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Beschluss

24 W (pat) 15/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 15/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 061 484.9 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Am 12. November 2011 wurde das nachfolgende Zeichen (Farbe: schwarz, rot, grau) für die folgenden Waren als farbige Wort-Bildmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet: „Klasse 7: Geschirrspülmaschinen; Wäschewaschmaschinen; Staubsauger; Klasse 11: Kochherde, Kochapparate, und –anlagen; Kochplatten; Küchenherde; Mikrowellengeräte (Kochgeräte); Kaffee- maschinen, elektrisch; Kühlschränke; Gefrier- schränke, -truhen; Getränkekühlapparate; Wäschetrock- ner, elektrische; Abwaschbecken, Spülen; Abzugshau- ben für Küchen; Belüftungshauben. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat nach vorheriger Beanstandung die unter Nr. 30 2011 061 484.9 geführte An- meldung mit zwei Beschlüssen vom 8. März 2012 und vom 6. Februar 2013 als nicht schutzfähig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. - 3 - Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das angemeldete Zeichen mit dem Bedeutungsgehalt „Küche“ sei im deutschen Sprachraum für den Großteil der Waren glatt beschreibend, für die übrigen bestehe ein enger beschreibender Be- zug zum Bereich der Küche. Auch die graphische Gestaltung verhelfe dem Zei- chen nicht zur Unterscheidungskraft. Bei einem Zeichen mit einem beschreiben- den Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher aufgefasst werde, vermöchten einfache graphische Ge- staltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verbraucher etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt habe, eine fehlende Unter- scheidungskraft des Wortes nicht aufzuwiegen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Die Anmelderin hält die Angabe für unterscheidungskräftig. Der Wortbestandteil „Küche“ sei für die Waren „Wäschewaschmaschinen; Wäschetrockner, elektrisch“ und „Staubsauger“ nicht beschreibend und es bestehe auch kein hinreichend en- ger Bezug des Begriffes zu diesen Waren. Es genüge für das Vorliegen des Schutzhindernisses nicht, dass jeder Gegenstand auch in der Küche aufgestellt werden könnte. Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise sei das Aufstellen von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Küche ein Ausnahmefall. Dies gelte erst recht für die – mobile - Ware „Staubsauger“, die an jedem beliebigen Ort aufbewahrt und verwendet werden könne, jedoch eher nicht in der Küche. Schließlich, so die Antragstellerin, handele es sich bei der sehr plastisch, dreidi- mensional wirkenden grafischen Darstellung um ein anspruchsvolles Industriede- sign und nicht um einfache Verzierungen, die Buchstaben seien außergewöhnlich gestaltet, die Oberlängen auffällig kurz und die Buchstaben eng zusammenge- rückt. Die Farbwahl und die Farbzusammenstellung seien außergewöhlich, sehr elegant und klassisch. Zudem vertritt die Anmelderin die Auffassung, dem ange- meldeten Zeichen stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. - 4 - Sie hat sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 vom 8. März 2012 und vom 6 Februar 2013 aufzuheben. Den Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Antrag- stellerin durch die Mitteilung im Schriftsatz vom 14. Juli 2014, an dieser nicht teil- nehmen zu wollen, konkludent zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil einer Eintragung der angemel- deten Marke jedenfalls das Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent- gegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht nach § 37 Abs. 1 Mar- kenG zurückgewiesen. Denn das angemeldete Zeichen wird für alle beschwerde- gegenständlichen Waren vom angesprochenen Verkehr allein als Sachangabe aufgefasst und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und ist damit nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne- ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch un- - 5 - mittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber, GRUR 2005, 127, 129 - Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des EuGH mit weiteren Nachweisen). Keine Unterschei- dungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusam- menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkan- toor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen An- gaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger be- schreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzu- stellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung fin- den oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver- brauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrs- verständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten). Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören vorliegend sowohl der Fach- verkehr, also Industrie und Handel, als auch der allgemeine Endverbraucher. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angemeldete Bezeichnung als betrieb- licher Herkunftshinweis hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren ungeeignet. Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat und auch von der Anmelde- rin nicht in Abrede gestellt wird, hat der Wortbestandteil „Küche“ der angemelde- ten Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise einen unmittelbar er- - 6 - kennbaren Begriffsinhalt. Der Begriff „Küche“ benennt u. a. einen Raum zum Zubereiten von Speisen, beispielsweise zum Kochen, ferner eine Sachgesamtheit von Möbeln und technischen Geräten i. S. v. Kücheneinrichtung oder eine Gruppe von Personen (Küchenpersonal). Schließlich kann dieser Begriff auch die gesamte Einheit von Raum, Ausstattung und Personen im vorgenannten Sinne umfassen. Mit der vorstehend festgestellten Bedeutung wird der angesprochene Verkehr die Angabe „Küche“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich als Sachhinweis darauf wahrnehmen, dass diese dafür geeignet oder bestimmt sind, in einer Küche verwendet zu werden. Hinsichtlich der meisten beanspruchten Wa- ren stellt auch die Anmelderin nicht in Abrede, dass es sich dabei um typisches Kücheninventar handelt. Die Auffassung der Anmelderin, dies gelte jedoch nicht für die Waren „Wäschewaschmaschinen; Staubsauger“ in Klasse 7 und „Wäsche- trockner“ in Klasse 11, überzeugt nicht. Die Anmelderin räumt selbst ein, dass, etwa bei beengten Wohnverhältnissen, auch der Küchenraum als Aufstellort für (Einbau-)Waschmaschinen dienen kann. Erst recht gilt dies für sogenannte Waschtrockner, eine Kombination von Waschmaschine und Wäschetrockner. Ebenso gilt dies auch für „Staubsauger“, die entweder – insbesondere im Haus- halt - als Handgeräte besonders geeignet für den Einsatz in der Küche sein kön- nen oder als Nass-/Trockensauger zum Einsatz in Großküchen bestimmt sind (vgl. die mit Senatsvfg. v. 18.6.2014 übersandten Belege, Anl. 1-4, Bl. 26 ff. d. A.). Der von der Anmelderin aufgeführte Umstand, dass der Fußboden in Küchen häufig feucht gereinigt wird, steht dem nicht entgegen. Erfolglos beruft sich die Anmelderin auf eine Überwindung des Schutzhindernisses durch eine aus ihrer Sicht anspruchsvolle grafische Gestaltung des Zeichens, ins- besondere des Wortelementes. Diese beurteilt der Senat als für sich genommen nicht derart ungewöhnlich, dass sie geeignet wäre, von der beschreibenden Be- deutung der Wortfolge wegzuführen. Einfache graphische Gestaltungselemente oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr durch häufige wer- bemäßige Verwendung gewöhnt hat, reichen nicht aus, um in Kombination mit einem nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil dem Gesamtzeichen Unter- - 7 - scheidungskraft zu verschaffen (BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; BGH GRUR 2008, 710, 711 Tz. 20 – VISAGE; BPatG, B. vom 3. Februar 2010, Az.: 26 W (pat) 57/09 - Ambiente Trendlife). Zudem sind an den erforderlichen „Über- schuss“ umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Anlage selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl. 2011, Rn. 410 Fn. 1108 m. w. N.). Soweit die Wortelemente – wie vorliegend - rein beschreibende Anga- ben enthalten, bedürfte es daher eines deutlich auffallenderen Hervortretens der graphischen Elemente als der gewählten Darstellung, um sich dem Verkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen einzuprägen. Dies ist hier nicht der Fall. Die gewählte Schriftart liegt trotz ihrer Eigenschaften (ge- kürzte Oberlängen, verringerte Laufweite) nicht derart außerhalb der üblichen Standardschrifttypen, um das Zeichen derart zu prägen. Die gewählte inverse Farbkombination aus hellgrauer Schrift vor – notwendig - dunklem, schwarzen Hintergrund bewegt sich ebenfalls im Rahmen der werbeüblichen Grafik, ebenso die Form des Hintergrundes. Die Verwendung kontrastierender Buchstaben, Tei- len von Buchstaben oder Satzzeichen, hier roter Umlautpunkte über heller Schrift, ist ein häufig angewandtes Stilmittel und vermag der anmeldeten Gestaltung nicht die erforderliche eigentümliche Charakteristik zu vermitteln. Soweit die Anmelderin darauf abstellt, die roten Punkte erinnerten den Verkehr optisch an „glühende Herdplatten“, „farbige Bedienelemente“ oder „stilisierte Flammen“, vermag diese Betrachtungsweise nicht von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestand- teiles wegzuführen, sondern unterstreicht diesen zusätzlich. Auf die Frage, ob zugleich die Voraussetzungen des von der Anmelderin zusätz- lich erwähnten Schutzhindernisses eines entgegenstehenden Freihaltebedürfnis- ses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegen, kam es nicht entscheidungserheb- lich an, weil einer Eintragung bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. - 8 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be- schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll- mächtigten schriftlich einzulegen. Metternich Dr. Schnurr Heimen Bb