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Beschluss

29 W (pat) 63/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 63/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 041 088 (hier: Löschungsverfahren S 72/14) - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 10. März 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Rich- terin Dr. Mittenberger-Huber und der Richterinnen Uhlmann und Akintche beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Antragstellerin und hiesige Beschwerdegegnerin hat am 19. Februar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der am 9. Juni 2010 angemeldeten und seit 14. Dezember 2010 für die Waren der Klasse 14: Aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte und plattierte Gegenstände, insbesondere Dosen, Amulette, Anstecknadeln, Broschen, Halsketten, Krawattenhal- ter, Manschettenknöpfe, Ohrringe, Schlüsselanhänger, Schmuckringe; Juwelier- und Schmuckwaren, einschließlich Uhren; Statuen aus Edelmetall; Klasse 16: Bücher; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Glückwunschkarten; Musikglückwunsch- karten; Notizbücher; Plakate; Postkarten; Prospekte; Stempel; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen; Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, Ta- schen; Klasse 21: Becher; Bierkrüge; Figuren (Statuetten) aus Porzellan, Ton oder Glas; Flaschen; Glaswaren; Keramik- und Porzellanerzeugnisse für den Haushalt; Schilder aus Por- zellan oder Glas; Tassen; Vasen; Klasse 25: Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe; Klasse 28: Spiele und Spielzeug, soweit in Klasse 28 enthalten; - 3 - eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2010 041 088 wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 10 MarkenG beantragt. Der Antrag ist der im Register genannten Verfah- rensbevollmächtigten der Markeninhaberin mit Empfangsbekenntnis mit der Auf- forderung, binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob dem Antrag widersprochen werde, zugestellt worden. Das an das DPMA per Fax am 9. April 2014 zurückgesandte Empfangsbekenntnis ist von Rechtsanwalt W… unterschrieben und trägt einen Kanzleistempel mit Datum 3. April 2014. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Lö- schung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Markeninhaberin und Antragsgegnerin habe dem ihr am 3. April 2014 gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 4 VwZG zugestellten Antrag auf Löschung nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung widersprochen. Mangels Widerspruchs sei die Eintragung der Marke daher auf den zulässigen und schlüs- sigen Löschungsantrag nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu löschen. Der Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 ist zunächst der im Register eingetragenen Vertreterin zum Zweck der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis übermittelt worden. In seinem Schreiben, das mit dem Datum 29. August 2013 versehen ist, hat Rechtsanwalt W… als Liquidator der Rechtsanwalts partnerschaft S… darauf hingewiesen, dass er - was bereits mitgeteilt und von einer DPMA-Sachbearbeiterin auch bestätigt worden sei - die - 4 - Inhaberin der Marke in dem genannten Verfahren nicht mehr vertrete, die Zustel- lung nicht annehme und bitte, diese direkt bei den Betroffenen oder deren neuen Vertretern vorzunehmen. Daraufhin wurde der Löschungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 der Inhaberin der angegriffenen Marke selbst mittels Übergabeeinschreiben, das am 8. August 2014 zur Post abgesandt worden war, zugestellt. Gegen diesen Löschungsbeschluss wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke und Antragsgegnerin mit ihrer am 8. September 2014 beim DPMA einge- gangenen Beschwerde. Zunächst trägt sie vor, dass ihr der Antrag auf Löschung ihrer Marke nie zugestellt worden sei und sie daher nicht von ihrem Anhörungsrecht habe Gebrauch machen können. Der Löschungsantrag sei den damaligen Vertretern der Beschwerdefüh- rerin nach § 5 Abs. 4 VwZG zugestellt worden; diese hätten es aber unterlassen, sie hierüber in Kenntnis zu setzen. Von dem Löschungsantrag gegen ihre Marke habe sie erst nach Erlass des Löschungsbeschlusses erfahren. Die Beschwerde sei begründet, weil die von der Löschungsantragstellerin angegebenen Lö- schungsgründe nicht vorlägen. In zwei Verfahrenshinweisen vom 7. November 2014 und 9. Dezember 2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er von einer wirksamen Zustellung an die frühere Verfahrensbevollmächtigte ausgehe, Anhaltspunkte dafür, dass eine Lö- schung aus formellen Gründen unterbleiben müsse, nicht erkennbar seien und dass die Beschwerdeführerin mit ihrem sachlich-rechtlichen Einwand, die von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgründe lägen nicht vor, nicht gehört werden könne. Zuletzt macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mangels wirksamer Zustel- lung des Löschungsantrags die Widerspruchsfrist nach § 54 Abs. 2 MarkenG nicht - 5 - in Lauf gesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Löschungsantrags an die Rechtsanwaltskanzlei S1… habe diese die Beschwerdeführerin nicht mehr anwaltlich vertreten. Der von der Beschwerdeführerin beauftragte Rechts- anwalt sei bereits im Jahr 2011 verstorben. Aus diesem Grund habe sich die Kanzlei in Liquidation befunden und die aktive Tätigkeit eingestellt. Eine Bevoll- mächtigung des Liquidators sei nicht erfolgt. Es habe auch kein Rechtsschein ei- ner Bevollmächtigung bestanden, weil der Liquidator das Erlöschen der Vollmacht und seiner Vertretungsmacht im Rahmen der Abwicklung der Kanzlei dem DPMA schon mit Schreiben vom 29. August 2013 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Löschungsantrag überhaupt noch nicht gestellt worden war - mitgeteilt habe. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 habe der Liquidator der Markeninhaberin gegenüber erklärt, dass das DPMA über die nicht mehr bestehende Vertretungsbefugnis in- formiert sei. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die ursprüngliche Voll- macht sei mit dem Tod des damals zuständigen Partners im Jahre 2011 erlo- schen, da diese nicht über den Tod hinaus erteilt worden sei. Dabei komme es auf die Person des mit dem Mandat verantwortlich betreuten Partners an, der mit sei- nem Tod im Sinne des § 9 PartGG aus der Partnerschaft ausgeschieden sei. Mit dem Tod eines der beiden Partner sei die Partnerschaft zu liquidieren, da es keine Ein-Mann-Partnerschaft gebe. Der Liquidator habe gemäß § 55 Abs. 2 BRAO nur während der ersten sechs Monate nach dem Tod neue Angelegenheiten für die Markeninhaberin übernehmen dürfen. Der erst Jahre nach Beginn der Liquidation gestellte Löschungsantrag sei als eine neue Angelegenheit in diesem Sinne anzu- sehen. Da die Kanzlei zum Zustellungszeitpunkt daher weder vertretungsbefugt noch zustellungsbevollmächtigt gewesen sei, müsse sich die Beschwerdeführerin ein etwaiges Verschulden daher nicht zurechnen lassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 24. Juni 2014 aufzuheben. - 6 - Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt. Der Senat hat die Beschwerdeführerin erfolglos aufgefordert, die von ihr ursprüng- lich erteilte Vollmacht einzureichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 041 088 angeordnet, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 50, 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG vorliegen. Die Eintragung einer Marke wird nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG ohne weitere Sacherörterung gelöscht, wenn der Markeninhaber nach Zustellung des Beschei- des, in dem er über den Löschungsantrag unterrichtet wird, der beantragten Lö- schung nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Gegen eine solche Lö- schungsentscheidung der Markenabteilung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, allerdings nur mit der Begründung, die Löschung habe aus formellen Gründen zu unterbleiben. Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Vo- raussetzungen einer Löschung mangels fristgerechter Widerspruchserklärung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG vorlagen. Mit einem in der Beschwerdebegrün- dung vorgebrachten sachlich-rechtlichen Einwand, die vom Antragsteller geltend gemachten Löschungsgründe gemäß §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG lägen nicht vor, kann der Beschwerdeführer und Markeninhaber nicht gehört werden. - 7 - Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente, dass eine Löschung aus formellen Gründen unterbleiben müsse, greifen nicht. Die zweimonatige Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 54 Abs. 2 MarkenG ist in Lauf gesetzt worden, denn die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zustellungsbe- dürftige Unterrichtung über die Einleitung eines Löschungsverfahrens ist der An- tragsgegnerin wirksam zugestellt worden. Die Tatsache, dass der Markeninhaberin und Antragsgegnerin selbst die Lö- schungsunterrichtung nicht förmlich übermittelt wurde, stellt keinen formellen Man- gel dar. Denn die Zustellung erfolgte richtigerweise an ihre damalige Bevollmäch- tigte. Für Zustellungen in Verfahren vor dem DPMA gilt gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) mit den Maßgaben nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MarkenG. Liegt – wie im vorliegenden Fall – keine schriftliche Voll- macht vor, so kann nach § 7 VwZG wahlweise an den Vertretenen oder an den Bevollmächtigten zugestellt werden. Dieses an sich gegebene Wahlrecht reduziert sich in Verfahren vor dem DPMA aufgrund der insoweit eingeschränkten Ermes- sensausübung durch die Hausverfügung Nr. 10 dahin, dass die Zustellung an den Bevollmächtigten stets Vorrang hat (vgl. Kober-Dehm in Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 11. Auflage, § 94 Rn. 10 m. w. N.). Die Mitteilung über den Löschungsantrag ist an die Rechtsanwaltspartnerschaft S… (Bl. S. 9 d. LöA.) gerichtet worden. Diese war auch (noch) Bevollmächtigte der Inhaberin der angegriffenen Marke. Die streitgegen- ständliche Marke wurde mit dem am 9. Juni 2010 beim DPMA eingegangenen Formular „Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register“ (W7005) an- gemeldet. Im Feld „Vertreter“ ist nicht der mittlerweile verstorbene Rechtsanwalt S2…, sondern die Rechtsanwaltspartnerschaft S…- - 8 - … (die auch als Zustelladressat angegeben ist) genannt. Die Partnerschaft ist eine rechtsfähige Personengesellschaft; sie kann bzw. konnte gemäß § 7 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) als Prozess- bzw. Ver- fahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Dementsprechend wurde auch im Markenregister des DPMA die Rechtsanwaltspartnerschaft als Vertreterin erfasst, veröffentlicht und auch nicht nach Eintragung der Marke und Ablauf der Wider- spruchsfrist nach § 42 Abs. 1 MarkenG wieder gelöscht. Wegen der Postulations- fähigkeit der Partnerschaft können bzw. konnten prozessuale Handlungen in allen Verfahrensschritten wirksam durch ihre organschaftlichen Vertreter – hier beide Rechtsanwälte der zweigliedrigen Partnerschaft – erbracht werden, ohne dass die Mandantin jedem bearbeitenden Rechtsanwalt eine Vollmacht erteilen musste (vgl. hierzu Martin Henssler, PartGG, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 48). Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der klaren Angaben in dem Anmeldeformular nur Rechtsanwalt S2… Einzelvollmacht erteilt worden war oder dass die Voll macht zeitlich oder inhaltlich beschränkt war, sind nicht erkennbar. Die erteilte Vollmacht ist durch den Tod des Rechtsanwalts S2… im Oktober 2011 nicht erloschen, die in Liquidation befindliche Partnerschaftsgesell- schaft war noch zustellbevollmächtigt. Im Falle des Todes eines Partners wird die Partnerschaftsgesellschaft nicht auf- gelöst, sondern der Partner gilt als ausgeschieden im Sinne von § 9 Abs. 1 PartGG i. V. m. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB. Scheidet in einer zweigliedrigen Partnerschaft einer der beiden durch Tod oder Kündigung aus, tritt grundsätzlich automatisch Vollbeendigung der Gesellschaft und Gesamtrechtnachfolge ein, oh- ne dass es einer Abwicklung bedarf, weil eine Personengesellschaft, mithin auch die Partnerschaftsgesellschaft, regelmäßig nur dann besteht, wenn sie mindestens zwei Gesellschafter hat. An die Stelle des Fortbestands der Partnerschaft tritt die Übernahme des Geschäfts durch den einzig verbleibenden Partner (BGHZ 113, 132, 133; KG Berlin, DB 2007, 2029; BVerwGE 140, 142 ff., Rn. 15; MüKommBGB/Carsten Schäfer, 6. Auflage 2013, § 9 PartGG Rn. 12; MüKomm- - 9 - HGB/Karsten Schmidt, 3. Auflage 2011, § 131 HGB Rn. 7; Lorz in: Eben- roth/Boujong/Joost/Strohn, Kommentar zum HGB, 2. Auflage 2008, § 131 Rn. 10; Schäfer in Ulmer/Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschafts- gesellschaft, Systematischer Kommentar, 5. Auflage 2009, § 9 PartGG Rn. 12). Vermeiden lässt sich die nach h. M. eintretende Rechtsfolge des liquidationslosen Erlöschens im Falle des Versterbens des vorletzten Gesellschafters nur durch ei- ne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag (BGH NJW 2008, 2992; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 131 Rn. 43). Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Vollbeendigung der Gesellschaft stellen anmeldepflichtige Vorgänge dar und sind entsprechend § 143 HGB zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden (MüKommBGB/Carsten Schäfer, a. a. O., § 9 Rn. 14; Schäfer in Ulmer/Schäfer, a. a. O., § 9 Rn. 14; Schä- fer in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 143 Rn. 11). Solange anmeldepflichtige Vorgänge nicht eingetragen und bekanntgemacht sind, können sie einem Dritten nur dann entgegengesetzt werden, wenn sie diesem be- kannt waren. Bei unrichtiger Bekanntmachung einer - richtig oder unrichtig einge- tragenen - „einzutragenden Tatsache“ kann sich der Dritte analog § 15 Abs. 3 HGB auf die unrichtig bekanntgemachte Tatsache berufen, sofern er die Unrich- tigkeit nicht kannte (Schäfer in Schäfer in Staub Handelsgesetzbuch Großkom- mentar, a. a. O., § 143 – Rn. 27). Vorliegend ist weder vorgetragen worden noch aus anderen Gründen erkennbar, dass eine liquidationslose Vollbeendigung der Partnerschaftsgesellschaft mit der Folge des Erlöschens der Vollmacht eingetreten ist. Die Vertreter der Beschwer- deführerin haben mit Schriftsatz vom 28. November 2014 mitgeteilt, dass die Part- nerschaftsgesellschaft der vormaligen Vertreter der Beschwerdeführerin in Liqui- dation befindlich sei. Dem entspricht der Eintrag PR 368 B im Partnerschaftsre gister, Amtsgericht Ch… (letzter Eintrag am 29.05.2012, Bl. 46 d. A.). Diesem ist zu entnehmen, dass keine Vollbeendigung der Gesellschaft eingetre- ten, sondern die Partnerschaft vielmehr aufgelöst ist, und Rechtsanwalt W…- … als Liquidator, der nach § 10 PartGG, § 149 HGB unter anderem auch die - 10 - laufenden Mandatsverhältnisse abzuwickeln hat, erfasst wurde. Die der Partner- schaftsgesellschaft erteilte Vollmacht hat deshalb trotz des Ausscheidens des vor- letzten Partners zunächst weiterhin Bestand, weil die einer Partnerschaftsgesell- schaft erteilten Vollmachten erst mit der Abwicklung der Mandatsverhältnisse oder aber mit der Vollbeendigung der Gesellschaft nach § 168 BGB erlöschen. Das Mandatsverhältnis war im Übrigen noch nicht beendet. Erst mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Bl. 39 d. A.) hat Rechtsanwalt W… der Beschwerde- führerin mitgeteilt, „sie zukünftig nicht weiter“ zu „vertreten“. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Hinweis auf eine Beschränkung der Vollmacht für die Rechtsanwaltspartnerschaft S… … nur auf das Eintragungsverfahren, mit der – wie die Beschwerdefüh rerin meint – damit verbundenen Folge, dass es sich beim Löschungsantrag um eine „neue Angelegenheit“ im Sinne von § 55 Abs. 2 BRAO gehandelt habe, für die der Liquidator nicht mehr bevollmächtigt gewesen sei. Im Verfahren vor dem DPMA kommt im Hinblick auf die justizförmige Ausgestal- tung des Verfahrens zur Lückenfüllung eine entsprechende Anwendung der Ver- fahrensbestimmungen der ZPO in Betracht (Kirschneck in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 56 Rn. 1); im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt § 82 Abs. 1 ZPO. Der Umfang einer Vollmacht richtet sich daher nach den Grundsätzen der §§ 81 bis 85 ZPO. Die Vollmacht kann auf einzelne Verfahrenshandlungen be- schränkt werden. Ob eine solche Beschränkung vorliegt, muss nur bei besonderen Anlässen geprüft werden (vgl. BGH GRUR 1987, 286 - Emissionsentscheidung; Knoll in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 81 Rn. 18). Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht ist gemäß § 83 Abs. 2 ZPO in Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, grundsätzlich möglich. Sie wird im Außenverhältnis, das heißt gegenüber den Beteiligten, jedoch nur dann wirksam, wenn sie unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 – I-3 Wx 150/14, 3 Wx 150/14; Zöl- - 11 - ler/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 83 Rn. 4; Musielak-Weth, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 83 Rdnr. 4 jeweils m. w. N.). Im Verfahren vor dem DPMA ist es üblich, dass sich eine erteilte Vollmacht nicht nur auf das Eintragungsverfahren, sondern darüber hinaus auf alle die Marke be- treffenden Neben- und Folgeverfahren bezieht, mithin auch darauf, einem mögli- chen Löschungsantrag gegen die Marke zu widersprechen. Hätte eine entsprechende Vollmachtsbeschränkung auf das Eintragungsverfahren vorgelegen, wäre die im Register erfasste und veröffentlichte Mitteilung über die Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Partnerschaftsgesellschaft nach Ein- tragung der Marke und Ablauf der Widerspruchsfrist gem. § 42 Abs. 1 MarkenG wieder aus dem Register gelöscht worden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin haben jedoch nicht vorgetragen, dass eine entsprechende Beschränkung der Vollmacht vorgelegen habe und fehlerhaft nicht aus dem Regis- ter ersichtlich sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass – wie üblich – eine nicht nur das Eintragungsverfahren der Marke betreffende beschränkte Vollmacht vor- lag, sondern eine ebenfalls die Neben- und Folgeverfahren betreffende. Dem Partner und Liquidator der im Markenregister des DPMA eingetragenen Be- vollmächtigten konnte die Löschungsmitteilung nach §§ 50, 54 Abs. 2 MarkenG daher wirksam gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Dies ist auch er- folgt. Gemäß § 5 Abs. 4 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Da- tum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis. Dieses ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO und erbringt den vollen Beweis der darin be- zeugten Tatsachen (BVerfG NJW 01,1564; BGH NJW 06, 1207; NJW 07, 600, 601 zu einer Entscheidung des BPatG). Rechtsanwalt W… hat das Empfangsbekenntnis mit dem Kanzlei-Stem- pel, dem Datum vom 3. April 2014 und seiner Unterschrift – ohne Hinzufügung eines weiteren Kommentars – an das DPMA am 9. April 2014 per Fax zurückge- sandt. Diese wirksame Zustellung an den Vertreter muss sich die ordnungsgemäß vertretene Markeninhaberin zurechnen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ihre seinerzeitigen Vertreter sie nicht über den Löschungs- - 12 - antrag unterrichtet und auf die Notwendigkeit der Widerspruchserklärung hinge- wiesen haben, ist dieser Vortrag daher unbehelflich. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist dem DPMA eine Beendi- gung der Bevollmächtigung auch erst nach Ablauf der Frist (Fristende: 3. Juni 2014) zur Erklärung des Widerspruchs gegen die Löschung mitgeteilt wor- den. So hat Rechtsanwalt W… als Liquidator mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Bl. 31 d. A.) – laut Perforierung im DPMA am 14. Juni 2014 einge- gangen (in der Dienststelle Jena dann am 19. Juni 2014 sowie laut Handzeichen bei der Bearbeiterin der Markenverwaltung, Frau B… am 8. Juli 2014) – dem DPMA gegenüber Folgendes erklärt: „…wegen der im Betreff bezeichneten Marken, die sämtlich auf die E… GmbH in B2… ange- meldet sind, zeigen wir an, dass wir diese nicht mehr vertreten und bitten uns in- soweit als Vertreter aus dem Verzeichnis zu entfernen.“ Im Betreff ist dabei die Nummer der hier streitgegenständlichen Marke aufgeführt. Auch das von der Be- schwerdeführerin dem letzten Schriftsatz beigefügte Schreiben des Liquidators an die Markeninhaberin trägt das Datum 11. Juni 2014, was den Schluss zulässt, dass der Liquidator am gleichen Tag sowohl das DPMA wie auch die Mandantin über die Beendigung der Vertretung zu den aufgeführten Marken schriftlich infor- miert hat. Zu diesem Zeitpunkt war die angegriffene Marke mangels Wider- spruchserklärung bereits löschungsreif, weil die Frist zum Widerspruch am 3. Juni 2014 abgelaufen war. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein Schreiben des Liquidators und Rechtsanwalts W… an die Löschungsabteilung des DPMA mit Da tum 29. August 2013 (Bl. 18 d. VA.) meint, das DPMA sei bereits zuvor - also schon im Jahr 2013 - über die Vertretungs-Beendigung informiert worden, kann dies dem Schreiben nicht entnommen werden. Denn bei dessen Datumsangabe handelt es sich offensichtlich und zweifelsfrei um einen Schreibfehler. Das Schrei- ben nimmt inhaltlich Bezug auf das Löschungsverfahren gegen die hier streitge- genständliche Marke 30 2010 041 088 – S 72/14 Lösch; das Löschungsverfahren - 13 - ist jedoch – wie auch das Aktenzeichen erkennen lässt - erst im Jahr 2014 anhän- gig geworden, nämlich mit beim DPMA am 19. Februar 2014 eingegangenem Lö- schungsantrag. Ferner wird mit dem anwaltlichen Schreiben die Annahme des - mit hiesiger Beschwerde angegriffenen - Löschungsbeschlusses vom 24. Juni 2014 verweigert und dieser samt DPMA-Übersendungsschreiben und Zahlungshinweisen zurückgesandt. Zudem ist das genannte Schreiben laut Perfo- rierung am 23. Juli 2014 (bzw. in Jena laut Eingangsstempel am 28. Juli 2014) beim DPMA eingegangen. Diese Umstände wie auch die zeitlichen Zusammen- hänge lassen keinen anderen als den Schluss zu, dass das Schreiben des Liqui- dators an den Geschäftsstellen-Mitarbeiter der Löschungsabteilung inhaltlich Be- zug nimmt auf das kurz zuvor an das DPMA gerichtete Schreiben vom 11. Juni 2014 betreffend die Mitteilung der Mandatsbeendigung und tatsächlich erst im Juli 2014 - und nicht im August 2013 - an das DPMA versandt worden war. Schließlich ist Rechtsanwalt W… bei Zustellung der Löschungsunter- richtung am 3. April 2014 offensichtlich selbst noch von der bestehenden Bevoll- mächtigung ausgegangen; denn das vorbereitete Empfangsbekenntnis hat unter der Rubrik „empfangen am“ den Hinweis „Unterschrift und Stempel des im Verfah- ren bestellten Vertreters“, so dass jedenfalls von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, dass er - sollte keine Bevollmächtigung vorliegen - als nicht bzw. nicht mehr bestellter Vertreter das Empfangsbekenntnis auch nicht ausfüllen wird. Nach alledem ist von einer wirksamen Zustellung der Löschungsunterrichtung auszugehen. Die wirksame Zustellung setzte die gesetzliche Ausschlussfrist in Lauf, innerhalb derer der Löschung hätte widersprochen werden müssen. Zwei- felsfrei und von der Beschwerdeführerin unbestritten steht fest, dass dies unter- blieben ist. Die Voraussetzungen einer Löschung lagen daher vor. Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben. - 14 - Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf einen der Verfahrensbeteiligten ist nicht veranlasst, § 71 MarkenG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter- amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so- fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge- stimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren- straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe- schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu