Beschluss
30 W (pat) 19/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 19/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Januar 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2008 019 467 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 13. Februar 2012 aufgehoben, soweit darin der Wider- spruch aus der Marke 30 2008 006 791 zurückgewiesen worden ist. Die Löschung der Marke 30 2008 019 467 wegen des Wider- spruchs aus der Marke 30 2008 006 791 wird angeordnet. G r ü n d e I. Die am 25. März 2008 angemeldete, am 15. August 2008 unter der Nummer 30 2008 019 467 eingetragene und am 19. September 2008 veröffentlichte Wort- marke Dorotim-Ophtal ist nach Teillöschung mit Wirkung vom 27. November 2008 für die Waren „phar- mazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich ophthalmologische Präparate; Pflaster, Verbandmaterial“ bestimmt. - 3 - Gegen die Eintragung ist am 18. Dezember 2008 Widerspruch erhoben worden aus der am 4. Februar 2008 angemeldeten und am 4. Juni 2008 für „pharmazeuti- sche Erzeugnisse“ eingetragenen Marke 30 2008 006 791 DORZOTIM Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be- schluss vom 13. Februar 2012 eine Verwechslungsgefahr verneint und den Wi- derspruch zurückgewiesen. Dabei ist die Markenstelle von überdurchschnittlicher bis zur Identität reichender Ähnlichkeit der Waren sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen. Begründend ist unter anderem ausgeführt, dass die angegriffene Marke nicht allein durch den Be- standteil „Dorotim“ geprägt werde, dem auch keine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der angegriffenen Marke zukomme. Zwar könnte der Bestand- teil „Ophtal“ gewisse beschreibende Anklänge in Bezug auf das mögliche Einsatz- gebiet der Ophthalmologie haben, stelle aber keine glatt beschreibende Angabe dar. Auch die fehlerhafte Schreibweise von „Ophtal“ werde vom Fachverkehr wahrgenommen. Eine Vernachlässigung von „Ophtal“ sei deshalb nicht anzuneh- men. Dazu trage auch bei, dass das Wort „Dorotim“ einen Hinweis auf den Wirk- stoff „Timolol“ beinhalte und damit ebenfalls beschreibende Anklänge aufweise, so dass keiner der Bestandteile vordergründig wahrgenommen werde und ferner das jüngere Zeichen optisch eine einheitliche Wirkung vermittle. Auch unter dem Ge- sichtspunkt einer Markenserie könne keine Prägung angenommen werden, da ein einheitlicher Gesamtbegriff vorliege. Ebenso würden Firmennamen - wie zunächst bezüglich des Bestandteils „Ophtal“ geltend gemacht - den Gesamteindruck eines Kombinationszeichens mitbestimmen. Auch eine selbständig kennzeichnende Stellung komme dem Bestandteil „Dorotim“ nicht zu, da es sich um eine einheitli- che Gesamtkennzeichnung handele. Insgesamt wichen die Marken so stark von- einander ab, dass keine Gefahr von Verwechslungen bestehe. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält mit nähe- ren Ausführungen Verwechslungsgefahr für gegeben, da die angegriffene Marke durch den Bestandteil „Dorotim“ geprägt werde, denn der Bestandteil „Ophtal“ sei erkennbar der Wortstamm der medizinischen Fachbezeichnung „Ophthalmologie“. Die fehlerhafte Schreibweise dürfte angesichts der komplizierten Schreibweise nicht erkannt werden, zumal diese phonetisch nicht zu Tage trete. Zudem sei „Ophtal“ das dem Verkehr bekannte Serienzeichen der Inhaberin der angegriffe- nen Marke, zum Beispiel in den Produktkennzeichen „Hya-Ophtal“, „Lac-Ophtal“, „Sic-Ophtal N“ und „Sic-Ophtal/-sine“, „Visc-Ophtal“ und „Visc-Ophtal/sine“, „Ophtal Z“, „Vit-Ophtal“ oder „Pan-Ophtal“. Derartige Markenteile würden als Hin- weis auf einen bestimmten Hersteller verstanden und bei der Wahrnehmung ver- nachlässigt werden. Demgegenüber werde „Dorotim“ als Phantasiebezeichnung wahrgenommen, zumal die Assoziation der Silbe „-tim“ an den Wirkstoff „Timolol“ im Hinblick auf zwölf INN‘s mit dem Wortanfang „Tim“ und 21 INN’s mit der En- dung „-tim“ keineswegs eindeutig sei. Jedenfalls sei „Ophtal“ in erheblich stärke- rem Maße beschreibend als „Dorotim“. Angesichts der überdurchschnittlichen, an Identität heranreichenden Warennähe sei der gebotene Abstand zwischen „Doro- tim“ und „DORZOTIM“ nicht eingehalten. Mit näheren Ausführungen ist die Wider- sprechende ferner der Meinung, dass auch bei Verneinung der Prägung durch „Dorotim“ jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bestehe. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Mar- kenamts aufzuheben und die angegriffene Marke 30 2008 019 467 zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 5 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren mit Schrift- satz vom 14. Januar 2014 die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestritten. Die Widersprechende hat zur Glaubhaft- machung der Benutzung der Widerspruchsmarke eine eidesstattliche Versiche- rung vom 20. Januar 2014 der Leiterin der Abteilung Marken, Urheberrecht und Domainnamen ihrer Tochtergesellschaft, der S… GmbH (An- lage 3), vorgelegt sowie eine Farbkopie einer Verpackung (Anlage 4), Fachinfor- mationen, eine Gebrauchsinformation (Anlagenkonvolut 5), Rechnungskopien (Anlagenkonvolut 6) und einen Auszug aus der „Gelben Liste“ (Anlage 7). Zu den von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke hat sie erklärt, dass sie mit Nichtwissen bestreite, dass es sich bei den Anlagen 4-7 der Glaubhaftmachungsunterlagen um solche handele, auf die in Ziffer 5. der eidesstattlichen Versicherung Bezug ge- nommen sei. Sie ist darüber hinaus der Meinung, dass in jeder Hinsicht Ver- wechslungsgefahr zu verneinen sei, zumal die aus den Wirkstoffbezeichnungen „Dorzolamid“ und „Timolol“ gebildete Widerspruchsmarke nur über eine unter- durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Bei Vergleich der Marken in ihrer Gesamtheit komme weder klangliche noch bildliche noch konzeptionelle Ähnlich- keit in Betracht; allein schon die beiden jeweiligen ersten Silben „DOR-ZO-“ ge- genüber „Do-ro-“ wiesen eine in vielerlei Hinsicht unterschiedliche Klangstruktur auf. In schriftbildlicher Hinsicht führten die unterschiedlichen Längen der Zeichen nebst Bindestrich in der angegriffenen Marke zur Verneinung der Ähnlichkeit. Da- für, dass dem Bestandteil „Dorotim“ der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukomme, seien keine Umstände ersichtlich, wie das Patentamt im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt habe. Weder sei „Ophtal“ glatt beschreibend, noch werde der Bestandteil „Dorotim“ gesondert wahrgenommen, da er einen gewissen beschreibenden Anklang an die Wirkstoff- bezeichnung „Timolol“ aufweise. Auch als etwaiger Serienbestandteil werde „Ophtal“ nicht vernachlässigt. Das Patentamt sei zutreffend davon ausgegangen, - 6 - dass die angegriffene Marke als einheitliche Gesamtkennzeichnung wahrgenom- men werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Zwi- schen den Vergleichsmarken besteht für das Publikum die Gefahr von Verwechs- lungen (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). 1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchs- marke mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 zulässig nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Mar- kenG bestritten. Der Widersprechenden oblag es daher, glaubhaft zu machen, dass ihre Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 26 MarkenG im Inland benutzt worden ist, also im Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2014. Die Widersprechende hat durch die mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 vorge- legte eidesstattliche Versicherung vom 20. Januar 2014 der Leiterin der Abteilung Marken, Urheberrecht und Domainnamen ihrer Tochtergesellschaft, der S… … GmbH, mit beigefügten Anlagen, nämlich einer Farbkopie einer Ver- packung, Fachinformationen und Rechnungskopien, eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke DORZOTIM durch ihre Tochtergesellschaft ab Feb- ruar 2010 in Deutschland für verschreibungspflichtige ophthalmische Arzneimittel für die Behandlung von erhöhtem Augeninnendruck im erforderlichen Umfang in der erforderlichen Dauer glaubhaft gemacht im Sinne von § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 294 ZPO. Die Verpackung, auf die in der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen ist, zeigt die tatsächliche Verwendung der Marke, wobei durch die Wiedergabe mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgender Kleinschrift - 7 - der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke DORZOTIM nicht verän- dert wird (§ 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG). Die Fachinformationen mit dem Heraus- gabedatum „April 2010“ verwenden die Bezeichnung „Dorzotim“ markenmäßig und die Rechnungen an Abnehmer in Deutschland nennen das Produkt „Dorzotim Sandoz Augentropfen“. Im Rahmen der Integrationsfrage (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 26 Rdnr. 194 ff., insbes. Rdnr. 202) ist weiter zu berücksichtigen, dass die Widerspre- chende einerseits nicht auf das ganz spezielle mit der Widerspruchsmarke ge- kennzeichnete Produkt festzulegen ist, andererseits aber auch nicht der gesamte mit dem eingetragenen Oberbegriff „pharmazeutische Erzeugnisse“ umfasste weite Warenbereich einzubeziehen ist. Anwendung findet vielmehr die sogenannte „erweiterte Minimallösung“ (vgl. auch BGH WRP 2001, 1447, 1449 - Ichthyol; BGH GRUR 1990, 39 ff. - Taurus ; BGH GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB; BPatG Mitt. 1979, 223 - Mastu; BPatG GRUR 1995, 488, 489 - APISOL/Aspisol). Danach wird einerseits die Beanspruchung des breiten Oberbegriffs ausgeschlossen, an- dererseits der Markeninhaber aber auch nicht auf das konkrete Einzelprodukt in seiner speziellen Zusammensetzung, Rezeptpflicht usw. beschränkt. Eine rechts- erhaltende Benutzung ist vorliegend deshalb für den Bereich anzuerkennen, wel- cher der jeweiligen Arzneimittelhauptgruppe in der „Roten Liste“ entspricht (vgl. BGH GRUR 2012, 64, 65 Rn. 10 - Maalox/Melox-GRY; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rdnr. 204 m. w. N.); das ist hier die Hauptgruppe 67 „Ophthalmika“ der „Ro- ten Liste“, nicht jedoch für weitere Waren, die unter den weitergehenden Oberbe- griff „pharmazeutische Erzeugnisse“ fallen. Bei der Prüfung der Verwechslungs- gefahr sind damit nur diese Waren zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 Mar- kenG). Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten hat, dass es sich bei den Anlagen zum Schriftsatz vom 21. Januar 2014 um die Unterlagen handele, auf die in der eidesstattlichen Ver- sicherung Bezug genommen sei, greift dies nicht durch. Die eidesstattliche Versi- - 8 - cherung bezieht sich ausdrücklich auf die Marke DORZOTIM und schließt in Zif- fer 5. das beigefügte Verpackungs- und Informationsmaterial sowie Kopien von Rechnungen ein. Unter diesen Umständen hätte es substantiierter Erklärungen bedurft, um den Beweiswert der Glaubhaftmachungsmittel in Frage zu stellen. 2. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Rn. 45 - UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Ver- gleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleis- tungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - da- von abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Be- trachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Rn. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrecht- lich relevante Gefahr von Verwechslungen zu besorgen. a) Die angegriffene Marke beansprucht Schutz für identische bis eng ähnliche Waren. - 9 - Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist anzunehmen, wenn diese unter Be- rücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kenn- zeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungs- zweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als mit- einander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich ver- bundenen Unternehmen, sofern sie - was zu unterstellen ist - mit identischen Mar- ken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 - 29 - Canon; EuGH GRUR 2006, 582 ff., Rn. 85 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2006, 941 ff., Rn. 13 - TOSCA BLU; 2004, 241, 243 - GeDIOS; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 58 m. w. N.). Die auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren „pharma- zeutische Erzeugnisse, nämlich Ophthalmika“ können hinsichtlich der Waren „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich ophthalmolo- gische Präparate“ der jüngeren Marke identisch sein. Auch die weiteren Waren „Pflaster, Verbandmaterial“ können bei Verletzungen und Erkrankungen der Au- gen in darauf angepasster Form verwendet werden, so dass sich insoweit enge Berührungspunkte ergeben. b) Die Widerspruchsmarke DORZOTIM verfügt entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar kommt nach der inzwischen gefestigten Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs Marken, die für die angesprochenen Verkehrs- kreise erkennbar an einen beschreibenden Begriff angelehnt sind, keine normale, sondern nur eine geringe Kennzeichnungskraft zu (BGH GRUR 2013, 833, Rn. 34 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2013, 631, Rn. 59 - AMARULA/Marulablu; - 10 - GRUR 2012, 1040, Rn. 29 - pjur/pure; GRUR 2011, 826, Rn. 16 - Enzymax- /Enzymix; GRUR 2010, 729, Rn. 27 - MIXI; GRUR 2008, 905 - 909, Rn. 15 - Pantohexal; GRUR 2008, 803 Rn. 22 - HEITEC). Insoweit weist die Inhaberin der angegriffenen Marke zutreffend darauf hin, dass in „DORZO“ eine Verkürzung der Wirkstoffbezeichnung „Dorzolamid“ und in „TIM“ eine Verkürzung der Wirkstoffbezeichnung „Timolol“ gesehen werden kann. Dies führt aber nicht zur Annahme einer originär geringen (unterdurchschnittlichen) Kennzeichnungskraft (zu den Graden der Kennzeichnungskraft vgl. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 55 - Culinaria/Villa Culinaria). Denn die Widerspruchsmarke bildet in der Zusammenfügung der Verkürzungen von zwei Wirkstoffbezeichnungen ein neues Kunstwort, das ihr normale Kennzeichnungskraft zukommen lässt. c) Bei dieser Ausgangslage hält die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Auszugehen ist von einem aufmerksamen Publikum, das sich zusammensetzt aus Fachkreisen und Endverbrauchern, denn Allem, was mit der Gesundheit zusam- menhängt, pflegt der Verkehr eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Ge- samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (z. B. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungs- weise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 211). Das schließt es indessen nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammenge- - 11 - setzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Ge- samteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055, Rn. 23 – airdsl; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 327, 332 m. w. N.). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrü- der). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig be- reits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 224 m. w. N.). In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Kollisionsmarken durch den Bestandteil „-Ophtal“ in der angegriffenen Marke, der in der Widerspruchsmarke keine Ent- sprechung hat, in jeder Hinsicht deutlich. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke Dorotim-Ophtal wird indessen allein durch den Bestandteil „Dorotim“ geprägt, weil „-Ophtal“ als kennzeichnungs- schwacher Bestandteil in den Hintergrund rückt und den Gesamteindruck der an- gegriffenen Marke nicht mitbestimmt. Dies führt zu einer hohen (überdurchschnitt- lichen) Zeichenähnlichkeit (zu den Graden der Zeichenähnlichkeit vgl. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 55 - Culinaria/Villa Culinaria) in klanglicher Hinsicht. „Ophtal“ ist im Zusammenhang mit den beanspruchten „ophthalmologischen Prä- paraten“ sowie den Waren „Pflaster und Verbandmaterial“, die speziell für diesen - 12 - Bereich bestimmt sein können, ein erkennbar beschreibender Hinweis auf „Ophthalmologie“ (Augenheilkunde). Der angesprochene Fachverkehr erkennt diesen Sachhinweis ohne weiteres; aber auch allgemeine Verkehrskreise werden aufgrund der Kennzeichnungsgepflogenheiten im Arzneimittelsektor in „-Ophtal“ einen Sachhinweis vermuten. Wie die Widersprechende beispielsweise dargelegt hat, ist „-Ophtal“ Bestandteil zahlreichen Markennamen der Inhaberin der ange- griffenen Marke im Bereich der „Ophthalmika“. Die geringfügige orthographische Abweichung - „Ophtal“ gegenüber „Ophthal“ - schafft keine ungewöhnliche Sprachform, die der Erkennbarkeit des Sachhinweises entgegenstehen könnte, denn mit der korrekten Schreibweise von Fremdwörtern sind deutsche Verkehrs- kreise nicht zwingend sicher vertraut. Entgegen den Erwägungen der Markenstelle und der Inhaberin der angegriffenen Marke stellt der weitere Zeichenbestandteil „Dorotim“ der angegriffenen Marke eine normal (durchschnittlich) kennzeichnungskräftige Wortbildung dar, die den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägt. Zwar kann, wie oben schon aus- geführt, in „-tim“ eine Verkürzung der Wirkstoffbezeichnung „Timolol“ gesehen werden; selbst wenn in „Doro-“ noch ein Hinweis auf den Wirkstoff „Dorzolamid“ erkannt wird, ergibt der Markenbestandteil „Dorotim“ in seiner Gesamtheit ohne eingehende Analyse, die der Verkehr nicht vornimmt, in der Zusammenfügung der Verkürzung von zwei Wirkstoffbezeichnungen eine phantasievolle Wortbildung mit normaler (durchschnittlicher) Kennzeichnungskraft. Von einem nicht aufspaltbaren Gesamtbegriff der angegriffenen Marke (vgl. Strö- bele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 369 ff.) ist ungeachtet des formal für einen Ge- samtbegriff sprechenden Bindestrichs (BGH GRUR 2009, 1055, 1057, Rn. 30 - airdsl) zwischen „Dorotim“ und „Ophtal“ nicht auszugehen, weil die Be- griffe nicht durch einen, die einzelnen Elemente verschmelzenden, übergreifenden Sinngehalt aufeinander bezogen sind, was zwingende Voraussetzung für die An- nahme einer die Zeichenähnlichkeit hindernden gesamtbegrifflichen Einheit ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 58/11 - D-Linksoft). - 13 - In der Gesamtschau spricht daher alles dafür, dass dem Verkehr der Bestandteil Dorotim als prägender Bestandteil und auch nicht nur als sachbezogener Hinweis auf ein bestimmtes Warenangebot nahe gebracht werden soll, dass er dement- sprechend von einem nicht nur unerheblichen Teil des Verkehrs auch so aufge- fasst wird und die klangliche Wiedergabe der Marke dahingehend beeinflusst. Stehen sich danach klanglich zum Vergleich die Markenwörter Dorotim und DORZOTIM gegenüber, besteht unter Berücksichtigung der maßgeblichen Fakto- ren in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr. Die Vergleichsmarken sind sich hochgradig ähnlich. Sie verfügen jeweils über drei Silben („Do-ro-tim“ bzw. „DOR- ZO-TIM“), über die identische Vokalfolge („o-o-i“) und eine ähnliche Konsonan- tenfolge („D-r-t-m“ bzw. „D-R-Z-T-M“). Bei derart weitgehenden Übereinstimmun- gen wirken sich der zusätzliche Konsonant „Z“ in der Wortmitte der Wider- spruchsmarke und die Unterschiede der Anzahl der Buchstaben der Anfangssil- ben im Klang nicht ausreichend differenzierend aus. In der Gesamtabwägung führt dies vorliegend zu dem Ergebnis, dass die ange- griffene Marke wegen der nur geringfügigen Unterschiede in den prägenden Ele- menten der Vergleichsmarken den notwendigen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht einhält und jedenfalls in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr besteht, was ausreicht (vgl. BGH GRUR 2008, 714, 717 - Nr. 37 - idw). Der angefochtene Beschluss konnte daher keinen Bestand haben. 3. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind. - 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hacker Winter Jacobi Cl