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Beschluss

2 W (pat) Ep 9/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 9/12 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 5. Dezember 2013 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 618 540 (DE 694 29 378) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05. Dezember 2013 unter Mitwirkung der Vorsit- zenden Richterin Sredl, der Richter Merzbach und Dipl.-Ing. Baumgardt, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 618 540 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er- klärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. März 1994 unter Inanspruch- nahme einer US-Priorität (US 41 497) vom 1. April 1993 in englischer Sprache angemeldeten und mit Datum 12. Dezember 2001 veröffentlichten europäischen Patents EP 0 618 540 B1 mit der Bezeichnung „Common name space for long and short filenames“, welches vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 694 29 378 mit der deutschen Bezeichnung „Gemeinsamer Spei- cherbereich für lange und kurze Dateinamen" geführt wird. - 3 - Das Streitpatent war bereits Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht (2 Ni 2/05 EU). Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Urteil vom 26. Oktober 2006 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre- publik Deutschland für nichtig erklärt. Auf die Berufung der Patentinhaberin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. April 2010 (X ZR 27/07) das vorgenannte Urteil des Bundespatentgerichts abgeändert und die Nichtigkeitsklage im Verfah- ren 2 Ni 2/05 abgewiesen. Das Streitpatent umfasst 23 Patentansprüche. Der Patentanspruch 1 ist auf ein „Verfahren zum Betreiben eines Datenverarbeitungssystems, das einen Speicher, der ein Betriebssystem enthält, sowie einen Prozessor, der das Betriebssystem ausführt, umfasst“, gerichtet. Der ihm nebengeordnete Patentanspruch 12 ist auf das zugehörige „Datenverarbeitungssystem“ gerichtet, der weitere nebengeord- nete Patentanspruch 23 auf ein entsprechendes „Computerlesbares Medium“ mit Anweisungen, um das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 11 auszuführen, gerichtet. Die Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 22 sind Unteransprüche. In der Verfahrenssprache Englisch haben die erteilten unabhängigen Patentan- sprüche 1, 12 und 23 folgenden Wortlaut: 1. A method of operating a data processing system (10) compris- ing memory (16) holding an operating system (17), and a proces- sor (12) for running the operating system (17), the method com- prising: (a) storing (58, 59) in the memory (16) a first directory entry (18) holding a short filename for a file; (b) storing (58, 59) in the memory (16) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said sec- ond directory entry (20) further holding information (42) indi- - 4 - cating that said second directory entry (20) holds said long filename; and (c) in case that the operating system (17) permits only short filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by accessing said second directory entry (20). 12. A data processing system (10), comprising: (a) memory (16) holding: (i) an operating system (17), (ii) a first directory entry (18) holding a short filename for a file, and (iii) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said second directory entry (20) further hold- ing information (42) indicating that said second directory en- try (20) holds said long filename; and (b) a processor (12) for running the operating system (17) and, in case that the operating system (17) permits only short file- names and said information (42) is set to make said second di- rectory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case - 5 - that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by access- ing said second directory entry (20). 23. A computer-readable medium having computer-executable in- structions adapted to enable a data processing system to perform the method of one of claims 1 to 11. Hinsichtlich des Wortlauts der auf den erteilten Patentanspruch 1 direkt oder indi- rekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 sowie der auf den erteilten Patentan- spruch 12 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 13 bis 22 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. In der deutschen Übersetzung lauten die Ansprüche 1, 12 und 23: 1. Verfahren zum Betreiben eines Datenverarbeitungssystems (10), das einen Speicher (16), der ein Betriebssystem (17) enthält, sowie einen Prozessor (12), der das Betriebssystem (17) ausführt, umfasst, wobei das Verfahren umfasst: a) Speichern (58, 59) eines ersten Verzeichniseintrags (18), der einen kurzen Dateinamen für eine Datei enthält, in dem Speicher (16); b) Speichern (58, 59) eines zweiten Verzeichniseintrags (20), der mit dem ersten Verzeichniseintrag (18) verknüpft ist und einen langen Dateinamen für die Datei enthält, in dem Spei- cher (16), wobei der lange Dateiname mehr Zeichen hat als der kurze Dateiname und der zweite Verzeichniseintrag (20) des Weiteren Informationen (42) enthält, die anzeigen, dass - 6 - der zweite Verzeichniseintrag (20) den langen Dateinamen enthält; und c) wenn das Betriebssystem (17) nur kurze Dateinamen zu- lässt und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) für das Betriebssystem (17) unsichtbar ist, Auffinden der Datei durch Zugreifen auf den ersten Verzeichniseintrag (18), oder, wenn das Betriebssys- tem (17) lange Dateinamen zulässt und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) für das Betriebssystem (17) sichtbar ist, Auffinden der Datei durch Zugreifen auf den zweiten Verzeichniseintrag (20). 12. Datenverarbeitungssystem (10), das umfasst: (a) einen Speicher (16), der enthält: 1. ein Betriebssystem (17), 2. einen ersten Verzeichniseintrag (18), der einen kurzen Dateinamen für eine Datei enthält, 3. einen zweiten Verzeichniseintrag (20), der mit dem ersten Verzeichniseintrag (18) verknüpft ist und einen langen Datei- namen für die Datei enthält, wobei der lange Dateiname mehr Zeichen hat als der kurze Dateiname und der zweite Verzeichniseintrag (20) des Weiteren Informationen (42) ent- hält, die anzeigen, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) den langen Dateinamen enthält; und - 7 - (b) einen Prozessor (12), der das Betriebssystem (17) ausführt und, wenn das Betriebssystem (17) nur kurze Dateinamen zulässt und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) für das Betriebssystem (17) unsichtbar ist, die Datei durch Zugreifen auf den ersten Verzeichniseintrag (18) auffindet, oder, wenn das Betriebssystem (17) lange Dateinamen zulässt und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) für das Betriebssystem (17) sicht- bar ist, die Datei durch Zugreifen auf den zweiten Verzeichnisein- trag (20) auffindet. 23. Computerlesbares Medium mit von einem Computer ausführ- baren Anweisungen, die ein Datenverarbeitungssystem in die Lage versetzen, das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 11 auszuführen. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Arti- kel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ). Dazu verweist die Klägerin auf die vorveröffentlichten Druckschriften D1: Beitrag von Linus Torvalds vom 23. Dezember 1992 in der Usenet- Newsgroup comp.os.minix D2: Beitrag von Georg Wallmann (unter seinem Nutzernamen „Natuer- lich!“) vom 24. März 1992 in der Usenet-Newsgroup comp.sys.atari.st.tech sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Druckschriften und Dokumente - 8 - D3: US 5 083 264 D4: US 5 307 494 und macht geltend, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 bereits durch die technischen Lehren der Druckschriften D1 und D2 – welche weder in Ertei- lungsverfahren noch in dem vorgenannten Nichtigkeitsverfahren als Stand der Technik berücksichtigt worden seien - neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Entsprechendes gelte für die jeweiligen Gegenstände nach den unabhängigen Patentansprüchen 12 und 23. Darüber hinaus seien dem Fachmann die jeweiligen Merkmale der restlichen Patentansprüche aus dem Stand der Technik zumindest nahegelegt. Weiterhin macht sie geltend, dass es sich bei dem Gegenstand des Streitpatents um reine Software, also um „Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche" handele, welche dem Ausschlusstatbestand des Art. 52 Abs. 2 c) und Abs. 3 EPÜ unterfalle. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 618 540 mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä- ren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 5, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, zu geben. - 9 - Hilfsantrag 1 Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 in der Fassung des Hilfsantrags 1 lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 12 in der erteilten Fassung): 1. A method of operating a data processing system (10) compris- ing memory (16) holding an operating system (17), and a proces- sor (12) for running the operating system (17), the method com- prising: (a) storing (58, 59) in the memory (16) a first directory entry (18) holding a short filename for a file; (b) storing (58, 59) in the memory (16) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said sec- ond directory entry (20) further holding information (42) indi- cating that said second directory entry (20) holds said long filename; and (c) in case that the operating system (17) permits only short filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by accessing said second directory entry (20); wherein the step of storing (58, 59) said second directory - 10 - entry (20) further comprises: storing a checksum of said short filename in said second di- rectory entry (20). 11. A data processing system (10), comprising: (a) memory (16) holding: (i) an operating system (17), (ii) a first directory entry (18) holding a short filename for a file, and (iii) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said second directory entry (20) further hold- ing information (42) indicating that said second directory en- try (20) holds said long filename; and (b) a processor (12) for running the operating system (17) and, in case that the operating system (17) permits only short file- names and said information (42) is set to make said second di- rectory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by access- ing said second directory entry (20); and means (12) for storing a checksum of said short filename in said second directory entry (20). - 11 - Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 sowie den neu nummerierten und mit entsprechend ge- änderten Rückbezügen versehenen erteilten Unteransprüchen 5 bis 11 (nunmehr 4 bis 10), 13 und 14 (nunmehr 12 und 13), 16 bis 22 (nunmehr 14 bis 20) sowie dem nebengeordneten Patentanspruch 23 in der erteilten Fassung (nunmehr 21). Hilfsantrag 2 Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 12 (nunmehr Patentanspruch 11) in der Fassung des Hilfsantrags 2 lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 12 in der erteilten Fassung): 1. A method of operating a data processing system (10) compris- ing memory (16) holding an operating system (17), and a proces- sor (12) for running the operating system (17), the method com- prising: (a) storing (58, 59) in the memory (16) a first directory entry (18) holding a short filename for a file; (b) storing (58, 59) in the memory (16) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said sec- ond directory entry (20) further holding information (42) indi- cating that said second directory entry (20) holds said long filename; and (c) in case that the operating system (17) permits only short filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long - 12 - filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by accessing said second directory entry (20); wherein the method further comprises the steps of: creating the file; assigning the file said long filename that is user-specified; and creating said short filename of fewer characters by manipu- lating said long filename. 11. A data processing system (10), comprising: (a) memory (16) holding: (i) an operating system (17), (ii) a first directory entry (18) holding a short filename for a file, and (iii) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said second directory entry (20) further hold- ing information (42) indicating that said second directory en- try (20) holds said long filename; and (b) a processor (12) for running the operating system (17) and, in case that the operating system (17) permits only short file- names and said information (42) is set to make said second di- rectory entry (20) invisible to the operating system (17), locating - 13 - the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by access- ing said second directory entry (20); (c) means (12) for creating the file; (d) means (12) for assigning the file said long filename that is user-specified; and (e) means (12) for creating said short filename of fewer char- acters by manipulating said long filename. Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 entsprechen den erteilten Unteransprüchen 2 bis 10, den neu nummerierten und mit entsprechend geän- derten Rückbezügen versehenen erteilten Unteransprüchen 13 bis 21 (nunmehr 12 bis 20) sowie dem nebengeordneten Patentanspruch 23 in der erteilten Fas- sung (nunmehr 21). Hilfsantrag 3 Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 in der Fassung des Hilfsantrags 3 lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 11 nach Hilfsantrag 1): 1. A method of operating a data processing system (10) compris- ing memory (16) holding an operating system (17), and a proces- sor (12) for running the operating system (17), the method com- prising: - 14 - (a) storing (58, 59) in the memory (16) a first directory entry (18) holding a short filename for a file; (b) storing (58, 59) in the memory (16) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said sec- ond directory entry (20) further holding information (42) indi- cating that said second directory entry (20) holds said long filename; and (c) in case that the operating system (17) permits only short filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by accessing said second directory entry (20); wherein the step of storing (58, 59) said second directory entry (20) further comprises: storing a checksum of said short filename in said second di- rectory entry (20), wherein said checksum is used to associate the second di- rectory entry with the first directory entry. - 15 - 11. A data processing system (10), comprising: (a) memory (16) holding: (i) an operating system (17), (ii) a first directory entry (18) holding a short filename for a file, and (iii) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said second directory entry (20) further hold- ing information (42) indicating that said second directory en- try (20) holds said long filename; and (b) a processor (12) for running the operating system (17) and, in case that the operating system (17) permits only short file- names and said information (42) is set to make said second di- rectory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by access- ing said second directory entry (20); and means (12) for storing a checksum of said short filename in said second directory entry (20), wherein said checksum is used to associate the second direc- tory entry with the first directory entry. - 16 - Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 3 entsprechen den Unteran- sprüchen 2 bis 10 und 12 bis 20 sowie dem nebengeordneten Anspruch 21 ge- mäß Hilfsantrag 1. Hilfsantrag 4 Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 in der Fassung des Hilfsantrags 4 lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 11 nach Hilfsantrag 2): 1. A method of operating a data processing system (10) compris- ing memory (16) holding an operating system (17), and a proces- sor (12) for running the operating system (17), the method com- prising: (a) storing (58, 59) in the memory (16) a first directory entry (18) holding a short filename for a file; (b) storing (58, 59) in the memory (16) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said sec- ond directory entry (20) further holding information (42) indi- cating that said second directory entry (20) holds said long filename; and (c) in case that the operating system (17) permits only short filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) visible to the operating system (17), - 17 - locating the file by accessing said second directory entry (20); wherein the method further comprises the steps of: creating the file; assigning the file said long filename that is user-specified; and creating said short filename of fewer characters by manipu- lating shortening said long filename so that the short file- name does not exceed eight characters, absent the exten- sion. 11. A data processing system (10), comprising: (a) memory (16) holding: (i) an operating system (17), (ii) a first directory entry (18) holding a short filename for a file, and (iii) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said second directory entry (20) further hold- ing information (42) indicating that said second directory en- try (20) holds said long filename; and (b) a processor (12) for running the operating system (17) and, in case that the operating system (17) permits only short file- names and said information (42) is set to make said second di- rectory entry (20) invisible to the operating system (17), locating - 18 - the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by access- ing said second directory entry (20); (c) means (12) for creating the file; (d) means (12) for assigning the file said long filename that is user-specified; and (e) means (12) for creating said short filename of fewer char- acters by manipulating shortening said long filename so that the short filename does not exceed eight characters, absent the extension. Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen den Unteran- sprüchen 2 bis 10 und 12 bis 20 sowie dem nebengeordneten Anspruch 21 ge- mäß Hilfsantrag 2. Hilfsantrag 5 Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 in der Fassung des Hilfsantrags 5 lauten (mit markierten Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 11 nach Hilfsantrag 4): 1. A method of operating a data processing system (10) compris- ing memory (16) holding an operating system (17), and a proces- sor (12) for running the operating system (17), the method com- prising: (a) storing (58, 59) in the memory (16) a first directory entry (18) holding a short filename for a file; - 19 - (b) storing (58, 59) in the memory (16) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said sec- ond directory entry (20) further holding information (42) indi- cating that said second directory entry (20) holds said long filename; and (c) in case that the operating system (17) permits only short filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said sec- ond directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by accessing said second directory entry (20); wherein the method further comprises the steps of: creating the file; assigning the file said long filename that is user-specified; and creating said short filename of fewer characters by shorten- ing said long filename so that the short filename does not ex- ceed eight characters, absent the extension, and does not collide with any other short filename. 11. A data processing system (10), comprising: - 20 - (a) memory (16) holding: (i) an operating system (17), (ii) a first directory entry (18) holding a short filename for a file, and (iii) a second directory entry (20) being associated with the first directory entry (18) and holding a long filename for the file, said long filename having more characters than said short filename, said second directory entry (20) further hold- ing information (42) indicating that said second directory en- try (20) holds said long filename; and (b) a processor (12) for running the operating system (17) and, in case that the operating system (17) permits only short file- names and said information (42) is set to make said second di- rectory entry (20) invisible to the operating system (17), locating the file by accessing said first directory entry (18) or, in case that the operating system (17) permits long filenames and said information (42) is set to make said second directory entry (20) visible to the operating system (17), locating the file by access- ing said second directory entry (20); (c) means (12) for creating the file; (d) means (12) for assigning the file said long filename that is user-specified; and (e) means (12) for creating said short filename of fewer char- acters by shortening said long filename so that the short filename does not exceed eight characters, absent the extension, and does not collide with any other short filename. - 21 - Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 5 entsprechen den Unteran- sprüchen 2 bis 10 und 12 bis 20 sowie dem nebengeordneten Anspruch 21 ge- mäß Hilfsantrag 4. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent unterliege keinem Patentierungsausschluss. Das Streitpatent sei auch im Übrigen patentfähig, jedenfalls in einer der Fassungen der Hilfsanträge. Es mangele ihm gegenüber dem Stand der Technik weder an Neuheit noch an erfin- derischer Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Arti- kel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch begründet. Dabei bedarf die Frage, ob die Lehre des Streitpatents nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen ist, keiner ab- schließenden Entscheidung. Denn das Streitpatent erweist sich sowohl in der er- teilten Fassung als auch in der Fassung der Hilfsanträge nicht als patentfähig, da die darin beanspruchte Lehre für den Fachmann durch den Stand der Technik na- hegelegt ist (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ). I. Die in der mündlichen Verhandlungen von der Beklagten vorgelegten Hilfsanträge waren trotz der Rüge der Klägerin nicht als verspätet zurückzuweisen. - 22 - Die durch das 2009 in Kraft getretene Patentrechtsmodernisierungsgesetz (PatR- ModG) erfolgte Neufassung des § 83 PatG und die damit in das Nichtigkeitsver- fahren eingeführten Präklusionsregeln sehen zwar grundsätzlich die Möglichkeit vor, verspätetes Vorbringen zurückzuweisen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich ver- spätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So liegt der Fall hier, weil das Streitpatent auch in den beschränkt verteidigten An- spruchsfassungen nach den Hilfsanträgen für nichtig zu erklären ist und die Be- rücksichtigung dieser Hilfsanträge, zu denen die Parteien verhandelt haben, auch zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. II. 1. Ausweislich der erteilten Beschreibung betrifft das Streitpatent einen gemeinsamen Speicherbereich für kurze und lange Dateinamen. In der Beschrei- bungseinleitung wird erläutert, dass viele Betriebssysteme wie etwa MS-DOS, Version 5, nur kurze Dateinamen unterstützen. So könnten unter dem Betriebs- system MS-DOS, Version 5, Dateinamen höchstens elf Zeichen umfassen. Jeder Dateiname könne einen Hauptteil von bis zu acht Zeichen aufweisen, auf den eine Erweiterung von drei Zeichen folge. Ein Dateiname im Betriebssystem MS-DOS, Version 5, laute beispielsweise „EXAMPLE1.EXE“, wobei „EXAMPLE1“ der Hauptteil und „EXE“ die Erweiterung sei. Jeder Dateiname sei aufgrund von Beschränkungen des Dateisystems im Be- triebssystem MS-DOS, Version 5, auf elf Zeichen beschränkt. Eine derartige Be- schränkung der Länge von Dateinamen sei jedoch unpraktisch für den Benutzer. - 23 - Die Längenbeschränkung auf elf Zeichen verhindere, dass der Benutzer adäquat beschreibende Dateinamen verwenden könne, und zwinge ihn in vielen Fällen, unschöne Abkürzungen von beschreibenden Namen als Dateinamen zu verwen- den. 2. Davon ausgehend ist es Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren und ein System anzugeben, die lange Dateinamen unterstützen (Streitpatentschrift, Absatz [0006]). Dabei soll das beanspruchte Verfahren bzw. System auch weiterhin kurze Dateinamen verwalten können, d. h. kompatibel mit solchen Betriebssystemen sein, die nur kurze Dateinamen für eine Datei verwenden können (Streitpatent- schrift, Absätze [0015], [0016]). 3. Die genannte Aufgabe wird durch das Verfahren nach Patentanspruch 1 ge- löst, welcher in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut besitzt (unter weit- gehender Berücksichtigung der von der Klägerin vorgeschlagenen Merkmalsglie- derung): 1. „Verfahren zum Betreiben eines Datenverarbeitungssystems (10), das einen Speicher (16), der ein Betriebssystem (17) enthält, so- wie einen Prozessor (12), der das Betriebssystem (17) ausführt, umfasst, wobei das Verfahren umfasst: 1.1 Speichern (58, 59) eines ersten Verzeichniseintrags (18), der ei- nen kurzen Dateinamen für eine Datei enthält, in dem Speicher (16); 1.2 Speichern (58, 59) eines zweiten Verzeichniseintrags (20), der mit dem ersten Verzeichniseintrag (18) verknüpft ist und einen langen Dateinamen für die Datei enthält, in dem Speicher (16), 1.2.1 wobei der lange Dateiname mehr Zeichen hat als der kurze Datei- name und - 24 - 1.2.2 der zweite Verzeichniseintrag (20) des Weiteren Informationen (42) enthält, die anzeigen, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) den langen Dateinamen enthält; und 1.3 wenn das Betriebssystem (17) nur kurze Dateinamen zulässt und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Ver- zeichniseintrag (20) für das Betriebssystem (17) unsichtbar ist, Auffinden der Datei durch Zugreifen auf den ersten Verzeich- niseintrag (18), oder, 1.4 wenn das Betriebssystem (17) lange Dateinamen zulässt und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeich- niseintrag (20) für das Betriebssystem (17) sichtbar ist, Auffinden der Datei durch Zugreifen auf den zweiten Verzeichniseintrag (20).“ Weiterhin wird diese Aufgabe gelöst durch das System nach dem unabhängigen Patentanspruch 12, welcher sich wie folgend gliedern lässt und in der deutschen Fassung lautet: 1. „Datenverarbeitungssystem (10), das umfasst: 1.1 einen Speicher (16), der enthält: 1.1.1 ein Betriebssystem (17), 1.1.2 einen ersten Verzeichniseintrag (18), der einen kur- zen Dateinamen für eine Datei enthält, 1.1.3 einen zweiten Verzeichniseintrag (20), der mit dem ersten Verzeichniseintrag (18) verknüpft ist und einen langen Dateinamen für die Datei enthält, 1.1.3.1. wobei der lange Dateiname mehr Zei- chen hat als der kurze Dateiname und - 25 - 1.1.3.2. der zweite Verzeichniseintrag (20) des Weiteren Informationen (42) enthält, die anzeigen, dass der zweite Verzeich- niseintrag (20) den langen Dateinamen enthält; und 1.2 einen Prozessor (12), der das Betriebssystem (17) ausführt und, 1.3 wenn das Betriebssystem (17) nur kurze Dateinamen zu- lässt und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) für das Betriebssystem (17) unsichtbar ist, die Datei durch Zugreifen auf den ers- ten Verzeichniseintrag (18) auffindet, oder, 1.4 wenn das Betriebssystem (17) lange Dateinamen zulässt und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag (20) für das Betriebssystem (17) sichtbar ist, die Datei durch Zugreifen auf den zweiten Ver- zeichniseintrag (20) auffindet.” 4. Als zuständigen Fachmann hat der Bundesgerichtshof einen oder mehrere als Team zusammenarbeitende Informatiker oder Ingenieure mit Studienschwerpunkt Informatik angesehen, die über mehrjährige praktische Erfahrungen im Bereich der Systemprogrammierung verfügen. 5. Den erteilten Patentansprüchen 1, 12 und 23 lässt sich entsprechend der Be- schreibung und den Figuren 1 bis 6b folgende Lehre entnehmen: Das streitpatentgemäße Verfahren dient dem Betrieb eines Datenverarbeitungs- systems, das einen Speicher und einen Prozessor umfasst, wobei der Speicher ein Betriebssystem beinhaltet, das von dem Prozessor ausgeführt wird (Merkmal 1). - 26 - Der Patentanspruch 12 betrifft ein entsprechendes Datenverarbeitungssystem, Patentanspruch 23 ein computerlesbares Medium. Da die beiden Patentansprü- che inhaltlich nicht über den Patentanspruch 1 hinausgehen, wird nur der Pa- tentanspruch 1 abgehandelt. Die Aussagen gelten entsprechend für die Patentan- sprüche 12 und 23. Der Patentanspruch 1 geht davon aus, dass in dem Speicher für eine Datei ein erster und ein zweiter Verzeichniseintrag angelegt werden (Merkmale 1.1 und 1.2). Daraus ergibt sich, dass in dem Datenverarbeitungssystem, genauer Datei- system, ein Verzeichnis angelegt ist, in dem alle Dateien mit zwei Dateinamen eingetragen sind, nämlich einem kurzen und einem langen Dateinamen. Die Ver- zeichniseinträge ermöglichen es, den Ort aufzufinden, an dem die jeweilige Datei abgespeichert ist. Der erste Verzeichniseintrag enthält einen kurzen Namen und der zweite Ver- zeichniseintrag einen langen (aus mehr Zeichen als der kurze Name bestehen- den) Namen für ein- und dieselbe Datei. Weist eine Datei einen Dateinamen von mehr als 11 Zeichen auf, so wird, um die Namensbeschränkung von MS-DOS zu umgehen, neben dem Verzeichniseintrag mit kurzem Dateinamen auch ein Ver- zeichniseintrag mit langem Dateinamen angelegt (Streitpatentschrift, Ab- sätze [0020], [0021]). Der erste Verzeichniseintrag ist mit dem zweiten Verzeichniseintrag verknüpft. Laut Beschreibung wird dies durch ein Prüfsummenfeld im zweiten Verzeich- niseintrag erreicht, das eine Prüfsumme des kurzen Dateinamens enthält, sowie durch die Tatsache, dass der Verzeichniseintrag mit langem Dateinamen im Spei- cher direkt benachbart zum Verzeichniseintrag mit kurzem Dateinamen abgespei- chert ist (Streitpatentschrift, Absätze [0021], [0031]). Die Merkmale 1.2.1 und 1.2.2 besagen, dass der lange Dateiname über mehr Zei- chen verfügt als der kurze Dateiname und dass der zweite Verzeichniseintrag In- - 27 - formationen (42) enthält, die anzeigen, dass der zweite Verzeichniseintrag den langen Dateinamen enthält. Die Merkmale 1.3 und 1.4 beschäftigen sich mit dem Auffinden einer Datei in Ab- hängigkeit vom jeweiligen Betriebssystem und von den bereits genannten Infor- mationen (42). In Merkmal 1.3, der ersten Alternative, wird der Fall aufgegriffen, dass das Betriebssystem nur kurze Dateinamen zulässt und die Informationen (42) so eingestellt sind, dass der zweite Verzeichniseintrag für dieses Betriebs- system unsichtbar sind. Sind beide Bedingungen erfüllt, wird die Datei durch Zu- greifen auf den ersten Verzeichniseintrag gefunden. Merkmal 1.4, die zweite Alternative, besagt, dass die Datei durch Zugreifen auf den zweiten Verzeichniseintrag dann aufgefunden wird, wenn das Betriebssystem zum einen lange Dateinamen zulässt und zum anderen die Informationen (42) so eingestellt sind, damit der zweite Verzeichniseintrag sichtbar ist. Laut Streitpatentschrift (Fig. 5a, 5b mit Beschreibung) sind die Informationen (42) einem Dateiattributefeld des zweiten Verzeichniseintrages entnehmbar. Das Da- teiattributefeld verfügt hierfür über ein Hidden Bit, ein Read-only Bit, ein System Bit sowie ein Volume Label Bit. Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in sei- nem Urteil X ZR 27/07 zu demselben Streitpatent ist in diesem Kontext zu ent- nehmen, dass die Bitkombination „1111“ für ältere Betriebssysteme wie MS-DOS, die nur kurze Dateinamen verwalten können, ungültig ist. Für solche Betriebssys- teme bleibt daher der zweite Verzeichniseintrag mit seinem langen Dateinamen verborgen bzw. unsichtbar. Auf der anderen Seite erkennen Betriebssysteme, die lange Dateinamen zulassen, aufgrund der Bitkombination „1111“, dass ein zweiter Verzeichniseintrag vorhanden ist. Für solche Betriebssysteme ist der zweite Ver- zeichniseintrag sichtbar, so dass die Datei durch diesen gefunden werden kann. Alles in allem beruht die beanspruchte Lehre auf einem erweiterten Dateisystem, welches den Zugriff auf eine Datei sowohl über einen kurzen als auch langen Da- teinamen ermöglicht, die in zwei verschiedenen Verzeichniseinträgen gespeichert - 28 - sind. Die zwei Verzeichniseinträge sind miteinander verknüpft, so dass die Datei sowohl unter Betriebssystemen mit als auch ohne Dateinamensbeschränkung aufgefunden werden kann. 6. Zum Hauptantrag Das Streitpatent kann in der erteilten Fassung keinen Bestand haben, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bei Nicht-Berücksichtigung von Merkmalen, die zu einer technischen Problemlösung nicht beitragen, durch den Stand der Technik nahegelegt ist; die nebengeordneten Ansprüche und die Unteransprüche sind nicht anders zu beurteilen. 6.1 Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sind nur solche Merkmale zu berücksichtigen, welche die Lösung eines technischen Problems, das durch zu- mindest einen Teilaspekt der unter Schutz gestellten Lehre bewältigt wird, mit technischen Mitteln bestimmen oder beeinflussen (BGH GRUR 2011, 125 – Wie- dergabe topografischer Informationen). Technische Mittel liegen vor, wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grund- sätzlich abweichend adressiert werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (BGH GRUR 2010, 613 – Dynamische Dokumentengenerierung; BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige). 6.2 Von besonderer Bedeutung ist die Druckschrift D2 / „Natuerlich!“ (Comp.sys.atari.st.tech – Getting longer filenames out of GEMDOS). Diese Druckschrift beschäftigt sich damit, wie unter dem Atari-Betriebssystem GEMDOS, welches eine Beschränkung von Dateinamen auf 8+3 Zeichen (Datei- - 29 - name+Extension) vorsieht, die Nutzung langer Dateinamen (mit mehr als 8 Zei- chen im Dateinamen) ermöglicht werden kann. In der Druckschrift D2 wird im Wesentlichen vorgeschlagen, lange Dateinamen dadurch zu erhalten, dass eine Lösung aus mehreren Standard-GEMDOS-Ver- zeichniseinträgen aufgebaut wird. Die in der Druckschrift D2 angeführten Pseudo- C Codefragmente dienen einem besseren Verständnis der vorgeschlagenen Ver- zeichniseinträge sowie deren weiterer Verarbeitung (Seite 1, Mitte – Seite 2, zweiter Absatz). Die in der Druckschrift genannte Struktur struct _foo der Programmiersprache C definiert einen eigenen neuen Datentyp, bestehend aus einer Sammlung von Da- ten, die nacheinander im Speicher stehen. In der Druckschrift D2 wird zuerst eine Struktur für den Aufbau eines 8.3 Ver- zeichniseintrages definiert, bestehend aus 8 Zeichen Name (filename), 3 Zeichen Extension (ext), filetype und 20 Zeichen otherstuff. Das Attribut filetype ist 1 Byte lang, so dass die gesamte Struktur eine Länge von 32 Bytes hat: struct _foo { char filename[8], ext[3], filetype, otherstuff[20]; } Als nächstes wird eine Struktur für einen Verzeichniseintrag mit langem Dateina- men definiert, die zunächst wie die obige beginnt, dann zusätzlich ein Byte unused mit festem Wert 0xE5 enthält, und schließlich 31 Bytes für eine Erweiterung des Dateinamens. Somit ergibt sich eine Gesamtlänge von 64 Bytes für diese Struktur, die damit genau doppelt so lang ist wie jene für den kurzen Dateinamen. - 30 - Das Markierungsbyte 0xE5 kennzeichnet gelöschte Verzeichniseinträge. Es be- wirkt bei älteren Betriebssystemen, welche nur Verzeichniseinträge mit der Länge 32 Byte kennen, dass der folgende Teil als eigener Verzeichniseintrag einer ge- löschten Datei betrachtet und daher ignoriert wird. Wie nachfolgend beschrieben, erkennt ein für lange Dateinamen vorgesehenes Betriebssystem jedoch im vor- hergehenden Eintrag an den Informationen in filetype, dass es sich um einen lan- gen Dateinamen handelt, und greift auf die folgenden (mit 0xE5 beginnenden) 32 Byte als Erweiterung des vorherigen 32 Byte-Verzeichniseintrages zu. Der erwei- terte Verzeichniseintrag wird durch die Struktur struct _baz beschrieben: struct _baz { char filename[8], ext[3], filetype, otherstuff[20]; unused = 0xE5; longfilename[31]; } Nun werden beide Strukturen in einer union _bar vereint. Die Komponenten einer union stehen nicht hintereinander im Speicher, sondern beginnen an der gleichen Adresse. Somit ist die Länge der gesamten union gleich der Länge der längsten Komponente, in diesem Fall struct _baz mit Länge 64 Bytes. Die union bietet im Grunde nur unterschiedliche Zugriffsmechanismen, über struct _foo nur auf den kurzen Namen, über struct _baz auf den kurzen und langen Namen: union _bar { struct _foo; struct _baz; } - 31 - Nachfolgend wird in der Druckschrift D2 die Funktion zum Zugriff auf den erwei- terten Dateinamen beschrieben, falls dieser gegeben ist. Hierzu werden für das Resultat eine Zeigervariable auf die Startadresse einer Zeichenkette sowie eine Zeigervariable für die Startadresse der union vom Typ _bar angelegt: extern char *filename; _bar *p; Weiterhin wird eine Konstante LONGFILENAME (hexadezimal 0x80 oder binär 1000 0000) definiert. Wie am Ende der Druckschrift D2 erwähnt, soll ein freies Bit des filetypes zur Unterscheidung verwendet werden, ob nur ein kurzer oder auch ein erweiterter Dateiname vorhanden ist (Seite 2, zweiter Absatz): #define LONGFILENAME 0x80 Mittels Zeiger p wird auf die union _bar und zwar deren Struktur struct _foo und dort die Komponente filename zugegriffen. Der & Operator führt ein bitweises AND mit 0x80 durch, und das Ergebnis wird mittels ! negiert. Die If-Abfrage wird dann wahr, wenn das Byte filetype im höchsten Bit 0 ist, d. h. wenn kein erweiterter Dateiname vorhanden ist: if(!(p->_foo.filetype & LONGFILENAME)) { memcpy(filename, p->_foo.filename, 11); Der memcpy Befehl kopiert Speicherbereiche gemäß memcpy( ZielZeiger, Ur- sprungsZeiger, Anzahl Bytes). Wie im letzten Befehl wird auf die Zeichenkette file- name in struct _foo zugegriffen. Mit dem memcpy von 11 Bytes werden nicht nur der Dateiname filename (8 Bytes), sondern auch gleich die 3 Bytes Extension ext kopiert, da diese im Speicher direkt dahinter stehen. Danach erfolgt der Rück- sprung aus der Funktion: - 32 - return; } Andernfalls, d. h. wenn in filetype das höchste Bit 1 ist und somit ein erweiterter (langer) Dateiname vorliegt, wird mit den folgenden memcpy Befehlen von file- name[8], longfilename [31] und ext [3] der lange Dateiname ermittelt: memcpy (filename, p->_baz.filename,8); memcpy (filename, p->_baz.longfilename, 31); memcpy (filename, p->_baz.ext,3); return; Nach allem schlägt die Druckschrift D2 im Wesentlichen Folgendes vor: Kurze Dateinamen werden im Standard-GEMDOS-Verzeichniseintrag struct _foo gespeichert, und zwar in den Feldern filename [8] und ext [3]. Lange Dateinamen werden über alle zur Verfügung stehenden Felder des erweiterten GEMDOS Ver- zeichniseintrags struct _baz verteilt, nämlich filename [8], ext [3] und longfile- name[31]. Um eine Abwärtskompatibilität zum Betriebssystem TOS der Heimcomputerserie Atari ST und MSDOS herzustellen, wird in der Druckschrift D2 empfohlen, für diese Betriebssysteme den Eintrag longfilename per default mit 0xE5 zu markie- ren, damit dieser bei der Verzeichniserstellung bzw. -suche den älteren Betriebs- systemen verborgen bleibt. Hierbei macht man sich die Tatsache zunutze, dass unter TOS und MSDOS mit 0xE5 gekennzeichnete Verzeichniseinträge bei der Erstellung einer Verzeichnisliste als gelöscht betrachtet und damit ignoriert wer- den. Jedenfalls geht aus der Druckschrift D2 hervor, dass für eine Datei mit langem Dateinamen ein erweiterter GEMDOS Verzeichniseintrag erstellt wird, welcher aus - 33 - zwei Standard GEMDOS Verzeichniseinträgen aufgebaut ist. Der lange Datei- name wird auf beide Verzeichniseinträge aufgeteilt. Im Streitpatent sind demgegenüber für eine Datei mit langem Dateinamen immer ein erster Verzeichniseintrag, der einen zugehörigen kurzen Dateinamen spei- chert, und ein separater zweiter Verzeichniseintrag, der den (vollständigen) langen Dateinamen speichert, vorgesehen. 6.3 Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 6.3.1 Im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 entnimmt der Fachmann der Druckschrift D2 zunächst allgemein ein Verfahren zum Betreiben eines Datenver- arbeitungssystems (Seite 1, erster Absatz, siehe „I will put out a few ideas how to get longer filenames out of GEMDOS…“; Seite 1, vierter Absatz, siehe „The most kludgey: in an effort to remain MSDOS compatible, how about this …“). Die ein- zelnen Systemkomponenten des Datenverarbeitungssystems, wie etwa Speicher, Betriebssystem sowie Prozessor (auf dem das Betriebssystem ausgeführt wird) sind für den Fachmann in diesem Zusammenhang selbstverständlich und werden von ihm mitgelesen (Merkmal 1). Die Druckschrift D2 zeigt ihm einen erweiterten GEMDOS Verzeichniseintrag vom Datentyp struct _baz mit einer Gesamtlänge von 64 Bytes. Dieser setzt sich aus zwei Standard GEMDOS Verzeichniseinträgen mit einer Länge von jeweils 32 Bytes zusammen (Seite 1, Mitte; siehe „one might consider allocating two succes- sive entries in the directory table“). Der erste der beiden gespeicherten Verzeichniseinträge umfasst u. a. die Felder filename[8] und ext[3], welche Zeichenketten entsprechen und einen kurzen Da- teinamen enthalten (Seite 1; siehe Struktur struct _baz - Merkmal 1.1). Der zweite der beiden gespeicherten Verzeichniseinträge wird gebildet aus dem Markierungsbyte unused sowie dem Feld longfilename[31] und speichert anstelle - 34 - eines vollständigen Dateinamens lediglich einen Teil eines langen Dateinamens. Gemäß der Struktur struct _baz liegen die beiden Verzeichniseinträge im Speicher nebeneinander und sind auf diese Weise miteinander verknüpft (Seite 1; siehe Struktur struct _baz - teilweise Merkmal 1.2). Wie sich aus dem Feld longfilename[31] ergibt, sind im zweiten Verzeichniseintrag bis zu 31 Zeichen eines Teils des langen Dateinamens gespeichert. Demnach verfügt der lange Dateiname grundsätzlich über mehr Zeichen als der in den Fel- dern filename[8] und ext[3] des ersten Verzeichniseintrages gespeicherte kurze Dateiname (Seite 1; siehe Struktur struct _baz - Merkmal 1.2.1). Nach der speziellen Lehre des „pseudo access codes“ der Druckschrift D2 (Seite 1, letzter Absatz – Seite 2, erster Absatz) wird die if-Bedingung falsch, wenn das Byte filetype im höchsten Bit 1 wird, d. h. wenn ein langer Dateiname vorliegt. In einem solchen Fall wird immer auf die Struktur struct _baz zugegriffen, was an- hand des memcpy Befehls auf Seite 2, oben veranschaulicht wird. Für ein Be- triebssystem, welches nur kurze Dateinamen zulässt, also nur 8+3 Zeichen im Dateinamen, wird infolge des Markierungsbytes 0xE5 das Feld longfilename[31] und damit auch der zweite Verzeichniseintrag unsichtbar. Der Dateiname wird le- diglich aus den Komponenten _baz.filename und _baz.ext des ersten Verzeich- niseintrags zusammengefügt. Die Datei wird in einem solchen Fall also nur über einen Zugriff auf den ersten Verzeichniseintrag gefunden. Der Zugriffsmechanis- mus wird in der Druckschrift D2 u. a. anhand der Anzeige („DIR search“) eines Verzeichnisses erläutert (Seite 2, erster und zweiter Absatz - Merkmal 1.3). Lässt das Betriebssystem hingegen lange Dateinamen zu, wird auch die Kompo- nente longfilename der Struktur struct _baz sichtbar, und der Dateiname setzt sich zusammen aus den Komponenten des ersten Verzeichniseintrags, _baz.filename und _baz.ext, sowie aus der Komponente des zweiten Verzeichniseintrags _baz.longfilename. Um eine Datei über den langen Dateinamen zu finden, wird dann nach der Lehre der Druckschrift D2 (auch) auf den zweiten Verzeichnisein- trag zugegriffen (Seite 2, erster Absatz - Merkmal 1.4). - 35 - Von der Lehre der Druckschrift D2 unterscheidet sich die Lehre nach Patentan- spruch 1 gemäß Hauptantrag nur noch dadurch, dass der zweite Verzeichnisein- trag anstelle eines Teils eines langen Dateinamens einen vollständigen Dateina- men enthalten soll (restlicher Teil des Merkmals 1.2) und dass die Information für das Vorliegen eines langen Dateinamens, die sich gemäß Druckschrift D2 aus dem Feld filetype im ersten Verzeichniseintrag ergibt, im zweiten Verzeichnisein- trag abgelegt sein soll (Merkmal 1.2.2). Um ausgehend von der Lehre der Druckschrift D2 zum Gegenstand nach Pa- tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zu gelangen, bedurfte es aus Sicht des zu- ständigen Fachmannes zum einen einer Umgruppierung von den Zeichenketten des auf die zwei Verzeichniseinträge der Struktur struct _baz verteilten langen Dateinamens, so dass etwa die Komponente longfilename[31] nicht nur einen Teil des langen Dateinamens, sondern den vollständigen Dateinamen beinhaltet. Zum anderen bedurfte es einer Verschiebung des filetype Attributs vom ersten in den zweiten Verzeichniseintrag. Solche Maßnahmen bestehen in einer gedanklich lo- gischen Anweisung zum Ordnen von Daten, die zwar gegenüber der Druckschrift D2 den Zugriffsmechanismus auf den Dateinamen und damit auf die zugehörige Datei ändern, jedoch lediglich Aspekte der reinen Programmierung darstellen, de- nen keine auf technischen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse zugrundelie- gen. Solche Maßnahmen haben keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand, und sind daher bei der Prüfung auf erfinde- rische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (BGH a. a. O. – Wiedergabe topografi- scher Informationen). Sie enthalten weder einen Hinweis auf einen neuen Aufbau einer Datenverarbei- tungsanlage noch auf irgendetwas, was über den „normalen“ bestimmungsgemä- ßen Gebrauch einer Datenverarbeitungsanlage hinausginge. Darüber hinaus lie- gen bei den zuletzt genannten Maßnahmen technische Mittel i. S. d. Entscheidung „Webseitenanzeige“ (BGH a. a. O.) nicht vor. Weder werden hierdurch Geräte- komponenten modifiziert, d. h. verändert oder grundsätzlich abweichend adres- siert noch bewirken die Maßnahmen, dass das beanspruchte Verfahren durch - 36 - Gegebenheiten außerhalb des Datenverarbeitungssystems bestimmt wird, wie dies etwa bei einer gezielten Einstellung von Systemparametern der Fall ist. Ins- besondere führen die Maßnahmen aber nicht dazu, dass auf die technischen Ge- gebenheiten des Datenverarbeitungssystems Rücksicht genommen wird, weil letztere an keiner Stelle des Streitpatents angesprochen werden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist damit aus der Druckschrift D2 nahegelegt. 6.3.2 Demgegenüber wendet die Beklagte im Wesentlichen ein, dass sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 2010 in der Patentnichtigkeitssa- che X ZR 27/07 bereits ausführlich mit der Frage des Ausschlusstatbestandes nach Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ auseinandergesetzt habe. Der Bundesgerichts- hof sei zu dem Resultat gelangt, dass sich der Gegenstand des Streitpatents nicht auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches beziehe (Anlage NK8, Rn. 31 und 32, S. 17f). Die zum Zeitpunkt des Urteils bereits gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Ausschlusstatbestands habe sich seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Streitpatent auch nicht ge- ändert. Die unter Schutz gestellte Lösung betreffe „das technische Problem, wie bestimmte Daten in einem Speicher von Datenverarbeitungsanlagen zum Zugriff für unterschiedliche Betriebssysteme abgelegt werden müssen, und löst es mittels einer bestimmten Anordnung der Speicherbelegung“ (Anlage NK8, Rn. 32, S. 18). Der Bundesgerichtshof habe bestätigt, dass der Gegenstand des Streitpatents ein technisches Problem betreffe und dass das dieses Problem lösende Mittel eine bestimmte Anordnung der Speicherbelegung sei. Da alle Merkmale des Patentan- spruchs 1 die Definition eben dieser Anordnung der Speicherbelegung beträfen, seien alle Merkmale des Patentanspruchs 1 technische Merkmale, die bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Dem Einwand der Beklagten kann nicht gefolgt werden. - 37 - Die Frage, welche Merkmale des Streitpatentgegenstandes bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit Berücksichtigung finden bzw. die Frage, welche Merkmale es sind, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben, wurde im angeführten Urteil des Bundesgerichts- hofs nicht entschieden. In der Entscheidung wurde lediglich festgestellt, dass dem Streitpatentgegenstand insgesamt eine technische Problemstellung zugrunde liegt (Anlage NK8, Rn. 32, S. 18; Rn. 41, S. 22 und 23). Weiterhin führte der Bundesge- richtshof aus, dass die wesentlichen Aspekte der streitpatentgemäßen Lehre in der Bitkombination „1111“ der Dateiattribute und im Anlegen von zwei Verzeich- niseinträgen im Dateisystem zu sehen sind (Anlage NK8, Rn. 49, S. 26 und 27), die durch den damaligen Stand der Technik nicht nahegelegt waren. Gerade in der Druckschrift D2 sind aber sowohl ein der Bitkombination „1111“ entsprechen- des Datenfeld (Markierungsbyte 0xE5) zur Maskierung eines Verzeichniseintrags als auch zwei Verzeichniseinträge vorhanden, deren Datenfelder gegenüber den Verzeichniseinträgen des Streitpatents nur auf andere Weise verteilt sind. 6.3.3 Die Beklagte hält ferner entgegen, dass die in der Druckschrift D2 definierte Struktur struct _baz des langen Dateinamens nur einen einzigen erweiterten Ver- zeichniseintrag wiedergebe, mit dessen Hilfe eine Datei aufgefunden werden könne. Zwar würden zwei Datenstrukturen allokiert, jedoch gebe es keine Unter- scheidung zweier Verzeichniseinträge. Mit dem in der Druckschrift D2 gegebenen Hinweis „allocating two successive entries in the directory table“ seien nicht etwa zwei Verzeichniseinträge gemeint. Vielmehr werde durch die Struktur struct _baz eine Datenstruktur der Größe 64 Bytes allokiert, die die doppelte Größe eines Standard GEMDOS Verzeichniseintrages besitze. Bei der Struktur struct _baz verbleibe immer nur ein einziger Verzeichniseintrag, weswegen aus der Druck- schrift D2 auch keine Verknüpfung zweier Verzeichniseinträge ableitbar sei. Im Streitpatent gebe es hingegen zwei Verzeichniseinträge für ein und dieselbe Datei, die unabhängig voneinander seien. Diese Sichtweise der Beklagten greift jedoch zu kurz. Nach fachmännischem Ver- ständnis lehrt das Streitpatent, dass ein Verzeichniseintrag eine Datenstruktur mit - 38 - allen notwendigen Informationen darstellt, um eine Datei in einer Festplattenparti- tion wiederzufinden, insbesondere Dateiname, Disk Cluster, File Attribute usw. Die Informationen sind entweder selbst in der Datenstruktur enthalten oder werden durch Verknüpfung mit anderen Datenstrukturen eingebunden. Solche Verzeichniseinträge sind auch in den Figuren 3a und 3b des Streitpatents weitgehend vollständig wiedergegeben, wobei der zweite Verzeichniseintrag über eine Verknüpfung Information einbindet, die im ersten Verzeichniseintrag hinter- legt ist (Streitpatentschrift, Absätze [0031]; [0041]). Der zweite Verzeichniseintrag ist z. B. mit dem Disk Cluster Feld des ersten Verzeichniseintrags verknüpft, da das eigene Cluster Feld auf Null gesetzt wird (Streitpatentschrift, Spalte 10, Zei- len 1-9). Die im Disk Cluster Feld enthaltene Nummer des Start Clusters der Datei stellt hierbei die für den Zugriff auf die Datei wohl wichtigste Information dar. Die Verzeichniseinträge des Streitpatents sind nach allem nicht unabhängig von- einander, da der zweite Verzeichniseintrag zumindest einige der benötigten Da- tenfelder nicht selbst enthält, sondern aus dem ersten Verzeichniseintrag referen- ziert. Dies wird auch im Urteil X ZR 27/07 des Bundesgerichtshofs bestätigt, wo- nach die Verknüpfung des zweiten mit dem ersten Verzeichniseintrag ein Be- triebssystem, das lange Dateinamen zulässt und Dateien durch Zugreifen auf den zweiten Verzeichniseintrag auffindet, in die Lage versetzt, auch auf Informationen zuzugreifen, die im ersten Verzeichniseintrag abgelegt sind (Anlage NK8, Rn. 21). Durch die Verknüpfung entfalle die Notwendigkeit, bestimmte die Dateien betref- fende Informationen (redundant) in beiden Verzeichniseinträgen bereitzustellen. In ähnlicher Weise ist in der Druckschrift D2 die zweite Datenstruktur der Struktur struct _baz, bestehend aus Markierungsbyte unused und longfilename, mit der ersten Datenstruktur verknüpft, und zwar in erster Linie, um die Komponenten file- name und ext zur Bildung des langen Dateinamens zu nutzen. Nach allem geht die Beklagte fehl, wenn sie beim Streitpatent von zwei unabhän- gigen Verzeichniseinträgen ausgeht. Vielmehr handelt es sich sowohl bei den - 39 - Verzeichniseinträgen des Streitpatents als auch der Druckschrift D2 um jeweils zwei Datenstrukturen mit einer Größe von 32 Bytes, wobei der zweite Verzeich- niseintrag (zweite Datenstruktur) auf Information des ersten Verzeichniseintrags (erste Datenstruktur) Bezug nimmt, wenn eine Datei mit langem Dateinamen ge- funden werden soll. Die Unterschiede zwischen den Verzeichniseinträgen des GEMDOS Dateisystems der Druckschrift D2 und denjenigen des Streitpatents betreffen nur Maßnahmen aus der Welt der Programmierung, die keinen technischen Beitrag liefern können. 6.3.4 Die Nebenansprüche 12 und 23 sind nicht anders zu bewerten als der Pa- tentanspruch 1. Sie enthalten nichts Zusätzliches, womit sich eine eigenständige Patentfähigkeit begründen ließe. Der auf ein Datenverarbeitungssystem gerichtete Patentanspruch 12 enthält zwar gegenüber dem Patentanspruch 1 zusätzlich ein paar technische Mittel (Speicher (16), Betriebssystem (17), Prozessor (12)), jedoch nichts, was im gegebenen Zu- sammenhang nicht selbstverständlich gewesen wäre. Daher ist für den Patentan- spruch 12 eine andere Beurteilung als für den Hauptanspruch nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für den auf ein computerlesbares Medium gerichteten Pa- tentanspruch 23, der im Wesentlichen durch von einem Computer ausführbare Anweisungen zur Durchführung der Verfahrensschritte des Patentanspruchs 1 gekennzeichnet ist. 6.3.5 Dass die zusätzlichen Merkmale der Unteransprüche, soweit sie nicht konk- ret Gegenstand von Hilfsanträgen sind, zu einer abweichenden Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, wurde weder geltend gemacht, noch ist es sonst ersichtlich. - 40 - 7. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 5 Die Hilfsanträge 1 bis 5 können nicht anders beurteilt werden, weil keines der zu- sätzlichen Merkmale dem erteilten Patentanspruch 1 etwas hinzufügt, was die Patentfähigkeit tragen könnte. Die jeweils hinzugefügten Merkmale haben keine Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand und sind daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichti- gen (BGH a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informationen). 7.1 Dem Hilfsantrag 1 kann nicht stattgegeben werden, weil das neu hinzuge- kommene Merkmal zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mit- teln nicht beitragen kann. Gemäß Hilfsantrag 1 wird der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal aus dem Unteranspruch 4 eingeschränkt, welches lautet: „wobei der Schritt des Speicherns (58, 59) des zweiten Verzeichniseintrags (20) des Weiteren umfasst: Speichern einer Prüfsumme des kurzen Dateinamens in dem zweiten Verzeich- niseintrag (20).“ Entsprechend enthält der Nebenanspruch 11, der aus dem erteilten Patentan- spruch 12 hervorgeht, zusätzlich das Merkmal „(c) eine Einrichtung (12), die eine Prüfsumme des kurzen Dateinamens in dem zweiten Verzeichniseintrag (20) speichert.“ In den Absätzen [0031] und [0041] der Streitpatentschrift ist hierzu ausgeführt, dass der zweite Verzeichniseintrag ein „checksum field“ bzw. Prüfsummenfeld aufweist, das die Prüfsumme des kurzen Dateinamens angibt und dazu benutzt - 41 - wird, den langen Dateinamenseintrag mit dem entsprechenden kurzen Eintrag zu verknüpfen. Dem Fachmann ist aber das Verwenden von Prüfsummen als Maßnahme zur Gewährleistung von Datenintegrität bei der Datenspeicherung aus seinem Fach- wissen bekannt. Die Frage, auf welche Weise zwei Verzeichniseinträge miteinan- der verknüpft werden können, stellt kein technisches Problem dar, sondern ein Problem der Programmierung. In der Bildung von Prüfsummen, etwa durch eine einfache Aufsummierung von Datenwerten, und deren bloßer Speicherung in ge- eigneten Datenstrukturen können allenfalls Maßnahmen der reinen Datenverar- beitung erkannt werden (BGH a. a. O. – Webseitenanzeige), die aber keinerlei Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln betreffen und deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Das hinzukommende Merkmal erlaubt keine Änderung der Beurteilung für den Pa- tentanspruch 1. Damit kann dahinstehen, ob – wie von der Klägerin vorgetragen – eine unzuläs- sige Erweiterung vorliegt oder ob es sich bei dem neuen Merkmal um ein klares Merkmal handelt. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag. Beantragt der Patentin- haber, das Patent in beschränktem Umfang mit einem bestimmten Anspruchssatz aufrechtzuerhalten, rechtfertigt es grundsätzlich die Ablehnung des gesamten An- trages, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II, bei Verteidigung des Patents durch Hilfsanträge auf das Nichtigkeitsverfahren zu übertragen). 7.2 Der Hilfsantrag 2 kann nicht günstiger beurteilt werden, weil die neu hinzuge- kommenen Merkmale keine Lösung einer technischen Problemstellung zum Ge- genstand haben. - 42 - Gemäß Hilfsantrag 2 wird der erteilte Patentanspruch 1 durch die folgenden Merkmale eingeschränkt „wobei das Verfahren weiter die Schritte umfasst: Erzeugen der Datei; Zuordnen des langen Dateinamens, der vom Benutzer vorgegeben wird, zu der Datei; und Erzeugen des kurzen Dateinamens aus weniger Zeichen durch Manipulieren des langen Dateinamens.“ Entsprechend enthält der Nebenanspruch 11, der aus dem erteilten Patentan- spruch 12 hervorgeht, zusätzlich die Merkmale „(c) eine Einrichtung (12), die die Datei erzeugt; (d) eine Einrichtung (12), die den langen Dateinamen, der vom Benutzer vorgege- ben wird, der Datei zuweist; und (e) eine Einrichtung (12), die den kurzen Dateinamen aus weniger Zeichen durch Manipulieren des langen Dateinamens erzeugt.“ Im Streitpatent wird zu den neu hinzugekommenen Merkmalen ausgeführt, dass beim Anlegen einer Datei und der Vergabe eines langen Dateinamens immer auch ein kurzer 8.3-Dateiname automatisch erzeugt wird. Dabei werden die ersten sechs Buchstaben des langen Dateinamens genutzt. Darauf folgt eine Tilde und eine fortlaufende Nummer, die über die Anzahl der bereits mit diesen ersten sechs Buchstaben vergebenen 8.3-Dateinamen ermittelt wird (Streitpatentschrift, Absatz [0046]). Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei den neu hin- zugekommenen Merkmalen um technische Merkmale handle, welche alle die Funktionsweise der Datenverarbeitungsanlage beträfen und deshalb bei der Be- urteilung der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt werden müssten. - 43 - Nach Auffassung der Beklagten gebe die Druckschrift D2 dem Fachmann keinerlei Anregung, einen kurzen Dateinamen i. S. d. Streitpatents zu erzeugen und diesen in einer Datenstruktur zu speichern. Vielmehr würde ein durch die Komponenten filename, longfilename und ext gebildeter langer Dateiname mit maximal 42 Zei- chen für ältere Betriebssysteme auf die ersten 8 Zeichen des Dateinamens inklu- sive 3 Zeichen Extension abgekürzt, was möglicherweise zu identischen Dateina- men für verschiedene Dateien führe. Das Problem einer solchen Namenskollision werde in der Druckschrift D2 erst gar nicht adressiert. Dem Vorbringen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Bereits das Anlegen einer Datei und die Zuweisung eines langen Dateinamens zu dieser Datei durch einen Benutzer gehen nicht über die außertechnischen Vorgänge der Sammlung, Speicherung, Auswertung und Verwendung von Daten hinaus (BGH GRUR 2009, 479 – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten; BGH a. a. O. – Web- seitenanzeige). Als Maßnahmen der reinen Datenverarbeitung können die ge- nannten Verfahrensschritte die Patentfähigkeit im Hinblick auf Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPÜ jedenfalls nicht begründen. Zwar lässt sich die in der Druckschrift D2 im ersten Verzeichniseintrag der Struktur struct _baz gespeicherte Zeichenkette mit nur 11 Zeichen aus dem langen Datei- namen durch eine bloße Namensverkürzung desselben ableiten, jedoch kann eine solche Art von „Manipulieren“ bzw. Verändern des langen Dateinamens die Forde- rung nach eindeutigen kurzen Dateinamen nicht notwendigerweise erfüllen. Die im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 vorgeschlagene Maßnahme, aus lan- gen Dateinamen heraus kurze Dateinamen mit weniger Zeichen zu erzeugen, trägt dem Wunsch nach Abwärtskompatibilität des Dateisystems Rechnung, in dem idealerweise lange Dateinamen umkehrbar eindeutig auf kurze Dateinamen abgebildet werden. Für eine solche Abbildungsvorschrift sind keinerlei auf techni- schen Überlegungen beruhenden Erkenntnisse erforderlich, sondern allenfalls Überlegungen aus der Programmierung und der mathematischen Logik, die einen - 44 - funktionellen Zusammenhang zwischen dem Aufbau des langen und des kurzen Dateinamens herstellen. Da die neuen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 zu einer technischen Problemlösung nichts beitragen, ist auch der Hilfsantrag 2 nicht an- ders zu beurteilen als Hauptantrag und Hilfsantrag 1. Somit kann dahingestellt bleiben, ob im Hilfsantrag 2 eine unzulässige Erweite- rung vorliegt oder ob es sich bei dem neu hinzugekommenen Merkmal um ein kla- res Merkmal handelt. 7.3 Das zusätzliche Merkmal des Hilfsantrags 3 ist bei der Prüfung auf erfinderi- sche Tätigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln weder bestimmt noch beeinflusst. Gemäß Hilfsantrag 3 wird der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das fol- gende Merkmal eingeschränkt: „wobei die Prüfsumme verwendet wird, um den zweiten Verzeichniseintrag mit dem ersten Verzeichniseintrag zu assoziieren.“ Entsprechend enthält der Nebenanspruch 11, der aus dem Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 1 hervorgeht, zusätzlich das Merkmal „wobei die Prüfsumme verwendet wird, um den zweiten Verzeichniseintrag mit dem ersten Verzeichniseintrag zu assoziieren.“ In der Streitpatentschrift (Absätze [0031], [0041]) wird beschrieben, das die Prüf- summe des kurzen Dateinamens dazu verwendet wird, den zweiten Verzeich- niseintrag mit dem langen Dateinamen mit dem ersten Verzeichniseintrag, der den kurzen Dateinamen beinhaltet, zu verknüpfen (associate). Die Prüfsumme soll als Zeiger (pointer) auf den ersten Verzeichniseintrag dienen. - 45 - Die Beklagte argumentiert, dass der wesentliche Aspekt der Verwendung einer Prüfsumme darin bestehe, zwei Verzeichniseinträge mit langem und kurzem Da- teinamen zu verknüpfen, und zwar über einen Dateinamen und nicht über eine Speicheradresse. Damit sei gewährleistet, dass auch nach einer Verschiebung des ersten Verzeichniseintrages (z. B. verursacht durch Programme zur Überprü- fung von Dateisystem-Strukturen, sog. „disk utility programs“) innerhalb der FAT Partition im zweiten Verzeichniseintrag keine Aktualisierung eines Adresszeigers stattfinden müsse. Das Merkmal der Verwendung einer Prüfsumme mit dem Ziel, zwei Verzeich- niseinträge zu verbinden, löse demnach ein technisches Problem, da infolge der Verknüpfung Verzeichniseinträge lokalisiert werden könnten. Der Senat stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die genannte Prüfsumme bzw. „checksum“ nicht als Zeiger ausgelegt werden kann, dessen Bedeutung eine Speicheradresse ist. Weiterhin kann das Prüfsummenfeld mit 1 Byte Größe ledig- lich 28 = 256 verschiedene Werte annehmen, so dass nach Auffassung des Se- nats nicht mehr als 256 Dateien unterscheidbar wären und die Prüfsumme daher allenfalls als Verifizierung einer Verknüpfung, nicht aber als eindeutiger Verweis auf den kurzen Dateinamen dienen kann. Diese Bedenken können aber zurücktreten. Falls mit der Prüfsumme eine Ver- knüpfung verbunden sein soll, löst sie auch kein technisches Problem mit techni- schen Mitteln. Vielmehr betrifft das neue Merkmal eine gedanklich logische An- weisung zur gegenseitigen Zuordnung von Verzeichniseinträgen, mithin eine Maßnahme zur Organisation von Daten, die allenfalls einen Bezug zur mathemati- schen Logik aufweist und weder einen neuen Aufbau einer Datenverarbeitungs- anlage noch eine neue Art der Benutzung der Datenverarbeitungsanlage enthält. Daraus folgt auch, dass die von der Beklagten genannte Problemstellung, Ver- zeichniseinträge zu lokalisieren, das bloße Suchen und Auffinden von Information in Form von Datensätzen betrifft, was durch den logischen Vergleich von einzel- nen Merkmalen bewerkstelligt wird. Das von der Beklagten formulierte Problem - 46 - liegt damit auf dem Gebiet der Logik, d. h. auf geisteswissenschaftlichem Gebiet, und ist nicht etwa einem Gebiet der Technik zuzurechnen. Demnach ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 durch die Druckschrift D2 nahegelegt, da das neue Merkmal keinen Teilaspekt aufweist, der ein technisches Problem bewältigt. Damit kann die Frage einer unzulässigen Erweiterung sowie fehlenden Ausführ- barkeit dahinstehen. 7.4 Die Hilfsanträge 4 und 5 können ebenfalls keinen Erfolg haben, weil auch die neu hinzugekommenen Merkmale nicht die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder beeinflussen. Gemäß Hilfsantrag 4 wird im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das Merkmal „Erzeugen des kurzen Dateinamens aus weniger Zeichen durch Manipulieren des langen Dateinamens“ ersetzt durch „Erzeugen des kurzen Dateinamens aus weniger Zeichen durch Kürzen des lan- gen Dateinamens, so dass der kurze Dateiname eine Länge von acht Zeichen, ohne Erweiterung, nicht überschreitet.“ Entsprechend erhält der Nebenanspruch 11, der aus dem erteilten Patentan- spruch 12 hervorgeht, anstelle des Merkmals aus Hilfsantrag 2 „(e) eine Einrichtung (12), die den kurzen Dateinamen aus weniger Zeichen durch Manipulieren des langen Dateinamens erzeugt.“ die zusätzliche Einschränkung - 47 - „(e) eine Einrichtung (12), die den kurzen Dateinamen aus weniger Zeichen durch Kürzen des langen Dateinamens erzeugt, so dass der kurze Dateiname eine Länge von acht Zeichen, ohne Erweiterung, nicht überschreitet.“ Gemäß Hilfsantrag 5 werden die in den Patentansprüchen 1 und 11 nach Hilfsan- trag 4 hinzugefügten Merkmale noch dadurch weiter eingeschränkt, dass der er- zeugte kurze Dateiname „mit keinem anderen kurzen Dateinamen in Konflikt steht.“ Die in den Hilfsanträgen 4 und 5 neu aufgenommenen Merkmale dienen einer Konkretisierung der Lehre nach Hilfsantrag 2. Nach Vergabe eines langen Datei- namens soll der zugehörige kurze Dateiname dadurch gebildet werden, dass der kurze Dateiname aus einer Verkürzung des langen Dateinamens hervorgeht und maximal eine Länge von acht Zeichen (ohne Extension) aufweist (Hilfsantrag 4). In Hilfsantrag 5 wird noch präzisiert, dass der so gebildete kurze Dateiname nicht zu einem Konflikt mit anderen kurzen Dateinamen führen soll, also Namenskollisio- nen unter den kurzen Dateinamen ausgeschlossen werden sollen. Im Streitpatent wird hierzu u. a. ausgeführt, dass der kurze Dateiname aus den ersten sechs Zeichen des langen Dateinamens zusammen mit einer Tilde sowie einer fortlaufenden Nummer gebildet wird (Streitpatentschrift, Absatz [0046]). In Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 2 können in den Präzisie- rungen der Hilfsanträge 4 und 5 allenfalls eine zusätzliche Bedingung für die Ab- bildung des langen auf den kurzen Dateinamen (Kürzen des langen Dateinamens und Beschränkung der Zeichen des kurzen Dateinamens) sowie der bloße Wunsch nach Eindeutigkeit bzw. Nichtverwechselbarkeit des kurzen Dateinamens erkannt werden. In den neuen Merkmalen der Hilfsanträge 4 und 5 wird die Abbildungsvorschrift des langen auf den kurzen Dateinamen an die 8.3 Dateinamensbeschränkung - 48 - angepasst und die Forderung nach Eindeutigkeit für kurze Dateinamen formuliert, um für die Abwärtskompatibilität des Dateisystems zu sorgen. Die Merkmale beru- hen sonach nicht auf technischen Überlegungen. Sie folgen lediglich den Regeln der mathematischen Logik und sind unter Anwendung herkömmlicher Program- miermethoden implementiert. Sie haben keinerlei Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand und können bei der Beurtei- lung der erfinderischen Tätigkeit daher unberücksichtigt bleiben. Die jeweiligen Lehren des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 sind nach allem aus den der Druckschrift D2 entnehmbaren Stand der Technik nahe- gelegt und beruhen damit nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit dem Patentan- spruch 1 fällt jeweils der gesamte Hilfsantrag. Die Frage, ob bei den Hilfsanträgen 4 und 5 eine unzulässige Erweiterung vorliegt, kann nach allem auch hier zurückstehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen. Sredl Merzbach Baumgardt Dr. Thum-Rung Dr. Forkel prö - 49 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in voll- ständiger Form abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich zum Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzule- gen. Die Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Beru- fung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglau- bigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bun- desgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGerVV) auf elektro- nischem Weg zum Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (s. www.bundesgerichtshof.de/erv.html)