Beschluss
27 W (pat) 532/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 532/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. April 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 1 067 938 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Albrecht sowie des Richters Hermann und des Richters k.A. Schmid beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die auf der australischen Basisanmeldung vom 19. November 2009 beruhende international registrierte Wort-Bild-Marke Nr. 1 067 938 erstreckt sich auf die Dienstleistungen: Kl. 35: Promotion and advertising services in relation to tourism, the Australian tourist industry, travel and holidays; busi- ness management and business administration services including consultation in the realisation and organisation of fairs, trade shows and exhibitions; market research and market analysis services; coordinating and conducting trade shows, including trade shows relating to tourism, the Australian tourist industry, travel and holidays; information and consultancy services relating to the aforementioned services; all the aforementioned services related totourism Kl. 39: Travel arrangement; travel booking services, including computerised reservation services and ticketing services; travel agency services included in this class; provision of travel information; information and consultancy services relating to the aforementioned services; all the aforemen- tioned services relating to tourism - 3 - Kl. 41: Education services, including seminars relating to tourism, the Australian tourist industry, travel and holidays; enter- tainment services, including, production of film, television, radio, video shows relating to tourism, the Australian tou- rist industry, travel and holidays; sporting and cultural ac- tivities; running sports events; booking and ticketing ser- vices for sports, entertainment, cultural and educational events; coordinating and conducting fairs and exhibitions, including fairs and exhibitions relating to tourism, the Aus- tralian tourist industry, travel and holidays; publishing ser- vices, including publishing of magazines, books, maps, brochures and other documents, and provision of infor- mation (non-downloadable) over a global computer net- work; information and consultancy services relating to the aforementioned services; all of the aforementioned ser- vices relating to tourism. Die Markenstelle für Kl. 41 hat der Marke den Schutz durch Beschluss vom 17. April 2013 versagt, weil sie jeglicher konkreter Unterscheidungskraft entbehre. Die englischsprachige Wortbildung werde ungeachtet der grammatikalisch nicht korrekten Nachstellung des Adjektivs „extraordinary“ unmittelbar in der Bedeutung „außergewöhnliches Erlebnis“ oder „außergewöhnliche Erfahrung“ verstanden. Sie erschöpfe sich damit in einem Hinweis auf die Qualität oder den Inhalt der bean- spruchten Dienstleistungen. Sie stelle nämlich lediglich die durch ein hohes Maß an Erfahrung bestimmte Qualität des Dienstleisters bzw. den mit einem „außerge- wöhnlichen Erlebnis“ verbundenen Gegenstand der Dienstleistungen heraus. Die grafische Ausführung der Marke halte sich innerhalb werbeüblicher Schriftgestal- tung und sei daher nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin. Sie bringt vor, das Publikum werde den von der Markenstelle angenommenen Wortsinn allenfalls nach analy- sierender Bewertung der nicht korrekten Wortstellung „EXTRAORDINARY EXPE- RIENCE“ verstehen. Näher liege es zudem, das Wort „EXPERIENCE“ als Verb zu verstehen, was in Verbindung mit „EXTRAORDINARY“ keine stimmige Aussage vermittle. Das Wortelement entbehre auch beschreibender Bedeutung. Insbeson- dere komme es für die beanspruchten Dienstleistungen regelmäßig nicht auf Er- fahrung an. Ferner sei aufgrund der individualisierenden grafischen Gestaltung Schutzfähigkeit gegeben. So seien die Buchstaben nicht auf einer geraden Linie angeordnet und jeder der Buchstaben individuell gestaltet. Die Inhaberin hat beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die streitbefangene Marke, wie die Markenstelle zu Recht angenommen hat, jeglicher originärer Un- terscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. §§ 119, 124, 113 MarkenG, entbehrt. Die Regelung ist in vorliegendem Zusammenhang einer internationalen Registrie- rung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen uneingeschränkt an- wendbar, da sie Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ umfassend Rechnung trägt. Für die Geltendmachung des „Telle-quelle-Schutzes“, den die Anmelderin auf die Eintra- gung der australischen Basismarke stützt, besteht daher vorliegend kein Raum (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 54). - 5 - Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf- gefasst zu werden, das die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit gegenüber denen anderer Unternehmen individualisiert. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. EuGH GRUR Int. 2005, 2012 – BioID; BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006). Besteht eine Marke - wie im Streitfall - aus mehreren Elementen, ist bei der Be- urteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. dazu auch BGH, GRUR 2001, 162, 163 – RATIONAL SOFTWARE CORPO- RATION). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise. Daher sind deren Sprachkenntnisse zu- grunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2008, 710 Rn. 18 – Visage; Ingerl/Rohnke, Mar- kenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 85). Dabei pflegt das Publikum ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufzunehmen, wie es ihm entgegentritt. Von einer ana- lysierenden Betrachtung des Zeichens sehen die beteiligten Verkehrskreise re- gelmäßig ab (vgl. EuGH GRUR 2003, 58 Rn. 19 ff. – Companyline; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy). Ein der Annahme der Unterscheidungskraft entgegenstehender Aussagehalt der Marke muss deshalb so deutlich und unmiss- verständlich hervortreten, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne Weiteres Nachdenken erkennbar ist. Insoweit ist selbst bei der Verbin- dung an sich nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente die Unterscheidungskraft nur zu verneinen, wenn auch der damit entstehenden Ge- samtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH, GRUR a.a.O., Rn. 28 bis 35 – SAT.2). Der Begriffsinhalt “EXPERIENCE EXTRAORDINARY”, der als bestimmendes Element des Zeichens wahrgenommen wird, ist aus einfachen englischsprachigen - 6 - und auch aus romanischen Sprachen geläufigen Ausdrücken gebildet, die eine deutschsprachige Entsprechung haben (extraordinär, s. Duden-Online) oder bis- weilen unmittelbar im deutschen Sprachgebrauch nachweisbar sind (z.B. user ex- perience). Deswegen hat die Markenstelle zutreffend angenommen, dass die Be- griffe „experience“ als „Erlebnis, Erfahrung“ (Substantiv) und „extraordinary“ als Adjektiv in der Bedeutung „außergewöhnlich“ den angesprochenen Verkehrskrei- sen ohne Weiteres bekannt sind und in der Bedeutung „außergewöhnliches Erlebnis“ aufgefasst werden. Dabei bietet die englischsprachige Herkunft der Begriffsbildung als solche keinen Anhalt für das Verständnis als Herkunftshinweis. Einfache englische Aussagen sind als Teil der Werbesprache weithin präsent. Dies gilt gerade bezogen auf Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, die regelmäßig in einer zeitgemäßen und international angelegten Form angezeigt werden. Die Verwendung englischspra- chiger Begriffe bietet sich überdies auch im Bereich der Touristikbranche an, da die Sprache, in der das Publikum angesprochen wird, regelmäßig erkennen lässt, in welcher Sprache am Zielort eines Reiseangebots kommuniziert werden kann. Die Wortverbindung entspricht zwar nicht uneingeschränkt den grammatikalischen Grundregeln. Wird in der für die inländischen Verbraucher nächstliegenden Wahr- nehmung „EXPERIENCE“ als Substantiv und „EXTRAORDINARY“ als zugeord- netes Adjektiv verstanden, entspräche die umgekehrte Anordnung zwar eher den formalen Sprachregeln. Auch die Nachstellung des Adjektivs ist jedoch nicht aus- geschlossen, z.B. in prädikativer Verwendung. Jedenfalls im Zusammenhang ei- ner Werbeaussage für Dienstleistungen, bei denen die Verbraucher an inhaltlich vergleichbare Angebote gewöhnt sind, wird die Zeichenbildung nicht als Verfrem- dung wahrgenommen, die das Verständnis als Sachinformation hindert. Die Wer- besprache entzieht sich vielfach formalen Sprachregeln, um Aufmerksamkeit zu wecken und/oder einzelne Elemente zu betonen. Entsprechend wird die Wortstel- lung, soweit sie als ungewöhnlich empfunden wird, allenfalls als Heraushebung des Begriffs „EXTRAORDINARY“, der auch durch die Größenunterschiede der - 7 - Wörter im Vordergrund steht, verstanden (vgl. auch 27 W (pat) 529/11 – Moda Piu; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rn. 107). Das auch mögliche Verständnis als Verbindung von Verb und Objekt („erlebe das Außergewöhnliche“) liegt für inländisches Publikum ferner, weil diese Bedeutungs- ebene von „experience“ vertiefte Englischkenntnisse erfordert und das Verständ- nis des Gesamtbegriffs die gedankliche Ergänzung des Artikels „the“ voraussetzen würde. Die Dienstleistungen der Klasse 39 umfassen in der Sache die Planung und Bu- chung von Reisen, ferner die Ermittlung und Erteilung von Informationen insbe- sondere zu Reiseangeboten. In diesem Sachzusammenhang zeigt das angemel- dete Zeichen in werbender Form an, dass Dienstleitungen mit ausgeprägtem Er- lebnisgehalt und Informationen hierüber angeboten werden. Wie die im Beschluss der Markenstelle zitierten Belegstellen zeigen, ist das Publikum insbesondere im Kontext touristischer Angebote nachhaltig an Angaben gewöhnt, die den Erleb- niswert einer Reise herausheben. Sie greifen damit eine typische Zweckbestim- mung von Reisen auf, der in qualifizierter Form sogenannte Erlebnisreisen Rech- nung tragen. Die Angabe „EXPERIENCE EXTRAORDINARY“ wird daher in die- sem Kontext als Sachhinweis auf eine Reise mit hohem und/oder ungewöhnlichen Erlebniswert verstanden. Entsprechendes gilt für die touristische Dienstleistungen der Klasse 41, die in der Sache ebenfalls auf die Vermittlung von Informationen für potentielle Touristen, sei es in Form von Ausstellungen, Veranstaltungen oder über Print- oder elektroni- sche Medien abzielen. Auch für die weiteren Dienstleistungen der Klassen 35, 41, die durchweg der An- werbung von Kunden oder der Unterhaltung dienen können (vgl. insbesondere in Kl. 35: consultation in the realsisation and organisation of fairs, trade shows and exhibitions; coordinating and conducting trade shows), kann dem Erlebnisgehalt - 8 - einer Veranstaltung aus Sicht der potentiellen Leistungsempfänger ebenfalls zen- trale Bedeutung zukommen. Diese Bewertung steht aus Sicht des Senats im Vor- dergrund. Die Bewertung des Begriffs als Berühmung besonderer Erfahrung tritt demgegenüber im Hinblick auf den deutlichen Erlebnisbezug der Dienstleistungen zurück. Die grafische Darstellung der Wörter vermag ebenfalls nicht die Annahme kon- kreter Unterscheidungskraft des Zeichens zu tragen. Einer Wort-Bildmarke kann – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente – als Ge- samtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Ele- mente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr ei- nen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH, GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN). Im Hinblick auf die klar sachbezogene Bedeutung der Wortkombination hätte es hier eines auffallenden Hervortretens der grafischen Merkmale bedurft, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – anti- KALK; Beschl. v. 17.10.2013, I ZB 11/13 – grill meister). Eine solche Abweichung von üblichen gebrauchsgrafischen Wiedergabeformen ist im Gesamteindruck der angemeldeten Marke jedoch nicht erkennbar. Die Ge- staltung der Buchstaben wirkt wie eine mit einfachen Mitteln gefertigte Gravur. Da- mit verweist die Schriftart auf ein individualistisches, unkonventionelles, ggf. sogar zivilisationsfernes Umfeld und konkretisiert den Hinweis auf die Art des Er- lebnisses, das das Reise- oder sonstige Dienstleistungsangebot in Aussicht stellt. Dabei ist das Publikum an Gestaltungen gewöhnt, die den Inhalt der Sachaussage aufnehmen und weiter verstärken. Daher wird das Publikum die Grafik auf die rein beschreibende Aussage der Wortelemente beziehen. Als Herkunftshinweis wirkt sie in diesem Kontext ebensowenig wie die Alliteration durch die Vorsilben „ex-„. - 9 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Geset- zes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Be- vollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu