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Beschluss

20 W (pat) 44/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 44/10 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Februar 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 10 089.9-55 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 2. März 2000 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Ober- flächenwellenwandler mit optimierter Reflexion“ ist im Verfahren vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt von der Prüfungsstelle für Klasse H 03 H durch Be- schluss vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen worden. Die der Beschlussfassung zu- grunde liegenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 lauten: „1. Wandler für OFW Filter mit optimierter Reflektivität - bei dem der Wandler aus n in Ausbreitungsrichtung der OFW aneinandergereihten Basiszellen der Länge  auf- gebaut ist, wobei  die der Mittenfrequenz des Wandlers entsprechende Wellenlänge darstellt, - bei dem anregende, reflektierende und gleichzeitig anre- gende und reflektierende Basiszellen vorhanden sind - bei dem der Reflexionsbeitrag jeder Basiszelle im Wand- ler der Stärke mR0 entspricht, wobei m die Werte -2, -1, 0 1, oder 2 annehmen kann und R0 eine Referenzreflektion ist, - bei dem jeder von Null verschiedene Reflexionsbeitrag der Basiszellen im Wandler die gleiche Phasenlage 0±180° besitzt, - bei dem die Anregung aller anregenden Basiszellen be- züglich Phasenlage und Anregungsstärke identisch ist, - 3 - - bei dem in allen anregenden Basiszellen die Anzahl an- regender Finger identisch ist - bei dem Anregung und Reflektion in einer Richtung pha- sengleich, in der entgegengesetzten aber gegenphasig sind, - bei dem in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Ab- stände der Elektrodenfinger unterschiedlich sind.“ „7. Verwendung eines Wandler nach einem der vorangehenden Ansprüche für einen ZF Filter mit niedriger Einfügedämpfung und verlängerter Impulsantwort.“ Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 Ansprüche sowie des Inhalts der sonstigen Unterlagen wird auf die Amtsakte Bezug genommen. Die Prüfungsstelle hat in einem ersten Prüfungsbescheid vom 8. April 2008 unter Verweis auf 4 Druckschriften argumentiert, dass die beanspruchte Lehre gemäß Patentanspruch 1 in Hinblick auf die Zusammenschau zweier konkret bezeichne- ter Druckschriften nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch den Unter- ansprüchen sei nichts Erfinderisches zu entnehmen. In der darauffolgenden Erwiderung vom 14. August 2008 hat die Anmelderin unter Vorlage geänderter Patentansprüche sowie einiger überarbeiteter Beschreibungs- seiten die Auffassung vertreten, dass der so verteidigte Anmeldungsgegenstand neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 4 - Die Prüfungsstelle hat sodann in einem zweiten Prüfungsbescheid vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung einer weiteren Druckschrift die Auffas- sung vertreten, dass der Fachmann in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung mit allen seinen Merkmalen gelan- ge, so dass er nicht gewährbar sei. Im Übrigen würden sich die Angaben im vertei- digten Anspruch 1 lediglich darin erschöpfen, Angaben aufzulisten, die einzuhalten seien, mithin nur eine zu lösende Aufgabe definieren würden. Es sei nicht angege- ben, wie der Fachmann zu einer Lösung der Aufgabe gelangen könne. Die Prü- fungsstelle hält in diesem Zusammenhang die BGH-Entscheidung „Acrylfasern“ (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 – X ZB 18/83, BGHZ 92, 129) für einschlägig. Sie vertritt die Auffassung, dass die beanspruchte Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. In der nachfolgend anberaumten mündlichen Anhörung vom 24. Juni 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 03 H die Anmeldung zurückgewiesen. Sie stützt die Zurückweisung darauf, dass die beanspruchte Lehre keine vollständige Lehre zum technischen Handeln darstelle und deshalb unzulässig sei. Das Fehlen eines kon- kreten Ausführungsbeispiels für die beanspruchte Lehre mache es unmöglich zu erkennen, ob unter den im Anspruch näher angegebenen Randbedingungen über- haupt eine Lösung für die angegebene technische Aufgabe gefunden werden kön- ne. Bei den Anspruchsmerkmalen handele es sich lediglich um eine Aufgabenstel- lung für ein technisches Problem und nicht um eine Lösung. Dies stelle im Lichte der BGH-Entscheidung „Acrylfasern“ eine Lehre dar, die sich in einer Aufgaben- stellung erschöpfe, was nicht zulässig sei. - 5 - Die Prüfungsstelle hat im Laufe des Prüfungsverfahrens die Druckschriften D1 KODAMA, T. [u. a.]: Design of Low-Loss Saw Filters Em- ploying Distributed Acoustic Reflection Transducers. In: IEEE Ultrasonics Symposium, 1986, Seiten 59-64 D2 RUPPEL, Clemens W. [u. a.]: Design of Generalized SPUDT Filters. In: IEEE Ultrasonics Symposium, 1996, Vol. 1, Sei- ten 165-168 D3 HARTMANN, C. S. [u. a.]: An Analysis of SAW Transducers with Internal Reflections and the Application of the Design of Single-Phase Unidirectional Transducers. In: IEEE Ultraso- nics Symposium, 1982, Seiten 40-45 D4 WO 97/10646 A1 D5 JP11330894 A in das Verfahren eingeführt. Gegen den ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres anwaltlichen Vertreters am 29. Juli 2010 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. August 2010, eingegangen im Deutschen Patent- und Marken- amt am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde begründet und dabei argumentiert, die beanspruchte Lehre wäre vollständig und hinreichend deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem sei die Lehre neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. - 6 - Zu der anberaumten mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin, wie von ihr zuvor mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 angekündigt, nicht erschienen. Mit demselben Schriftsatz hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin einen sie- ben Ansprüche umfassenden Hilfsantrag eingereicht und zuletzt beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 03 H des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2010 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu ertei- len: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 7 vom 14. August 2008 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1, 4 bis 8 vom Anmelde- tag (2. März 2000) Beschreibungsseiten 2, 3, 3a vom 14. August 2008 Zeichnungen: Figuren 1 bis 3 vom 7. April 2000 Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 7 vom 14. Februar 2014 Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag. Weiterhin beantragt er hilfsweise, die Anmeldung zur Prüfung des Hilfsantrages an die Prüfungsstelle des DPMA zurückzuverwei- sen. - 7 - Die selbständigen Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag haben folgenden Wortlaut: „1. Wandler für OFW Filter mit optimierter Reflektivität - bei dem der Wandler aus n in Ausbreitungsrichtung der OFW aneinandergereihten Basiszellen der Länge  auf- gebaut ist, wobei  die der Mittenfrequenz des Wandlers entsprechende Wellenlänge darstellt, - bei dem anregende, reflektierende und gleichzeitig anre- gende und reflektierende Basiszellen vorhanden sind - bei dem der Reflexionsbeitrag jeder Basiszelle im Wand- ler der Stärke mR0 entspricht, wobei m die Werte -2, -1, 0 1, oder 2 annehmen kann und R0 eine Referenzreflektion ist, - bei dem jeder von Null verschiedene Reflexionsbeitrag der Basiszellen im Wandler die gleiche Phasenlage 0±180° besitzt, - bei dem der Reflexionsbeitrag einer Basiszelle durch Va- riation der Fingerbreite und der Fingerposition auf eine jeweils gewünschte Stärke eingestellt ist, - bei dem die Anregung aller anregenden Basiszellen be- züglich Phasenlage und Anregungsstärke identisch ist, - bei dem in allen anregenden Basiszellen die Anzahl an- regender Finger identisch ist, - bei dem die Geometrie der nichtanregenden Basiszellen aus Basiszellen mit Anregung abgeleitet ist und durch Änderung der Fingeranschlussfolge erhalten wird, - bei dem Anregung und Reflektion in einer Richtung pha- sengleich, in der entgegengesetzten aber gegenphasig sind, - 8 - - bei dem in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Ab- stände der Elektrodenfinger unterschiedlich sind.“ „7. Verwendung eines Wandler nach einem der vorangehenden Ansprüche für einen ZF Filter mit niedriger Einfügedämpfung und verlängerter Impulsantwort.“ II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in rechter Frist und Form unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Sie ist zurückzuweisen, da sich der Gegen- stand der Anmeldung in keiner der beanspruchten Fassungen als patentfähig er- weist. 1. Die Erfindung betrifft einen Interdigitalwandler zur Erzeugung akustischer Ober- flächenwellen, kurz Oberflächenwellenwandler oder auch nur allgemein Wandler genannt. Ein solcher Wandler besteht üblicherweise aus zwei kammförmigen Elektroden, jeweils einer Stromsammelschiene und daran hängenden Elektroden- fingern. Zwei solche ineinander geschobene Elektrodenkämme bilden einen Inter- digitalwandler. Ein Oberflächenwellenfilter kann beispielsweise aus einem piezo- elektrischen Substrat mit zwei als Ein- und Ausgangswandler dienenden Interdigi- talwandlern aufgebaut werden. Die im Eingangswandler erzeugte akustische Oberflächenwelle wird nach Durchlaufen der sogenannten Spur im Ausgangs- wandler wieder in ein elektrisches Signal zurückgewandelt. Durch verschiedene Design- und Schaltungsmaßnahmen wird der Filter so eingestellt, dass er in der Nähe seiner Mittenfrequenz, wo der Wirkungsgrad der elektroakustischen Wand- lung optimal ist, ein gutes Durchlassverhalten über eine gewünschte Bandbreite aufweist. Innerhalb dieses Bandes soll ein Filter eine möglichst niedrige Einfüge- dämpfung, also einen niedrigen Verlust bei der Einkopplung und der Übertragung - 9 - der Oberflächenwelle aufweisen. Außerhalb dieses Bandes liegende Signale sol- len im Filter abgedämpft werden (vgl. Seite 1, Zeilen 5 bis 30 der ursprünglichen Beschreibung). Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, einen Wandler mit verteilter Anregung und Reflexion anzugeben, der eine hohe Unidirektionalität bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetrischen elektroakustischen Konversion aufweist (vgl. Sei- te 2, Zeilen 30 bis 33 der ursprünglichen Beschreibung). Gelöst werden soll diese Aufgabe durch einen Wandler für OFW Filter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem technischen Inhalt nach an einen Di- plomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik, der über umfassende Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der analogen Schaltungstechnik verfügt und vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Entwurfs von akustischen Oberflä- chenwellenfiltern besitzt. 2. Zum Hauptantrag a) Zur Lösung des technischen Problems weist der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 gemäß Hauptantrag die folgenden Merkmale auf: Wandler für OFW Filter mit optimierter Reflektivität A - bei dem der Wandler aus n in Ausbreitungsrichtung der OFW aneinandergereihten Basiszellen der Länge  aufgebaut ist, wobei  die der Mittenfrequenz des Wandlers entsprechende Wellenlänge darstellt, - 10 - B - bei dem anregende, reflektierende und gleichzeitig anregen- de und reflektierende Basiszellen vorhanden sind C - bei dem der Reflexionsbeitrag jeder Basiszelle im Wandler der Stärke mR0 entspricht, wobei m die Werte -2, -1, 0 1, oder 2 annehmen kann und R0 eine Referenzreflektion ist, D - bei dem jeder von Null verschiedene Reflexionsbeitrag der Basiszellen im Wandler die gleiche Phasenlage 0±180° be- sitzt, E - bei dem die Anregung aller anregenden Basiszellen bezüg- lich Phasenlage und Anregungsstärke identisch ist, F - bei dem in allen anregenden Basiszellen die Anzahl anre- gender Finger identisch ist G - bei dem Anregung und Reflektion in einer Richtung phasen- gleich, in der entgegengesetzten aber gegenphasig sind, H - bei dem in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Abstände der Elektrodenfinger unterschiedlich sind. b) Der auf dem Gebiet der Technik liegende Wandler nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da die Erfindung entgegen § 34 Abs. 4 PatG in der Anmel- dung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausfüh- ren kann. Auf die Anmeldung kann ein Patent mithin nicht erteilt werden. Die Prü- fungsstelle hat die Anmeldung im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. - 11 - Der Anmeldung liegt aus Sicht der Anmelderin und Beschwerdeführerin die Aufga- be zugrunde, einen Wandler mit verteilter Anregung und Reflektion anzugeben, der eine hohe Unidirektionalität bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetri- schen elektroakustischen Konversion aufweist (Erfindungsbeschreibung, Seite 2, Zeilen 30-33). Nach dem Anspruchswortlaut soll dazu der Wandler aus n in Aus- breitungsrichtung der Oberflächenwelle aneinandergereihten Basiszellen der Län- ge  aufgebaut sein, wobei  die der Mittenfrequenz des Wandlers entsprechende Wellenlänge darstellt (Merkmal A). Zudem sollen die Basiszellen in den Merkma- len B bis D und F bis H näher definierte Eigenschaften aufweisen und die Anre- gung aller anregenden Basiszellen bezüglich Phasenlage und Anregungsstärke der Vorschrift des Merkmals E entsprechen. Für den Fachmann ist jedoch weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Er- findungsbeschreibung irgendwie ersichtlich, wie unter der Vorgabe, dass in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Abstände der Elektrodenfinger unterschiedlich sind (Merkmal H), erreicht werden kann, dass der Reflexionsbeitrag jeder Basis- zelle im Wandler der Stärke mR0 entspricht, wobei m die Werte -2, -1, 0, 1, oder 2 annehmen kann und R0 eine Referenzreflektion ist (Merkmal C). Es ist weder un- mittelbar beschrieben noch für den Fachmann - beispielsweise aus seinem Fach- wissen heraus - ersichtlich, wie die einzelnen Basiszellen im Einzelnen dimensio- niert werden müssen, damit einerseits die quantisierten Werte des Reflexionsbei- trags der jeweiligen Zelle erreicht werden und anderseits eine hohe Unidirektiona- lität bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetrischen elektroakustischen Konversion erreicht wird. - 12 - Die Anmeldung lässt schon offen, welche Dimensionierungsvorschrift sich aus dem Begriff „Breiten und Abstände der Elektrodenfinger“ ergeben soll. Der Begriff dürfte in seiner Allgemeinheit zu verstehen sein und nicht darauf beschränkt ver- standen werden, dass die Elektrodenfinger die Form von Rechtecken haben, die über je eine Breite verfügen und von einem benachbarten Elektrodenfinger durch einen Abstand beabstandet sind. Vielmehr soll unter den Anspruchswortlaut näm- lich auch eine Lösung fallen, bei der die Fingerbreite in transversaler Richtung zu- nimmt (Anspruch 5) und/oder die Elektrodenfinger gebogene Kanten aufweisen (Anspruch 6), so dass schon jeder Elektrodenfinger mehrere Breiten und Abstän- de zu benachbarten Elektrodenfingern aufweist. Bei einer solchen, vom Senat zugrunde gelegten Auslegung des Begriffs „Breiten und Abstände der Elektrodenfinger“ ist umso weniger offenbart, wie diese Breiten und Abstände zu dimensionieren sind, damit ein bestimmter Reflexionsbeitrag je- der Basiszelle erreicht werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu auf die dem Fachmann zugänglichen Simu- lationsprogramme verweist und meint, dass eine Berechnung der elektroakusti- schen Interaktionen und insbesondere der Reflexion einer vorgegebenen OFW- Elektrodenstruktur z. B. mit dem P-Matrix-Modell möglich sei, wozu sie auf die Druckschriften D6 RUILE, Werner: P-Matrix-Modelle von Oberflächenwellen- bauelementen. Dissertation, 1994, TU München [Auszug] - 13 - D7 BERGMANN, Andreas: Meßtechnische Charakterisierung von Oberflächenwellen-Reflektoren. Diplomarbeit, Juni 1994, TU München [Auszug] verweist, so kann sie damit nicht erfolgreich den Nachweis führen, dass der Fach- mann hieraus die Dimensionierung der Basiszellen nach der Lehre des An- spruchs 1 bestimmen kann. Denn das P-Matrix-Modell dient lediglich der mathe- matischen Beschreibung des gesamten Wandlers, nicht der einzelnen Basiszellen, aus denen der Wandler zusammengesetzt ist. Die einzelnen P-Matrizen der ein- zelnen Basiszellen können nur auf der Basis von elektrischen Messungen be- stimmt werden (Seite 77, Absatz unter Abbildung 12). Es sind aus den von der Be- schwerdeführerin genannten Druckschriften keine Methoden bekannt, mit denen aus einem gewünschten Reflexionsverhalten auf die Dimensionierung der Basis- zelle geschlossen werden kann oder umgekehrt allein durch die Vorgabe, dass in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Abstände der Elektrodenfinger unterschied- lich sind, ein konkret bemessenes Reflexionsverhalten, hier in Form von quanti- sierten Reflexionsbeiträgen, erreicht werden kann. Die Erfindungsbeschreibung überlässt es auch unter Beachtung der Druckschrif- ten D6 und D7 vielmehr dem Fachmann selbst erfinderisch tätig zu werden, um von der Dimensionierung mit unterschiedlichen Breiten und Abständen der Elek- trodenfinger zu dem quantisierten Reflexionsverhalten zu gelangen und damit möglicherweise eine hohe Unidirektionalität des Wandlers bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetrischen elektroakustischen Konversion zu erreichen. Die Erfindung in der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist mithin in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig zu offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. - 14 - 3. Zum Hilfsantrag a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst neben den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale: D' - bei dem der Reflexionsbeitrag einer Basiszelle durch Varia- tion der Fingerbreite und der Fingerposition auf eine jeweils gewünschte Stärke eingestellt ist, F' - bei dem die Geometrie der nichtanregenden Basiszellen aus Basiszellen mit Anregung abgeleitet ist und durch Änderung der Fingeranschlussfolge erhalten wird, b) Auch die um die Merkmale D' und F' ergänzte Lehre ist nicht patentierbar, weil sie in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fach- mann sie ausführen kann. Denn auch die Merkmalskombination gemäß An- spruch 1 des Hilfsantrags umfasst die Merkmale C und H, zu deren gemeinsamer, erfolgreicher Realisierung die Anmeldung keinerlei nacharbeitbare Informationen liefert. Die Merkmale D' und F' konkretisieren zwar die Dimensionierungsvorschriften, bie- ten jedoch keine Anleitung, wie man von der Dimensionierung mit unterschiedli- chen Breiten und Abständen der Elektrodenfinger gemäß Merkmal H zu dem quantisierten Reflexionsverhalten gemäß Merkmal C gelangen kann und damit ei- ne hohe Unidirektionalität des Wandlers bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetrischen elektroakustischen Konversion erreicht. - 15 - Mithin ist auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht patentierbar. 4. Da die Erfindung sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag nicht so vollständig und deutlich in der Anmeldung offenbart ist, dass ein Fach- mann sie ausführen kann, konnte nicht antragsgemäß entschieden werden. Die für die Patenterteilung erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Da die Anmelderin die Erteilung des Patents jeweils im Umfang vollständiger An- spruchssätze gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag begehrt hat und sich der Pa- tentanspruch 1 aller Anträge jeweils als nicht patentfähig erweist, erfüllen die An- spruchssätze jeweils insgesamt nicht die für eine Patenterteilung erforderlichen Voraussetzungen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, - 16 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset- zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes- gerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgeset- zes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge- richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe- schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa- tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Be- zug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes). - 17 - Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset- zes). Dr. Mayer Kopacek Gottstein Kleinschmidt Pü