Beschluss
25 W (pat) 507/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 507/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 070 699.6 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters kraft Auftrags Portmann - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2012 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Dienst- leistungen Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsberatung; Fernunterricht; Unterhaltung; Durch- führung von Spielen im Internet, sportliche und kultu- relle Aktivitäten; Betrieb von Gesundheits-Clubs; Be- trieb von Kindergärten (Erziehung); Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veran- staltungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kultu- relle oder Unterrichtszwecke zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Portfolio Plus Police Exklusiv - 3 - ist am 2. Dezember 2010 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Mar- kenamt geführte Markenregister für die Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41, nämlich Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Aufstel- lung von Kosten-Preisanalysen; Erstellung von betriebswirtschaft- lichen Gutachten; Erteilung von Auskünften und Beratung für Ver- braucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisati- onsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbe- zwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Wer- bezwecken; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbrin- gung von Dienstleistungen; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien- wesen; Klasse 41: Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsbera- tung; Fernunterricht; Unterhaltung; Durchführung von Spielen im Internet, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Gesund- heits-Klubs; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Dienstleistun- gen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Veröffentli- chung von Büchern; Herausgabe von Texten, ausgenommen Wer- betexte; Bereitstellung von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in - 4 - elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Organisa- tion und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstal- tungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kon- gressen und Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Aus- stellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke angemeldet worden. Mit Beschluss vom 6. Februar 2012 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deut- schen Patent- und Markenamts diese unter der Nummer 30 2010 070 699.6 ge- führte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG. Der Markenteil „Portfolio“ bezeichne in finanztechnischer Hinsicht den ge- samten Wertpapierbestand in einem Depot und im Management- und Marketing- bereich eine Kollektion von Produkten, Dienstleistungen, Projekten und Marken, die ein Unternehmen anbiete. Der weitere Markenteil „Police“ sei ein Versiche- rungsschein bzw. die vom Versicherer ausgestellte Urkunde über einen Versiche- rungsvertrag, der auch den Versicherungsschutz dokumentiere. Der Markenteil „Exklusiv“ bedeute „den höchsten Ansprüchen genügend“ oder „ausgesucht, aus- gewählt, ausgezeichnet, erstklassig, hervorragend, qualitätvoll, von besonderer Güte, von bester Qualität“. Der Markenteil „Plus“ werde im Sinne von „zuzüglich“ oder auch „Vorteil, Nutzen, Positivum“ verwendet. Der angesprochene Verkehr werde der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit lediglich einen schlagwortarti- gen Sachhinweis dahingehend entnehmen, dass Dienstleistungen in Bezug auf eine ausgewählte, erstklassige, hervorragende oder den höchsten Ansprüchen genügende (Versicherungs)Police, die auf einem bestimmten (Wertpapier)Portfolio mit einem bestimmten Vorteil oder Nutzen basiere, angeboten würden. Bei den Dienstleistungen der Klasse 36 könne es sich um Policen handeln, denen ein erstklassiges Portfolio zugrunde liege. Portfolios aus Wertpapieren und Immobilien - 5 - könnten auch mit einer Versicherungspolice kombiniert werden. Für die Dienst- leistungen der Klasse 35 sei die angemeldete Marke dahingehend beschreibend, dass in Bezug auf Unternehmensportfolios Kosten-Preis-Analysen erstellt werden könnten. Die Erteilung von Auskünften und die Beratungsdienstleistungen könnten Portfolios oder Policen zum Thema haben. Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und die Publikation von Druckerzeugnissen könne für derartige Portfolios und Policen er- bracht werden. Die Dienstleistungen der Klasse 41 könnten sich ebenfalls mit Portfolios und Policen thematisch befassen und im Rahmen einer Ausbildung oder im Rahmen von Veranstaltungen vermittelt oder präsentiert werden. Es handele sich bei den Markenbestandteilen um die bloße Aneinanderreihung sachbezoge- ner Einzelelemente, mit der auf eine erstklassige (Versicherungs)Police hingewie- sen werde, die auf einem bestimmten (Wertpapier-) Portfolio beruhe und die den höchsten Ansprüchen genüge, ausgezeichnet oder erstklassig sei. Die Frage, ob auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gege- ben sei, könne dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Marke schon die Un- terscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Meinung, das angemeldete Zeichen sei entgegen der Auffassung der Markenstelle unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Unter- scheidungskraft einer Marke sei selbst bei der Verbindung von an sich nicht unter- scheidungskräftigen beschreibenden Einzelelementen nur dann zu verneinen, wenn auch der damit entstehenden Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehle. Der Wortkombination „Portfolio Plus Police Exklu- siv“ komme keine eindeutige und sich dem Verkehr ohne weitere analysierende Betrachtungsweise erschließende Bedeutung zu. Bereits den einzelnen Wortbe- standteilen isoliert betrachtet könne keine eindeutige Sachaussage zugeordnet werden. Die von der Markenstelle ermittelten Bedeutungen seien völlig unter- schiedlichen Sachbereichen zuzuordnen, so dass die angesprochenen Verkehrs- - 6 - kreise überlegen müssten, in welchem Zusammenhang welcher Sachgehalt ge- meint sei. Der Verkehr sei in dem Bereich Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäften und Immobilienwesen im Hinblick auf Sachinformationen an eine klare Fachterminologie gewöhnt. Die Wahl einer ungebräuchlichen und mehrdeu- tigen Terminologie weise regelmäßig darauf hin, dass es sich um die Kennzeich- nung eines bestimmten Unternehmens handele. Die angemeldete Wortfolge sei nicht nur unüblich und neuartig, sondern auch sprachlich originell. Die phantasie- volle Ausgestaltung der ersten drei Wörter mit dem Anfangslaut „P“ schaffe ein einprägsames Zeichen, das als Gesamtschlagwort wirke und so lange im Ge- dächtnis bleibe. Die angemeldete Wortfolge verbinde in origineller Art und Weise bestimmte Einzelbegriffe miteinander, ohne dass sich aus dem Gesamteindruck auf den ersten Blick ein bestimmter und bekannter Bedeutungsgehalt aufdränge. Für die relevanten Verkehrskreise stehe keine sachbezogene Produktinformation, sondern eher ein Hinweis auf die Dienstleistung des Unternehmens der Anmelde- rin im Vordergrund. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Die Wörter „Portfolio Plus Police Exklu- siv“ seien zur direkten Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen oder ihrer Merkmale nicht geeignet, so dass nicht ersichtlich sei, warum zugunsten der Allgemeinheit an dieser Wortfolge ein Freihaltebedürfnis bestehen solle. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2012 aufzuheben. - 7 - Der Senat hat die Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 21. März 2014 mit eingehender Begründung und unter Übersendung diverser Re- chercheunterlagen auf die fehlende Erfolgsaussicht der Beschwerde hingewiesen. Mit Schreiben vom 24. April 2014 hat die Anmelderin den ursprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenom- men und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwie- sen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Sie ist jedoch nur zu einem Teil begründet. Lediglich in Bezug auf die in Ziff. 1 des Tenors genannten Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Wortkombination weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war. Hinsichtlich der übrigen be- schwerdegegenständlichen Dienstleistungen weist die angemeldete Wortkombi- nation jedoch keine Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne- ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). - 8 - Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Waren zwar nicht unmittel- bar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffen- den Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a. a. O.). Zumindest unter dem letztgenannten Gesichtspunkt fehlt der angemeldeten Marke die Unter- scheidungskraft. Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerk- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8, Rdnr. 29, 30). Ferner gehören die inländischen, am Handel beteiligten Fachkreise zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, wobei bereits das Verständnis dieser Fachkreise für sich gesehen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdnr. 29, 100 m. w. N.). Die beanspruchten Dienstleistungen richten sich zum einen an den Fachverkehr, wie z. B. an Geschäftsleute, Verleger und Veranstalter von Messen. Zum anderen richtet sich ein Teil der beanspruchten Dienstleistungen an den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, wie z. B. an Aus- und Fortzubildende. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der Wortkombination „Portfolio Plus Po- lice Exklusiv“ mit Ausnahme der in Ziffer 1. des Tenors genannten Dienstleistun- gen jegliche Unterscheidungskraft. - 9 - Die angemeldete Wortkombination ist ohne weiteres erkennbar aus den Begriffen „Portfolio“, „Plus“, „Police“ und „Exklusiv“, zusammengesetzt. Es handelt es sich um eine Aneinanderreihung von vier beschreibenden Begriffen zu einer ohne weiteres verständlichen Gesamtaussage, welche im Zusammenhang mit einem Teil der beanspruchten Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende beschrei- bende Angabe darstellt und im Übrigen zu den zurückgewiesenen Dienstleistun- gen jedenfalls einen engen, die Unterscheidungskraft ausschließenden beschrei- benden Bezug aufweist. Wie bereits die Markenstelle zutreffend ermittelt hat, wird der Begriff „Police“ im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen, also im Ver- sicherungswesen, verwendet und bezeichnet einen Versicherungsschein bzw. die vom Versicherer ausgestellte Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungs- vertrag, der auch den Versicherungsschutz dokumentiert (siehe dazu das von der Markenstelle zitierte Lexikon der Wirtschaft, 2001 aus dem Duden-Verlag). Der Begriff „Exklusiv“ bedeutet u. a. „höchsten Ansprüchen genügend, vorzüglich, an- spruchsvoll“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch 7. Auflage, Seite 558; von der Markenstelle zitiert in der 6. Auflage). Im Zusammenhang mit den Dienstleis- tungen „Versicherungswesen“, aber auch im Zusammenhang mit den weiteren Dienstleistungen der Klasse 36, die allesamt enge Verbindungen zu Versiche- rungsdienstleistungen aufweisen können, wird der Verkehr bei der Bezeichnung „Police Exklusiv“ ohne weiteres davon ausgehen, dass damit auf einen „exklusi- ven“, also höchsten Ansprüchen genügenden, vorzüglichen bzw. für einen an- spruchsvollen Kundenkreis bestimmten Versicherungsvertrag bzw. einen Versi- cherungsvertrag mit vorzüglichen Bedingungen hingewiesen und geworben wer- den soll. Bei dem Begriff „Portfolio“ steht im hier maßgeblichen Gesamtzusammenhang mit den weiteren Markenwörtern und im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen die finanztechnische Bedeutung im Sinne eines Bestandes an Wertpapieren oder eines Bestandes an Vermögensrechten, Wertpapieren, Grund- - 10 - besitz usw. im Vordergrund (vgl. zum Begriff Portfolio = Portefeuille die der Ter- minsladung vom 24. April 2014 als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Fotokopien aus Gabler, Wirtschaftlexikon 17. Auflage und Uwe Schreiber, Das Wirtschaftlexi- kon 3. Auflage jeweils unter dem entsprechenden Stichwort). Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen (Police Exklusiv), insbesondere mit Lebensversiche- rungsverträgen, kann mit der Wortfolge „Portfolio Plus“ kurz und knapp und gleichwohl sofort verständlich darauf hingewiesen werden, dass der Versiche- rungsvertrag im Zusammenhang mit einem Portfolio steht, das seinerseits beson- dere Vorzüge (deshalb ein „Plus“) aufweist, sei es dass dieses Portfolio in beson- derer Weise gemanagt wird, besonders flexibel ist oder sonstige Vorzüge bein- haltet, die es von einem konventionellen Portfolio abhebt. Die Qualität des Portfo- lios hat insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen große Bedeutung, weil ein gutes Management beim Aufbau des Portfolios mit den eingesammelten Ver- sicherungsbeiträgen sich unmittelbar auf die Höhe der Versicherungsleistung auswirken kann, also auf die Höhe der am Ende der Vertragslaufzeit auszuzah- lende Kapitalsumme oder die Höhe der ab einem bestimmten Zeitpunkt zu zah- lenden Rentenleistung. Entsprechende Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Plus“ sind in zahlreichen Entscheidungen im Zusammenhang mit den unter- schiedlichsten Waren und Dienstleistungen als schutzunfähig angesehen worden (vgl. 33 W (pat) 131/01 Finanzplus; 26 W (pat) 081/07 „FRUTA PLUS“; 29 W (pat) 229/99 „Global Plus“; 32 W (pat) 019/00 „Komfort Plus“; 32 W (pat) 018/95 „OECOPLUS“; 24 W (pat) 051/04 „PROTECTION PLUS“; 33 W (pat) 046/04 „Risikoplus“; 29 W (pat) 351/99 „SelectPlus“; 32 W (pat) 103/99 „VOLUME PLUS“; 30 W (pat) 258/96 „VITAL PLUS“; vgl. auch die Senatsent- scheidung 25 W (pat) 310/03 „medizin plus“; die meisten der vorgenannten Ent- scheidungen über die Homepage des BPatG zugänglich). Das Versicherungswe- sen kann einen den höchsten Ansprüchen genügenden (exklusiven) Versiche- rungsvertrag (Police) zum Gegenstand haben, der im Zusammenhang mit einem besondere Vorzüge aufweisenden (Plus) Portfolio steht. Für die ebenfalls bean- spruchten Dienstleistungen des Finanz- und Immobilienwesens sowie der Geldge- schäfte gilt entsprechendes. So können Geldanlagen, z. B. in Form von Aktien-, - 11 - Anleihe- oder Immobilienfonds, gemeinsam mit einem höchsten Ansprüchen ge- nügenden Versicherungsvertrag (= „Police Exklusiv“) angeboten werden, wobei die Zusammensetzung des jeweiligen Fonds, also dessen Portfolio, besondere Vorzüge aufweisen kann, sei es, dass dieser eine hohe Sicherheit bietet oder eine hohe Rendite verspricht. Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ können für Finanz- und Versicherungsunternehmen bestimmt sein und damit Un- ternehmen betreffen, die Versicherungsverträge im vorstehend beschriebenen Sinn anbieten. Die Dienstleistungen „Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Er- stellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erteilung von Auskünften und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisati- onsberatung in Geschäftsangelegenheiten“ können auf das Finanz- und Versiche- rungswesen und damit auf entsprechende Versicherungsverträge (Policen) ausge- richtet sein. Bei den weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Veran- staltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Öffentlichkeitsar- beit (Public Relations)“ kann es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf die thematische Gestaltung handeln. Die Dienstleistungen „Werbung“, „Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbe- zwecke“ und „Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations)“ können auf Finanz- und Ver- sicherungsprodukte ausgerichtet sein, die höchsten Ansprüchen genügen und deren Portfolien besondere Vorzüge aufweisen. Messen werden regelmäßig nach bestimmten Themen veranstaltet, können sich also auch mit dem Bereich des Fi- nanz- und Versicherungswesens und daher mit entsprechenden Produkten befas- sen. Die Dienstleistung „Vermittlung von Verträgen“ kann solche Finanz- und Ver- sicherungsprodukte zum Gegenstand haben. Entsprechendes gilt für die Dienst- leistungen der Klasse 41 „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kon- - 12 - gresse, Symposien“ und der „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbildung)“. Die angemeldete Wortfolge kann den inhaltlichen Rah- men dieser Dienstleistungen beschreiben. Die weiteren Dienstleistungen der Klasse 41 „Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Veröffentlichung von Büchern; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Bereitstellung von elektronischen Publikatio- nen, nicht herunterladbar; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektro- nischer Form), ausgenommen für Werbezwecke“ sind sämtlich dazu bestimmt, Inhalte zu vermitteln und Dritten zur präsentieren. Die Inhalte können auch Finanz- und Versicherungsprodukte mit den vorgenannten Eigenschaften sein, so dass die angemeldete Wortfolge auch hier die thematische Ausrichtung beschreibt. Die angemeldete Marke erschöpft sich in Bezug auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen entgegen der Ansicht der Anmelderin in einer Aneinanderreihung schlagwortartiger Sachinformationen zu einem ohne weiteres verständlichen, schlagwortartigen Hinweis im Sinne eines exklusiven (vorzüglichen) Versiche- rungsvertrages, der auf einem Portfolio beruht, das bestimmte nicht näher be- schriebene Vorzüge aufweist. Um sich diese Bedeutung zu erschließen, bedarf es keiner vertieften Analyse. Vielmehr drängt sie sich dem Verkehr in einem entspre- chenden Dienstleistungszusammenhang ohne weiteres Nachdenken auf. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch mehrere Sachangaben durch ihre Zusammenstellung kennzeichnend wirken können. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 [Tz. 39 - 41] - BIOMILD). Die Bezeichnung „Portfolio Plus Police Exklusiv“ weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur auf, die von einem rein sachbezoge- nen Aussagegehalt wegführen könnte. Der Umstand, dass die ersten drei Wörter der angemeldeten Wortfolge mit dem Anfangslaut „P“ beginnen, wirkt für sich ge- nommen nicht schutzbegründend, zumal dies einem produktbeschreibenden Ver- - 13 - ständnis nicht entgegen wirkt, sofern dieser Umstand überhaupt bemerkt werden sollte. Der Verkehr mag zwar im Bereich Versicherungswesen, Finanzwesen und Geld- geschäfte an eine klare Fachterminologie gewöhnt sein. Dies schließt jedoch die Verwendung schlagwortartig aneinandergereihter anpreisender Sachinformationen entsprechend der angemeldeten Wortfolge nicht aus, um in werblich anpreisender Form die Verkehrskreise positiv anzusprechen und von den Vorzügen der bean- spruchten Dienstleistungen zu überzeugen. Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen sogar erhebliche Anhalts- punkte dafür, dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf einen Teil der be- schwerdegegenständlichen Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf Finanz- und Versicherungsdienstleistungen im engeren Sinne, eine beschreibende An- gabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass der angemeldeten Marke insoweit bereits die Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, nicht. 2. Anders ist die Frage der Schutzfähigkeit jedoch in Bezug auf die übrigen, be- schwerdegegenständlichen Dienstleistungen, nämlich Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Berufsbera- tung; Fernunterricht; Unterhaltung; Durchführung von Spielen im Internet, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Gesund- heits-Clubs; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltun- gen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unter- richtszwecke - 14 - zu beurteilen. Insoweit ist weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG noch dasjenige des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Denn im Zusam- menhang mit diesen Dienstleistungen drängt sich den angesprochenen inländi- schen Verkehrskreisen jedenfalls nicht unmittelbar und ohne weiteres Nachden- ken auf, dass die Tätigkeiten eine Verbindung zu einem exklusiven Versiche- rungsvertrag haben, dessen Portfolio besondere Vorzüge aufweist. Vielmehr sind insoweit mehrere Gedankenschritte erforderlich, um einen Sachbezug, insbeson- dere eine thematische Sachangabe im oben genannten Sinne, zu erkennen. Zu- dem liegt es nicht nahe, dass diese Dienstleistungen üblicherweise von Versiche- rungen angeboten werden oder für Versicherungen bestimmt sind. Auch thema- tisch befassen sich solche Dienstleistungen regelmäßig nicht mit Versicherungs- policen. Nach alledem war der angefochtene Beschluss teilweise, nämlich in Bezug auf die in Ziffer 1 des Tenors genannten Dienstleistungen aufzuheben, während die Be- schwerde im Übrigen abzuweisen war. 3. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat den ur- sprünglich hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Ver- handlung zurückgenommen (§ 69 Nr. 1 MarkenG). 4. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann die am Beschwerdeverfahren beteiligte Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 15 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset- zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah- rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Grote-Bittner Portmann Cl