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Beschluss

4 W (pat) Ep 18/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 18/12 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt am … Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 527 678 (DE 50 2004 005 639) hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Richterin Kopacek und Richter Dipl.-Ing. Brunn für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 527 678 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil- weise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält: 1. Futtermischwagen (1, 101, 201) mit einer von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerkzeuge (8a, 8b) in Form von Vertikalschnecken enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) projizierten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelberei- chen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durch- trittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeordnet sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) fol- gen, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) in den Zwickelbereichen (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlänge- rung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet, und dass der Boden (6) im Bereich jedes Arbeits- kreises (A) bis über die Hälfte seines Umfangs im We- - 3 - sentlichen kreisförmig ist, dass die Wandung (5, 105, 205) am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden (6) schräg nach oben außen neigt, und dass die Wandung (5, 105, 205) seitlich mit jeweils einer Abflachung (12, 112, 212) versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweils anlie- genden Mischwerkzeugs (8a, b) verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist. 2. Futtermischwagen nach Anspruch 1, dadurch gekenn- zeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) von einer Aus- tragsöffnung (10) mit Schieberverschluss (11) durch- brochen ist, wobei der Schieber (11) am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des Arbeitskreises (A) folgt. 3. Futtermischwagen nach Anspruch 2, dadurch gekenn- zeichnet, dass der Schieber (11) in seitlichen Führun- gen (19a, 19b) geführt ist, die an gekrümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) angeordnet sind. 4. Futtermischwagen nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) der Krümmung zweier benachbarter Arbeitskreise (A) bis zu einer Durchlassöffnung (14) am Übergang von einem Mischwerkzeug (8a, 8b) zum benachbarten Mischwerk- zeug (8b, 8a) zum Ausbilden eines symmetrischen Leitke- gels (15a, 15b, 115a, 115b) folgt. 5. Futtermischwagen nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (205) im Zwickelbereich (13) mit einer Verlängerung (218, 222) zum Ausbilden eines asymmetrischen Leitkegels (215a) verbunden ist und die Verlängerung (222, 218) am Über- gang zum Boden (6) der Krümmung des Arbeitskreises folgt. - 4 - 6. Futtermischwagen nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefung (17) durch eine Abdeckung bzw. Verlängerung (18, 218) abgedeckt ist. 7. Futtermischwagen nach Anspruch 1, dadurch gekenn- zeichnet, dass die zwei benachbarten Arbeitskreise (A) zugeordneten Abflachungen (112a, 112b, 212a, 212b) im oberen Bereich der Wandung über einen Steg (112c, 212c) miteinander verbunden sind. 8. Futtermischwagen nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandung (5, 105, 205) konstruiert ist aus wenigstens zwei Einzelbehältern (2a, 2b) mit jeweils einem Boden (6) und einer Wandung (5a, 5b), wobei jede Wandung um einen Arbeitskreis (A) ge- krümmt sind, sich vom Boden (6) nach oben außen zum Ausbilden einer gegenüber dem Boden (6) vergrößerten Befüllöffnung (7) neigt und mit einer seitlichen Abflachung (12, 112, 212) versehen ist, wobei die Wandungen (5a, 5b) einander durchdringend oder miteinander verschnitten so zusammengesetzt sind, dass sich die jeweiligen Ar- beitskreise (A) gerade nicht überlappen und sich im Zwickelbereich (13) durch die Wandung (5a, 5b) mit oder ohne Verlängerung (218, 222) unter Freilassung einer Durchtrittsöffnung (14) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) ausbildet. - 5 - II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho- ben. IV. Das Urteil ist für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. August 2004 - unter Inan- spruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 315 947 U vom 16.10.2003 - angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents Nr. 1 527 678 B1 (Streitpatent), das einen „Mischer“ betrifft. Das in deutscher Sprache abgefasste Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 50 2004 005 639 geführt. Es umfasst 9 Patentansprüche, von denen der einzig unabhängige Pa- tentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: 1. Mischer (1, 101, 201), insbesondere Futtermischwagen, mit ei- ner von oben befüllbaren Mischkammer (4), die eine Wandung (5, 105, 205), einen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerk- zeuge (8a, 8b) enthält, die jeweils einen auf den Boden (6) proji- zierten Arbeitskreis (A) überstreichen, wobei in Zwickelberei- chen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) eine Durchtrittsöff- nung (14) freilassende Leiteinrichtungen (15, 115, 215) angeord- net sind, die am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des je- weiligen Arbeitskreises (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwi- schen zwei Arbeitskreisen (A) folgen, dadurch gekennzeichnet, - 6 - dass die Wandung (5, 105, 205) in den Zwickelbereichen (13) nach innen gekrümmt ist und eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4) bildet, wobei die Wandung (5, 105, 205) selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrichtung (15, 115, 215) bildet. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit- patents sei weder in der mit dem Hauptantrag noch mit den in den Hilfsanträgen verteidigten beschränkten Fassungen patentfähig. Diese seien zudem unzulässig, da die Lehre nach Patentanspruch 1 gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzu- lässig erweitert und im Hinblick auf den Begriff der „Wandungsverlängerung“ un- klar sei. Jedenfalls sei das Streitpatent zum einen nicht neu und ergebe sich zum anderen für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Gegenstand des einzig unabhängigen Patentanspruchs 1 nach dem Haupt- antrag werde neuheitsschädlich durch die Druckschriften D1, D2 sowie aus deren Kombination vorweggenommen. Ferner sei auf die Druckschriften D3, D5, D6.1/D6.2, D7 und D9 zu verweisen. Im Hinblick auf die D2 habe sich für den Fachmann nur das Problem der Realisierung der Merkmale M7 (die Wandung ist in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung an der Außenseite der Mischkammer) und M8 (die Wandung bildet selbst ohne oder mit der Wandungsverlängerung die jeweilige Leiteinrichtung) gestellt, insofern sei nur eine Abwandlung der D2 in Zusammenschau mit der D1 oder der D9 erforderlich gewesen, um zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Diese Merkmale sowie die Veranlassung, tote Ecken zu vermeiden, habe der Fachmann der D1 entnommen. Auch nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 sei der Gegenstand des Streitpatents weder neu noch erfinderisch. Die Klägerin beruft sich insgesamt auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: D1 EP 0 743 090 A1 D2 WO 03/009929 A2 D3 DE-AS 1 198 116 - 7 - D4 US 4 707 140 D5 EP 1 175 828 A2 D6 Anlagenkonvolut „Futtermischwagen Mayer 12m3 Duo Kompakt“ D6.1 Zeichnung "12m3 Duo Kompakt SVR/SHL" vom 15.1.2003 D6.2 Zeichnung "Behälter 12m3 Duo Kompakt SVR/SHL" vom 14.1.2003 D6.3 Auftragsprotokoll, unterzeichnet am 17.4.2003, mit zwei Getriebebegleitscheinen D6.4 Lieferschein vom 22.4.2003 D6.5 Formular Schwandner Logistik + Transport GmbH vom 23.4.2003 D6.6 Rechnung vom 23.4.2003 D7 CA 2 182 909 D9 Prospekt Fa. Fliegl: „WIRTSCHAFTLICH MISCHEN mit der MISCHSCHAUFEL DFAu. DK“ D10 Prospekt Fa. Fliegl: „MISCHMEISTER Schlep- per-Betonmaschine“. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 1 527 678 B1 mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen, soweit das Patent mit dem in der mündli- chen Verhandlung am 15. April 2014 eingereichten Hauptantrag - 8 - verteidigt wird, hilfsweise soweit das Patent mit den Hilfsanträ- gen 1 bis 7 verteidigt wird. Die Patentansprüche nach Hauptantrag entsprechen dem Urteilsausspruch. Hin- sichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 7 wird auf den Akteninhalt (Bl. 153 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin im Hinblick auf die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit in allen Punkten entgegen. Sie erachtet das Streitpatent im Hauptantrag, jedenfalls aber in den Hilfsanträgen 1 bis 7 für patentfähig. Nach Auffassung der Beklagten ist es für den Fachmann nicht naheliegend, ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination mit der Druckschrift D1 zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Druckschriften, insbesondere die D3, die keine vergleichbare Problematik der to- ten Räume behandele, sowie die D9 seien nicht geeignet, die Patentfähigkeit des Streitpatents in Frage zu stellen. Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf diesen Hinweis vom 16. Januar 2014 wird Bezug genommen (Bl. 223 ff. d. A.). Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 Bezug genom- men. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Senat konnte nicht fest- stellen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der nach dem zulässigen - 9 - Hauptantrag verteidigten Fassung wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int- PatÜG, § 138 Abs. 1 Nr. 1 EPÜ sich als nicht bestandsfähig erweist, insbesondere dass die beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht an. II. 1. Der Streitpatentgegenstand betrifft nach seinem mit Hauptantrag beschränkt verteidigten Anspruch 1 einen Futtermischwagen. Bei nach dem Stand der Technik bekannten „Mischern“, die dort ebenfalls als Futtermischwagen beschrieben werden (Abs. 0002 und 0003 der Streitpatent- schrift), erweist sich nach den Angaben im Streitpatent als nachteilig, dass sich sog „tote Ecken“ bilden, in denen das zu mischende Futter, welches von den Mischschnecken zentral nach oben geliefert wird und dann entlang der Seiten- wand wieder nach unten fließt, liegen bleiben kann. Ausgehend hiervon hat sich das Streitpatent daher zur Aufgabe gestellt, einen Mischer der genannten Art so weiterzubilden, dass „tote Ecken“ auf konstruktiv einfache Weise auch bei mit mehreren Mischwerkzeugen ausgebildeten Mischern verhindert werden können (Abs. 0005 der Streitpatentschrift). Gelöst wird dies durch die Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, der sich auf der Grundlage der von der Klägerin für den erteilten Anspruch 1 vorge- legten Merkmalsanalyse wie folgt gliedern lässt: 1) Futtermischwagen: 2) der Futtermischwagen weist eine von oben befüllbare Misch- kammer (4) auf; - 10 - 3) die Mischkammer (4) enthält eine Wandung (5, 105, 205), ei- nen Boden (6) und wenigstens zwei im Inneren der Misch- kammer (4) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerk- zeuge (8a, 8b) in Form von Vertikalschnecken; 4) die Mischwerkzeuge (8a, 8b) überstreichen jeweils einen auf den Boden (6) projizierten Arbeitskreis (A); 5) in Zwickelbereichen (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A) sind eine Durchtrittsöffnung (14) freilassende Leiteinrichtun- gen (15, 115, 215) angeordnet; und 6) die Leiteinrichtungen folgen am Übergang zum Boden (6) der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises (A) bis in den Zwickelbereich (13) zwischen zwei Arbeitskreisen (A); 7) die Wandung (5, 105, 205) ist in den Zwickelbereichen (13) nach innen gekrümmt und bildet eine Vertiefung (17, 217) an der Außenseite der Mischkammer (4); 8) die Wandung (5, 105, 205) bildet selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung (218, 222) die jeweilige Leiteinrich- tung (15, 115, 215). 9) der Boden (6) ist im Bereich jedes Arbeitskreises (A) bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig; 10) die Wandung (5, 105, 205) ist am Übergang zum Boden (6) kreisbogenförmig gekrümmt und neigt sich vom Boden (6) schräg nach oben außen; 11) die Wandung (5, 105, 205) ist seitlich mit jeweils einer Abfla- chung (12, 112, 212) versehen, die parallel zu einer Tan- gente zum Arbeitskreis (A) des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeuges (8a, 8b) verläuft und beidseitig von ge- krümmten Bereichen der Wandung (5, 105, 205) begrenzt ist. 2. Als für die Beurteilung der objektiven Problemstellung berufener Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Agraringenieur bzw. Diplom-Ingenieur mit Fachhoch- - 11 - schulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfah- rung in der Konstruktion von fahrbaren Futteraufbereitungseinrichtungen zur me- chanischen Tierfütterung in Ställen und Fressständen anzusehen. 3. Nach dessen maßgeblichem Verständnis und einer sich am Gesamtzusam- menhang orientierenden Betrachtung ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist und welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt (st. Rspr., BGH, Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 168/00, GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube; Mitt. 2000, 105, 106 - Extrusionskopf). Der Senat legt danach dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde: Der Erfindungsgegenstand nach Hauptantrag betrifft einen Futtermischwagen. Anders als die erteilten Unterlagen, wonach die unter Schutz gestellte Lehre auf einen Mischer an sich gerichtet war (vgl. Anspruch 1 sowie Überschrift und Abs. 0001 der Streitpatentschrift EP 1 527 678 B1), werden nunmehr die in der erteilten Fassung auf einen Mischer kennzeichnenden Merkmale der Patentan- sprüche ausschließlich auf einen Futtermischwagen bezogen. Ein Futtermischwa- gen ist nach dem allgemeinen Verständnis des maßgeblichen Fachmanns ein im Anhänge- oder Selbstfahrbetrieb einsetzbares Fahrzeug, welches geeignet ist, die verschiedensten Arten von Tierfutter in einer Mischkammer zu mischen und das gemischte oder im Mischungsprozess befindliche Futter in Stallanlagen zu trans- portieren, um es dort z. B. im Vorbeifahren in die Barren zur Fütterung abzugeben. Nach Merkmal 1) Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird ein Futtermischwagen unter Schutz gestellt, bei dem es sich, wie auch in Abs. 0015 der Streitpatent- schrift beschrieben, um einen „Mischwagen für Tierfutter“ zum Einsatz im landwirt- schaftlichen Bereich handelt. Derartige Futtermischwagen weisen eine von oben befüllbare (und daher oben weitgehend offene) Mischkammer auf (Merkmal 2)), - 12 - die aus Wandung und Boden und wenigstens zwei im Inneren der Mischkammer angeordneten rotierend antreibbaren Mischwerkzeugen in Form von Vertikal- schnecken, die das Futter nach oben transportieren (Abs. 0018) besteht (Merkmal 3)), wobei diese Mischwerkzeuge jeweils einen auf den Boden projizierten Ar- beitskreis überstreichen (Merkmal 4)), welcher insbesondere von der Ausdehnung der untersten Mischorgane der Vertikalschnecken bestimmt wird. Nach Merk- mal 5) sind ferner in Zwickelbereichen zwischen zwei Arbeitskreisen eine Durch- trittsöffnung frei lassende Leiteinrichtungen angeordnet, wobei die Leiteinrichtun- gen nach Merkmal 6) am Übergang zum Boden der Krümmung des jeweiligen Arbeitskreises bis in den Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskreisen folgen. Nach den Merkmalen 5) und 6) soll also - wie in Abs. 0021 der Beschreibung angegeben - sicher gestellt werden, dass die Leiteinrichtungen dem Umfang der Arbeitskreise der Mischwerkzeuge am Übergang zum Boden der Mischkammer soweit folgen, dass lediglich eine für den Hin- und Hertransport des Mischgutes zwischen den Vertikalschnecken erforderliche Durchtrittsöffnung verbleibt. Die Merkmale 7) und 8) sind auf die Ausbildung der Wandung der Mischkammer gerichtet, die nach Merkmal 8) dahin ge- hen soll, dass die je- weilige Leiteinrichtung durch die Wandung selbst gebildet wird, was eine konstruktive Vereinfachung zur Folge hat (Abs. 0007). Hierzu wird die Wan- dung der Mischkam- mer nach Merkmal 7) in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmt, mit der Folge, dass an der Außen- seite der Mischkammer eine Vertiefung entsteht, wobei diese Vertiefung nach Abs. 0025 der Beschreibung freilich nicht singulär auftritt, sondern jeweils an der - 13 - Außenseite der Zwickelbereiche (zu beiden Seiten des Futtermischbehälters) auf- tritt, wobei das konstruktive Ziel gemäß Merkmal 8), wie bereits ausgeführt, dahin geht, dass die so gestaltete, nach innen gekrümmte Wandung der Mischkammer selbst die jeweilige Leiteinrichtung bildet, so dass es weiterer Mittel hierzu (wie z. B. gesondert eingesetzter Leitkegel) nicht mehr bedarf. Das Merkmal 8) enthält damit eine Verdeutlichung der Funktion der Wandung und gliedert sich gedank- lich in zwei verschie- dene, alternative Aus- gestaltungen, wobei die eine Alternative so beschaffen ist, dass die Wandung selbst ohne eine Wandungs- verlängerung die jeweilige Leiteinrichtung bildet. Dies ist sowohl bei dem Ausfüh- rungsbeispiel nach Figur 1 und 2 als auch nach Figur 4 ersichtlich, wo die Wan- dung alleine als eine der Krümmung der jeweiligen Arbeitskreise folgende Leit- einrichtung in Form von Leit- kegeln (15, 15a, 15b; vgl. Fig. 1 und 2 bzw. 115a, 115b; vgl. Figur 4) ausgestaltet ist. Die andere Alternative des Merkmals 8) ist derart zu le- sen, dass die Leiteinrichtung selbst, also die diese bil- dende Wandung, eine Wandungsverlängerung aufweist. Dies ist aus dem Ausfüh- rungsbeispiel nach Figur 5 ersichtlich. Dort ist die Wand (205) des Mischers im Bereich zwischen den beiden Behälterteilen, wo zu beiden Seiten die Leiteinrich- tung (215) ausgebildet wird, derart ausgestaltet, dass sie einen asymmetrischen - 14 - Leitkegel (vgl. Beschreibung Abs. 0037) erzeugt, der aus den beiden speziell ge- formten Wandungsbereichen (205a) und (205b) besteht. Zwischen den Wan- dungsbereichen (205a) und (205b) verbleibt nach dieser speziellen Ausformung noch ein freier, dreieckförmiger Bereich, der (mangels weiterem zur Verfügung stehendem Wandungsmaterial) durch die Abdeckung (218) als sog. „Verlänge- rung“ verschlossen ist. An der Scheitellinie des asymmetrischen Leitkegels im Bereich der speziellen Wandausformung (205a) findet sich noch eine weitere Wandungsverlängerung (222), die die Scheitellinie zur Durchtrittsöffnung (14) hin erweitert bzw. verlängert. Eine Wandungsverlängerung im Sinne der Alternative nach Merkmal 8) findet demnach allgemein betrachtet immer dann statt, wenn das Material der Behälter- wandung nicht mehr hinreicht, um bestimmte Strukturen oder zusätzliche Flächen bei den Leiteinrichtungen ausbilden zu können (vgl. hierzu auch Beschreibung, Abs. 0010). In jedem Fall ist nach der Beschreibung, Abs. 0015, des Streitpatents unter einer Wandung ein flächiges Gebilde aus Metallblech oder dergleichen zu verstehen, wobei durch die Wandung selbst auf konstruktiv einfache Weise auch die Leitein- richtung - mit oder ohne Verlängerung - gebildet werden kann (vgl. Abs. 0007). Nachdem die Mischwerkzeuge als um vertikale Achsen rotierende Schnecken ausgebildet sind, beschreiben sie einen kreisförmigen Arbeitsbereich, wobei sie in Bodennähe den Arbeitskreis (A) überstreichen. Diesem Arbeitskreis soll der Bo- den des Behälters gemäß Merkmal 9) im Bereich jedes Arbeitskreises (A) des je- weiligen Mischwerkzeuges folgen und zwar soweit wie möglich, bis über die Hälfte seines Umfangs hinaus. Dies endet dann im Bereich der Durchtrittsöffung. Die Wandung soll nach Merkmal 10) am Übergang zum Boden ebenfalls dessen kreisförmiger Gestalt durch kreisbogenförmige Krümmung folgen und sich vom Boden aus schräg nach oben außen hin neigen, d. h. sie soll sich überall, auch in den Zwickelbereichen vom Boden aus nach oben hin gewissermaßen trichterför- mig erweitern. Damit wird mit Merkmal 10) zugleich auch das grundlegende Kon- - 15 - struktionsprinzip der Wandung des Behälters offenbar, wie es in Abs. 0023 und 0024 der Streitpatentschrift beschrieben und in Figur 3A und 3B dargestellt wird. Wie aus der Zeichnung, Figur 3A und 3B, ersichtlich werden zwei im Wesentlichen konisch geformte Behälter, deren Wände vom Boden aus nach oben und außen mehr oder weniger schräg geneigt verlaufen, imaginär in Richtung der Verbin- dungslinie der Schneckenachsen soweit ineinander zusammen geschoben, dass sich die Arbeitskreise A in einem der Bereiche mit der größten Neigung gerade nicht überlappen (vgl. Abs. 0024) und sich die Wandungen in diesem Bereich (imaginär) verschneiden. Zwar soll die Wandung nach Merkmal 11) zudem auch abgeflachte Bereiche, sog. Abflachungen aufweisen, welche sich jeweils im mittleren seitlichen Bereich des jeweiligen eine Mischschnecke aufneh- menden Behälterteils (2a, 2b; vgl. Fig. 3A und 3B) befinden und somit beidseitig also vorn und hinten eines jeden der bei- den Behälterteile (vgl. Fig. 2 i. V. m. Fig. 3A und 3B) von gekrümmten Berei- chen begrenzt werden. Die Abflachungen laufen, geometrisch betrachtet, parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs und können insgesamt dazu beitragen die Konstruktion des gesamten Behälters zu vereinfachen (Abs. 0012) und die Breite des gesamten Behälters - im Hinblick auf das Passieren enger Stallgassen - zu verringern (Abs. 0020). Jedenfalls wird durch den Anspruch 1 nach Hauptantrag, insbesondere mit Merk- mal 10), zumindest indirekt ein aus (gedachten) Einzelbehältern zusammen ge- setzter Gesamtbehälter eines Futtermischwagens beschrieben, wobei die Einzel- behälter einen kreisrund geformten Boden aufweisen, von dem aus die Behälter- wände mit wechselnder und unterschiedlicher Neigung schräg nach oben und - 16 - außen geneigt verlaufen und die jeweiligen kreisrunden Böden einander nicht überlappen und wobei zwischen den beiden Behälterteilen eine Durchtrittsöffnung gebildet wird, die von den aus der Wandung der Behälterteile bestehenden Leit- einrichtungen in den Zwickelbereichen begrenzt wird. Auf Grund der konischen Form der einzelnen Behälterteile verläuft auch der Bereich der Leiteinrichtungen an jeder Stelle geneigt nach oben und außen. Ausschließlich im Bereich der in Merkmal 11) beschriebenen seitlichen Abflachungen sind die Wände der Behäl- terteile nicht geneigt nach oben außen orientiert, sondern verlaufen an diesen Stellen senkrecht zu den Böden (vgl. Sp. 5, Zeilen 18 bis 25), wobei die entspre- chende Beschreibungsstelle der Streitpatentschrift zudem ausschließlich darauf hinweist, dass sich die Behälterwände außerhalb der Abflachungen mit zuneh- mendem Abstand zu den Abflachungen mit einem größer werdenden Neigungs- winkel nach schräg oben außen erstrecken. III. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der Futtermischwagen gemäß den ange- griffenen Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hauptantrag die Voraussetzungen feh- lender Patentfähigkeit nach Art. 54-56 EPÜ erfüllt. 1. Die dem Streitpatent nach Hauptantrag zugrunde liegende Fassung der Pa- tentansprüche ist zulässig, insbesondere geht die danach verteidigte Lehre nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. 1.1. Gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Int- PatÜG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes- republik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den In- halt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, was anhand eines Vergleichs des durch die Patentansprüche bestimmten Gegenstand des erteilten bzw. geänderten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterla- gen in ihrer Gesamtheit zu festzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ge- - 17 - hört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung nur das, was den ursprüng- lich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent an- gemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weiterge- hende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwis- sens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzuläs- sige Erweiterung liegt deshalb vor, wenn der Gegenstand des Patents für den Fachmann nicht den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und ein- deutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist, sondern sich erst aufgrund einer weitergehenden Erkenntnis erschließt, zu wel- cher der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Ab- wandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. (BGH GRUR 2013, 809 - Ver- schlüsselungsverfahren). Hierbei ist für die Beurteilung, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungs- vorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte, auf den objektiven Gehalt der auszulegenden Anmeldungsunterlagen, nicht die etwa- igen subjektiven Vorstellungen des Erfinders bzw. Anmelders abzustellen (BGH GRUR 2009, 933, - Druckmaschinen-Temperierungssystem II). Welchen Inhalt die zur Schutzrechtserteilung angemeldete technische Lehre danach hat, kann des- halb sachgerecht nur unter Anwendung der für die Auslegung des erteilten Pa- tents geltenden objektiven Maßstäbe erfolgen (BGH GRUR 2008, 887 - Momen- tanpol II). Danach erweist sich Patentanspruch 1 als nicht gegenüber dem Inhalt der Anmeldung erweitert. 1.2. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag wurde durch die Reduzierung auf eine bereits im erteilten sowie im ursprünglichen (vgl. hierzu Offenlegungsschrift EP 1 527 678 A1) Anspruch 1 i. V. m. „insbesondere“ enthaltene Formulierung „Fut- termischwagen“ in zulässiger Weise beschränkt, zumal auch in Beschreibungs- einleitung und Ausführungsbeispiel ein derartiger Futtermischwagen beschrieben wird (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0001 und 0015 bzw. die gleichen Textstellen ge- mäß Offenlegungsschrift). - 18 - 1.3. Der Zusatz im Merkmal 3) (vgl. Merkmalsgliederung in II.1.), wonach die Mischwerkzeuge in Form von Vertikalschnecken ausgeführt sind beruht auf der Beschreibung, Abs. 0016, gemäß Streitpatentschrift bzw. auf der ursprünglichen Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift (ebenfalls Abs. 0016). 1.4. Die Merkmale 1) bis 8) beruhen - abgesehen von den o. g. Änderungen - auf den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1. Sie beruhen auch auf den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1, wobei das Merkmal 7) des geltenden An- spruchs 1 nach Hauptantrag auf den ursprünglichen Anspruch 6 zurückgeht. Die den geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag weiter beschränkenden Merkmale 9) bis 11) sind die Merkmale des erteilten Anspruchs 7 bzw. des ursprünglichen An- spruchs 8. 1.5. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag sind in den erteilten Ansprüchen 2 bis 6 sowie 8 und 9 offenbart und gehen auf die ur- sprünglichen Ansprüche 2 bis 5, 7, 9 und 10 zurück. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt die mit Hauptantrag verteidigte Fassung der Patentansprüche auch dem bei der Formulierung beschränkter Pa- tentansprüche in Patentnichtigkeitsverfahren zu beachtenden Anforderungen auch dem Gebot der Deutlichkeit (Klarheit) des Art. 84 EPÜ (BGH, Urt. v. 24. September 2013, X ZR 40/12 = GRUR 2014, 54 - Fettsäuren; Urt. v. 18. März 2010 - Xa ZR 54/06 = GRUR 2010, 709 - Proxyserversystem). Soweit die Klägerin mangelnde Klarheit des in Patentanspruch 1 enthaltenen Aus- drucks „ohne oder mit einer Wandungsverlängerung“ geltend macht, teilt der Se- nat diese Ansicht nicht. Der Vorhalt, dieser Ausdruck finde sich an keiner Stelle der Beschreibung und die in den Hauptansprüchen hierzu verwendeten Bezugs- zeichen „218“ und „222“ seien ebenfalls nicht auf eine Wandungsverlängerung, sondern im Falle von „218“ auf eine spezielle Abdeckung und im Falle von „222“ auf eine spezielle dreieckige, gegebenenfalls konkave Leitfläche gerichtet, trifft insoweit nicht zu, als bereits in der Beschreibungseinleitung gemäß Abs. 0010 der - 19 - Streitpatentschrift klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die hier maßgebliche Leiteinrichtung entweder durch die Wandung (gemeint: des Behälters) allein Form eines symmetrischen Leitkegels ausgebildet sein kann, oder aber durch eine Kombination der Wandung und einer Verlängerung, einen asymmetrischen Leit- kegel bilden kann. Diese technische Vorgehensweise ist dann in konkreterer Form weiterhin Gegenstand der geltenden Ansprüche 1 und 5 nach Hauptantrag, inso- weit dort bereits auf die Wandung (205) im Zwickelbereich (13) mit einer Verlänge- rung (218, 222) zum Ausbilden eines asymmetrischen Leitkegels hingewiesen wird. Eine detaillierte Beschreibung der Bedeutung und Einbaulage der Teile „218“ und „222“ findet sich dann noch in der Spalte 8 der Beschreibung gemäß Streit- patentschrift, wo auf die Ausbildung eines asymmetrischen Leitkegels abgestellt wird. So wird die Abdeckung „218“ in Spalte 8, Zeile 8 bis 15 als ebenes Blech beschrieben, welches nach oben bis zum Steg der Abflachung reicht und schräg nach innen und unten eingebaut ist, um die Vertiefung (217) zu verschließen, wo- bei die dem vorderen und hinteren Mischwerkzeug zugeordneten Wandungsberei- che (205a) und (205b) an dieser Abdeckung (218) enden. Die (zweite) Leitfläche (222) beginnt indes nach der Textstelle gemäß Spalte 8, Zeilen 21 bis 24 am Berührungspunkt der Wandungsfläche 205b mit dem Boden 6 und endet (vgl. Spalte 8, Z. 30 bis 33) mit ihrer Spitze unterhalb des oberen Ran- des am Übergang zwischen dem vorderen dreieckigen Bereich (212a) der Abfla- chung (212) und dem Steg (212c), wobei die Abflachung (212) gemäß Spalte 7, Zeilen 40 bis 44 zur Wandung des Mischers gehört, ebenso wie deren zugehörige dreieckigen Bereiche (212a) und (212b) sowie der diese verbindende Steg (212c). Nach alledem werden die Teile (218) und (222) immer als Abdeckung (vgl. 218) bzw. Leitfläche (vgl. 222) beschrieben, die von aus der Wandung hervor gegange- nen angrenzenden Teilen umschlossen werden und die an diesen befestigt sind. Somit entsteht für einen maßgeblichen Fachmann bei der Lektüre des Abs. 0010 der Streitpatentschrift i. V. m. dem erteilten und auch weiterhin geltenden An- spruch 5 und den genannten Beschreibungsstellen gemäß Spalte 8 keinerlei Un- klarheit über die Bedeutung des Ausdrucks „Wandverlängerung(en)“, zumal dieser - 20 - in der Beschreibung, Abs. 0010 bereits mit „Kombination der Wandung mit einer Verlängerung“ und in dem auch für den geltenden Hauptantrag weiterhin gelten- den Anspruch 5, wonach „die Wandung … mit einer Verlängerung (218, 222) … verbunden ist“ hinreichend klar umschrieben ist. Eine von der Klägerin geltend gemachte fehlende Bestimmtheit bzw. fehlende Klarheit des Begriffs „Verlängerung“ liegt nach alledem nicht vor, weil der maß- gebliche Fachmann auf der Grundlage des gesamten Offenbarungsgehaltes der geltenden Unterlagen ohne weiteres erkennen kann, dass es einer Verlängerung der Wandung, die von den gemäß Abs. 0013 und 0024 der geltenden Beschrei- bung gemäß Streitpatent zu verschneidenden Einzelbehältern zur Verfügung ge- stellt werden kann, immer dann bedarf, wenn Strukturen angestrebt werden (vgl. asymmetrische Leitkegel) zu deren Realisierung die Wandung, die von den zu verschneidenden Einzelbehältern selbst schon eingebracht werden kann, nicht hinreicht. Jedenfalls werden von dem Verständnis des Begriffs „Verlängerung der Wandung“ auf der Grundlage der patentgemäßen Offenbarung nicht Bauelemente oder Teile von diesen umfasst, die nicht ergänzender Teil der eigentlichen Behäl- terwandung sind oder diese fortführen. Mithin sind separat gefertigte und dann innerhalb einer bereits vollständig bestehenden Wandung eines Behälters noch nachträglich angeordnete Leitkegel o. ä. nicht als „Verlängerung“ im Sinne der streitpatentgemäßen Lehre zu verstehen. 3. Der streitpatentgemäße Futtermischwagen nach dem Patentanspruch 1 ge- mäß Hauptantrag ist unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stan- des der Technik neu. 3.1. Die D2 (WO 03/009929 A2), die D5 (EP 1 175 828 B1) sowie die D6.1 und D6.2 (Werkszeichnungen eines Futtermischwagens „12m3 Duo Kompakt SVR/SHL“ der Firma Mayer, die Offenkundigkeit eines derartigen Fahrzeugs vor dem Zeitrang des Streitpatents war von der Beklagten nicht mehr bestritten wor- den) zeigen allesamt insoweit konstruktiv übereinstimmend ausgestaltete Futter- mischwagen, von denen sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach - 21 - Hauptantrag jeweils unterscheidet durch seine in den Zwickelbereichen nach in- nen gekrümmte und somit an der Außenseite eine Vertiefung bildende Wandung (Merkmal 7) gemäß Merkmalsgliederung nach II.1.), welche selbst ohne oder mit einer Wandungsverlängerung die jeweilige Leiteinrichtung bildet (Merkmal 8), wel- che ferner am Übergang zum Boden kreisbogenförmig gekrümmt ist und sich vom Boden schräg nach oben außen neigt (Merkmal 10)) und welche seitlich mit je- weils einer Abflachung versehen ist, die parallel zu einer Tangente zum Arbeits- kreis des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von ge- krümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist (Merkmal 11)). 3.2. Von den transportablen Mischbottichen nach der D1 (EP 0 743 090 A1) bzw. der D9 (Prospekt der Firma Fliegl: „Wirtschaftlich Mischen mit der Mischschaufel DFAu. DK“) unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bereits in seiner Ausgestaltung als Fahrzeug, also als Futter- mischwagen (Merkmal 1)), sowie in der Ausbildung seiner Mischwerkzeuge als nach oben transportierende Vertikalschnecken (Merkmal 3)). Auch neigt sich die Wandung der entgegen gehaltenen transportablen Mischerbottiche nach D1 und D9 nicht vom Boden schräg nach oben außen, wie in Merkmal 10) des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag u. a. gefordert wird. Zudem ist die Wandung bei den Mischerbottichen nach D1 und D9 nicht wie bei dem patentgemäßen Futter- mischwagen (Merkmal 11)) seitlich mit jeweils einer Abflachung versehen, die pa- rallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis (A) des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft und beidseitig von gekrümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist. 3.3. Der Futtermischwagen nach D7 (CA 2 182 909) weist lediglich eine im Inne- ren der Mischkammer angeordnete, rotierend antreibbare Vertikalschnecke auf, so dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag von diesem Stand der Technik bereits durch seine wenigstens zwei Mischwerkzeuge in Form von Vertikalschnecken (Merkmal 3)) unterscheidet. Demgemäß weist der Futter- mischwagen nach D7 auch keine Zwickelbereiche zwischen zwei Arbeitskreisen auf, in denen eine Durchtrittsöffnung freilassende Leiteinrichtungen angeordnet - 22 - wären (Merkmal 5)). Nachdem Leiteinrichtungen in den Zwickelbereichen bei die- sem Stand der Technik nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich sind, unter- scheidet sich der patentgemäße Futtermischwagen nach dem geltenden An- spruch 1 von diesem Stand der Technik zudem in allen weiteren, die Leiteinrich- tung betreffenden Merkmalen (Merkmal 6) bis 8)). 3.4. Durch die D3 (DE-AS 1 198 116) ist ein stationärer Futtermischer mit zwei nebeneinander angeordneten Mischschnecken bekannt geworden. Der Gegen- stand nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von diesem Stand der Technik bereits in seiner Ausgestaltung als Futtermischwagen (Merkmal 1)). Nachdem der Behälter des entgegengehaltenen Mischers nach D3 im oberen Bereich aus zwei zusammengesetzten zylindrischen Wandteilen und im unteren Bereich aus zwei nebeneinander angeordneten trichterförmigen Wandtei- len besteht, welche ihrerseits jeweils zum Boden des Mischers und damit jeweils zu dem auf den Boden projizierten Arbeitskreis der Mischwerkzeuge führen, weist dieser bekannte Futtermischer keinen Zwickelbereich zwischen zwei Arbeitskrei- sen mit einer Durchtrittsöffnung frei lassenden Leiteinrichtungen im patentge- mäßen Sinne auf. Der Futtermischwagen nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich von diesem bekannten Stand der Technik daher auch in allen seinen auf die Zwickelbereiche zwischen zwei Arbeitskreisen gerichteten Merk- malen 5) bis 7). Seitliche Abflachungen an der Behälterwandung sind bei dem Futtermischer nach D3 ebenfalls nicht vorgesehen, so dass sich der patentge- mäße Futtermischwagen auch in Merkmal 11) von diesem Stand der Technik un- terscheidet. 3.5. Gegenüber den übrigen Druckschriften wie z. B. die ein anderes Prinzip mit horizontal angeordneten Mischwerkzeugen offenbarende D4 (US 4 707 140) hat die Klägerin weder fehlende Neuheit noch eine sonstige technische Relevanz geltend gemacht; der Senat sieht insoweit auch keine Anhaltspunkte für eine ab- weichende Bewertung. - 23 - 4. Die Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der Futtermischwagen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab. Für die Frage der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist entscheidend, um welche Leistung der Stand der Technik bereichert wird, was die Erfindung also gegenüber diesem tatsächlich leistet (BGH, Urt. v. 16.12.2008 - X ZR 89/07, GRUR 2009, 382 - Olanzapin; Urt. v. 18.6.2009 - Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger), wobei möglicherweise verschie- dene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können (GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung) und zu fragen ist, ob der Fachmann Veranlassung hatte, diesen Stand der Technik zu ändern. 4.1 Den Ausgangspunkt des Standes, den der Fachmann bei seinem Bemühen um eine Problemlösung heranzog, mag vorliegend die Druckschrift D2 (WO 03/009929 A2) bilden. Alternativ könnte als Ausgangspunkt auch die Druckschrift D5 (EP 1 175 828 B1) oder die den Futtermischwagen „12m3 Duo Kompakt SVR/SHL“ der Firma Mayer darstellenden Werkszeichnungen D6.1/D6.2 - die Offenkundigkeit eines derartigen Fahrzeugs vor dem Zeitrang des Streitpatents ist zwischen den Parteien unstrittig - herangezogen werden, denn alle diese Entge- genhaltungen (D2, D5, D6.1/D6.2) offenbaren einen Futtermischwagen mit bezüg- lich der nachfolgend zu betrachtenden maßgeblichen Merkmale gleichem Offen- barungsgehalt. - 24 - 4.2. Nachfolgend wird exemplarisch die D2 betrachtet, denn diese offenbart zweifelsfrei einen Futtermischwagen i. S. v. Merkmal 1) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. II.1.), wie aus Figur 1 sowie der Überschrift dieser Entgegen- haltung ersichtlich ist. Auch ist die Mischkammer (Behälter 2) dieses Futtermisch- wagens von oben befüllbar (Merk- mal 2), denn sie ist oben offen und be- steht lediglich aus einem Boden (3) und einem darauf befindlichen Ge- häuse (4), beste- hend aus insoweit vertikalen und pa- rallelen Seitenwän- den (5a, 5b) und nach unten spitz zulaufenden, halb konischen Vorder- und Hinterwän- den (6a, 6b) (vgl. Seite 2, Zeilen 12 bis 16 und Fig. 1, 2 der D2), so dass die Mischkammer (2) demgemäß eine Wandung (5a, 5b, 6a, 6b) und einen Bo- den (3) enthält, wobei ferner noch - wie in Merkmal 3) gefordert - wenigstens zwei im Innern der Mischkammer (2) angeordnete, rotierend antreibbare Mischwerk- zeuge in Form von Vertikalschnecken („screws“ 10a, 10b) vorgesehen sind. Diese Mischwerkzeuge (10a, 10b) überstreichen zudem jeweils einen auf den Boden (3) projizierten Arbeitskreis (vgl. Fig. 1 und 3), wie in Merkmal 4) gefordert wird. Fer- ner sind in Zwickelbereichen zwischen zwei Arbeitskreisen eine Durchtrittsöffnung - 25 - (vgl. Fig. 3) freilassende Leiteinrichtungen („delimiting means“ 16) angeordnet (vgl. Fig. 1, 3; Seite 3, Zeilen 12, 13) (Merkmal 5)), wobei diese Leiteinrichtungen (16) ebenfalls am Übergang zum Boden (3) - wie aus Figur 3 ersichtlich - der Krüm- mung des jeweiligen Arbeitskreises bis in den Zwickelbereich zwischen zwei Ar- beitskreisen folgen (Merkmal 6)). Auch ist der Boden (3) des Behälters aufgrund der eingesetzten Leiteinrichtungen (16) im Bereich jedes Arbeitskreises bis über die Hälfte seines Umfangs im Wesentlichen kreisförmig (Merkmal 9)), wie aus der Draufsicht gemäß Figur 3 der D2 ersichtlich ist. 4.2.1. Der Futtermischwagen nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter- scheidet sich von diesem Stand der Technik darin, dass die Wandung (des Be- hälters selbst) in den Zwickelbereichen nach innen gekrümmt ist und an der Außenseite des Behälters (Mischkammer) eine Vertiefung bildet (Merkmal 7)) so- wie darin, dass eben diese Wandung selbst (mit oder ohne Wandungsverlänge- rung) die jeweilige Leiteinrichtung bildet (Merkmal 8)), denn die Leiteinrichtung (16) ge- mäß der D1 besteht aus separat gefertigten keilförmigen Vorsprün- gen (17a, 17b), die sich von der ansonsten nach wie vor gerade und senkrecht ausge- führten Seitenwand (5a, 5b) (vgl. Fig. 2 und 3) nach innen (in den Zwickelbereich) erstrecken und an der Wand angebracht sind (vgl. Seite 3, Zeilen 14 bis 18; Anspruch 8). - 26 - 4.2.2. Eine Neigung der Wandung des Behälters selbst vom Boden aus schräg nach oben außen (Merkmal 10)) in alle Bereichen, also auch im Zwickelbereich, kann auch durch den Futtermischwagen nach der D2 (oder der D5) nicht vermittelt werden, denn im Zwickelbereich be- finden sich bei diesem Stand der Technik keine Tei- le einer Wandung, sondern jeweils lediglich nachträg- lich eingesetzte symmetrische (D2) (oder asymmetri- sche (D5)) Leitke- gel (vgl. D2, Fig. 1 bis 3 (16); D5 Fig. 1, 2 (A1, A2)). Ähnlich ist dies auch bei dem Futtermischwagen nach dem Anlagekonvolut D6, denn zu der Werkszeichnung gemäß Anl. D6.1 wurde seitens der Klägerin bereits in der Klageschrift vom 8. Mai 2012, Seite 14, 1. Absatz vor- getragen, dass die dort erkennbaren Leiteinrichtungen durch keilförmige Wand- teile gebildet werden, die auf der Innenseite der eben durchgehenden Seiten- wände angeschweißt werden. Damit geht dieser dort dargestellte technische Ge- genstand in seinen maßgeblichen Merkmalen nicht über das hinaus, was durch die D2 und die D5 bereits offenbart ist. 4.2.3. Auch das Merkmal 11) kann durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahe gelegt werden, denn die durchge- hend über beide Behälterteile hinweg gerade ausgeführten Seitenwände nach D2 (ebenso wie nach D5 und auch D6.1/D6.2) können eine Abflachung parallel zu einer Tangente zum Arbeitskreis des jeweiligen Mischwerkzeugs nicht lehren. - 27 - Vielmehr ist die seitliche Wandung des Behälters nach der D2 durchgängig flach, eben und in senkrechter Ausrichtung zum Boden ausgebildet, wie aus Figur 3 i. V. m. Figur 2 der D2 deutlich ersichtlich ist. (Ein ähnliches konstruktives Bild ergibt sich auch aus Fig. 1 i. V. m. Fig. 2 der D5 bzw. aus den Abbildungen gemäß D6.1 (Ansicht links oben auf die Stirnseite des Futtermischwagens i. V. m. Seiten- ansicht rechts und Draufsicht darunter). 4.3. Nach alledem konnte der Stand der Technik nach D2 bzw. D5 bzw. D6.1/D6.2 dem Fachmann keinerlei Anregungen vermitteln, aus einer in den Zwickelbereichen zwischen zwei Arbeitskreisen nach innen gekrümmten Wandung des Behälters selbst die jeweilige Leiteinrichtung zu bilden, denn dieser Stand der Technik verwendet lediglich ein insoweit geradwandig verlängertes Gehäuse ohne Verschneidung von zwei einzelnen Teilbehältern, um den zwei vertikalen Misch- schnecken ausreichend Platz zu bieten. Durch die seitlich zwischen den Misch- schnecken befindlichen geraden und zum Boden senkrecht angestellten Seiten- wände entstehen in den Zwickelbereichen zwischen den Arbeitskreisen der Mischwerkzeuge Toträume, die dann durch später noch eingesetzte Leitkegel in- soweit beseitigt werden. Eine derartige Wandung, wie im Stand der Technik nach D2 bzw. D5 bzw. D6.1/D6.2 beschrieben und dargestellt, vermag auch keinerlei Hinweise auf eine sich in allen Bereichen, also nicht nur an den beiden Stirnseiten des Futtermischwagens, vom Boden schräg nach oben außen geneigte Wandan- ordnung zu geben, ebenso wenig wie auf eine Wandung, die seitlich der jeweiligen Mischwerkzeuge jeweils eine Abflachung aufweist, welche parallel zur Tangente des Arbeitskreises des jeweiligen anliegenden Mischwerkzeugs verläuft, aber gleichzeitig von gekrümmten Bereichen der Wandung begrenzt ist. Eine beidseitig gekrümmte Wandung zur Begrenzung je einer seitlich je eines Arbeitskreises be- findlichen Abflachung ist nur dadurch möglich, dass die Wandung - wie durch die patentgemäße Lösung beschrieben - bereits in den Zwickelbereichen zwischen den Arbeitswerkzeugen nach innen gekrümmt ist und damit bereits selbst die Leit- einrichtung bilden kann. Dies ist bei einer durchgängig gerade und senkrecht stehend ausgebildeten Seitenwand nach D2 bzw. D5 bzw. D6.1/D6.2, die sich über die beiden Arbeitskreise der Mischwerkzeuge und den Zwickelbereich zwi- - 28 - schen den Arbeitskreisen hinweg erstreckt, nicht der Fall und auch nicht möglich. Vielmehr wird bei dem hier betrachteten Stand der Technik ein anderes Konstruk- tionsprinzip als beim Patentgegenstand zu Grunde gelegt, bei dem nämlich die Behälterwandung selbst - anders als bei der patentgemäßen Lösung - keinen An- teil an der Ausbildung des Raumes zwischen den Arbeitskreisen der Mischwerk- zeuge hat und dort notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Toträumen (Leiteinrichtungen) von anderen und separat zu fertigenden Bauteilen übernom- men werden. 4.4. Die von der Klägerin noch vorrangig herangezogene D1 (EP 0 743 090 A1) sowie die einen Gegenstand nach D1 in verschiedenen praktischen Einsatzsitua- tionen darstellende D9 (Prospekt der Firma Fliegl, „Wirtschaftlich Mischen mit der Mischschaufel DFAu. DK“) offenbaren übereinstimmend einen nicht als Fahrzeug, sondern zum Anbau an ein Arbeitsfahr- zeug ausgestalteten Mischer, dessen Mischwerkzeuge kei- ne nach oben för- dernden Vertikal- schnecken darstellen und bei dem sich die Wandung nicht vom Boden schräg nach oben und außen neigt und auch nicht mit einer seitlichen Abflachung versehen ist. Somit unterscheidet sich der Mischer nach D1/D9 von dem patentgemäßen Futtermischwagen in den Merkmalen 1), 3), 10) und 11), wie bereits zur Neuheit ausgeführt, und vermag diese Merkmale einem Fachmann auch nicht nahe zu legen. Zwar liegt auch im Falle des Mischers nach D1 (bzw. D9) zumindest - 29 - gedanklich eine Verschneidung zweier zylindrischer Teilbehälter zu einem gemeinsamen Gesamtbehälter vor, wie auch die Beklagte selbst einräumt, bei dem die Wandung in den Zwickelbereichen unter Bildung einer Vertiefung an der Außenseite nach innen gekrümmt ist (vgl. Fig. 1 und 4 der D1). Die Form des Behälters ist jedoch bereits durch die gerade und zylindrische Ausgestaltung der Teilbehälter anders als bei der patentgemäßen Lösung nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag und ist für ein anders geartetes Mischprinzip vorgesehen, bei dem es jedenfalls nicht darauf ankommt, ein zuerst nach oben transportiertes Mischgut dann zum Boden hin allseitig auf Vertikalschnecken zuzuleiten, von denen es dann wieder nach oben geführt werden soll. Daher bedarf es bei dem entgegengehaltenen Mischer nicht einer Wandung, die sich vom Boden schräg nach oben und außen neigt, sondern es genügen zum Boden hin allseits senkrecht angestellte Wände, wie sie bei dem Mischer nach D1 (bzw. D9) durchgängig dargestellt sind (Fig. 2, 3, 5, 6 der D1 bzw. alle Abbildungen auf den Seiten 1 bis 9 der D9). Die Verschneidung zweier zylindrischer Behälter dient dabei indes ebenfalls der Vermeidung von toten Winkeln im Behälter, weil die Einschnürungen (5a) und (5b) (vgl. Fig. 1 der D1), die durch die nach innen gekrümmte Wand gebildet werden eine Leiteinrichtung für den Zwickelbereich zwischen zwei Mischwerkzeugen bilden können (vgl. Sp. 3, Z. 52 bis Sp. 4, Z. 4 der D1). Jedoch vermag die Verschneidung derartig gerad-zylindrisch ausge- stalteter Teilbehälter nicht das patentgemäße Mischprinzip zu gewährleisten, bei dem das Gut allseitig durch die patentgemäße schräg nach oben außen verlau- fende Wandanstellung nach unten und innen einer vertikal fördernden Misch- schnecke zugeleitet wird. Nach alledem vermag der Stand der Technik nach D1 (bzw. D9) einen Fachmann nicht zu einem Futtermischwagen hin zu führen, wie er im geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag beschrieben ist. 4.5. Auch eine Kombination der Lehren der Druckschriften D2 oder D5 oder D6.1/D6.2 mit der von D1 (bzw. D9) kann den Fachmann unter Einbeziehung sei- - 30 - nes Fachwissens nicht in naheliegender Weise zu dem Futtermischwagen nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag führen. 4.5.1. Bei einer derartigen Kombination von technischen Lehren stellt sich zu- nächst die Frage nach der Veranlassung, den Weg der Erfindung auf diese Weise zu beschreiten, denn sowohl die D2, D5 und D6.1/D6.2 einerseits als auch D1 und D9 andererseits offenbaren Mischer, die nach unterschiedlichen Mischprinzipien arbeiten, aber jeweils für ihre Arbeitsweise die dafür notwendigen Mischwerk- zeuge und Behälterformen bzw. inneren Behälterstrukturen aufweisen. Insoweit fehlt bereits jegliche Veranlassung, ausgehend von einem Futtermischwagen nach D2 oder D5 oder D6.1/D6.2 Modifikationen an der Behälterausformung vorzuneh- men, für die der Stand der Technik nach D1 und/oder D9 ein Vorbild bieten könnte. 4.5.2. Aus dem Stand der Technik nach D1 bzw. D9 lässt sich für den Fachmann zwar unstreitig die Lehre ableiten, zwei einzelne Teilbehälter, hier als gerade Zylinder ausgebildet, miteinander zu einem gleichsam doppelten Gehäuse zu ver- schneiden, in dem dann zwei Mischwerkzeuge Platz finden, wobei der Zwickelbe- reich zwischen den Mischwerkzeugen dann durch nach innen gekrümmte Wan- dungsbereiche zur Vermeidung von toten Winkeln derart ausgefüllt werden kann, dass durch die Wandungsbereiche selbst eine Leiteinrichtung entsteht. 4.5.3. Eine hypothetisch angenommene Übertragung der Lehre nach D1/D9 auf einen Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6.1/D6.2 unter Einbeziehung der Formgebung nach D1/D9 im Sinne einer Trennung des Gesamtbehälters des Futtermischwagens nach D2, D5 oder D6.1/D6.2, um dann an den Enden der senkrechten Seitenwände eine teilzylindrische Einformung, wie im Zwickelbereich des Mischers nach D1/D9 vorgesehen, vorzunehmen könnte indes - abgesehen von der Tatsache, dass hierzu nach der Trennung des Behälters gemäß D2, D5 oder D6.1/D6.2 ein zweiter und weiterer Schritt, nämlich die abgerundete Formung der Enden der Teilbehälter, notwendig wäre - allenfalls zu einer nach innen ge- krümmten Wandung in den Zwickelbereichen führen, bei denen die Wandung - 31 - selbst die Leiteinrichtung bildet, wie in den Merkmalen 7) und 8) beschrieben. Die als Folge einer derartigen Handlung entstehende Leiteinrichtung wäre jedoch zu- mindest im unteren und bodennahen Bereich nicht geeignet, dem Vertikal- schnecken-Mischprinzip der Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6.1/D6.2 Rechnung zu tragen, denn im Zwickelbereich entstünde wiederum nur eine senk- recht und im rechten Winkel zum Boden angestellte Wandstruktur als Leiteinrich- tung, die der Mischschnecke das Gut nicht in optimaler Weise zuführen könnte, weil die Wandung - anders als in Merkmal 10) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beschrieben - sich nicht vom Boden schräg nach oben außen neigt. Ein derartiger Mischerbehälter würde zu schlechteren Mischergebnissen führen und bedürfte zur Behebung dieses Mangels ggf. des Einbaus extern und ohne Beteiligung der Wandelemente gefertigter Leitkegel, zumindest für den unteren Bereich. Nach alledem könnte auch eine aus mehreren Schritten und nur mit Hilfe umfangreicher fachmännischer Überlegungen mögliche Übertragung der Lehre nach D1/D9 unter Einbeziehung der dort beschriebenen speziellen Formgebung der Teilbehälter ein Zwickelbereich auf einen Futtermischwagen nach D2, D5 oder D6.1/D6.2 das für ein zufriedenstellendes Arbeiten eines Vertikalschnecken-Mischers notwendige technische Handeln gemäß Merkmal 10) des geltenden Anspruchs 1 nach Haupt- antrag nicht erbringen, wonach sich die am Übergang zum Boden kreisförmig ge- krümmte Wandung vom Boden schräg nach oben außen neigt. 4.6. So hat auch die detaillierte Erörterung des Erfindungsgedankens und des erläuterten Standes der Technik in der mündlichen Verhandlung den Senat letzt- lich veranlasst, von der ursprünglich in dem qualifizierten Hinweis verfolgten Überlegung abzurücken,, wonach das Merkmal 10) bezüglich der schräg nach oben und außen geneigten Wandungsbereiche bereits z. B. durch die eingesetz- ten Leitkegel der D2 erfüllt bzw. nahe gelegt sei, weil, wie vorstehend begründet, die Mischgut-leitende Wirkung des Leitkegels nicht auf einer entsprechenden Ausgestaltung der Wandung selbst beruht, sondern auf einer speziellen Formge- bung des Leitkegels als zusätzliches zu diesem Zweck eingesetztes separates Bauteil. - 32 - Eine derartige auf das Vertikalschnecken-Mischprinzip ausgerichtete Wirkung ei- ner sich vom Boden schräg nach oben außen neigenden Wandung wäre - wie vorstehend ausgeführt - auch durch die Hinzunahme der Lehre der D1/D9 nicht zu erzielen gewesen, denn dies hätte allenfalls wiederum nur zu senkrecht ange- stellten Wandbereichen im Zwickelbereich zwischen den Mischwerkzeugen führen können. Eine optimale Mischgutzufuhr zu den Vertikalschnecken wäre hierdurch nicht gewährleistet. Somit konnte ein Fachmann ausgehend von der D2 oder D5 oder D6.1/D6.2, auch unter Hinzuziehung der Lehre der D1/D9 keine Anregungen erhalten, um in nahe- liegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents nach dem geltenden An- spruch 1 gemäß Hauptantrag zu gelangen, denn hierzu hätte es der Kenntnis des sich aus den Figuren 3a und 3b des Streitpatents ergebenden grundlegenden Lö- sungsprinzips bedurft, zu dem der maßgeblich herangezogene Stand der Technik keinerlei Hinweise geben konnte. 4.7. Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand und stehen deshalb dem Gegen- stand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ebenfalls nicht patenthindernd entgegen. 4.7.1. Der stationäre Futtermischer nach D3 (DE-AS 1 198 116) repräsentiert ein anderes als das patentgemäße Mischprinzip, denn seine beiden im oberen Be- reich aus zylindrischen Wandungen (7) bestehenden, miteinander verschnittenen Behälterteile (vgl. Fig. 1 und 2) enden im unteren Bereich jeweils in separaten ke- gelförmigen Trichtern (8) (vgl. Fig. 1), deren Bodenbereiche sowie weite Bereiche darüber demzufolge voneinander getrennt sind. Eine Übertragung der Lehre der D3 auf einen Futtermischwagen nach D2, D5 und/oder D6.1/D6.2 ebenso wie auf einen Mischer nach D1 bzw. D9 wäre daher schon deshalb nicht veranlasst, weil das Konstruktionsprinzip nach D3 von dem Grundkonzept der anderen genannten Entgegenhaltungen, wonach in den Zwickelbereichen zwischen zwei Arbeitskrei- sen eine eine Durchtrittsöffnung freilassende Leiteinrichtung angeordnet ist - dies - 33 - wird auch nach Merkmal 5) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gefor- dert - wegführen würde. 4.7.2. Der lediglich für ein Mischwerkzeug konzipierte Futtermischwagen nach D7 (CA 2 182 909) weist demzufolge weder eine Durchtrittsöffnung zwischen zwei Ar- beitskreisen von Mischwerkzeugen auf und bedarf daher auch keiner Leiteinrich- tungen zwischen zwei Arbeitskreisen von Mischwerkzeugen auf und bedarf daher auch keiner Leiteinrichtungen zwischen zwei Arbeitskreisen, da tote Winkel an keiner Stelle des ein zentral angeordnetes (Seite 9, Z. 8 bis 12), als Vertikal- schnecke ausgebildetes Mischwerkzeug (18) aufnehmenden Behälters (12) ent- stehen können (vgl. Fig. 1). Daher kann auch eine fachmännische Zusammen- schau weder mit einem Futtermischwagen nach D2, D5 und/oder D6.1/D6.2 noch mit einem Mischer nach D1/D9 zu einer Ausgestaltung der Zwickelbereiche zwi- schen zwei Mischwerkzeugen nach den Merkmalen 5) bis 8) des geltenden An- spruchs 1 nach Hauptantrag führen. 4.7.3. Die D4 (US 4 707 140) offenbart einen Mischer mit horizontal angeordneten Mischwerkzeugen. Ein derartiges Mischprinzip ergibt keinen Anlass für eine Zu- sammenschau mit dem gattungsgemäßen Stand der Technik und vermag den Fachmann auch nicht zur patentgemäßen Lösung zu führen. 5. Die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Haupt- antrag begründet ebenso die Rechtsbeständigkeit der von diesen abgeleiteten und ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 8 geltender Fassung. Diese enthal- ten Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 und werden vom be- ständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BGH Urt. v. 24.1.2012 - X ZR 88/09, Tz. 47; nicht abgedruckt in GRUR 2012, 475 ff. - Elektronenstrahltherapiesystem; BPatGE 34, 215). - 34 - IV. Soweit die Klägerin mit weiteren Schriftsätzen nach Schluss der mündlichen Ver- handlung am 15. April 2014 zur Sache vorgetragen hat, kann dieses Vorbringen nach § 99 Abs. 1 PatG, § 296a ZPO keine Berücksichtigung finden. Darüber hin- aus ist die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 beantragte Wiederer- öffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht veranlasst, da weder ein zwingender Grund zur Wiedereröffnung im Sinne von § 156 Abs. 2 ZPO vor- liegt, insbesondere keine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO), die den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert (Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 139 Rdn. 1) oder ein sonstiger Verfahrensfehler, noch Umstände vor- getragen sind, welche eine Wiederöffnung aus sonstigen Gründen nach freiem Ermessen geboten erscheinen lassen. Der Senat hat mit den Parteien die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte ausweislich des Protokolls über einen erheblich Zeitraum in ausführlicher Weise erörtert und nach Schließung der mündlichen Verhandlung und erfolgter Beratung die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, um für die Parteien ganz deutlich zu machen, dass der Senat im Ergebnis trotz Erörterung auch der Hilfs- anträge bereits eine erfolgreiche Verteidigung des Streitpatents auf dem Hauptan- trag als möglich ansah, und den Parteien insoweit nochmals Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Senat hat damit zum frühest möglichen Zeitpunkt sowohl seiner gerichtlichen Hinweispflicht genügt als auch der Klägerin ausreichend Ge- legenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme und damit rechtliches Gehör hierzu eingeräumt. Aufgrund der Möglichkeit der Klägerin zur Stellungnahme auf den Hinweis geht deshalb die auf eine Überraschungsentscheidung abzielende Argu- mentation der Klägerin und die Annahme eines zur Wiederöffnung zwingenden Verfahrensfehlers i. S. d. § 156 ZPO fehl. Zum anderen hatte der Klägervertreter ausreichend Gelegenheit, nochmals Stellung zu nehmen, wovon er auch ausweis- lich des Protokolls Gebrauch gemacht. Hierbei hat er weder zum Ausdruck ge- bracht noch sonst zu erkennen gegeben - etwa durch einen Antrag auf Unterbre- chung der mündlichen Verhandlung oder Vertagung -, dass die Klägerin auf den - 35 - Hinweis des Senats nicht unmittelbar und hinreichend reagieren könne. Insbeson- dere im Anwaltsprozess ist es allein Sache der Partei, auf Hinweise des Gerichts sachgerecht zu reagieren (BGH NJW-RR 1998, 1005). Bei anwaltlich vertretenen Parteien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer unzu- reichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (BGH NJW 2008, 2035). Zudem handelt es sich bei dem Hauptantrag der Beklagten um den - mit nur äußerst geringen Abweichungen - von der Beklagten bereits am 10.12.2012 (vgl. Bl. 141, 144 d. A.) gestellten Hilfsantrag I, der demnach der Klägerin in praktisch allen Teilen bekannt war (insbesondere auch, was die Einbeziehung des An- spruchs 7 in den Anspruch 1 betrifft). Insoweit lag mit dem in der mündlichen Ver- handlung von der Beklagten gestellten Hauptantrag ein vom Wortlaut her im We- sentlichen bekannter Antrag vor, der ausführlich erörtert worden war und zu dem die Klägerin während der vielstündigen mündlichen Verhandlung auch Stellung genommen hat, ohne dass sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte geändert hatten. Denn auch der ausweislich des Protokolls nach Wiederöffnung durch den Vorsitzenden gegebene Hinweis auf die Frage eines Naheliegens unter Berücksichtigung des sich aus den Figuren 3a und 3b ergebenden Lösungsprinzips ausgehend von der D2 war - ebenso wie die zahlreichen weiteren Teilaspekte - bereits ausführlichst erörtert worden, ohne dass der Senat sich vorläufig auf eine Einschätzung festgelegt hatte. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. - 36 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert wer- den. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Engels Dr. Huber Rippel Kopacek Brunn Cl