Beschluss
24 W (pat) 34/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 34/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2010 019 473 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 6. Mai 2010 angemeldete, am 12. Juli 2010 für die Waren Klasse 6: Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten Klasse 9: Lichtregler, Dimmer; Transformatoren (elektrische) Klasse 11: Lampen für Beleuchtungszwecke, Lampenfassungen, Lampengläser, Lampenschirme in den Farben Blau, Grün und Weiß eingetragene und am 13. August 2010 veröf- fentlichte Wort-/Bildmarke Nr. 30 2010 019 473 - 3 - ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 16. Dezember 2009 für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Elektrische Vorschaltgeräte, elektrische Versorgungs- einheiten, elektrische Zündgeräte, elektrische Starter und elektri- sche Transformatoren für Beleuchtungsapparate und/oder Be- leuchtungsanlagen Klasse 11: Beleuchtungsapparate, Beleuchtungsanlagen, Leuch- ten für Beleuchtungszwecke, Leuchtmittel für Beleuchtungs- zwecke; Reflektoren für Leuchten Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels im Be- reich Leuchten, Leuchtmittel, Beleuchtungsanlagen und deren Tei- le; Energieberatung als Verbraucherberatung Klasse 42: Technische Beratung, technische Projektplanungen, Ingenieurdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Be- leuchtung und Beleuchtungsanlagen; Energieoptimierung von Be- leuchtungsanlagen in Form von technischer Energieberatung, technischer Beratung auf dem Energiesektor, Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung eingetragenen Wortmarke Nr. 30 2009 059 943 ARCLITE. Mit Beschluss vom 22. März 2011 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deut- schen Patent- und Markenamts den Widerspruch zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwischen den Kollisionszeichen nicht die Gefahr von Ver- wechslungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. - 4 - Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung der Widersprechenden hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klas- se 11 des DPMA unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 019 473 für die Waren „Klasse 9: Lichtregler, Dimmer, Transformatoren (elektrische); Klasse 11: Lampen für Beleuchtungszwecke, Lampenfassungen, Lampengläser, Lampenschirme" an- geordnet und die Erinnerung der Widersprechenden im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, "arclight" bedeute "Bogenlicht". Es handele es sich dabei jedoch um eine Technik aus den Anfangsjahren des vo- rigen Jahrhunderts, die im Zeitalter der LED und der Energiesparlampen keine praktische Bedeutung mehr habe. In den Klassen 9 und 11 beanspruchten die Kollisionszeichen Schutz für identische Waren. In klanglicher Hinsicht bestehe eine enge Zeichenähnlichkeit zwischen "Ak-Lait" und "Ahk-Lait". Trotz einer mög- licherweise gegebenen gewissen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchs- marke halte die angegriffene Marke daher im Rahmen der maßgeblichen Gesamt- betrachtung in Bezug auf die vorgenannten Waren der Klassen 9 und 11 den ge- botenen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Angesichts eines gewissen Mindestschutzes für die Widerspruchsmarke bestehe bei Warenidentität, jedoch auch nur insoweit, Verwechslungsgefahr. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Be- schwerde. Sie ist der Auffassung, hinsichtlich der Waren „Klasse 9: Lichtregler, Dimmer, Transformatoren (elektrische); Klasse 11: Lampen für Beleuchtungs- zwecke, Lampenfassungen, Lampengläser, Lampenschirme" bestehe zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr, und führt aus, die Marken sei- en einander nicht klanglich ähnlich. Die optische Absetzung der beiden Buch- staben „AK“ in der angegriffenen Marke durch den kegelförmigen Abschnitt in der Grafik führe dazu, dass dieses Zeichen „A-Ka-Lait“ ausgesprochen werde. - 5 - Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 18. Juni 2012 insoweit aufzuheben, als darin die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Klas- se 9: Lichtregler, Dimmer, Transformatoren (elektrische), Klas- se 11 Lampen für Beleuchtungszwecke, Lampenfassungen, Lam- pengläser, Lampenschirme" angeordnet worden ist. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Markenin- haberin nicht gestellt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die von der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss geäußerte Auffassung im Ergebnis für zutreffend. Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. In einer verfahrens- leitenden Verfügung vom 31. März 2014 hat der Senat auf Zweifel an den Erfolgs- aussichten der Beschwerde hingewiesen und nach Gelegenheit zur Stellung- nahme eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. II. Die gem. § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen. In dem von der Markenstelle festgestellten, hier beschwerdegegenständlichen Umfang besteht zwischen den Kollisionszei- chen eine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 2 - 6 - Nr. 1 MarkenG, denn selbst bei einer unterstellten Schwächung der Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke kommen sich die von der Teillöschung um- fassten Waren bei erheblicher klanglicher Zeichennähe zu nahe, um eine Ver- wechslungsgefahr der Kollisionszeichen im Umfang der Teillöschung sicher aus- zuschließen. Soweit die angegriffene Marke Schutz für die Waren „Klasse 9: Licht- regler, Dimmer, Transformatoren (elektrische), Klasse 11 Lampen für Beleuch- tungszwecke, Lampenfassungen, Lampengläser, Lampenschirme" erworben hat, hat die Markenstelle daher zu Recht deren Löschung angeordnet, §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Nach der hier maßgeblichen Registerlage kommen sich die von den Kollisionszei- chen jeweils beanspruchten Waren in den Klassen 9 und 11 bis zur Identität nahe. Die Ware „Transformatoren (elektrische)“ ist in beiden Warenverzeichnissen ent- halten. Bei den von der Löschungsanordnung umfassten „Lichtreglern“ und „Dim- mern“ der Klasse 9 kann es sich um „elektrische Vorschaltgeräte“ handeln, für welche die Widerspruchsmarke Schutz beansprucht. Die von der Löschungsan- ordnung in Klasse 11 umfassten „Lampen für Beleuchtungszwecke“ können mit den von der Widerspruchsmarke in Klasse 11 beanspruchten „Beleuchtungsappa- raten, Beleuchtungsanlagen“ identisch sein. Bei den von der Löschungsanordnung umfassten „Lampenfassungen, Lampengläsern, Lampenschirmen“ der Klasse 11 kann es sich um Teile von und Zubehör zu „Beleuchtungsapparaten, Beleuch- tungsanlagen, Leuchten für Beleuchtungszwecke“ handeln, für welche die prio- ritätsältere Widerspruchsmarke ebenfalls geschützt ist. Zu den insoweit angespro- chenen allgemeinen Verkehrskreisen, zu denen der allgemeine, angemessen in- formierte und durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher ebenso gehört wie der Fachverkehr für Beleuchtung und Lichtobjekte, zählen auch die Mitglieder des erkennenden Senats. Wie diesen aus eigener Erfahrung bekannt ist, werden die genannten, sich hier gegenüberstehenden Waren der Klassen 9 und 11 im Inland oftmals von denselben Herstellern produziert und in den Verkehr gebracht. Dies rechtfertigt die Annahme einer engen Warenähnlichkeit (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 16. Aufl., S. 36, 37 z. d. Stw. „Be- - 7 - leuchtungsapparate und –geräte; Beleuchtungsgegenstände; Beleuchtungskör- per“). Angesichts dessen führt selbst bei einer - zugunsten der Markeninhaberin unter- stellten - nicht unerheblichen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke die erhebliche klangliche Nähe beider Zeichen im Umfang der mit der Beschwerde angegriffenen Teillöschung durch die Markenstelle, zur Gefahr markenrechtlicher Verwechslungen, § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Entgegen der von der Markeninhaberin geäußerten Auffassung wird diese Ver- wechslungsgefahr im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung in klanglicher Hinsicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass jeweils Teile der angesprochenen Verkehrskreise dazu neigen könnten, die angegriffene Marke als „Ah-Ka-Lait“ bzw. die Widerspruchsmarke als „Arkliete“ oder „Arclitte“ auszusprechen. Der Marken- bestandteil „LIGHT“ i. S. v. „Licht“ gehört zum englischen Grundwortschatz. „LITE“ stellt eine lexikalisch nachweisbare und in gleicher Weise ausgesprochene Ab- wandlung dieses Wortes dar (vgl. Shorter Oxford English Dictionary, 6 th edition, Vol. 1, Stw. „lite“; The New Shorter Oxford English Dictionary on Historical Prin- ciples, 1993, Stw. „lite“; EuG GRUR Int. 2002, 604 – LITE; BPatG 32 W (pat) 355/95, Entsch. v. 24. Juli 1996 – LITE; 24 W (pat) 518/11, Entsch. v. 8. Mai 2012 - WAXLITE). Bei fremdsprachigen Markenwörtern, die dem engli- schen Grundwortschatz entstammen, ist regelmäßig zumindest auch von einer sprachregelgerechten Aussprache auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2011, Rn. 248 zu § 9 m. w. N.). Dies führt hier zu der - einander sehr ähnlichen - Aussprache der Kollisionszeichen als „Aklait“ und „Arklait“. Anders als die Markeninhaberin ausgeführt hat, verleitet die gemeinsame optische Absetzung der Buchstaben „AK“ am Beginn der Widerspruchsmarke die ange- sprochenen inländischen Verkehrskreise zur Überzeugung des Senats gerade nicht dazu, diese beiden anlautenden Buchstaben einzeln voneinander abgesetzt als „Ah-Ka“ auszusprechen. Die farbliche Absetzung dieser beiden Buchstaben - 8 - vom weiteren, vor grünem Hintergrund abgebildeten Wortbestandteil „LIGHT“ in- nerhalb der angegriffenen Marke umschließt durch ihren blauen Hintergrund näm- lich beide Buchstaben gemeinsam und wirkt so einer getrennten Aussprache ent- gegen. Zudem ist bei der Annahme einer Vermischung von deutscher und fremd- sprachiger Aussprache, wie sie die Markeninhaberin mit ihrer Ausspracheversion „Ah-Ka-Lait“ annimmt, stets Zurückhaltung geboten (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., Rn. 248 zu § 9 m. w. N.). Im Übrigen stellt die Aussprache „Aklait“ in Bezug auf die angegriffene Marke eine ohne weiteres im Bereich der Wahrscheinlichkeit lie- gende Möglichkeit dar, die als solche auch relevant ist (vgl. Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 10. Aufl., Rn. 245 zu § 9). Somit bleibt es bei einer erheblichen klangli- chen Nähe beider Zeichen mit der Folge, dass zwischen den Kollisionszeichen in dem von der Markenstelle festgestellten Umfang eine unmittelbare markenrechtli- che Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht geboten. Die Marken- inhaberin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Es waren auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Fragen entscheidungserheblich, die nach § 69 Nr. 3 MarkenG der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung be- durft hätten. III. Rechtsmittelbelehrung (bei nicht zugelassener Rechtsbeschwerde) Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 9 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Dr. Schnurr Heimen Bb