Beschluss
30 W (pat) 711/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 711/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Design … (hier: Verfahrenskostenhilfe und Vertreterbeiordnung) hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 9. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Für die am 16. Juli 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt durch den pa- tentanwaltlichen Vertreter des Antragstellers eingereichte Designsammelanmel- dung von vier Designs mit jeweils einer Darstellung mit der Erzeugnisangabe „…“ und „…“ ist Verfahrens- kostenhilfe für die Anmeldegebühr und die Aufrechterhaltungsgebühren sowie die Beiordnung von Patentanwalt J… für das Anmelde- und Ein- tragungsverfahren sowie für die weitere Aufrechterhaltung beantragt worden. Mit Bescheid vom 2. September 2013 gab das Patentamt Nachricht, dass Verfah- renskostenhilfe für die Anmeldegebühren gewährt werden könne. Für die Einbe- ziehung der Aufrechterhaltungsgebühren in die zu gewährende Verfahrenskosten- hilfe bestehe kein Raum, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Zeitraum der Fälligkeit sei immer wieder ein gesonderter Antrag auf Verfahrens- kostenhilfe zu stellen. Auch die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters für das Anmeldeverfahren sei beabsichtigt, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen weder dargelegt noch ersichtlich seien; eine besondere Kom- plexität der Sammelanmeldung liege nicht vor. Der Vertreter des Antragstellers hat Stellung genommen und ausgeführt, dass be- züglich einer weiteren, vom Antragsteller persönlich eingereichten Anmeldung vom 16. November 2012 seitens des Patentamts eine umfangreiche Mängelliste ergangen sei; diese Anmeldung sei zurückgenommen worden. Die Fähigkeiten des Antragstellers seien offensichtlich nicht ausreichend, um seine Interessen in sachgerechter Weise wahrzunehmen. Die amtliche Hilfestellung sei zumindest für einen juristischen Laien vollkommen unzureichend gewesen. - 3 - Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat das Patentamt Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren bewilligt und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Übrigen (Aufrechterhaltungsgebühren) sowie den auf Beiordnung seines Vertre- ters für das Anmelde- und Eintragungsverfahren sowie für die weitere Aufrechter- haltung zurückgewiesen. Bezüglich der Aufrechterhaltungsgebühren lägen die Voraussetzungen für die Einbeziehung nicht vor; im Zeitraum der Fälligkeit sei ein gesonderter Antrag zu stellen. Eine Beiordnung für die Aufrechterhaltung komme nicht in Betracht, weil die Aufrechterhaltung durch Zahlung der Gebühr erfolge, wofür kein beigeordneter Vertreter benötigt werde. Im Übrigen sei nicht hinrei- chend dargelegt, dass der Antragsteller nach seinen subjektiven Fähigkeiten überfordert gewesen sei, den einfach und übersichtlich gestalteten Antrag auf Eintragung - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der vom Deutschen Patent- und Markenamt kostenlos zur Verfügung gestellten Merk- und Informations- blätter - ohne patentanwaltliche Hilfe auszufüllen und einzureichen. Es handele sich vorliegend um eine Anmeldung im üblichen Umfang von normaler Schwierig- keit. Eine besondere Komplexität liege nicht vor. Zudem gebe das Patentamt bei etwaigen Mängeln klärende Hinweise. Hinsichtlich der früheren Anmeldung sei dazu die amtliche Hilfestellung umfassend und zielführend gewesen. Das voll- ständig ausgefüllte Anmeldeformular hätte nur noch unterschrieben werden müs- sen. Das sei nicht geschehen. Eine Zurücknahme der Anmeldung befinde sich nicht in der Akte. Der Antragsteller hat Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Er hält unter Hinweis auf seine Unkenntnis der vielen komplizierten Richtlinien, Vorgaben und Paragraphen die Ablehnung der Beiordnung eines Vertreters nicht für gerechtfer- tigt. Zur Begründung bezieht er sich auf das Verfahren einer früheren Anmeldung. Ansonsten müsse er mit einer Kostenrechnung des Vertreters rechnen, die er kei- nesfalls bezahlen könne. - 4 - Die Eintragung des verfahrensgegenständlichen Designs im Register erfolgte am 8. November 2013. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die Voraus- setzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungs- gebühren sowie die Beiordnung seines Vertreters für das Anmelde- und Eintra- gungsverfahren sowie für die weitere Aufrechterhaltung des Designs liegen nicht vor, so dass das Patentamt die darauf gerichteten Anträge zu Recht zurückgewie- sen hat. 1. Nach § 24 Satz 1 und Satz 3 DesignG können Aufrechterhaltungsgebühren in die Verfahrenskostenhilfe einbezogen werden, soweit erforderlich, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 4 ZPO entgegenstehende Beschränkung auszuschließen (vgl. § 130 Abs. 5 Satz 1 PatG). Wie das Patent- amt mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, besteht im vorliegenden Fall eine solche Beschränkung aber nicht. Die Einbeziehung von Aufrechterhaltungsgebüh- ren in die Verfahrenskostenhilfe kann damit nicht erfolgen. Im Zeitraum der Fälligkeit der ersten Aufrechterhaltungsgebühr, am 31. Juli 2018, kann gesondert Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Derzeit kann nicht fest- gestellt werden, ob der Antragsteller zu diesem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bedürftig sein wird (vgl. § 114 Satz 1 ZPO). 2. Nach § 24 Satz 4 DesignG i. V. m. § 133 Satz 1 PatG ist einem Beteiligten, dem - wie hier - Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren nach § 24 Satz 1 DesignG i. V. m §§ 114 bis 116 ZPO bewilligt worden ist, auf Antrag - 5 - ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. Hier kommt nur eine Vertretung des Anmelders wegen der Erforderlichkeit zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens in Betracht. Ob im Designeintragungsverfahren neben der Gewährung von Verfahrenskosten- hilfe ein anwaltlicher Vertreter beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BPatG, 30 W (pat) 705/13, PMZ 2014, 111 ff.). Entscheidend ist dabei darauf abzustellen ist, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Dieser Prüfungsmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ge- boten (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2013, 1148, Rn. 16). a) Nach diesen Grundsätzen war und ist im vorliegenden Fall eine Beiordnung für das Eintragungsverfahren nicht erforderlich. Zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens, hier also zur erfolgversprechenden Beantragung der Eintragung der eingereichten vier Designs als Sammelanmeldung, hätte ein bemittelter Anmelder keinen Patentanwalt beauftragt. aa) Intellektuelle oder sonstige subjektive Einschränkungen des Antragstellers im Hinblick auf seine Fähigkeit, seine Interessen in sachgerechter Weise selbst wahrzunehmen, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Verfahrens- oder Verständnisfähigkeit aus körperlichen oder geis- tigen Gründen vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts dessen erscheint es nicht unzumutbar, vom Antragsteller vor einer In- anspruchnahme der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu verlangen, sich bei - 6 - Bedarf wegen praktischer Fragen bei der Anmeldung entweder beim Deutschen Patent- und Markenamt zu informieren oder das kostenlose Beratungsangebot der Patentinformationszentren in Anspruch zu nehmen. bb) Wegen des nur eingeschränkten Prüfungsumfangs des Deutschen Patent- und Markenamts bei der Registrierung der Sammelanmeldung als Design beste- hen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Sach- und Rechtslage hätte einen bemittelten und voll verfahrens- und verständnisfähigen Anmelder zur Be- auftragung eines Rechts- oder Patentanwalts veranlasst. Das Eintragungsverfah- ren für Designs (zuvor Geschmacksmuster) ist ein voraussetzungsarmes Re- gisterverfahren ohne Sachprüfung. Die Anmeldung eines Designs muss lediglich eine zur Bekanntgabe geeignete Wiedergabe des Designs sowie die Angabe der Erzeugnisse enthalten. Ausführliche Hinweise zur Wiedergabe finden sich in dem Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes. Zwar erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass besondere Schwierigkeiten bei der geeigneten Darstellung der Designs im Einzelfall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sachgerecht erscheinen und damit im Rechtssinne erforderlich machen. Im vorlie- genden Fall der Eintragung einer Sammelanmeldung von vier Designs sind be- sondere Schwierigkeiten bei der Darstellung der vier Designs, die eine Beiordnung rechtfertigen könnten, indessen weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass eine auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet liegende Schwierigkeit der Anmeldung die Beiordnung erfordert hat, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie dem Antragsteller aus einer vorangegangenen Anmeldung zudem bekannt war, ist durch die im Rahmen des Verfahrens möglichen Hinweise des Deutschen Patent- und Markenamts gewährleistet, dass etwaige Mängel der An- meldung auch ohne anwaltliche Beratung behoben werden können. cc) Die beantragte Beiordnung für die Aufrechterhaltung kommt nicht in Betracht. Die Aufrechterhaltung eines Designs wird durch Zahlung der Aufrechterhaltungs- - 7 - gebühr bewirkt (§ 28 Abs. 1 DesignG); wie das Patentamt zutreffend ausgeführt hat, bedarf es dafür keines beigeordneten Vertreters. b) Das Patentamt hat den Antrag auf Beiordnung eines Vertreters damit zu Recht zurückgewiesen. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg- nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertre- ten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen - 8 - beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hacker Winter Uhlmann Cl