt und hierzu die in der Rechtsmittel- belehrung genannte Gebühr in Höhe von 500,-- € entrichtet. Sowohl die Patentinhaberinnen als auch die Einsprechende haben in der mündli- chen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht (BPatG) Anträge zur Sache ge- stellt. Die Einsprechende hat darüber hinaus sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Beschwerde wegen fehlender bzw. nicht vollständiger Zahlung der Be- schwerdegebühr als nicht eingelegt gelte. Die Patentinhaberinnen sind dagegen der Auffassung, dass die Zahlung der Ge- bühr in Höhe der entrichteten 500,-- € ausreichend gewesen sei. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass sie als gemeinschaftliche Schutzrechtsinhaberinnen not- wendige Streitgenoss(inn)en seien. Erstmals mit Schriftsatz vom 29. Novem- ber 2013 haben sie zudem vorgetragen, sie seien - jedenfalls in der Beschwer- deinstanz - als eine Rechtsperson, nämlich als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anzusehen. Für den Fall, dass der Senat dennoch der Auffassung sei, dass eine Beschwerdegebühr „fehle“, werde nachträglich die Beschwerdefüh- rerin zu 1.) als alleinige Beschwerdeführerin benannt. Nur diese sei auch in der Einzugsermächtigung, die der Beschwerdeschrift beigefügt gewesen sei, in der Rubrik „Name des Schutzrechtsinhabers“ genannt worden. Eine entsprechende Kopie der Einzugsermächtigung haben die Patentinhaberinnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten ver- wiesen. - 4 - II. 1. Gemäß § 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes (PatKostG) war durch Be- schluss festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde als nicht erhoben gilt. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Umstand, dass die Patentinhaberinnen ihrer nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) obliegenden Zahlungsverpflich- tung nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, indem sie zu ihrer gemeinsam eingelegte Beschwerde die Gebühr Nr. 401 100 gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) in Höhe von 500,-- € nur einmal entrichtet haben. a) Die Patentinhaberinnen sind zwei „Antragsteller“ im Sinne von Absatz 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses (im Folgenden: „die genannte Regelung“), wonach die Beschwerdegebühr gemäß Nr. 401 100 „für jeden Antragsteller ge- sondert erhoben“ wird. Hiernach hätten die beiden Patentinhaberinnen zu ihrer am 9. Oktober 2009 gemeinsam beim DPMA erhobene Beschwerde zwei Beschwer- degebühren in Höhe von insgesamt 1.000,-- € zahlen müssen, was jedoch ersicht- lich unterblieben ist. aa) Nicht gefolgt werden kann den Patentinhaberinnen in der Auffassung, allein aus dem Umstand, dass sie als notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO gemeinsam das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hätten, folge, dass sie in der Beschwerdeinstanz als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anzuse- hen seien. Dieser Vortrag wäre grundsätzlich beachtlich, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine GbR durchaus ein teilrechtsfähiges Gebilde darstellen kann, selbst Rechte erwerben sowie Verbindlichkeiten einge- hen kann (vgl. z. B. BGH NJW 2009, 594, 595, Rz. 10 ff. - m. w. N.). Die gemein- same Einlegung eines Rechtsmittels als notwendige Streitgenossen erfolgt aber nicht notwendigerweise in der Rechtsform einer GbR. Mangels anderweitiger An- haltspunkt stellen die Patentinhaberinnen eine Schutzrechtsinhabergemeinschaft - 5 - nach Bruchteilen im Sinne von §§ 741 ff. BGB dar, der keine eigene Rechtsper- sönlichkeit zukommt (vgl. Hövelmann, Mitt. 1999, 129 - m. w. N.). Damit sind die Patentinhaberinnen vorliegend auch in dieser Rechtsform Rechtsmittelführer. bb) Im Übrigen wäre auch der Einwand der beiden Patentinhaberinnen, sie seien von Anfang an in der Rechtsform einer GbR organisiert, unbeachtlich. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass dieser Gesichtspunkt erstmals mit Schriftsatz vom 29. November 2013 und damit verspätet ins Feld geführt wurde. Das Bestehen einer gebührenrechtlich privilegierten Rechtsgemeinschaft muss innerhalb der Be- schwerdefrist vorgetragen worden sein, um Berücksichtigung finden zu können (vgl. BGH GRUR 1984, 36, 38 - „Transportfahrzeug“). Dabei wäre ein solcher mit Schriftsatz vom 29. November 2013 erfolgter Vortrag selbst dann als verspätet zu bewerten, wenn man die dem vorliegend angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung wegen eines unvollständigen oder missverständlichen Ge- bührenhinweises als fehlerhaft ansehen müsste (vgl. hierzu BGH GRUR 1982, 414, 416 f. - „Einsteckschloss“). Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 59 Abs. 5 PatG wäre die Beschwerdefrist in diesem Falle nicht völlig entfallen, son- dern allenfalls auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Beschlusses ver- längert worden. cc) Auch eine Auslegung der Beschwerde dahingehend, nur die Beschwerdefüh- rerin zu 1.) sei Rechtsmittelführerin geworden, kommt nicht in Betracht. Der ein- deutige Wortlaut der Beschwerdeschrift, wonach „Namens und im Auftrag der Pa- tentinhaberinnen …“ Beschwerde eingelegt werde, lässt eine solche Auslegung - auch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigefügten Einzugsermächtigung - nicht zu. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Recht- sprechung die Person des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist er- kennbar sein muss. Ist innerhalb dieser Frist nicht feststellbar, welchem der mögli- chen Beschwerdeführer die Einzahlung der Beschwerdegebühr zuzuordnen ist, gelten sämtliche Beschwerden als nicht erhoben (vgl. BGH GRUR 1984, 36, 38 - 6 - - „Transportfahrzeug“; Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., Anhang 15, § 2 PatKostG, Rn. 11). b) Die genannte Regelung enthält bezogen auf den Fall einer Mehrheit von Be- schwerdeführern die eindeutige und klare Festlegung, dass die Beschwerdege- bühr entsprechend mehrfach zu zahlen ist. Eine Unterscheidung danach, ob es sich bei den Beschwerdeführern um die Schutzrechtsinhaber oder die Personen handelt, die mit dem Rechtsbehelf gegen das Schutzrecht vorgehen, hat der Ge- setzgeber bei den Fallgruppen des Gebührentatbestandes Nr. 401 100 nicht vor- genommen. Damit scheidet auch eine gebührenrechtliche Privilegierung von Pa- tentinhabern, die sich mit einer gemeinsamen Beschwerde gegen den Widerruf ihres Patents wehren, aus. aa) Die genannte Regelung ist durch das „Gesetz zur Änderung des patentamtli- chen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 21. Juni 2006 in das PatKostG eingefügt worden und am 1. Juli 2006 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 28 vom 26. Juni 2006, S. 1318 ff.; Bl.f.PMZ 2006, 225 ff.). Durch die Verwei- sung von Absatz 1 innerhalb der genannten Regelung auf die Fallgruppen des Gebührentatbestands Nr. 401 100 ergibt sich, dass die Formulierung „für jeden Antragsteller“ den Bedeutungsinhalt „für jeden Beschwerdeführer“ hat. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für ein Beschwerdeverfahren, das von mehre- ren Beteiligten gemeinsam vor dem BPatG betrieben wird, jeder Beteiligte die Ge- bühr für das Beschwerdeverfahren zu zahlen hat (vgl. die Gesetzesbegründung: Bl.f.PMZ 2006, 225, 229, li. Sp. oben, und 235, li. Sp.). Die genannte Regelung ordnet somit eine Mehrfachzahlung der Beschwerdegebühr entsprechend der An- zahl der Rechtsmittelführer an - und zwar insbesondere auch für den Fall, dass eine Beschwerde gemeinsam durch einen Vertreter eingelegt wird (vgl. hierzu auch: BGH GRUR 2011, 509, 510, Rz. 14 ff. - „Schweißheizung“; Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 73 Rn. 24). - 7 - bb) Entgegen der Auffassung der Patentinhaberinnen und wohl auch entgegen der Meinung einiger technischer Beschwerdesenate des BPatG ist davon auszu- gehen, dass die genannte Regelung keine Rücksicht darauf nimmt, dass es sich bei einer Mehrheit von Schutzrechtsinhabern in prozessualer Hinsicht um notwen- dige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO handelt. aaa) Die genannte Gegenmeinung argumentiert - soweit ersichtlich - damit, der Gesetzgeber habe die Formulierung, dass die Beschwerdegebühr „für jeden An- tragsteller gesondert erhoben“ werde, möglicherweise bewusst gewählt, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass eine Mehrfachzahlung von Gebühren aus Grün- den der Billigkeit dann nicht geboten sei, wenn der prozessuale Erfolg der Be- schwerdeführer von einer einheitlichen Antragstellung abhängig sei und daher re- gelmäßig mit einer solchen Antragstellung gerechnet werden könne. Zutreffend ist hieran, dass bei solchen Patentinhabern, die sich - wie vorliegend - als notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Widerruf ihres Patents wehren, eine Obliegenheit zur ein- heitlichen Antragstellung besteht (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 103; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 62 Rn. 7). Allerdings muss beachtet werden, dass ein bestimmter materiell-rechtlicher oder prozessualer Um- stand nur dann auch als gebührenrechtlicher Sonderfall berücksichtigt werden darf, wenn dies so durch eine ausdrückliche und unzweideutige, gebührenrechtli- che Regelung bestimmt wird (vgl. BGH GRUR 1984, 36, 37, re. Sp. - „Transport- fahrzeug“). Gemessen an diesen Anforderungen ist die in der genannten Rege- lung enthaltene Formulierung, dass die Beschwerdegebühr „für jeden Antragsteller gesondert erhoben“ wird, zu unspezifisch, um ihr eine Privilegierung solcher Pa- tentinhaber, die sich mit einer gemeinsamen Beschwerde gegen den Widerruf ih- res Patents wehren, entnehmen zu können. bbb) Nebenbei bemerkt sind auch keine überzeugenden Sachargumente ersicht- lich, weshalb die genannte Regelung eine Mehrheit von Patentinhabern gegen- - 8 - über einer Mehrheit von Einsprechenden gebührenrechtlich privilegieren sollte. Auch bei notwendigen Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO gilt, dass jeder ein- zelne Genosse berechtigt ist, das gegebene Rechtsmittel einzulegen, und jeder für sich allein entscheiden kann, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Legt nur einer der Genossen Beschwerde ein, werden zwar auch die an- deren Verfahrensbeteiligte (Partei), aber nicht Beschwerdeführer - d. h. sie sind zwar im Beschwerdeverfahren gemäß § 62 Abs. 2 ZPO zuzuziehen, können aber keine Anträge stellen (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 55; Hövel- mann, Mitt. 1999, 129, 134). Dabei ist die Parteistellung des untätigen, notwendi- gen Streitgenossen, der nicht Rechtsmittelführer ist, auch insoweit unvollkommen, als seine Verfahrensbeteiligung ohne weiteres mit der Zurücknahme der Be- schwerde durch den Rechtsmittelführer oder mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig endet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 62 Rn. 32; Hövel- mann, a. a. O.). Ausgangspunkt muss somit auch hier die Überlegung sein, dass einer von mehreren Patentinhabern, der sich eine optimale Einflussmöglichkeit auf das Beschwerdeverfahren sichern möchte, an sich zur Einlegung einer eigenen Beschwerde - unter Zahlung der entsprechenden Gebühr - gezwungen wäre. Da- mit beurteilen sich aber die prozessualen Gegebenheiten bei einem Patentinhaber von mehreren nicht wesentlich anders als bei einem Einsprechenden von mehre- ren. Beim Einsprechenden ist in solchen Fällen die Beschwerdeeinlegung nur in- soweit von größerer verfahrensrechtlicher Bedeutung, als für diesen die Einlegung einer eigenen Beschwerde eine notwendige Bedingung für die Beteiligung an ei- nem Beschwerdeverfahren darstellt. 2. Der vorliegende Sachverhalt wirft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung auf. Daneben ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Rechtsbeschwerde war somit zuzulassen (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG). - 9 - III. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann Cl