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Beschluss

27 W (pat) 570/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 570/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2013 019 567.1 (hier: Wiedereinsetzung) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid - 2 - beschlossen: Der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders wird zurückgewie- sen. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I . Der Anmelder hat am 28. Februar 2013 die Eintragung einer Wortmarke für Dienstleistungen der Klassen 41, 42 und 43 beantragt. Die Markenstelle für Klas- se 41 des Deutschen Patent- Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 1. Oktober 2013 zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der anwaltliche Ver- treter des Anmelders ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 9. Oktober 2013 empfangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ging per Te- lefax am Montag, den 11. November 2013 beim Patent- und Markenamt ein. Die Beschwerdegebühr wurde am Dienstag, den 12. November 2013 auf dem Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrie- ben. Auf das Schreiben des Gerichts vom 2. Januar 2014, in dem auf den verspäteten Zahlungseingang hingewiesen wurde, hat der Vertreter des Anmelders mit Schrift- satz vom 16. Januar 2014 Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist beantragt. Zur Begründung des Antrags bringt er vor, die Überweisung auf das Konto des Patent- und Markenamts sei online am 11. November 2013 als „Sofort-Überweisung“ ver- anlasst worden. Die Quittung, die bei Beauftragung der Zahlung angefordert wor- den sei, enthalte die Mitteilung „Ihre Überweisung wurde am 11. November 2013 ausgeführt“. Im Hinblick auf den der beigefügten Quittungskopie zu entnehmenden - 3 - Hinweis „Download am 11. November 2013 um 20:13 Uhr“ erklärt der Vertreter, nach seiner Kenntnis erfolgten Sofortüberweisungen auch in den Abendstunden unverzüglich und ohne Zeitverzögerung. Die Gutschreibung des Betrags erst am nächsten Tag sei nicht erklärlich. Im Hinblick auf den Wortlaut der Quittung sei je- denfalls nicht erkennbar, dass mit einer derartigen Verzögerung zu rechnen war. Auf eine durch das Gericht eingeführte, der Homepage der Hausbank des Vertre- ters entnommene Kundeninformation, nach der bei Sofortüberweisungen eine so- fortige Gutschrift auf das Empfängerkonto nur bei bankinternen Überweisungs- aufträgen möglich sei, teilt der Vertreter mit, dass dieser Hinweis in offensichtli- chem Widerspruch zur o.g. Bestätigungsmitteilung auf der Überweisungsquittung stehe. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Bezahlung der Be- schwerdegebühr, der zugunsten des Anmelders als fristgerecht gestellt behandelt werden kann (vgl. § 91 Abs. 2 MarkenG), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Be- schwerde des Anmelders gilt als nicht eingelegt, da die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 2 PatKostG). Der Anmelder hat die am 11. November 2013 abgelaufene Frist zur Bezahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG ist für die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG die Beschwerdegebühr zu entrichten, also innerhalb eines Mo- nats nach Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss des Patentamts ist laut Empfangsbekenntnis dem Vertreter des Anmelders am 9. Oktober 2013 zuge- gangen. Die Frist endete somit am Montag, dem 11. November 2013. Die durch Überweisung entrichtete Beschwerdegebühr ist erst am 12. November 2013 auf - 4 - dem Konto der für das Patent- und Markenamt zuständigen Bundeskasse Weiden gutgeschrieben (§ 2 Nr. 2 PatKostZV) und somit nicht rechtzeitig gezahlt worden. Das hat zur Folge, dass die Beschwerde der Anmelder als nicht eingelegt gilt (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 2 PatKostG). Die Ausführungen des Anmeldervertreters rechtfertigen nicht die Wiedereinset- zung des Anmelders in die versäumte Frist. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 Mar- kenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent- und Mar- kenamt (oder dem Patentgericht) gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Ver- säumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Ver- schulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss der Anmelder sich zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. Der Anmeldervertreter hat nicht hinreichend dargetan, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 91 Rn. 10 m.w.N.). Nach seinen Ausführungen und dem Inhalt des vorgelegten Auftragsquittung seiner Hausbank hat der Anmelderver- treter zwar am Montag, dem 11. November 2013, gegen 20 Uhr, also vor Ablauf der Zahlungsfrist, über Internet einen Auftrag zur Überweisung der Beschwerde- gebühr an seine Hausbank erteilt. Da, wie ausgeführt, der Tag der Gutschrift des Betrags auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse als Zahlungstag gilt, kommt es aber nicht allein auf den Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrags an. Für die Frage der Wahrung der Sorgfaltspflicht ist daher weiter erheblich, ob der Anmeldervertreter unter den gegebenen Umständen auf die Gutschreibung des Betrags noch am 11. November 2013 vertrauen durfte. - 5 - Dem Zahlungspflichtigen bleibt es freilich unbenommen, die Zahlungsfrist auszu- schöpfen. Wird die Zahlung im Wege einer Überweisung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Kreditinstituten kurz vor Fristablauf veranlasst, muss er aller- dings für die erforderliche schnelle und – da kein Raum für weitere Zahlungsan- strengungen bleibt – auch zuverlässige Zahlung sorgen (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 91 Rn. 17). Dem hat der Anmeldervertreter zwar insofern Rechnung getragen, als er anstatt einer zu diesem Zeitpunkt erkennbar ungeeigneten konventionellen Überweisung eine „Sofortüberweisung“ veranlasst hat. Allerdings bestand keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass die Gutschrift des Zahlungsbetrags bei Nutzung dieser Überweisungsform noch zuverlässig am 11. November 2013, also innerhalb von 4 Stunden nach Beauftragung, erfolgt. Weder die Bezeichnung „Sofortüberweisung“ noch die Erklärung der Bank auf der Auftragsquittung, dass „die Überweisung am 11. November 2013 ausgeführt wur- de“, enthält eine eindeutige Aussage zur maßgebenden Frage, wann der beauf- tragte Betrag dem Empfänger gutgeschrieben wird. Im Hinblick auf die einschlä- gige gesetzliche Regelung über Zahlungsdienste, die das Begriffsverständnis bestimmt, war jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Hinweise der Hausbank sich allein auf die von ihr geschuldete Übertragung des Betrags auf den Zah- lungsdienstleister des Zahlungsempfängers beziehen. § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB regelt nämlich die sogar ausdrücklich als „Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge“ bezeichnete Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, den Eingang des Zahlungsbetrags spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt folgen- den Geschäftstags sicherzustellen. Demgegenüber ist nach der Regelung in § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ver- pflichtet, den Zahlungsbetrag unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (s. § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB), dem Empfänger verfügbar zu machen. - 6 - Da zumindest objektiv zweifelhaft war, ob die Hausbank tatsächlich die sofortige Gutschrift des Betrags auf das Empfängerkonto zugesagt hat, hätte dem nachge- gangen werden müssen (siehe hierzu die Anlage Mitteilung des Gerichts vom 14. Februar 2014). Alternativ hätte auch eine objektiv zuverlässige Zahlungsform genutzt werden können (s. § 2 Nr. 4 PatKostZV), wie die Übermittlung einer Ein- zugsermächtigung per Telefax. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr kann nach alledem nicht gewährt werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 7 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu