Beschluss
24 W (pat) 543/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 543/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2009 066 190.1 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich und der Richter Heimen und Schmid - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen worden ist: Wer- bung, insbesondere Onlinewerbung in Computernetzwerken; Ent- wicklung und Durchführung von Werbe- und Marketingkonzepten; Konzeptionierung von Kundenbindungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketingaspekten. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat die Bezeichnung CNC Führerschein am 11. November 2009 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42, darunter die im Tenor genannten Dienstleistungen, zur Eintra- gung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 25. Oktober 2012 in vollem Umfang zurückge- wiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG. Sie bezeichne einen Ausbildungsnachweis auf dem jedenfalls unter Fachpublikum als „CNC“ bekannten Gebiet rechnergestützter Steuerung von Werkzeugmaschi- - 3 - nen (engl. Computerized Numerical Control) und erschöpfe sich damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem bloßen Sachhinweis. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Be- zeichnung beschränke sich nicht auf eine unmittelbar erkennbare Sachaussage über Eigenschaften der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen. Insbeson- dere bilde „CNC“ keine gebräuchliche Abkürzung des englischen Ausdrucks „Computerized Numerical Control“. Jedenfalls verfüge die Kombination der zwei unterschiedlichen Sprachkreisen zurechenbaren Wortbestandteile über eine schutzbegründende Eigenart. Nach einem verfahrensleitenden Hinweis des Senats hat die Anmelderin die An- meldung mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 auf folgende Dienstleistungen be- schränkt: Klasse 35: Werbung, insbesondere Onlinewerbung in Computer- netzwerken; Entwicklung und Durchführung von Werbe- und Mar- ketingkonzepten; Konzeptionierung von Kundenbindungsmaß- nahmen unter Werbe- und Marketingaspekten. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, so- weit die Anmeldung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistun- gen der Klasse 35 zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Be- schränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im damit noch anhän- gigen Umfang begründet. Die angemeldete Bezeichnung ist in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie noch beansprucht wird, nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Zwar können Bezeichnungen, die z. B. die Art des Mediums oder die Branche, auf die sich im Einzelfall beanspruchte Werbungs- und/oder damit in Zusammenhang stehende Konzeptionierungsleistungen beziehen können, beschreiben, in Bezug auf derartige Dienstleistungen schutzunfähig sein (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 - My World; BPatG, Beschluss vom 27.11.2013, 29 W (pat) 523/12 - myJobs). Die Bezeichnung „CNC Führerschein“ beschreibt allerdings einen konkreten, eingegrenzten Gegenstand, nämlich schlagwortartig den Erwerb der Befähigung zur Anwendung von CNC-Techniken. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verkehr in Bezug auf einen derartig spezialisierten Gegen- stand auch speziell hierauf bezogene Werbungs- und Konzeptionierungsdienst- leistungen in Betracht zieht, jedenfalls nicht ohne eine mehrere Gedankenschritte erfordernde analysierende Betrachtungsweise. Die angemeldete Marke wird vorliegend auch nicht unmittelbar als Angabe zur fachlichen Qualifikation des Anbieters der beanspruchten Werbungsdienstleistun- gen aufgefasst, da besondere Kenntnisse im Bereich der CNC-Technik keine er- kennbare Voraussetzung für die Erbringung von gewerblichen Werbungs- und den anderen beanspruchten Dienstleistungen darstellen. Nach alledem kann der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der im Tenor ge- nannten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wer- den. Ihrer Eintragung als Marke steht insoweit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der angefochtene Beschluss war daher im Umfang des Tenors aufzuheben. - 5 - Soweit die Anmelderin die Anmeldung nicht mehr weiter verfolgt, ist das Be- schwerdeverfahren gegenstandslos und der hierauf bezogene Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 42 des DPMA wirkungslos (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, Mar- kengesetz, 11. Aufl., § 66 Rn. 78 und 80). Metternich Heimen Schmid Bb