Beschluss
29 W (pat) 98/11
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 98/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. September 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 010 058 (hier: Löschungsverfahren S 199/10) - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Teillöschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4. des Deut- schen Patent- und Markenamtes vom 5. Juli 2011 aufgehoben. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Teillöschung ihrer am 19. Februar 2010 angemeldeten und am 4. Juni 2010 für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 eingetragenen Wort-/Bildmarke Die Beschwerdegegnerin hat mit am 30. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Juli 2010 die Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt. Die Beschwerdeführerin ist dem ihr am 17. August 2010 zugegangenen Löschungsantrag am 12. Oktober 2010 entgegengetreten. Sie hat ihr Dienstleis- tungsverzeichnis durch Erklärung vom 28. April 2011 eingeschränkt, indem sie am - 3 - Ende beider Klassenverzeichnisse den Zusatz angefügt hat: „sämtliche vorge- nannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Emaille oder Emailleprodukte“. Mit Beschluss vom 5. Juli 2011 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Pa- tent- und Markenamtes (DPMA) die angegriffene Marke für die folgenden Dienst- leistungen der „Klasse 35: Werbung; Marketing (Absatzforschung); Organisation und Durchfüh- rung von Messen, Ausstellungen und Sonderschauen für wirtschaftli- che und Werbezwecke; Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Sonderschauen und Verkaufsveranstaltungen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen, auch im Internet; Verkaufsförderung (sales promotion) für Dritte; Merchandi- sing (Verkaufsförderung); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch im Inter- net; Vermieten von Werbeflächen und Werbematerial; Vermieten von Ausstellungs- und Messeständen; Unternehmensberatung, insbe- sondere in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Mes- sen, Ausstellungen, Sonderschauen und Verkaufsveranstaltungen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Emaille oder Emailleprodukte; Klasse 41: Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fort- bildungsberatung; Berufsberatung; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Sonderschauen für kulturelle, Bildungs- oder Unterrichtszwecke; Organisation und Durchführung von Lehrveran- staltungen, Kongressen, Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Emaille oder Emailleprodukte“ - 4 - gelöscht und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen habe im Zeitpunkt der Eintragung einem Freihaltebedürnis für die gelöschten Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterlegen und dieses Schutzhindernis bestehe noch immer. Das Wortelement „Expo“ sei die Abkürzung für „Ausstellung“. „Email“ sei zum einen der für eine auf elektronischem Weg über lokale oder auch globale Netze verschickte Nachricht verwendete Begriff. Zum anderen bezeichne er eine Masse anorgani- scher Zusammensetzung, das Schmelzglas, einen glasharten, gegen Korrosion und Temperaturschwankungen beständigen Schmelzüberzug, der als Schutz oder zur Verzierung auf metallische Oberflächen aufgetragen wird. Als Gesamtbegriff werde „email-expo“ deshalb als „Emailausstellung“ verstanden, also als Ausstel- lung zu dem Werkstoff Email. Die von der Löschung umfassten Dienstleistungen könnten sich durchweg auf eine solche Ausstellung beziehen, entsprechende Messe- und Ausstellungsveranstaltungen fänden auch bereits statt. Die im Amts- verfahren erklärte Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses „sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Emaille oder Emailleprodukte“ sei unwirksam. Es handele sich bei dem Zusatz um einen unzulässigen Ausnahme- vermerk. Das Freihaltebedürfnis entfalle auch nicht durch die Mehrdeutigkeit des Begriffs „email“, der auch im Sinne von „elektronische Nachricht“ verstanden wer- den könne. Zwar sei der Ausdruck „email-expo“ in seiner weiteren Bedeutung „elektronische Nachricht“ nicht als beschreibender Hinweis auf das Thema einer Ausstellung oder Messe geeignet, weil Emails sich nicht ausstellen ließen. Der Begriff „Email“ sei als Thema einer Messe zu unbestimmt. Es genüge aber, wenn der Begriff in seiner Bedeutung „Werkstoff aus Schmelzglas“ beschreibend sei. Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren weiter eingeschränkt, sodass die von der Löschung umfassten Dienstleistungen nunmehr wie folgt lau- ten: - 5 - Klasse 35: „Werbung, Marketing (Absatzforschung) mit Bezug zu Messen, Aus- stellungen und Sonderschauen für wirtschaftliche und Werbezwecke zum Thema Direktmarketing; Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen und Sonderschauen für wirtschaftliche und Werbezwecke zum Thema Direktmarketing; Geschäftsführung in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Messen, Aus- stellungen, Sonderschauen und Verkaufsveranstaltungen zum The- ma Direktmarketing; Präsentation von Unternehmen und deren Dienstleistungen, auch im Internet, mit Bezug zu Messen, Ausstel- lungen und Sonderschauen zum Thema Direktmarketing; Verkaufs- förderung (sales promotion) für Dritte mit Bezug zu Messen, Aus- stellungen und Sonderschauen zum Thema Direktmarketing; Mer- chandising (Verkaufsförderung) zum Thema Direktmarketing; Ver- mittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch im Internet, mit Bezug zu Messen, Ausstellungen und Sonderschauen zum The- ma Direktmarketing; Vermieten von Werbeflächen und Werbema- terial in Bezug auf Messen, Ausstellungen und Sonderschauen zum Thema Direktmarketing; Vermieten von Ausstellungs- und Messe- ständen für Messen, Ausstellungen und Sonderschauen zum Thema Direktmarketing; Unternehmensberatung in Bezug auf die Orga- nisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Sonder- schauen und Verkaufsveranstaltungen zum Thema Direktmarketing; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Emaille oder Emailleprodukte; Klasse 41: Ausbildung, Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten mit Bezug zu Messen, Ausstellungen und Sonderschauen für wirtschaftliche und Werbezwecke zum Thema Direktmarketing; Aus- und Fortbildungs- beratung mit Bezug zu Messen, Ausstellungen und Sonderschauen für wirtschaftliche und Werbezwecke zum Thema Direktmarketing; Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Sonder- - 6 - schauen für kulturelle, Bildungs- oder Unterrichtszwecke zum Thema Direktmarketing; Organisation und Durchführung von Lehrveranstal- tungen, Kongressen, Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops (Ausbildung) zum Thema Direktmarketing; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien zum Thema Direktmarketing; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Emaille oder Emailleprodukte.“ Sie trägt vor, durch die Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses mit Be- zug zu Messen, Ausstellungen und Sonderschauen für wirtschaftliche und Werbe- zwecke auf das Thema Direktmarketing werde die Bedeutung der Marke im Sinne von „Emaille-Ausstellung“ als beschreibende Angabe wirksam ausgeschlossen. Der negative Disclaimer „sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Emaille oder Emailleprodukte“ sei lediglich im Verzeichnis geblieben, um einer unzulässigen Erweiterung des Verzeichnisses vorzubeugen. Durch die positive Einschränkung sei eindeutig klargestellt, dass keine Dienstleistungen im Zusam- menhang mit dem Werkstoff „Emaille“ beansprucht würden. Die angegriffene Marke sei daher unterscheidungskräftig und auch ein Freihaltebedürfnis habe ihrer Eintragung nicht entgegengestanden. Der Begriff „expo“ sei kein Sachbegriff, weil er im Inland nur namensmäßig verwendet werde. Die Dienstleistungen seien nunmehr auf das Thema Direktmarketing eingeschränkt und wendeten sich damit ausschließlich an den Fachverkehr. Dieser werde in der Wortfolge keinen Sach- hinweis, sondern einen Messenamen erkennen, weil er an die namensmäßige Benutzung des Begriffs „expo“ für Messen gewöhnt sei. Die Wortfolge wirke ei- gentümlich, weil nicht erkennbar sei, in welchem Zusammenhang Emails und Expo zueinander stünden. Dies erschließe sich wenn überhaupt nur über mehrere Gedankenschritte. - 7 - Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss des DPMA vom 5. Juli 2011 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat an der mündlichen Verhandlung - wie nach ord- nungsgemäßer Terminsladung angekündigt - nicht teilgenommen. In der Be- schwerdeerwiderung (Bl. 21 d.A.) hat sie den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffasssung, die angegriffene Wortfolge sei unmittelbar beschreibend. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu METRO EXPO sei nicht übertrag- bar, weil METRO weniger eindeutig als Email sei. Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin auf Voreintragungen berufe, beruhten diese nicht auf dem Wortelement „Expo“, sondern auf unterscheidungskräftigen weiteren Wortbestandteilen oder Grafiken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Löschungsantrag ist unbegründet. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG muss dieses noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Mar- - 8 - kenG). Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Maßgeblich für die Frage, ob der Eintragung ein Schutzhindernis ge- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG entgegenstand, ist der Zeitpunkt der An- meldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fak- ten). Der Löschungsantrag vom 30. Juli 2010 ist innerhalb der seit dem 4. Juni 2010 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden. Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 17. August 2010 zugestellten Löschungsantrag fristgerecht mit am 12. Oktober 2010 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag wi- dersprochen. Nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses steht der Marke jedenfalls nunmehr zum gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitpunkt der Ent- scheidung über den Löschungsantrag kein Schutzhindernis gemäß § 8 MarkenG, insbesondere weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf- gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke be- steht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis- tungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rsp.; BGH, Beschluss vom 10.07.2014, I ZB 81/13 Rn. 15 – for - 9 - you; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meis- ter). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistun- gen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 67 - EUROHYPO; BGH a.a.O., Rn. 16 – for you; a.a.O., Rn. 13 – smartbook). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy). Besteht eine Marke aus mehre- ren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamt- heit der Marke auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 - Sat.2). Diese Grundsätze gelten unterschiedslos für Marken, die für Waren eingetragen werden sollen, wie für solche, deren Anmeldung sich auf Dienstleistungen bezieht. Das Markengesetz geht ebenso wie das Gemeinschaftsmarkenrecht grundsätzlich von einer rechtlichen Gleichbehandlung von Waren- und Dienstleistungsmarken aus. Allerdings unterscheiden sich die Möglichkeiten zur Benutzung von Waren- und Dienstleistungsmarken, weil eine Benutzung in Form einer körperlichen Ver- bindung zwischen Zeichen und Produkt bei Dienstleistungsmarken nicht in Be- tracht kommt (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 10 – DüsseldorfCongress). Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderun- gen wird die eingetragene Wort-/Bildmarke gerecht. Zum Entscheidungszeitpunkt kann ihr weder ein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden, noch sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Wortfolge nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. - 10 - Die angegriffene Marke setzt sich aus den durch einen Bindestrich verbundenen Wortlelementen „email“ und „expo“ zusammen. Das Wortelement „email“ ist die verbreitet verwendete vereinfachte Schreibweise des Begriffs „E-Mail“ für eine über lokale oder globale Netze elektronisch verschickte Nachricht. Daneben ver- steht man unter „Email“ oder „Emaille“ einen glasharten, gegen Korrosion oder Temperaturschwankungen beständigen Schmelzüberzug, der als Schutz oder zur Verzierung auf metallische Oberflächen aufgetragen wird. „Expo“ ist die Abkürzung von Exposition (Duden, Das Wörterbuch der Abkürzun- gen, 6. Aufl. Mannheim, Zürich, 2011); Exposition kommt ursprünglich aus dem Französischen und bedeutet u.a. (selten) Darstellung, Darlegung (als Vorausset- zung weiterer Entfaltung); Plan, Gliederung; (Literaturwissenschaft) vorbereitender Teil eines Dramas, der die Voraussetzungen für das weitere Geschehen bildet; (Musik) Teil besonders des ersten Sonatensatzes, der die Aufstellung der musika- lisch zu verarbeitenden Themen enthält; (Fotografie selten) Belichtung; (Fach- sprache) das Exponiertsein (Duden online, „Exposition“) oder Ausstellung (BPatG 33 W (pat) 61/96 – Networks Expo; BPatG 12 W (pat) 100/96 – EXPO). Das Kurzwort „expo“ wird im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch jedoch nicht als Sachbegriff verwendet. Man bezeichnet weder gewerbliche Messen noch Kunstausstellungen in beschreibender Weise als „Expos“. In Alleinstellung wird dieser Begriff lediglich namensmäßig für die Weltausstellung oder „Exposition Mondiale“ verwendet, die seit der Zeit der Industrialisierung in Abständen von zwei bis drei Jahren in verschiedenen Ländern der Erde stattfindet. Die Abkürzung „Expo“ war zwar bereits bei Anmeldung im Jahr 2010 ein im inter- nationalen Messebereich häufig mit Sachbegriffen kombiniertes Namenselement von Ausstellungen und Messen wie PAINT Expo, Bike Expo, KÖLNMARATHON Expo, Yoga Expo. Derartige Messen werden überwiegend ausstellerbezogen kon- zipiert, indem ein Oberbegriff von Waren oder Dienstleistungen im weitesten Sinn, bzw. ein Branchenschlagwort zum Gegenstand der Leistungsschau wird, die dann unterschiedliche Zielgruppen anspricht (BAUEXPO für Unternehmen der Bau- branche, PAINTEXPO für Unternehmen der Lackiertechnik, etc.). Die angespro- - 11 - chenen Verkehrskreise werden daher - auch wenn sie an die herkunftshinwei- sende Funktion von Messenamen mit beschreibendem Anklang gewöhnt sind - in dem Begriff „Expo“ nur dann einen Sachhinweis auf eine gewerbliche Ausstellung verstehen, wenn das Wort mit einer derartigen auf den ersten Blick erkennbaren Themenangabe verbunden ist. In diese Begriffsbildung reiht sich die angegriffene Wortfolge jedoch nach der er- folgten zulässigen Einschränkung nicht mehr ein: Die dem Gesamtbegriff „email-expo“ im angegriffenen Beschluss zugrunde ge- legte Bedeutung „Ausstellung über Emaillierung bzw. Emaille“ liegt im Zusam- menhang mit den nunmehr nach der weiteren Beschränkung des Warenverzeich- nisses noch beanspruchten Dienstleistungen zum Thema Direktmarketing fern. Zutreffend geht der angegriffene Beschluss zwar davon aus, dass die Einschrän- kung „sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Emaille oder Emailleprodukte“ als sogenannter „negativer Disclaimer“ unwirksam ist. Es ist nicht zulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Wa- ren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (EuGH GRUR 2004, 674, 679 Rdnr. 114 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778, 779 Rdnr. 9 – Willkommen im Leben). Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit hinsicht- lich des Umfangs des Markenschutzes führen (EuGH a.a.O. Rdnr. 115 – Post- kantoor). Es sind daher positive Formulierungen vorzuziehen, durch die das Ver- zeichnis auf konkret benannte Waren und/oder Dienstleistungen beschränkt wird. Nach der zusätzlichen Konkretisierung des Dienstleistungsverzeichnisses im Be- schwerdeverfahren auf das Themengebiet „Direktmarketing“ mit Bezug zu Mes- sen, Ausstellungen und Sonderschauen für wirtschaftliche und Werbezwecke tritt die Bedeutung des Begriffs „Email“ im Sinne von „glasharter Überzug“ jedoch ge- genüber der Bedeutung „elektronisch über lokale oder globale Netze verschickte Nachricht“ zurück. - 12 - Deshalb werden die angesprochenen Kreise den Begriff „email-expo“, wenn er im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klas- sen 35 und 41 zum Thema Direktmarketing benutzt wird, nicht als „Ausstellung über emaillierte Waren“ verstehen, sondern den Begriff „email“ in der Bedeutung „elektronische Nachricht“ wahrnehmen. Die Marke hat sich im Zeitpunkt der Entscheidung weder als feststehender deutscher Sachbegriff noch als eine im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch zumindestens gelegentlich gebildete Wortfolge belegen lassen. Zutreffend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Wortzusammensetzung regelmäßig kennzeichnend für seine Mandantin als Ver- anstalterin der entsprechenden Messe verwendet wird (vgl. auch Bl. 86 d.A.; „Auf- grund der inhaltlichen Verknüpfung zum Bereich E-Mail-Marketing findet die E- Mail Expo, eine Fachmesse mit spezialisiertem Fachforum für professionelles E- Mail-Marketing, zeitgleich auf dem Frankfurter Messegelände statt.“). In seiner Gesamtheit ist der Begriff „email-expo“ eigentümlich und erschließt sich auch dem angesprochenen Fachverkehr nicht unmittelbar. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass das Element „expo“ als Kurzwort von „Exposition“ trotz einer mög- lichen Gewöhnung der angesprochenen Fachverkehrskreise an die Verwendung als Namensbestandteil nicht ohne weiteres mit dem Sachbegriff „Ausstellung“ gleichzusetzen ist. Zudem müsste sich der angesprochene, Fachverkehr fragen, wie bzw. in welcher Form E-Mails ausgestellt werden. E-Mails als elektronische Dateien können selbst nicht unmittelbar Gegenstand einer Ausstellung sein. Sie könnten allenfalls mittels Bildschirmen oder als Papierausdruck auf einer Ausstel- lung dargestellt werden. Da eine E-Mail aber über jeden mit Worten beschreibba- ren Inhalt verfügen kann, bleibt unklar, ob der Akt der technischen Übertragung oder der gedankliche Inhalt von Mails ausgestellt werden soll. Der Ausdruck „email“ allein bezeichnet ferner weder eine Branche noch steht er für eine Waren- gruppe oder eignet sich in sonstiger Weise als Thema einer Messe über Direkt- - 13 - marketing. Der Zusammenhang zwischen „email“ und „expo“ bleibt daher unklar und vage. E-Mails sind zwar ein wichtiges Kommunikationsmedium des Direktmarketings. Das sogenannte „E-Mail-Marketing“ ist eine Form des Direktmarketings, in der Kunden und Verbraucher individuell durch elektronische Mitteilungen kontaktiert werden. Direktmarketing umfasst dabei alle marktgerichteten Aktivitäten, die sich einstufiger (direkter) Kommunikation und/oder des Direktvertriebs bzw. des Ver- sandhandels bedienen, um Zielgruppen in individueller Einzelansprache gezielt zu erreichen, und umfasst ferner solche Aktivitäten, die sich mehrstufiger Kommuni- kation bedienen, um einen direkten individuellen Kontakt herzustellen (http://wirt- schaftslexikon.gabler.de). Erst über den gedanklichen Zwischenschritt der Einfü- gung des Begriffs „Marketing“ in die Wortbildung und den weiteren Gedanken- schritt der Gleichsetzung von „Expo“ mit „Messe“ erschließt sich die Bedeutung des Zeichens im Sinne einer Messe, nicht Ausstellung, die sich mit dem Thema E- Mail(-Marketing) beschäftigt. Aufgrund einer derartig analysierenden Betrach- tungsweise kann dem Zeichen in seiner Gesamtheit für die genannten Dienst- leistungen der Klassen 35 und 41 nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und damit die Eignung zum betrieblichen Herkunftshinweis abgesprochen werden. Sonstige auf der Hand liegende Bedeutungen der Wortelemente sind für die nun- mehr noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG scheidet ebenfalls aus, da die Wortfolge keine Merkmalsangabe für die beanspruchten Dienstleistungen ist. Der angegriffene Teillöschungsbeschluss war deshalb aufzuheben und der Lö- schungsantrag auch hinsichtlich der nach der Einschränkung des Dienstleistungs- - 14 - verzeichnisses noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen zurückzuwei- sen. Für eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gab das Ver- fahren keinen Anlass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan- genheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so- fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge- stimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren- straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe- schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu