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Beschluss

20 W (pat) 22/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 22/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Oktober 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 028 828.4–53 … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek, sowie den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und den Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen: - 2 - Die Beschwerde der Anmelder wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G 07 C - hat die am 19. Juni 2008 eingegangene Patentanmeldung 10 2008 028 828.4 mit der Be- zeichnung „Dokumentationsvorrichtung“ durch Beschluss vom 1. September 2010 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen als Hauptantrag die in der Anhörung vom 31. August 2010 eingereichten Patentansprüche 1 bis 8 und als Hilfsantrag die ebenfalls in der Anhörung eingereichten Patentansprüche 1 bis 8 zu Grunde. Die Prüfungsstelle hat ihren Beschluss damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit beruhe, da er sich jeweils in naheliegender Weise aus einer Zu- sammenschau der Druckschriften D1 DE 100 61 782 A1 D2 DE 202 16 738 U1 ergebe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch den Bevollmächtigten der Anmel- der eingelegte Beschwerde, die am 26. November 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Telefax eingegangen ist. - 3 - Mit Schriftsatz vom 24. März 2011, eingegangen beim Bundespatentgericht am 25. März 2011, hat der Bevollmächtigte der Anmelder die Beschwerdebegründung nachgereicht. Das Patentbegehren wird im Rahmen des Haupt- und Hilfsantrages weiterverfolgt, die auch der Zurückweisung durch die Prüfungsstelle zugrunde la- gen. Die Anmelder haben gemäß Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. März 2011, bei Gericht eingegangen am 25. März 2011, sinngemäß beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 1. September 2010 aufzuhe- ben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag, beim DPMA einge- gangen am 31. August 2010 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 3a, beim DPMA eingegangen am 30. März 2010, restliche Beschreibungsseiten vom Anmeldetag (19. Juni 2008) Zeichnungen: 2 Figuren vom Anmeldetag (19. Juni 2008) - 4 - Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, beim DPMA einge- gangen am 31. August 2010 Beschreibung und Zeichnungen gemäß Hauptantrag. Ferner wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „1. Dokumentations- und Arbeitswerterfassungsvorrichtung (20), aufweisend - ein Sprachaufnahmegerät (22), - ein Bildaufnahmegerät (24), - ein Datenverarbeitungsgerät (26), - eine Zeiterfassungsfunktion zur Registrierung und Spei- cherung von Zeitdauern für Arbeitsschritte wobei - das Sprachaufnahmegerät (22) und das Bildaufnahmege- rät (24) mit dem Datenverarbeitungsgerät (26) verbunden sind, - das Datenverarbeitungsgerät (26) ein Datenverarbei- tungsprogramm aufweist, das ein finales Dokument (36) erzeugt, durch - Umwandeln von Spracheingabedaten in Schriftdaten und unmittelbares Einfügen in das Dokument (36), - Bedarfsweises Einfügen von vom Bildaufnahmegerät (24) empfangenen Bilddaten unmittelbar in das Dokument (36), und - 5 - - Ermitteln von Arbeitswerten auf Basis der registrierten Zeit- dauern unmittelbar während der Dokumentation in Echtzeit und Einfügen in das Dokument (36) - Spracheingabedaten des Sprachaufnahmegeräts (22) für die Steuerung des Datenverarbeitungsprogramms, insbesondere für die Überarbeitung und Gliederung des Dokuments ver- wendet und/oder in Schriftdaten umwandelt werden, die un- mittelbar in das finale Dokument (36) einfügt werden.“ Bezüglich der untergeordneten Ansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: „1. Dokumentations- und Arbeitswerterfassungsvorrichtung (20), aufweisend - ein Sprachaufnahmegerät (22), - ein Bildaufnahmegerät (24), - ein Datenverarbeitungsgerät (26), - eine Zeiterfassungsfunktion zur Registrierung und Spei- cherung von Zeitdauern für Arbeitsschritte wobei - das Sprachaufnahmegerät (22) und das Bildaufnahme- gerät (24) mit dem Datenverarbeitungsgerät (26) verbun- den sind, - das Datenverarbeitungsgerät (26) ein Datenverarbei- tungsprogramm aufweist, das ein finales Dokument (36) erzeugt, durch - Umwandeln von Spracheingabedaten in Schriftdaten und unmittelbares Einfügen in das Dokument (36), - 6 - - Bedarfsweises Einfügen von vom Bildaufnahmegerät (24) empfangenen Bilddaten unmittelbar in das Dokument (36), und - Ermitteln von Arbeitswerten auf Basis der registrierten Zeit- dauern unmittelbar während der Dokumentation in Echtzeit und Einfügen in das Dokument (36) - Spracheingabedaten des Sprachaufnahmegeräts (22) für die Steuerung des Datenverarbeitungsprogramms, insbesondere für die Überarbeitung und Gliederung des Dokuments ver- wendet und/oder in Schriftdaten umwandelt werden, die un- mittelbar in das finale Dokument (36) einfügt werden, - das Datenverarbeitungsprogramm eine XML-Verwaltung auf- weist, die es ermöglicht, elektronische Kataloge auf Basis der ermittelten Daten in verschiedenen Sprachen zu erstel- len.“ Bezüglich der untergeordneten Ansprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen. Mit Schreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 20. Mai 2011 (einge- gangen dort per Telefax am 24. Mai 2011 und 12. Oktober 2012) hat der Anmelder zu 1. persönlich zur Sache vorgetragen. Am 12. September 2014 ist dem Verfahrensbevollmächtigten die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 (9:30 Uhr) zugestellt worden. - 7 - Mit Telefax vom 15. Oktober 2014 (5:41 Uhr), das an den Senat gerichtet war, ha- ben die Anmelder mitgeteilt, dass sie ihrem Anwalt sehr kurzfristig das Mandat hätten entziehen müssen, und dieser daher nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Gleichzeitig haben die Anmelder um eine Fristverlängerung zu einem neuen Verhandlungstermin gebeten. Ferner haben die Anmelder am 15. Oktober 2014 ihrem Prozessbevollmächtigten ein Schreiben übermittelt, in dem sie erklären, ihm aus persönlichen Gründen das Mandat entziehen zu müs- sen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag mangels des Zugrundeliegens einer er- finderischen Tätigkeit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG): 1. Die Patentanmeldung betrifft laut Seite 1, Absatz 1 der Ursprungsunterlagen ei- ne Dokumentationsvorrichtung für die Erstellung von Berichten, Dokumentationen und ähnlichem. Dokumentationen und Berichte würden in vielen Bereichen regelmäßig erstellt, beispielsweise für die Beschreibung von Wartungs- und Installationsarbeiten oder im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten, beispielsweise von Fahrzeug- schäden. Ähnliche Dokumentationen würden auch im Versicherungswesen oder in der Reisebranche benötigt. Die Erstellung solcher Dokumente beinhalte in der Re- gel die Integration von Bildaufnahmen, wie Fotos und/oder Videofrequenzen (ur- sprüngliche Beschreibung, S. 1, Absatz 2). - 8 - Üblicherweise würden solche Dokumente in mehreren Arbeitsschritten erzeugt. Zunächst sammle die das Dokument erstellende Person die notwendigen Informa- tionen und notiere diese meist handschriftlich in einer Art Protokoll. Danach oder gleichzeitig würden Foto- oder Videoaufnahmen erstellt. In einem nächsten Schritt würden die aufgenommenen Notizen in einen Text umgewandelt, hierzu werde ein entsprechendes Textdokument diktiert oder geschrieben und das aufgenommene Bildmaterial werde mit entsprechenden Textstellen verknüpft (unmittelbar in den Text integriert oder dem Text als Anhang hinzugefügt). Die Qualität der Dokumen- tationen leide darunter, wenn mehrere Personen in die Erstellung der Dokumenta- tion mit eingebunden werden müssten. Insbesondere bei Reparaturarbeiten an Maschinen sei es notwendig, den Arbeitsaufwand für eine Reparatur vor Marktein- führung zu ermitteln, um bei der Wartung und Instandsetzung derselben die anfal- lenden Kosten kalkulieren zu können. Zu diesem Zweck würden Dokumentationen von Arbeitsvorgängen erstellt, die als Basis für die Ermittlung von Arbeitszeitvor- gaben verwendet würden (ursprüngliche Beschreibung, S. 1, Absatz 3 bis S. 2, Absatz 2). Anhand der Dokumentation würden die Arbeitsvorgänge nochmals mit einem Me- chaniker und einem AW-Fachmann (Arbeitswerte-Fachmann) durchgeführt und nach bestimmten Vorgaben zeitlich erfasst (Zeitaufnahme). Nach Aufnahme die- ser Zeiten erfolge die Auswertung der Zeitstudie und die Arbeitswert-Berechnung. Dieser Ablauf von der Aufnahme der Zeitstudie über die Auswertung zur Arbeits- wertberechnung werde als AW-Ermittlung bezeichnet und in Arbeitswerten (AW) ausgedrückt. Arbeitswerte (AW) seien Zahlen, die das Verhältnis des Arbeitsvolu- mens der einzelnen Arbeiten zueinander ausdrückten. Diese Vorgabezeiten wür- den in AW-Katalogen veröffentlicht und dem Kundendienst z. B. für die Erstellung von Kostenvoranschlägen bereitgestellt. Aufgrund ökonomischer Vorgaben für die chronologischen Abläufe der Arbeitsvorgänge entstünden Differenzen zwischen den Dokumentationsinhalten einer Reparaturanleitung und der Zeitstudie, die im Nachgang angepasst werden müssten und zusätzliche Erstellungskosten verur- sachten (ursprüngliche Beschreibung, S. 2, Absatz 3 bis S. 3, Absatz 3). - 9 - Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung bestehe darin, eine Dokumentationsvor- richtung zu schaffen, die das Erstellen von Dokumentationen erleichtere. Insbe- sondere solle die Dokumentationsvorrichtung dazu beitragen, den Zeitaufwand für das Erstellen der Dokumentationen zu verringern. Die Kosten für eine solche Do- kumentationsvorrichtung sollten gering und die Bedienung möglichst einfach sein (ursprüngliche Beschreibung, S. 4, Absatz 3). 2. Zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsan- trag ist als nicht erfinderisch gegenüber einer Zusammenschau der Druckschrift DE 202 16 738 U1 (D2) mit der Druckschrift DE 100 61 782 A1 (D1) anzusehen, wie sich jeweils aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klas- se G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbe- schluss vom 1. September 2010 nachvollziehbar ergibt. Der Senat macht sich diese Begründung zu eigen und verweist insoweit auf sie (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 – Leis- tungshalbleiter), da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der Patentan- spruch 1 gemäß Hauptantrag und der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, je- weils identisch zum Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ist, wie sie dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde lagen; auch unter Be- rücksichtigung der schriftlichen Ausführungen der Anmelder bzw. ihres Verfah- rensbevollmächtigten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergeben sich keine neu zu beurteilenden Sachverhalte. - 10 - Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. dem Patentanspruch 1 ge- mäß Hilfsantrag fallen jeweils auch die sonstigen Ansprüche, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZB 22/92, GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter; BGH, Be- schluss vom 27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installierein- richtung, Tz. 22, mit weiteren Nachweisen). 3. Bei dieser Sachlage konnte dahinstehen, ob die mit den gestellten Anträgen je- weils verfolgten Gegenstände für sich als unzulässig erweitert anzusehen sind. 4. Die von der Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz vom 26. November 2010 be- antragte Rückerstattung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 (3) PatG ist nicht veranlasst. Besondere hinzutretende Umstände, aufgrund derer eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr billig wäre, sind weder zu erkennen noch wurde hierzu sei- tens der Anmelder substantiiert vorgetragen (vgl. BPatG, Beschl. vom 10. November 2011, 12 W (pat) 23/07 - Muffelofen für industrielle Zwecke). 5. Der von den Anmeldern gemäß Telefax vom 15. Oktober 2014 beantragte neue Verhandlungstermin war nicht zu gewähren, da keine erheblichen Gründe für eine Aufhebung des Termins bzw. für eine Vertagung der Verhandlung substantiiert vorgetragen worden sind (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis auf den gegenüber dem Prozessbevollmächtigten erklärten, äußerst kurzfristigen Mandatsentzug ohne Angabe konkreter Gründe ist hierfür nicht ausreichend. Beteiligte vor dem Bundespatentgericht können zwar nach § 97 Abs. 1 PatG alle Verfahren selbst führen, sind also nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen. Die Verfahrensbeteiligten sind jedoch berechtigt, sich in jeder Lage des Verfah- rens, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, durch einen Bevoll- mächtigten vertreten zu lassen (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 1 PatG; BVerwG Urt. v. 28. August 1992 5 B 259/91). Kann ein bisher anwaltlich vertretener Verfahrens- beteiligter vor der mündlichen Verhandlung nicht für eine anderweitige Bevoll- - 11 - mächtigung sorgen, ist ihm dadurch aber das rechtliche Gehör zumindest dann nicht versagt worden, wenn der Verfahrensbeteiligte selbst – wie vorliegend - dem Prozessbevollmächtigten das Mandat kurz vor der mündlichen Verhandlung ent- zieht. Da somit die Anmelder und Beschwerdeführer selbst die Ursache für die mangelnde Prozessvertretung gesetzt haben, wäre zu begründen gewesen, dass und aus welchen Gründen der Mandatsentzug unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung zwingend erforderlich war. Der pauschale Hinweis auf persönliche Gründe kann hierfür nicht als ausreichend erachtet werden. 6. Im Ergebnis konnte somit den Anträgen der Anmelder, nämlich den Zurückwei- sungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 9. März 2010 aufzuheben und in Folge ein Patent auf Basis eines der von ihr gestellten Anträge zu erteilen, die Be- schwerdegebühr zurückzuzahlen bzw. einen neuen Verhandlungstermin vorzuse- hen, nicht stattgegeben werden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes). Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be- fangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, - 12 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset- zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes- gerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe. Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgeset- zes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge- richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe- schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa- tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Be- zug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes). - 13 - Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset- zes). Dr. Mayer Kopacek Albertshofer Dr. Wollny Pü