Beschluss
29 W (pat) 530/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 530/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Februar 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2012 009 319.1 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Mai 2014 aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wortzeichen termin-o-mat ist am 28. November 2012 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 angemeldet worden. Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Recherche und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Styling (industrielles Design); Dienstleistungen von Ingenieuren, insbesondere Entwicklung, zeichnerische Darstellung, Berechnung und Entwurf für neue Produkte; Entwicklung, Erstellung und Bau von Prototypen für For- schungszwecke und die technische Produktentwicklung“. - 3 - Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihaltebedürf- nisses gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei eine üblich gebildete Kombination aus der Angabe „Termin“ für einen festgelegten Zeitpunkt und dem Bestandteil „o-mat“, der eine verbreitete und bekannte Bezeichnung für Automaten und/oder Computerprogramme sei. Es gebe bereits ähnlich gebildete Wortverbindungen wie „Wahl-O-Mat“, „Giess-o-mat“ etc. Ferner seien Kalender- funktionen, Terminplaner, Terminautomatiken bzw. Terminautomaten in fast allen Alltagsbereichen üblich, weshalb die angemeldete Bezeichnung von dem interes- sierten Verkehrskreis nur als beschreibender Hinweis auf eine Funktion, ein Pro- gramm etc. verstanden werde, die/das beispielsweise dazu geeignet sei, vorab eingetragene Termine oder Zeitpunkte rechtzeitig zu melden. Zudem bestehe an dem Begriff als beschreibender Angabe auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Zurückweisungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer an seinen Verfah- rensbevollmächtigten Rechtsanwalt S… gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Das Empfangsbekenntnis (Bl. 26 a d. VA) trägt das handschriftlich ein- getragene Empfangsdatum vom „19.05.14“ und ist von Rechtsanwalt S… un- terzeichnet. Es wurde ausweislich des am oberen Rand aufgedruckten Vermerks durch die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten am 20. Juni 2014 um 8:24 Uhr per Telefax an das DPMA zurückgesandt. Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfah- rensbevollmächtigten vom 12. Juni 2014 per Telefax Beschwerde eingelegt. Dabei hat er mitgeteilt, das Formular zur Angabe des Verwendungszwecks zum Einzug der Beschwerdegebühr sei bereits per DPMAdirekt übermittelt worden (Bl. 7 d. A.). Tatsächlich gingen die Angaben zum Verwendungszweck des Mandats erst am 20. Juni 2014 beim DPMA ein. - 4 - Der Rechtspfleger hat den Beschwerdeführer deshalb darauf hingewiesen, dass die Überprüfung des Einzahlungstages ergeben habe, dass die Beschwerdege- bühr verspätet eingegangen sei und die Beschwerde daher als nicht eingelegt gelte. Innerhalb der Stellungnahmefrist hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Telefaxkopien des Beschlusses des DPMA vom 14. Mai 2014 mit Eingangs- stempel der Kanzlei vom 20. Mai 2014 und eidesstattlichen Versicherungen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Oktober 2014 und dessen Rechtsanwalts- fachangestellter vom 14. Oktober 2014 vorgetragen, dass das Datum auf dem Empfangsbekenntnis falsch sei. Tatsächlich sei der Beschluss erst am 20. Mai 2014 in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten eingegangen und diesem am gleichen Tag vorgelegt worden. Dieser habe jedoch versehentlich das Datum des Vortags, den 19. Mai 2014 eingetragen, ohne diesen Fehler zu bemer- ken. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr sei daher tatsächlich erst am 20. Juni 2014 abgelaufen und die Beschwerdegebühr daher fristgerecht bezahlt. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Mai 2014 aufzuheben. Er trägt vor, jedenfalls nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses stünden der Eintragung des Zeichens keine Schutzhindernisse mehr entgegen. Der Senat hat über die Behauptung des Beschwerdeführers, das auf dem Emp- fangsbekenntnis angegebene Datum vom 19. Mai 2014 über den Empfang des angegriffenen Beschlusses an diesem Tage sei infolge eines Versehens des Ver- fahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers fehlerhaft angegeben worden, tatsächlich sei der angegriffene Beschluss erst einen Tag später, nämlich am 20. Mai 2014 in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters eingegangen und ihm vorgelegt worden, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S… und G… sowie durch Augenscheinseinnahme eines Auszugs aus dem - 5 - Fristenbuch des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers und der dem Beschwerdeführer zugestellten Abschrift des angegriffenen (Original-)Beschlus- ses. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungs- protokoll vom 25. Februar 2015 (Bl. 72 bis 77 d. A.) verwiesen. Zum weiteren Vortrag wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässig und nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren auch begründet. A. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 PatKostG zulässig erhoben, da die am 20. Juni 2014 entrichtete Be- schwerdegebühr rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt worden ist. Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der angegriffene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwer- deführers tatsächlich – entgegen seiner eigenen Datierung – erst am 20. Mai 2014 zugestellt worden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 PatKostG, der gemäß §§ 66 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht anwendbar ist, ist die Beschwerdegebühr innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde gesetz- lich bestimmten Monatsfrist zu bezahlen. Die Zahlung kann nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV durch Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung erfolgen. Zur Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist die Einreichung sowohl eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats als auch einer Erklärung mit Angaben zum kon- kreten Verwendungszweck des Lastschriftmandats erforderlich. Als Zahlungstag - 6 - gilt gemäß § 2 Nr. 4 PatKostZV der Tag des Eingangs der Ermächtigung beim Deutschen Patent- und Markenamt, sofern die Einziehung tatsächlich erfolgt. Die Angaben zum Verwendungszweck sind am 20. Juni 2014 beim DPMA einge- gangen (Bl. 16 d. A), mithin rechtzeitig am letzten Tag der Frist. Denn die Be- schwerdefrist und damit die Zahlungsfrist endeten mit Ablauf des 20. Juni 2014. Allerdings weist das von dem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnete Emp- fangsbekenntnis den 19. Mai 2014 als Eingangsdatum des angegriffenen Be- schlusses aus. Die Beweiskraft dieses Empfangsbekenntnisses ist jedoch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin das Empfangsbekenntnis tatsächlich erst am 20. Mai 2014 vorgelegt wurde und er das Formular infolge eines Versehens fälschlich mit dem Datum des Vortags ausgefüllt hat. Die Beschwerdefrist gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG wird durch Zustellung des an- gegriffenen Beschlusses in Gang gesetzt. Gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 4 VwZG kann eine Zustellung im Verfahren vor dem Patentamt an Rechtsanwälte gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. In diesem Fall genügt ge- mäß § 5 Abs. 7 Satz 1 VwZG als Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis. Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt, obgleich Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO, wie eine Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (BVerfG NJW 2001, 1563, 1564; BGH NJW 2006, 1206, 1207; NJW 2007, 600, 601 zu einer Entscheidung des BPatG; NJW 2009, 855; NJW 2012, 2117). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis ent- haltenen Angaben ist zulässig. Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 - 7 - ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die An- gaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH NJW 2012, 2117 Rn. 6). Dies ist im Wege des Freibeweises gemäß § 286 ZPO zu ermitteln (Baum- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann Zivilprozessordnung, 73. Aufl. 2015, § 418 Rn. 9). Die Glaubhaftmachung genügt zur Entkräftung der Beweiswirkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Gegensatz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 (1 B 162/06) nicht (Baumbach a. a. O. Rn. 10; BGH NJW 2008, 3501). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das auf dem Empfangs- bekenntnis von Rechtsanwalt S… vermerkte Datum 19. Mai 2014 fehlerhaft und von ihm bei Kenntnisnahme des Beschlusses am 20. Mai 2014 infolge einer Unachtsamkeit falsch angegeben worden ist. Dies hat der Verfahrensbevollmäch- tige des Beschwerdeführers S… als Zeuge in seiner Vernehmung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 dargelegt. Er konnte sich zwar an den konkreten Vorgang der Unterzeichnung des Empfangs- bekenntnisses nicht mehr erinnern, was angesichts der Alltäglichkeit des Vor- gangs naheliegend und überzeugend ist. Er hat jedoch eingehend den üblichen Verfahrensablauf bei Eingang der Kanzleipost geschildert und das Original des Fristenblatts vom 20. Juni 2014 sowie die mit dem auf den 20. Mai 2014 datierten Eingangstempel seiner Kanzlei übersandte Abschrift des angegriffenen Beschlus- ses zur Augenscheinseinnahme vorgelegt. Diese Abschrift wird nach seiner Aus- sage direkt bei Öffnung der Post mit dem Eingangsstempel des betreffenden Ta- ges versehen. Sodann werden die Fristen notiert und der Fristablauf im Fristen- buch vermerkt. Anschließend wird ihm die Post vorgelegt. Er kontrolliert die Fris- ten, berechnet sie nach dem Eingangsstempel und zeichnet das Empfangsbe- kenntnis ab, das er auch selbst datiert. Der Eingangsstempel auf der Abschrift des - 8 - angegriffenen Beschlusses datiert vom 20. Mai 2014, im Fristenblatt ist als Frist- ablaufdatum entsprechend der 20. Juni 2014 eingetragen. Der Zeuge S… hat eingeräumt, dass ihm schon früher Flüchtigkeitsfehler bei der Datierung von Empfangsbekenntnissen unterlaufen sind. Der Senat verkennt nicht, dass der Verfahrensbevollmächtigte ein eigenes Interesse an dem Ausgang der Beweis- aufnahme hat. Seine Aussage war jedoch sachlich, widerspruchsfrei und selbst- kritisch. Sie wurde durch die in Augenschein genommenen Dokumente belegt. Auch die Zeugin G…, die neben ihrem Studium als Rechtsanwalts- fachangestellte in der Kanzlei des Zeugen S… mit der Bearbeitung des Post- eingangs betraut ist und die Post ausweislich der von ihr abgezeichneten Eintra- gung in das Fristenblatt am 20. Mai 2014 bearbeitet hat, bestätigte die Aussage des Zeugen S…. Auch sie konnte sich an den konkreten Vorgang nicht erin- nern, hat aber den Ablauf der Postbearbeitung geschildert, aus dem sich ergibt, dass der Posteingangsstempel regelmäßig am Tag des Postempfangs auf dem empfangenen Dokument aufgebracht und das Fristenblatt anhand des Datums des Eingangs berechnet wird. Anhand der Handschrift konnte sie bestätigen, dass sie die Fristberechnung vorgenommen und nicht den 19., sondern den 20. Mai als Fristbeginn sowie den 20. Juni 2014 als Fristende vermerkt hatte. Auch sie hat bei ihrer Vernehmung die Vorgänge gelassen und sachlich geschildert. Sie hat dabei nicht den Eindruck erweckt, ihrem Arbeitgeber gefällig zu sein, sondern im Ge- genteil eine kritische Distanz zu seinem Umgang mit Empfangsbekenntnissen durchscheinen lassen. Das Gericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass das Datum auf dem Empfangsbekenntnis fehlerhaft eingetragen und der ange- griffene Beschluss dem Beschwerdeführer tatsächlich erst am 20. Mai 2014 zuge- stellt worden ist. B. Die Beschwerde ist in der Sache auf der Grundlage des im Laufe des Be- schwerdeverfahrens eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses auch be- gründet. - 9 - Der angegriffene Beschluss war für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen aufzuheben, weil der Eintragung keine Schutzhindernisse gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen. Insbesondere fehlt es dem Wortzeichen „termin-o-mat“ für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG, noch handelt es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 1. Dem Anmeldezeichen kann die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. a) Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (kon- krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab an- zulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel- dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind ei- nerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh- mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Wa- - 10 - ren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Ma- tratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Post- kantoor; BGH, a. a. O. Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchli- chen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterschei- dungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 20 –TOOOR!; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be- schreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). b) Dem Zeichen „termin-o-mat“ kann nach den vorgenannten Grundsätzen für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht jegliche Unterschei- dungskraft abgesprochen werden. Bei „termin-o-mat“ handelt es sich um eine Wortschöpfung, deren Verwendung für den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung nur vereinzelt für einen elektroni- schen Terminplaner nachweisbar ist (Recherchebelege des Senats Bl. 79 d. A.), wobei aus den Belegen nicht eindeutig hervorgeht, ob die Verwendung sich auf einen Produktnamen bezieht oder beschreibend zu verstehen ist. Das Wortzei- chen setzt sich – durch einen Bindestrich getrennt - aus dem Begriff „termin“ mit der Bedeutung „Zeitpunkt, Treffen“ und dem Bestandteil „o-mat“ zusammen und gibt insoweit den Hinweis auf eine elektronische Terminplanung. In der angemel- deten Schreibweise mit Bindestrichen wurden vergleichbare Wortverbindungen - 11 - auch für verschiedene Computeranwendungen/Datenbanken benutzt, die in erster Linie als Test bzw. elektronische Entscheidungshilfe zu einem bestimmten Thema ausgestaltet waren: - Wahl-O-Mat für eine Internetpräsenz, die dem Anwender eine Entschei- dungshilfe bei Wahlen geben soll; - Wahlplakat-O-Mat, eine Applikation zur Überprüfung der eigenen Kenntnis von Wahlplakaten; - anarch-o-mat: Test zur Überprüfung der eigenen anarchischen Anteile; - ESTREM-O-MAT: satirischer Test der eigenen Gesinnung; - Steuer-O-Mat: Anwendung zur Überprüfung, welche Partei in Steuerfragen am besten zu einer Person passt; - CRED-O-MAT: Test, woran man wirklich glaubt; - Plan-o-mat: Anwendung zur Organisation des Studiums; - Recherch-O-Mat: Test der Organisationskompetenz. Bei anderen Zusammensetzungen von Substantiven mit der Endung „-omat“ han- delt es sich typischerweise um die Bezeichnungen von Geräten mit selbständigem Verfahrensablauf wie z. B.: Automat, Bankomat, Tempomat; Fair-o-mat (als Marke eingetragen) für einen Lebensmittelautomaten für Produkte aus fairem Handel. Jedenfalls für die nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch verbliebenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 hat das Anmeldezeichen weder die Bedeutung einer beschreibenden Angabe, noch weist es einen engen Sachbezug zu ihnen auf. Für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Unterneh- mensverwaltung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Prä- sentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Zusam- menstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken“, die im Wesentlichen an Geschäftskunden gerichtet sind, wie etwa Leistungen einer Wer- - 12 - beagentur, ist es nicht naheliegend, das Wortzeichen „termin-o-mat“ nur als all- gemeinen Hinweis auf einen elektronischen Terminplaner und nicht auch als Her- kunftshinweis zu verstehen. Da Werbung sachunabhängig für jede Art von Ge- genstand oder Dienstleistung erbracht werden kann, ist die Angabe des beworbe- nen Objektes keine Sachangabe für die Dienstleistung selbst. Werbedienstleistun- gen werden durch das Werbemedium, die Zielgruppe oder die Branche, an die sie sich richten, beschrieben (BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 – My World). Als ent- sprechender Hinweis auf ein Werbemedium, eine Zielgruppe oder eine Branche ist der angemeldete Begriff aber nicht geeignet. Auch die Dienstleistungen „Ge- schäftsführung; Unternehmensverwaltung“ werden weder durch ein Gerät mit selbständigem Verfahrensablauf noch durch eine elektronische Anwendung be- schrieben. Die angesprochenen Verkehrskreise werden den Begriff auch nicht als allgemeinen Hinweis auf eine termingerechte Erbringung der Dienstleistungen verstehen, da der Begriff zwar an eine technische oder elektronische Vorrichtung denken lässt, diese aber nicht mit dem dadurch erzielten Ergebnis, nämlich der Einhaltung eines Termins, gleichgesetzt werden kann. Die weiter beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 werden ebenfalls regelmäßig nicht für ein einzelnes Produkt, sondern für breite, klar um- rissene Produktbereiche angeboten. Gleiches gilt für die in der Klasse 42 verbliebenen Dienstleistungen „Recherche und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; Styling (industrielles Design); Dienstleistungen von Ingenieuren, insbesondere Entwicklung, zeichneri- sche Darstellung, Berechnung und Entwurf für neue Produkte; Entwicklung, Er- stellung und Bau von Prototypen für Forschungszwecke und die technische Pro- duktentwicklung“. Sie werden regelmäßig für eine Vielzahl von Produkten, nicht nur für elektronische Terminplaner, angeboten und deshalb nicht durch ein einzel- nes spezielles Produkt beschrieben. Im Übrigen gilt das Vorgesagte. - 13 - Nach alledem kann dem Anmeldezeichen die Eignung als betrieblicher Her- kunftshinweis für die beanspruchten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. 2. Da das angemeldete Wortzeichen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffs- inhalt in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen hat, besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu