Beschluss
9 W (pat) 12/09
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 12/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Dezember 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 61 459.4-21 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung DE 198 61 459.4 ist durch Teilung aus der Anmeldung DE 198 61 222.2 entstanden, die selbst durch Teilung aus der Stammanmeldung DE 198 34 705.7 hervorgegangen ist. Gemäß PatG § 39 (1) 4 bleibt der Anmel- detag 31. Juli 1998 der ursprünglichen Stammanmeldung auch der streitigen Pa- tentanmeldung DE 198 61 459.4 erhalten. Deren Bezeichnung lautet: "Druckluftversorgungseinrichtung für Fahrzeug-Druckluftanlagen und Verfahren zum Energiesparen bei Druckluftaufbereitungsanlagen" Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 T des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung anlässlich des Antrags der Anmelderin auf Entscheidung nach Lage der Akten vom 27. Oktober 2008 mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 21. Juli 2008 zurückgewiesen. In die- sem Prüfungsbescheid ist ausführlich dargelegt, dass und warum der bean- spruchte Gegenstand im Vergleich mit der aus DE 195 15 895 A1 (D 1) bekannten Druckluft-Versorgungseinrichtung für Fahrzeug-Druckluftanlagen als nicht patent- fähig bewertet worden ist. Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde- rin, mit der sie das Patentbegehren weiter verfolgt. In einem richterlichen Hinweis vom 23. April 2014 ist der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf weiteren Stand der Technik gemäß DE 39 30 814 A1 (D 7) mitgeteilt worden, dass die Beschwerde mangels Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom - 3 - 10. November 2014 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014 einen Haupt- und zwei Hilfsanträge mit neu formulierten Anspruchsfassun- gen sowie entsprechend angepasste Erteilungsunterlagen vorgelegt. Dazu hat sie ausgeführt, die nunmehr ausschließlich beanspruchten Druckluft-Versorgungsein- richtungen für Fahrzeug-Druckluftanlagen seien gegenüber dem in Betracht gezo- genen Stand der Technik neu und dadurch nicht nahegelegt. Die Beschwerdeführerin beantragt: den Beschluss der Prüfungsstelle B 60 T vom 3. Dezember 2008 aufzuheben und zu dem Aktenzeichen 198 61 459 ein Patent mit fol- genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. November 2014, Beschreibung Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Ver- handlung am 10. Dezember 2014, sowie Zeichnung, Figuren 1 bis 3, eingereicht per Fax mit Schrift- satz vom 15. Januar 2008, (Hauptantrag) hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. November 2014, Beschreibung Seiten 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Ver- handlung am 10. Dezember 2014, sowie Zeichnung, Figuren wie Hauptantrag, (Hilfsantrag 1) - 4 - weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 bis 10, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2014, sowie Zeichnung, Figuren wie Hauptantrag. (Hilfsantrag 2) Die jeweils geltenden Patentansprüche 1 lauten demnach wie folgt: Hauptantrag "Druckluftversorgungseinrichtung für Fahrzeug-Druckluftanlagen um- fassend ein Mehrkreisschutzventil (13-16), einen Druckregler (4), eine Versorgungsleitung (18) zur Versorgung der Kreise des Mehrkreis- schutzventils (13-16) mit Druckluft, und einen Kompressor (1), wobei eine Steuer- und/oder Regelelektronik (24) vorgesehen ist, die ein den Kompressor (1) schaltendes Schaltglied (1a, 28) wenigstens mittelbar steuert oder regelt, wobei die Druckluft von dem Kompressor (1) durch den Druckregler (4) geführt wird und anschließend über eine Lufttrock- nerpatrone (5) zu der Versorgungsleitung (18) geführt wird, die den Druckregler (4) mit dem Mehrkreisschutzventil (13-16) verbindet, wobei das Schaltglied (1a, 28) den Kompressor (1) unmittelbar schaltet, und wobei wenigstens ein Drucksensor (12, 35, 38) vorgesehen ist und der Drucksensor (12) zum Messen des Drucks in der Versorgungslei- tung (18) vorgesehen ist." Hilfsantrag 1 (Zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Hinzugefügtes ist fett gedruckt) "Druckluftversorgungseinrichtung für Fahrzeug-Druckluftanlagen um- fassend ein Mehrkreisschutzventil (13-16), einen Druckregler (4), eine - 5 - Versorgungsleitung (18) zur Versorgung der Kreise des Mehrkreis- schutzventils (13-16) mit Druckluft, und einen Kompressor (1), wobei eine Steuer- und/oder Regelelektronik (24) vorgesehen ist, die ein den Kompressor (1) schaltendes Schaltglied (1a, 28) wenigstens mittelbar steuert oder regelt, wobei die Druckluft von dem Kompressor (1) durch den Druckregler (4) geführt wird und anschließend über eine Lufttrock- nerpatrone (5) zu der Versorgungsleitung (18) geführt wird, die den Druckregler (4) mit dem Mehrkreisschutzventil (13-16) verbindet, wobei das Schaltglied (1a, 28) den Kompressor (1) unmittelbar schaltet, wobei wenigstens ein Drucksensor (12, 35, 38) vorgesehen ist und der Druck- sensor (12) zum Messen des Drucks in der Versorgungsleitung (18) vorgesehen ist, wobei zwischen dem Druckregler (4) und der Ver- sorgungsleitung (18) und dem Drucksensor (12) zum Messen des Drucks in der Versorgungsleitung (18) ein Rückschlagventil (6) vorgesehen ist.“ Hilfsantrag 2 (Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Hinzugefügtes ist fett gedruckt) "Druckluftversorgungseinrichtung für Fahrzeug-Druckluftanlagen um- fassend ein Mehrkreisschutzventil (13-16), einen Druckregler (4), eine Versorgungsleitung (18) zur Versorgung der Kreise des Mehrkreis- schutzventils (13-16) mit Druckluft, und einen Kompressor (1), wobei eine Steuer- und/oder Regelelektronik (24) vorgesehen ist, die ein den Kompressor (1) schaltendes Schaltglied (1a, 28) wenigstens mittelbar steuert oder regelt, wobei die Druckluft von dem Kompressor (1) durch den Druckregler (4) geführt wird und anschließend über eine Lufttrock- nerpatrone (5) zu der Versorgungsleitung (18) geführt wird, die den Druckregler (4) mit dem Mehrkreisschutzventil (13-16) verbindet, wobei das Schaltglied (1a, 28) den Kompressor (1) unmittelbar schaltet, wobei wenigstens ein Drucksensor (12, 35, 38) vorgesehen ist und der Druck- sensor (12) zum Messen des Drucks in der Versorgungsleitung (18) - 6 - vorgesehen ist, wobei zwischen dem Druckregler (4) und der Versor- gungsleitung (18) und dem Drucksensor (12) zum Messen des Drucks in der Versorgungsleitung (18) ein Rückschlagventil (6) vorgesehen ist, und wobei eine Regelung des Kompressors (1) mittels des Druck- sensors (12) geschieht.“ Dem jeweiligen Patentanspruch 1 schließen sich nach dem Hauptantrag rückbe- zogene Unteransprüche 2 bis 9 und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 jeweils rück- bezogene Unteransprüche 2 bis 8 an. Zusätzlich zu den eingangs genannten D 1 und D 7 sind im Verfahren noch fol- gende Druckschriften als Stand der Technik berücksichtigt worden: D 2 DE 39 09 531 A1 D 3 DE 195 29 684 C2 D 4 DE 196 20 851 A1 D 5 EP 0 119 505 A1 D 6 DE 39 23 882 A1 Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt. Die geltenden Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen sind zulässig. Die Merkmale der damit beanspruchten Druckluft-Versorgungseinrichtungen sind in den Ursprungsunterlagen hinreichend offenbart. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbaren Druckluft-Versorgungseinrichtungen nach dem jeweils geltenden Patentanspruch 1 sind auch neu. Zu ihrer jeweiligen - 7 - Ausgestaltung reichten allerdings die am Anmeldetag der Stammanmeldung im einschlägigen Stand der Technik vorhandenen Kenntnisse in Verbindung mit dem Wissen und Können eines durchschnittlichen Fachmannes aus; eine erfinderische Tätigkeit war deshalb nicht erforderlich. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Ingenieur der Fahrzeugtechnik zugrunde, der bei einem Nutzfahrzeug-Hersteller oder -Zulieferer seit mehreren Jahren mit der Entwicklung von Druckluft-Versorgungseinrichtungen bzw. Druck- luftanlagen befasst ist. A. Zum Hauptantrag: Eine Druckluft-Versorgungseinrichtung mit den im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ergibt sich für den vorstehend definierten Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus der Druckluft-Versorgungseinrichtung gemäß DE 195 15 895 A1 (D 1) i: V: m: der Anordnung eines Drucksensors zum Messen des Drucks in einer Versorgungsleitung bei der Druckluft-Versorgungseinrichtung nach DE 196 20 851 A1 (D 4). Unbestritten nächstkommender Stand der Technik ist die Druckluft-Versorgungs- einrichtung gemäß D 1. Diese Druckschrift hat im einschlägigen Fachgebiet eine zentrale Bedeutung erlangt, weil sie erstmals eine Vorrichtung sowie ein Verfahren offenbart, mit denen die Betriebsweise der Druckluft-Versorgungseinrichtung flexi- bel an unterschiedliche, nationale sowie internationale Richtlinien oder veränderte Betriebsbedingungen anpassbar ist. Dazu weist die Druckluft-Versorgungsein- richtung eine programmierbare Steuerelektronik auf und eine umfangreiche, mag- netventilgesteuerte und vielfach sensorüberwachte Hardware. Mit dieser Druckluft- Versorgungseinrichtung ist eine Energieeinsparung beim Betrieb des Luftkom- pressors realisiert, weil die Zufuhr von Druckluft in die Verbraucherkreise oder zum Zweck der Regeneration des Lufttrockners „fahrzeugspezifisch oder in Ab- hängigkeit von den Betriebsbedingungen der Druckluftanlage oder des Fahrzeugs - 8 - von der programmierbaren Steuerelektronik ausgewählt und gesteuert bzw. gere- gelt werden kann.“1 Besonders hebt die D 1 hervor, dass die Arbeitsweise des Luftkompressors durch entsprechende Programmierung der Steuerelektronik ge- steuert werden kann.2 So kann die Steuerelektronik den Luftkompressor unter be- stimmten Betriebsbedingungen einschalten oder abschalten.3 Das geschieht mittelbar durch Betätigen einer Kupplung zwischen Antriebsmotor und Kompres- sor (Stillsetzen des Kompressors) oder durch Schalten eines Sicherheitsventils in die Durchlass-Stellung (Leerlaufbetrieb des Kompressors).4 Als wirtschaftlicher of- fenbart die D 1 allerdings eine unmittelbare Steuerung des Kompressors durch die Steuerelektronik, wozu ein spezieller Luftkompressor mit einer Einrichtung zur Schaltung des Saugventils in eine unwirksame Stellung oder zur Schaltung einer Bypassleitung zwischen dem Saug- und Verdichtungsraum des Kompressors er- forderlich ist.5 Im Merkmalsvergleich mit der beanspruchten Druckluft-Versorgungseinrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 enthält die Hardware der vorbekannten Druckluft-Versorgungseinrichtung 10.1 für Fahrzeug-Druckluftanlagen nach D 1 bereits ein Mehrkreisschutzventil 42.1 und einen Druckregler. Letzterer besteht aus einem Sicherheitsventil 26 „in der Bauform des Druckbegrenzungsventils welches über eine Steuerleitung 27 betätigt den maximalen Systemdruck in der Fahrzeug-Druckluftanlage begrenzt.“.6 1 vgl. insb. Sp. 1 Z. 51 bis Sp. 2 Z. 8 i. V. m. Anspruch 1 2 vgl. insb. Sp. 8 Z. 5 bis 7 3 vgl. insb. Sp. 8 Z. 7 bis 23 4 vgl. insb. Sp. 8 Z. 24 bis 32 i. V. m. Ansprüche 11/12 5 vgl. insb. Sp. 8 Z. 33 bis 38 6 vgl. insb. Sp. 4 Z. 64 bis 67 i. V. m. nachstehender Fig. 1 - 9 - In der vereinfachten Darstellung nach Fig. 3 der D 1 ist das Sicherheitsventil 26 alternativ als Wegeventil 70 ausgeführt, das über eine Steuerleitung 71 pneuma- tisch in seine Durchlass-Stellung schaltbar ist. Damit wird, gleichermaßen wie mit dem Sicherheitsventil 26, der höchstzulässige Druck in der Fahrzeugdruckluft-An- lage im Sinne eines Druckreglers oder Druckminderers begrenzt.7 Eine Druckluftleitung 17 dient zur Versorgung der Kreise des Mehrkreisschutzven- tils 42.1 mit Druckluft, welche der Kompressor 11 erzeugt.8 Außerdem ist eine Elektronik 57 vorgesehen, „welche entsprechend ihrer Programmierung Steuer- und Regelfunktionen ausführt und nachfolgend als Steuerelektronik bezeichnet ist.“.9 Mit dieser Steuerelektronik wird insbesondere das den Kompressor 11 schal- 7 vgl. insb. Sp. 10 Z. 26 bis 30 8 vgl. insb. Fig. 1 9 vgl. Sp. 6 Z. 23 bis 27 - 10 - tende Schaltglied 14 wenigstens mittelbar gesteuert.10 Außerdem wird die Druck- luft von dem Luftkompressor 11 über den Druckregler 26 geführt und gelangt an- schließend über die Lufttrocknerpatrone (Lufttrockner 18) zu einem nicht mit ei- nem Bezugszeichen versehenen Teil der Versorgungsleitung 17 zwischen dem Rückschlagventil 32 und dem Mehrkreisschutzventil 42.1. Alternativ und in der Fig. 1 nicht gezeigt, offenbart D 1 auch ein Schaltglied, das den Luftkompres- sor 11 unmittelbar schaltet.11 Stromabwärts des Mehrkreisschutzventils 42.1 in den Druckluftleitungen zu den Vorratsbehältern der einzelnen Verbraucherkreise sind Drucksensoren 54.1 bis 54.3 vorgesehen, die mit der Steuerelektronik 57 verbunden sind. Mittels dieser Drucksensoren überwacht die Steuerelektronik den ausgesteuerten Druck der beobachteten Betriebskreise ständig und steuert da- raufhin die gesamte Druckluftversorgungseinrichtung.12 Insoweit sind die Signale dieser Drucksensoren 54.1 bis 54.3 bereits dafür vorgesehen, Drucksignale zum Schalten des Kompressors 11 zu liefern. Von dieser Druckluft-Versorgungseinrichtung unterscheidet sich der mit geltendem Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand allein dadurch, dass wenigstens ein Drucksensor zum Messen des Drucks in der Versorgungsleitung vorgesehen ist. Zu diesem Unterschiedsmerkmal gelangt der eingangs definierte Fachmann aller- dings in naheliegender Weise. Denn bei der sachverständigen Durchsicht der D 1 muss ihm auffallen, dass neben druck-, zeit- und feuchteabhängigen Regenerati- onsverfahren auch ein programmgesteuertes, luftmengenabhängiges Betriebs- verfahren für die Regenerationssteuerung offenbart ist.13 Nach einer Erläuterung oder nach einem Ausführungsbeispiel für das luftmengenabhängige Betriebsver- fahren sucht er in der D 1 aber vergeblich. Folglich wird der Fachmann sich im einschlägigen Stand der Technik der Druckluft-Versorgungseinrichtungen um- 10 vgl. insb. Sp. 4 Z. 42 bis 44 i. V. m. Fig. 1 11 vgl. a. a. O. 12 vgl. insb. Anspruch 14 i. V. m. Sp. 6 Z. 64 bis 67 13 vgl. insb. Sp 4. Z. 4 bis 7 sowie Sp. 8 Z. 59 bis 64 i. V. m. Anspruch 29 - 11 - schauen nach einem entsprechenden Beispiel für eine luftmengenabhängige Re- generationssteuerung. Dieses Beispiel findet er in der D 4, die eine ähnliche Druckluft-Versorgungsein- richtung beschreibt wie D 1. Denn auch die Einrichtung nach D 4 ist ohne bauliche Änderungen an verschiedene Fahrzeugtypen anpassbar, und zwar allein durch entsprechende Programmierung der elektronischen Steuerung 31.14 Dazu wird mittels Drucksensoren (Druck/Spannungs-Wandler 8, 18 und 19) der Druck – ebenso wie in D 1 beschrieben – an bestimmten Stellen im System überwacht und an die elektronische Steuerung 31 zur Auswertung und Signalverarbeitung gemel- det.15 Im Besonderen offenbart die Druckluft-Versorgungseinrichtung nach D 4, das Re- generieren des Lufttrockners luftmengenabhängig zu steuern und dafür die Luft- menge, die den Lufttrockner durchströmt hat, zu messen.16 Dazu dient ein Druck- sensor 8, der den Druck in der Druckluft-Versorgungsleitung 7 misst, über welche die vom Kompressor 2 erzeugte und durch einen Lufttrockner 5 geführte Druckluft zu einer üblichen Kreisabsicherung von Bremskreisen gelangt.17 Ausdrücklich weist die D 4 somit darauf hin, dass mit der Anordnung des Drucksensors 8 in der Druckluft-Versorgungsleitung 7 stromabwärts des Lufttrockners in vorteilhafter Weise aus den zeitlichen Änderungen des Drucks bei bekannten Querschnitten und Volumina der gesamten Anlage der Luftverbrauch, dh. das Luftvolumen er- mittelt werden kann, welches den Lufttrockner 5 durchströmt hat. Diese Informa- tion bildet für die elektronische Steuerung die Grundlage, um den Zeitpunkt für die Regeneration sowie auch die für das Regenerieren erforderliche Luftmenge zu bestimmen18 und danach den Kompressor zu schalten. 14 vgl. insb. Sp. 5 Z. 30 bis 32 15 vgl. Sp. 5 Z. 7 bis 7 i. V. m. Fig. 1 16 vgl. insb. Sp. 3 Z. 36 bis 46 17 vgl. insb. Sp. 2 Z. 67 bis Sp. 3 Z. 3 i. V. m. Anspruch 2 18 vgl. insb. Sp. 3 Z. 57 bis 59 - 12 - Nach diesem Vorbild wird der Fachmann sich den Vorteil der in D 4 offenbarten Druckmessung zur Bestimmung der Luftmenge auch bei der Druckluft-Versor- gungseinrichtung nach D 1 nutzbar machen. Zur Umsetzung des Vorbildes bedarf es lediglich einer entsprechenden Hardware-Ergänzung der Versorgungseinrich- tung nach D 1 um einen Drucksensor in der Versorgungsleitung zum Messen des Drucks nach dem Vorbild der D 4 und der entsprechenden Signalverarbeitung. Dadurch gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu einer Einrichtung mit den im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen. Für diese einfache Adaption reichen regelmäßig die Kenntnisse des Fachmannes aus, eine erfinderi- sche Tätigkeit geht damit jedenfalls nicht einher. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Fachmann könne weder D 1 noch D 4 einen Energiesparkompressor entnehmen. Energie zu sparen sei aber der Zweck des anmeldungsgemäßen Kompressors und daher als Bestandteil der Anmeldungsoffenbarung im Sinne der BGH-Rechtsprechung Luftabscheider für Milchsammelanlagen19 beim Lesen des Patentanspruchs 1 als Ganzes zu berücksichtigen. Der Versuch der Beschwerdeführerin, die zitierte BGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, ist untauglich und kann deshalb keinen Erfolg ha- ben. Denn der Einwand der Beschwerdeführerin vernachlässigt zum einen, dass ein Energiesparkompressor wörtlich nicht im geltenden Patentanspruch 1 definiert ist. Sofern nach Ansicht der Beschwerdeführerin allein die Schaltbarkeit den an- meldungsgemäßen Kompressor als Energiesparkompressor kennzeichnet, be- steht jedenfalls kein Unterschied zu dem mittel- und unmittelbar schaltbaren Luft- kompressor nach D 1. Insoweit handelt es sich bei diesem speziellen Luftkom- pressor bereits um einen „Energiesparkompressor“ im Sinne der vorliegenden Anmeldung. Dies hat der Senat am 11. April 2005 in der Entscheidung 19 BGH Az. X ZR 105/04 vom 7. 06. 2006, veröffentlicht in GRUR 2006, 923 - 13 - 9 W (pat) 311/05 zur Stammanmeldung DE 198 34 705 festgestellt und im einzel- nen begründet.20 An dieser Auffassung wird festgehalten. Darüber hinaus findet sich im geltenden Patentanspruch 1 kein einziges Merkmal, welches den unmittelbar schaltbaren Kompressor 1 für eine wie auch immer ge- artete Energiesparfunktion weiter ausbilden könnte. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Damit ist aber die Voraussetzung, unter der Zweckangaben nach der BGH-Rechtsprechung möglicherweise an der Auf- gabe teilnehmen oder den Kompressor gegenüber dem Stand der Technik ab- grenzen könnten, vorliegend nicht erfüllt. Zudem fordert die BGH-Rechtsprechung Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsanga- ben „als Bestandteile eines Patentanspruchs“21 und nicht etwa als Bestandteil der Gesamtoffenbarung, wie die Beschwerdeführerin möglicherweise missdeutet. Im Hinblick auf den Anspruchswortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 ist auch diese Voraussetzung vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Denn außer dem Mes- sen des Drucks in der Versorgungsleitung ist eine andere Zweckangabe für den Drucksensor im geltenden Patentanspruch 1 nicht enthalten. Mithin unterscheidet sich der beanspruchte Drucksensor 12 weder durch seinen Zweck noch irgend- eine gegenständliche Besonderheit von dem Druck/Spannungswandler 8 der Vor- richtung nach D 4, der ebenfalls zum Messen des Drucks ausgebildet, in der Ver- sorgungsleitung vorgesehen ist.22 Weiter meint die Beschwerdeführerin, die Regeneration eines Lufttrockners habe für die angemeldete Erfindung keinerlei Bedeutung. Deshalb werde der Fachmann die D 4 nicht in Betracht ziehen. Anmeldungsgemäß komme es ausschließlich auf die Energieeinsparung und in dem Zusammenhang auf das Schalten des Kom- 20 vgl. 9W(pat) 311/03 vom 11.04.2005 S. 9/10 seitenübergreifender Absatz 21 vgl. Leitsatz 1 sowie Rdn. 15 22 vgl. insb. Anspruch 2 der D 4 - 14 - pressors an. Dafür sei der Drucksensor 8 der D 4 aber ungeeignet, weil damit kein statischer Druck, sondern nur die Luftmenge gemessen werde. Diese Ansicht kann der Senat nicht teilen, denn die Ausführungen der Beschwer- deführerin stehen in direktem Widerspruch zu der Offenbarung der D 4. So geht aus der D 4 im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Druckspannungs- wandler 8 wörtlich folgendes hervor: „Der Druck in dieser Leitung wird von einem Druck/Spannungs-Wandler 8 lau- fend überwacht und über eine elektrische Leitung 8 einer elektronischen Steu- erung 31 gemeldet.“23 „Im konkreten Falle werden Drucksensoren verwendet, die jeweils den aktuel- len Druck an die elektronische Steuerung 31 melden.“24 „Die Druck/Spannungs-Wandler 8, 18 und 19 überwachen den Druck im Sys- tem und melden an die elektronische Steuerung 31, wenn der Druck abgefal- len ist und der Kompressor 2 wieder Luft nachspeisen muss, …“25 „2. Luftaufbereitungsanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Messeinrichtung einen an die Druckleitung (7) angeschlossenen Druck/Spannungs-Wandler (8) aufweist, dessen elektrisches Ausgangssignal der elektronischen Steuerung (31) zuführbar ist …“26 Folglich erhält der Fachmann aus der D 4 nicht nur einen Hinweis, sondern nach Überzeugung des Senats bereits ein unmittelbares und eindeutiges Vorbild für die Anordnung eines Drucksensors in der Versorgungsleitung der D 1, welche dort den Druckregler 26 mit dem Mehrkreisschutzventil 42.1 verbindet. Im Übrigen könnte der Zweck der Sensor-Anordnung, bspw. zur Regeneration des Lufttrockners oder zum Schalten des Kompressors, allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn er die beanspruchte Einrichtung dadurch unterscheidbar macht. Das ist 23 vgl. Sp. 2 Z. 64 bis 67 24 vgl. Sp. 3 Z. 50 bis 52. 25 vgl. Sp. 5 Z. 5 bis 9. 26 vgl. Anspruch 2. - 15 - vorliegend jedoch nicht der Fall, weil eine unterscheidbare Zweckangabe o.ä. im geltenden Patentanspruch 1 gänzlich fehlt. Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht patentfähig. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf Patentanspruch 1 direkt oder indi- rekt zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 9 vorgesehen sind, zu einer ande- ren Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist im Zusammenhang mit dem Hauptantrag von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sonst er- sichtlich.27 Bei dieser Sachlage muss der Hauptantrag erfolglos bleiben. B. Zum Hilfsantrag 1: Die Druckluft-Versorgungseinrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ergibt sich für den vorstehend definierten Durchschnittsfachmann ebenfalls in nahelie- gender Weise aus derjenigen nach D 1 i. V. m. der Anordnung eines Druck- sensors nach D 4. Soweit die Merkmale des gemäß Hilfsantrag 1 geltenden Patentanspruchs 1 mit denjenigen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmen, gelten die vorstehenden Ausführungen hier entsprechend. Die Druckluft-Versorgungs- einrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von derjenigen gemäß Hauptantrag dadurch, dass zwischen dem Druckregler und der Versorgungsleitung und dem Drucksensor zum Messen des Drucks in der Versor- gungsleitung ein Rückschlagventil vorgesehen ist. 27 BGH „Sensoranordnung“ in GRUR 2012, 149-156. - 16 - Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Bedenken geäußert gegen die Klarheit des hinzugefügten Merkmals. Weil das aus dem ursprünglichen An- spruch 5 aufgenommene Merkmal um das Adverb „insbesondere“ vermindert ist, sei die nunmehr doppelte Und-Verknüpfung bezüglich der Einfügung des Rück- schlagventils 6 zwischen Druckregler 4 und Versorgungsleitung 18 und Druck- sensor 12 möglicherweise nicht mehr eindeutig. Diese Bedenken bleiben dahinge- stellt, denn der Senat folgt insoweit den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Demnach bringt das hinzugefügte Merkmal lediglich zum Ausdruck, dass das Rückschlagventil 6 so zwischen Druckregler 4, Versorgungsleitung 18 und Druck- sensor 12 angeordnet ist, wie in nachstehender Fig. 2 der Anmeldungsunterlagen gezeigt ist. Ein derartig angeordnetes Rückschlagventil 32 ist allerdings schon in der vorste- hend erläuterten Druckluft-Versorgungseinrichtung nach D 1 vorhanden. Wörtlich heißt es dort: „Ausgangsseitig des Lufttrockners 18 befindet sich in der Förderlei- tung 17 ein federbelastetes Rückschlagventil 32, das in Richtung auf den Luft- - 17 - trockner 18 die Förderleitung sperrt.“28 Folglich ist dieses Rückschlagventil 32 in der vorstehend als naheliegend bewerteten Zusammenschau der Druckschriften D 1 mit D 4 auf jeden Fall mit enthalten, weil es eine unverzichtbare Sicherheits- funktion wahrnimmt. Zum Vorsehen dieses Rückschlagventils bedurfte es somit keiner erfinderischen Tätigkeit mehr. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Rückschlagventil 32 der Ein- richtung nach D 1 diene nicht zur Erhöhung der Betriebssicherheit, weil es in der Darstellung nach Fig. 1 von einer Bypassleitung mit Drosselstelle 34 umgangen werde. Auch dieses Argument hat den Senat letztendlich nicht zu überzeugen vermocht, weil ein diesbezüglicher Unterschied zwischen der mit geltendem Pa- tentanspruch 1 beanspruchten Anordnung des Rückschlagventils und der aus D 1 vorbekannten Anordnung nicht zu Tage tritt. Vielmehr entspricht das nunmehr be- anspruchte Vorsehen des Rückschlagventils gemäß geltendem Patentanspruch 1 und entsprechender Darstellung gemäß Fig. 2 der Anmeldungsunterlagen genau derselben Anordnung des Rückschlagventils 32 zwischen Druckregler 26, Versor- gungsleitung 17 und dem in naheliegender Weise aus D 4 in die Versorgungslei- tung 17 eingefügten Drucksensor 8. Mithin ist auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan- trag 1 nicht patentfähig. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf Patentanspruch 1 direkt oder indi- rekt zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8 vorgesehen sind, zu einer ande- ren Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sonst er- sichtlich.29 Bei dieser Sachlage muss auch der Hilfsantrag 1 erfolglos bleiben. 28 vgl. Sp. 5 Z. 6 bis 10 29 BGH „Sensoranordnung“ in GRUR 2012, 149-156 - 18 - C. Zum Hilfsantrag 2: Die Druckluft-Versorgungseinrichtung gemäß geltendem Patentanspruch 1 ergibt sich für den vorstehend definierten Durchschnittsfachmann ebenfalls in nahelie- gender Weise aus derjenigen nach D 1 i. V. m. der Anordnung eines Druck- sensors nach D 4. Soweit die Merkmale des gemäß Hilfsantrag 2 geltenden Patentanspruchs 1 mit denjenigen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 übereinstimmen, gelten die vorstehenden Ausführungen auch hier entsprechend. Die Druckluft-Versor- gungseinrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von derjenigen gemäß Hilfsantrag 1 nur dadurch, dass eine Regelung des Kom- pressors 1 mittels des Drucksensors 12 geschieht. Dieses Merkmal ist im seiten- übergreifenden Absatz zwischen den Seiten 3 und 4 der ursprünglichen Unterla- gen offenbart. Es bedeutet, dass die Steuerelektronik 24 den Kompressor 1 allein auf der Grundlage der Signale des Drucksensors 12 regelt, indem sie den Kom- pressor an- oder abschaltet, wenn der gemessene Druck einen Schwellwert über- bzw. unterschreitet.30 Durch das neu hinzugefügte Merkmal ist der beanspruchte Gegenstand vom Stand der Technik nicht unterscheidbar. Denn wie im vorstehenden Abschnitt A bereits ausgeführt worden ist, dienen bei der Einrichtung nach D 1 die Signale der Drucksensoren 54.1 bis 54.3 auch als Grundlage für die Steuerelektronik zum Schalten des Kompressors 11. Dem selben Zweck dient auch das Signal des Drucksensors 8 gemäß D 4, wie ebenfalls vorstehend ausgeführt worden ist und insb aus Anspruch 2 i. V. m. Sp 5 a. a. O. hervorgeht. Folglich ergibt die vorste- hend als naheliegend begründete Zusammenschau der D 1 mit der D 4 zwingend, dass eine Regelung des Kompressors unter anderem auch mittels des in die Ver- sorgungsleitung eingefügten Drucksensors geschieht. Am Beispiel der Lufttrock- ner-Regeneration wird dies besonders deutlich, wenn die Steuerelektronik den 30 siehe ursprüngliche Anmeldungsunterlagen S. 8 Z. 15 bis S. 9 Z. 4 sowie S. 9 Abs. 3 - 19 - Kompressor ausschließlich abschaltet in Folge eines Drucksignals des Druck- sensors in der Versorgungsleitung. Mithin ist auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsan- trag 2 nicht patentfähig. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf Patentanspruch 1 direkt oder indi- rekt zurückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 8 vorgesehen sind, zu einer ande- ren Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sonst er- sichtlich.31 D. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. 31 BGH „Sensoranordnung“ in GRUR 2012, 149-156. - 20 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Hilber Bork Paetzold Dr. Baumgart Pr