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Beschluss

5 W (pat) Ep 64/11

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 5 Ni 64/11 (EP) hinzuverbunden 5 Ni 68/12 (EP); 5 Ni 94/12 (EP) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent … - 3 - (DE …) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. (Univ.) Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Klägerinnen zu 1) und 2) wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 6. November 2013 der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren auf 23 750 000,-- € festgesetzt. G r ü n d e I. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2013 das Streit- patent für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zuvor war der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren durch Beschluss auf 7 500 000,-- € festgesetzt worden. Grundlage hierfür war eine von der Nichtig- keitsbeklagten in der mündlichen Verhandlung übergebene Auflistung über die Hö- he der in den aus dem Streitpatent geführten Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwerte, die in Summe einen Wert von 6 000 000,-- € ergaben. Unter Berück- sichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hatte der Senat den Streit- wert des Nichtigkeitsverfahrens sodann um ein Viertel höher angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011, X ZR 28/09 Nichtigkeitsstreitwert). - 4 - Mit Schriftsatz vom 13. November 2013 haben die Klägerinnen zu 1) und 2) Ge- genvorstellung erhoben und vorgetragen, die in der mündlichen Verhandlung überreichte Aufstellung der Nichtigkeitsbeklagten sei nicht zutreffend. Aus dem Zwischenurteil vom 21. September 2012 des Landgerichts Mannheim im Verfah- ren 7 O 321/11 ergäbe sich, dass der Streitwert in diesem Verletzungsverfahren 16 000 000,-- € betragen habe und nicht 3 500 000,-- €, so dass der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 23 750 000,-- € festzusetzen sei. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragt, die Wertfestsetzung abzuändern, da ihr ein Fehler unterlaufen sei. Unter Bezugnahme auf das genann- te Zwischenurteil führt sie aus, es sei ein weiterer (Teil-)Streitwert von 13 000 000,-- € zu berücksichtigen zusätzlich zu dem versehentlich angegebenen Wert von lediglich 3 500 000,-- €. Die Klägerinnen zu 3) und 4) haben keine Stellungnahme eingereicht. II. Der in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2013 festgesetzte Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren ist nach § 63 Abs. 3 GKG i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1, 2 und 4 PatKostG von Amts wegen abzuändern (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 63 GKG, Rz. 38) und insgesamt auf 23 750 000,-- € festzusetzen, da die in der Auflistung genannte Summe der Streitwerte der Verletzungsverfah- ren von 6 000 000,-- € um weitere 13 000 000,-- € zu erhöhen ist. Zusammen mit dem Zuschlag von 25 % auf die Werte der Verletzungsverfahren ergibt sich somit der Wert des Nichtigkeitsverfahrens in der im Tenor genannten Höhe. Den Aus- führungen der Parteien ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Gutermuth Martens Gottstein Albertshofer Dr. Wollny Pü