Beschluss
30 W (pat) 30/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 30/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 016 228.5 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts in der Sitzung vom 21. Mai 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach sowie der Richterin Uhlmann - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2013 aufgehoben. G r ü n d e I. Die am 8. Februar 2013 angemeldete Bezeichnung Arthromobil soll für folgende Waren in das Markenregister eingetragen werden: „Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel“. Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2013 zurückge- wiesen, weil der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die be- anspruchten Waren bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe. Die Wortzusammensetzung „Arthromobil“ sei sprachüblich aus dem Wort „Arthro“ für „Gelenk“ und „mobil“ für „beweglich, aktiv, fit“ gebildet und werde von den an- gesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass die so bezeichne- ten Waren der Beweglichkeit bzw. der guten Verfassung der Gelenke dienten. Die angemeldete Bezeichnung weise in glatt beschreibender Form auf Art und Wir- kungsweise der beanspruchten Waren hin. In welcher Weise dies geschehe, müs- - 3 - se dabei nicht genau definierbar sein. Es komme auch nicht darauf an, ob der Be- griff lexikalisch nachweisbar sei oder häufig verwendet werde. Denn auch als Wortneuschöpfung sei die angemeldete Bezeichnung nicht schutzfähig, da sie sich aus beschreibenden Begriffen zusammensetze, die auch in ihrer Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff bildeten. Eine Mehrdeutigkeit sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass „Arthro“ als Wortbildungselement des griechischen Begriffs „Arthron“ nicht unmit- telbar und aus sich heraus verständlich sei, so dass der Verkehr diesen Bestand- teil nicht ohne Weiteres als Hinweis auf „Gelenk“ verstehe. Der Kombination mit „mobil“ könne dann aber die erforderliche Unterscheidungskraft nicht angespro- chen werden, zumal der Verkehr auch bei Nahrungsergänzungsmitteln an die Ver- wendung sog. „sprechender Marken“ gewöhnt sei. Dementsprechend seien eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil „Arthro“ im Markenregister eingetragen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 26. Juni 2013 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung des vorliegenden Wortzeichens „Arthromobil“ als Marke steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. - 4 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienst- leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion ei- ner Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be- teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). - 5 - Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterschei- dungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vor- dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271 (Nr. 11) - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) - DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen kei- ne Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) – DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006). 2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Hintergrunds kann vorlie- gend - entgegen der von der Markenstelle vertretenen Auffassung - nicht festge- stellt werden, dass das Wortzeichen „Arthromobil“ dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt. Die Markenstelle ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die angemel- dete Marke aus den Elementen „Arthro“ und „mobil“ zusammengesetzt ist. Bei „Arthro“, hergeleitet von dem (alt)griechischen Wort „arthron“, handelt es sich um ein Wortbildungselement bzw. ein Kurzwort mit der Bedeutung „Gelenk“ (vgl. DUDEN; Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. 2007, S. 144), welches im inländi- schen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit Fachbegriffen wie z. B. Arthosko- pie, Arthrose oder Arthroplastik Verwendung findet (vgl. DUDEN, Deutsches Uni- versalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 183). Auch wenn „Arthro“ nicht so bekannt ist wie z. B. die ebenfalls aus dem Griechischen stammenden Wortbildungselemen- te „Ortho“ für „Orthopädie, orthopädisch“ (vgl. DUDEN , Deutsches Universalwör- terbuch, 7. Aufl. 2011, S. 1295) oder „derma“ für „Haut“ (DUDEN, a. a. O., S. 409), - 6 - wird der angesprochene Verkehr, zu dem auch Fachkreise gehören (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla), angesichts der lexika- lischen Nachweisbarkeit dieses Begriffs sowie der dargelegten Verwendung in Fachbegriffen den Bedeutungs- und Sinngehalt von „Arthro“ ohne Weiteres verste- hen. Das zweite Zeichenelement „mobil“ ist das ursprünglich aus dem Lateinischen stammende Wort „mobil“, das als Eigenschaftswort für „beweglich“ in der deut- schen Sprache im Gebrauch ist, aber auch in dem Sinn verwendet wird, dass eine Dienstleistung vor Ort erfolgt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 1203). Verstehen danach jedenfalls der Fachverkehr sowie fachlich interessierte Kreise den Sinngehalt beider Zeichenelemente, so werden diese auch – worauf die Mar- kenstelle zutreffend hingewiesen hat - einen beschreibenden Bezug zu den bean- spruchten Waren herstellen. Dies allein reicht aber nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfä- higkeit abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich näm- lich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterschei- dungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Her- kunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rn. 99 - Postkan- toor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 40) - BIOMILD; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rdn. 196). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinnge- halt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbil- dung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforder- liche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BPatG GRUR 1997, 639, 640 – FERRO- BRAUSE; BPatG 24 W (pat) 124/06 - derma fit, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts). Dies ist vorliegend zu bejahen. - 7 - Durch die ungewöhnliche Aggregation des altgriechischen und üblicherweise in fachsprachlichen Zusammensetzungen verwendeten Wortbildungsele- ments „Arthro“ mit dem in die deutsche Sprache eingegangenen lateinischen Wort „mobil“ entsteht eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus originell und insoweit ohne Weiteres individualisierend wirkt. Zur Ungewöhnlichkeit trägt nicht zuletzt auch der Umstand bei, dass „mobil“ als nachgestelltes Wortbildungsele- ment in vergleichbar gebildeten und allgemein bekannten Begriffskombinationen wie z. B. „Rehamobil“, „Physiomobil“, „Pflegemobil“ oder „Büchermobil“ eine ande- re, vorliegend nicht in Betracht kommende Bedeutung als Hinweis auf eine vor Ort zu erbringende Leistung bzw. auf ein entsprechend ausgerüstetes Fahrzeug be- sitzt (vgl. BPatG 30 W (pat) 18/11 – physiomobil; BPatG 25 W (pat) 149/02 - Rehamobil; BPatG 25 W (pat) 225/01 - Pflegemobil, alle veröf- fentlicht auf der Homepage des Gerichts). Zwar wird fachkundigen Kreisen, insbe- sondere solchen Personen, die beruflich mit Produktion und/oder Handel von Nah- rungsergänzungsmitteln o. ä. Waren befasst sind, der beschreibende Aussagege- halt von „Arthromobil“ nicht verborgen bleiben. Auch insoweit ist aber davon aus- zugehen, dass der ungewöhnliche sprachliche Gesamteindruck der angemeldeten Marke noch hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne eines sprechenden Zei- chens verleiht, zumal sowohl der Fachverkehr wie auch allgemeine Verkehrskrei- se nicht nur bei Arzneimitteln, sondern auch bei Waren, die wie „Nahrungsergän- zungsmittel“ der Klasse 5 dem Gesundheitsbereich im weiteren Sinne zuzurech- nen sind, damit vertraut sind, dass ihnen sprechende Marken begegnen, die über Wortbildungselemente verfügen, mit denen auf den Anwendungsbereich, die Indi- kation, den Wirkstoff o. ä. hingewiesen wird. Daher wird der Verkehr auch in der vorliegenden, insgesamt ungewöhnlichen Zeichenbildung einen betrieblichen Her- kunftshinweis erkennen. - 8 - 3. Im Hinblick auf ihre fantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge auch keinem Freihaltebe- dürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 4. Die Beschwerde hat daher Erfolg. Hacker Uhlmann Merzbach Pü