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Beschluss

30 W (pat) 40/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 40/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Mai 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 054 550.2 hat der 30. Senat (Marken- und Desgin-Beschwerdesenat) des Bundespatentge- richts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2015 unter Mitwirkung des Vor- sitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach sowie der Richterin Uhlmann - 2 - beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 3. Oktober 2011 angemeldete Bezeichnung rcd soll nach dem zuletzt mit Schriftsatz vom 3. April 2013 eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen werden für: „Klasse 16: Briefpapier; Broschüren; Bücher; Druckereierzeugnisse; Formula- re; Glückwunschkarten; Handbücher; Karteikarten; Magazine (Zeit- schriften); Notizbücher; Plakate, insbesondere aus Papier und Pappe; Portraits; Postkarten; Prospekte; Registrierbücher; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schreibhefte; Statuetten aus Papiermaché; Stempel; Veröffentlichungen (Schriften, Druck- schriften, Zeitschriften, Bücher, Vordrucke); Zeichnungen; Drucke- reierzeugnisse; vorgenannte Waren in Bezug auf Patent-, Mar- ken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen; - 3 - Klasse 35: Sekretariatsdienstleistungen, Textverarbeitung (Schreibdienste), betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit gewerbli- chen Schutzrechten, vorgenannte Waren in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen; Klasse 45: Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte in Bezug auf Pa- tent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnun- gen; Dienstleistungen eines Juristen in Bezug auf Patent-, Mar- ken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen; Dienst- leistungen eines Patentanwalts, insbesondere Patentbewertung und Patentverwaltung, Beratung Rechtssuchender und Vertretung von Auftraggebern in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechter- haltung, Verteidigung und Anfechtung von nationalen, ausländi- schen und internationalen gewerblichen Schutzrechten in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbe- zeichnungen, Abfassung von Verträgen, insbesondere Lizenz-, Unterlassungs-, Abgrenzungs- und Kooperationsverträgen sowie von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeich- nungen, Ausarbeitung von Gutachten, insbesondere zu Fragen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte in Bezug auf Patent-, Mar- ken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen, Be- handlung von Arbeitnehmererfindungen, nämlich Entgegennahme und Bewertung von Erfindungsmeldungen und Ermittlung von Er- findervergütungen, Vorbereitung und Durchführung von Recher- chen rechtlicher Art, insbesondere auf dem Gebiet der gewerbli- chen Schutzrechte in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber- Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber- - 4 - Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen, Recherchen rechtli- cher Art, wie insbesondere in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutz- rechte und Herkunftsbezeichnungen, rechtliche Beratung sowie gutachterliche Dienstleistungen (juristische Dienstleistungen) in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunfts- bezeichnungen, Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunfts- bezeichnungen, Ausarbeitung von Verträgen, wie insbesondere von Lizenzverträgen, Führung von Prozessen, Anfertigung von Pa- tentzeichnungen; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbe- zeichnungen; Recherchedienste für Dritte bezüglich neuer Produk- te; Erstellung juristischer Gutachten in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen; Erstellung patentrechtlicher Gutachten; Lizenzieren von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutz- rechte und Herkunftsbezeichnungen; Beratung bei Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen; Nachfor- schungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte in Rechtsangelegenheiten in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber- Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen; Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutz- rechte und Herkunftsbezeichnungen; Schlichtungsdienstleistungen in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Her- kunftsbezeichnungen; Überwachungsdienste im Bereich des geis- tigen Eigentums in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutz- rechte und Herkunftsbezeichnungen; Vergabe von Lizenzen an - 5 - gewerblichen Schutz- und Urheberrechten in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen; Be- ratung bei der Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutz- rechte und Herkunftsbezeichnungen; Verwaltung von Urheber- rechten; Recherchen rechtlicher Art in Angelegenheiten des ge- werblichen Rechtsschutzes in Bezug auf Patent-, Marken-, Urhe- ber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen, einschließlich Be- schaffung in- und ausländischer Patentdokumente; Übersetzungen von Dokumenten des gewerblichen Rechtsschutzes zur Einrei- chung in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes, insbeson- dere Übersetzung von Patentanmeldungen und Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen; Vermittlung und Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und Marken in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen; Nachforschung, nämlich Ermittlung, Beschaffung und Weitergabe von Informationen aus nationalen und internationalen Datenban- ken in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen, insbesondere auf dem Gebiet des ge- werblichen Rechtsschutzes sowie Wirtschaftsinformationen betref- fend, nämlich Beschaffung von Informationen betreffend Lizenzie- rung oder Verkauf von Schutzrechten, insbesondere Wettbewerbs- und Verletzungsanalysen; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber- Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen.“ - 6 - Der Anmeldung dieses Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses waren mehrere Bestandungen der Markenstelle zur Klassifizierung sowie wegen absoluter Schutzhindernisse vorausgegangen, in Folge dessen der Anmelder zuletzt mit vor- genanntem Schriftsatz vom 3. April 2013 den weitaus größten Anteil der angemel- deten Waren und Dienstleistungen durch den Zusatz „in Bezug auf Patent-, Mar- ken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“ konkretisiert hat. Im Rahmen ihrer Beanstandungen hatte die Markenstelle ferner mit Bescheid vom 31. Januar 2012 einen Vorschlag zur Fassung des Verzeichnisses unterbreitet (Bl. 26 – 28 d. Amtsakte), wonach u. a. die vom Anmelder der Klasse 45 zugeord- neten Dienstleistungen „Übersetzungen von Dokumenten des gewerblichen Rechtsschut- zes zur Einreichung in Verfahren des gewerblichen Rechtsschut- zes, insbesondere Übersetzung von Patentanmeldungen und Wa- ren- und Dienstleistungsverzeichnissen; Anfertigung von Patent- zeichnungen; Recherchedienste für Dritte bezüglich neuer Produk- te“ in die Klassen 41 bzw. 42 eingruppiert werden sollten. In seiner beim DPMA am 7. Februar 2012 eingegangenen Antwort hat der Anmelder dem Vorschlag „ohne die Klassen 41 und 42“ zugestimmt. Mit Beschluss vom 7. August 2013 hat die Markenstelle für Klasse 45 des Deut- schen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienst- leistungen um eine merkmalsbeschreibende Angabe i. S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handele und der Bezeichnung darüber hinaus die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle. - 7 - Die Buchstabenkombination rcd sei als Abkürzung für die beschreibende Sachan- gabe „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ gebräuchlich. Der Ver- kehr werde daher rcd in dem Sinne mit der beschreibenden Angabe gleichsetzen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu geeignet oder be- stimmt seien, in Bezug auf eingetragene Geschmacksmuster hergestellt oder er- bracht zu werden. Es könne dahinstehen, ob die vom Anmelder für sämtliche Wa- ren und Dienstleistungen eingefügte Ergänzung „in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“ rechtswirksam sei. Der be- schreibende Sinngehalt des Zeichens rcd werde durch diese Ergänzung nicht ge- ändert. Aus der Formulierung „Schutzrechte“ sei nicht genau zu erkennen, was darunter zu verstehen sei. Zwischen den gewerblichen Schutzrechten bestehe ein so enger inhaltlicher Zusammenhang, dass nur eine Gesamtbetrachtung bezüglich der Schutzrechte wirtschaftlich sinnvoll sei, womit der beschreibende Inhalt des Zeichens „rcd“ erhalten bleibe. Wegen des im Vordergrund stehenden beschrei- benden Begriffsinhalts fehle dem Zeichen rcd auch die Unterscheidungskraft. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass Ab- kürzungen nur dann vom Verkehr mit beschreibenden Angaben gleichgesetzt wür- den, wenn sie in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchlich und aus sich he- raus verständlich seien. Das angemeldete Zeichen rcd werde jedoch bereits nicht von allen Abkürzungsverzeichnissen als Abkürzung für „Registered Community Design“ aufgeführt. Zudem stehe die Abkürzung rcd für eine Vielzahl von Bedeu- tungen. Die Abkürzung sei somit nicht aus sich heraus unmittelbar verständlich. Ein Erkennen der Bedeutung „Registered Community Design“ sei nur bei einer weitergehenden Betrachtung des gewerblichen Rechtsschutzes und somit nach einer analysierenden Betrachtung möglich. Zudem sei rcd eine englischsprachige und im Inland nicht benutzte Abkürzung, was für inländische Verkehrskreise einen entsprechenden Übersetzungsvorgang erfordere. Als Abkürzung würde RCD zu- dem durchgehend großgeschrieben. Das Zeichen der Marke nutze jedoch die Kleinschreibung. - 8 - Dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis fehle zudem jeglicher Bezug zu ei- nem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Aufzählung der Schutzrechte als Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte sei abschließend und enthalte keinerlei Hinweis zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks- muster. Selbst bei einer Gleichsetzung des Zeichens rcd mit der Bedeutung „ein- getragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ sei das Zeichen daher nicht be- schreibend. Aus diesen Gründen fehle es dem Zeichen daher auch nicht an der Unterscheidungskraft. Dementsprechend sei rcd für juristische Dienstleistungen der Klasse 45 durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen worden. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 7. August 2013 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Die an- gemeldete Marke ist auch auf Grundlage des zuletzt eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 sowie eines Teils der Waren der Klasse 16 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und hinsichtlich der übrigen Waren der Klasse 16 nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. - 9 - 1. Maßgebend für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist dabei das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der mit Schriftsatz des Anmelders vom 3. April 2013 eingereichten Fassung, wobei allerdings in Bezug auf die in Klasse 45 aufgeführ- ten Dienstleistungen „Übersetzungen von Dokumenten des gewerblichen Rechtsschut- zes zur Einreichung in Verfahren des gewerblichen Rechtsschut- zes, insbesondere Übersetzung von Patentanmeldungen und Wa- ren- und Dienstleistungsverzeichnissen; Anfertigung von Patent- zeichnungen; Recherchedienste für Dritte bezüglich neuer Produk- te“ eine unzulässige Erweiterung vorliegt. Denn der Anmelder hatte dem mit Bescheid der Markenstelle vom 31. Januar 2012 (Bl. 25 d. Amtsakte) unterbreiteten Vor- schlag zur Abfassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, in welchem die vorgenannten Dienstleistungen in die Klassen 41 und 42 eingruppiert worden waren, in seiner am 7. Februar 2012 beim DPMA eingegangenen Antwort zuge- stimmt, jedoch „ohne die Klassen 41, 42“. Dies ist als Rücknahme der Anmeldung in Bezug auf diese Dienstleistungen gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG zu werten. Das Dienstleistungsverzeichnis ist daher insoweit unzulässig erweitert worden mit der Folge, dass diese Dienstleistungen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Was die erstmalig im Verzeichnis vom 3. April 2013 bei fast allen Dienstleistungen der Klasse 45 sowie bei den Waren/Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 auf- genommene Konkretisierung „in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrech- te und Herkunftsbezeichnungen“ betrifft, bestehen gegen die damit verbundene Einschränkung der beanspruchten Waren- und Dienstleistungen auf bestimmte In- halte und/oder Themen aus Rechtsgründen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. BGH, GRUR 2009, 778 (Nr. 9) – Willkommen im Leben), wenngleich zu bedenken ist, dass jedenfalls bei den juristischen Dienstleistungen der Klasse 45 der ein- schränkende Zusatz sich letztlich darauf beschränkt – lediglich in positiver Weise - 10 - formuliert –, die unter die beanspruchten Oberbegriffe fallenden Dienstleistungen nur insoweit vom Schutzumfang der Marke auszunehmen, als sie ein bestimmtes Merkmal aufweisen, nämlich soweit sich auf Design- bzw. Gemeinschaftsge- schmacksmuster beziehen bzw. ein solches Design/Muster Gegenstand bzw. In- halt der entsprechenden Dienstleistung ist (vgl. dazu BPatG 30 W (pat) 515/10 - nanoLine; veröffentlicht in PAVIS). Unbeachtlich ist der einschränkende Zusatz jedoch, soweit die beanspruchten Waren der Klasse 16 von ihrem Gegenstand und/oder ihrer Beschaffenheit her entweder überhaupt keine Inhalte/Themen, jedenfalls nicht „in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“ aufweisen können. Dies trifft auf folgende Waren zu: „Briefpapier; Formulare; Glückwunschkarten; Karteikarten; Notiz- bücher; Plakate, insbesondere aus Papier und Pappe; Portraits; Postkarten; Registrierbücher; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schreibhefte; Statuetten aus Papiermaché; Stem- pel“. Ferner bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Einschränkung insoweit, als diese bei einigen Dienstleistungsoberbegriffen an die mit „insbesondere“ ein- geleiteten, den jeweiligen Oberbegriff nicht einschränkenden beispielhaften Auf- zählungen von Dienstleistungen angefügt worden ist (z. B. „Abfassung von Verträ- gen, insbesondere Lizenz-, Unterlassungs-, Abgrenzungs- und Kooperationsver- trägen sowie von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“). Letztlich können diese Bedenken jedoch zurückgestellt werden. - 11 - 2. Denn auch wenn man der Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung das zuletzt vorgelegte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unter Berücksichtigung der Einschränkung „in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber- Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“ zugrunde legt – mit Ausnahme der Dienstleistungen, die eine unzulässige Erweiterung des Dienstleistungsverzeich- nisses begründen -, fehlt es der angemeldeten Bezeichnung rcd in Bezug auf sämtliche Dienstleistungen der Klassen 45 und 35 sowie einem Teil der Waren der Klasse 16, nämlich soweit diese einen gedanklichen Inhalt aufweisen können, an der erforderlichen Unterscheidungskraft. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren- oder Dienst- leistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion ei- ner Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren- oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235 (Nr. 45) - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über- winden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). - 12 - Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren- oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be- teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). Auch Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen kann die erforderliche Unter- scheidungskraft fehlen, wenn sie gebräuchliche und für die angesprochenen Ver- kehrskreise verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen. Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die beanspruch- ten Waren- oder Dienstleistungen bezogenen Einzelfallbeurteilung festgestellt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und benötigt werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; EuG GRUR Int. 2008, 838, 839, Nr. 25 - 30 – Buchstabe E; EuG GRUR Int. 2008, 1035, Nr. 44 - 47 – Buchstabe E; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rdn. 200 m. w. N.). Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. Buchstabenkombinationen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeit- punkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Ak- ten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be- griffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungs- kraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die bean- spruchten Waren- (oder Dienstleistungen) zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH - 13 - GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). b) Wenngleich die Abkürzung rcd unabhängig von Groß- oder Kleinschreibung unterschiedliche Bedeutungen haben kann, wie die vom Anmelder vorgelegten Auszüge aus englischsprachigen und deutschen „Wikipedia“-Seiten betreffend den Zeitraum 2009 und 2010 verdeutlichen (Bl. 26 – 29 d. A.), so wird rcd in Zu- sammenhang mit den ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf Patent-, Marken-, Ur- heber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen beschränkten Dienstleistungen der Klassen 45 und 35 von dem insoweit maßgeblichen juristischen Fachverkehr, insbesondere soweit er auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig ist, naheliegend und ohne Weiteres als Abkürzung für „Registered Community De- sign“, übersetzt „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, wahrgenom- men. Ausweislich der vorgenannten Wikipedia-Auszüge war rcd in dieser Bedeu- tung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung bekannt. Darüber hinaus wurde rcd zu dieser Zeit auch bereits als Abkürzung für „Registered Community Design“ tatsächlich verwendet, wie die dem Anmelder mit der Ladung übermittelten Auszü- ge belegen. So konnte (und kann) beim HABM unter der Bezeichnung „RCD- online“ nach eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern recherchiert wer- den. Auszüge, die durch diese Suchmaschine bereitgestellt wurden, sind mit „RCD-ONLINE Geschmacksmusterrecherche Angaben zum GGM“ überschrieben. Ebenso nutzt die der Terminsladung auszugsweise als Anlage 2 beigefügte Infor- mationsbroschüre der G… D… M… Partnerschaft mbB von Patent- und Rechtsanwälten, Stand Februar 2008, auf den Seiten 6 und 8 die Abkürzung rcd als Hinweis auf „Registered Community Design“. Soweit es sich bei „rcd-online“ nicht um eine inländische Rechercheplattform handelt bzw. insoweit neben rcd auch die entsprechende deutschsprachige Abkürzung GGM oder die Übersetzung „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zur Anwendung kommen, ist zu beachten, dass die angesprochenen Fachverkehrskreise auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte in aller Regel über umfassende Englischkenntnisse verfügen, die englische Sprache zunehmend die „Arbeitssprache“ der in diesem - 14 - Bereich tätigen Fachkreise ist. Diese werden in rcd aber ohne Weiteres und un- mittelbar die Abkürzung für „Registered Community Design“ erkennen. Ein solches Verständnis von rcd liegt auch in Bezug auf diejenigen Waren der Klasse 16 nahe, welche ihrer Beschaffenheit und Bestimmung nach ein eingetra- genes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum Inhalt/Thema haben können. Dies betrifft die Waren „Broschüren; Bücher; Druckereierzeugnisse; Handbücher; Magazi- ne (Zeitschriften); Prospekte; Veröffentlichungen (Schriften, Druck- schriften, Zeitschriften, Bücher, Vordrucke); Zeichnungen; Drucke- reierzeugnisse; vorgenannte Waren in Bezug auf Patent-, Mar- ken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“. c) Ausgehend davon wirkt rcd in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 45 und 35 sowie diejenigen Waren der Klasse 16, die einen gedankli- chen Inhalt aufweisen können, wegen der inhaltlich/thematischen Beschränkung auf „Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“ zwar nicht unmittelbar beschreibend i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn ein einge- tragenes Geschmacksmuster ist nicht mehr (unmittelbar) Gegenstand und/oder In- halt dieser Dienstleistungen und Waren; jedoch weist rcd in Bezug auf diese Wa- ren und Dienstleistungen trotz der Beschränkung auf Patent-, Marken-, Urheber- Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen einen im Vordergrund stehenden, die Unterscheidungskraft ausschließenden sachbezogenen Sinngehalt auf. Maßgebend dafür ist, dass die einzelnen „Disziplinen“ des gewerblichen Rechts- schutzes wie z. B. das Patent- und Markenrecht und eben auch das Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht nicht isoliert nebeneinander stehen, son- dern erhebliche Berührungspunkte und Überschneidungen aufweisen. So ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Kennzeichen, z. B. eine Marke oder auch eine ge- schützte (geographische) Herkunftsbezeichnung, zugleich ein neues und eigenar- - 15 - tiges Design oder Muster i. S. von § 2 Abs. 1 DesignG bzw. Art. 4 l GGV darstellt. Insbesondere ein sog. Logo ist oftmals zur gleichen Zeit Marke und Muster/Design sein, so dass es einen entsprechenden (marken- und design-)rechtlichen Schutz genießt, u. U. zusätzlich noch nach urheberrechtlichen Bestimmungen. Ebenso kann ein Erzeugnis sowohl durch ein Patent und/oder Gebrauchsmuster geschütz- te technische Merkmale als auch geschmacksmuster- bzw. designrechtlich ge- schützte Merkmale seiner Erscheinungsform aufweisen. Zutreffend hat die Mar- kenstelle daher darauf hingewiesen, dass vor allem Beratungsdienstleistungen im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes sich regelmäßig nicht auf einzelne Schutzrechte beschränken, sondern mehrere, sich u. U. ergänzende Schutzmög- lichkeiten zum Gegenstand haben. Es ist daher nicht nur zweckmäßig, sondern aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf einen möglichst umfassenden Schutz sogar regelmäßig erforderlich, z. B. im Rahmen einer patent- oder markenrechtlichen Beratung auch auf ergänzende bzw. alternative Schutzmöglichkeiten durch ein Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster einzugehen. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr der Bezeichnung rcd in Bezug auf die juristischen Dienstleistungen der Klasse 45 trotz der vorgenommenen Beschrän- kung lediglich den Hinweis entnehmen, dass bei diesen zu Patent-, Marken-, Ur- heber-Schutzrechten und Herkunftsbezeichnungen erbrachten Dienstleistungen auch rechtliche/tatsächliche Fragen zu einen Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine Rolle spielen, so dass die angemeldete Marke damit insoweit ihre Hauptfunk- tion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen kann. Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 sowie die einen gedanklichen Inhalt aufweisenden Waren der Klasse 16. - 16 - Soweit die angemeldete Buchstabenfolge rcd noch weitere Bedeutungen aufwei- sen kann, die in Bezug auf die Waren- und Dienstleistungen keinen beschreiben- den Begriffsinhalt vermitteln, ist dies für die Frage der Schutzfähigkeit nicht ent- scheidend (vgl. BGH GRUR 2009, 952 ff. (Nr. 9 - 13) - Deutschland/Card; GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude. Zum Einen liegt ein abweichendes Ver- ständnis von rcd bei den hier beanspruchten Dienstleistungen und Waren ange- sichts ihrer juristischen Thematik nicht nahe; ferner reicht es in rechtlicher Hinsicht für eine Schutzversagung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruch- ten Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 (Nr. 21) - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 (Nr. 32) - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109 (Nr. 97) - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115 (Nr. 38) - BIOMILD). d) Ein ausschließlich inhaltsbezogenes Verständnis ergibt sich auch für diejenigen wenigen Dienstleistungen der Klasse 45, welche die vorgenannte Beschränkung auf „Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“ nicht enthalten, nämlich „Behandlung von Arbeitnehmererfindungen, nämlich Entgegen- nahme und Bewertung von Erfindungsmeldungen und Ermittlung von Erfindervergütungen; Ausarbeitung von Verträgen, wie insbe- sondere von Lizenzverträgen, Führung von Prozessen, Erstellung patentrechtlicher Gutachten; Lizenzieren von Computersoftware (juristische Dienstleistungen); Verwaltung von Urheberrechten“. Diese Dienstleistungen weisen einen engen beschreibenden Bezug zu rcd inso- weit auf, als sie aufgrund der dargelegten Berührungspunkte und Überschneidun- gen zwischen den verschiedenen Schutzrechten ebenfalls einen inhaltlichen Be- zug zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufweisen kön- nen. So kann die Dienstleistung „Behandlung von Arbeitnehmererfindungen, näm- - 17 - lich Entgegennahme und Bewertung von Erfindungsmeldungen und Ermittlung von Erfindervergütungen“ und dabei insbesondere die beanspruchte Bewertung von Erfindungsmeldungen auf dem Gebiet der Arbeitnehmerfindungen Fragen ei- ner Schutzfähigkeit als Design- bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum Ge- genstand haben. e) Ebenso wenig ist die konkret beanspruchte Schreibweise der angemeldeten Marke in Kleinschreibung geeignet, dieser zu dem erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verhelfen. Zum Einen ist eine solche Schreibweise gera- de bei Abkürzungen gebräuchlich. Zudem ist der Verkehr an solche Schreibwei- sen vor allem aus der Werbung umfänglich gewöhnt und misst ihnen keine be- triebliche Unterscheidungsfunktion bei. 3. Hinsichtlich der übrigen in Klasse 16 beanspruchten Waren „Briefpapier; Formulare; Glückwunschkarten; Karteikarten; Notiz- bücher; Plakate, insbesondere aus Papier und Pappe; Portraits; Postkarten; Registrierbücher; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schreibhefte; Statuetten aus Papiermaché; Stem- pel“ scheidet zwar ein Verständnis als inhaltsbezogene Angabe aus, da diese Waren ihrer Beschaffenheit nach keinen Inhalt, insbesondere nicht „in Bezug auf Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“ aufweisen können; jedoch können diese Waren ihrerseits Gegenstand eines eingetragenen Gemein- schaftsgeschmacksmusters sein, so dass es sich bei rcd insoweit um eine mögli- che Merkmale und Eigenschaften der genannten Waren beschreibende Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt. Aufgrund der belegbaren Verwendung von rcd kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die in diesem Zusam- menhang relevanten (juristischen) Fachverkehrskreise, welche – wie bereits dar- gelegt – die Bedeutung von rcd erfassen, diese Abkürzung in Zusammenhang mit - 18 - den genannten Waren ohne Weiteres als Hinweis darauf verstehen, dass diese Gegenstand eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind. III. Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war ebenfalls zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Rückzahlung nach § 71 Abs. 3 MarkenG nicht vorliegen. So hat die Markenstelle bereits mit Bescheid vom 2. April 2012 auf die – dem Zu- rückweisungsbeschluss vom 7. August 2013 zugrunde liegenden - Schutzhinder- nisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG hingewiesen sowie in dem Zurückwei- sungsbeschluss das Vorliegen dieser Schutzhindernisse auch unter Berücksichti- gung der bei den meisten Waren/Dienstleistungen vorgenommenen Beschrän- kung auf „Patent-, Marken-, Urheber-Schutzrechte und Herkunftsbezeichnungen“ beurteilt, so dass es bereits an einem Fehlverhalten der Markenstelle fehlt. Unabhängig davon ist eine Gebührenrückzahlung aus Billigkeitsgründen ist nur veranlasst, wenn zwischen einem Fehlverhalten der Markenstelle und der Be- schwerdeeinlegung ein kausaler Zusammenhang der Art besteht, dass ohne den Verfahrensfehler die Einlegung der Beschwerde unnötig gewesen wäre. Soweit je- doch auch bei richtiger Verfahrensführung inhaltlich dieselbe Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre und deshalb Beschwerde hätte eingelegt werden müssen, besteht kein Grund für eine Gebührenerstattung, die lediglich als Aus- nahmefall gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde anzusehen ist (Knoll, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 47). Ein Eingehen auf die vom Anmelder genannte Voreintragung beim HABM ist nicht veranlasst (vgl. BGH GRUR 2012, 277 (Nr. 18) - Institut der Norddeutschen Wirt- schaft e. V., m. w. N.). - 19 - IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 20 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift- lich einzulegen. Hacker Merzbach Uhlmann Pü