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Beschluss

29 W (pat) 82/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 82/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2010 046 931.5 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 7. Januar 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen b.connected ist am 5. August 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Dienstleistungen an- gemeldet worden: Klasse 35: Personalberatung, Personalwerbung; Personalanwerbung; Bera- tung in Bezug auf Management- und Organisationsentwicklung; ge- schäftliche und berufliche Online-Vernetzung, nämlich Kontakt- pflege mit und zwischen Praktikanten und Studenten; Online-Wer- bung; Auskunftsdienste in Handels- und Geschäftsangelegenhei- ten; Vermittlung von Geschäftskontakten; Bereitstellung und Er- möglichung der gemeinsamen Nutzung von geschäftlichen und be- ruflichen Informationen, die Möglichkeiten zum Knüpfen von ge- schäftlichen und beruflichen Verbindungen bieten; computerge- stützte Datei- und Datenbankverwaltung; alle vorstehend genann- ten Dienstleistungen insbesondere über Online-Datennetze; Klasse 38: Elektronische Übertragung von Daten und Bildern über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich über das Internet; Bereit- stellung von Zugang, Hochlademöglichkeit und gemeinsamer Nut- zung über Computer- und Kommunikationsnetze, einschließlich In- ternet, in Bezug auf Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken, Grafiken, Bilder und audiovisuelle Materialien und Informationen; E- Mail-Dienste; unmittelbare elektronische Nachrichtenübermittlung; - 3 - Mailbox-Dienste; Video-Chatdienste; Videokonferenzen; Bereitstel- lung von virtuellen Einrichtungen für Echtzeitinteraktionen zwischen Computernutzern; Voice-Mail-Dienste; Bereitstellung des Zugangs zu elektronischen Anschlagtafeln; Portale (Bereitstellung des Zu- gangs zu Websites/Suchmaschinen); Bereitstellung des Zugangs zu Computernetzen; Klasse 41: Erziehung, Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Se- minaren, Symposien, Workshops und Konferenzen; Veranstaltung von Wettbewerben; Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Bereitstellen von elektroni- schen Publikationen (nicht herunterladbar); Berufsberatung; Perso- nalentwicklung durch Aus- und Fortbildung. Mit Beschlüssen vom 14. November 2011 und 31. Mai 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die An- meldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurück- gewiesen. Die an eine Internetadresse erinnernde englische Wortkombination be- deute „sei verbunden“ oder auch „verbunden sein“, wobei der Buchstabe „b“ für das englische Verb „(to) be“ stehe. In ihrer Gesamtheit weise das Zeichen dem- nach auf eine Internetverbindung zum Anbieter hin bzw. stelle eine bewerbende Aufforderung dar, mit dem Anbieter online verbunden zu sein und auf diesem Wege die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Sämtliche Dienstleistungen könnten auf dem Wege einer Online-Verbindung erbracht werden oder dienten der Umsetzung dieses Angebots. Die recherchierten zahlreichen Einträge in Google zeigten, dass Anbieter gerade mit dieser Bezeichnung auf ihr Angebot mit der Aufforderung, mit ihnen in Verbindung zu treten, aufmerksam machten. Schließlich sei es seit längerem üblich, die verschiedensten Angebote mit Zahlen und Buch- staben zu bewerben, die im Englischen ausgesprochen eine klare Botschaft ver- mittelten. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. November 2011 und 31. Mai 2012 aufzuheben. Sie vertritt die Ansicht, dass im geschäftlichen Verkehr der in Rede stehenden Dienstleistungen eine SMS-Kurzsprache fehl am Platze sei, weil hier seriös kom- muniziert werde. Deshalb liege die Annahme fern, der Verkehr werde den Buch- staben bei einer unternehmerischen Dienstleistung unmittelbar im Sinne einer sol- chen Sprache, mithin als „(to) be“ verstehen. Vielmehr komme dem Buchstaben „b“ im Business-Sektor die Bedeutung „Business“ zu, wie die Kürzel „b2b“ oder „b2c“ zeigten. In der Bedeutung „Geschäftsbetrieb.verbunden“ besitze das Zei- chen keinen unmittelbar beschreibenden Charakter; es könne auch nicht mit „ge- schäftlich verbunden“ übersetzt werden, weil dies eine analysierende und zerglie- dernde Betrachtung voraussetze. Aber selbst in der Bedeutung „sei verbunden/sei vernetzt“ ergebe sich in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen kein be- schreibender Sinn. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Name der Anmelderin weltweit ein Begriff sei und in der Vergangenheit mit dem Logo, bestehend aus einem „b“ unterstützt wurde. Der Bestandteil „b.“ solle und könne daher auch als direkter Hinweis auf die Anmelderin verstanden werden; dementsprechend seien für die Anmelderin oder ihre Schwestergesellschaften beim DPMA und beim Har- monisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) bereits „b.“-Marken eingetragen worden. Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Reihe von Vor- eintragungen von Wortmarken beim HABM und beim DPMA insbesondere mit dem Bestandteil „connected“. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof oder die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „b.connected“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleis- tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ur- sprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge- währleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra- gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhinder- nis zu überwinden (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten An- meldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und anderer- seits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Wa- ren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Ma- - 6 - tratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandtei- len so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Be- trachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2014, 573 Rn. 11 - HOT; a.a.O. Rn. 12 - Link economy; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH, a.a.O. Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a.a.O. Rn. 20 – TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a.a.O. Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 14 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook). Nicht gerechtfertigt ist es daher, das Kriterium der Unterschei- dungskraft zu ersetzen oder von ihm abzuweichen, etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 38 und 39 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; a.a.O. Rn. 31 und 32 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlich- keit]; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Gleichwohl werden - 7 - Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in glei- cher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slo- gans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entspre- chender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Ver- nunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Her- kunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Fest- stellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Origina- lität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und In- terpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hin- reichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH a.a.O. Rn. 47 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2013, 552 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifi- kation abgesprochen werden (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 25–30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World). 2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das angemeldete Zeichen „b.connected“ nicht, denn es erschöpft sich in einer sachbezogenen Werbeaufforderung. a) Bei der Beurteilung des Verständnisses des Anmeldezeichens ist je nach konkret beanspruchter Dienstleistung auf Unternehmensinhaber bzw. Angehö- rige der unternehmerischen Führungsebene (insbesondere in Bezug auf einen - 8 - Teil der Dienstleistungen der Klasse 35), den Fachverkehr sowie auch auf das allgemeine Publikum (u.a. Studenten, Praktikanten, Interessierte an Aus- und Fortbildung bzw. an Internetdiensten) abzustellen. b) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus dem Buchstaben „b“ und dem damit durch einen Punkt verbundenen englischen Wort „connected“ zusammen. Das englische Wort „connected“ bedeutet „verbunden, angeschlossen“ (PONS Online-Wörterbuch). „To connect“ gehört mit seiner Bedeutung „verbinden“ zum englischen Grundwortschatz (Klett, Grund- und Aufbauwortschatz, 1990) und ist damit dem überwiegenden Teil des Verkehrs bekannt. Im Bereich der Tele- kommunikation werden die Begriffe „connect“ oder „connected“ verwendet, um auf vorhandene oder herzustellende (Online- oder Telekommunikations-) Ver- bindungen hinzuweisen; zum Teil stehen sie synonym für „online“, also für „in direkter Verbindung mit einer Datenverarbeitungsanlage bzw. mit einem Netz- werk arbeitend“ (so schon der bereits von der Markenstelle zitierte Beschluss des BPatG vom 13.12.2000, 29 W (pat) 147/99 – Baden-Württemberg: Connec- ted). Ferner wird der Begriff „connected“ angesichts der Tatsache, dass das entspre- chende Substantiv „Connection“ bereits in die deutsche Umgangssprache mit der Bedeutung „Beziehung, Verbindung (die für jemanden nützlich ist, ihm Vor- teile verschafft)“ eingegangen ist (vgl. DUDEN unter www.duden.de) und nicht zuletzt im Hinblick auf die Redewendung „(gute) Connections haben“ (= gute Beziehungen/Verbindungen haben, die einem Vorteile verschaffen; vernetzt sein) auch in dieser Bedeutung „(gut, vorteilhaft) vernetzt, verbunden“ ohne weiteres verstanden. Der weitere Bestandteil, der Buchstabe „b“, ist zwar lexikalisch als Abkürzung mit vielen unterschiedlichen Bedeutungen erfasst; in der für die Schutzfähig- keitsprüfung maßgeblichen Beurteilung des Gesamtzeichens und unter Berück- - 9 - sichtigung der beanspruchten Dienstleistungen konkretisiert sich jedoch die Be- deutung des Buchstabens. So drängt sich „b“ hier zwanglos als Kurzwort für das englische Verb „(to) be“ auf; der Buchstabe und das Verb werden im Engli- schen klangidentisch ausgesprochen. Wegen dieses Effekts ist die Ersetzung von „(to) be“ durch „b“ nicht nur im Netzjargon (auch im deutschen Sprachraum in Chats, Diskussionsforen, SMS und E-mails) äußerst beliebt und in Gebrauch, wie die der Beschwerdeführerin vorab übersandten Nachweise betreffend die Abkürzungen BBL = Be Back Later, BBS = Be Back Soon, BRB= Be Right Back und auch Kombinationen mit 2b = to be zeigen. Alle diese Abkürzungen können in der Schreibweise (vor allem in der Groß- und Kleinschreibung) variieren, oft werden sie aus Bequemlichkeitsgründen klein geschrieben (vgl. Wikipedia, Stichwort: Netzjargon). Ungeachtet des Umstands, dass sich ohnehin ein gro- ßer Teil der beanspruchten Dienstleistungen auch an den Endverbraucher – im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 38 also auch an sog. „digital natives“, mithin die jüngeren User, die den Chatslang kreiert haben -, wenden, sind ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin solche Abkürzungen und Akro- nyme auch in der „seriösen“ Geschäftssprache, insbesondere im Büroalltag und in geschäftlichen E-mails durchaus üblich (vgl. „tbd/TBD“ = to be decided, to be determined“ unter www.n-joy.de: die populärsten Büroabkürzungen, business- abkürzungen und unter www.urbandictionary.com: TBD Acronym for „to be determined“. Commonly used in business.). Hinsichtlich des angemeldeten Zeichens „b.connected“ in seiner Gesamtheit - ausgesprochen wie „be connected“ - drängt sich wegen dieser üblichen Erset- zung und gerade in der konkreten, sprachregelgerechten Zusammensetzung zu einem Imperativ der Bedeutungsgehalt „Sei verbunden!“ auf, ohne dass eine analysierende Betrachtung oder mehrere Gedankenschritte notwendig wären. Der Punkt zwischen dem Buchstaben und dem Wort verstärkt, weil er an eine Internetadresse erinnert, den Inhalt der Aussage. Das Anmeldezeichen ist für die angesprochenen Verkehrskreise daher - entgegen der Auffassung der An- melderin - ohne weiteres verständlich im Sinne einer Aufforderung, Verbindun- - 10 - gen einzugehen oder aufrecht zu halten. Angesichts der Begriffsfacetten von „connected“ kann sich diese Aufforderung sowohl auf technische wie auch per- sönlich/geschäftliche Verbindungen beziehen. c) Das Anmeldezeichen enthält nur eine werbeübliche und dienstleistungsbe- zogene Anpreisung. Aus den vorab an die Beschwerdeführerin versandten Recherchebelegen des Senats geht hervor, dass die Wortfolge „Be connected” bzw. Aussagen mit dem Begriff „connection“ und damit vergleichbare Slogans (z.B. More connected, Feel connected, Brains connected, Well connected, Be Connected, Stay connected, Keeping you connected, Just get connected, Well connec- ted.Always, Get connected., Get connected!, You´re always connected., We´re better connected., Be connected, better., Connected thinking, No one´s better connected) in der Werbesprache zum Zwecke der sachlichen Anpreisung von Waren und Dienstleistungen auch in den hier betroffenen Bereichen der Tele- kommunikation, der Internetdienste, der (Personal)Beratung und des Marke- tings bereits häufig eingesetzt werden. Ferner ist die Verwendung von Impera- tivformen - auch in englischer Sprache - in der Werbung üblich (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, Kapitel Satzgestaltung, Stichwort „Auffor- derung“) und der Verkehr ist daran gewöhnt, durch Aussagen mit Aufforde- rungscharakter auf sachliche Eigenschaften hingewiesen zu werden (vgl. u.a. BPatG, Beschluss vom 19.06.2012, 24 W (pat) 77/10 – beCertified; Beschluss vom 27.11.2012, 33 W (pat) 556/11 – Beactiv; Beschluss vom 17.02.2009, 33 W (pat) 89/07 - saugauf). Vor diesem Hintergrund hat das Anmeldezeichen „b.connected“ in der Bedeu- tung „Sei Verbunden“ im Hinblick auf die hier angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 38 „Elektronische Übertragung von Daten und Bildern über Compu- ter- und Kommunikationsnetze, einschließlich über das Internet; Bereitstellung von Zugang, Hochlademöglichkeit und gemeinsamer Nutzung über Computer- - 11 - und Kommunikationsnetze, einschließlich Internet, in Bezug auf Texte, elektro- nische Dokumente, Datenbanken, Grafiken, Bilder und audiovisuelle Materialien und Informationen; E-Mail-Dienste; unmittelbare elektronische Nachrichten- übermittlung; Mailbox-Dienste; Video-Chatdienste; Videokonferenzen; Bereit- stellung von virtuellen Einrichtungen für Echtzeitinteraktionen zwischen Com- puternutzern; Voice-Mail-Dienste; Bereitstellung des Zugangs zu elektronischen Anschlagtafeln; Portale (Bereitstellung des Zugangs zu Websites/Suchma- schinen); Bereitstellung des Zugangs zu Computernetzen“, die alle im Zusam- menhang mit Kommunikationsnetzen stehen, nur den Charakter einer sachlich- werblichen Aufforderung, derartige (technische) Verbindungen durch Inan- spruchnahme des Dienstleistungsangebots herzustellen bzw. online zu gehen oder diese Verbindungen aufrecht zu erhalten. Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Personalberatung, Personalwerbung; Perso- nalanwerbung; Beratung in Bezug auf Management- und Organisationsent- wicklung; geschäftliche und berufliche Online-Vernetzung, nämlich Kontakt- pflege mit und zwischen Praktikanten und Studenten; Online-Werbung; Aus- kunftsdienste in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Ge- schäftskontakten; Bereitstellung und Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von geschäftlichen und beruflichen Informationen, die Möglichkeiten zum Knüpfen von geschäftlichen und beruflichen Verbindungen bieten; computerge- stützte Datei- und Datenbankverwaltung; alle vorstehend genannten Dienst- leistungen insbesondere über Online-Datennetze“, weil diese auch über Daten- netze angeboten werden (können). In Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung, Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Semi- naren, Symposien, Workshops und Konferenzen; Veranstaltung von Wettbe- werben; Fernkurse; Fernunterricht; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterlad- bar); Berufsberatung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung“ kann das Zeichen werblich dazu auffordern, online zu gehen und mithin diese Leis- tungen über das Internet bzw. sonstige Netzwerkverbindungen in Anspruch zu nehmen (e-learning, Online-Fernkurse und -unterricht, Online-Wettspiele etc.). - 12 - Zugleich gibt das Zeichen „b.connected“ in werbeüblicher Form einen Hinweis darauf, dass Gegenstand, Thema und Inhalt der Dienstleistungen der Aufbau, die Vermittlung und die Pflege von persönlich-geschäftlichen Verbindun- gen/Netzwerken/Connections ist, was nicht zuletzt bei einigen der Dienstleis- tungen unmittelbar bereits der Formulierung zu entnehmen ist (z.B. Vermittlung von Geschäftskontakten; geschäftliche und berufliche Online-Vernetzung, näm- lich Kontaktpflege mit und zwischen Praktikanten und Studenten; Bereitstellung und Ermöglichung der gemeinsamen Nutzung von geschäftlichen und berufli- chen Informationen, die Möglichkeiten zum Knüpfen von geschäftlichen und be- ruflichen Verbindungen bieten). Beim sog. Netzwerken bzw. social networking geht es um das Knüpfen von persönlichen Kontakten und Verbindungen, die ei- nem im privaten, aber vor allem im geschäftlichen bzw. beruflichen Bereich nützlich sein können. Die meisten der beanspruchten Dienstleistungen können diesen Zweck verfolgen bzw. zum Gegenstand haben, wobei dies auch Thema der (Personal)Beratungs-, Erziehungs-, Aus- und Fortbildungsdienstleistungen sowie der Veranstaltungsdienstleistungen sein kann, wie auch der vorab der Beschwerdeführerin übersandten Recherche zu entnehmen ist (Bl. 55-61 d. A.). Dort ist u.a. zu lesen: „Personalberatung - Kontaktmakler connections for suc- cess“; „Personalberatung für Finance & Banking – connection specialists“; Thema einer Konferenz für Personalentwicklung und Weiterbildung „Leading through Connections“; Publikation „Über Netzwerke den richtigen Job finden“; Netzwerken-Seminar „Langfristige persönliche Beziehungen aufbauen“. Dass die Aussage „b.connected“/“sei verbunden“ sowohl in Richtung einer technischen Verbindung wie auch persönlichen Verbindung gedeutet werden kann, führt nicht zu einer die Schutzfähigkeit begründenden Mehrdeutigkeit. Denn beide möglichen Aussageinhalte sind für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen jeweils sachlich anpreisend. Zudem wird durch die doppelte Deutungsmöglichkeit – insbesondere im Zusammenhang mit Social-Network- Plattformen, welche hier durch einige Dienstleistungen mit umfasst werden - 13 - (können) – der Eindruck einer sachlich-werblichen Angabe sogar noch ver- stärkt, weil hier eben beide Aspekte auch relevant sind. Die Beschwerdeführerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, der Verkehr werde keine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften und Merkmale der unter der Marke vertriebenen Dienstleistungen entwickeln und es bleibe insbesondere unklar, mit was man sich vernetzen bzw. verbinden solle. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das ange- meldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung ei- ner Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a.a.O., Rn. 24 - HOT). Auch auf die Frage, ob das Anmeldezeichen unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen beschreibt, kommt es nicht entscheidungser- heblich an. Denn dies ist gar nicht erforderlich. Auch nicht unmittelbar beschrei- bende und auch sonst nicht unmittelbar auf die Dienstleistungen bezogene slo- ganartige Wortfolgen können - wie oben dargestellt - der erforderlichen Unter- scheidungskraft entbehren, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge lediglich als eine werbewirksame Anpreisung der Dienstleistungen verstehen, ohne dass sie hierfür einen Denkprozess auslösen bzw. ein Min- destmaß an Interpretationsaufwand aufwenden müssen. Gerade dies ist aber vorliegend der Fall. - 14 - d) Dass der Buchstabe „b/B“ vielfach auch als Hinweis auf „Business“ verwen- det wird, wie die Bezeichnungen „BtoB“/“b2b“, „B2C“ u a. zeigen, führt – anders als die Beschwerdeführerin meint – ebenfalls nicht zur Schutzfähigkeit. Denn auch in der Lesart „business.connected“ ergibt sich ein beschreibender Be- griffsgehalt. Der Verkehr wird das Zeichen insoweit nur als Verbindung zweier Schlagworte, nämlich „Business/Geschäft/Firma/Geschäftsbetrieb“ und „ver- bunden/online“ ansehen mit dem Hinweis auf geschäftliche Verbindungen (vgl. den lexikalisch erfassten Begriff „business connection“= geschäftliche Verbin- dung, PONS Online-Wörterbuch, LEO Online-Wörterbuch). Ob insoweit eine unübliche bzw. sprachregelwidrige Wortbildung vorliegt oder doch nur ein weite- rer beschreibender, schlagwortartiger Aussagegehalt kann aber dahinstehen, weil aus Sicht des Senats die Bedeutung „sei verbunden“ im Vordergrund steht und eine für die Dienstleistungen beschreibende Bedeutung für die Schutzver- sagung ausreicht. Das angesprochene Publikum wird in dem angemeldeten Zeichen nicht mehr als eine werbeübliche Aufforderung zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen sehen, und ihr keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft, auf ein bestimmtes Unternehmen beimessen. e) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass ihr Firmenname weltweit ein Begriff sei und dies in der Vergangenheit mit einem Logo, nämlich der Verwen- dung des Buchstabens „b“ unterstützt wurde, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Für die Beurteilung der originären Schutzfähigkeit der Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nämlich nicht darauf an, wie das Zeichen oder - wie hier - Teile des Zeichens verwendet worden sind (BGH GRUR 2006, 503 Rn. 10 - Casino Bremen; BPatG, Beschluss vom 04.12.2012, 33 W (pat) 47/10 - WPControl; Beschluss vom 02.11.2011, 29 W (pat) 545/11 - fine selection). Auch ob die Anmelderin das Zeichenele- ment „b.“ als Stammbestandteil geschaffen hat und so verstanden wissen will, ist für die markenrechtliche Beurteilung bei Anmeldung eines Zeichens nicht maßgebend. Es kommt allein darauf an, wie das angesprochene Publikum das - 15 - Anmeldezeichen verstehen wird, wenn es ihm als Kennzeichnung von Dienst- leistungen begegnet; hier überlagert aber der Aufforderungscharakter von „b.connected“ im Sinne von „be connected“ einen vermeintlichen betrieblichen Herkunftshinweis durch „b.“. 3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch freihaltungsbedürftig ist. 4. Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichba- ren Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Zeichens. Zum einen stehen diesen Eintragungen auch zahlreiche Zurückweisungen gegenüber (vgl. Connected Business, Nr. 3020110388245; Be connected, Nr. 3020100572426; 2b CONNECTED, Nr. 301313997; connected-care-concepts, Nr. 305747207; better connected, Nr. 306699028; CONNECTED THINKING, EM 003181898; You.The web.Connected., EM 009076977 u.v.m.). Zum anderen betreffen die aufge- führten Voreintragungen teilweise schon andere Waren und Dienstleistungen und mögen zudem auch hinsichtlich ihrer Wortbildung oder ihres beschreiben- den Charakters anders zu beurteilen sein als das verfahrensgegenständliche Anmeldezeichen. Schließlich besteht eine Bindungswirkung selbst identischer Voreintragungen nicht. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungs- grundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Ent- scheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl). 5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich - 16 - zu erachten (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angewendet. Daher war auch eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge- lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren- straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe- schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu