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Beschluss

27 W (pat) 572/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 572/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2013 035 062.6 hat der der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke ist am 5. Juni 2013 für die Waren Kl. 3: Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Kör- per- und Schönheitspflege Kl. 14: Armbanduhren, Halsketten (Schmuck), Juwelierwaren, echte und unechte Schmuckwaren, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Ohrringe, Ringe (Schmuck) - 3 - Kl. 16: Fotografien; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Folien, Taschen und Beutel aus Kunststoff für Verpa- ckungszwecke Kl. 18: Brieftaschen, Dokumentenkoffer, Geldbörsen, Handkoffer, Kulturbeutel, Kulturtaschen, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Kl. 25: Anzüge, Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidungsstücke, Damenkleider, Gürtel (Bekleidung), Halbstiefel (Stiefelet- ten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hemdblusen, Hemden, Hosen, Jacken, Kopfbedeckungen, Krawatten, Lederbekleidung, Mäntel, Oberbeklei-dungsstücke, Pullo- ver, Röcke, Schals, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Socken, Stiefel, Strümpfe, T-Shirts, Westen Kl. 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Einzelhandelsdienstleistungen für Arm- banduhren, Halsketten (Schmuck), Juwelierwaren, Schmuckwaren, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Ohrringe, Ringe (Schmuck), Brieftaschen; Dokumenten- koffer; Geldbörsen; Handkoffer; Kulturbeutel, Kulturta- schen, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, An- züge, Bekleidung aus Lederimitat, Bekleidungsstücke, Da- menkleider, Gürtel (Bekleidung), Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hemdblusen, Hemden, Hosen, Jacken, Kopfbedeckungen, Krawatten, Lederbekleidung, Mäntel, Oberbekleidungsstücke, Pullo- - 4 - ver, Röcke, Schals, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Socken, Stiefel, Strümpfe, T-Shirts, Westen Kl. 40: Änderung von Bekleidungsstücken; Behandlung von Texti- lien Kl. 41: Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation von Modeschauen zu Unterhaltungszwecken; Party-Planung; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Produktion von Shows; Videofilmproduktion zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Marken- register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA hat die Anmeldung nach Beanstandung durch Beschluss vom 16. Oktober 2013 in vollem Umfang zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Der Begriffs- gehalt des angemeldeten Zeichens erschöpfe sich in einer allgemeinen Werbe- aussage. Sie halte die angesprochenen Kunden an, als Ausdruck gesunden Ei- geninteresses auch an sich zu denken und sich selbst zu verwöhnen. Die von der Anmeldung beanspruchten Waren seien geeignet, in dieser Weise beworben zu werden, da sie das Anliegen, sich selbst etwas Gutes zu tun und sich selbst zu verwöhnen, fördern könnten. Auch die beanspruchten Diensteistungen dienten dazu, den Kunden in seinem Bemühen, seine Wünsche zu erfüllen, zu unter- stützen. Auch die grafische Gestaltung der Marke, die sich auf einfache Gestaltungsele- mente beschränke, begründe nicht die Schutzfähigkeit der Marke. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Dem angemeldeten Zei- chen könne das zur Überwindung des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abge- - 5 - sprochen werden. Angaben, die sonst als Werbeaussagen oder Aufforderungen zum Kauf verwendet würden, könnten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, insbesondere wenn die Zeichen eine gewisse Originalität und Prägnanz aufweisen, ein Mindest- maß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrs- kreisen eine Denkprozess auslösen. Die angemeldete Wortfolge sei prägnant, einfach gehalten und eingängig. Sie sei in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig und rege zum Nachdenken an, indem sie eine positive wie auch eine negative Deutung zu- lasse. Das Zeichen kokettiere mit der Eitelkeit des Kunden und halte ihm einen Spiegel vor. Darin liege eine ironische Überspitzung und eine bewussste Provo- kation. Um nicht abgeschreckt zu werden, müsse der Kunde erkennen, dass die Aussage nicht ganz ernst gemeint sei. Der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt stehe bei der angemeldeten Marke nicht im Vordergrund, son- dern werde dem Publikum in eher vager und unterschwelliger Form nahegebracht. Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 16. Oktober 2013 aufzuheben. II. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, s. § 69 MarkenG. Die Anmelderin hat von einem entsprechenden Antrag abgesehen. Anhaltspunkte für die Sachdienlichkeit einer mündlichen Verhandlung bestehen - 6 - nicht. Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle für Klas- se 25 hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Werbeslogans oder sonstige nach Art eines Spruchs gebildete Wortfolgen unter- liegen denselben Schutzvoraussetzungen wie andere Wortmarken. Diese hat die Markenstelle im angefochtenen Beschluss zutreffend erläutert, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen werden kann. Die angemeldete Wort-Bildmarke bildet eine aus deutschen Wörtern der Um- gangssprache bestehende, sloganartige Wortfolge, die sich ungeachtet der Be- rücksichtigung der grafischen Gestaltung des Zeichens in einer allgemeinen Werbeaussage erschöpft. Der beanspruchte Wortgehalt nimmt durch Verwendung der Ich-Form die Per- spektive des angesprochenen Lesers ein und lässt ihn feststellen, dass er sein Augenmerk auf sich selbst richte, mit anderen Worten seinen eigenen Belangen und Bedürfnissen Rechnung tragen könne und solle. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wirkt die Aussage unmittelbar als Benennung eines Vorzugs des betroffenen Produkts: der bloße Erwerb oder die Verwendung des Produkts kann der Verwirklichung der eigenen Bedürfnisse des Verbrauchers dienen. Das genannte Begriffsverständnis ergibt sich zwangslos aus dem Wortsinn der einfachen und klaren Ausdrücke. Zur Einordnung des Inhalts und der Relevanz der Aussage trägt zudem bei, dass sie gängige sprachliche Wendungen wie „auch mal an sich denken“, „auf sich hören“ oder „mehr auf sich achten“ aufgreift. Jeden- falls unter Einbeziehung dieses weithin präsenten Sprachgebrauchs, der eine aus- geprägte gesellschaftliche Akzeptanz von sozialverträglichen Formen der Selbst- - 7 - entfaltung widerspiegelt, ist dem Zeichen im Unterschied zu der Formulierung „ich denk nur an mich“ keine Selbstbezichtigung als Egoist oder eine andere – ohne analysierende Betrachtung erkennbare – zusätzliche negative Bedeutungsebene zu entnehmen. Die Annahme der Anmelderin, wonach dem Zeichen provokanter oder ironisch überspitzter Bedeutungsgehalt innewohne, geht daher ins Leere. Auch die sprachliche Fassung der Äußerung entspricht werbeüblichen Ausdrucks- mitteln. Die Verwendung der Ich-Form (z.B. „dafür gehe ich meilenweit“ – Camel oder aus der Rechtsprechung „My World“ u. „FOR ME“, s. BGH GRUR 2009, 949 bzw. BPatG, Beschl. v. 5. Juli 2012 – 30 W (pat) 92/10) wie auch das nachge- stellte Ausrufezeichen (BPatG, Beschl. v. 4. März 2009 – 29 W (pat) 64/08 – Rn. 26 – hey!), das der Aussage Nachdruck verleiht, können dazu dienen, Ver- braucher auf persönlicher Ebene zu erreichen und ihr Interesse zu binden. Das Zeichen bedient sich damit in nahe liegender sprachlicher Ausdrucksweise ei- ner etablierten Werbebotschaft, die die dem Konsum insbesondere von Genuss- und Luxusartikeln ohnehin immanente Verfolgung des eigenen Wohls explizit herausstellt, wodurch sie dem Verbraucher potentielle – gegebenfalls unbewusste – Bedürfnisse vor Augen führt und ihn ihrer Berechtigung versichert, vgl. die be- kannten Slogans „weil ich es mir wert bin“ oder „man gönnt sich ja sonst nichts“ (andere Fälle etwa: „Gard gibt Ihnen das gute Gefühl“; „Unendlich genießen“ – Amicelli; „Befriedige Deine Lust!“ – Siemens). Diese Werbepraxis wird auf die Er- kenntnis zurückzuführen sein, dass Selbstwertschätzung und -verwirklichung als in hoch entwickelten Gesellschaften stark ausgeprägte menschliche Bedürfnisse erheblichen Einfluss auf das Konsumverhalten haben (vgl. Kloss, Werbung, 2. Aufl., S. 67). Dem tragen insbesondere sog. Lifestyle-Produkte Rechnung, die darauf abzielen, das Lebensgefühl der anvisierten Zielgruppe aufzunehmen und in geeignete Ausdrucksformen zu übertragen. Bereits die Markenstelle hat zutreffend auf den plausiblen inneren Zusammenhang zwischen der angemeldeten Werbeaussage und den beanspruchten Waren und - 8 - Dienstleistungen, die geeignet sind, dem persönlichen Genuß oder der Selbstent- faltung zu dienen, hingewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hie- rauf Bezug genommen werden. Der Wortgehalt des Zeichens beschränkt sich damit in sprachlich und konzeptio- nell geläufiger Weise darauf, dem Publikum ein Kaufmotiv in Erinnerung zu rufen, und dient damit als konventionelle Werbemitteilung lediglich der Verkaufsförde- rung, deren Zweck sogar deutlicher hervortritt als in anderen anerkannten Fällen einer allgemeinen Werbeaussage, etwa eines als Zuruf, Ausrufs oder einer Gruß- formel verständlichen Begriffs (vgl. BGH v BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Ein zusätzlicher, insbesondere origineller Gehalt, aus dem sich die Eignung des Zeichens als Herkunftshinweis ergeben könnte (vgl. BGH a.a.O., Rn. 12 – Will- kommen im Leben), kommt dem Begriff nicht zu. Die festgestellte Benutzung ver- gleichbarer sloganartiger Wortfolge in der Werbung ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich die angemeldete Marke als Werbeaussage eignet und vom Publikum in diesem Sinn aufgefasst wird, sondern auch dafür, dass ein Allge- meininteresse an der freien Verwendbarkeit des in nahe liegender Form gebilde- ten Zeichens besteht (vgl. BPatG, Beschl. v. 11. Mai 2011, 26 W (pat) 524/10 – Zeit für den Augenblick). Ob sich eine Verwendung des angemeldeten Zeichens Markenwortes als solches in der Werbung nachweisen lässt, ist unerheblich (EuGH a.a.O., Rn. 46 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens führt nicht zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Eine charakteristische, zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignete gestalterische Ausführung ist nicht ge- geben (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2014, 376 Rn. 18 – grill meister). Die Schreibweise in einer konventionellen Schriftart und die mehr- zeilige Anordnung des Slogans sind Mittel, die ausschließlich als gefällige bzw. zur Erreichung von Aufmerksamkeit geeignete Darstellung wahrgenommen werden. - 9 - Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass, s. § 83 Abs. 2 Mar- kenG. Die Entscheidung über die Beschwerdesache beruht insbesondere auf der Anwendung von Grundsätzen, die der einschlägigen Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs entsprechen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 10 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu