Beschluss
19 W (pat) 35/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 35/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juli 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 09 854.2-32 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Bieringer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü- fungsstelle für Klasse B 60 L des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 8. August 2011 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Fahrzeugsteuerungsvorrichtung und Steuerungs- verfahren derselben Anmeldetag: 6. März 2003 Unionspriorität: 12. März 2002 JP 2002/067256. Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand- lung, Beschreibung, Seite 1 bis 8, 10 und 12 bis 14, vom 7. Juli 2014, Seiten 9 und 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom Anmeldetag. - 3 - G r ü n d e I. Die T… K… K… hat am 6. März 2003 eine Erfindung mit der Bezeichnung „Fahrzeugsteuerungsvorrichtung und Steuerungsverfahren dersel- ben“ unter Inanspruchnahme der Priorität der JP 2002/067256 vom 12. März 2002 zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an- gemeldet. Im Zuge der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte für Paten- te und Gebrauchsmuster im DPMA zum 1. Juni 2011 (vgl. Mitteilung Nr. 9/10 der Präsidentin des DPMA vom 29. November 2010, BlPMZ 2010, 417) hat die Prü- fungsstelle für Klasse B 60 L des DPMA mit Erstellungs-Datum 8. August 2011 ei- nen Beschluss als elektronisches Dokument erstellt und darin den Antrag auf Er- teilung eines Patents zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Laut Empfangsbekenntnis haben die Bevollmächtigten der Anmelderin den Be- schluss am 10. August 2011 erhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 9. September 2011. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden: (1) DE 195 32 135 A1 (2) DE 694 16 014 T2 (3) DE 692 01 094 T2 (4) JP 2000-324615 A (5) DE 695 18 060 T2 (6) US 5 785 137 A (7) DE 41 16 899 C2. - 4 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 L des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 8. August 2011 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei- len: Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand- lung und Beschreibung, Seiten 1 bis 8, 10 und 12 bis 14, vom 7. Juli 2014, Seiten 9 und 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vom Anmeldetag. Der geltende Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung lautet unter Einfügung einer Gliederung: „Fahrzeugsteuerungsvorrichtung (1), a11 die in einem Fahrzeug mit a2 einer Brennkraftmaschine (2) a3 und einem Elektromotor (3) eingerichtet ist, a12 das durch die Antriebskraft a21 wenigstens der Brennkraftmaschine (2) a31 oder wenigstens des Elektromotors (3) angetrieben wird, wobei die Fahrzeugsteuerungsvorrichtung umfasst: b1 eine elektrische Energiespeichereinrichtung (5) zum Versor- gen des Elektromotors (3) mit elektrischer Energie, c11 und eine Steuerungseinrichtung (30) c12 zum Laden der elektrischen Energiespeichereinrichtung (5) - 5 - c13 durch Starten der Brennkraftmaschine (2), b2 wenn die in der elektrischen Energiespeichereinrichtung ge- speicherte elektrische Energiemenge unter einen unteren Grenzwert (SOC1) zur Verwendung der elektrischen Energie- menge fällt, d wobei die Fahrzeugsteuerungsvorrichtung weiters eine Heiz- einrichtung (51) zum Vorwärmen der Brennkraftmaschine (2) umfasst, dadurch gekennzeichnet, d dass die Heizeinrichtung (51) die Brennkraftmaschine (2) vor- wärmt, b31 wenn die in der elektrischen Energiespeichereinrichtung (5) gespeicherte elektrische Energiemenge (SOC) auf oder unter einen vorgegebenen Wert (SOC2) fällt, b32 der als eine Funktion der Änderung (ΔSOC) der gespeicherten elektrischen Energiemenge (SOC) je Einheitszeit größer als der untere Grenzwert (SOC1) zur Verwendung der gespei- cherten elektrischen Energiemenge eingestellt wird; b4 oder wenn der Änderungsbetrag (ΔSOC) je Einheitszeit der in der elektrischen Energiespeichereinrichtung (5) gespeicherten elektrischen Energie gleich oder größer wird als ein vorgege- bener Wert (ΔSOC3).“ - 6 - Der geltende Patentanspruch 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung lautet unter Einfügung einer Gliederung: „a‘1 Steuerungsverfahren einer a1 Fahrzeugsteuerungsvorrichtung (1) nach einem der Ansprü- che 1 bis 4, a‘1 wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst: d Vorwärmen der Brennkraftmaschine (2), b31 wenn die elektrische Energiemenge(SOC), die in b1 einer elektrischen Energiespeichereinrichtung (5) gespeichert ist, die den Elektromotor (3) mit elektrischer Energie versorgt, b31 auf oder unter einen vorgegebenen Wert (SOC2) fällt, b32 der als eine Funktion der Änderung (ΔSOC) der gespeicherten elektrischen Energiemenge (SOC) je Einheitszeit größer als ein unterer Grenzwert (SOC1) zur Verwendung der gespei- cherten elektrischen Energiemenge eingestellt wird, b4 oder wenn der Änderungsbetrag (ΔSOC) je Einheitszeit der elektrischen Energie, die in der elektrischen Energiespeicher- einrichtung (5) gespeichert ist, die den Elektromotor (3) mit elektrischer Energie versorgt, gleich oder größer wird als ein vorgegebener Wert (ΔSOC3) (S26), c12 und Laden der elektrischen Energiespeichereinrichtung (5) b13 durch Starten der Brennkraftmaschine (2) d‘ nach der Vorwärmung der Brennkraftmaschine (2).“ - 7 - Der Erfindung liegt das Problem zugrunde (Seite 2, letzter Absatz der Beschrei- bung vom 7. Juli 2014), dass sich schlechte Emissionswerte ergeben, wenn die Brennkraftmaschine eines Hybridfahrzeuges zum Laden der Batterie unmittelbar aus dem abgestellten, also kalten Zustand heraus gestartet werde. Daher sei es besser, die Brennkraftmaschine und deren Katalysator vor dem Start der Brenn- kraftmaschine vorzuwärmen. Wenn es jedoch, bedingt durch die Vorwärmung der Brennkraftmaschine und des Katalysators bis zum Start der Brennkraftmaschine zu lange dauere, könne es passieren, das die in der Batterie dann noch vorhande- ne Energie nicht mehr zum Starten der Brennkraftmaschine reicht und somit der weitere Betrieb des Fahrzeugs unmöglich werde. Aufgabe der Erfindung sei es daher, eine Fahrzeugsteuervorrichtung zu schaffen, die selbst bei einer Abnahme der in einer Batterie gespeicherten elektrischen Energiemenge einen angemessenen Betrieb des Fahrzeugs ermöglicht (Seite 3, erster Absatz der Beschreibung vom 7. Juli 2014). Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den zwischenzeitlich von der Anmelderin gestellten Anträgen sowie zum Wortlaut der abhängigen Patentan- sprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. An der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Zweifel. Diese ist form- und fristgerecht unter fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt worden. 2. Die Beschwerde hat Erfolg, da sie zur Aufhebung des Beschlusses der Prü- fungsstelle für Klasse B 60 L und zur antragsgemäßen Erteilung eines Patents führt. - 8 - 2.1. Zunächst bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit des von der Prü- fungsstelle im schriftlichen Verfahren in Form eines elektronischen Dokuments ge- fassten Beschlusses. Insbesondere existiert in der elektronischen Patentakte des DPMA mit der PDF-Datei „Zurückweisungsbeschluss – Signiert“ mit Datum 08.08.2011 eine – singuläre - vom Prüfer unterzeichnete elektronische Beschluss- Urschrift (§ 47 Abs. 1 PatG, §§ 329 Abs. 1 Satz 2, 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO entspr.). Die PDF-Beschluss-Datei ist am 08.08.2011 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Prüfers Dr. M… versehen worden, dessen Name unter- alb des Beschlusstextes eingefügt ist. Damit sind die Anforderungen an die Un- terzeichnung eines elektronischen Beschluss-Dokuments gemäß § 5 Abs. 2 EAPatV (a. F.) erfüllt (vgl. BPatG v. 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12, II.2.1.4 - II.2.1.6 Elektrischer Winkelstecker II). Auch enthält die signierte PDF-Be- schluss-Datei nur das Beschluss-Dokument und die diesem zugehörige Rechts- mittelbelehrung, jedoch keine weiteren Dokumente, die nicht mit dem Beschluss im Sinn einer zusammengehörigen einheitlichen Urkunde verbunden wären und die eine wirksame Signierung hindern könnten (vgl. BPatG, a. a. O., II.2.1.9 Elek- trischer Winkelstecker II). Einer wirksam unterzeichneten Beschluss-Urschrift steht schließlich nicht entgegen, dass der Beschluss-Text und die Rechtsmittelbeleh- rung in der signierten PDF-Beschluss-Datei zweifach enthalten sind. Insoweit ist festzustellen, dass die beiden Beschluss-Texte und Belehrungen bis auf die Anga- be „signiert: Dr. M…“ am Ende des ersten Beschluss-Textes, voll- ständig übereinstimmen, wobei die zusätzliche Signier-Angabe kein Erfordernis des signierten Beschluss-Dokuments, sondern nur eines der Beschluss-Ausferti- gung ist (s. § 6 Nr. 1 EAPatV). Daher ist die Doppel- oder Übersignierung eines Zweitexemplars des Beschluss-Dokuments als unschädlich anzusehen (so im Er- gebnis auch BPatG Mitt. 2013, 453, 454 - Anspruchsabhängige Anmeldegebühr). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das DPMA mit der Einführung der vollelektronischen Schutzrechtsakte im Juni 2011 Neuland betreten hat, und gera- de in der Anfangsphase angesichts fehlender einschlägiger Rechtsprechung noch Unsicherheit hinsichtlich der Anforderungen an die Unterzeichnung und Ausferti- gung elektronischer Beschluss-Dokumente geherrscht hat. - 9 - 2.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG patentfähig. 2.2.1 Als Fachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elek- trotechnik mit Universitätsabschluss zugrunde, der über langjährige Erfahrung im Bereich des Batteriemanagements von Traktionsbatterien, insbesondere von Hy- bridfahrzeugen verfügt. 2.2.2 Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 sowie 5 zurück, unter Ergänzung durch Inhalte, die der ur- sprünglichen Beschreibung, Seite 6, Zeilen 18 – 35 sowie Seite 12, Zeilen 6 – 8, entnommen sind. Der zuletzt gestellte Antrag der Beschwerdeführerin ist somit zu- lässig. 2.2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG) und beruht auf ei- ner erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Aus der Entgegenhaltung (6) US 5 785 137 A ist in Worten des geltenden Patent- anspruchs 1 ausgedrückt, Folgendes bekannt: eine Fahrzeugsteuerungsvorrichtung, a11 die in einem Fahrzeug 11 mit a2 einer Brennkraftmaschine 13 a3 und einem Elektromotor 14 eingerichtet ist, a12 das durch die Antriebskraft a21 wenigstens der Brennkraftmaschine (2) a31 oder wenigstens des Elektromotors 14 angetrieben wird, - 10 - wobei die Fahrzeugsteuerungsvorrichtung umfasst: b1 eine elektrische Energiespeichereinrichtung 12 zum Versor- gen des Elektromotors 14 mit elektrischer Energie, c11 und eine Steuerungseinrichtung 22 c12 zum Laden der elektrischen Energiespeichereinrichtung 12 c13 durch Starten der Brennkraftmaschine 13, b2 wenn die in der elektrischen Energiespeichereinrichtung ge- speicherte elektrische Energiemenge unter einen unteren Grenzwert (SOC1) zur Verwendung der elektrischen Energie- menge fällt (Spalte 5, Zeilen 41 – 50), d wobei die Fahrzeugsteuerungsvorrichtung weiter eine Heizein- richtung zum Vorwärmen der Brennkraftmaschine 13 umfasst (Spalte 6, Zeilen 11 – 12). In der Entgegenhaltung (6) US 5 785 137 A ist der Ablauf des Vorwärmens der Brennkraftmaschine nicht erläutert, sondern nur das Vorwärmen des Katalysators bevor die Brennkraftmaschine angelassen wird. Der Fachmann mag noch ohne Weiteres in Betracht ziehen, die für den Katalysator erläuterte Vorgehensweise auch bei der Brennkraftmaschine anzuwenden. - 11 - Für den Katalysator ist Folgendes in der (6) US 5 785 137 A angegeben und somit nach Überzeugung des Senats auch für die Brennkraftmaschine nahegelegt: d dass die Heizeinrichtung den Katalysator 31 vorwärmt (Spal- te 4, Zeilen 56 – 61; Spalte 5, Zeilen 57 - 62), b31 wenn die in der elektrischen Energiespeichereinrichtung (5) gespeicherte elektrische Energiemenge (SOC) auf oder unter einen vorgegebenen Wert fällt (Spalte 5, Zeilen 57 – 62). Anders als bei der Erfindung vorgesehen, bezieht gemäß Entgegenhal- tung (6) US 5 785 137 A die Heizeinrichtung die elektrische Energie aber nicht aus der elektrischen Energiespeichereinrichtung 12 sondern aus einer zusätzlichen Batterie 44 (Spalte 4, Zeilen 56 – 61), so dass es das Problem, dass die Start- und Traktionsbatterie durch den Vorwärmprozess bis unter eine kritische Grenze hinab entladen wird, gar nicht geben kann. Daher liest der Fachmann die Entgegenhaltung (6) US 5 785 137 A nicht anders, als dass es einen einzigen unteren Grenzwert gibt, bei dem der dortige „startup mode“ eingeleitet wird, der schließlich in den tatsächlichen Start der Verbren- nungskraftmaschine mündet (Spalte 5, Zeilen 57 – 62). - 12 - Die Schritte, die der Fachmann ausgehend von der Entgegenhal- tung (6) US 5 785 137 A gehen musste um zur Erfindung zu gelangen, stellen sich somit wie folgt dar: Verzicht auf die zusätzliche Batterie 44 und stattdessen die elektrische Energie zum Vorwärmen aus dem Batterie-Pac- ket 12 beziehen. Erkennen, dass die Gefahr besteht, dass das Batterie-Pac- ket 12 durch den Vorwärmvorgang zusätzlich derart weit entla- den wird, dass deren Energie nicht mehr zum Starten der Brennkraftmaschine reicht. Festlegen einer zweiten Grenze anhand derer die Vorwär- mung gestartet wird oberhalb der unteren Grenze, bei der die Energie noch zum Starten der Brennkraftmaschine reicht. Dies impliziert nach Überzeugung des Senats das Verwerfen der dazu alternativen Maßnahme, weiterhin mit einem einzigen Grenzwert zu arbeiten, jedoch diesen so hoch anzusetzen, dass die dann noch vorhandene Energie im Batterie-Packet auf jeden Fall sowohl fürs Vorwärmen als auch zum Starten der Brennkraftmaschine reicht. Diese Gedankenschritte ergeben sich dem Fachmann nicht in nahe liegender Wei- se, somit ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber der aus der Entgegenhaltung (6) US 5 785 137 A bekannten Fahrzeugsteuerungsvorrich- tung nicht nur neu sondern beruht nach Erkenntnis des Senats auch auf einer er- finderischen Tätigkeit. - 13 - Die einzige Druckschrift, die von der Prüfungsstelle außer der Entgegenhal- tung (6) US 5 785 137 A zur Thematik Vorwärmen genannt wurde, ist die Entge- genhaltung (2) DE 694 16 014 T2. Diese erwähnt aber lediglich, dass die durch re- generatives Bremsen mit dem elektrischen Antrieb erzeugte elektrische Energie nicht zum Laden der Batterie verwendet sondern direkt zum Vorwärmen des Ver- brennungsmotors eingesetzt wird (Brückenabsatz Seite 5 zu Seite 6). Daher kann diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht dazu anregen, einen zweiten Grenzwert für den Ladezustand der Batterie einzuführen, bei dem das Vorwärmen eingeleitet wird. Die von der Prüfungsstelle aus der Entgegenhaltung (6) US 5 785 137 A zitierte Textstelle, wonach viele unterschiedliche Faktoren bei der Festlegung des Grenz- werts zu berücksichtigen seien, bei dem die Heizeinrichtung beginnt, die Brenn- kraftmaschine vorzuwärmen (offenbart ist das ohnehin nur für den Katalysator), führt lediglich dazu ggfls. einen höheren unteren Grenzwert zu wählen, selbst wenn man den Verzicht auf die Zusatzbatterie als Selbstverständlichkeit ansieht. 2.3 Die Bestimmung des Ladezustandes des Energiespeichers (SOC = state of charge) als solchem, die für die Nacharbeitbarkeit der Erfindung unabdingbare Vo- raussetzung ist, wird in der Anmeldung nicht erläutert. Dazu kann der Fachmann aber auf eine Vielzahl von Verfahren zurückgreifen, die dafür bekannt sind. Die Eignung der jeweiligen Verfahren für die Steuerungsvorrichtung gemäß Patentan- spruch 1 sowie für das Verfahren gemäß Patentanspruch 5 sind nicht Gegenstand der hier zu betrachtenden Erfindung, so dass der Senat unterstellt, dass dem Fachmann ein geeignetes Messverfahren und ein geeigneter Berechnungsalgo- rithmus zur hinreichend genauen Bestimmung des jeweils aktuellen SOC zur Ver- fügung steht. - 14 - Des Weiteren ist zwar auch zu der Angabe in Merkmal b32, wonach der Grenzwert SOC2 eine Funktion der Änderung (ΔSOC) der gespeicherten elektrischen Ener- giemenge (SOC) je Einheitszeit sei, kein explizites Ausführungsbeispiel angege- ben, hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, da aus keiner der im Verfahren berücksichtigten Druckschriften eine Fahrzeugssteuerungsvorrichtung oder ein Steuerungsverfahren für eine solche bekannt geworden ist, die mit zwei unterschiedlichen Grenzwerten für den Ladezustand (SOC) arbeitet, wobei der obere dynamisch von der Änderungsgeschwindigkeit des Ladezustands abhängt. Zur Nacharbeitung der Erfindung wird ein anderer Fachmann zwar noch Versuche anstellen müssen, um zu einem brauchbaren Algorithmus für die Bestimmung des oberen Grenzwertes SOC2 zu gelangen, die eigentlichen Schwierigkeiten dürften jedoch in der Ermittlung des tatsächlichen zeitlichen Verlaufs von SOC liegen, nicht aber darin, aus einem solchen Verlauf, auch wenn er nur, wie der in der Fi- gur 3 der Anmeldung dargestellte, fiktiv angenommen ist, eine zeitliche Ableitung zu bilden und in Abhängigkeit davon dynamisch einen Grenzwert SOC2 zu be- rechnen. Schließlich zielt zwar die Bedingung gemäß Merkmal b4 wonach die Heizeinrich- tung mit dem Vorwärmen der Brennkraftmaschine beginnt, wenn die zeitliche Än- derung des Ladezustandes SOC einen bestimmten Wert übersteigt, wie die vor- stehend erläuterte, auf die mathematische Ableitung des zeitlichen Verlaufs von SOC, allerdings wird gemäß diesem Kriterium kein neuer oberer Grenzwert SOC2 berechnet, sondern unmittelbar das Vorwärmen eingeleitet, wenn die zeitliche Ab- leitung einen vorgegebenen Höchstwert ΔSOC3 übersteigt, so dass die Bedin- gung gemäß Merkmal b4 nicht als vollständig von den in den Merkmalen b31/b32 genannten umfasst betrachtet werden kann. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 ist somit nach Erkenntnis des Senats für den Fachmann, an den sich das Patent richtet, hinreichend verständlich. - 15 - 2.4. Auch der auf den Patentanspruch 1 rückbezogene Verfahrensanspruch 5 so- wie die weiteren abhängigen Patentansprüche 2 – 4 sowie 6 – 8 und auch die üb- rigen Unterlagenteile genügen den an sie zu stellenden Anforderungen. Daher war der Beschwerde stattzugeben und das Patent antragsgemäß zu erteilen. Auf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen. Dr. Hartung Kirschneck J. Müller Bieringer Pü - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts- mittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluss zu- gelassen hat (§§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 Patentgesetz (PatG)). Hat der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Ver- fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG): 1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab- gelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor- schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). - 17 - Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier- ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver- ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa- tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet- seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom- munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).