Beschluss
27 W (pat) 525/12
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 525/12 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 7. Mai 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 048 667.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und die Richterin Werner beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 27 W (pat) 525/12 Entscheidungsdatum: 7. Mai 2015 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG Stadtwerke Bremen Berühmt sich der Anmelder durch die Marke selbst einer staatlichen bzw. kommunalen Trägerschaft, ist er aber weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bezüglich deren Zurückweisung in erforderlichem Umfang an dem staatlichen bzw. kommunalen Träger, auf den die Marke selbst hinweist, beteiligt, erzeugt er unzutreffende Erwartungen über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, womit die Marke geeignet ist, das Publikum i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu täuschen. Drängt sich im Zusammenhang mit der Person des Anmelders (z. B. wegen des Namens oder der Firma) auf, eine kommunale Trägerschaft anzuzweifeln, ist dies bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Stadtwerke Bremen für folgende Waren und Dienstleistungen „technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste, flüssige und gas- förmige Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe, Brennstoffmischungen, insbesondere Erdgas und Biogas; elektrische Energie; Erdöl, Heizöl, Gas, Erdgas und Flüs- siggas; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photogra- phische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Ret- tungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Über- tragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetä- tigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverar- beitungsgeräte und Computer; Software; Feuerlöschgeräte; wie- derbeschreibbare bzw. wiederaufladbare Datenträger wie Chip- karten und Magnetkarten, insbesondere als Wertkarten mit Gut- haben beziehungsweise Kreditrahmen; elektronische Apparate und Geräte; Zähler, insbesondere Strom-, Gas-, Wasser-, Abwas- ser-, Wärmezähler, insbesondere von vorgenannten Datenträgern gesteuerte Zähler mit Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmefrei- bzw. -abschaltung sowie Fernbedienungen dafür; Abrechnungssyste- me; Schreib- und Lesegeräte für vorgenannte Datenträger; Wer- - 3 - bung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Organisati- onsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Han- delsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Herausgabe von Statis- tiken; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Öf- fentlichkeitsarbeit; Organisation und Durchführung von Ausstel- lungen und Messen für gewerbliche und Werbezwecke; Sponso- ring in Form von Werbung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; betriebswirtschaftliche Beratung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte im Bereich der Energie- und Wasserversorgung (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Einzel- und Großhandelsdienst- leistungen mit Abfall, wiederverwertbaren Stoffen, Strom oder Heizwärme; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren der Klassen 4 und 9; Finanzwesen, Inkasso und Abrechnung; Ausgabe von Wert- und Kreditkarten, insbesondere von wiederaufladbaren Wertkarten für den Bezug von Strom, Gas, Wasser und Wärme; Verwaltung von Gebäuden und Grundstücken; Bauwesen; Reparatur der in Klasse 9 genannten Waren; Installationsarbeiten, Straßenreini- gung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und Straßenkehrma- schinen; Installation, Wartung und Reparatur von Erzeugnissen der Elektrotechnik und des Maschinenbaus; Entstörung in elektri- schen Anlagen; Bau von Messeständen; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Abbrucharbeiten und Abdichtungsarbeiten an Ge- bäuden; Schacht- und Brunnenbohrungen; manuelle und maschi- nelle Reinigungsleistungen im kommunalen Bereich, insbesondere von Straßen und Plätzen, Entleeren von Papierkörben und Müll- eimern; Reparatur, Installation und technische Wartung von Stra- - 4 - ßenbeleuchtungsanlagen; Errichtung, Unterhaltung und Reparatur von Bauten, Straßen, Brücken, Dämmen, Telekommunikationsein- richtungen, Anlagen, wie Energieerzeugungs- und -Verteilungsan- lagen, insbesondere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraft- werken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllver- brennungsanlagen, Müllheizkraftwerken und Trafostationen, und Netzen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, insbesondere Erdgas, Erdöl, Heiz- bzw. Fernwärme, der Wasserversorgung, Abwasserableitung und -behandlung, insbesondere im kommu- nalen Bereich, und der Telekommunikation dienen, insbesondere von Leitungen wie Elektrizitäts-, Gas-, Heiz- bzw. Fernwärme-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsleitungen; Telekom- munikation, einschließlich Mobilfunkdienste und Leitungs-, Rou- ting- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten für die Nachrichtenübertragung über elektrische und faseroptische Netzwerke; Telekommunikation, nämlich Errichtung und Betrieb von Anlagen und Netzen zur Telekommunikation; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Verpackung und Lagerung von Waren; Verteilen von Energie und Elektrizität, Gas und Wasser; Pipeline-Transporte, einschließlich Abwasserkanaldienste; Durchleitung und Transport von elektri- schem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heiz- wärme, Gas oder Wasser; Wasserversorgung; Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen; Vermietung von Parkplätzen; Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Rettungsdienste [Transport], Lotsendienste; Abtransport und Lagerung von Abfall- und Recyclingstoffen; Logistik-Dienstleistungen auf dem Transportsektor; Transport und Lagerung von Müll; Verteilung von Heizwärme; Transport von - 5 - Fäkalien und Abwasser für nicht an das Abwassernetz ange- schlossene Haushalte; Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuch- tung, nämlich Einspeisung von Energie für Straßenbeleuchtungs- anlagen; Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie, einschließ- lich erneuerbarer Energien, insbesondere aus Solarkraft, Wind- und Wasserenergie; Holzfällen und -zuschneiden; Lötarbeiten; Luftreinigung und Luftauffrischung (Klimatisierung); Abfallverar- beitung (Umwandlung); Müll- und Abfallvernichtung sowie -Sortie- rung, -Verbrennung und -recycling; Wasserbehandlung, insbeson- dere Wasserenthärtung; Offsetdruckarbeiten; Gravuren; Sortie- rung von Müll und wiederverwertbaren Stoffen; Betrieb von Müll- verbrennungsanlagen, insbesondere Verbrennung von Müll in Müllverbrennungsanlagen; Erzeugung von Energie; Erdöl- und Erdgasverarbeitung; Wasserbehandlung, insbesondere Gewin- nung und Aufbereitung von Trinkwasser; Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Veranstaltungen; Organisa- tion und Veranstaltung von Kongressen und Ausstellungen; On- line-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften und Stadtinformationsdokumenten; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften und Videos; Betrieb von Sportanlagen und Kinder- Vergnügungsparks; Vermietung von Bühnendekoration; Aus- und Fortbildungsberatung, insbesondere im Bereich der örtlichen Infra- struktur; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltungen; wis- senschaftliche und technologische Dienstleistungen und For- schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software; Erstellen von technischen Gutachten; Bauberatung zur Infrastruktur-Anschluss- Planung und technische Projektplanung; Eichen (Kalibrieren), ins- besondere von Messeinrichtungen, Dienstleistungen von Ingeni- euren; Materialprüfung; Qualitätsprüfung, insbesondere von Was- - 6 - ser; technische Umweltschutzberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung bei der Gestaltung von Home- pages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstech- nik; technische Beratung; technische Beratung für den Betrieb und die Betriebsführung von Energieerzeugungs- und -Verteilungsan- lagen, insbesondere von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraft- werken, Gas- und Dampfturbinenkraftwerken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerken, sowie Müllver- brennungsanlagen, Müllheizkraftwerken, Trafostationen und Ver- teilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische Be- ratung auf dem Gebiet der Erzeugung von elektrischer und ther- mischer Energie, insbesondere im Zusammenhang mit energie- sparenden Maßnahmen und der Optimierung von Kraftwerken, insbesondere Kohlekraftwerken, Gas- und Dampfturbinenkraft- werken, Heizkraftwerken, Blockheizkraftwerken und Deponiegas- kraftwerken, sowie Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwer- ken, Trafostationen und Verteilnetzen für elektrischen Strom oder Heizwärme; technische und ökologische Beratungsdienstleistun- gen im Energiebereich, insbesondere technische Energieberatung für Haushalt, Gewerbe und Industrie; wissenschaftliche und tech- nologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Ingenieur- dienstleistungen für elektrische Strom- und Fernwärmenetze; in- dustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; wissenschaft- liche und industrielle Forschung und Entwicklung; Umweltdienst- leistungen, nämlich umweltbezogene Beratung, technische Ent- wicklung von Konzepten für das Umweltrisikomanagement; Dienstleistungen eines Ingenieurs, insbesondere die Erbringung von Ingenieurdienstleistungen für Anlagen zur Umwandlung und Anwendung von Energie, insbesondere Kraftwerke, insbesondere Kohlekraftwerke, Gas- und Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraft- werke, Blockheizkraftwerken und Deponiegaskraftwerke, sowie - 7 - Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerke, Trafostationen und Verteilnetze für elektrischen Strom oder Heizwärme; Planung von Straßenbeleuchtungsanlagen" hat die Markenstelle mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, die Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ setze sich sprach- üblich aus verständlichen Begriffen des deutschen Sprachschatzes zusammen. „Stadtwerke" bezeichne private Unternehmen, die kommunale Grunddienstleis- tungen abdeckten, bzw. von einer Stadt betriebene wirtschaftliche Unternehmen, die besonders für die Versorgung, den öffentlichen Verkehr o.Ä. zuständig seien. „Stadtwerke Bremen“ wirke damit für die angesprochenen Verbraucher im Zu- sammenhang mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen ohne weiteres als Sachinformation über deren Beschaffenheit, Zweckbestimmung und den lokalen Erbringungsort. Eine individualisierende Kennzeichnungswirkung für einen be- stimmten Anbieter habe es nicht, zumal die zunehmende Privatisierung einstiger kommunaler Dienste sowie die Aufbrechung des Monopols in einigen Branchen die Individualisierung eines bestimmten Herstellers/Anbieters verhindere (vgl. BIPMZ 2009, 443 - Stadtwerke Bochum). Wegen der Sprachüblichkeit der Bezeichnung und ihrer Eignung zur Beschrei- bung sei darüber hinaus ein Bedürfnis an der Freihaltung der Bezeichnung2zur Verwendung für vergleichbare Projekte nicht auszuschließen. Der Beschluss ist der Anmelderin am 27. Dezember 2011 zugestellt worden. Die Anmelderin hat am 24. Januar 2012 Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 20. Dezember 2011 aufzu- heben. - 8 - Auf den Hinweis des Senats, dass auch § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG als Schutzhin- dernis in Betracht komme, weil die Beteiligungsverhältnisse dem in „Stadtwerke Bremen“ zum Ausdruck kommenden Einfluss der Stadt Bremen nicht entsprächen, sind mit Schriftsätzen vom 28. Juni und 23. Oktober 2012 zunächst die Beteili- gungsverhältnisse an der früheren Anmelderin dargelegt worden. Aktuell führt die Beschwerdeführerin unter dem 7. März 2015 aus, dass die Anmeldung im März 2015 an sie übertragen wurde. Sie sei zu … % von der B…- … GmbH gehalten und zu … % von der s… AG. Letztere habe früher S… AG geheissen; ihr Grundkapital sei in … Aktien einge- teilt. Diese seien bis auf eine im Besitz der E… AG in O…. Die eine Aktie sei im Besitz der landeseigenen B… mbH und damit im Besitz des Landes Bremen. Die E… AG befinde sich zu … % über Beteiligungs- gesellschaften (nämlich die … % an der E… AG haltende W…- … GmbH und die … % an der E… AG haltende Weser- E… GmbH, die wiederum zu … % von der E1…- … mbH gehalten werde) im Besitz des E1…, dessen … Mitglieder Städte und Landkreise in der E2… seien. Wie- tere … % der Besitzanteile der E… AG gehörten der E3…- … AG, die zu … % im Besitz des Landes Baden-Württemberg und zu … % im Besitz des Zweckverbandes O… (O…) über die O1… GmbH sei. Der O1… sei ein Zusam menschluss von Gebietskörperschaften und Kommunen im südlichen Baden- Württemberg. Weitere … % der Aktien seien im eigenen Besitz der E3…- … AG. Voraussichtlich seien weitere kleinere Anteile im Besitz der öffentlichen Hand, nämlich der …-%-Anteil des G…- …, der …-%-Anteil des N…- … sowie der …-%-Anteil des L…- …. - 9 - Die Beteiligung der S1… über die hiesige Anmelderin „W…- … GmbH“ (an der auch Bremerhaven zu einem Drittel beteiligt ist) entspreche wirtschaftlich einem Anteil von … %, auch wenn sie aus steuerlichen Gründen nominell nur ein Prozent vom Stammkapital halte und die weiteren … % als stille Beteiligung zur Verfügung gestellt habe. Insofern nehme sie die Stellung eines qualifizierten Minderheitsgesellschafters ein, dem gesellschaftsvertragliche Veto- rechte eingeräumt seien. Also sei der weitaus größte Anteil der Anmelderin im Besitz der öffentlichen Hand, insbesondere im Besitz von Städten, Landkreisen, Gebietskörperschaften und Kommunen, aber auch der B… und B…. Über die wirtschaftliche Beteiligung der S… sei der kommunale Einfluss ge- wahrt. II. Die nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat kei- nen Erfolg. Zwar fehlt der angegriffenen Wort-/Bildmarke in ihrer Gesamtheit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Doch ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG geeignet, das Publikum zu täuschen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 Markengesetz sind Marken von der Eintragung ausge- schlossen, welche geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Be- schaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich i. S. v. § 37 Abs. 3 Mar- kenG sein. Eine Täuschungsgefahr i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG muss von der angemel- deten Marke an sich ausgehen. Es muss also der Inhalt oder die Aussage der Marke selbst in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen irreführend sein. Auf die persönlichen oder rechtlichen Verhältnisse des jeweiligen Markenanmelders bzw. die Modalitäten einer bereits erfolgten oder zu erwarten- - 10 - den Markenbenutzung kommt es nicht an. Entscheidend sind die Eigenschaften, die die Marke selbst besitzt. Die Zurückweisung einer nicht täuschenden Marke kann deshalb nicht damit begründet werden, bei der Verwendung der Marke im Markt seien Irreführungen zu erwarten (EuG GRUR Int. 2005, 1017 Rn. 28, 29 - INTERTOPS; BGH GRUR 2002, 540, 541 – OMEPRAZOK; BPatG, Be- schluss vom 28. Juni 2006, 26 W (pat) 139/104, GRUR 2007, 789, 790 Rn. 24 - Miss Cognac; Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 8 Rn. 579 m. w. N.). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG erfasst die Täuschung über den Geschäftsbetrieb grundsätzlich nicht. Die Kombination „Stadtwerke Bremen“ spezifiziert einen Betrieb. „Stadtwerke“ ist ein gebräuchlicher Begriff. Dieser wird wegen seiner üblichen Verwendung im Kontext mit einer geographischen Angabe als Unterscheidungsmittel verstanden. Wie der 33. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2008, 33 W (pat) 118/06, GRUR-RR 2009, 128 - Stadtwerke Bochum aus- geführt hat, bezeichnet „Stadtwerke“ ein kommunales Unternehmen. Bei einem solchen handelt es sich um den wirtschaftlichen Betrieb einer Kommune, der sich um die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere mit Strom, Wasser und Gas, oder um die Abfall- und Abwasserentsorgung kümmert. Kommunale Unter- nehmen nehmen Aufgaben der unmittelbaren Daseinsvorsorge wahr. Deshalb kann die Unternehmensbezeichnung „Stadtwerke“ nicht mit Bezeichnungen wie „Firma, „Einkaufsmarkt“ o. ä., gleichgesetzt werden. Sie enthalten nämlich in Ver- bindung mit der Ortsangabe eine eindeutige betriebliche Herkunftsangabe. Es ist angesichts der Privatisierungstendenzen im kommunalen Bereich und der Liberalisierung des Energiemarkts nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere Anbieter von Daseinsvorsorge-Leistungen mit Sitz in Bremen auf dem Markt auf- treten. Die Stadtwerke kommunaler Träger stehen dazu wirtschaftlich in Konkur- renz, nicht jedoch in der Namensgebung, weil die Bezeichnung „Stadtwerke“ die kommunale Trägerschaft zum Ausdruck bringt. Dagegen spricht auch nicht, dass in kommunaler Trägerschaft befindliche Stadtwerke in anderen Kommunen unter der dortigen geografischen Bezeichnung wettbewerblich tätig werden können. - 11 - Es ist aber zu berücksichtigen, dass es nach den zu „Bundesdruckerei“ (vgl. BGH GRUR 2007, 1079; nachfolgend OLG München, Urt. v. 19. Juni 2008 - 29 U 5133/03, BeckRS 2010, 09548) entwickelten Grundsätzen wettbewerbswid- rig (§§ 3, 5 Abs. 1 UWG) wäre, die Bezeichnung „Stadtwerke“ ohne eine Träger- schaft durch eine Kommune zu verwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich Regelungen finden, die die Bezeichnung „Stadtwerke“ ausdrücklich schützen. Das Wort hat einen Sinngehalt, den das angesprochene Publikum unabhängig von gesetzlichen Vorschriften nur so versteht, dass Träger des Unternehmens die lokale „öffentliche Hand“ ist, womit es regelmäßig die Erwartung verknüpft, auf einen leistungsfähigen, lokal engagierten (Vertrags-) Partner mit den entspre- chenden Sicherheiten bei z. B. Verlässlichkeit oder Insolvenzfestigkeit zu treffen. Auch die Möglichkeit, dass Stadtwerke ihre Leistungen in verschiedenen Gebiets- körperschaften anbieten, hindert die Verbraucher nicht, den Begriff „Stadtwerke“ mit einer geographischen Angabe einem bestimmten kommunalen Unternehmen zuzuordnen, weil sie annehmen werden, das so bezeichnete Unternehmen (etwa einer benachbarten Kommune) übernehme auch die Versorgung in Hoheitsge- bieten anderer Kommunen und trage insoweit die Verantwortung. Welche öffent- lich-rechtlichen Verträge bzw. Regelungen dies ermöglichen, interessiert die Ab- nehmer dabei nicht. Der Senat hat bereits in dem Beschluss „St. Petersburger Staatsballett“ vom 22. Mai 2012 (27 W (pat) 51/11, GRUR-RR, 2013, 59, 61) für unternehmensbezo- gene Angaben mit dem Anspruch hoheitlicher Rechte angenommen, dass eine Geschäftsbezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ersichtlich täuschend sein kann. Wenn nämlich eine Marke beim Anbieter eine staatliche Trägerschaft er- warten lasse, müsse schon im Eintragungsverfahren die Berechtigung dazu ge- prüft werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Anmelder selbst vortrage, dass keine Beziehungen zu staatlichen Stellen bestehen würden. Der Begriff „Staats- ballett“ sei üblich und verleite den Verbraucher zu besonderen Qualitätserwartun- gen. Damit sei diese Angabe geeignet, das Publikum in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen. Für die Berücksichtigung der Irreführung durch - 12 - Berühmung staatlicher Trägerschaft schon im Eintragungsverfahren spreche auch der Gedanke des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sowie des Art. 7 Abs. 1 lit. h GMV, staatliche Hoheitszeichen vom Markenschutz auszuschließen, wenn kein Berech- tigungsnachweis (§ 8 Abs. 4 S. 2 MarkenG, Art. 6ter Abs. 8 PVÜ) vorliege. Nach § 37 Abs. 3 MarkenG kann im markenrechtlichen Eintragungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nur zurückgewiesen werden, wenn die Eignung zur Täuschung ersicht- lich, also ohne weiteres erkennbar ist, was umfangreiche und zeitraubende Er- mittlungen ausschließt (Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 597). Eine konkrete Prüfung der Beteiligungsverhältnisse zur Feststellung, ob ein Mindestumfang hoheitlicher Be- teiligung erreicht wurde, kann deshalb wohl nicht im Registereintragungsverfahren geschehen, wenn etwa aufwändige Ermittlungen nötig wären, die dem Lö- schungsverfahren nach den §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten sind (so Hoff- mann/Albrecht, „Stadtwerke“ als Marke und Betriebsbezeichnung, NVwZ 2013, 896, 900). Vorliegend drängte sich indessen angesichts des Namens / der Firma der früheren Anmelderin auf, eine kommunale Trägerschaft der p… GmbH anzuzweifeln. Aufgrund des darauf gehaltenen Vortrags sind die genauen Beteili- gungsverhältnisse ohne weitere Ermittlungen bekannt und entsprechend zu- grundezulegen. Berühmt sich der Anmelder durch die Marke selbst einer staatlichen bzw. kommu- nalen Trägerschaft, ist er aber weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bezüglich deren Zurückweisung in erforderlichem Umfang an dem staatlichen bzw. kommunalen Träger, auf den die Marke selbst hinweist, beteiligt, erzeugt er unzutreffende Erwartungen über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, womit die Marke geeignet ist, das Publikum i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu täuschen. - 13 - Die begehrte Marke ist geeignet, hinsichtlich der für sie registrierten Waren und Dienstleistungen das Publikum zu täuschen, denn zum Zeitpunkt der Anmeldung und auch der mündlichen Verhandlung war die Stadt Bremen, auf die die Marke hinweist, an der Inhaberschaft dieses Zeichens nicht wesentlich beteiligt, weil es sich bei der Anmelderin eigenen Angaben zufolge um eine Tochtergesellschaft der Stadt Bremen zu einem Prozent Anteil und im Übrigen der s… AG handelt, an der die Stadt Bremen nicht beteiligt ist, sondern mit einer Aktie die landeseigene Bre- mer Verkehrsgesellschaft mbH. Die Marke weist demgegenüber auf die Herkunft der Waren- und Dienstleistungen aus dem städtischen Betrieb „Stadtwerke Bre- men“ hin, wonach die Verbraucher lebensnah annehmen werden, ein im Wesentli- chen in der Trägerschaft der Stadt Bremen stehender Betrieb versorge sie z. B. mit Strom. Diese Annahme wäre aber unrichtig, weil der Stadt Bremen allenfalls ein geringer Anteil an einer Netzinhaberin gehört, bei der ein gesellschaftsinterner kommunaler Einfluß die Erwartungen, die das Publikum mit kommunaler Träger- schaft verbindet, wie Versorgungssicherheit oder Insolvenzschutz, nicht in Täu- schungsgefahr ausschliessender Weise sicherstellen kann. Eine Täuschungsgefahr i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG setzt nicht nur die Un- richtigkeit eines Zeichens oder einer Angabe voraus. Vielmehr muss das Zeichen bzw. die Angabe zusätzlich geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen (BGH GRUR 2003, 628, 630 - Klosterbrauerei; BPatGE 12, 233, 237 – SCOTCH-GRIP; Ströbele, a. a. O., § 8 Rn. 593 m. w. N.). Die Eignung der Angabe „Stadtwerke Bremen“, das Publi- kum in seinen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen, ist zu bejahen, weil der durchschnittlich informierte Verbraucher unter einem mit „Stadtwerke“ be- zeichneten Unternehmen einen kommunalen oder gemeindenahen Versorgungs- betrieb versteht, bei dem die Kommune einen bestimmenden Einfluss auf die Un- ternehmenspolitik hat, was eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde selbst voraussetzt (BPatG a. a. O. – Stadtwerke Bochum). - 14 - Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bei der Anmeldung vorgelegen hätten, sind nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob die Eignung einer Marke, das Publikum hinsichtlich der ge- schützten Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu täu- schen, aufgrund der mangelnden bzw. geringen staatlichen oder kommunalen Trägerschaft des Anmelders zu prüfen ist, soweit ersichtlich höchstrichterlich nicht entschieden und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Dr. Albrecht Hermann Werner Hu