OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 W (pat) 19/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 4 Ni 19/13 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 11. November 2014 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 10 2007 012 989 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Engels so- wie die Richterin Friehe und die Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt und Dipl.-Ing. Brunn für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 10 2007 012 989 wird für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 10 2007 012 989 (Streitpatent), das am 14. März 2007 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Patentanmeldung DE 10 2006 018 108.5 vom 18. April 2006 angemeldet wurde. Die Erteilung des Streitpatents wurde am 16. Mai 2012 veröffentlicht, es ist in Kraft. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattgefunden. Das Streitpatent betrifft eine lösbare Lackiermittelleiteinrichtung und umfasst 3 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. - 3 - Die Patentansprüche lauten: Nach Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Streitpatents in der geltenden Fassung gegenüber dem Inhalt der Patentanmeldung unzulässig erweitert. Insbe- sondere richte sich die ursprüngliche Anmeldung auf eine Spritzpistole. Dass auch eine lösbare Lackiermittelleiteinrichtung vom Schutzbegehren umfasst werden sollte, sei für den Fachmann nicht erkennbar gewesen. Merkmal 1.2 sei insoweit unzulässig erweitert, als sich in der Offenlegungsschrift kein Hinweis darauf befinde, dass im Grundkörper der Spritzpistole ein von außen zugänglicher Aufnahmebereich vorgesehen sein solle. Der Begriff „Schnappeinrichtung“ in Merkmal 1.4 stelle eine unzulässige Verallge- meinerung des Offenbarungsgehalts der ursprünglichen Anmeldung dar, in der nur eine ganz besondere Schnappeinrichtung beschrieben sei. - 4 - Weiter offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Gestaltung der beanspruchten Schnappeinrichtung sei nicht ausreichend offenbart und ebenfalls nicht, wie die lösbare Lackiermittelleiteinrichtung in dem Aufnahmebereich anbringbar sein solle. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da teilweise unzulässig erweitert und teilweise nicht klar. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig. Insoweit beruft sie sich auf folgende Druckschriften: K4 WO 2005/065839 A1 K5 US 2005/0045741 A 1 K6 US 2005/0035220 A1 K7 US 6 375 096 B1 K8 US 2004/0256493 A1 K9 WO 2004/037432 A1 K13 US 2005/0016448 A1 K14 US 6 345 776 B1 K15 US 5 110 011 B1 Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 10 2007 012 989 in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit fol- genden Hilfsanträgen verteidigt wird - 5 - (Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung): 1. Lösbare Lackiermittelleiteinrichtung für eine Spritzpistole zum Leiten eines Lackiermittels von einem Lackiermitteleinlass zu einem Lackiermittelauslass der Spritzpistole, wobei die La- ckiermittelleiteinrichtung vollständig von der Spritzpistole lös- bar ist, im Grundkörper der Spritzpistole ein von außen zu- gänglicher Aufnahmebereich vorgesehen ist, die Lackiermit- telleiteinrichtung eine in ihr integrierte Spritzdüse aufweist, die den Lackiermittelauslass der Spritzpistole bildet, und die lös- bare Lackiermittelleiteinrichtung in dem im Grundkörper inte- grierten Aufnahmebereich mittels einer Schnappeinrichtung lösbar von außen anbringbar ist, wobei die Schnappeinrich- tung lackiermittelleiteinrichtungsseitig eine in eine Hinter- schneidung einschnappende Nase aufweist. 2. Lösbare Lackiermittelleiteinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die lösbare Lackiermittelleiteinrichtung mittels einer in eine Hinterschneidung einschnappenden Nase an dem Grundkörper der Spritzpistole einrastet. 3. Spritzpistole mit einem Lackiermitteleinlass und einem Lackiermittelauslass, wobei an der Spritzpistole eine lösbare Lackiermittelleiteinrichtung zum Leiten eines Lackiermittels aus einem Spritzpistolenbecher bis zur Düse der Spritzpistole anbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Spritzpistole eine Aufnahme für eine lösbare Lackiermittelleiteinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist. (Hilfsantrag 2a, überreicht in der mündlichen Verhandlung): 1. Lösbare Lackiermittelleiteinrichtung für eine Spritzpistole zum Leiten eines Lackiermittels von einem Lackiermitteleinlass zu einem Lackiermittelauslass der Spritzpistole, wobei die La- - 6 - ckiermittelleiteinrichtung vollständig von der Spritzpistole lös- bar ist, im Grundkörper der Spritzpistole ein von außen zu- gänglicher Aufnahmebereich vorgesehen ist, die Lackiermit- telleiteinrichtung eine in ihr integrierte Spritzdüse aufweist, die den Lackiermittelauslass der Spritzpistole bildet, und die lös- bare Lackiermittelleiteinrichtung in dem im Grundkörper inte- grierten Aufnahmebereich mittels einer Schnappeinrichtung lösbar von außen anbringbar ist, wobei die Schnappeinrich- tung lackiermittelleiteinrichtungsseitig eine in eine Hinter- schneidung einschnappende Nase aufweist und die Lackier- mittelleiteinrichtung beim Einlegen in den Grundkörper der Spritzpistole die Druckmittel führenden Bereiche der Spritz- pistole unmittelbar selbst abdichtet. 2. und 3. wie vorhergehender Hilfsantrag (Hilfsantrag 2b, überreicht in der mündlichen Verhandlung): 1. Lösbare Lackiermittelleiteinrichtung für eine Spritzpistole zum Leiten eines Lackiermittels von einem Lackiermitteleinlass zu einem Lackiermittelauslass der Spritzpistole, wobei die La- ckiermittelleiteinrichtung vollständig von der Spritzpistole lös- bar ist, im Grundkörper der Spritzpistole ein von außen zu- gänglicher Aufnahmebereich vorgesehen ist, die Lackiermit- telleiteinrichtung eine in ihr integrierte Spritzdüse aufweist, die den Lackiermittelauslass der Spritzpistole bildet, und die lös- bare Lackiermittelleiteinrichtung in dem im Grundkörper inte- grierten Aufnahmebereich mittels einer Schnappeinrichtung lösbar von außen anbringbar ist, wobei die Schnappeinrich- tung lackiermittelleiteinrichtungsseitig eine in eine Hinter- schneidung einschnappende Nase aufweist und die Lackier- mittelleiteinrichtung beim Einlegen in den Grundkörper der Spritzpistole die Druckmittel führenden Bereiche der Spritz- - 7 - pistole unmittelbar selbst abdichtet und einer Fixiereinrichtung mit einem ersten den Grundkörper umfassenden Teil und ei- nem zweiten die Lackiermittelleiteinrichtung umfassenden Teil, wobei zumindest ein teil der Fixiereinrichtung ein Dichtungs- mittel für den Druckmittel führenden Bereich der Spritzpistole bildet. 2. und 3. wie vorhergehender Hilfsantrag (geänderter Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung): 1. Lösbare Lackiermittelleiteinrichtung für eine Spritzpistole zum Leiten eines Lackiermittels von einem Lackiermitteleinlass zu einem Lackiermittelauslass der Spritzpistole, wobei die La- ckiermittelleiteinrichtung vollständig von der Spritzpistole lös- bar ist, im Grundkörper der Spritzpistole ein von außen zu- gänglicher Aufnahmebereich vorgesehen ist, die Lackiermit- telleiteinrichtung eine in ihr integrierte Spritzdüse aufweist, die den Lackiermittelauslass der Spritzpistole bildet, und die lös- bare Lackiermittelleiteinrichtung in dem im Grundkörper inte- grierten Aufnahmebereich mittels einer Schnappeinrichtung lösbar von außen anbringbar ist, wobei die Schnappeinrich- tung lackiermittelleiteinrichtungsseitig eine in eine Hinter- schneidung einschnappende Nase aufweist, die nicht nur Halte- und/oder Fixierfunktionen sondern darüber hinaus auch Dichtfunktionen übernimmt, um den Druckmittel führenden Be- reich der Spritzpistole zusätzlich abzudichten. 2. Lösbare Lackiermittelleiteinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die lösbare Lackiermittelleiteinrichtung mittels einer in eine Hinterschneidung einschnappenden Nase an dem Grundkörper der Spritzpistole einrastet. 3. Spritzpistole mit einem Lackiermitteleinlass und einem Lackiermittelauslass, wobei an der Spritzpistole eine lösbare - 8 - Lackiermittelleiteinrichtung für ein Lackiermittel anbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Spritzpistole eine Auf- nahme für eine lösbare Lackiermittelleiteinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist und eine Fixierein- richtung mit einem ersten den Grundkörper umfassenden Teil und einem zweiten die Lackiermittelleiteinrichtung umfassen- den Teil ausgestattet ist, wobei zumindest ein Teil der Fixier- einrichtung nicht nur Halte- und/oder Fixierfunktionen sondern darüber hinaus auch Dichtfunktionen übernimmt, um den Druckmittel führenden Bereich der Spritzpistole zusätzlich ab- zudichten. (Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung): 1. Lösbare Lackiermittelleiteinrichtung für eine Spritzpistole zum Leiten eines Lackiermittels von einem Lackiermitteleinlass zu einem Lackiermittelauslass der Spritzpistole, wobei die La- ckiermittelleiteinrichtung vollständig von der Spritzpistole lös- bar ist, im Grundkörper der Spritzpistole ein von außen zu- gänglicher Aufnahmebereich vorgesehen ist, die Lackiermit- telleiteinrichtung eine in ihr integrierte Spritzdüse aufweist, die den Lackiermittelauslass der Spritzpistole bildet, und die lös- bare Lackiermittelleiteinrichtung in dem im Grundkörper inte- grierten Aufnahmebereich mittels einer Schnappeinrichtung lösbar von außen anbringbar ist, und mit einer Fixiereinrich- tung mit einem die Lackiermittelleiteinrichtung umfassenden Teil, das ein Dichtungsmittel für den Druckmittel führenden Bereich der Spritzpistole bildet, so dass die Nase der La- ckiermittelleiteinrichtung als Fixiereinrichtung nicht nur Halte- und/oder Fixierfunktionen sondern darüber hinaus auch Dichtfunktionen übernimmt, um den Druckmittel führenden Be- reich der Spritzpistole zusätzlich abzudichten, wobei die - 9 - Schnappeinrichtung lackiermittelleiteinrichtungsseitig eine in eine Hinterschneidung einschnappende Nase aufweist und die Lackiermittelleiteinrichtung beim Einlegen in den Grundkörper der Spritzpistole die Druckmittel führenden Bereiche der Spritzpistole unmittelbar selbst abdichtet. 2. Lösbare Lackiermittelleiteinrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die lösbare Lackiermittelleiteinrichtung mittels einer in eine Hinterschneidung einschnappenden Nase an dem Grundkörper der Spritzpistole einrastet. 3. Spritzpistole mit einem Lackiermitteleinlass und einem Lackiermittelauslass, wobei an der Spritzpistole eine lösbare Lackiermittelleiteinrichtung zum Leiten eines Lackiermittels aus einem Spritzpistolenbecher bis zur Düse der Spritzpistole anbringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Spritzpistole eine Aufnahme für eine lösbare Lackiermittelleiteinrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche aufweist und eine Fixiereinrichtung mit einem ersten den Grundkörper umfas- senden Teil und einem zweiten die Lackiermittelleiteinrichtung umfassenden Teil ausgestattet ist, wobei zumindest ein Teil der Fixiereinrichtung ein Dichtungsmittel für den Druckmittel führenden Bereich der Spritzpistole bildet, so dass die Nase der Lackiermittelleiteinrichtung als Fixiereinrichtung nicht nur Halte- und/oder Fixierfunktionen sondern darüber hinaus auch Dichtfunktionen übernimmt, um den Druckmittel führenden Be- reich der Spritzpistole zusätzlich abzudichten. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen; er hält den Gegenstand des Streitpatents nicht für unzulässig erweitert, für patentfähig und für ausführbar offenbart. Die Klägerin beantragt, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten geänder- ten Patentansprüche als verspätet zurückzuweisen. - 10 - Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis nach § 83 PatG zugeleitet. Auf Bl. 218 ff. der Akten wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Gegenstand des Streitpatents ist in allen verteidigten Fassungen jedenfalls nicht patentfähig, §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Insoweit konnten auch die erst in der mündlichen Verhandlung vorge- legten geänderten Patentansprüche berücksichtigt werden, da ihre Berücksichti- gung jedenfalls keine Vertagung erforderlich machte und deshalb die Vorausset- zungen einer Präklusion nicht vorlagen (§ 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG). II. 1. Das Streitpatent betrifft eine lösbare Lackiermittelleiteinrichtung für eine Spritzpistole. Nach den Ausführungen in Absatz [0002] der Beschreibung des Streitpatents existieren in der Praxis bereits Einrichtungen, die nach dem Gebrauch einer Spritzpistole ein Reinigen der Spritzpistole, insbesondere von Lackiermittel führenden Bereichen in der Spritzpistole überflüssig machen sollen, welche von der eigentlichen Spritzpistole abnehmbar sind und mittels welcher das Lackiermittel aus einem Spritzpistolenbecher bis zur Düse der Spritzpistole geleitet werden. Nach Absatz [0003] sind derartige lösbare Lackiermit- teleinrichtungen von ihrer Handhabung jedoch so aufwändig, dass sie sich in der praktischen Arbeit eines Lackierers nicht durchgesetzt haben. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung [0004], Spritzpistolen mit solchen lösbaren Lackiermittelleiteinrichtungen und im Besonderen diese Lackiermittelleiteinrichtungen weiter zu entwickeln, so dass deren Handhabung im alltäglichen Gebrauch wesentlich vereinfacht ist. - 11 - 2. Als zur objektiven Problemlösung berufener Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik anzusehen, der mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruk- tion von Spritzpistolen aufweist und sich insbesondere auch bei manuell zu bedie- nenden Spritzpistolen auskennt. 3. Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe lehrt der Patentan- spruch 1 gemäß Hauptantrag einen Gegenstand mit folgenden gegliederten Merkmalen: 1. Lösbare Lackiermittelleiteinrichtung für eine Spritzpistole zum Leiten eines Lackiermittels von einem Lackiermitteleinlass zu einem La- ckiermittelauslass der Spritzpistole, wobei 1.1 die Lackiermittelleiteinrichtung vollständig von der Spritzpistole lös- bar ist, 1.2 im Grundkörper der Spritzpistole ein von außen zugänglicher Aufnahmebereich vorgesehen ist, 1.3 die Lackiermittelleiteinrichtung eine in ihr integrierte Spritzdüse auf- weist, die den Lackiermittelauslass der Spritzpistole bildet, und 1.4 die lösbare Lackiermittelleiteinrichtung in dem im Grundkörper inte- grierten Aufnahmebereich mittels einer Schnappeinrichtung lösbar von außen an-bringbar ist. 4. Die Merkmale des Gegenstands des Streitpatents nach Anspruch 1 sind weitgehend selbsterklärend. Die Lackiermittelleiteinrichtung kann lediglich ein Teil oder aber der gesamte Bereich des mit Lackmaterial durchflossenen Leitungs- systems sein, der nach Merkmal 1 grundsätzlich nur durch einen Lackiermittelein- lass und –auslass gekennzeichnet ist. Erst Merkmal 1.3 spezifiziert den Lackier- - 12 - mittelauslass dahingehend, dass dieser eine integrierte Spritzdüse aufweist, die auch den Lackiermittelauslass der Spritzpistole darstellt. Damit ist eindeutig for- muliert, dass das aus dieser Düse ausgetragene Material in den „Freiraum“ aus- gespritzt wird und gegebenenfalls lediglich noch eine weitere, externe strömungs- technische Beeinflussung (durch Luftdüsen) erfährt. Figuren 1 bis 4 des Streitpatents: Fig.1 Spritzpistole ohne Lackiermittelleiteinrichtung, Fig. 2 hingegen mit; Fig. 3 und 4 zeigen nur die Lackiermittelleiteinrichtung Das Merkmal 1.2 bezieht sich nicht direkt auf die Lackiermittelleiteinrichtung, son- dern beschreibt die antagonistische Kontaktstelle im Grundkörper der der Spritz- pistole; die Lackiermittelleiteinrichtung nach Anspruch 1 muss insofern lediglich derart ausgestaltet sein, dass sie in einen entsprechenden Aufnahmebereich ei- nes Grundkörpers einer Spritzpistole anbringbar ist. Diese Anbindung der Lackiermittelleiteinrichtung an den Grundkörper der Spritz- pistole erfolgt gemäß Merkmal 1.4 mittels einer „Schnappverbindung“. In der Be- schreibung des Streitpatents werden hierzu in der allgemeinen Beschreibung und in einer Reihe von Ausführungsbeispielen als Synonyme „(ein-) klicken“ und „ein- rasten“ genannt ([0006], [0027], [0056], [0057], [0061], [0064] bis [0066] und [0069]). - 13 - III. 1. Zum Hauptantrag Es kann dahingestellt bleiben, ob alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in den ur- sprünglichen Unterlagen offenbart und für einen Fachmann auch so klar und deut- lich offenbart sind, dass er die Lehre des Patentanspruchs 1 ausführen kann, weil der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag jedenfalls nicht patentfähig ist, da er gegenüber der Schrift K4 nicht neu ist (§ 3 PatG). Die K4 (WO 2005/065839 A1) offenbart eine Spritzpistole für flüssige Lackmateri- alien („liquid spray gun“, Patentanspruch 1). Die Figur 2 der K4 zeigt eine derartige Spritzpistole mit ihren wesentlichen, zusammengesetzten Baugruppen, die im Wesentlichen aus einem Handpistolengrundkörper (platform portion 40) und zwei vorderen Anbauteilen (body assembly 12) besteht. Die beiden vorderen Anbau- teile werden dabei als „nozzle portion“ (14) und „air cap portion“ (30) bezeichnet. Figur 2 der K4: Spritzpistolengrundkörper (platform portion 40) und Lackiermittelleiteinrichtung (nozzle por- tion 14) - 14 - Die Spritzpistole umfasst mit diesem Düsenteil (14) explizit auch eine Lackiermit- telleiteinrichtung zum Leiten eines Lackiermittels von einem Lackiermitteleinlass an der Anschlussstelle (connector portion 80) zu einem Lackiermittelauslass („li- quid passageway extending from an inlet end to an…outlet end“), wie dies allge- mein in Patentanspruch 1 sowie in der Figurenbeschreibung zu dem Ausfüh- rungsbeispiel der Figur 2 (Seite 6, Zeilen 4 ff.) beschrieben ist (Merkmal 1). Die das Lackiermittel leitende Baugruppe der Lackiermittelleiteinrichtung weist dabei auch eine integrierte Spritzdüse (outlet end 15) auf, die den Lackiermittelauslass der Spritzpistole bildet (Merkmal 1.3). Der Grundkörper der Spritzpistole (platform portion 40) weist für die Lackiermittel- leiteinrichtung einen von außen zugänglichen Aufnahmebereich auf (plate 58 mit Figur 4 der K4: Anbindung der Lackiermittelleiteinrichtung (14) an den Spritzpistolengrundkörper (40) - 15 - outer surface 50, insbesondere Figuren 2 bis 4 und 7; Merkmal 1.2), in den die Lackiermittelleiteinrichtung in Gebrauchsposition montiert ist und aus der sie voll- ständig lösbar ist („…to allow the nozzle portion 14 to be mounted on or removed from the platform portion 40“, Seite 9, Zeilen 15 f.; Merkmal 1.1). Die Montage der Lackiermittelleiteinrichtung in den Grundkörper der Spritzpistole erfolgt dabei mit- tels einer Schnapp- bzw. Rasteinrichtung (latch member 55, Figuren 4 bis 7; Merkmal 1.4). Das in der K4 als Rastelement (55) bezeichnete Teil (latch member 55) sowie der am stirnseitigen Ende der rohrförmigen Verlängerung (projection 52) der Lackier- mittelleiteinrichtung (14) angebrachte „ringförmige Bund“ (ohne Bezugszeichen, Figur 4) bilden eine Schnappverbindung. Dabei schnappt das Rastelement (55) hinter den ringförmigen Bund am stirnseitigen Ende der rohrförmigen Verlänge- rung (projection 52) und damit in die Nut (groove 56, Figuren 2, 9 und 4 – dort ohne Bezugszeichen) der Lackiermittelleiteinrichtung ein. Kinematisch alternativ schnappt der ringförmige Bund am stirnseitigen Ende der rohrförmige Verlänge- rung (projection 52) jedoch ebenso hinter das als bewegliche Hinterschneidung wirkende Rastelement (55) ein. Damit ergibt sich eine formschlüssige (Schnapp-) Verbindung der Lackiermittelleiteinrichtung (14) mit dem Spritzpistolengrundkör- per (40). Da alle Merkmale des Gegenstands nach Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus der K4 bekannt sind, ist der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag somit mangels Neu- heit (§ 3 PatG) nicht bestandsfähig. 2. Zum Hilfsantrag 2 Es kann dahingestellt bleiben, ob alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, insbesondere auch das ergänzte Merkmal 1.5*, in den ur- sprünglichen Unterlagen offenbart sind, weil der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht patentfähig ist, da er gegenüber der Schrift K4 nicht neu ist (§ 3 PatG). - 16 - 2.1. Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ein gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzliches Merkmal 1.5* auf: ……….. 1.5* wobei die Schnappeinrichtung lackiermittelleiteinrichtungsseitig eine in eine Hinterschneidung einschnappende Nase aufweist. Die Schnappeinrichtung ist nun bezüglich des Verbindungselements an der La- ckiermittelleiteinrichtung als Nase definiert, die in eine Hinterschneidung – als An- tagonist im Grundkörper der Spritzpistole – „einschnappt“. Unter einer "Nase" ist verbindungstechnisch im Allgemeinen ein aus einer beliebigen Fläche hervorste- hendes (lokal begrenztes) Teil anzusehen. Die Streitpatentschrift sieht als Nase insbesondere einen flächen- oder ringförmigen Kragen oder Bund an, der in den Ausführungsbeispielen Omega- oder U-förmig ausgestaltet ist (insbesondere Figu- ren 3, 4, 7, 8, 11 und 12 sowie dazugehörige Beschreibung), jedoch nicht auf eine derartige Geometrie beschränkt ist. Damit ist als Nase ein in einem geometrisch weiten Bereich abstehendes Teil anzusehen, das zum Eingriff mit einer beliebig gestalteten „Hinterschneidung“ zusammenarbeitet und die Schnappverbindung bildet. Wie eine derartige Hinterschneidung dabei gestaltet sein oder aussehen könnte, wird in der Streitpatentschrift weder beschrieben noch in den Figuren nä- her gezeigt. Eine Hinterschneidung ist dabei im klassischen Sinne als Konstrukti- onselement anzusehen, bei dem die Verbindungselemente (rein geometrisch) nicht in uniaxialer Richtung „entformt“ werden können. Im Übrigen ist eine funktio- nell erkennbare Ausgestaltung einer derartigen Schnappverbindung in den ledig- lich schematisch dargestellten Zeichnungen nicht ersichtlich. Die Offenbarung der Beschreibung geht auch nicht über die des Merkmals 1.5* hinaus, wonach die Nase „in eine Hinterschneidung“ einschnappt. 2.2. Gemäß dem in Bezug auf Anspruch 1 nach Hauptantrag nun neu hinzugekommenen Merkmal 1.5* weist die Schnappeinrichtung auf der Seite der Lackiermittelleiteinrichtung eine Nase auf, die in eine Hinterschneidung ein- - 17 - schnappt. Die Spritzpistole der K4 offenbart mit ihrer Lackiermittelleiteinrich- tung (14) im (beim Einführen in den Grundkörper) „vorderen“ Teil der rohrförmigen Verlängerung eine Quernut („the distal part of the projection 52 has a tranverse annular groove 56“, Seite 9, Zeile 4). Diese Quernut wird von einem abschließen- den ringförmigen Bund begrenzt, der in der Beschreibung und der Figur 4 nicht näher bezeichnet ist. Dieser vom Nutgrund emporragende ringförmige Bund stellt dabei nach Sicht des Senats im Sinne des Streitpatents eine Nase dar, wie auch die Klägerin nachvollziehbar argumentiert hat. Beim Einführen der rohrförmigen Verlängerung (52) in die Öffnung (opening 51) des Grundkörpers der Spritzpistole (platform portion 40) verrastet diese Nase in die Hinterschneidung der Schnap- peinrichtung (latch member bzw. plate 55). Beim Einschieben der Lackiermittel- leiteinrichtung mit dem rohrförmigen Ende ist somit die Nase (ringförmiger Bund) vorderstes Element der Lackiermittelleiteinrichtung, trifft gegen die Anlaufschräge (cam surface 55b) der Schnappeinrichtung und schnappt (verrastet) in der Endpo- sition hinter die Platte (55) ein. Die Nase kommt dabei mit ihrer der Nut zuge- wandten Seite an die Rückseite (Rastfläche) des Schnappelements bzw. der Platte (latching surface 55a) zu liegen, die somit eine (bewegliche) Hinterschnei- dung dieser formschlüssigen Schnappverbindung darstellt. Damit weist die Schnappeinrichtung der Spritzpistole der K4 an der Lackiermittelleiteinrichtung eine Nase auf, die in eine Hinterschneidung einschnappt. Es ist dabei unerheblich, ob die in der K4 als Platte bezeichnete Schnappeinrich- tung latch member (55) in eine Nut einschnappt – wie es der Beklagte gesehen hat – oder ob alternativ der ringförmige Bund (Nase) hinter die Platte einschnappt. Beide Elemente – Nase und (bewegliche) Hinterschneidung – stellen dabei zwei zusammenwirkende, antagonistische Elemente einer Schnappverbindung dar. Zu- dem sind auch beide Verbindungselemente jeweils relativ zueinander beweglich; während die Platte (55) – über eine Feder vorgespannt – in einer Führung quer zur Längsachse beweglich angeordnet ist, wird die Nase axial bis zum Ein- schnappvorgang eingeführt. Beide Relativbewegungen sind somit für die Schnappverbindung notwendig. - 18 - Im Übrigen ist diese Nase der K4 in Bezug auf Form und Funktion auch analog zur Nase des Gegenstands des Streitpatents, beispielsweise der in Figur 11 (Nase 52), anzusehen. Die Nase dort ist ebenso quer zur axialen Ausrichtung un- beweglich ausgelegt und kann somit lediglich mit der gesamten Lackiermittelleit- einrichtung axial in einen radial beweglichen oder elastisch ausweichenden Anta- gonisten (Hinterschneidung) eingeführt werden. Damit stimmen auch die kinemati- schen Verhältnisse seitens der K4 in Bezug zum Gegenstand des Streitpatents prinzipiell überein. Sowohl beim Gegenstand des Streitpatents wie auch bei der Spritzpistole der K4 schnappt somit die Lackiermittelleiteinrichtung über eine (ra- dial feststehende) bundförmige Nase in eine (gegebenenfalls radial bewegliche) Hinterschneidung ein. Nachdem das Merkmal 1.5* somit aus der K4 bekannt ist, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht neu; in Bezug auf die Merkmale 1. bis 1.4 wird auf die vorstehenden Ausführungen unter III. 1. verwiesen. 3. Zum Hilfsantrag 2a Es kann dahingestellt bleiben, ob alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a, insbesondere auch das zusätzliche Merkmal 1.7, in den ur- sprünglichen Unterlagen offenbart und für einen Fachmann auch so klar und deut- lich offenbart sind, dass er die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a ausführen kann, weil der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht patentfähig ist: Denn er war für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik ausgehend von der Lehre der K4 nahegelegt (§4 PatG). 3.1. Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a ein gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzliches Merkmal 1.7 (nach Merkmal 1.5*) auf: - 19 - ………. 1.7 und die Lackiermittelleiteinrichtung beim Einlegen in den Grundkörper der Spritzpistole die Druckmittel führenden Bereiche der Spritzpistole unmit- telbar selbst abdichtet. Die Lackiermittelleiteinrichtung soll nun nach Merkmal 1.7 so ausgestaltet sein, dass beim Einlegen, d. h. nach dem durch Einschnappen hergestellten Zusam- menschluss mit dem Spritzpistolengrundkörper, die Druckmittel führenden Berei- che unmittelbar selbst abdichten. Mit „die Druckmittel führenden Bereiche“ sind alle Bereiche der Spritzpistole im Bereich der Anbindung von Lackiermittelleitein- richtung und Grundkörper der Spritzpistole umfasst, durch die Druckluft als das relevante Druckmittel fließt oder auch statisch anliegt. Die Streitpatentschrift setzt dabei durchgehend den Begriff des Druckmittels dem der Druckluft gleich (z. B. Druckmittel in [0018] in Bezug auf Druckluft in [0017]), wohingegen der durch das Lackiermittel durchflossene Bereich als „Leiteinrichtungen für Lackiermittel“ [0041] bzw. „Lackiermittelleiteinrichtung“ sowie als „Farbkanal“ (z. B. [0057]) beschrieben ist. Ausdrücklich nicht als „Druckmittel führenden Bereich“ sieht der Senat dem- zufolge den Bereich des Lackiermittels innerhalb eines Farbkanals an, unabhängig davon, wie der Fließdruck des Lackiermittels erzeugt wird (statisch, durch anlie- genden Über- oder Unterdruck). Die Lackiermittelleiteinrichtung soll dabei die Druckmittel führenden Bereiche der Spritzpistole „unmittelbar selbst abdichten“. Damit bildet der „Körper“ der Lackier- mittelleiteinrichtung selbst die Abdichtung, so dass „zusätzliche Dichtmittel, wie beispielsweise im Stand der Technik verwendete O-Ringe, überflüssig“ werden ([0010]). Die Abdichtung der Druck führenden Bereiche soll dabei „gegenüber dem Grundkörper und/oder den Anbauteilen des Grundkörpers druckverlustfrei“ ab- dichten ([0013]). Da das Druckmittel (Druckluft) bestimmungsgemäß über den Spritzpistolen-Grundkörper in bzw. durch die Lackiermittelleiteinrichtung bis zum Düsenausgang fließt, soll somit gegenüber der Umgebung abgedichtet werden, so dass zumindest für die Abdichtung in der Grenzfläche zwischen Lackiermittelleit- - 20 - einrichtung und Spritzpistolen-Grundkörper keine weiteren (zusätzlichen) Dicht- mittel eingesetzt werden. Als zusätzliche Dichtmittel sieht der Senat dabei alle separaten oder auch auf die Lackiermittelleiteinrichtung verbundenen, beispielsweise aufgeklebten Dichtmittel an, wohingegen einteilig angeformte (angespritzte) oder coextrudierte Zweikompo- nenten-Materialien nicht darunter fallen. 3.2. Die Lackiermittelleiteinrichtung der K4 (nozzle portion 14) weist gemäß dem Ausführungsbeispiel nach der Figur 4 zwei Luftkanäle auf, die als Primär- und Se- kundärluftkanäle (first and second air passageways 20 and 26, Seite 7, Zeile 12) bezeichnet sind. Diese beiden, in der Figur 4 der K4 jeweils sowohl oberhalb wie auch unterhalb der Achse 23 dargestellten Druckmittel führenden Bereiche sind gegenüber dem Außenbereich einerseits über eine Abdichtung in der Nut (69), andererseits im Bereich der Sekundärluftkappe über einen O-Ring (39, s. Figur 4) abgedichtet. Die Abdichtung in der Nut (69) erfolgt dabei unmittelbar über die La- ckiermittelleiteinrichtung (nozzle portion 14), indem ein schmaler Bund bzw. eine vorstehende Lippe (projecting lip 68) der Lackiermittelleiteinrichtung direkt in die Nut des Spritzpistolengrundkörpers eingreift und die Abdichtung gegenüber der Umgebung übernimmt („…to receive in sealing engagement a projecting lip 68 around the periphery of the nozzle portion 14“, Seite 10, Zeilen 3 bis 7). Bei der aufgabengemäßen Weiterentwicklung und Vereinfachung einer lösbaren Lackiermittelleiteinrichtungen fand der Fachmann auf der Suche nach einer Prob- lemlösung in der einschlägigen K4 danach bereits für die Abdichtung eine verein- fachende Lösung durch den Verzicht auf einen O-Ring für einen Luftkanal, so dass es nur einfacher, rein handwerklicher Überlegungen bedurfte, um für die zweite Abdichtung mittels O-Ring von der Lackiermittelleiteinrichtung zur Sekun- därluftkappe gleichfalls eine entsprechende Abdichtung durch eine Nut zu wählen. Der Fachmann erkannte auch ohne weiteres, dass er genau das gleiche Prinzip der Abdichtung über eine in der Lackiermittelleiteinrichtung eingebrachte Nut in Verbindung mit einer an der Luftkappe angebrachte Dichtlippe – oder umgekehrt – anwenden konnte und dass gegen diese weiter vereinfachende Ausgestaltung des - 21 - Dichtsystems durch Übertragung auf diesen zweiten Dichtbereich keine techni- schen Aspekte entgegenstanden. Im Übrigen ist die Sekundärluft, die durch das entsprechende, manuell zu betäti- gende Ventil (valve means 46, Seite 10, Zeilen 7 ff. sowie Figuren 1 und 7) men- genmäßig gesteuert oder aber am Durchfluss vollständig gehindert wird („the ma- nually operated valve means 46 for stopping or allowing flow of air …“), lediglich alternativ einzusetzen. Ein Betrieb der Spritzpistole ist somit auch ohne Sekun- därluft offenbart und stellt darüber hinaus für den Fachmann die standardmäßige Spritzeinstellung dar. Diese wird immer dann genutzt, wenn keine weitere äußere Strömungs-Beeinflussung des bereits aus der Düse im Wesentlichen kegelförmig ausgespritzten Lackiermittels mehr benötigt wird und der Spritzstrahl in Form der beispielsweise in den Figuren 14 bis 17 dargestellten Geometrien erzielt werden soll. In diesem Fall ist der Sekundärluftstrom geschlossen, wobei hierzu die Se- kundärluftkappe (air cap portion 30 sowie horns 24) auch abgeschraubt sein kann. In diesem Fall besteht der Druckmittel führende Bereich innerhalb der Lackiermit- telleiteinrichtung somit lediglich aus dem einen Primärluftkanal (first air passage- way 20, Figur 4). Die Abdichtung gegenüber dem Außenbereich erfolgt dann le- diglich über die im Grundkörper der Spritzpistole angebrachten Nut 69 mit der da- rin positionierten Dichtlippe (68), die integrierter Bestandteil der Lackiermittelleit- einrichtung ist. Sofern das Merkmal 1.7 nicht die Abdichtung aller potentiell vor- handenen Druckmittel führenden Bereiche (Primär- und Sekundärluftkanäle) um- fasst, sondern sich lediglich auf die alternativ im Einsatz befindlichen beziehen kann (lediglich Primärluftkanäle), wäre das Merkmal 1.7 damit sogar aus der K4 bekannt und demzufolge nicht neu. Damit ist der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a zumindest durch den Stand der Technik nahegelegt und gilt deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. - 22 - 4. Zum Hilfsantrag 2b Es kann dahingestellt bleiben, ob die Lackiermittelleiteinrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b in Bezug auf das zusätzliche Merkmal 1.9 ursprünglich of- fenbart ist, weil sie nicht patentfähig ist, da sie sich jedenfalls naheliegend aus dem Stand der Technik ausgehend von der Lehre der K4 ergibt. 4.1. Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2b ein gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2a zusätzliches Merkmal 1.9 (nach Merkmal 1.7) auf: ………. 1.9 und einer Fixiereinrichtung mit einem ersten den Grundkörper umfassen- den Teil und einem zweiten die Lackiermittelleiteinrichtung umfassenden Teil, wobei zumindest ein Teil der Fixiereinrichtung ein Dichtungsmittel für den Druckmittel führenden Bereich der Spritzpistole bildet. Mit dem Merkmal 1.9 wird eine zweiteilige Fixiereinrichtung eingeführt, deren ers- ter Teil dem Grundkörper der Spritzpistole zugeordnet ist und deren zweiter Teil Element der Lackiermittelleiteinrichtung ist. Da diese Fixiereinrichtung im An- spruch 1 nach Hilfsantrag 2b keinen Bezug zu der Schnappeinrichtung in den Merkmalen 1.4 und 1.5 aufweist, ist die Fixiereinrichtung bezogen auf jene als eine weitere verbindungstechnische Einrichtung anzusehen. Dies entnimmt der Fachmann so auch der Beschreibung ([0032] bis [0034]), wonach eine Fixierein- richtung als eine besonders vorteilhafte Ausführungsvariante bezeichnet ist, die unabhängig von der Schnappeinrichtung beschrieben ist. Sie ist auch deshalb als eigenständiges Verbindungselement anzusehen, da die beiden Teile der Fixie- relemente bereits von allgemeiner Art sind [0032] und nicht lediglich auf eine Nase bezogen sind, die in eine Hinterschneidung einschnappt, wie es bei der Schnap- peinrichtung der Fall ist. In Absatz [0033] wird lediglich als bevorzugte Ausfüh- rungsform beschrieben, dass der Teil der Fixiereinrichtung an der Lackiermittel- leiteinrichtung „als eine Nase“ ausgestaltet werden kann. Damit ist für einen - 23 - Fachmann offenbart, dass auch die Fixiereinrichtung – als zusätzliches Verbin- dungselement – seitens der Lackiermittelleiteinrichtung als nasenförmiges Ele- ment ausgebildet sein kann. Alternativ zu dieser Betrachtung kann jedoch gemäß der Lehre der Streitpatent- schrift nach Absatz [0035] prinzipiell diese „Fixiereinrichtung auch ohne die übri- gen Merkmale der vorliegenden Erfindung vorteilhaft und erfindungswesentlich“ sein und somit ohne die Schnappeinrichtung betrachtet werden, so dass der Fachmann die Fixiereinrichtung grundsätzlich ebenso als eine Alternative zu der Schnappeinrichtung ansieht. Dann könnte lediglich die Fixiereinrichtung – anstatt der Schnappeinrichtung – das Verbindungselement zwischen Lackiermittelleitein- richtung und Pistolengrundkörper darstellen. In der vorstehenden Anspruchsfassung mit Schnapp- und zusätzlicher Fixierein- richtung soll zudem ferner – zusätzlich zur unmittelbaren Selbstabdichtung der La- ckiermittelleiteinrichtung nach Merkmal 1.7 – auch einer der beiden Teile der Fixie- reinrichtung ein Dichtungsmittel, also ein aktiv an der Abdichtung der Druckmittel führenden Bereiche beteiligtes Element sein. Dieses Dichtungsmittel kann dabei sowohl das beliebige, den Grundkörper umfassende Teil als auch das zweite, die Lackiermittelleiteinrichtung umfassende Teil sein. 4.2. Die im zusätzlichen Merkmal 1.9 charakterisierte Fixiereinrichtung ist auch in der Druckschrift K4 beschrieben und gezeigt. Die Lackiermittelleiteinrichtung der K4 (nozzle portion 14) weist einen umfänglichen, schmalen Bund (vorstehende Lippe, projecting lip 68, Figur 4) auf, der in eine entsprechende Nut (69) eingreift, die über eine Platte (plate 58) an den Rahmen (frame 41) und somit an den Grundkörper der Spritzpistole angebunden ist. Nachdem beim Einführen des rohrförmigen Teils der Lackiermittelleiteinrichtung (body assembly 12) in den Öff- nungsbereich des Grundkörpers der Spritzpistole (plate 58) eine Art Vorpositionie- rung beider Teile stattfindet („…to help locate the nozzle portion 14 on the plate 58…“, Seite 10, Zeile 4), positioniert und fixiert der schmale Bund in Verbin- dung mit der Nut beide Teile exakt zueinander. Beide Teile stellen somit eine Fi- - 24 - xiereinrichtung für die Lackiermittelleiteinrichtung an den Spritzpistolengrundkör- per dar, die aus konstruktiver Sicht insbesondere auch aufgrund des relativ gro- ßen Durchmessers beider Elemente in Verbindung mit der hohen Passgenauigkeit gegeben ist. Die hohe Passgenauigkeit ergibt sich aus der bereits vorstehend un- ter III. 3. erörterten Abdichtung des zumindest einen Druckmittel führenden Be- reichs (Primärluft) gegenüber der Umgebung an dieser Stelle („…to receive in se- aling engagement a projecting lip 68 around the periphery of the nozzle portion 14“, Seite 10, Zeilen 5 bis 7). Damit stellen die Nut (69) und die Dichtlippe (68) eine Fixiereinrichtung mit einem ersten, den Grundkörper umfassenden Teil, und einem zweiten, die Lackiermittelleiteinrichtung umfassenden Teil dar, wobei zu- mindest ein Teil der Fixiereinrichtung ein Dichtungsmittel für den Druckmittel füh- renden Bereich der Spritzpistole – zumindest der Primärluft – bildet. Damit ist das Merkmal 1.9 des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2b aus der K4 bereits bekannt. Die weiteren Merkmale 1. bis 1.5* sind, wie vorstehend bereits ausgeführt, aus der K4 ebenfalls bekannt oder – wie das Merkmal 1.7 – zumindest nahegelegt. Das gilt auch in Verbindung mit dem aufgenommenen weiteren Merkmal 1.9, da auch bei dieser konkretisierten Ausgestaltung der Fixiereinrichtung die Selbstabdich- tung der Lackiermittelleiteinrichtung nach Merkmal 1.7 für den Fachmann aus den genannten Gründen nahegelegt war, so dass der Gegenstand des Patentan- spruchs 1 nach Hilfsantrag 2b zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 5. Zum Hilfsantrag 3 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Lackiermittelleiteinrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 in Bezug auf das zusätzliche Merkmal 1.10 ursprünglich of- fenbart ist, weil sein Gegenstand jedenfalls nicht patentfähig ist, da er gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift K4 nicht neu ist. - 25 - 5.1. Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ein gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 (im Anschluss an Merkmal 1.5*) zusätzliches Merkmal 1.10 auf: ………. 1.10 die nicht nur Halte- und/oder Fixierfunktionen, sondern darüber hinaus auch Dichtfunktionen übernimmt, um den Druckmittel führenden Bereich der Spritzpistole zusätzlich abzudichten. Die lackiermittelleiteinrichtungsseitige Nase der Schnappeinrichtung übernimmt nach Merkmal 1.10 nun nicht nur Halte- und/oder Fixierfunktionen, sondern dar- über hinaus auch Dichtfunktionen. Als „Dichtfunktion“ ist dabei allgemein jedwede Art von direkter oder indirekter Funktion hinsichtlich der Abdichtung des Druck- mittel führenden Bereichs der Spritzpistole anzusehen, die – gegebenenfalls zu- sätzlich zu anderen Dichtelementen – zur Abdichtung beitragen. 5.2. Die Schnappeinrichtung der K4, bei der die Nase in Form eines dem Grundkörper der Spritzpistole (frame 51 sowie plate 58) zugewandten Bundes am Ende der rohrförmigen Verlängerung (projection 52) in eine Hinterschneidung (latch member, plate 55) eingreift, besitzt Halte- und Fixierfunktionen. Die Schnappeinrichtung verrastet nach dem Einschnappen der Nase mit ihrer rück- wärtigen Bundfläche hinter die Rastfläche (55a) der Platte (55) und hält somit die Lackiermittelleiteinrichtung in einer axial fixierten Position. Durch die Federvor- spannung der Platte (spring 54) ist die Fixierung auch gegen dynamische Belas- tungen gesichert. Erst durch die axiale Fixierung und Aufrechterhaltung der Vor- spannung ergibt sich die Abdichtung des Druckmittel führenden Bereichs des Pri- märluftkanals (20) der vorstehenden Lippe (projecting lip 68) in der Nut (69). Zu- sätzlich ist in der Figur 4 mit einem horizontalen „Strich“ ein innerhalb der vorste- henden Lippe integriertes Dichtelement angedeutet, das nicht näher bezeichnet ist. Sowohl die Lippe (68) selbst, wie auch ein darin für den Fachmann angedeu- tetes Dichtelement werden dabei durch die Schnappeinrichtung in Position bzw. unter Vorspannung gehalten, so dass die Nase der Lackiermittelleiteinrichtung ge- - 26 - genüber beiden Dichtelementen sowie dem Antagonisten (die Nut) eine mittelbare Dichtfunktion übernimmt. Diese Sichtweise der mittelbaren Dichtfunktion der Schnappeinrichtung in der K4 ist seitens der Klägervertreter und auch seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gegenüber der Beklagten ge- nannt worden (Protokoll Seite 9, 4. und 7. Absatz). Damit ist außer den Merkmalen 1. bis 1.5* auch das Merkmal 1.10 aus der K4 be- kannt und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht mehr neu. 6. Zum Hilfsantrag 4 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Lackiermittelleiteinrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 in Bezug auf das zusätzlich gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2a hinzugefügte Merkmal 1.6 ursprünglich offenbart und somit zulässig ist, weil sie jedenfalls nicht patentfähig ist. Denn sie ergibt sich naheliegend aus dem Stand der Technik ausgehend von der K4. 6.1. Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfs- antrag 2 (im Anschluss an Merkmal 1.5*) die zusätzlichen Merkmale 1.6 und 1.7 auf: ………. 1.6 und mit einer Fixiereinrichtung mit einem die Lackiermittelleiteinrichtung umfassenden Teil, das ein Dichtungsmittel für den Druckmittel führenden Bereich der Spritzpistole bildet, so dass die Nase der Lackiermittelleitein- richtung als Fixiereinrichtung nicht nur Halte- und/oder Fixierfunktionen, sondern darüber hinaus auch Dichtfunktionen übernimmt, um den Druck- mittel führenden Bereich der Spritzpistole zusätzlich abzudichten, - 27 - 1.7 und die Lackiermittelleiteinrichtung beim Einlegen in den Grundkörper der Spritzpistole die Druckmittel führenden Bereiche der Spritzpistole unmit- telbar selbst abdichtet. Neben der in den Merkmalen 1.4 und 1.5* beschriebenen Schnappeinrichtung weist die Spritzpistole des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 gemäß Merk- mal 1.6 nun wieder (zusätzlich) eine Fixiereinrichtung auf. Diese Fixiereinrichtung kann gemäß der Beschreibung der Streitpatentschrift derart ausgestaltet sein, dass der die Lackiermittelleiteinrichtung umfassende (Befestigungs-) Teil [0032] beispielsweise als eine Nase ausgebildet ist [0033]. Die Nase der Fixiereinrichtung ist dabei – bei explizit ebenfalls vorhandener Schnappeinrichtung – nicht der Nase der Schnappeinrichtung gleichzusetzen, es wird auch auf die sich hierauf bezoge- nen Ausführungen unter II. 6. verwiesen. Damit übernimmt die Nase der Fixiereinrichtung neben den Halte- und/oder Fi- xierfunktionen einerseits auch Dichtfunktionen, stellt darüber hinaus aber auch ein Dichtungsmittel zur Abdichtung der Druckmittel führenden Bereiche dar. 6.2. Die gegenüber der Schnappeinrichtung gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.5* zusätzliche Fixiereinrichtung des Merkmals 1.6 ist ebenfalls aus der K4 bekannt. Die in der K4 als solche anzusehende Fixiereinrichtung besteht aus der am Spritzpistolengrundkörper angebrachten Nut (69) sowie der kreisförmig umlaufen- den vorstehenden Dichtlippe (projecting lip 68), die eine Nase der Lackiermittel- leiteinrichtung bildet. Diese stellt ein Dichtungsmittel für den Druckmittel führenden Bereich der Spritzpistole der in den Primär- oder gegebenenfalls zusätzlichen Se- kundärluftkanälen (20 und 26) geführten Druckluft dar. Damit dichtet die umlau- fende Nase der Lackiermittelleiteinrichtung – bezogen auf die Fixiereinrichtung – den Druckmittel führenden Bereich in Verbindung mit der Nut nach außen ab. Der Rückbezug der „Nase der Lackiermittelleiteinrichtung als Fixiereinrichtung“ in Merkmal 1.6 bezieht sich dabei – wie bereits zur Auslegung dieses Merkmals un- ter II. 8. ausgeführt – gemäß der Offenbarung in der Streitpatentschrift auf eine - 28 - zusätzliche Nase der Fixiereinrichtung, die der Fachmann als weiteres Verbin- dungselement ansieht, wie es in den Absätzen [0032] bis [0034] beschrieben ist. Die für die Abdichtung notwendige Passgenauigkeit der Dichtlippe in der Ringnut führt zu einer exakten Positionierung und Fixierung der beiden zu verbindenden Teile Lackiermittelleiteinrichtung und Spritzpistolengrundkörper in der K4. Insge- samt übernimmt diese Nase somit nicht nur Halte- und Fixierfunktionen, sondern darüber hinaus auch Dichtfunktionen und dichtet den Druckmittel führenden Be- reich der Spritzpistole zusätzlich – in Verbindung mit anderen Dichtelementen – gegenüber der Umgebung ab. Das Merkmal 1.6 ist somit aus der K4 bereits be- kannt. Da die übrigen Merkmale 1. bis 1.5* jeweils ebenfalls aus der K4 bekannt sind und auch die insoweit gegenüber Hilfsantrag 2a um das Merkmal 1.6 konkretisierte Lehre aus den bereits dort ausgeführten Gründen für den Fachmann nahelag, sich mithin kein weiterer erfinderischer Überschuss ergibt, ist der Gegenstand des An- spruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ebenfalls zumindest nahegelegt. 7. Zu den Unteransprüchen nach Haupt- und Hilfsanträgen Die weiteren nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 2, 2a, 2b und 3 enthaltenen und angegriffenen Patentansprüche bedürfen bereits deshalb keiner Sachprüfung, weil der Senat mit einer teilweisen Aufrechterhaltung einzelner Patentansprüche dieser Anspruchssätze in Widerspruch zu dem maßgeblichen Willen des Patentin- habers setzen würde, wie er mit der Formulierung vollständiger Anspruchssätze und auch des Hilfsantrags 4 zum Ausdruck kommt (siehe Senat Urteil v. 12.3.2013, 4 Ni 13/11 – Dichtungsring). Verteidigt der Patentinhaber nämlich das Streitpatent im Nichtigkeitsverfahren mit mehreren Anspruchssätzen gemäß Haupt- und Hilfsanträgen, so bringt er hiermit zum Ausdruck, in welcher Reihen- folge und in welcher Form er das Streitpatent beschränkt verteidigen will und eine Prüfung wünscht. Es besteht deshalb kein Anlass für die Annahme, dass er nur einzelne Patentansprüche aus einem Anspruchssatz vorrangig vor der Überprü- - 29 - fung des nachrangigen vollständigen Anspruchssatzes wünscht (BPatG GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren m. w. N.; BPatG GRUR 2012, 99 – Lysimeterstation). Soweit die mit Hilfsantrag 4 verteidigte Fassung des Streitpa- tents den weiteren Patentanspruch 2 enthält, ist nicht ersichtlich und von dem Be- klagten auch nicht geltend gemacht, dass die zusätzlichen Merkmale dieses Un- teranspruchs zu einer von Patentanspruch 1 abweichenden Beurteilung der Pa- tentfähigkeit führen. Deshalb war das Streitpatent auch insoweit für nichtig zu er- klären (BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. V. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungs- schrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechts- anwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. - 30 - Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Engels Friehe Rippel Dr. Dorfschmidt Brunn Pr