Beschluss
30 W (pat) 526/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 526/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 008 039.9 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut- schen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 9, vom 10. April 2012 aufgehoben. G r ü n d e I. Als sonstige Markenform ist am 10. Februar 2011 das Zeichen zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für zahlreiche Waren der Klassen 7, 9, 10 und 11 angemeldet worden. Der Anmeldung war folgende mit der Überschrift „Gelber Sartorius-Bogen (Po- sitionsmarke)“ versehene Beschreibung beigefügt: „Die Positionsmarke besteht aus einem am unteren Rand einer elektronischen Anzeigeeinheit angebrachten, sich über deren ge- samte Breite erstreckenden, nach oben offenen, gelben Bogen. Die gestrichelt dargestellten Konturen dienen allein der Kenntlich- - 3 - machung der Anordnung des Bogens an der elektronischen An- zeigeeinheit und sind nicht Gegenstand der Marke.“ Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung zunächst durch Beschluss vom 30. Juni 2011 teilweise zurückgewiesen, weil sich die beanspruchten Waren im Umfang der Zurückweisung nicht eindeutig klassifizieren und gruppieren ließen. Auf die hiergegen erhobene Erinnerung hat dieselbe Markenstelle mit Beschluss vom 18. August 2011 den Erstbeschluss vom 30. Juni 2011 aufgehoben und ent- schieden, das Anmeldeverfahren mit dem im Erinnerungsverfahren geänderten Warenverzeichnis fortzusetzen; nach diesem beansprucht das Anmeldezeichen die Waren der „Klasse 7: Maschinen für die chemische Industrie; Maschinen für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie; Mischmaschinen; Mixer (Maschinen); Vibratoren für industrielle Zwecke; elektrische Schweißmaschinen; Zentrifugen; Zentrifugationskammern; Maschi- nen zur Durchmischung biopharmazeutischer Medien, insbeson- dere durch Vibration, Rotation und Wellenbewegung; Fermentati- ons- und Bioreaktionsmaschinen für die chemische, biopharmazeu- tische, Lebensmittel- und Getränkeindustrie; alle vorgenannten Wa- ren ausgestattet mit einer elektronischen Anzeigeeinheit; Klasse 9: wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Laborgeräte; Wägeapparate und -instrumente und deren Teile; elektronische Prüfgeräte für Luft- und Flüssigkeitsfilter; Mess- und Kontrollgeräte sowie deren Teile, optische Mess-, Sig- nal- und Kontrollapparate und -instrumente, insbesondere Mikros- kope, Geräte zur Analyse von Gasen, Spektrometer, darunter für Fluoreszenzspektren und Geräte zur Trübungsmessung; Sonden für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere Sensoren; Sammel- - 4 - und Filtergeräte für Luftkeime sowie deren Teile; Geräte, Geräte- kombinationen und deren Teile für die physikalische oder chemi- sche Analyse; Thermostate; Datenverarbeitungsgeräte, insbeson- dere Geräte zur Erfassung, Speicherung, Wiedergabe und/oder Steuerung von Daten, darunter für Prozesse zur Stoffumwandlung; Fermenter und Bioreaktoren (Laborgeräte); Temperaturkontrollge- räte zur Tieftemperierung von biopharmazeutischen Materialien in Einwegbehältern; elektrische Geräte zum Verschweißen und Tren- nen von Kunststoffen; elektrische Geräte zum sterilen Verbinden von Kunststoffgefäßen, wie Kunststoffschläuchen, -röhren, -beuteln und -Containern; elektrische Schweißgeräte, insbesondere für Kunststoffschläuche; Apparate zur Züchtung von Zellkulturen (nicht für medizinische Zwecke); Laborgeräte zum Kultivieren, Inkubieren, Anfärben und Analysieren von biologischen Materialien wie Mikro- organismen, Zellen und Gewebe; Laborschüttler; Plattformen für Laborschüttler, insbesondere mit Messplätzen zur Erfassung physi- kalischer Daten und/oder mit Datenschnittstellen zum Datenaus- tausch mit externen Geräten; Laborzentrifugen; Laborzentrifugati- onskammern; elektrische Geräte zur Durchmischung biopharma- zeutischer Medien, insbesondere durch Vibration, Rotation und Wellenbewegung; elektrische Metallsuchgeräte; alle vorgenannten Waren ausgestattet mit einer elektronischen Anzeigeeinheit; Klasse 10: medizinische Apparate und Instrumente; alle vorge- nannten Waren ausgestattet mit einer elektronischen Anzeigeein- heit; Klasse 11: Geräte und daraus bestehende Anlagen zur Wasseraufbereitung und zur Aufbereitung von Lösungen im Pharma-, Medizin- und Laborbereich, Geräte zur Entionisierung von Wasser und zur Reinstwassergewinnung sowie die Teile dieser Ge- - 5 - räte; Geräte zur Entpyrogenisierung von Lösungen und zur Abtren- nung von Schadstoffen aus Fluiden; Filtrationsgeräte und daraus bestehende Anlagen für die Umwelttechnik und für die Lebensmit- tel- und Getränkeindustrie; alle vorgenannten Waren ausgestattet mit einer elektronischen Anzeigeeinheit“. Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 hat die Markenstelle die Anmelderin aufgefor- dert, eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Beschreibung einzu- reichen und hierzu eine Frist bis zum 30. März 2012 gesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Anmeldung nach § 36 Abs. 2 S. 1 MarkenG als zurückgenom- men gelte, sollte die geforderte Beschreibung nicht innerhalb dieser Frist einge- hen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, vorliegend sei die Größe bzw. die Grö- ßenrelation der Positionsmarke zur Ware durch die eingereichte Beschreibung nicht abschließend festgelegt. Es sei auch ungeklärt, ob die „Displays“ immer die gleiche Größe hätten und sich diese immer an der gleichen Stelle der Ware be- fänden; dies sei angesichts der beanspruchten höchst unterschiedlichen Maschi- nen, Instrumente, Apparate und Geräte zweifelhaft. Verwiesen werde insbeson- dere auf die Entscheidung BPatG 29 W (pat) 19/08 – Schultütenspitze. Mit Schriftsatz vom 9. März 2012 hat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl eingetragener Positionsmarken keine explizite Größenangabe ent- halte, und argumentiert, die Anmeldung enthalte mit ihrer Beschreibung und grafi- schen Gestaltung eine vollständige relative Größenangabe. Der relevante Wa- renteil sei hier die elektronische Anzeigeeinheit, das „Gesicht“ der jeweiligen An- lage. Die Markenstelle für Klasse 9 hat daraufhin mit Beschluss vom 10. April 2012 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes festgestellt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die mit Bescheid - 6 - vom 22 Februar 2012 angeforderte Beschreibung sei nicht innerhalb der gesetz- ten Frist eingegangen. Die vorliegende Beschreibung lasse auch offen, an welcher genauen Position sich der gelbe Bogen am unteren Rand befinde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein Mangel gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liege nicht vor. Die Anmeldung entspreche den Anforderungen und folge in Auf- bau, zeichnerischer Codierung und Formulierung der Beschreibung der seit Ein- führung der Positionsmarke amtlicherseits akzeptierten Praxis. Es habe sich ein- gebürgert, die Ware bzw. den relevanten Warenteil in der grafischen Darstellung gestrichelt darzustellen, das Zeichen selbst hingegen mit ausgezogenen Linien oder flächig, und in der Beschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ge- strichelte Linien der Darstellung der Ware bzw. des Warenteils als Bezugspunkt für das Merkmal „Positionierung“ dienten, jedoch nicht selbst Bestandteil der Marke seien. Vorliegend zeige die grafische Darstellung in gestrichelten Linien den relevanten Warenteil, nämlich die Anzeigenvorrichtung. Das Zeichen, „der gelbe Bogen“, sei flächig dargestellt. Die Beschreibung stelle klar, dass die gestri- chelten Konturen allein der Kenntlichmachung der Anordnung des Bogens an der elektronischen Anzeigeeinheit dienten und nicht Gegenstand der Marke seien. Würde die Anmelderin „den Mangel“ im Sinne der Markenstelle beheben und den gestrichelt dargestellten Warenteil in die Marke mit einbeziehen, würde dies zu einer Bild- oder dreidimensionalen Marke, jedoch nicht zu der von der Anmelderin gewünschten Positionsmarke führen. Alle zur Definition des Schutzgegenstandes der angemeldeten Positionsmarke erforderlichen Merkmale seien mit hinreichen- der Bestimmtheit angegeben. Wegen tatsächlich fehlender Mängel sei der 10. Februar 2011 als Anmeldetag anzuerkennen. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Mar- kenstelle für Klasse 9, vom 10. April 2012 aufzuheben. - 7 - Nach einem Rechtsübergang auf die S… GmbH & Co. KG hat diese am 4. September 2013 den Eintritt in das Beschwerdeverfahren erklärt, in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2014 den Übergang ins schriftli- che Verfahren beantragt und mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 den Entwurf ei- ner geänderten Beschreibung sowie ein (gegenüber der ursprünglichen Fassung) um diese Elemente ergänztes Warenverzeichnis eingereicht; nach diesem bean- sprucht das Anmeldezeichen nunmehr die Waren der „Klasse 7: Maschinen für die chemische Industrie; Maschinen für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie; Mischmaschinen; Mixer (Maschinen); Vibratoren für industrielle Zwecke; elektrische Schweißmaschinen; Zentrifugen; Zentrifugationskammern; Ma- schinen zur Durchmischung biopharmazeutischer Medien, insbe- sondere durch Vibration, Rotation und Wellenbewegung; Fer- mentations- und Bioreaktionsmaschinen für die chemische, bio- pharmazeutische, Lebensmittel- und Getränkeindustrie; alle vor- genannten Waren ausgestattet mit einer einzigen, nicht kreisrund ausgestalteten und optisch von den jeweils übrigen Warenbe- standteilen deutlich abgrenzbaren, elektronischen Anzeigeeinheit; Klasse 9: wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Laborgeräte; Wägeapparate und -instrumente und deren Teile; elektronische Prüfgeräte für Luft- und Flüssigkeitsfil- ter; Mess- und Kontrollgeräte sowie deren Teile, optische Mess-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente, insbesondere Mi- kroskope, Geräte zur Analyse von Gasen, Spektrometer, darunter für Fluoreszenzspektren und Geräte zur Trübungsmessung; Son- den für wissenschaftliche Zwecke, insbesondere Sensoren; Sam- mel- und Filtergeräte für Luftkeime sowie deren Teile; Geräte, Ge- rätekombinationen und deren Teile für die physikalische oder chemische Analyse; Thermostate; Datenverarbeitungsgeräte, ins- - 8 - besondere Geräte zur Erfassung, Speicherung, Wiedergabe und/oder Steuerung von Daten, darunter für Prozesse zur Stoff- umwandlung; Fermenter und Bioreaktoren (Laborgeräte); Tempe- raturkontrollgeräte zur Tieftemperierung von biopharmazeutischen Materialien in Einwegbehältern; elektrische Geräte zum Ver- schweißen und Trennen von Kunststoffen; elektrische Geräte zum sterilen Verbinden von Kunststoffgefäßen, wie Kunststoffschläu- chen, -röhren, -beuteln und -Containern; elektrische Schweißge- räte, insbesondere für Kunststoffschläuche; Apparate zur Züch- tung von Zellkulturen (nicht für medizinische Zwecke); Laborgeräte zum Kultivieren, Inkubieren, Anfärben und Analysieren von biolo- gischen Materialien wie Mikroorganismen, Zellen und Gewebe; Laborschüttler; Plattformen für Laborschüttler, insbesondere mit Messplätzen zur Erfassung physikalischer Daten und/oder mit Datenschnittstellen zum Datenaustausch mit externen Geräten; Laborzentrifugen; Laborzentrifugationskammern; elektrische Ge- räte zur Durchmischung biopharmazeutischer Medien, insbeson- dere durch Vibration, Rotation und Wellenbewegung; elektrische Metallsuchgeräte; alle vorgenannten Waren ausgestattet mit einer einzigen, nicht kreisrund ausgestalteten und optisch von den je- weils übrigen Warenbestandteilen deutlich abgrenzbaren, elektro- nischen Anzeigeeinheit; Klasse 10: medizinische Apparate und Instrumente; alle vorge- nannten Waren ausgestattet mit einer einzigen, nicht kreisrund ausgestalteten und optisch von den jeweils übrigen Warenbe- standteilen deutlich abgrenzbaren, elektronischen Anzeigeeinheit; Klasse 11: Geräte und daraus bestehende Anlagen zur Was- seraufbereitung und zur Aufbereitung von Lösungen im Pharma-, Medizin- und Laborbereich, Geräte zur Entionisierung von Wasser - 9 - und zur Reinstwassergewinnung sowie die Teile dieser Geräte; Geräte zur Entpyrogenisierung von Lösungen und zur Abtrennung von Schadstoffen aus Fluiden; Filtrationsgeräte und daraus bestehende Anlagen für die Umwelttechnik und für die Lebens- mittel- und Getränkeindustrie; alle vorgenannten Waren ausge- stattet mit einer einzigen, nicht kreisrund ausgestalteten und optisch von den jeweils übrigen Warenbestandteilen deutlich ab- grenzbaren, elektronischen Anzeigeeinheit“. Nachdem vom Senat für diesen Fall eine stattgebende Entscheidung in Aussicht gestellt worden war, hat die Anmelderin am 13. Mai 2014 eine dem Entwurf vom 6. Februar 2014 entsprechende (gegenüber der ursprünglichen Fassung) um diese Elemente ergänzte Beschreibung mit der Überschrift „Gelber Sartorius-Bo- gen (Positionsmarke)“ eingereicht: „Die Positionsmarke besteht aus einem am unteren Rand einer elektronischen Anzeigeeinheit angebrachten, d.h. diese unten be- grenzenden, sich über deren gesamte Breite erstreckenden, nach oben offenen, gelben Bogen, dessen Strichstärke 2% seiner Late- ralausdehnung entspricht. Die gestrichelt dargestellten Konturen dienen allein der Kenntlichmachung der Anordnung des Bogens an der elektronischen Anzeigeeinheit und sind nicht Gegenstand der Marke. Insbesondere dienen die in der graphischen Darstel- lung unterhalb des Bogens sichtbaren, gestrichelten Linien der Andeutung einer nach hinten abknickenden Kante einer beispiel- haften Anzeigeneinheit.“ - 10 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet; denn die Voraussetzungen für die im an- gegriffenen Beschluss auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Mar- kenG getroffenene Feststellung, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, haben nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle hat die Markenanmeldung bereits zum Zeitpunkt der Beanstandung hinsichtlich der Wiedergabe der Marke den Erforder- nissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach §§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprochen. Zutreffend ist die Markenstelle allerdings davon ausgegangen, dass bei Unklar- heiten über den Schutzgegenstand regelmäßig erst bei entsprechenden ergän- zenden Angaben eine den Anmeldetag begründende Markenwiedergabe nach §§ 32 Abs. 2 Nr. 2, 33 Abs. 1 MarkenG vorliegt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 32 Rn. 44). Zu den nach § 33 Abs. 1 MarkenG erforderlichen Angaben gehört nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Wiedergabe der Marke. Diese muss erkennen lassen, was nach dem Willen des Anmelders Gegenstand des Schutzes sein soll. Die Marke muss so klar und eindeutig klargestellt sein, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstands möglich ist und nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausgeschlossen sind (BGH GRUR 2004, 502, Rn. 13 - Gabelstapler II; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 32 Rn. 11). Entgegen der Bewertung der Markenstelle ist die Markenanmeldung diesen An- forderungen aber bereits zum Zeitpunkt der Beanstandung im Bescheid vom 22. Februar 2012 gerecht geworden; die Ergänzung der Beschreibung im Be- - 11 - schwerdeverfahren stellt sich damit als eine lediglich klarstellende Konkretisierung dar. Ausweislich ihrer Beschreibung begehrt die Anmelderin die Eintragung als „Positi- onsmarke“. Gegenstand einer „Positionsmarke“ ist die besondere Art und Weise der Anbringung oder Anordnung eines Zeichens auf einer Ware oder einem Wa- renteil. Bei einer „Positionsmarke“ soll das fragliche Zeichen auf einem bestimm- ten Warenteil an stets gleichbleibender Stelle in gleicher Form und Größe ange- bracht sein (BPatG GRUR 1998, 390, 391 - Roter Streifen im Schuhabsatz; GRUR 1998, 819, 820 - Jeanstasche mit Ausrufezeichen; 28 W (pat) 66/98; Strö- bele/Hacker, a.a.O., § 3 Rn. 70), wobei zwischen dem Zeichen und der Ware ein farblicher Kontrast bestehen muss (BPatGE 42, 7-12 - Blaue Linie auf Rohr). Bei der grafischen Darstellung kann die Position eines auf der Ware oder einem Wa- renteil plazierten Zeichens durch Strichzeichnungen oder Lichtbilder dargestellt werden (Ströbele/Hacker, a.a.O., § 3 Rn. 71), wobei die Ware oder der Warenteil lediglich „Positionsträger“ und nicht Teil der Marke ist (vgl. Klein GRUR 2013, 456). Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Bestimmtheit einer „Positi- onsmarke“ ist die verfahrensgegenständliche Markenanmeldung bereits bei der Beanstandung durch die Markenstelle gerecht geworden. Soweit die Markenstelle gerügt hat, dass durch die Beschreibung und Markendar- stellung die Größe bzw. Größenrelation zur Ware nicht geklärt war, beruht diese Einschätzung auf einem Irrtum des Prüfers. Bereits aus der ursprünglichen Be- schreibung ergab sich nämlich, dass Bezugsgegenstand für die Breite des Bogens „die gesamte Breite“ der Anzeigeeinheit sein soll. Was „Anzeigeeinheit“ sein soll, ergibt sich aus der Markendarstellung: das ist die - eine an ihrer linken und rech- ten Seite vertikal abgeschnittene Ellipse bildende - äußere Umrandung in einer gestrichelten Linie und nicht lediglich das darin enthaltene innere Rechteck („Dis- play“); denn der „gelbe Bogen“ erstreckt sich von ganz links nach ganz rechts die- - 12 - ser äußeren Umrandung. Damit war und ist zunächst die Lateralausdehnung des „gelben Bogens“ eindeutig bestimmt, nämlich von der linken bis zur rechten Sei- tenbegrenzung der Anzeigeeinheit. Bezugsobjekt für die Größe des Bogens ist damit nicht das „Display“ und auch nicht die Ware als Ganzes, sondern deren – nach der im Beschwerdeverfahren zulässigerweise (vgl. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 8 Rn. 312) eingeschränkten Fassung - „einzige, nicht kreisrund ausgestaltete und optisch von den jeweils übrigen Warenbestandteilen deutlich abgrenzbare, elektronische Anzeigeeinheit“. Dass nur die Ware als Ganzes Bezugsobjekt für die Bestimmung der relativen Größe der Positionsmarke in Betracht kommen kann (und nicht nur – wie hier – ein konkret definierter Bestandteil dieser Ware), ist weder vom Gesetz noch durch eine obergerichtliche Rechtsprechung vorgegeben und zur Definition des Schutzgegenstands einer Positionsmarke nicht erforderlich (so auch BPatGE 42, 7-12 - Blaue Linie auf Rohr; Klein GRUR 2013, 456; a.A. Bingener MarkenR 2004, 377, 379 mit dem Argument, die Größenrelation zur Ware müsse festgelegt sein, weil sich sonst „der Eindruck verändere“). Soweit die Markenstelle darauf hingewiesen hat, es sei ungeklärt, ob „die Anzeigeeinheit“ immer die gleiche Größe habe, kann der Senat darin keine Unbestimmtheit erkennen, soweit - wie hier - eindeutig bestimmt ist, dass sich die Positionsmarke über die gesamte Breite der Anzeigeeinheit erstreckt. Damit ergaben und ergeben sich die Proportionen der Positionsmarke - in ihrer Breite und auch in ihrer Höhe - aus einer verständigen Zusammenschau der Beschreibung mit der grafischen Darstellung (vgl. zu dieser Herangehensweise Klein GRUR-Prax 2014, 149), vorliegend mit dem Ergebnis, dass sich der „gelbe Bogen“ auch in seiner Dicke entsprechend proportional zur Änderung der Höhe der Anzeigeeinheit, wie ge- strichelt dargestellt, verändern soll. In dem der Entscheidung BPatG 29 W (pat) 19/08 – Schultütenspitze zugrundeliegenden Fall, auf den sich die Markenstelle in ihrer Beanstandung gestützt hat, ergab sich weder die absolute noch die relative Größe der dortigen Positionsmarke aus der Markendarstellung (und der ursprünglichen Beschreibung), da auf dieser – anders als im vor- liegenden Fall - die Dimensionen des Bezugsobjekts wegen dessen nur teilweiser Abbildung nicht erkennbar waren. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor- - 13 - genommene Ergänzung der Beschreibung dahingehend, dass die Strichstärke des nach oben offenen Bogens 2 % seiner Lateralausdehnung entspricht, beschreibt lediglich in Worten, was aus der ursprünglichen Darstellung der Positionsmarke bereits erkennbar war. Soweit die Markenstelle gerügt hat, es sei ungeklärt, ob sich die Anzeigeeinheit immer an der gleichen Stelle der Ware befinde, ist dies ohne Relevanz. Die An- gabe im Warenverzeichnis, dass sämtliche Waren mit einer „einzigen, nicht kreis- rund ausgestalteten und optisch von den jeweils übrigen Warenbestandteilen deutlich abgrenzbaren elektronischen Anzeigeeinheit“ ausgestattet sind, genügt in unmissverständlicher Weise den Bestimmtheitsanforderungen. Auch hat zwischen der ursprünglichen Darstellung und Beschreibung (Position „des gelben Bogens“ am unteren Rand oder nur „fast“ am unteren Rand) nur ein scheinbarer Widerspruch bestanden; bei angemessen aufmerksamer Betrachtung der Darstellung ist nämlich erkennbar, dass die dort angedeutete Anzeigeeinheit an ihrer unteren Begrenzung, die gleichzeitig die untere Begrenzung „des gelben Bogens“ bildet, „dreidimensional“ nach unten abknickt, also eine Kante aufweist, deren abknickender Teil nicht mehr zum „gelben Sartoriusbogen“ gehört, und letzterer vielmehr tatsächlich das untere Ende der Anzeigeeinheit bildet. Die von der Markenstelle gerügten Mängel existierten also nicht. Die Ergänzung der Beschreibung im Beschwerdeverfahren stellt sich damit als bloße Klarstellung des Schutzgegenstands dar, die nicht zu einer Verschiebung des Anmeldetags führt. Nach alledem war die Fristsetzung nicht erforderlich und der angefochtene Be- schluss aufzuheben. - 14 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be- sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrück- lich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ver- letzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 15 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hacker Winter Jacobi Hu