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Beschluss

18 W (pat) 25/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 25/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchsbeschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 025 012.5-52 … - 2 - hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Mai 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Ing. Wickborn, der Richter Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und der Richterin Dipl.- Phys. Dr. Otten-Dünnweber beschlossen: Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I. Die Einsprechende hat gegen das Patent, dessen Erteilung am 10. Januar 2008 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Gegen den in der Anhörung vom 3. November 2009 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts, das Patent aufrechtzuerhalten, hat die Einsprechende mit am 26. November 2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deut- schen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt. Als Reaktion auf ein Schreiben des Senats vom 16. April 2015 hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 24. April 2015 erklärt, dass sie aus dem Patent auch für die Ver- gangenheit keine Ansprüche gegen die Einsprechende geltend machen werde. II. Das Patent ist durch den von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 14. April 2015 erklärten Verzicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die - 3 - Zukunft (ex nunc) erloschen. Nachdem die Patentinhaberin die Einsprechende für die Vergangenheit von Ansprüchen freigestellt hat, ist damit das Rechtsschutzbe- dürfnis der Einsprechenden an einer Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdever- fahrens entfallen (vgl. BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Das Einspruchs- beschwerdeverfahren ist damit erledigt (vgl. BPatG Beschluss vom 27. Juli 2009 – 21 W (pat) 301/08, GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine). Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG – Radauswuchtma- schine, a. a. O.). Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Dr. Otten-Dünnweber Hu