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Beschluss

25 W (pat) 13/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 25 W (pat) 13/14 Entscheidungsdatum: 8. Juli 2015 Rechtsbeschwerde zugelassen: ja Normen: MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3, § 50, § 54, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL Farbmarke Rot – HKS 13 (Sparkassen-Rot) 1. Die bei einer Entscheidung zu § 8 Abs. 3 MarkenG relevante Frage der markenmäßigen Benutzung einer konturlosen Farbe, die nicht in Form einer stets wiederkehrenden einheitlichen Produktgestaltung, sondern im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren beanspruchten „Bankdienstleistungen für Privat- kunden“ in unterschiedlichster Art und Weise verwendet wird (äußere Gestaltung von Bankzentralen und - filialen [Gebäude und Räume], von Briefpapier, von Geschäfts- und Werbeunterlagen und sonstigem Wer- bematerial), kann nicht isoliert von der Frage der Verkehrsdurchsetzung beantwortet werden. Eine nachge- wiesene Verkehrsdurchsetzung muss zwangsläufig auch zur Bejahung einer markenmäßigen Benutzung führen. 2. Dem Markeninhaber obliegt im Löschungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die von ihm behauptete Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt auch dann, wenn die angegriffene Marke aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist (im Anschluss an EuGH, GRUR 2013, 844 Rn. 62 ff. - Sparkassen-Rot; abw. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 – Post II). Dies ergibt sich aus Normstruktur der maßgeblichen Vorschriften § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 und § 8 Abs. 3 MarkenG und dem allgemein anerkannten Beweislastgrundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Norm trägt. 3. Soweit eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht wird, unterliegen die tat- sächlichen Umstände dem Beibringungs- und nicht dem Untersuchungsgrundsatz. Die aktuelle Verfah- rensweise, wonach Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung regelmäßig durch die Anmelder bzw. Markenin- haber erholt werden, ist auch im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes nicht vorgesehen. Diese Praxis birgt strukturelle Risiken in Form einer Einflussnahme der Auftraggeber auf die Gutachter. Solche Risiken werden durch eine ZPO-konforme Vorgehensweise nach §§ 404, 404 a ZPO vermieden. 4. Gegen die bislang übliche und in der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts für die Prüfung von Markenanmeldungen (vgl. BlPMZ 2005, 245 ff., 255, 256) empfohlene Fragestellung bei Verbraucherbe- fragungen zur Ermittlung des Kennzeichnungsgrades, die auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts zurückgeht (vgl. dazu u. a. Beschluss vom 14. Mai 2003, 29 W (pat) 108/01 = GRUR 2004, 61 - BVerwGE; unter dem Gliederungspunkt II., 3., 3.3), legt dem Befragten suggestiv nahe, entsprechende Zeichen als Unternehmenshinweis zu qualifizieren. Die mit einer solchen Fragestellung erzielten Kennzeichnungsgrade dürften tendenziell über den bei angemessen neutraler Fragestellung zu erzielenden Werten liegen. BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 13/14 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 8. Juli 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 302 11 120 (Löschungsverfahren S 270/09 und S 271/09) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richterin Kriener und des Richters Schmid beschlossen: 1. Auf die Beschwerden der Löschungsantragstellerinnen wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2012 aufgehoben. Die Löschung der Marke 302 11 120 wird an- geordnet. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die am 7. Februar 2002 als Kollektivmarke angemeldete abstrakte Farbmarke 302 11 120 - 3 - (Rot, HKS 13) wurde am 11. Juli 2007 als verkehrsdurchgesetzt in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen für die Dienstleistungen Klasse 36: Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden), insbesondere Kontoführung, Durchführung des Zah- lungsverkehrs (Girogeschäft), Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, Abwicklung von Geldgeschäften mit Debit-und Kreditkarten, Anlage- und Vermögensberatung, Beratung zu und Vermittlung von Geldan- lagen, Wertpapiergeschäft, Depotgeschäft, allgemeine Geldberatung, Vermittlung von Versicherungen, Beratung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditberatung, Kreditgeschäft, Kreditvermittlung. Der Markeninhaber hatte mit der ursprünglichen Anmeldung noch weitere Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 beansprucht, auf die er im Laufe des Verfahrens am 26. Juni 2007 verzichtet hat. Nach Vorlage eines von dem Markeninhaber in Auftrag gegebenen demoskopischen Gutachtens der I… GmbH vom 24. Januar 2006 (Die Farbe „Rot“ - Zur Ermittlung der Ver- kehrsdurchsetzung Dezember 2005) ist die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA im Erinnerungsverfahren gemäß Beschluss vom 28. Juni 2007 unter Aufhebung des die Anmeldung zurückweisenden Erstbeschlusses vom 4. September 2003 davon ausgegangen, dass sich die angemeldete Farbe mit einem Durchsetzungs- grad von 67,9 % als Herkunftshinweis für den Anmelder gemäß § 8 Absatz 3 Mar- kenG im Verkehr durchgesetzt hat und hat sie am 11. Juli 2007 eingetragen. - 4 - Mit am 19. Oktober 2009 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 und mit am 22. Oktober 2009 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 haben die Antragstellerinnen die Löschung der vorgenannten Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse ge- mäß §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 10 MarkenG bean- tragt. Zur Begründung haben sie angeführt, der Kollektiv-Farbmarke fehle insbe- sondere die Unterscheidungskraft, auch stehe ein Freihaltebedürfnis der Marken- eintragung entgegen. Nur unter außergewöhnlichen Umständen sei eine originäre Unterscheidungskraft eines Zeichens, das aus einer Farbe als solcher besteht, anzunehmen. Diese Voraussetzungen fehlten, da der Markeninhaber Schutz we- der in einem spezifischen, in sich abgeschlossenen Marktsegment, noch in einem solchen Dienstleistungsbereich, in dem die Verbraucher die angebotenen Dienst- leistungen allein anhand der Farbe den Erbringern zuordneten, beanspruche. Die Farbe „Rot“ habe sich für die beanspruchten Dienstleistungen für den Markenin- haber auch nicht im Verkehr durchgesetzt. Zum einen fehle bereits eine marken- mäßige Benutzung der Farbe „Rot“ durch den Markeninhaber und seine Mitglie- der, zudem belegten die vorgelegten demoskopischen Gutachten auch kein ande- res Verkehrsverständnis der Verbraucher. Die Befragungen wiesen methodische Mängel auf, denn darin werde insbesondere nicht die Zuordnung der Farbe zu einzelnen Dienstleistungen, sondern zu einem Unternehmenstyp abgefragt. Auch sei angesichts des für die Grundfarbe „Rot“ im Finanzdienstleistungsbereich sehr hohen Freihaltebedürfnisses ein Durchsetzungsgrad von mindestens 75 % zu fordern, der auch bei unterstellter Verwertbarkeit des Gutachtens mit dem darin ermittelten Durchsetzungsgrad von 65 % nicht erreicht werde. Darüber hinaus sei die Streitmarke bösgläubig angemeldet worden und daher auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG löschungsreif. Der Markeninhaber hat den ihm jeweils am 30. Oktober 2009 zugestellten Lö- schungsanträgen mit den beim Deutschen Patent- und Markenamt jeweils am 5. November 2009 eingegangenen Schriftsätzen widersprochen und ausgeführt, die geltend gemachten Löschungsgründe seien nicht gegeben. Die Marke sei ori- - 5 - ginär unterscheidungskräftig, so dass die Löschungsanträge bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnten. Der Schutz sei auf sehr wenige Dienstleis- tungen beschränkt, nämlich auf R…-Banking-Dienstleistungen, die ein spezifi- sches Marktsegment abdeckten. Dieses enge Geschäftsfeld werde maßgeblich von wenigen großen Anbietern geprägt, die ein im Wesentlichen identisches Bün- del von Dienstleistungen anböten, u. a. Kontoführung, Vergabe von Privatkrediten und Dienstleistungen rund um das Sparen. Auch sei bereits wiederholt gerichtlich festgestellt worden, dass es sich bei dem R…-Banking-Markt um einen von ein- oder zweifarbigen Farbkodierungen geprägten Markt handle. Die angesprochenen Verkehrskreise seien zudem an die Benutzung von Farben als Herkunftshinweis gewöhnt. Farben würden im Bankensektor auch im Sinne von Zweitmarken neben den Unternehmenskennzeichen eingesetzt. Zudem sei die Farbe „Rot“ (HKS 13) im Verkehr für Publikumsbankdienstleistungen zu Gunsten der Sparkassen durch- gesetzt. Die Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke könne bereits auf der Grund- lage der nachgewiesenen Benutzungshandlungen und der Nachweise zu Markt- anteilen, Werbeausgaben usw. festgestellt werden. Den demoskopischen Nach- weis der Verkehrsdurchsetzung erbrächten die vorgelegten Gutachten aus den Jahren 2005 (Gutachten der I… GmbH vom 24. Januar 2006, Die Farbe „Rot“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Dezember 2005, Seite 6) und 2011 (Gutachten der I… GmbH vom 20. Juni 2011, Die Farbe „Rot“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Juni 2011, Seite 6) mit einem ermittelten Zuordnungs- grad zur „Sparkasse“ von 66,1 % im allgemeinen Verkehr bzw. von 64,6 % (berei- nigter Kennzeichnungsgrad – ohne Fehlzuordnungen, Gutachten vom 20. Juni 2011), was nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts ausreichend sei. Mit Beschluss vom 24. April 2012 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die mit Verfügung der Vorsitzenden der Markenabteilung vom 22. März 2012 in einem Verfahren verbundenen Löschungsanträge zurück- gewiesen. Der Eintragung habe zwar das Schutzhindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft i. S. v. § 97 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen- - 6 - gestanden, dieses Schutzhindernis sei aber aufgrund der nachgewiesenen Durch- setzung der Marke in den beteiligten Verkehrskreisen überwunden gewesen. Für konturlose Farb-Kollektivmarken könne an die von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft abstrakter Individual-Farbmarken aufgestell- ten Grundsätze angeknüpft werden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft kämen dabei dieselben Grundsätze zur Anwendung wie bei anderen Markenkate- gorien, insbesondere sei insoweit kein strengerer Maßstab anzulegen. Mit der eu- ropäischen und deutschen Spruchpraxis sei allerdings davon auszugehen, dass Farben nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen würden wie Wort- oder Bildzeichen und ihnen deshalb im Allgemeinen eine originäre Unterscheidungs- kraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle bzw. eine solche nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen zu bejahen sei. Solche besonderen Um- stände fehlten im vorliegenden Fall. Schon mit Blick auf die von der angegriffenen Farbmarke beanspruchten Dienstleistungen könne nicht von einem eng um- grenzten, in sich abgeschlossenen Markt gesprochen werden. Der Oberbegriff des „R…-Banking“ umfasse, wie sich auch aus der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung ergebe, eine große Zahl typischer Bankdienstleistungen für Privatkun- den. Die darunter fallenden Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen in Bezug auf Bausparverträge und Versicherungen würden außerdem auch von Bauspar- kassen und Versicherungsunternehmen und zahlreichen anderen Finanzdienst- leistern angeboten. Bei dem konkret beanspruchten roten Farbton handele es sich weder an sich noch im Hinblick auf die fraglichen Dienstleistungen um eine außer- gewöhnliche Farbe. Vielmehr sei "Rot" eine Primärfarbe und der konkret bean- spruchte Farbton der beliebteste Rotton überhaupt. Im Bereich der Filialbanken sei die Verwendung von Farben beispielsweise für die Aufmachung der Filialen, Gestaltung der Werbe- und Informationsmaterialien etc. üblich. Hierbei würden gerade die Grundfarben Rot, Blau und Gelb einzeln oder in weiteren Farbkombi- nationen häufig verwendet, unter anderem Blau von der D…, Gelb von der C… und der P…, Gelb/Blau vom B…, Blau/Weiß/Rot von der T…, Gelb/Rot von der B1…,. Rottöne verwendeten neben dem Markeninhaber und den Antragstellerinnen weitere un- - 7 - mittelbare Wettbewerber, wie die U…/H…, die N…, die B2… und die O…. Auch würden die jeweiligen Marktauftritte der großen Publikumsbanken neben den farbigen Ausgestaltungen durch Schriftzüge und zusätzliche grafische Elemente geprägt. Angesichts dieser Umstände sei eine Wahrnehmung der vorliegenden Farbe – ohne weitere kennzeichnende Bestandteile – als Marke mit betrieblicher Herkunftsfunktion von Haus aus nicht nahe gelegt. Einer Monopolisierung dieser Primärfarbe stehe insbesondere auch das Allgemeininteresse an der freien Ver- wendung von einer nur begrenzten Anzahl unterschiedlicher Farben als dekorative Elemente entgegen. Die Eintragung der angegriffenen Marke sei aber zu Recht auf Grund ihrer Durch- setzung im Verkehr nach § 8 Abs. 3 MarkenG erfolgt. Den Löschungsantragstelle- rinnen, die im Löschungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs die Feststellungslast träfe, dass die Voraussetzungen der Verkehrs- durchsetzung zum Eintragungszeitpunkt nicht vorgelegen haben, sei dieser Nachweis nicht gelungen. Die in deren Auftrag erstellten demoskopischen Gut- achten erschütterten nicht den Nachweis der Durchsetzung der Marke in den be- teiligten Verkehrskreisen, wie er sich im Zeitpunkt der Eintragung durch das de- moskopische Gutachten der I… GmbH vom 24. Januar 2006 (Die Farbe „Rot“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Dezember 2005), bestätigt durch das zweite Gutachten vom 20. Juni 2011 (Die Farbe „ROT“ (HKS 13) – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Juni 2011), ergebe. Denn der darin ermittelte Zuord- nungsgrad liege unter Abzug der Anzahl der Beteiligten, die angegeben hatten, die Farbe im Zusammenhang mit Geldinstituten nicht zu kennen, bei 63,6 %, so dass die für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich maßgebliche Untergrenze von 50 % weit übertroffen werde. Der Umstand, dass ein erhebliches Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Grundfarbe „Rot“ zu bejahen sei, rechtfertige es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. - 8 - GRUR, 1999, 723, Nr. 48 u. 54 – Chiemsee) nicht, die Eintragung einer kontur- losen Farbmarke von einem wesentlich höheren Durchsetzungsgrad abhängig zu machen. Auch der Einwand der Antragstellerinnen, wonach sich die I…-Um- frage vom 24. Januar 2006 auf einen zu weiten (Dienstleistungs-)Oberbegriff („Haben Sie diese Farbe schon mal im Zusammenhang mit Geldinstituten gese- hen, …“) und nicht auf konkret umrissene Dienstleistungen bezogen habe, führe nicht zum Erfolg der Löschungsanträge. Damit seien vielmehr die in Rede stehen- den typischen Leistungen einer Publikumsbank in einer für die befragten Personen hinreichend deutlichen und verständlichen Weise umschrieben worden. Dies wäre bei Verwendung der im Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen fachsprachlichen Begriffe, wie „Retail-Banking“ oder „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ nicht in gleichem Maße gewährleistet gewesen. Im Übrigen wirkten die in der Befragung verwendeten Begriffe auch nicht suggestiv. Dagegen erbrächten die im Auftrag der Antragstellerinnen erstellten demoskopischen Gutachten nicht den erforderli- chen Nachweis für eine fehlende Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Eintra- gung. So weise das am 29. Februar 2008 erstellte Gutachten (Gutachten der G… … vom 29. Februar 2008, Verkehrsbefragung über die Verkehrsdurchsetzung der Farbe Rot (HKS 13) im Zusammenhang mit Finanz- und Gelddienstleistungen Februar 2008) zwar nur einen Zuordnungsgrad von 36 % aus, allerdings sei mit dem Begriff der „Finanz- und Gelddienstleistungen“ ein abstrakter und weiter Dienstleistungsbegriff gewählt worden, der sich von dem maßgeblichen Dienstleistungsspektrum des Retail-Banking zu weit entferne. Nach § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG) handele es sich bei „Finanzdienstleistun- gen“ um Dienstleistungen, die von Finanzdienstleistungsinstituten erbracht würden und die sich von den so bezeichneten „Bankgeschäften“ unterschieden. Die weite- ren Umfragen vom November/Dezember 2009 (Gutachten des I1…- … vom 26. Februar 2010, Die Zuordnung eines roten Farbtons in Zusammenhang mit Verbraucherkrediten, Ergebnisse einer bundesweiten Reprä- sentativbefragung im November/Dezember 2009) und vom April 2010 (Gutachten des I1… vom 19. Mai 2010, Die Zuordnung eines roten Farbtons in Zusammenhang mit Kontoführung, Ergebnisse einer bundes- - 9 - weiten Repräsentativbefragung im April 2010) seien bereits deshalb fehlerhaft, weil mit der Fragestellung weder die Zielrichtung der Befragung noch der Bezug zwischen dem gezeigten Farbton und den abstrakten Begriffen der „Verbraucher- kredite“ und „Kontoführung“ deutlich geworden seien. Angesichts einer langjährigen intensiven Verwendung der Farbe in der Werbung und der Aufmachung der Filialen der Mitglieder des Markeninhabers fehlten An- haltspunkte dafür, dass bei der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht die För- derung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund gestanden habe; An- zeichen für die behauptete Bösgläubigkeit seien somit nicht vorhanden. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Löschungsantragstellerinnen. Ange- sichts des erheblichen Freihaltebedürfnisses an der Farbe „Rot“ sei der in den beiden Verkehrsbefragungen ermittelte, nur wenig über der Untergrenze von 50 % liegende Kennzeichnungsgrad der Marken als unzureichend anzusehen. Denn bei einer Grundfarbe wie „Rot“ handele es sich um eine der beliebtesten Farben für die Unternehmenskommunikation überhaupt, besonders in dem Bereich der hier einschlägigen Dienstleistungen. Hierzu nennen die Löschungsantragstellerinnen einige Beispiele der Verwendung der Farbe „Rot“ durch klassische Publikumsban- ken in ihrem Firmenlogo, in ihrer Unternehmenskommunikation, bei der Filialge- staltung und in der Werbung. Da zur Vermittlung gleichwertiger Bedeutungsinhalte tatsächlich nur wenig andere Farben zur Verfügung stünden, sei den Mitbewer- bern des Markeninhabers ein Ausweichen auf eine andere Farbgestaltung nicht zumutbar. Angesichts dieser umfangreichen Verwendung sei ein erhebliches Frei- haltebedürfnis an der streitgegenständlichen Farbe zu bejahen und hänge der Er- werb der Unterscheidungskraft von einem höheren Grad der Verkehrsdurchset- zung ab. Der erforderliche Durchsetzungsgrad sei umso höher anzusetzen, je hö- her der Grad des Freihalteinteresses sei. Im Einklang mit der Rechtsprechung sei daher ein Kennzeichnungsgrad zu fordern, der erheblich über der Untergrenze von 50 % läge. In diesem Zusammenhang haben die Löschungsantragstellerinnen angeregt, die Frage, ob sich das zu berücksichtigende Allgemeininteresse an der - 10 - freien Verfügbarkeit von Farben dahingehend auswirke, dass an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Grundfarbe höhere Anforderungen zu stellen seien, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ungeachtet der in ihrer Höhe unzureichenden Kennzeichnungsgrade eigneten sich die vom Antragsgegner eingereichten Gutachten auch aufgrund der ihnen anhafteten methodischen Mängel nicht zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung. Aus den von den Antragstellerinnen eingereichten Verkehrsbefragungen ginge hervor, dass der Kennzeichnungsgrad tatsächlich niedriger anzusetzen sei. So sei mit einer aus dem Jahr 2008 durchgeführten demoskopischen Befragung durch das A… zu der Farbe „Rot“ im Zusammenhang mit „Finanz- und Gelddienstleistungen“ (Gutachten der G… vom 29. Februar 2008; Verkehrsbefragung über die Verkehrsdurchsetzung der Farbe Rot (HKS 13) im Zusammenhang mit Finanz- und Gelddienstleistungen Feb- ruar 2008) ein Kennzeichnungsgrad von 40,2 % erreicht worden. Ähnliche Kenn- zeichnungsgrade in Bezug auf konkrete Dienstleistungen wie „Kontoführung“ von 34 % (Gutachten des I1… vom 19. Mai 2010, Die Zuordnung eines roten Farbtons in Zusammenhang mit Kontoführung, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im April 2010), „Verbraucherkredite“ von 9 % (Gutachten des I1… vom 26. Februar 2010, Die Zuordnung eines roten Farbtons in Zusammenhang mit Verbraucherkrediten, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im November/ Dezember 2009) und den zu weiten und lenkenden Oberbegriff „Geldinstitut“ von 47 % (Gutachten des I1… vom 20. August 2012, Die Unterscheidungskraft der Farbe Rot im Zusammenhang mit Geldinstituten, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im März 2012) belegten die Fehlerhaftigkeit der seitens des Antragsgegners einge- reichten Gutachten. Vor allem die zuletzt genannte Erhebung sei sowohl ange- sichts der zeitlichen Nähe und vergleichbarer Fragestellung besonders dazu ge- eignet, die von dem Antragsgegner ermittelten Werte von 2011 (Gutachten der I… GmbH vom 20. Juni 2011, Die Farbe „ROT“ (HKS 13) Zur Ermittlung der - 11 - Verkehrsdurchsetzung Juni 2011) in Zweifel zu ziehen. In den Befragungen des Antragsgegners sei in unzulässiger Weise suggestiv auf den Unternehmenstyp „Geldinstitut“ hingewiesen worden, eine Abfrage der konkreten Dienstleistungen sei dagegen unterblieben. Zudem seien bloße Assoziationen anstelle eindeutiger Herkunftszuordnungen positiv gewertet worden. Durch das Einbeziehen zu vieler nicht hinreichend eindeutiger Antworten sei die Berechnung fehlerhaft; Fehlzuord- nungen seien nicht abgezogen und durch einen lenkenden Einleitungssatz und mehrfache suggestive Nachfragen sei ein insgesamt fehlerhaftes Ergebnis erzielt worden. Die Löschungsantragstellerinnen tragen weiter vor, die Markenabteilung sei im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft von einer Feststellungslast der Antrag- stellerinnen für den vollständigen Nachweis in Bezug auf das Fehlen der Ver- kehrsdurchsetzung ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs sei es im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast zunächst die Aufgabe des Markeninhabers, das Bestehen der Verkehrsdurchsetzung zum Ein- tragungszeitpunkt schlüssig darzulegen, da allein er über die erforderlichen Kenntnisse der relevanten Umstände der angeblichen Verkehrsdurchsetzung verfüge. Erst danach könne die Feststellungslast zum Tragen kommen. Vor die- sem Hintergrund hätte das DPMA weder die aufgezeigten methodischen Mängel der Verkehrsgutachten des Antragsgegners außer Acht lassen dürfen noch die vorgelegten Benutzungsbeispiele des Antragsgegners als weiteren Nachweis der Verkehrsdurchsetzung gelten lassen dürfen, da diese die Farbe „Rot“ stets im Zu- sammenhang mit den weiteren Kennzeichen des Antragsgegners oder deren Mit- glieder zeige und als Nachweis für die Verkehrsdurchsetzung ungeeignet seien. Auch läge nach der europäischen Rechtsprechung die Darlegungs- und Feststel- lungslast beim Markeninhaber, da andernfalls die nach Art. 49 und 56 AEUV ge- schützte Niederlassungsfreiheit (Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungs- und Nie- derlassungsfreiheit) beeinträchtigt werde. Denn der Erwerb eines Monopols durch die Eintragung einer Marke, die fundamentale Grundfreiheiten Anderer ein- schränke, könne nur dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Aus- - 12 - nahmetatbestands der Verkehrsdurchsetzung auch tatsächlich vorlägen. Derje- nige, der sich auf diese Voraussetzungen berufe, habe sie darzulegen und zu be- weisen. Auf Anregung der Löschungsantragstellerinnen hat der 33. Senat des Bundes- patentgerichts, der nach der Geschäftsverteilung des Gerichts bis 31. Dezember 2013 für das vorliegende Verfahren zuständig war, das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 Buchstabe a) AEUV dem G…- … zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom 22. Oktober 2008 (MRRL) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Steht Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie einer Auslegung des nationalen Rechts entgegen, wonach bei einer abstrakten Farbmarke (hier: Rot HKS 13), die für Dienstleistungen des Finanzwesens beansprucht wird, eine Verbraucherbefra- gung einen bereinigten Zuordnungsgrad von mindestens 70 % ergeben muss, damit angenommen werden kann, dass die Marke infolge ihrer Benutzung Unter- scheidungskraft erlangt hat? 2. Ist Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass es auch dann auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke - und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung - ankommt, wenn der Markeninhaber im Rahmen der Verteidigung gegen einen Antrag auf Ungültigerklärung der Marke geltend macht, dass die Marke jedenfalls über drei Jahre nach der Anmeldung, aber noch vor der Eintra- gung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe? 3. Für den Fall, dass es auch unter den oben genannten Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Anmeldung ankommt: Ist die Marke bereits dann für ungültig zu erklären, wenn ungeklärt ist und nicht mehr geklärt werden kann, ob sie zum Zeitpunkt der Anmeldung infolge ihrer Be- nutzung Unterscheidungskraft erlangt hat? Oder setzt die Ungültigerklärung vo- - 13 - raus, dass durch den Nichtigkeitsantragsteller nachgewiesen wird, dass die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Unterscheidungskraft infolge ihrer Benutzung erlangt hat? Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juni 2014 (GRUR 2014, 316 ff. – Sparkassen-Rot) diese drei Fragen wie folgt beantwortet: 1. Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach es in Verfahren, in denen fraglich ist, ob eine konturlose Farbmarke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, stets erforderlich ist, dass eine Verbraucherbefragung einen Zuord- nungsgrad dieser Marke von mindestens 70 % ergibt. 2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch ge- macht hat, dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Ungültiger- klärung einer nicht originär unterscheidungskräftigen Marke bei der Beurteilung, ob diese Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zu prüfen ist, ob die Unterscheidungskraft vor der Anmeldung der Marke erworben wurde. Unerheblich ist insoweit, dass der Inhaber der streitigen Marke geltend macht, sie habe jedenfalls nach der Anmeldung, aber noch vor ihrer Eintragung, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt. 3. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2008/95 ist, wenn ein Mitgliedstaat von der in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch ge- macht hat, dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, die streitige Marke im Rahmen eines Löschungsverfahrens für ungültig zu erklären, sofern sie nicht ori- ginär unterscheidungskräftig ist und ihr Inhaber nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Marke vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterschei- dungskraft erlangt hatte. - 14 - Im Rahmen des wiedereröffneten Beschwerdeverfahrens tragen die Löschungsan- tragstellerinnen in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen vor, Voraussetzung dafür, dass ein Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangen könne, sei eine vorangegangene markenmäßige Benutzung. Angesichts der dekorativen gestalterischen Funktion einer Farbe könne bei einer konturlosen Farbe nach der ständigen Rechtsprechung nur ausnahmsweise von einer markenmäßigen Benut- zung ausgegangen werden, etwa wenn es sich um einen aufgrund der Kenn- zeichnungsgewohnheiten farbkodierten Markt handele und wenn die Farbe neben allen sonstigen Elementen so hervortrete, dass die relevanten Verkehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen. Unter anderem fehle es im Bereich der Fi- nanzdienstleistungen bereits an einer entsprechenden Übung, Farben als Her- kunftshinweis wahrzunehmen. Es handele sich um einen zersplitterten Markt mit einer unüberschaubaren Zahl von Anbietern, die dieselbe Hausfarbe hätten (Blau: D…, B3…, D1…; Rot: S…, S1…, H…- …; Gelb: C…, P…, B4…; Orange/Blau: I2…, R1…). Zudem spiele die Farbe im Marktauftritt des Markeninhabers nur eine untergeordnete dekorative Rolle, sei nicht einheitlich und in erster Linie auf die Hervorhebung der Bezeichnungen „Sparkasse“ und „Sparkasse-S“ ausgerichtet. Die Löschungsantragstellerinnen verweisen ergän- zend hierzu auf die Ausführungen aus einem Rechtsgutachten von Frau …- … K… vom 10. Januar 2015 (Anlage ASt 83 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2015, Ordner III der getrennt geführten, von den ASt eingereichten Unterlagen nach Bl. 656 (= Fehlblatt) d.A. [Band IV]) und einem Sachverständi- genbericht von Herrn J… vom 16. Januar 2015 (Anlage Ast 78 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2015, Ordner III der getrennt geführten, von den ASt eingereichten Unterlagen nach Bl. 656 (= Fehlblatt) d.A. [Band IV]). Auch spräche die Gesamtabwägung aller im vorliegenden Fall gegebenen Umstände gegen eine Durchsetzung der Marke in den beteiligten Verkehrskreisen, wobei an den Grad der Durchsetzung nach ständiger Rechtsprechung – und auch noch nach der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabentscheidung – ohnehin besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Zudem hätten das ausgeprägte - 15 - Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farbe Rot und die geringe Eig- nung der Farbe als Herkunftshinweis für Finanzdienstleistungen hohe Anforderun- gen zur Folge. Für den Fall, dass der Senat dieser Auffassung nicht folge, sei hierzu ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichts- hof zu richten. Zur Frage der Feststellungslast führen die Löschungsantragstellerinnen u. a. aus, dass es sich bei der Feststellungslastverteilung im Löschungsverfahren auch nach der maßgeblichen Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs um eine materiell rechtliche Frage des Gemeinschaftsrechts handele. Für das Vorliegen der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft trage der Markeninhaber die Feststellungslast. Dies ergebe sich aus der Systematik des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG, da ein Markenanmelder, der sich auf den Ausnahmetat- bestand der erlangten Unterscheidungskraft infolge Benutzung berufe, die Voraus- setzungen für das tatsächliche Vorliegen dieses Sonderfalls nachzuweisen habe. Diese Verteilung der Feststellungslast entspreche auch der Billigkeit, da der Mar- keninhaber eher als der Antragsteller in der Lage sei, ausreichende Nachweise für das Vorliegen der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft im Zeit- punkt der Anmeldung beizubringen und vorzulegen. Eine solche Feststellungs- lastverteilung entspräche auch dem Interesse der Allgemeinheit, ungerechtfertigte Monopole zu verhindern, das gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen des Mar- keninhabers auf den Fortbestand seiner Marke überwiege. Für den Fall der ab- weichenden Beurteilung der Feststellungslast durch den Senat regen die Lö- schungsantragstellerinnen an, die Sache erneut dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Löschungsantragstellerinnen haben neben einem Sachverständigenbericht und Rechtsgutachten im Laufe des Verfahrens folgende demoskopische Gutach- ten vorgelegt: - Gutachten der G1… vom 29. Februar 2008, Verkehrsbefragung über die Verkehrsdurchsetzung der Farbe Rot (HKS 13) - 16 - im Zusammenhang mit Finanz- und Gelddienstleistungen Februar 2008 (Anlage ASt 30 zum Schriftsatz vom 26. August 2010, nach Bl. S285 der DPMA-Löschungsakte S270/09 bzw. nach Bl. S310 der DPMA-Löschungs- akte S 271/09), - Gutachten des Instituts für Demoskopie A… vom 26. Februar 2010, Die Zuordnung eines roten Farbtons in Zusammenhang mit Verbraucher- krediten, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im No- vember/Dezember 2009 (Anlage ASt 24 zum Schriftsatz vom 10. Mai 2010, nach Bl. S275 der DPMA-Löschungsakte S270/09 bzw. nach Bl. S300 der DPMA-Löschungsakte S 271/09), - Gutachten des I… vom 19. Mai 2010, Die Zuordnung eines roten Farbtons in Zusammenhang mit Kontoführung, Er- gebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im April 2010 (An- lage ASt 29 zum Schriftsatz vom 26. August 2010, nach Bl. S285 der DPMA-Löschungsakte S270/09 bzw. nach Bl. S310 der DPMA-Löschungs- akte S 271/09), - Gutachten des I… vom 20. August 2012, Die Unterscheidungskraft der Farbe Rot im Zusammenhang mit Geldinsti- tuten, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im März 2012 (Anlage ASt 46 zum Schriftsatz vom 28. August 2012, Bl. 113 (= Fehlblatt) d.A. [Band I] Ordner I der getrennt geführten, von den ASt ein- gereichten Unterlagen), - Gutachten des I… vom 31. Oktober 2013, Die Filialen der Bank S2… und der S…, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung zur Verwechslungsgefahr im weite- ren Sinne (Anlage ASt 94 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2015, Bl. 656 - 17 - (= Fehlblatt) d.A. [Band IV] Ordner III der getrennt geführten, von den ASt eingereichten Unterlagen), - Gutachten des I1… vom 19. Januar 2015, Die Zuordnung eines roten Farbtons im Zusammenhang mit „Dienstleistun- gen rund um finanzielle Angelegenheiten“, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im September 2014 (Anlage ASt 81 zum Schrift- satz vom 20. Januar 2015, Bl. 656 (= Fehlblatt) d.A. [Band IV] Ordner III der getrennt geführten, von den ASt eingereichten Unterlagen), - Gutachten des I1… vom 19. Januar 2015, Die Zuordnung eines roten Farbtons in Zusammenhang mit „Geldanlagen“, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im Oktober 2014 (Anlage ASt 80 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2015, Bl. 656 (= Fehlblatt) d. A. [Band IV] Ordner III der getrennt geführten, von den ASt eingereichten Unterlagen), - Gutachten des I… vom 19. Januar 2015, Die Zuordnung eines roten Farbtons in Zusammenhang mit „Kreditkarten“, Ergebnisse einer bundesweiten Repräsentativbefragung im Novem- ber 2014 (Anlage ASt 79 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2015, Bl. 656 (= Fehlblatt) d.A. [Band IV] Ordner III der getrennt geführten, von den ASt eingereichten Unterlagen). Die Löschungsantragstellerinnen beantragen sinngemäß, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 24. April 2012 aufzuheben und die Löschung der Marke 302 11 120 „Farbmarke Rot“ (HKS 13) anzuordnen. - 18 - Der Markeninhaber und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Markeninhaber darüber hinaus beantragt, ihm eine Frist von 8 Wochen zur Stellungnahme auf die in der mündlichen Ver- handlung erörterten Gesichtspunkte zu gewähren. Die Beschwerdeführerinnen beantragen gegebenenfalls ebenfalls eine Schrift- satzfrist. Der Markeninhaber hält daran fest, dass die bereits vorgelegten und seiner Mei- nung nach methodisch und inhaltlich zutreffenden demoskopischen Umfragen der I… GmbH aus den Jahren 2005 (Gutachten der I… GmbH vom 24. Januar 2006, Die Farbe „ROT“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Dezember 2005) und 2011 (Gutachten der I… GmbH vom 20. Juni 2011, Die Farbe „ROT“ (HKS 13) – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Juni 2011) die Verkehrsdurchsetzung nachweisen würden. Denn sie entsprächen den fachlichen und höchstrichterlichen Anforderungen, was auch aus der gutachterlichen Stel- lungnahme von E…, Vorsitzender Richter am BGH a.D. vom Januar 2012 (Anlage AG 136 zum Schriftsatz vom 4. Januar 2013, Bl. 144/174 d. A. [Band I]) hervorgehe. Insbesondere sei die Forderung unterschiedlich hoher Verkehrsdurchsetzungsgrade nach den Entscheidungen „Windsurfing Chiemsee“ des Europäischen Gerichtshofs und „Ostsee Post“ des Bundesgerichtshofs recht- lich unhaltbar. Habe ein Zeichen durch eine besonders langfristige, intensive Be- nutzung und durch zielgerichtete aufwendige Werbemaßnahmen den für die An- nahme der Verkehrsdurchsetzung notwendigen Bedeutungswandel zum Her- kunftshinweis einmal vollzogen und dies mit einem Zuordnungsgrad von über 50 % dokumentiert, bedeute die Forderung nach einem höheren Durchsetzungs- grad eine zusätzliche Hürde, die keine Stütze in der Rechtsprechung fände. - 19 - In Bezug auf die Auswertung der IPSOS Befragung von Dezember 2005 (Gut- achten der I… GmbH vom 24. Januar 2006, Die Farbe „ROT“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Dezember 2005) erkennt der Markeninhaber an, dass in unzutreffender Weise die positiven Antworten solcher Befragten hinzugerechnet worden seien, die angegeben hatten, die Farbe nicht zu kennen, und legt ein wei- teres Gutachten der I… GmbH vom 20. Dezember 2012 vor, in dem die Modi der unterschiedlichen Filterung der jeweiligen Gutachten erläutert werden (Gut- achten der I… GmbH vom 20. Dezember 2012, Die Farbe „Rot“ (HKS 13) – Be- fragung zur Verkehrsdurchsetzung Dezember 2005, Erläuterungen zu den Modi der unterschiedlichen Filterung – Anlage AG 137 zum Schriftsatz vom 4. Januar 2013, Bl. 175/176 d.A. [Band I]). Ausgehend davon sei nach Auffassung des Markeninhabers für das Jahr 2005 ein Bekanntheitsgrad von 74,5 %, ein Kennzeichnungsgrad von 67,6 %, ein Zuord- nungsgrad von 65,8 % und ein sogenannter bereinigter Kennzeichnungsgrad (maßgeblicher Verkehrsdurchsetzungsgrad nach der Rechtsprechung) von 66,4 % anzusetzen (Modus 3 Filter 2011, Gutachten Seite 5 unten, Bl. 181 d.A.). Zudem belegten zwei weitere demoskopische Befragungen des I2…- … (Gutachten der P1… GmbH vom 20. Februar 2013, „Rot“ (HKS 13) – Verkehrsdurchsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Geldinstituten und Gutachten der P1… GmbH vom 20. Februar 2013, „Rot“ (HKS 13) – Verkehrsdurchsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen) mit der Fragestellung nach konkreten Dienstleistungen anstelle des als suggestiv kritisierten Begriffs des „Geldinstituts“ mit bereinigten Kennzeichnungsgraden von 67,1 % bzw. 64,1 % die Durchsetzung der Farbe im Verkehr. Da eine Verkehrsdurchsetzung nachgewie- sen sei, erübrige sich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, im Übrigen sei die vorzulegende Frage nicht entscheidungserheblich. Zudem seien neben den Verkehrsbefragungen nach ständiger Rechtsprechung auch zusätzliche Umstände wie der gehaltene Marktanteil und die Kundenreichweite für die Frage der Durch- setzung der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen zu berücksichtigen. Der - 20 - von den Sparkassen gehaltene Marktanteil von rund 60 % der Kunden im Inland, die … Millionen Ende des Jahres 2008 geführten Sparkonten, die mehr als 40 % der vom Gesamtgeldautomatenbestand dem Markeninhaber gehörenden Geld- automaten und ein Filialnetz von knapp … Geschäftsstellen (entspreche rund 40 % der Bankfilialen) belegten die einzigartige Stellung der Sparkassen unter den Geldinstituten in Deutschland. Der Markeninhaber nutze die Farbe Rot seit 1972 stringent und durchgängig als Haus- und Markenfarbe zur Kennzeichnung seiner publikumsbanktypischen Produkte wie dem roten Sparkassenbuch, bei der Ge- staltung der Geschäftsstellen, seiner Informations- und Produktbroschüren, sei- nem Auftritt im Internet im Rahmen der Werbung mit konstant zwischen … Millionen Euro und … Millionen Euro Werbeausgaben pro Jahr. Die Farbe „Rot“ sei dabei ein zentrales Wiedererkennungsmerkmal. Die Zusammenschau der demoskopischen Befragungen und der sonstigen Belege zur Nutzung des Zeichens „Rot“ als Haus- und Markenfarbe dokumentiere jeden- falls eine Verkehrsdurchsetzung. Aus Sicht des Markeninhabers sind andererseits die von Seiten der Löschungsantragstellerinnen eingereichten demoskopischen Gutachten aufgrund zahlreicher handwerklicher Fehler, u. a. fehlende hinführende Einleitungen bei Mehrthemenumfrage, Vorlage nur kleinformatiger Farbkarten, ungeeignete Fragestellungen im Einzelnen, nicht aussagekräftig. Zur Frage der Feststellungslast vertritt der Markeninhaber die Auffassung, es handele sich um verfahrensrechtliche Regelungen, die den jeweiligen nationalen Maßstäben unter- fielen und nicht Gegenstand des harmonisierten Rechts seien. Daher sei auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof insoweit unzulässig. Ungeachtet dessen sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Gemein- schaftsmarken (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 58 – BORCO) bereits entschie- den, dass die Eintragungshindernisse von Amts wegen zu prüfen seien und dieses Erfordernis nicht zum Nachteil des Anmelders relativiert werden dürfe. Der Mar- keninhaber sei nach Art. 74, 52 GMV grundsätzlich nicht beweisbelastet. Auch aufgrund der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabentscheidung des Eu- ropäischen Gerichtshofs ergebe sich keine andere Bewertung. Denn die Antwort - 21 - sei schon deshalb nicht bindend, weil der deutsche Gesetzgeber von der Möglich- keit, im Rahmen eines Löschungsverfahrens zu überprüfen, ob die angegriffene Marke ihre ursprünglich fehlende Unterscheidungskraft infolge Benutzung über- wunden habe (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL), Gebrauch gemacht habe, wohingegen der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung davon ausgegangen sei, dass dies gerade nicht der Fall sei. Dies sei auch die Auffassung des Bundesge- richtshofs (vgl. GRUR 2014, 1101 Rn. 19 – Gelbe Wörterbücher). Die Regeln, die der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang zur Feststellungslast aufgestellt habe, wonach im Fall der Unaufklärbarkeit dies zum Nachteil des Löschungsan- tragstellers ginge, seien nach wie vor verbindlich. Der Markeninhaber und Beschwerdegegner hat im Laufe des Verfahrens neben gutachterlichen Stellungnahmen, u. a. von E… (Anlage AG 136 zum Schriftsatz vom 4. Januar 2013, Bl. 144/174 d.A.) und Zusatzauswertungen folgende demoskopische Gutachten vorgelegt: - Gutachten der I… GmbH vom 24. Januar 2006, Die Farbe „ROT“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Dezember 2005 (Anlage zum Schrift- satz vom 26. Juni 2006 (Bl. 159 (= Fehlblatt) Einschub d.A. - Anmeldever- fahren [Band II]), - Gutachten der I… GmbH vom 20. Juni 2011, Die Farbe „ROT“ (HKS 13) Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Juni 2011 (Anlage AG 110 (neu) zum Schriftsatz vom 22. September 2011, nach Bl. S437 der DPMA-Lö- schungsakte S. 270/09 und Bl. S460/S461 der DPMA-Löschungsakte S. 271/09 mit Verweis auf S. 270/09), - Gutachten der P… GmbH vom 20. Februar 2013, „Rot“ (HKS 13) – Verkehrsdurchsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Dienstleistungen von Geldinstituten (Anlage AG 138 zum Schriftsatz vom 22. Februar 2013, Bl. 293 d.A. [Band II]), - 22 - - Gutachten der P… GmbH vom 20. Februar 2013, „Rot“ (HKS 13) – Verkehrsdurchsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen (Anlage AG 139 zum Schriftsatz vom 22. Februar 2013, Bl. 294 d.A. [Band II]), - Gutachten der P… GmbH vom 14. Januar 2014, „Rot“ – Welche Unternehmen werden an dieser Farbe erkannt (Anlage AG 149 zum Schriftsatz vom 23. Januar 2015, Bl. 712 d.A. [Band IV]). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015 hat der Marken- inhaber weitere Schriftsätze und Unterlagen eingereicht, u. a. die Gutachten „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ – Was gehört aus Sicht der Bevölkerung dazu?“ (24. März 2015, Anlage AG 163 zum Schriftsatz vom 30. März 2015, Bl. 919 d.A. [Band V]) sowie „Kennzeichnungskraft von „Rot (HKS 13)“ im Zu- sammenhang mit „Bankdienstleistungen für Privatkunden“, Verständnis, welche Leistungen zu „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ gehören“ (24. April 2015, Anlage AG 164 zum Schriftsatz vom 9. April 2015, Bl. 967 (= Fehlblatt) d.A. [Band V] Zusatzmappe). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenabteilung 3.4 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Ak- teninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaften Beschwerden der Löschungs- antragstellerinnen sind auch ansonsten zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG form- und fristgerecht eingelegt. Sie haben auch in der Sache Erfolg. - 23 - 1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Prüfung nach §§ 97 Abs. 2, 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG sind erfüllt, nachdem die im Oktober 2009 beim DPMA eingereichten Löschungsanträge dem Markeninhaber am 30. Oktober 2009 zugestellt worden waren und er diesen An- trägen jeweils am 5. November 2009 und damit rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Monaten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen hat. Die Antragstellerinnen haben die am 19. bzw. 22. Oktober 2009 beim Patentamt eingegangenen Löschungsanträge innerhalb der seit der Eintragung der ange- griffenen Marke am 11. Juli 2007 laufenden Zehnjahresfrist des nach § 97 Abs. 2 MarkenG anwendbaren § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gestellt. 2. Die Löschungsanträge sind auch begründet, weil der angegriffenen abstrak- ten Farbmarke „Rot“ die originäre Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (siehe dazu nachfolgend a.) und eine Verkehrsdurchsetzung i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG zu Gunsten des Inhabers der angegriffenen Marke zu keinem der beiden maßgeblichen Zeitpunkte (siehe dazu nachfolgend b. bis f.), nämlich weder zum Zeitpunkt der Anmeldung (siehe dazu nachfolgend e.) der angegriffe- nen Marke noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge (siehe dazu nachfolgend f.), festgestellt werden kann. Dies geht in Bezug auf die Feststellungen zum Anmeldezeitpunkt zu Lasten des Inhabers der angegriffenen Marke (siehe dazu nachfolgend e. bb. (1) bis (10)). In Bezug auf den Zeitpunkt der Entscheidung ist eine weitere Beweiserhebung zur Frage der Verkehrsdurchset- zung nicht veranlasst (siehe dazu nachfolgend g.). Das vom Markeninhaber bereits im Eintragungsverfahren vorgelegte Gutachten und die von ihm im Laufe des Löschungsverfahren vorgelegten weiteren Gutach- ten sind schon für sich gesehen wenig geeignet, eine Verkehrsdurchsetzung zu den maßgeblichen Zeitpunkten zu belegen. Dies wird durch die von den Lö- schungsantragstellerinnen vorgelegten Gutachten zudem derart nachhaltig bestä- - 24 - tigt, dass jedenfalls der für die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung der Farb- marke „Rot“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen notwendige Zuord- nungsgrad in den maßgeblichen Verkehrskreisen von mindestens 50 % nicht als festgestellt angesehen werden kann. Demzufolge war der angefochtene Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 24. April 2012 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke gemäß §§ 97 Abs. 2, 54, 50 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzuordnen. Gegen die bislang übliche und in der Richtlinie des Deutschen Patent- und Mar- kenamts für die Prüfung von Markenanmeldungen (BlPMZ 2005, 245 ff., 255, 256) empfohlene Fragestellung zur Ermittlung des Kennzeichnungsgrades und auch gegen die Art der Verfahrensweise, nämlich den Anmeldern selbst die Erholung des demoskopischen Gutachtens zu überlassen, hat der Senat darüber hinaus grundsätzliche Bedenken (siehe dazu nachfolgend e. bb. (1) letzter Absatz und 3.), wobei diese Gesichtspunkte sich letztlich nicht entscheidungserheblich aus- wirken. a. Der als Kollektivmarke eingetragenen und im vorliegenden Löschungs- verfahren angegriffenen abstrakten/konturlosen Farbmarke „Rot“ fehlt von Haus aus die Unterscheidungskraft gemäß §§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar- kenG. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Her- kunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt da- rin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – - 25 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkun- gen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und an- gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Be- reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse). Dies sind im Fall der beanspruchten Dienstleistungen des Retail-Ban- king (Bankdienstleistungen für Privatkunden) der Klasse 36 die Endverbraucher. Die genannten Grundsätze finden auch bei abstrakten Farbmarken Anwendung, bei denen keine strengeren Anforderungen angelegt werden dürfen als bei ande- ren Markenformen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 316 Rn. 45 ff. – Sparkassen-Rot; GRUR Int. 2005, 227 Rn. 78 – Farbe Orange; BGH, GRUR 2010, 637, 638 Rn. 12 – Farbe Gelb; BPatG, GRUR 2014, 1106, 1108 – Farbe Rapsgelb). Die angespro- chenen Verkehrskreise sind allerdings nicht daran gewöhnt, allein aus der Farbe, die im Zusammenhang mit konkreten Dienstleistungen verwendet wird, auf den Erbringer der Dienstleistungen zu schließen, da Farben auch im Geschäftsverkehr vornehmlich nicht als Mittel entsprechender Identifizierung verwendet werden. Zu- dem ist im Rahmen des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für die anderen - 26 - Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 – Libertel; GRUR 2004, 858 Rn. 41 – Heidelberger Bauchemie). Bei abstrakten Farbmarken ist deshalb regelmäßig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die gleich- wohl die Annahme rechtfertigen, die in Rede stehende Marke sei unterschei- dungskräftig. Für die Beurteilung des Schutzhindernisses kann dabei auch von Bedeutung sein, ob die Eintragung der Farbe für eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen oder eine bestimmte Gruppe von Waren oder Dienstleistungen beantragt worden ist. Eine abstrakte Farbmarke kann unter Umständen über eine originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Zahl der Waren oder Dienst- leistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 71 – Libertel; GRUR Int. 2005, 227 Rn. 79 – Farbe Orange; BGH, GRUR 2010, 637, 638 Rn. 13 – Farbe Gelb). Ausgehend davon kann der abstrakten Farbmarke „Rot“ (HKS 13) für die bean- spruchten Dienstleistungen der Klasse 36 eine originäre Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht zuerkannt werden. Bei der angegriffenen roten Farbe handelt es sich um eine der beliebtesten Grundfarben mit starker Sig- nalwirkung, einer hohen Symbolik in den verschiedensten Bereichen (z. B. als Warnfarbe im Verkehr; als Farbe für Feuer und damit als Symbol für Wärme und Energie; als Farbe des Blutes und damit als Symbol für das Leben; als Symbol für Leidenschaft, Liebe sowie Erotik [vgl. z. B. Begriffe wie Rotlichtviertel]; als Farbe der politischen Linken; als Symbol für aussterbende Tier- und Pflanzenarten, die in „Roten Listen“ geführt werden usw. und nicht zuletzt im Bereich der Finanzen als Symbol für ein „Defizit“ [rote Zahlen]) und einem ausgeprägten Wiedererken- nungswert, die branchenübergreifend und insbesondere im Bankenbereich, im Bereich der Vermittlungsdienste von Versicherungen und von Bausparverträgen häufig bei der Gestaltung der Filialen, in der Werbung und der Ausgestaltung di- verser Begleitmaterialien verwendet wird, um einen hohen Aufmerksamkeitswert zu erreichen. Einige Banken und Finanzdienstleister benutzen zwar jeweils spezi- fische Farben, teilweise aber dieselben Farben und diese vornehmlich zusammen - 27 - mit den üblichen herkunftshinweisenden Elementen, wie dem Namen des Finan- zinstituts, entsprechenden Abkürzungen, Symbolen, Logos, oder mit anderen le- diglich dekorativen Gestaltungen. Anders als der Markeninhaber meint, ist nicht feststellbar, dass sich im Bereich der Publikumsbanken eine Verteilung der Farben auf bestimmte Banken bereits entwickelt hat, vielmehr zeigen die nachfolgenden bekannten Logos von in Deutschland tätigen Banken, dass eine Farbkodierung im Sinne einer Zuordnung jeweils einer ganz bestimmten Farbe auf nur ein Institut gerade nicht besteht. - 28 - - 29 - Die Verwendung von Farben als betrieblicher Herkunftshinweis auf bestimmte An- bieter ist, wie die Markenabteilung zu Recht festgestellt hat, im Bankensektor nicht festzustellen, zumal es eine sehr große Anzahl von Anbietern gibt, die sich ange- sichts der begrenzten Anzahl voneinander ohne weiteres unterscheidbarer Farben farblich gar nicht voneinander abgrenzen können, so dass auch aus diesem Grund von einer entsprechenden individuell betriebskennzeichnenden Gewöhnung des Verkehrs und von einem entsprechenden Verkehrsverständnis nicht ausgegangen werden kann. Bei dem konkreten streitgegenständlichen Rotton handelt es sich um einen gängigen Farbton, dessen Monopolisierung nicht zuletzt auch das All- gemeininteresse an der freien Verwendung der geringen Anzahl voneinander deutlich unterscheidbarer Farben entgegensteht. b. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die angegriffene Marke gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG infolge einer markenmäßigen Benutzung (siehe dazu nachfolgend c.) für die Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, in den betei- ligten Verkehrskreisen durchgesetzt und damit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft überwunden hätte, und zwar weder im Zeitpunkt der Anmel- dung (siehe dazu nachfolgend e.) noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (siehe dazu nachfolgend f.). Dabei können entsprechende hinrei- chend gesicherte Erkenntnisse bei einer abstrakten Farbmarke letztlich nur auf- grund eines demoskopischen Gutachtens getroffen werden (siehe dazu nachfol- gend d.). Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat i. S. v. § 8 Abs. 3 MarkenG, ist auf Grund einer Gesamtschau sämtlicher Ge- sichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter- nehmen stammend zu kennzeichnen und damit von den Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 316 Rn. 40 – Sparkas- sen-Rot; GRUR 1999, 723 Rn. 54 – Chiemsee; BGH, GRUR 2014, 483, 486 Rn. 32 – test; GRUR 2006, 760 Rn. 20 – LOTTO). Diese Gesichtspunkte müssen - 30 - sich auf eine Benutzung als Marke beziehen (siehe dazu nachfolgend c.), d. h. eine Benutzung, die der Identifizierung der Dienstleistungen durch die beteiligten Verkehrskreise als von einem Unternehmen stammend dient. Im Rahmen der Prüfung können insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Inten- sität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden von Bedeutung sein und berücksichtigt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 316 Rn. 41 – Sparkassen-Rot; GRUR 1999, 723 Rn. 51 – Chiemsee; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 28 – VISAGE). Wenn die Frage der Verkehrsdurchsetzung aufgrund der vorgenannten Umstände nicht hinreichend eindeutig beantwortet werden kann, besteht die Möglichkeit, die Klärung durch ein auf eine Verkehrsbefragung gestütztes Gutachten herbeizufüh- ren. Dies stellt in der Regel das geeignetste Mittel dar, um entsprechende Fest- stellungen zu treffen. Für die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ist ein Durch- setzungs- bzw. Zuordnungsgrad von mindestens 50 % erforderlich (vgl. zum not- wendigen Mindestdurchsetzungsgrad BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 26 – VISAGE; GRUR 2010, 138 Rd. 41 – ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 – test; GRUR 2015, 581 Rn. 42 – Langenscheidt-Gelb; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630). c. Vorliegend kann zu Gunsten des Markeninhabers von einer markenmäßi- gen Benutzung der streitgegenständlichen Farbe ausgegangen werden. Maßgeblich für die Prüfung einer markenmäßigen Verwendung eines Zeichens sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Kenn- zeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektor, anhand derer die Funktion der benutzten Farbe zu bestimmen ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Ist eine Gewöhnung des Verkehrs an Farben als Kennzeichnungsmittel eingetreten, wirkt die konkret beanspruchte Farbe re- gelmäßig herkunftshinweisend (vgl. st.Rspr. zuletzt BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 17 – Langenscheidt-Gelb). - 31 - Aus den eingereichten Unterlagen des Markeninhabers geht hervor, dass er mit seinen Mitgliedern deutschlandweit über ein großes Filialnetz (über … Geschäftsstellen mit … Geldautomaten), einen umfangreichen Kun- denstamm (… Millionen Girokonten) und bei jährlichen Werbeausgaben von über … Millionen Euro als Finanzdienstleister im Bankensektor im Inland über eine große Bekanntheit verfügt. Aus der Historie der Sparkassen als öffentlich-rechtli- che Institute mit der Trägerschaft kommunaler Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden) und Teil der Kommunalver- waltung sind entsprechend in fast jeder Kommune „Sparkassen“ vertreten. Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel daran, dass im Marktauftritt der Sparkas- sen die streitgegenständliche Farbe „Rot“ tatsächlich so eingesetzt wird, dass dies als markenmäßige Verwendung verstanden werden kann. Farben und farbliche Gestaltungen wirken in der Regel nur als dekorative Gestaltungsmittel im Sinne einer Signalfarbe bzw. eines „Eyecatchers“. So verhält es sich aus Sicht des Se- nats auch bei der Verwendung der Farbe „Rot“ beim konkreten Marktauftritt des Markeninhabers bzw. von dessen Mitgliedern (vgl. auch Anlage AG 154 zum Schriftsatz vom 4. Februar 2015, Bl. 811 (= Fehlblatt) d.A. [Band V] Zusatzmappe; Anlage AG 156 zum Schriftsatz vom 4. Februar 2015, Bl. 811 (= Fehlblatt) d.A. [Band V] Zusatzmappe). Der Einsatz und die Art der Verwendung der Farbe in Bezug auf die Verwendung bei der Gestaltung der Geschäftsstellen, des Briefpa- piers und der Informations- und Werbebroschüren der Mitgliedsunternehmen des Markeninhabers weichen, wie die eingereichten Unterlagen zeigen, dabei nicht von dem ab, was branchenüblich ist. Meist wird die Farbe „Rot“ auch mit den her- kunftshinweisenden Wort- und Gestaltungsmerkmalen wie oder verwendet (Anlagen ASt. 58 und 59, Anlagen zum Schriftsatz vom 28. August 2012 Bl. 113 (= Fehlblatt) d.A. [Band I] Ordner I der getrennt geführten, von den ASt eingereichten Unterlagen; Anlage AG 156 zum Schriftsatz vom 4. Februar 2015, Bl. 811 (= Fehlblatt) d.A. [Band V] Zusatzmappe), was für sich genommen allerdings noch nicht zwingend gegen eine markenmäßige Benutzung spricht (vgl. BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 23 ff. – Langenscheidt-Gelb). Soweit der Markeninhaber Produkte wie das Sparkassen-Sparbuch, Plastikgeldkarten, Ge- - 32 - schenkartikel wie rot bedruckte Einkaufstaschen, Sparschweinchen usw. anführt, wirkt die Farbe auch insoweit für sich genommen vor allem als dekoratives Ge- staltungsmittel, das zwar einen gewissen Bezug zu den Sparkassen herstellen kann, aus deren Verwendung allein aber ebenso wenig zweifelsfrei und nur auf den Markeninhaber oder dessen Mitglieder als Dienstleister geschlossen werden kann. Gleiches gilt für die Verwendung der streitgegenständlichen Farbe als Wandfarbe vor Geldautomaten oder für rote Farbstreifen an Glasflächen von Sparkassengebäuden. Anders als bei der Markenbenutzung im Fall Langenscheidt Gelb (BGH a. a. O.), bei der das konkrete Produkt (zweisprachiges Wörterbuch) stets in gleicher farbli- cher Gestaltung, nämlich mit gelbem Einband, auf dem Markt angeboten worden war, kann eine solche einheitliche Produktgestaltung im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ nicht festge- stellt werden. Vielmehr wird die streitgegenständliche Farbe – wie im vorstehen- den Absatz beschrieben – in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen verwen- det. Keine dieser Verwendungen stellt für sich genommen eine markenmäßige Benutzung dar. Gleichwohl kann auch durch eine vielgestaltige und intensive Ver- wendung einer Farbe eine Gewöhnung des Verkehrs an diese Farbe als Kenn- zeichnungsmittel eintreten, woraus sich dann auch im Rückschluss ergibt, dass die Gesamtheit der verschiedenen Farbverwendungen eine markenmäßige Be- nutzung darstellt. Ob eine entsprechende Gewöhnung des Verkehrs eingetreten ist, lässt sich aber nur aufgrund des zu ermittelnden relevanten Durchsetzungs- grades feststellen. Somit ist bei einer derartigen Markenbenutzung die festge- stellte Verkehrsdurchsetzung auch ein zwingender Grund, die Benutzung als mar- kenmäßig anzuerkennen. d. Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen kann bei der im vorliegen- den Fall zu beurteilenden Zeichen- bzw. Farbverwendung die Frage der Verkehrs- durchsetzung und auch der markenmäßigen Benutzung – anders als der Marken- inhaber meint – letztlich nur auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens - 33 - beurteilt werden. Bei Marken, die ihrer Natur nach insbesondere in Verbindung mit weiteren Kennzeichen benutzt werden (wie z. B. bloße Warenformen, Farben, Muster usw.) sind Verkehrsbefragungen zur Feststellung einer Verkehrsdurchset- zung ohnehin angezeigt (so st.Rspr. z. B. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 39 – ROCHER-Kugel) bzw. sogar unverzichtbar (siehe dazu Ströbele/Hacker, Mar- kenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 648; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 321, 340 jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Allein aufgrund der geltend gemachten anderen Umstände, wie des Marktanteils, der Größe des Filialnetzes und der aufgewendeten Werbemittel kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die als Marke beanspruchte Farbe den notwendi- gen Bedeutungswandel von einem ursprünglich nicht als betriebliches Herkunfts- kennzeichnung aufzufassenden bloßen dekorativen Gestaltungsmittel zu einer die Herkunftsfunktion erfüllenden Marke vollzogen hat, zumal die vorgenannten Um- stände – anders als dies häufig bei traditionellen Wort- oder auch Bildmarken der Fall sein wird – nicht ohne weiteres und zweifelsfrei ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend mit der Verwendung der streitgegenständlichen Farbe in Ver- bindung gebracht werden können. Im vorliegenden Fall bestehen außerdem erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt ein einheitlicher farbiger Marktauftritt der Mitglieder des Markeninhabers bereits im Jahr der Anmeldung 2002 vorhanden war. So ergibt sich aus den von Seiten der Löschungsantragstellerinnen vorgelegten Internetrecherchen (Anlagen ASt 58 - 59, Anlagen zum Schriftsatz vom 28. August 2012 Bl. 113 (= Fehlblatt) d.A. [Band I] Ordner I der getrennt geführten, von den ASt eingereichten Unterlagen), dass jedenfalls bis zum Jahr 2003 der Auftritt der Sparkassen hinsichtlich der Farbgestaltung des Logos wie auch der Filialen selbst uneinheitlich war und wohl erst mit Verabschiedung einer Markensatzung für ein neues Corporate Design im Jahr 2003 nach und nach überhaupt ein einheitlich gestaltetes Sparkassen-Logo und ein gemeinsames einheitliches Erscheinungsbild aller Sparkassen unter - 34 - Verwendung der Farbe „Rot“ in die Wege geleitet wurde. Aus der vom Mar- keninhaber vorgelegten Anlage „Farbnutzung der 100 größten deutschen Kreditinstitute“ von 2013 (vgl. Anlage AG 156 zum Schriftsatz vom 4. Februar 2015, Bl. 811 (= Fehlblatt) d.A. [Band V] Zusatzmappe, Seite 6 und S. 61: N… blau/rot) ergibt sich sogar, dass bis zum Jahr 2013 der Farbauftritt nicht aller Sparkassen durchgängig gleich war. e. Den vom Markeninhaber in den die streitgegenständliche abstrakte Farb- marke „Rot“ betreffenden Verfahren (Eintragungs-, Löschungs-, und Beschwerde- verfahren) vorgelegten demoskopischen Gutachten und sonstigen Unterlagen kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass sich die Farbe „Rot“ zum Anmeldezeitpunkt am 7. Februar 2002 infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat, weil noch nicht einmal der Mindest- zuordnungsgrad von 50 %, ab dem eine Verkehrsdurchsetzung in Betracht zu zie- hen ist, festgestellt werden kann. Da eine Verschiebung des Anmeldetags nach § 37 Abs. 2 MarkenG im vorliegend maßgeblichen Eintragungsverfahren nicht stattgefunden hat, ist auf den Anmeldezeitpunkt abzustellen. Der fehlende Nach- weis, der heute auch nicht mehr geführt werden kann, geht zu Lasten des Mar- keninhabers (siehe dazu nachfolgend bb. (1) bis (10)). aa. Die im Eintragungsverfahren herangezogene und die Eintragungsentschei- dung der Markenstelle wegen Verkehrsdurchsetzung tragende Verkehrsbefragung durch die I… GmbH fand zwischen dem 29. November und 5. Dezember 2005 statt (vgl. Gutachten der I… GmbH vom 24. Januar 2006, Die Farbe „ROT“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Dezember 2005). Es sind bereits erheb- liche Zweifel dahingehend angebracht, ob das Ergebnis einer solchen Befragung irgendeine relevante Aussagekraft für den fast vier Jahre davor liegenden Anmel- dezeitpunkt 7. Februar 2002 hat. Der Bundesgerichtshof hatte in einem entspre- chenden Verfahren bei einem vergleichbaren Zeitabstand zwischen Anmeldung - 35 - und Untersuchung zur Verkehrsdurchsetzung von knapp vier Jahren (Anmelde- zeitpunkt: September 2006 und Verkehrsbefragung: Juli 2010) verneint, dass ein entsprechender Rückschluss auf das Verkehrsverständnis zum Anmeldezeitpunkt gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 26 – smartbook). Zum maßgeblichen Verkehrskreis gehören nach Auffassung des Senats alle Ver- braucher, ohne danach zu differenzieren, ob ein durchschnittliches Interesse oder nur am Rande liegendes Interesse oder kein Interesse an Geld besteht, weil es sich bei den vom Markeninhaber bzw. von seinen Mitgliedsunternehmen angebo- tenen Leistungen, vor allem hinsichtlich der Führung eines (Giro)Kontos um eine für alle Menschen ab einem gewissen Mindestalter notwendige Basisversorgung handelt. Davon, dass jemand seine finanziellen Angelegenheiten ausschließlich einem Partner bzw. Dritten überlässt, kann heute nicht mehr ausgegangen wer- den. Die im Eintragungsverfahren herangezogene Verkehrsbefragung der I… GmbH vom 24. Januar 2006, die für Dezember 2005 einen Zuordnungsgrad von 66,1 % in den allgemeinen Verkehrskreisen bzw. nach Anwendung der Zusatzauswertung von 2008 einen Zuordnungsgrad von 63 % und bereinigten Kennzeichnungsgrad von 63,5 % bzw. nach Anwendung der Zusatzauswertung 2011 von 65,8 % und bereinigten Kennzeichnungsgrad von 66,4 % ermittelt, begegnet ungeachtet der späteren Korrekturen in den „Ergänzungsgutachten“ grundlegenden methodischen Bedenken mit der Folge, dass die Aussagekraft und der Beweiswert der dort ge- troffenen Aussagen und Ergebnisse nur als gering eingestuft werden können. Schon die Eingangsfrage „Haben Sie diese Farbe schon mal im Zusammenhang mit Geldinstituten gesehen, …?“ entspricht nicht der notwendigen fachgerechten Vorgehensweise und entwertet die Ergebnisse der gesamten demoskopischen Erhebung in Bezug auf die Frage der markenmäßigen Verkehrsdurchsetzung der - 36 - angegriffenen Farbmarke „Rot“. Bei fachgerechter Vorgehensweise muss zu- nächst der Bekanntheitsgrad eines Zeichens im Zusammenhang mit den fragli- chen Waren oder Dienstleistungen ermittelt werden (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 675, 680 f.; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Ge- werblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 111). Hier stellt sich – unabhängig von der korrekten Formulierung der Eingangsfrage- stellung – bereits vorab die Frage, ob ein Bündel von Einzelleistungen als solches in sinnvoller Weise zum Gegenstand einer aussagekräftigen Verkehrsbefragung gemacht werden kann bzw. ob nicht für jede der in Anspruch genommenen Ein- zelleistungen, welche der Inhaber der angegriffenen Marke unter dem Begriff „Retail-Banking“ (= Bankdienstleistungen für Privatkunden) fasst, eine gesonderte Feststellung der Verkehrsdurchsetzung notwendig wäre. Denn auch wenn solche Leistungen von den Unternehmen häufig unter einem Dach angeboten werden mögen, bedeutet dies nicht zwingend, dass diese Leistungen von den Kunden auch entsprechend einheitlich aufgefasst werden, zumal diese von den jeweiligen Anbietern nicht immer in gleicher Weise, mit identischen Kennzeichnungen und mit einem identischen Marktauftritt angeboten werden. Der Marktauftritt ist nach Kenntnis des Senats insbesondere schon bei den Mitgliedsunternehmen des Mar- keninhabers insoweit unterschiedlich, als unterschiedliche Sparten betroffen sind, wie dies z. B. im Verhältnis zwischen Sparkassen mit den dort angebotenen Fi- nanz- und Bankdienstleistungen und den Landesbausparkassen mit den dort in erster Linie angebotenen Finanzdienstleistungen im Bereich von Bausparverträ- gen der Fall ist. Auch der Einsatz der Farbe „Rot“ im Marktauftritt der jeweiligen Mitgliedsunternehmen des Markeninhabers weicht insoweit nicht unerheblich von- einander ab. Nach Auffassung des Senats dürfte im Übrigen zweifelhaft sein, ob der allgemeine Verkehr bzw. der an einer solchen Verkehrsbefragung teilneh- mende Verbraucher die Dienstleistungen „Vermittlung von Versicherungen, Bera- tung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditvermittlung“ als Angebot - 37 - eines „Geldinstituts“ (so die Eingangsfrage) auffasst oder zu den möglicherweise als Einheit angesehenen „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ rechnet. Trotz dieser Bedenken soll zu Gunsten des Markeninhabers im Weiteren unterstellt werden, dass die von ihm beanspruchten Dienstleistungen Gegenstand einer ein- zigen, im Übrigen noch nicht einmal beispielhaft nach Einzeldienstleistungen wei- ter ausdifferenzierten Befragung sein können. Bei der Eingangsfrage nach der Bekanntheit eines Zeichens muss derjenige, der ein originär schutzunfähiges Zeichen – wie hier die Farbe „Rot“ als solche – im Zusammenhang mit den fraglichen Produkten – hier „Standarddienstleistungen im Bereich des Privatbankkundengeschäfts“ (wie Kontoführung, Zahlungsverkehr, Kreditkarten, Sparkonten, Kreditgeschäft usw.), nachfolgend kurz „Standardbank- dienstleistungen“ – nicht kennt bzw. keinen entsprechenden Zusammenhang her- stellt, von vornherein den Verkehrskreisen zugerechnet werden, die das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis werten. Die in der I…-Untersuchung vom 24. Januar 2006 (Gutachten der I… GmbH vom 24. Januar 2006, Die Farbe „ROT“ – Zur Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung Dezember 2005) zu- grundeliegende Eingangsfragestellung bezieht sich nicht auf die hier zu beurtei- lenden Standardbankdienstleistungen, sondern stellt unmittelbar einen Bezug zu einer Unternehmensgattung, nämlich zu Geldinstituten her. Damit fehlt es an der notwendigen Abschichtung bzw. Aussonderung jener Verkehrsbeteiligten, die bei einer ordnungsgemäßen Eingangsfragestellung einen Zusammenhang zwischen den „Standardbankdienstleistungen“ und der Farbe „Rot“ überhaupt nicht herstel- len. Da diese Fragestellung in die falsche Richtung geht, nämlich in Richtung „Unternehmen“ bzw. „Dienstleistungsanbieter“ und nicht in Richtung „Dienstleis- tung“, suggeriert sie darüber hinaus bereits den Bezug zu einem Unternehmen bzw. zu einem Unternehmenskennzeichen i. S. d. § 5 Abs. 2 MarkenG. Die Frage- stellung mag sinnvoll und zutreffend sein, wenn der Grad der Bekanntheit eines als Unternehmenskennzeichen verwendeten Zeichens ermittelt werden soll. Dienstleistung und Dienstleistungsunternehmen dürfen im Rahmen einer Untersu- - 38 - chung zur Frage der Verkehrsdurchsetzung aber ebenso wenig gleichgesetzt wer- den, wie dies für das Verhältnis von Waren und Warenherstellern gilt. Auch wenn der Bezug zwischen der Dienstleistung als „unkörperlich-substanzlosem“ Produkt und dem Dienstleistungsanbieter enger sein mag als dies im Verhältnis zwischen Ware und Warenhersteller der Fall ist, dürfen diese Unterschiede im Rahmen ei- ner Verkehrsbefragung zur Verkehrsdurchsetzung nicht ignoriert bzw. verwischt werden (so auch Harte-Bavendamm/Goldmann, Zur Verkehrsdurchsetzung ab- strakter Farbmarken, MarkenR 2014, 480, 486). Bei der Ermittlung des im Verkehr letztlich für die Frage der Verkehrsdurchsetzung maßgeblichen Zuordnungsgrades eines für Dienstleistungen verwendeten Zei- chens zu einem konkreten Unternehmen ist die im Gutachten vom 24. Januar 2006 gestellte Eingangsfragestellung deshalb als suggestiv zu werten. Sie lenkt und verengt die Wahrnehmung und die Antwortmöglichkeiten bereits zu Beginn der Befragung in Richtung Unternehmenskennzeichen und angesichts des Unternehmensbezugs auch indirekt in Richtung betrieblicher Herkunftshinweis (vgl. zu dieser Problematik BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 29 W (pat) 20/05 – Magenta, juris Rn. 141; fraglich ist, ob in dem Verfahren des BPatG die dort ge- billigte wohl entsprechende Fragestellung fachgerecht ist, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 29 W (pat) 1/09 – Farbmarke gelb HKS 5, vom BGH bestätigt im Löschungsrechtsbeschwerdeverfahren, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13 – Langenscheidt-Gelb, siehe dort Rn. 44). Dass eine solche Vorgehensweise nicht fachgerecht ist, mag ein einfaches Beispiel ver- anschaulichen. So wird der Verkehr, wenn er bei einer Verkehrsbefragung nach der Bekanntheit der Farbe „Rot“ im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen gefragt wird, wohl regelmäßig ganz allgemein einen Zusammenhang mit Fahrzeuglackie- rungen herstellen. Wenn ihm die entsprechende Frage im Zusammenhang mit Fahrzeugherstellern gestellt wird, dürfte ein erheblicher Teil der Befragten einen Zusammenhang mit der Firma „Ferrari“ herstellen. Es könnte sein, dass sich diese - 39 - Farbe als Hinweis auf das „Unternehmen Ferrari“ durchgesetzt hat, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis für den Warenbereich „Kraftfahrzeuge“. Soweit in diesem Zusammenhang in der vorgelegten rechtsgutachterlichen Stel- lungnahme von Herrn E… von Januar 2012 die Auffassung vertreten wird, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles die Frage (gemeint ist wohl die Eingangsfrage im I…-Gutachten vom 24. Januar 2006) nach „Geldinstituten“ als geeigneter und naheliegender Weg er- scheine, der Verständlichkeit für die Beteiligten (d. h. die im Rahmen der von der I… GmbH durchgeführten Untersuchung befragten Personen) und eine hinrei- chend präzise Beschreibung des Leistungsbündels miteinander in Einklang bringe (siehe dazu die Stellungnahme von Herrn E2… von Januar 2012, Bl. 144/174 d.A., dort Bl. 28 der Stellungnahme = Bl. 171 d.A., vorletzter Absatz), kann diese Auffassung vom Senat nicht nachvollzogen werden, zumal die allein korrekte Vorgehensweise in der rechtsgutachterlichen Stellung- nahme selbst an anderer Stelle präzise und rechtlich zutreffend beschrieben wird (siehe dazu Bl. 23 der Stellungnahme = Bl. 166 d.A., 2. Absatz; vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 675; v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 8 MarkenG Rn. 111). Denn die Eingangsfragestellung in der I…- Untersuchung vom 24. Januar 2006 nach „Geldinstituten“ kann aus den vorgenannten Gründen angesichts ihrer suggestiv-lenkenden und verengenden, ja sogar fehlleitenden Wirkung in Richtung Unternehmenskennzeichen und damit indirekt auch in Richtung betrieblicher Herkunftshinweis nicht gleichgesetzt wer- den mit der unter dem obigen Vorbehalt als fachgerecht angesehenen Frage- stellung nach „Standardbankdienstleistungen im Bereich des Privatkundenge- schäfts, wie Kontoführung, Zahlungsverkehr, Kreditkarten, Sparkonten, Kreditge- schäft usw.“. Abgesehen davon, dass die Bezeichnung „Geldinstitut“ den Bereich von Instituten wie Banken und Sparkassen mit „Standardbankdienstleistungen“ nicht vollständig - 40 - erfasst und zudem Anlass für Missverständnisse sein kann, kommt hinzu, dass die Sparkassen über Jahrzehnte sehr intensiv mit dem Slogan „Wenn’s um Geld geht – Sparkasse“ geworben haben, was offenkundig i. S. v. allgemein bekannt ist (§ 291 ZPO). Auch wenn dieser Gesichtspunkt sich im Hinblick auf die zahlreichen weiteren gegen die Aussagekraft und den Beweiswert des I…-Gutachten vom 24. Januar 2006 sprechenden Umstände letztlich nicht mehr entscheidungserheb- lich auswirkt, ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf diese Werbung die Fra- gestellung nach „Geldinstituten“ die Befragten sogar konkret in Richtung „Spar- kassen“ lenken kann, so dass auch aus diesem Grund die Aussagekraft und der Beweiswert dieses Gutachtens in Bezug auf die Feststellung einer Verkehrsdurch- setzung der angegriffenen Farbmarke weiter deutlich einschränkt erscheint. Entgegen der Auffassung des Markeninhabers entspricht die Eingangsfrage in der gestellten Form auch nicht der vom DPMA aufgestellten „Richtlinie für die Prüfung von Markenanmeldungen“ (BlPMZ 2005, 245 ff., 255, 256). Danach wird in Ver- kehrsdurchsetzungsverfahren sinngemäß empfohlen, in der zeichenbezogenen Eingangsfrage, beim Probanden zunächst abzufragen, ob er das zu beurteilende Zeichen (Bezeichnung/Bild/Farbe/Form) im Zusammenhang mit den beanspruch- ten Waren bzw. Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen (gehört, gesehen, gelesen) hat. Erst im Anschluss hieran kann bei dem Personenkreis, der das Zei- chen im Zusammenhang mit Waren bzw. Dienstleistungen kennt, nachgefragt werden, ob er es als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht oder nicht. Da dieser methodische Mangel auch bei der Befragung vom 20. Juni 2011 (I… GmbH Die Farbe „Rot“ (HKS 13) - Zur Ermittlung der Verkehrsdurchset- zung Juni 2011, Anlage AG 110 (neu)) beibehalten wird, kann zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung – ungeachtet der Problematik des Rückbezugs auf das Jahr 2002 – hierauf ebenso wenig für den Zeitpunkt der Anmeldung zurückgegrif- fen werden. Auf eine Abhandlung weiterer Kritikpunkte in Bezug auf das I…-Gutachten vom 24. Januar 2006, wie den ergänzenden Vorhalt in Frage 1 „oder kommt sie Ihnen - 41 - in diesem Zusammenhang bekannt vor“, wird an dieser Stelle verzichtet und auf die Ausführungen im nachfolgenden Teil f. verwiesen, weil es im vorliegenden Zusammenhang darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Die vorstehend aufgeführten, sich bereits aus der I-Verkehrsbefragung vom 24. Januar 2006 selbst ergebenden Bedenken in Bezug auf den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung werden durch die von den Löschungsantragstellerinnen vorgelegten Unterlagen und Untersuchungen, insbesondere durch die Untersu- chung der G1… vom 29. Februar 2008 „Verkehrsbefragung über die Verkehrs- durchsetzung der Farbe Rot (HKS 13) im Zusammenhang mit Finanz- und Geld- dienstleistungen“ (eingereicht mit dem Schriftsatz vom 26. August 2010, Akten- band IV der DPMA-Löschungsakten S. 270/09 nach Bl. 285 d.A., 2. Gutachten, Anlage Ast 30) bestätigt. Die dieser G1…-Untersuchung zugrunde liegende Befra- gung erfolgte im Zeitraum von 8. bis 22. Februar 2008 und damit gut zwei Jahre nach der der I…-Untersuchung vom 24. Januar 2006 zugrunde liegenden Be- fragung, die zwischen dem 29. November und 5. Dezember 2005 stattfand. Allein unter dem Aspekt des zeitlichen Abstands der Untersuchungen zum maßgebli- chen Anmeldezeitpunkt muss der G1…-Untersuchung grundsätzlich eine annä- hernd gleiche Aussagekraft und ein ähnlicher Beweiswert zugestanden werden wie der Ipsos-Untersuchung. Die I…-Verkehrsbefragung von Anfang Dezem- ber 2005 erfolgte knapp vier Jahre nach dem maßgeblichen Untersuchungszeit- punkt (7. Februar 2002), die G1…-Untersuchung von Februar 2008 sechs Jahre nach diesem Zeitpunkt. Angesichts der vom Markeninhaber eingereichten Unter- lagen über die steigende Entwicklung des Werbeaufwands, das verstärkte Auftre- ten der Mitgliedsunternehmen des Markeninhabers auf dem Finanzmarkt und letztlich auch die verstärkte Verwendung der Farbe „Rot“ im Marktauftritt der Mit- gliedsunternehmen, müsste sich dies in der späteren Verkehrsbefragung eigent- lich zu Gunsten des Markeninhabers im Sinne höherer oder zumindest gleichblei- bender Durchsetzungswerte auswirken. Trotzdem kommt die G1…-Untersuchung innerhalb der maßgeblichen Gesamtbevölkerung (ab 14 Jahre) nur zu einem Be- - 42 - kanntheitsgrad von 52,6 %, einem Kennzeichnungsgrad von 40,2 % (39,2 % plus 1 %) und einem für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung allein maßgeblichen Zuordnungsgrad von bereinigt lediglich 36,3 %. Beim engeren Verkehrskreis „der Personen, die im Haushalt über Finanz- und Geldangelegenheiten entscheiden“ liegt der Bekanntheitsgrad bei 54,5 %, der Kennzeichnungsgrad bei 41,8 % (40,7 % plus 1,1 %) und der maßgebliche Zuordnungsgrad bereinigt auch bei le- diglich 37,9 %. Diese Untersuchung der G1… vom 29. Februar 2008 kann nach den Vorgaben der Rechtsprechung im Wesentlichen als schulmäßig bezeichnet werden. Mit der pro- duktbezogenen Eingangsfrage „Haben Sie diese Farbe im Zusammenhang mit Finanz- und Gelddienstleistungen schon einmal gesehen?“ wird fachgerecht nach der Bekanntheit der Farbe „Rot“ im Zusammenhang mit Dienstleistungen gefragt. Der Verkehrskreis der Gesamtbevölkerung mag mit der Einbeziehung der Perso- nen im Alter zwischen 14 bis 18 etwas zu weit gezogen werden. Dies dürfte sich praktisch nicht auswirken, was sich auch bei dem Ergebnis in Bezug auf den en- geren Verkehrskreis zeigt, bei dem ein nennenswerter Anteil an 14- bis 18-jähri- gen nicht enthalten sein dürfte. Außerdem kann kritisch hinterfragt werden, ob der bei der Fragestellung verwendete Begriff der „Finanz- und Gelddienstleistungen“ mit den vom Markeninhaber beanspruchten „Bankdienstleistungen für Privatkun- den“ deckungsgleich ist bzw. sich in der Vorstellung der Befragten deckt, da „Fi- nanz- und Gelddienstleistungen“ auch die Dienstleistungen für Geschäftskunden umfasst. Nach Auffassung des Senats wird der durchschnittliche Verbraucher und Teilnehmer einer solchen Verkehrsbefragung hier keine relevanten Unterschiede erkennen, zumal die entsprechenden Unternehmen diese Dienstleistungen regel- mäßig ohne strikte Trennung der jeweiligen Bereiche sowohl für Privat- als auch für Geschäftskunden anbieten und Geschäftskunden häufig auch Privatkonten bei derselben Bank unterhalten, so dass auch bei einer diesen Gesichtspunkt berück- sichtigenden veränderten Fragestellung keine signifikant abweichenden Ergeb- - 43 - nisse zu erwarten sind. Soweit der Markeninhaber nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung den Dienstleistungsbereich für vermögende Privatkun- den (sog. Private Banking-Bereich) als nicht beansprucht ansieht und dieser des- halb nach seiner Auffassung nicht in die Verkehrsbefragung einzubeziehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn der Markeninhaber bei der Fassung seines Dienstleistungsverzeichnisses die Formulierung „Finanzwesen, nämlich „Retail-Banking“ verwendet und dieser Begriff im Allgemeinen die Bedeutung „standardisiertes Privatkundengeschäft“ haben mag, können die beanspruchten Dienstleistungen nicht darauf beschränkt werden. Denn das Dienstleistungsver- zeichnis definiert als eigenständiges „Lexikon“ die Dienstleistungen durch den Klammerzusatz in anderer Form dahingehend, dass alle Privatkunden ohne ent- sprechende Differenzierung nach vermögenden oder weniger vermögenden Kun- den umfasst sind. Nach Auffassung des Senats wird der durchschnittliche Ver- braucher und Teilnehmer einer solchen Verkehrsbefragung im Übrigen auch hier keine relevanten Unterschiede erkennen, so dass auch bei einer diesen Gesichts- punkt berücksichtigenden veränderten Fragestellung unter Ausschluss des „Pri- vate Banking“ keine signifikant abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind. Hier gelten die obigen Ausführungen zum Verhältnis von „Privat- und Geschäftskun- dengeschäft“ entsprechend. Gegen die Ermittlung eines Zuordnungsgrads von 36,3 % in der G1…-Untersu- chung im Rahmen einer Mehrthemenumfrage bestehen keine Bedenken. Mehr- themenumfragen sind grundsätzlich geeignet, Verkehrsdurchsetzungsfragen zu klären, wenn eine ausreichend große Anzahl von Personen, im Regelfall 1000 bis 2000, befragt werden (vgl. dazu Fezer, Hdb. Markenpraxis, 2. Auflage, Bd. I Mar- kenVerfR, 1.Teil, 1. Kap., Rn. 337; Hasselblatt/Eichmann, Münchener Anwalts- handbuch, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Auflage, § 9 Rn. 30 ff.). An der Befra- gung im Rahmen der Untersuchung der G1… vom 29. Februar 2008 nahmen über 2000 Personen teil, womit die Untersuchung unter dem Aspekt der ausreichend großen Zahl von Befragten die Mindestanforderungen der Rechtsprechung sogar - 44 - übererfüllte. Denn danach ist die Befragung im Rahmen einer ausreichend großen Stichprobe von „lediglich“ mindestens 1000 Personen erforderlich, jedenfalls dann, wenn Fehlertoleranzen außer Betracht bleiben sollen (vgl. BGH, GRUR GRUR 2014, 483 Rn. 38 – test). In Bezug auf einen Punkt ist beim G1…-Gutachten allerdings eine Korrektur ange- bracht. Es ist zu beanstanden, dass bei dem Personenkreis, der bei der Frage zum Kennzeichnungsgrad angegeben hat, dass „mehrere Unternehmen“ in Frage kommen – dies waren 81 befragte Personen bzw. 3,9 % der Befragten -, nicht nachgefragt worden ist, welche mehreren Anbieter gemeint sind. Sofern dann zwei oder mehr Anbieter genannt worden wären, die allesamt zu den Mitgliedsunter- nehmen des Markeninhabers gehören, hätten diese positiv beim Zuordnungsgrad berücksichtigt werden müssen. Den erforderlichen Aufschlag schätzt der Senat auf 2 % (siehe dazu nachfolgend unter f., vorletzter Absatz). Einer genauen Fest- legung bedarf es im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht, denn selbst wenn alle 81 befragten Personen positiv im Sinne des Markeninhabers gezählt werden, würde dies nur einen Zuordnungsgrad von 40,2 % ergeben, nämlich 36,3 % + 3,9 %. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die angegriffene ab- strakte/konturlose Farbmarke „Rot“, der die originäre Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, auf der Grundlage des I…-Gutachtens vom 24. Januar 2006 nicht als verkehrsdurchgesetzte Marke mit einem Anmeldetag vom 7. Februar 2002 hätte eingetragen werden dürfen, weil ein Mindestzuord- nungsgrad von 50 % nicht nachgewiesen war. Zum einen war der zeitliche Ab- stand zwischen dem Anmeldetag und der Verkehrsbefragung mit fast vier Jahren deutlich zu groß und damit die Aussagekraft des vorgelegten Gutachtens in Bezug auf den Anmeldetag zu gering, zum anderen weist das I…-Gutachten grundle- gende methodische Mängel auf. Schließlich werden die im I…-Gutachten er- mittelten Werte durch die jedenfalls in Bezug auf die Methodik weitgehend kor- - 45 - rekte und damit insoweit aussagekräftigere Untersuchung der G1… vom 29. Februar 2008 zumindest nachhaltig erschüttert, wenn nicht sogar widerlegt. Jedenfalls kann nach aktuellem Entscheidungsstand nicht von einem über 50 % liegenden Zuordnungsgrad und damit nicht von einer Verkehrsdurchsetzung zu Gunsten des Markeninhabers ausgegangen werden. Es ist nach Auffassung des Senats schon im Hinblick auf den Zeitablauf von mehr als 13 Jahren völlig ausgeschlossen, dass durch die Erhebung weiterer Beweise jetzt noch weitere Erkenntnisse zur Frage der Verkehrsdurchsetzung der streit- gegenständlichen Farbe zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2002 gewonnen werden können. Insoweit spielt nach aktuellem Entscheidungs- und Erkenntnisstand für den Senat die Frage der Beweis-/Feststellungslast eine entscheidende Rolle, ins- besondere für den Fall, dass die Beweis-/Feststellungslast die Löschungsantrag- stellerinnen treffen sollte (siehe dazu nachfolgend unter bb.). bb. Dem Markeninhaber obliegt die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die von ihm behauptete Verkehrsdurchsetzung bzw. hat er jedenfalls die Feststel- lungslast in Bezug auf den fehlenden Nachweis zum Anmeldezeitpunkt auch in den Fällen zu tragen, in denen – wie vorliegend – der Löschungsantrag sich ge- gen eine aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke richtet. Bei Fragen der Beweis-/Feststellungslast kommt es darauf an, welche Verfahrensma- xime gilt – Beibringungsgrundsatz oder Untersuchungsgrundsatz. Deshalb soll diese Frage vorab miterörtert werden (siehe dazu nachfolgend (1)). (1) Soweit das markenrechtliche Verfahren vom Beibringungsgrundsatz ge- prägt ist, trägt jeder Beteiligte die Beweislast dafür, dass der Tatbestand der für ihn günstigen Rechtsnorm erfüllt ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., Vorbem. vor § 284 Rn. 23; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., MarkenG § 59 Rn. 10 und 13). Die Beweislast setzt sich zusammen aus der Beweisführungslast (= subjektive Beweislast), wozu - 46 - der Vortrag der Tatsachen und die darauf bezogene Angabe der Beweismittel (Beweisantritt § 284 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 371, 373, 403, 420 ff., 445 ZPO) gehö- ren, und der Feststellungslast (= objektive Beweislast), die bestimmt, wer die Fol- gen der Beweislosigkeit bzw. des nicht hinreichend geführten Beweises zu tragen hat (vgl. zu den Begrifflichkeiten Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Be- weislast, 2. Aufl., § 3 Rn. 5 f.). Der Beibringungsgrundsatz gilt jedenfalls im Be- reich der Benutzungsfragen im Widerspruchsverfahren (vgl. Büscher in Bü- scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., MarkenG § 59 Rn. 10; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 43 Rn. 2). Soweit das markenrechtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz geprägt ist – dies betrifft die wesentlichen Teile des Verfahrens, was in §§ 59 Abs. 1, 73 Abs. 1 MarkenG für das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren identisch und ausdrücklich als Regelfall normiert ist –, gibt es mangels Beibrin- gungsobliegenheit folglich auf der „Beweisseite“ auch keine Beweisführungslast. Um eine Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es gleichwohl einer Regelung, wer die Folgen der Beweislosigkeit bzw. der nicht hinreichenden Tatsachenfeststellun- gen nach Ausschöpfung der nach § 73 Abs. 1 MarkenG gebotenen Ermittlungen zu tragen hat. Insoweit gelten dieselben Regeln wie in einem vom Beibringungs- grundsatz geprägten Verfahren, nämlich die Regeln der Feststellungslast (vgl. Bü- scher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz Urheberrecht Medi- enrecht, 3. Aufl., MarkenG § 73 Rn. 3, § 59 Rn. 13 f.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 73 Rn. 5; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 73 Rn. 10 und § 8 Rn. 557). Bei Verkehrsdurchsetzungsfragen nach § 8 Abs. 3 MarkenG kann in Frage gestellt werden, ob dieser Bereich allein dem Beibringungsgrundsatz unterliegt oder teil- weise auch dem Untersuchungsgrundsatz. Im Eintragungsverfahren wird vom Anmelder jedenfalls zunächst entsprechender Sachvortrag zur Verkehrsdurch- setzung einschließlich einer Anfangsglaubhaftmachung verlangt, was nur i. S. d. Geltung des Beibringungsgrundsatzes interpretiert werden kann. Gleichwohl kön- - 47 - nen sich Amtsermittlungen anschließen, wobei auch in diesem späteren Verfah- rensstadium die Erholung von Verkehrsgutachten trotzdem allein dem Anmelder auferlegt wird (vgl. zum Verfahrensablauf bei der Geltendmachung einer Ver- kehrsdurchsetzung HK-MarkenR/Fuchs-Wissemann, 3. Aufl., § 8 Rn. 73 f.; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 669 ff., 672, 673 f.). In der Praxis des Patentamts und des Bundespatentgerichts überwiegen die vom Beibringungs- grundsatz geprägten Verfahrenselemente, so dass in diesem Bereich eher von der Geltung des Beibringungsgrundsatzes gesprochen werden kann, der durch Ele- mente der Amtsermittlung ergänzt wird. Einer Entscheidung über eine ausschließ- liche Geltung der einen oder anderen Verfahrensmaxime bedarf es aber nicht, weil in beiden Fällen die Frage der Feststellungslast identisch zu entscheiden ist. Kritisch anzumerken bleibt, dass die Verfahrensweise, wonach das Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung durch den Anmelder bzw. Markeninhaber erholt wird, we- der vom Beibringungs- noch vom Untersuchungsgrundsatz gedeckt ist. Für den Untersuchungsgrundsatz ist dies offensichtlich. Aber auch im Rahmen des Bei- bringungsgrundsatzes entspricht diese Praxis nicht den Regeln der ZPO, die in- soweit im markenrechtlichen Verfahren gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG vor dem Bundespatentgericht und grundsätzlich auch im Amtsverfahren vor dem Pa- tentamt gelten. Bei einem demoskopischen Gutachten zur Frage der Verkehrs- durchsetzung handelt es sich letztlich um einen Sachverständigenbeweis. Neben dem Sachvortrag erfolgt im ZPO-Verfahren der Beweisantritt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 404 ZPO durch die Bezeichnung der zu begutachten- den Punkte. Ausgehend davon müsste das Gericht (bzw. das Patentamt) den Sachverständigen gemäß § 404 ZPO auswählen und beauftragen und ihn gemäß § 404 a ZPO bei seiner Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang auch anleiten. Nach der bislang üblichen Amts- und Gerichtspraxis wird dieses Feld den Betei- ligten (dies sind im Regelfall die Anmelder im Eintragungsverfahren) allein über- lassen, mit all den jedenfalls abstrakt vorhandenen und deshalb zu vermeidenden Risiken der Einflussnahme, die ein Auftraggeber auch auf einen von ihm beauf- tragten Gutachter ausüben kann. Zudem wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, - 48 - dass mehrere Gutachten in Auftrag gegeben und nur die mit den „passenden“ Er- gebnissen vorgelegt werden. Die zum Beibringungsgrundsatz gehörende Beweis- last wird zu einer Beweiserhebungslast ausgeweitet, die durch keine der in Be- tracht kommenden verfahrensrechtlichen Regelungen gedeckt ist. Die übliche Amts- und Gerichtspraxis hat sich historisch wohl aus der Annahme entwickelt, dass auch Verkehrsdurchsetzungsfragen dem Untersuchungsgrundsatz unterlie- gen und dass das Patentamt kostspielige Gutachten nicht auf eigene Kosten er- holen kann. Soweit diese Fragen dem Beibringungsgrundsatz unterstellt werden, hat die beweisbelastete Beteiligte und nicht das Patentamt die Kosten zu tragen, wobei die voraussichtlich anfallenden Kosten vorab durch die Erhebung eines Auslagenvorschusses gemäß § 402 i. V. m. § 379 ZPO abgesichert werden kön- nen, so dass auch unter dem Kostengesichtspunkt kein Anlass besteht, die Be- weiserhebung in die Hände der Beteiligten zu geben. (2) Für die Beurteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast gibt es unterschied- liche Lösungsansätze (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweis- last, 2. Aufl., § 5 Rn. 16 ff., 23 ff., 27 ff.). Nach allgemeiner Auffassung kommt der Normstruktur die maßgebliche Bedeutung zu (Baumgärtel/Laumen/Prütting, a. a. O. § 5 Rn. 20, 26), wobei auch die Gefahrbereichslehre/Sphärenlehre regel- mäßig hilfreich sein kann (Baumgärtel/Laumen/Prütting, a. a. O. § 5 Rn. 34). (3) Im Zusammenhang mit der Frage der Verkehrsdurchsetzung werden die Feststellungs- bzw. Beweislastregeln im Eintragungsverfahren und im Löschungs- verfahren bei nachträglich im Löschungsverfahren geltend gemachter Verkehrs- durchsetzung aus der Normstruktur des materiellen Markenrechts gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG und § 8 Abs. 3 MarkenG abgeleitet, wonach das Pa- tentamt bzw. der Löschungsantragsteller im Anmelde- und Löschungsverfahren die Feststellungslast in Bezug auf das Vorliegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG trägt und der Anmelder bzw. Markeninhaber die Be- weis-/Feststellungslast trägt in Bezug auf die Voraussetzungen einer behaupteten Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG, durch welche die Schutzhinder- - 49 - nisse ausnahmsweise überwunden werden. Dies folgt dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweis-/Feststellungslast für das Vorhanden- sein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Norm trägt. Für das Eintragungsverfahren geht auch der Bundesgerichtshof von einer ent- sprechenden Verteilung der Beweis-/Feststellungslast aus (vgl. st.Rspr. z. B. BGH GRUR 2004, 683, 685 unter III.3. – Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2006, 475 Rn. 10 – Casino Bremen; GRUR 2008, 710 Rn. 30 – VISAGE; vgl. im Übrigen auch v. Gamm in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz Urheber- recht Medienrecht, 3. Aufl., MarkenG § 8 Rn. 57 und Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 666). Entsprechendes gilt im Löschungsverfahren für eine Marke, die fehlerhaft als ori- ginär schutzfähige Marke eingetragen worden ist, wenn im Verfahren Schutzhin- dernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG festgestellt werden und der Markeninhaber sich gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zur Verteidigung nach- träglich auf Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung beruft (st.Rspr., BPatG, Beschlüsse vom 5. November 2013, 24 W (pat) 22/12 - Blätterkatalog; vom 6. März 2013, 25 W (pat) 37/12 = GRUR 2013, 733, 736 - Gute Laune Drops; vom 3. August 2011, 26 W (pat) 164/09 - Löss). Auch der EuGH folgt dieser Auffassung in Bezug auf das Löschungsverfahren, soweit es um die entsprechenden Vorschriften der MRRL bzw. entsprechend umgesetzte nationale Regelungen geht, die von der Befugnis des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, C-217/13 = GRUR 2014, 776 Rn. 68, 69, 74 - Sparkassen-Rot). Entsprechendes gilt für einen dritten, in der Praxis wohl eher selten vorkommen- den, theoretisch aber gleichwohl denkbaren Fall, der – soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht diskutiert worden ist, nämlich der Fall, dass ein Inhaber einer trotz bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 50 - bis 3 MarkenG als schutzfähig eingetragenen Marke sich erstmals im Löschungs- verfahren gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG darauf beruft, dass sich seine Marke be- reits zum Anmeldezeitpunkt infolge ihrer Benutzung für bestimmte Waren und Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt gehabt habe. Auch einen solchen Einwand wird man nicht unberück- sichtigt lassen können, da bei unterstellter Richtigkeit dieser Behauptung die mit dem Löschungsantrag angegriffene Marke nicht entgegen der in § 50 Abs. 1 Mar- kenG aufgeführten Vorschriften eingetragen worden ist. Denn § 50 Abs. 1 Mar- kenG verweist pauschal auf § 8 MarkenG und damit auch auf dessen Absatz 3. (4) Im Zusammenhang mit der Frage der Beweislast für die Verkehrsdurch- setzung ist nach Auffassung des Senats auch die Gefahrbereichslehre/Sphären- lehre von erheblichem Gewicht. Soweit es um relevante Umstände wie Intensität, Umfang und Dauer der Benutzung eines Zeichen im Zusammenhang mit be- stimmten Produkten geht, wird häufig nur der Markeninhaber entsprechend vor- tragen und Beweis führen können. Auch diesen Gesichtspunkt hat der EuGH her- vorgehoben (vgl. Sparkassen-Rot a. a. O. Rn. 70). (5) Von dieser an der Normstruktur und den (Einfluss-)Sphären orientierten Feststellungs- und Beweislastverteilung ist das Bundespatentgericht in jüngerer Zeit auch mehrfach in den Fällen ausgegangen, in denen die Löschungsanträge gegen Marken gerichtet waren, die als verkehrsdurchgesetzt eingetragen worden waren (vgl. GRUR 2007, 714, 717 – POST; GRUR 2008, 420, 425 – ROCHER- Kugel; GRUR 2011, 232, 234 unter II. 1. c) – Gelbe Seiten). Dieser Rechtspre- chung ist der BGH nicht gefolgt. Vielmehr hat er in Fällen dieser Art dem Lö- schungsantragsteller die Feststellungslast dafür aufgebürdet, dass die Vorausset- zungen der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 – Post II). Die Auffassung steht nicht im Einklang mit wesentlichen Grund- regeln des Beweislastrechts. Durch eine solche Beweislastverteilung wird zudem ein Hauptziel des Löschungsverfahrens, nämlich die Allgemeinheit vor Fehlmono- - 51 - polisierungen zu bewahren, unangemessen erschwert, wenn nicht sogar teilweise verhindert. (6) Die an der Normstruktur des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 MarkenG orientierte Feststellungs- und Beweislastverteilung in Bezug auf Schutzhindernisse und deren Überwindung – wie oben unter (3) dargestellt –, muss bei Löschungs- verfahren mit als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Marken auch für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt gelten. Soweit der BGH demgegenüber dem Löschungsantragsteller die Feststellungslast für das Fehlen der Verkehrsdurchsetzung aufbürdet und dies damit begründet, dass die- ser die Feststellungslast für das Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses zum Eintragungszeitpunkt nach § 50 Abs. 1 MarkenG trägt, erscheint dies verfehlt. Zum einen normiert § 50 Abs. 1 MarkenG keine Schutzhindernisse. § 50 MarkenG ist eine Vorschrift, die regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Marke auf An- trag wegen Nichtigkeit zu löschen ist. § 50 Abs. 1 MarkenG verweist dabei u. a. auf die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG. Zum anderen ist die Verkehrs- durchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG, auf die in § 50 Abs. 1 MarkenG ebenfalls verwiesen wird, kein Schutzhindernis, sondern eine Vorschrift, die aufzeigt, unter welchen Voraussetzungen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG überwunden werden können. Ausgehend von dieser Normstruktur, die sich nicht von der im Eintragungsverfahren unterscheidet, ist kein Grund ersicht- lich, die Beweis-/Feststellungslast für die Verkehrsdurchsetzung hier anders zu behandeln als im Eintragungsverfahren und in Fällen, in denen der Markeninhaber sich im Löschungsverfahren nachträglich auf eine Verkehrsdurchsetzung seiner Marke (zum Zeitpunkt der Entscheidung oder auch zum Zeitpunkt der Anmeldung) beruft. (7) Auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrbereichslehre bzw. Sphärenlehre ist eine abweichende Beurteilung nicht angebracht. Ganz im Gegenteil muss bei als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Marken der Markeninhaber im Vergleich zu den anderen Fallgestaltungen die Beweis-/Feststellungslast erst recht tragen. - 52 - In diesen Fällen liegt der maßgebliche Anmeldezeitpunkt nämlich häufig Jahre zu- rück. Zwischen der Anmeldung der hier angegriffenen Marke am 7. Februar 2002 und ihrer Eintragung am 11. Juli 2007 lagen mehr als 5 Jahre. Zwischen der An- meldung und der Einreichung des Löschungsantrags im Oktober 2009 lagen an- nähernd 8 Jahre. Seither sind mehr als 13 Jahre vergangen. Nach einem Zeitab- lauf von mehr als 4 Jahren kann von einem Löschungsantragsteller ein Beweis dahingehend, dass eine Marke zum Anmeldezeitpunkt nicht verkehrsdurchgesetzt war, nach der Lebenserfahrung faktisch nicht geführt werden. Der Bundesge- richtshof geht selbst davon aus, dass aus einer Untersuchung zur Verkehrsdurch- setzung keine Rückschlüsse auf das Verkehrsverständnis zu einem knapp vier Jahre früheren Zeitpunkt gezogen werden können (so BGH GRUR 2014, 565, Rn. 26 – smartbook; der BGH bestätigt die entsprechende Auffassung des 30. Senats gemäß Beschluss vom 16. Februar 2012, 30 W(pat) 34/11 mit den Daten: Verkehrsbefragung Juli 2010 und Anmeldezeitpunkt 14. September 2006). Da im vorliegenden Verfahren die Veröffentlichung der bereits am 7. Februar 2002 angemeldeten Streitmarke erst am 7. September 2007 erfolgt ist, konnten potentielle Löschungsantragsteller frühestens nach fünf Jahren und sieben Monaten überhaupt von der Eintragung Kenntnis erhalten. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Löschungsantragsteller bei einer solchen Konstellation einen Beweis in Bezug auf das Fehlen der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung führen können soll. Es ist auch nicht ersichtlich, wie einer solchen Beweislast- regelung mit den vom BGH angedeuteten Beweiserleichterungen (vgl. BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 – ROCHER-Kugel) zu Gunsten eines beweisbelasteten Löschungsantragstellers in angemessener Weise begegnet werden könnte. Für den Senat sind beweislastsystemkonforme Korrekturansätze nicht ersichtlich. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens, bei dem kein Löschungsantragsteller be- teiligt ist, hat es allein der Markeninhaber in der Hand, ausreichende Materialien zu sammeln und vorzulegen und damit Beweis in Bezug auf Verkehrsdurchset- zungsfragen zu führen. Dieser Bereich liegt allein in der Sphäre des Anmelders bzw. Markeninhabers. Sofern die im Eintragungsverfahren vorgelegten Unterlagen - 53 - eine Verkehrsdurchsetzung nicht hinreichend belegen, gibt es nach Auffassung des Senats im späteren Löschungsverfahren keinen anerkennenswerten Grund, den Markeninhaber von der Beweislast in Bezug auf die Verkehrsdurchsetzung zu befreien. Auf einen Teil der relevanten Unterlagen und Daten, wie z. B. Umsatz- zahlen, Werbeaufwendungen o. Ä., hat ohnehin regelmäßig allein der Markenin- haber Zugriff, so dass nur er über dieses relevante Beweismaterial verfügt und den Versuch einer Nachbesserung in Bezug auf den Nachweis der Verkehrs- durchsetzung unternehmen kann. Der Löschungsantragsteller wird demgegenüber wegen des zeitlichen Abstands zwischen Markenanmeldung und Löschungsver- fahren das Fehlen einer Verkehrsdurchsetzung regelmäßig nicht nachweisen kön- nen. (8) Auch der Umstand, dass der Markeninhaber nach Vorlage von Unterlagen und deren Prüfung durch das DPMA die Eintragung einer Marke als verkehrs- durchgesetzt erreicht hat, rechtfertigt für ihn keine Beweiserleichterung im Lö- schungsverfahren und insbesondere keine Beweislastumkehr zu Lasten des Lö- schungsantragstellers. Ausreichende Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine andere Beweislastverteilung sprechen, sind nicht gegeben. Es ist zwar richtig, dass bei unzureichenden Feststellungen im Eintragungsverfah- ren die aus dem Zeitablauf resultierenden Schwierigkeiten, die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung im Eintragungsverfahren zu beurteilen, den Markenin- haber und den Löschungsantragsteller gleichermaßen treffen (so ein Hauptargu- ment des BGH für eine Beweis- bzw. Feststellungslastumkehr in GRUR 2010, 138 Rn. 48 – ROCHER-Kugel). Dies ist aber kein Gesichtspunkt, der für den Rechts- standpunkt des Markeninhabers spricht. Fehler und Versäumnisse im Eintra- gungsverfahren müssen allein den Markeninhaber treffen, denn nur er war an die- sem Verfahren beteiligt und hatte es in der Hand, die notwendigen Unterlagen für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung in das Verfahren einzuführen, wohin- gegen der Löschungsantragsteller im Eintragungsverfahren nicht beteiligt war und demzufolge auch keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen konnte. Auf den Teil- - 54 - aspekt der Mitwirkungspflicht des Markeninhabers im Eintragungsverfahren ist in der Rechtsprechung bereits zutreffend hingewiesen worden (vgl. BPatG, GRUR 2008, 420, 425, li.Sp. – ROCHER-Kugel). Das Argument, dass es der Löschungsantragsteller in der Hand habe, den Lö- schungsantrag zeitnah nach der Eintragung der Marke zu stellen (BGH - ROCHER-Kugel a. a. O.), ist demgegenüber zur Begründung einer Be- weislastumkehr nicht geeignet. Abgesehen davon, dass eine solche zeitnahe Antragstellung in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen schon objektiv nicht möglich ist - wie der vorliegende Fall überaus anschaulich zeigt, bei dem der Lö- schungsantrag frühestens knapp 6 Jahre nach der Anmeldung gestellt werden konnte – geht eine solche Betrachtungsweise an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen verfolgen in aller Regel nicht die Veröffentlichungen des Patentamts in Bezug auf Markeneintragungen unter dem Gesichtspunkt potentiell störender und rechtswidriger Eintragungen. Dazu sind sie auch nicht verpflichtet. Löschungsanträge sind fast immer eine Gegenreaktion auf Abmahnungen oder Verletzungsklagen, wobei die Löschungsantragsteller meist erst aufgrund des gegen sie gerichteten Vorgehens der Markeninhaber von der Existenz der fraglichen Markenrechte Kenntnis erhalten. Demzufolge werden Lö- schungsanträge erst in einem solchen Zusammenhang und damit häufig erst Jahre nach der Anmeldung gestellt, was sich nicht zum Nachteil der Löschungs- antragsteller etwa im Sinne einer Obliegenheitsverletzung auswirken darf, woraus ggfs. die Rechtfertigung für eine Beweis-/Feststellungslastumkehr hergeleitet wer- den könnte. In diese Richtung geht allerdings die Argumentation des BGH in den bezeichneten Fällen (so auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 563, der sogar von der Möglichkeit einer bewussten „Verzögerungstaktik“ seitens des Löschungsantragstellers ausgeht). Auch die gesetzliche Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG spricht dafür, dem Markeninhaber die Beweis-/Feststellungslast für die Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt aufzubürden. Denn der Inhaber einer mit dem Löschungs- - 55 - antrag angegriffenen Marke wird durch diese Regelung bereits in der Form außer- ordentlich stark privilegiert, dass ihm quasi durch Einräumung einer zweiten Chance die Möglichkeit eröffnet wird, durch den Nachweis einer zum Zeitpunkt der Entscheidung erreichten Verkehrsdurchsetzung seine Marke mit der ursprüngli- chen Priorität zu erhalten (auch darauf hat der 30. Senat des Bundespatentge- richts – ROCHER-Kugel, a. a. O. – bei seinen Billigkeitserwägungen zur Beweis- last bereits völlig zutreffend hingewiesen). Ferner spricht der Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens dafür, dem Marken- inhaber die Beweis-/Feststellungslast aufzubürden. Der Europäische Gerichtshof betont stets, dass die Vorschriften zu den Schutzhindernissen im Lichte des All- gemeininteresses auszulegen sind, das darin besteht, die Allgemeinheit vor unge- rechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - 27 - Chiemsee; GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; GRUR 2004, 674, Tz. 68 - Postkantoor; GRUR 2008, 608, Rn. 55 - EUROHYPO; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 5, 71 und 303 mit weiteren Nachwei- sen). So wie das Eintragungsverfahren mit seiner Amtsprüfung die Vermeidung von Fehlmonopolisierungen durch Fehleintragungen bezweckt, dient auch das Löschungsverfahren dem gleichen Zweck, nämlich Fehlmonopolisierungen durch entsprechende Markenlöschungen zu korrigieren. Wie sich aus den vorstehenden dargelegten Argumenten ergibt, wird dieses Ziel durch die Überbürdung der Be- weis-/Feststellungslast auf den Löschungsantragsteller nicht selten wesentlich erschwert oder sogar verhindert. Allein die Eintragung begründet keinen Vertrauensschutz für den Markeninhaber und rechtfertigt deshalb in Bezug auf die Beweis-/Feststellungslast keine andere Beurteilung. Deshalb dürfen nach inzwischen einhelliger Auffassung solche Argu- mente im Löschungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, soweit es um Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG geht (st.Rspr., vgl. dazu u. a. BGH, GRUR 2014, 872, Rn. 39 ff. – Gute Laune Drops; BPatG, BlPMZ 2013, 281, 286 f. - Schwimmbad-Isolierbaustein). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im - 56 - Rahmen der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung etwas anderes, nämlich eine vom Regelfall abweichende Beweis-/Feststellungslast gelten soll (siehe EuGH, a. a. O. Rn. 72 – Sparkassen-Rot). In Art. 3 MRRL, der u. a. durch die nationalen Vorschriften der §§ 3, 8, 50, 54 MarkenG umgesetzt worden ist, ist im Einzelnen geregelt, wann und unter welchen Voraussetzungen eine eingetragene Marke we- gen fehlender Schutzfähigkeit der Löschung unterliegt. Der Gedanke des Vertrau- ensschutzes hat in diesen Normen keinen Niederschlag gefunden. Das Marken- gesetz sieht in § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG lediglich eine zeitliche Grenze von 10 Jahren ab Eintragung der Marke vor, innerhalb der ein Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke gestellt werden kann. Innerhalb dieser Frist muss ein Markeninhaber jederzeit mit Löschungsanträgen rechnen und sich darauf einstel- len, wozu auch die Sicherung von Beweisunterlagen in Bezug auf eine im Eintra- gungsverfahren geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung gehört. (9) Sofern der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen (vgl. GRUR 2010, 138 Rn. 48 – ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 – Post II) § 50 Abs. 1 MarkenG selbst als die beweislastregelnde Vorschrift angesehen ha- ben sollte, in der Form, dass der Löschungsantragsteller sämtliche Löschungsvo- raussetzungen zu beweisen hat, also nicht nur das Vorhandensein von Schutzhin- dernissen, sondern auch das Fehlen des die Schutzhindernisse überwindenden Ausnahmetatbestands nach § 8 Abs. 3 MarkenG, könnte einer solchen denkbaren Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass eine sol- che Auffassung – wie bereits ausgeführt – die Normstruktur der in § 50 Abs. 1 MarkenG in Bezug genommenen Vorschriften unberücksichtigt lässt und die Ein- flusssphären der Beteiligten mit den sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Beweisführung nicht angemessen in Rechnung stellt, hätte dies zur Folge, dass die Löschungsantragsteller in allen Löschungsverfahren die Feststellungslast in Bezug auf das Fehlen der Verkehrsdurchsetzung zu tragen hätten, also auch in Fällen, in denen ein Markeninhaber einer nicht als verkehrsdurchgesetzt eingetra- genen Marke eine Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeitpunkt behauptet. Denn § 50 Abs. 1 MarkenG differenziert nicht danach, ob eine Marke als verkehrsdurch- - 57 - gesetzt nach § 8 Abs. 3 MarkenG oder mangels festgestellter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG eingetragen worden ist. Sofern man unter diesem Ge- sichtspunkt die Frage der Beweis-/Feststellungslast differenzieren würde, würde man der Prüfung und Eintragung durch das Patentamt eine Bedeutung einräumen, die ihr nicht zukommt. Wie bereits ausgeführt, kann der Markeninhaber allein aus der Eintragungsentscheidung innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG keinen Vertrauensschutz in Bezug auf den Fortbestand der Eintragung ableiten, wenn es um Fragen der Schutzfähigkeit geht. Im Übrigen sind die Eintra- gungsentscheidungen immer nur mit der Erwartung auf eine fehlerfreie Prüfung in Bezug auf Schutzhindernisse und in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzun- gen des § 8 Abs. 3 MarkenG durch das Patentamt verbunden, die zwar meist er- füllt, aber – wie die erhebliche Anzahl erfolgreicher Löschungsanträge zeigt – auch in einer durchaus relevanten Anzahl von Fällen enttäuscht wird. Dies geschieht nicht selten auch aufgrund von Gerichtsentscheidungen, die zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden. Davon gehen auch die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz aus, die eine Löschung fehlerhaft eingetragener Marken in einem Löschungsverfahren vorsehen, damit ein wettbewerbswidriger Zustand durch feh- lerhaft eingeräumte Monopolrechte nicht perpetuiert, sondern korrigiert wird. (10) Unabhängig von den vorstehend dargestellten Argumenten entspricht die hier vertretene Auffassung zur Beweis- bzw. Feststellungslast auch der inzwischen verbindlichen Vorgabe des EuGH in der Vorabentscheidung vom 19. Juni 2014, die aufgrund der Vorlageentscheidung des 33. Senats vom 8. März 2013 (GRUR 2013, 844 – Sparkassen-Rot) im vorliegenden Verfahren erfolgte (vgl. EuGH, a. a. O. Sparkassen-Rot, Ziffer 3. der Tenorierung, mit der die 3. Vorlagefrage be- antwortet worden ist und die darauf bezogenen Argumente des EuGH in Rn. 62 ff., insbesondere Rn. 68 ff.). Die Bindungswirkung der EuGH-Entscheidung für Fall- gestaltungen der vorliegenden Art wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (befürwortend: Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 54 Rn. 24; Harte-Bavendamm/Goldmann, „Zur Verkehrsdurchsetzung abstrakter Farbmar- ken“, MarkenR 2014, 480, 493; ablehnend: Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, - 58 - 11. Aufl., § 8 Rn. 560 – 565). Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Frage noch nicht abschließend geäußert. Er hat allerdings unter Verweis auf eine Ent- scheidung (nämlich BGH, GRUR 2014, 483 – test) geäußert, dass er zur Frage, ob der deutsche Gesetzgeber von der Option nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL Gebrauch gemacht habe, abweichend von der Vorgabe in der Vorlageentschei- dung im vorliegenden Verfahren, wonach davon kein Gebrauch gemacht worden sei, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen habe. Ausgehend davon folgerte er in jüngster Zeit, dass die Bedeutung der Entscheidung „Sparkassen-Rot“ des EuGH für die Feststellungslast bei der Verkehrsdurchsetzung nach deutschem Markenrecht offen sei (vgl. BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 19 - Gelbe Wörterbü- cher). Die Vorgabe in der Vorlageentscheidung des 33. Senats vom 8. März 2013 im vorliegenden Verfahren zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL ist nach Auffassung des Senats nur teilweise zutreffend. Soweit es um das Eintragungsverfahren geht und um die Beurteilung des § 37 Abs. 2 MarkenG, hält der Senat die Argumentation im Vorlagebeschluss des 33. Senats vom 8. März 2013 im Ergebnis für zutreffend (GRUR 2013, 844, 848 unter dem Gliederungspunkt II. 4. a; a. A. BGH, GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test). Danach enthält diese Regelung nach Auffassung des Senats keine durch den nationalen Gesetzgeber ausgeübte Option im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL, weil § 37 Abs. 2 MarkenG nur eine Eintragung mit ent- sprechender Zeitrangverschiebung ermöglicht, was im Ergebnis einer Rücknahme der Anmeldung und einer Neuanmeldung zwar nicht ganz entspricht, aber doch sehr nahe kommt. Sofern man den Zeitpunkt der Zeitrangverschiebung als den Anmeldetag bzw. als die maßgebliche „Anmeldung“ ansieht, wofür nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 MarkenG sehr viel spricht, kann eine solche Regelung auch nicht mehr unter den Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL subsumiert werden. Gleichwohl ist die Vorgabe in der Vorlageentscheidung nicht zutreffend, soweit es um das Löschungsverfahren geht. Insoweit stellt die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG offensichtlich eine Regelung i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL dar, weil der Markeninhaber seine Marke ohne Zeitrangverschiebung mit - 59 - dem Zeitrang des ursprünglichen Anmeldetags behält, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag die Schutzhindernisse inzwischen weg- gefallen sind oder eine Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen bzw. festgestellt werden kann. Die vorstehend erörterten Fragen zu den Vorgaben in der 3. Vorlagefrage spielen aber letztlich für die Frage der Geltung der EuGH-Vorabentscheidung in Bezug auf die Beweis-/Feststellungslast für das Vorliegen der Verkehrsdurchsetzung in die- sem Verfahren keine entscheidende Rolle. Der EuGH hat sich unabhängig von den Vorgaben in der Vorlageentscheidung ganz allgemein zur Normstruktur der Vorschriften des Art. 3 Abs. 1 b), c) und d) einerseits und des Art. 3 Abs. 3 der MRRL andererseits, was im umgesetzten deutschen Recht dem Verhältnis von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 einerseits und § 8 Abs. 3 MarkenG andererseits entspricht, ge- äußert und damit zur Beweis-/Feststellungslast bei Verkehrsdurchsetzungsfragen ganz allgemein relevante Aussagen getroffen (so auch Kirschneck in Strö- bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 54 Rn. 24; Harte-Bavendamm/Goldmann, „Zur Verkehrsdurchsetzung abstrakter Farbmarken“, MarkenR 2014, 480, 493). Der Europäische Gerichtshof stellt dabei auch eindeutig fest, dass die Frage der Be- weis-/Feststellungslast für die infolge einer Benutzung erworbene Unterschei- dungskraft (im Hinblick auf die „Belegung“ dieses Begriffs durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach deutschem Verständnis „Verkehrsdurchsetzung“ gemeint) in einem auf Art. 3 Abs. 1 b), c) oder d) MRRL gestützten Löschungsverfahren keine in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten fallende Verfahrensbestimmung darstellt (EuGH, GRUR 2014, 316 Rn. 66 – Sparkassen-Rot) und begründet dies mit dem zehnten Erwägungsgrund der MRRL (EuGH, GRUR 2014, 316 Rn. 67 – Sparkas- sen-Rot). Soweit der E… die Vorgaben in der Vorlageent- scheidung des 33. Senats übernimmt und insoweit bei der Beantwortung der 3. Vorlagefrage einschränkend entsprechend ausführt, die Antwort gehe davon aus, dass ein Mitgliedstaat von der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht habe, ist diese Einschränkung notwendig. Denn im Rahmen von nationalen Regelungen, die von der Befugnis des Art. 3 - 60 - Abs. 3 Satz 2 MRRL Gebrauch gemacht haben, sind Fallgestaltungen denkbar, in denen es auf die Beweislast zur Frage der Verkehrsdurchsetzung einer als ver- kehrsdurchgesetzt eingetragenen Marke nicht ankommt. Dies gilt z. B. dann, wenn ein Markeninhaber sich zur Verteidigung gegen einen Löschungsantrag darauf beruft, dass Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG z. B. auf- grund einer Änderung des Sprachgebrauchs zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehen. Genau ein solcher Einwand ist nach der die Befugnis Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL wahrnehmenden deutschen Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG möglich. Dass der EuGH mit der aus der Vorlagefrage übernommenen Vorgabe darüber hinaus Einschränkungen zur Gültigkeit seiner Aussagen zur Be- weislast bei der Frage der Verkehrsdurchsetzung machen wollte, vermag der Se- nat angesichts der allgemein gehaltenen und auch grundsätzlichen Ausführungen des EuGH nicht zu erkennen. Die Vorgaben in der Vorlageentscheidung des 33. Senats mögen teilweise unzutreffend gewesen sein, gleichwohl enthält die Vorabentscheidung des EuGH die grundlegenden und für die nationalen Gerichte bindenden Erkenntnisse zur Beweislast im Zusammenhang mit Fragen der Ver- kehrsdurchsetzung, die – wie den vorstehenden Ausführungen unter (1) bis (10) entnommen werden kann – ohne jede Einschränkung auch der Auffassung des erkennenden Senats entsprechen. f. Dem Löschungsantrag ist der Erfolg auch nicht deshalb zu versagen, weil eine Verkehrsdurchsetzung der originär schutzunfähigen und im Hinblick auf eine vermeintliche Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung fehlerhaft eingetragenen Marke nunmehr zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr sind die eingereichten Gutachten und sonstigen Unter- lagen nicht geeignet, eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Farbmarke zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (= Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015) hinreichend sicher zu belegen, so dass der Löschung der angegriffenen Marke auch § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht entgegensteht. - 61 - Das vom Markeninhaber vorgelegte Gutachten der P… GmbH vom 20. Februar 2013 zur „Verkehrsdurchsetzung der Farbe Rot im Zu- sammenhang mit Finanzdienstleistungen“ ist das letzte vom Markeninhaber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Gutachten mit hinreichend spezifischer Fragestellung und deshalb aus dem Kreis dieser Parteigutachten das unter diesem Gesichtspunkt aussagekräftigste. Die diesem Gutachten zugrunde- liegenden Interviews (= Verkehrsbefragung) hat die I… GmbH durchgeführt (vgl. Seite 2 des Gutachtens, 1.4), die bereits das der Eintragung der angegriffenen Marke zugrundeliegende Gutachten vom 24. Januar 2006 erstellt hat. Die Ver- kehrsbefragung weist bei 1068 Befragten, die laut Gutachten nach einem mathe- matischen Zufallsverfahren ausgewählt worden sind und einen repräsentativen Kreis aus der Gesamtbevölkerung im Alter von über 14 Jahren darstellen, ein An- teil von 78,4 % der Befragten aus, die angeben, die Farbe „Rot“ im Zusammen- hang mit Finanzdienstleistungen schon gesehen zu haben oder die angeben, die Farbe „Rot“ komme ihnen in einem solchen Zusammenhang (irgendwie) bekannt vor. Soweit bei dieser Fragestellung zur Bekanntheit der Farbe „Rot“ der Begriff Finanzdienstleistungen verwendet wird, begegnet dies - wie bereits ausgeführt – keinen Bedenken. Erhebliche methodische Bedenken bestehen aber bei der Frage 1 zur Bekanntheit aus anderen Gründen. Denn hier wird nicht – wie es me- thodisch einwandfrei wäre – wie folgt gefragt: „Haben Sie diese Farbe im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen schon einmal gesehen?“ Vielmehr wird gefragt: „Haben Sie die hier abgebildete Farbe im Zusammenhang mit Finanz- dienstleistungen schon einmal gesehen oder kommt sie Ihnen dabei bekannt vor? Oder ist Ihnen diese Farbe in diesem Zusammenhang bislang noch nicht begegnet?“ Der Nachsatz mit der Alternativvorgabe „oder kommt Sie Ihnen dabei bekannt vor?“ ist methodisch verfehlt, weil er geeignet ist, wegen des leicht insistierenden Charakters auf die Befragten subtilen Druck auszuüben, was erfahrungsgemäß - 62 - insbesondere bei leicht beeinflussbaren Personen das Ergebnis in Richtung „Be- jahung“ der gestellten Frage verfälschen kann. Antworten, die in eine entspre- chende Richtung gehen (i. S. v. kommt mir irgendwie bekannt vor), müssen zwar erfasst werden, dürfen aber nur dann gezählt werden, wenn sie ohne entspre- chende Vorgabe spontan erfolgen (vgl. dazu DPMA Richtlinie Markenanmeldun- gen, BlPMZ 2005, 245 ff., 255, 256). Außerdem besteht die Gefahr, dass die Be- fragten bei der konkreten Formulierung der Alternativvorgabe den notwendigen Bezug zu den maßgeblichen Finanzdienstleistungen verlieren, weil dieser Bezug im Nachsatz nicht durch eine Wiederholung des Begriffs „Finanzdienstleistungen“ verdeutlicht wird, sondern nur relativ schwach allein durch das Wort „dabei“ zum Ausdruck gebracht wird. Es ist davon auszugehen, dass bei einer entsprechenden Vorgabe – auch wenn sie nur alternativ erfolgt – der Prozentsatz der bejahenden Antworten deutlich höher ausfällt als dies bei Spontanantworten ohne eine solche Vorgabe der Fall ist, so dass nach Auffassung des Senats von den insoweit er- mittelten 24,4 % ein erheblicher Abzug angebracht ist. Dies wird durch die dem Gutachten des I1… vom 19. Januar 2015 zugrun- deliegende Verkehrsbefragung mit vergleichbarer Fragestellung bestätigt. Der Anteil der entsprechenden Spontanantworten belief sich dort nämlich nur auf 17 % (statt der 24,4 % bei der I…-Befragung gemäß P…-Gutachten). Ausgehend davon schätzt der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung den vorzuneh- menden Abzug auf 7 %. Die Frage 1A, die ergänzend an den Personenkreis gerichtet ist, der die Frage 1 verneint hat, ist methodisch ebenfalls problematisch. Es mag sein, dass eine sol- che ergänzende Fragestellung u. a. geeignet sein kann, die Bereitschaft der Be- fragten in Richtung einer engagierteren Mitwirkung zu steigern. Andererseits hat diese Art der nachhakenden Fragestellung u. a. mit der Wendung „oder fällt Ihnen dazu doch etwas ein“ insistierend-suggestiven Charakter. Eine solche ergänzende Fragestellung ist deshalb bei einer demoskopischen Befragung zur Verkehrs- durchsetzung im Rahmen der Ermittlung des Bekanntheitsgrades regelmäßig nicht vorgesehen (vgl. auch die DPMA Richtlinie Markenanmeldungen, BlPMZ 2005, - 63 - 245 ff., 255, 256). Im Übrigen ist diese Art der Fragestellung auch deshalb prob- lematisch, weil durch die Ergänzung „oder fällt Ihnen dazu doch etwas ein“ am Ende der Frage wiederum der Bezug zu den maßgeblichen „Finanzdienstleistun- gen“, und damit der für die Frage der markenrechtlichen Verkehrsdurchsetzung notwendige Dienstleistungsbezug, gelockert wird. Ausgehend davon ist durchaus denkbar, dass bei einem Teil der Befragten, die eine Antwort in Richtung der Mit- gliedsunternehmen der Markeninhaberin oder anderer Unternehmen gegeben haben (S…, D3…, W1…), hier ein Verständnis nicht im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises für Dienstleistungen, sondern im Sinne eines Unternehmenskennzeichens gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG im Vordergrund gestan- den hat. Für die Möglichkeit eines solchen gelockerten oder sogar entkoppelten Bezugs zu den Finanzdienstleistungen spricht auch, dass im Rahmen dieser er- gänzenden Befragung Antworten gegeben worden sind, wie „Fußball“ oder „un- schöne Farbe“, bei denen offensichtlich jeglicher Dienstleistungsbezug fehlt. Die bei der Frage 1A ermittelten 3,4 %, die im Sinne der Bekanntheit der Farbe im Zu- sammenhang mit Finanzdienstleistungen zu Gunsten des Markeninhabers gezählt worden sind, müssen deshalb nach Auffassung des Senats unberücksichtigt blei- ben. Demzufolge hätten bei der weiteren Befragung nicht 81,8 % der Ausgangsbefrag- ten, sondern nur gut 70 % weiter befragt werden dürfen. Von den 81,8 % müssen nämlich – wie ausgeführt – 3,4, % komplett und ein deutlicher Anteil der ermittel- ten 24,4 % , nämlich - wie ausgeführt – 7 % der Befragten, die der Vorgabe „oder kommt sie Ihnen dabei bekannt vor?“ gefolgt sind, abgezogen werden. Auch gegen die Frage 2 (Frage zum Kennzeichnungsgrad) der I…/P…-Ver- kehrsbefragung bestehen methodische Bedenken. Mit der Fragestellung nach einem „Geldinstitut“ wird bereits der Kreis der denkbaren Anbieter solcher Dienst- leistungen eingeschränkt, wobei die Bezeichnung – wie bereits oben unter e. aa)) ausgeführt ist – Anlass zu Missverständnissen sein kann und die Befragten in Richtung „Sparkassen“ lenken kann. - 64 - Methodische Bedenken richten sich zudem gegen die Frage 2A. Dort sind die Personen, die bei der Frage 2 angegeben haben, die Farbe weise auf mehrere Geldinstitute hin, mit einer regelmäßig nicht vorgesehenen Zwischenfrage dahin- gehend weiter befragt worden, ob sie mit ihrer Antwort „mehrere unterschiedliche Geldinstitute“ oder „verschiedene Zweigstellen von ein und demselben Geldinsti- tut“ gemeint hätten. Die Vorgabe „verschiedene Zweigstellen von ein und demsel- ben Geldinstitut“ in der Fragestellung hat suggestiven Charakter, was den Aussa- gewert der erzielten Ergebnisse tendenziell weiter mindert. Ausgehend davon hätten die mit dieser Fragestellung ermittelten 2,1 % der bejahenden Personen nicht dem Personenkreis zugerechnet werden dürfen, die von einem Hinweis auf nur ein Geldinstitut ausgehen, wie dies im Gutachten geschehen ist. Ausgehend davon hätte die Frage 3 (Frage zum Zuordnungsgrad) nicht an 65,3 %, sondern nur an 63,2 % der insgesamt befragten Personen gerichtet werden dürfen. Ande- rerseits hätte die Frage 3A dann unter Hinzurechnung dieser Differenz von 2,1 % nicht nur an 5,9 %, sondern an 8 % der insgesamt befragten Personen gerichtet werden dürfen. Auch die Fragen 3B, 3BB, 3C und 3CC sind methodisch in Frage zu stellen, weil teilweise mehrfach bei dem Personenkreis nachgefragt wird, der aufgrund der früheren Antworten eigentlich schon aus dem Kreis der weiter zu Befragenden ausgeschieden war. Trotz dieser insistierenden Art der Befragung wird der in Frage 3 ermittelte Zuordnungsgrad von 61,9 % im Endergebnis nur um 2,2 % auf 64,1 % gesteigert. Ausgehend von einem fehlerhaft und deutlich zu hoch ermittelten Bekanntheits- grad, der nicht sachgerechten Fragestellung bei der Frage 2 im Rahmen der Er- mittlung des Kennzeichnungsgrades nach „Geldinstituten“, dem methodisch nicht sauber und zu hoch ermittelten (vorläufigen) Kennzeichnungsgrad von 65,3 % bei Frage 2 statt 63,2 % und der weiteren methodisch problematischen Vorgehens- weise durch teilweise mehrfache Nachfragen bei den für die weitere Befragung eigentlich schon „ausgeschiedenen“ Befragungsteilnehmern, ist die Aussagekraft der Verkehrsbefragung und des Gutachtens in Bezug auf den ermittelten Kenn- zeichnungsgrad von 67,6 % und in Bezug auf den ermittelten Zuordnungsgrad von - 65 - 64,1 % (im Gutachten als „bereinigter“ Kennzeichnungsgrad bezeichnet) stark eingeschränkt und rechtfertigt schon für sich genommen noch nicht einmal die Feststellung eines Zuordnungsgrades von über 50 %, erst recht nicht von darüber liegenden Prozentsätzen. Die grundlegenden Bedenken gegenüber der Vorgehensweise bei der Befragung und dem im Gutachten vom 20. Februar 2013 festgestellten Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrad werden durch das von den Löschungsantragstellerinnen in Auf- trag gegebene Gutachten des I1… vom 19. Januar 2015, dem laut Gutachten eine bundesweite Repräsentativbefragung von September 2014 zugrunde liegt, insoweit bestätigt, als diese Befragung zu sehr viel niedrigeren Ergebnissen kommt. Darin gaben nur 62 % von insgesamt 1148 befragten Personen über 16 Jahre an, die Farbe „Rot“ im Zusammenhang mit „Dienstleistungen rund um finanzielle Angelegenheiten“ schon gesehen zu haben. 47 % der Befragten gaben an zu wissen, dass die Farbe von (nur) einem Anbieter solcher Dienstleistungen stammt und 45 % der Befragten ordneten die Farbe schließlich dem Markeninhaber bzw. einem seiner Mitgliedsunternehmen zu. Demzufolge ist danach ein die Bejahung einer Verkehrsdurchsetzung ausrei- chend hoher Zuordnungs- bzw. Durchsetzungsgrad nicht erreicht, weil jedenfalls kein ausreichend großer Teil von mindestens 50 % der Befragten die Farbe als Herkunftshinweis wahrnimmt (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad die ständige Rechtsprechung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 - VISAGE; GRUR 2010, 138 Rn. 41 - ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 – test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 –Langen- scheidt-Gelb; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. § 8 Rn. 630). Anders als der Markeninhaber meint, begegnet die Ermittlung dieses Wertes im Rahmen einer Mehrthemenumfrage aus Sicht des Senats keinen durchgreifenden Beden- ken (siehe dazu die Ausführungen unter oben e. aa) vorletzter Absatz). Es wurden mehr als 1000 Personen und damit eine für eine aussagekräftige Stichprobe aus- reichend große Anzahl von Personen befragt (vgl. BGH GRUR GRUR 2014, 483, Rn. 38 – test). - 66 - Die bei der Mehrthemenbefragung verwendete Überleitung zu dem hier maßgebli- chen neuen Themenkomplex, nämlich „Zu etwas anderem: Bitte denken Sie jetzt einmal an Dienstleistungen rund um Ihre finanziellen Angelegenheiten wie Kontoführung, Geldauto- maten, Kredite, Geldanlagen, usw.“ eignet sich nach Auffassung des Senats und entgegen der Auffassung des Mar- keninhabers und der von ihm vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme durchaus zur Einstimmung auf den neuen Themenbereich. Gegen die Formulie- rung „Ihre“ finanziellen Angelegenheiten bestehen keine Bedenken, da sie ledig- lich eine persönlichere, gleichwohl sachgerechte Hinführung des Befragten auf einen neuen Themenkomplex bewirkt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Art der Fragestellung das Gutachtensergebnis in der einen oder anderen Richtung beeinflussen könnte. Auch die Art der Themenstellung mit den Worten „Dienst- leistungen rund um Ihre finanziellen Angelegenheiten“ mit den Beispielen „Konto- führung, Geldautomaten, Kredite, Geldanlagen, usw.“ ist sachgerecht und wegen der Konkretisierung mit Beispielen vergleichsweise weniger abstrakt und deshalb der Themenstellung „Finanzdienstleistungen“ sogar vorzuziehen. Auf diese „the- matische Überleitung“ folgen die neutral gehaltene Frage zur Ermittlung der Be- kanntheit der Farbe „Rot“ und die weiteren Fragen zum Kennzeichnungs- und Durchsetzungsgrad, was – wie mehrfach ausgeführt – dem allgemein als fachge- recht anerkannten Vorgehen bei der Verkehrsbefragung entspricht. In Bezug auf einen Punkt ist bei diesem Gutachten des I1… … vom 19. Januar 2015 allerdings eine Korrektur angebracht. Es ist zu beanstanden, dass bei dem Personenkreis, der bei der Frage zum Kennzeich- nungsgrad angegeben hat, dass „mehrere Anbieter“ in Frage kommen, nicht nachgefragt worden ist, welche mehreren Anbieter gemeint sind. Sofern dann zwei oder mehr Anbieter genannt worden wären, die allesamt zu den Mitgliedsunter- nehmen des Markeninhabers gehören, hätten diese positiv beim Zuordnungsgrad berücksichtigt werden müssen. Im vorstehend abgehandelten Gutachten der P…- - 67 - … vom 20. Februar 2013 ist trotz umfangreicher Nachfragen bei diesem Personenkreis insoweit nur eine Steigerung des Zuordnungsgrades um 2,2 % von 61,9 % auf 64,1 % erreicht worden. Ausgehend davon schätzt der Se- nat im Rahmen der freien Beweiswürdigung den unter diesem Gesichtspunkt im Gutachten „A…“ vorzunehmenden Aufschlag auf 2 %, woraus sich ein rea- listischer Wert beim Zuordnungsgrad in Höhe von 48 % (46 % + 2 %) ergibt. Bei der Bewertung der vorstehend abgehandelten Gutachten ist davon auszuge- hen, dass bei der angegriffenen Farbmarke ein Durchsetzungsgrad von 50 % oder höher zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (= Schluss der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015) nicht erreicht worden ist oder zu- mindest nicht hinreichend eindeutig festgestellt werden kann. Alle vorgelegten weiteren Gutachten liefern keine besseren Erkenntnisse, weil sie bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiter zurückliegen (wie z. B. die von den Löschungsantragstellerinnen vorgelegten Gutachten des I1…- … aus den Jahren 2010 bis 2013 oder das vom Markeninhaber vorlegte Gutachten der I… GmbH vom 20. Juni 2011) oder weil sie von der Fra- gestellung her sehr viel weniger geeignet sind, ein für die Frage der Verkehrs- durchsetzung der Farbe „Rot“ für die hier maßgeblichen „Finanz- bzw. Bank- dienstleistungen“ brauchbares Ergebnis zu liefern (wie etwa das Gutachten der P… GmbH vom 20. Februar 2013 mit der Fragestellung „Rot (HKS 13) – Verkehrsdurchsetzung dieser Farbe im Zusammenhang mit Dienst- leistungen von Geldinstituten“ oder das Gutachten vom 14. Januar 2014 mit der in Bezug auf die zu beurteilenden Dienstleistungen unspezifischen Fragestellung „Rot – Welche Unternehmen werden an dieser Farbe erkannt“). g. Anders als der Markeninhaber meint, ist es nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass durch die Erholung weiterer Gutachten, Erkenntnisse ge- wonnen werden können, die abweichend von den bisherigen Gutachten eine hinreichend sichere Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung zum aktuellen Zeit- punkt ermöglichen. Abgesehen davon, dass im Inland die auf diesem Gebiet vor- - 68 - nehmlich tätigen und renommierten und für eine weitere Verkehrsbefragung und Gutachtenserstellung in Betracht kommenden Institute, nämlich A…, G1…, I…, und P… mit ihrem eigenen, in Jahrzehnten geschulten und evaluierten Interview-Personal aufgrund der direkten Beauftragung durch die Verfahrensbetei- ligten, verbraucht sein dürften und geeignete neutrale Gutachter schon rein tat- sächlich sehr schwer zu finden sein dürften, ist durch weitere Gutachten auch kein höherer Erkenntnisgewinn zu erwarten, insbesondere keiner, der abweichend von den bisher vorgelegten Untersuchungen den notwendigen hinreichend brauchba- ren Grad an Gewissheit für einen Beweis (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 286 Rn. 2) in Bezug auf einen 50 % oder darüber liegenden Zuordnungs- grad und damit eine möglicherweise erreichte Verkehrsdurchsetzung vermitteln könnte. Angesichts der vorliegenden Gutachten, vor allem mit Blick auf das auch in Bezug auf den Erhebungszeitpunkt aussagekräftige Gutachten des I1… … vom 19. Januar 2015, erscheint es ausgeschlossen, dass der notwendige hinreichend brauchbare Grad an Gewissheit in Bezug auf einen Durchsetzungsgrad von 50 % oder darüber erzielt werden kann. Die Beteiligten haben bis zur mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 bereits insgesamt 13 Gutachten mit unterschiedlichen Fragestellungen bezogen auf verschiedene Zeitpunkte im Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2014 in das Verfahren eingeführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachtensergebnisse regel- mäßig Wahrscheinlichkeitswerte darstellen, durch die die Realität ohnehin niemals exakt, sondern bestenfalls näherungsweise abgebildet wird (vgl. Utz, Die demo- skopische Befragung als Beweismittel im Markenrecht, 2011, Teil 2 G II. 1 a). Ausgehend davon würde durch die Erholung eines weiteren Gutachtens den zahl- reich vorliegenden Gutachten nur ein weiteres Gutachten hinzugefügt, das einen weiteren Wahrscheinlichkeitswert vermittelt, der in die Gesamtabwägung mit den vorliegenden Gutachten und den dort ermittelten Wahrscheinlichkeitswerten ein- zubeziehen wäre. Nach Überzeugung des Senats kann ohne Verstoß gegen das Verbot einer vorweggenommenen Beweiswürdigung die Aussage getroffen wer- den, dass durch die Erholung eines weiteren Gutachtens keine Erkenntnisse - 69 - denkbar sind, die abweichend von den bisher vorgelegten Untersuchungen den notwendigen hinreichend brauchbaren Grad an Gewissheit in Bezug auf einen Zuordnungsgrad bzw. Verkehrsdurchsetzungsgrad der angegriffenen Farbmarke zum aktuellen Zeitpunkt von 50 % oder darüber verschaffen könnten. Angesichts der weiteren grundsätzlichen Bedenken bei der Fragestellung zum Kennzeich- nungsgrad (siehe dazu nachfolgend 3.) ist vielmehr nahezu zwingend zu erwarten, dass bei neutraler, nicht suggestiver Fragestellung die Ergebnisse zum Kenn- zeichnungsgrad deutlich niedriger ausfallen würden. Selbst wenn zugunsten des Markeninhabers – wie von ihm vorgetragen – von ei- ner mehr als 40-jährigen Verwendung der Farbe „Rot“ für ihn und/oder seine Mit- glieder auf dem Markt ausgegangen wird und darüber hinaus von einer durch Werbemaßnahmen, Kundenstamm und Filialnetz bedingten hohen Präsenz der streitgegenständlichen Farbe auf dem Finanzsektor, reichen jedenfalls Werte von unter 50 % – auch nach der vorzunehmenden Gesamtschau der Einzelumstände – nicht aus, um für die hier maßgebliche konturlose Farbmarke „Rot“ eine Durch- setzung für „Finanzdienstleistungen“ bzw. „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ im Verkehr bejahen zu können (vgl. zum notwendigen Mindestdurchsetzungsgrad von 50 % für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung die ständige Rechtspre- chung, u. a. des BGH; vgl. z. B. GRUR 2008, 710 Rn. 26 – VISAGE; GRUR 2010, 138 Rn. 41 – ROCHER-Kugel; GRUR 2014, 483 Rn. 34 – test und zuletzt WRP 2015, 726 = GRUR 2015, 581 Rn. 42 – Langenscheidt-Gelb; vgl. auch Strö- bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 630). Zusammenfassend kann demzufolge festgestellt werden, dass eine Erholung weiterer Gutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke für die beanspruchten Dienstleistungen nicht zu einer Verkehrsdurchsetzung zum aktuellen Zeitpunkt führen kann und deshalb nicht in Betracht kommt. - 70 - 3. Der Senat hat darüber hinaus grundsätzliche Bedenken in Bezug auf alle vorgelegten Gutachten, soweit es um die Ermittlung des Kennzeichnungsgrades geht, und zwar auch insoweit, als sie weitgehend den Vorgaben in der DPMA Richtlinie Markenanmeldungen folgen. Die in der Richtlinie vorgeschlagene Ver- gleichsbefragung mit den dort vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (vgl. die DPMA Richtlinie Markenanmeldungen, BlPMZ 2005, 245 ff., 255, 256, vgl. nachfolgende Wiedergabe im Wortlaut), die einer Empfehlung der Rechtsprechung des Bundes- patentgerichts folgt (vgl. dazu die Beschlüsse vom 14. Mai 2003 in den Verfahren 29 W (pat) 108/01 = GRUR 2004, 61 –BVerwGE; 29 W (pat) 109/01 – BSGE; 29 W (pat) 111/01 – BGHSt; jeweils unter dem Gliederungspunkt II., 3., 3.3.), ist nach Auffassung des Senats einseitig – und deshalb suggestiv – in Richtung „Un- ternehmen“ und damit „betrieblicher Herkunftshinweis“ ausgerichtet, so dass die erzielten Ergebnisse zum Kennzeichnungsgrad fehlerhaft deutlich zu hoch ausfal- len dürften. Diese grundsätzlichen Bedenken gegen die Art der Fragestellung be- stehen eigentlich im Zusammenhang mit allen Zeichen- bzw. Markenformen, also auch bei herkömmlichen Marken wie Wort- und Bildmarken, wiegen aber bei aty- pischen Marken, etwa abstrakten/konturlosen Farbmarken wie der vorliegend zu beurteilenden Farbmarke „Rot“ besonders schwer. Die Frage zur Ermittlung des Kennzeichnungsgrades hat den Zweck zu eruieren, ob diejenigen Befragten, die zuvor angegeben haben, die Farbe im Zusammenhang mit bestimmten Dienst- leistungen zu kennen, diese Farbe darüber hinaus als betriebskennzeichnenden Herkunftshinweis auf irgendein oder auch auf mehrere Unternehmen auffassen oder als etwas ganz anderes auffassen würden. Einer Farbe können in einem Waren- oder Dienstleistungszusammenhang kennzeichen-rechtlich nicht relevante Bedeutungen zukommen, was sogar der Regelfall ist. Angesichts der allgemein auch im Markenrecht anerkannten Erkenntnis, dass die Verbraucher in Farben gewöhnlich nur bloße Gestaltungsmittel sehen, steht bei Farben eine solche Be- deutung regelmäßig im Vordergrund, und zwar auch dann wenn sie von Unter- nehmen bei der Präsentation von Waren oder beim Angebot von Dienstleistungen verwendet werden. Eine Farbe kann darüber hinaus im Zusammenhang mit verschiedenen Produkten noch weitere Bedeutungen haben, z. B. eine Bedeutung - 71 - als „Warn-“ oder auch „Kennfarbe“. So müssen z. B. sog. „Schultern“ von Gasfla- schen je nach Gas Sorte in einer bestimmten spezifischen Farbe eingefärbt sein. Entsprechende Farben sind auch für Gefahrgutaufkleber verbindlich. Kennfarbko- dierungen gibt es auch in anderen Bereichen, wie z. B. bei Elektrosicherungen, bei denen die aufgebrachte Kennfarbe je nach Nennstromstärke variiert. Eine Farbe kann Hinweis auf eine ganze Branche sein. Die Farbe Grün wird branchenspezi- fisch beispielsweise von vielen verschiedenen Unternehmen verwendet, die Waren oder Dienstleistungen im Bereich der Umwelttechnologie anbieten. Die Farbe „grün“ wird in Anlehnung an die grüne Farbe der GRUR-Zeitschriften auch als Hinweis auf das gesamte Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ver- wendet und kann somit unter Umständen auch als Hinweis auf entsprechende Rechtsberatungsdienstleistungen verstanden werden. Gerade bei Farben, die – anders als herkömmliche Kennzeichen wie Wort- oder Bildmarken – regelmäßig bloße Gestaltungsmittel sind und auch regelmäßig als solche erfasst werden, erscheint ausgehend von den oben aufgeführten anderen Funktionen, die einer Farbe zukommen können, die Standardfragestellung bei der Ermittlung des Kenn- zeichnungsgrades, nämlich: „Ist die Farbe „Rot“ Ihrer Meinung nach im Zusammenhang mit Finanzdienstleis- tungen - ein Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen oder - ein Hinweis auf mehrere Unternehmen oder - gar kein Hinweis auf irgendein Unternehmen, - oder können Sie dazu nichts sagen?“ suggestiv, weil der Fokus aufgrund der ersten beiden Antwortmöglichkeiten für den Befragten irritierend und gegen den Erfahrungshorizont in Richtung „Unter- nehmen“ und damit einseitig in Richtung betrieblicher Herkunftshinweis gelenkt wird. Sachgerecht wäre nach Auffassung des Senats eine Fragestellung: „Ist die Farbe „Rot“ Ihrer Meinung nach im Zusammenhang mit Finanzdienstleis- tungen - 72 - - ein übliches (dekoratives) Gestaltungsmittel oder - eine Kenn- oder Warnfarbe oder - ein Hinweis auf eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Branchenbereich oder - ein Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen oder - ein Hinweis auf mehrere Unternehmen oder - nichts von dem, was vorstehend aufgeführt ist, sondern …. - oder können Sie dazu nichts sagen?“ Sofern die aktuell übliche Fragestellung mit der starken Fokussierung auf Unter- nehmen bereits in den beiden Eingangsfragen und der dadurch erreichten Auf- merksamkeit der Befragten in Richtung betrieblicher Herkunftshinweis gewählt wird, müssten die bei Farben naheliegenden anderen Funktionen bei den weiteren Antwortmöglichkeiten zumindest beispielhaft aufgeführt werden. Allein durch eine solche Konkretisierung würde den Befragten die Antwort in Richtung auf eine von der Sache her unter Umständen durchaus naheliegende Antwort erleichtern und damit der unangemessenen Fokussierung durch die ersten beiden Antwortmög- lichkeiten etwas entgegenwirken, zumal schon die Reihenfolge der Antwortmög- lichkeiten eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für das Ergebnis hat. Eine solche neutralere und weniger suggestive Vergleichsbefragung könnte etwa fol- gende Antwortmöglichkeiten zur Auswahl stellen: „Ist die Farbe „Rot“ Ihrer Meinung nach im Zusammenhang mit Finanzdienstleis- tungen - ein Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen oder - ein Hinweis auf mehrere Unternehmen oder - gar kein Hinweis auf irgendein Unternehmen, sondern o ein Gestaltungsmittel, o eine Kenn- oder Warnfarbe, o ein Branchenhinweis oder o noch etwas anderes - 73 - - oder können Sie dazu nichts sagen? Die bislang übliche Art der Fragestellung bei der Ermittlung des Kennzeichnungs- grades lässt wichtige und allgemein anerkannte Erkenntnisse der Vernehmungs- psychologie im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen außer Acht. Danach können Vergleichsbefragungen mit Wahl(vorhalt)fragen, also mit solchen Fragen, die einem Zeugen mehrere Antwortmöglichkeiten wie bei sog. Multiple-Choice- Tests zur Auswahl geben, zwar grundsätzlich in vielen Fällen bei der Zeugenein- vernahme verwertbare Ergebnisse hervorbringen. Es wird aber bei dieser Art der Befragung empfohlen, mindestens drei Wahlvorhalte zu geben. Schon bei nur zwei Wahlvorhalten wird eine gewisse Suggestivwirkung bejaht, weil der Kreis der möglichen Antworten zu sehr eingeengt ist (vgl. dazu z. B. Arntzen, Vernehmungs- psychologie – Psychologie der Zeugenvernehmung, 3. Aufl., IV. 2. (Kapitel) „Die gesteuerte Befragung und das Problem der Suggestivfragen“, Seite 32). Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass diese Grundsätze bei einer demoskopischen Verkehrsbefragung in gleicher Weise gelten. Bei der bislang üblichen Fragestel- lung werden den Befragten nur in den beiden ersten Antwortmöglichkeiten kon- krete Vorgaben gemacht, die zudem beide in dieselbe Richtung, nämlich in Rich- tung „Unternehmenshinweis“ gehen. Sogar bei der dritten Antwortmöglichkeit sind die Wörter „Hinweis auf irgendein Unternehmen“ enthalten, allerdings mit den vo- rangestellten Wörtern „gar kein“, wobei dem Befragten bei dieser Antwortmöglich- keit keine konkreten Antwortalternativen zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für die vierte Antwortmöglichkeit, die eigentlich nur jene Befragten erfassen kann, die überhaupt nichts sagen können oder wollen. Bei einer Vergleichsbefra- gung in der üblichen Form ist damit noch nicht einmal die erforderliche Mindest- zahl von drei echten und damit anerkennenswerten Wahlvorhalten erfüllt. Im Hin- blick auf die Wiederholung der Wörter „Hinweis auf (irgend)ein Unternehmen“ bei drei von vier Wahlvorhalten wird tatsächlich fast jeder Befragte realisieren, welche Antwort der Fragesteller erwartet. Es liegt deshalb auch auf der Hand, dass ein erheblicher Teil der Befragten, die eine Farbe bei einer Ware oder im Zusammen- hang mit Dienstleistungen oder Dienstleistungsanbietern eigentlich nur als deko- - 74 - ratives Gestaltungselement wahrnehmen (etwa als Gestaltungselement im Ein- gangsbereich einer Sparkasse oder beim Geldautomaten) bei einer Vergleichsbe- fragung ohne konkrete Wahlmöglichkeit „dekoratives Gestaltungselement“ sehr viel stärker geneigt sein wird, den Wahlvorhalt „Hinweis auf ein bestimmtes Unter- nehmen“ bejahend anzunehmen, als dies bei der hier vorgeschlagenen weniger suggestiven Vergleichsbefragung der Fall sein kann. Der Senat verkennt nicht, dass die bislang übliche Art der Fragestellung bei der Ermittlung des Kennzeichnungsgrades auf mehrere Entscheidungen des 29. Senats des Bundespatentgerichts zurückgeht, in denen exakt diese Art der Fragestellung empfohlen worden ist (vgl. dazu die Beschlüsse vom 14. Mai 2003 in den Verfahren 29 W (pat) 108/01 = GRUR 2004, 61 – BVerwGE; 29 W (pat) 109/01 – BSGE; 29 W (pat) 111/01 – BGHSt; jeweils unter dem Gliede- rungspunkt II., 3., 3.3). In diesen drei Entscheidungen wird sogar ausdrücklich die bis zu diesem Zeitpunkt übliche Formulierung der dritten Antwortmöglichkeit Weisen die Bezeichnungen (dort konkret statt Zeichen, Farbe o. ä), - nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin, sondern bloß auf eine Sachangabe (z. B. Beschaffenheit, Verwendungszweck, Qualität, örtliche Herkunft usw.?), beanstandet und empfohlen, diese Teilfrage allgemein verständlicher und gezielter zu formulieren, um größere Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Befragte in dem Zeichen einen Unternehmenshinweis sieht oder nicht, wobei dann genau die aktu- ell übliche und vom DPMA in die Richtlinie Markenanmeldung übernommene und hier als suggestiv beanstandete Formulierung empfohlen wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bislang übliche Art der Vergleichs- befragung zur Ermittlung des Kennzeichnungsgrades den Befragten suggestiv nahelegt, das fragliche Zeichen als Unternehmenshinweis zu qualifizieren. Bei einer weniger suggestiven Befragung dürften wesentlich niedrigere Ergebnisse in Bezug auf den Kennzeichnungsgrad zu erwarten sein, was sich dann entspre- - 75 - chend auch auf die Ergebnisse zum Zuordnungsgrad auswirken muss. Bei einer Neugestaltung der Fragestellung zum Kennzeichnungsgrad muss auch ernsthaft die Frage der Reihenfolge der Antwortmöglichkeiten diskutiert werden, weil auch diese eine Bedeutung hat und das Ergebnis der Verkehrsbefragung beeinflussen kann. Wie bereits dargelegt wurde, bestehen auch gegen die Verfahrensweise bei der Erholung der Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung durch den Anmelder bzw. Markeninhaber erhebliche Bedenken, weil sie weder vom Beibringungs- noch vom Untersuchungsgrundsatz gedeckt ist (siehe dazu im Einzelnen vorstehend 2. e. bb. (1) letzter Absatz), zumal Privatgutachten als Sachverständigenbeweis im zweiseitigen Verfahren nur mit Zustimmung beider Beteiligter verwertbar sind (vgl. BGH, NJW 1993, 2382). 4. Der Senat sieht keinen Anlass der Anregung zu folgen, die mündliche Ver- handlung nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 156 ZPO wiederzueröffnen, um weiteren Vortrag zu ermöglichen. Die Verfahrensbeteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, sich zu den aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Hiervon haben sie umfangreich Gebrauch gemacht. Sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sind zwischen den Beteiligten schrift- sätzlich und in der Diskussion in zwei mündlichen Verhandlungen ausführlich er- örtert worden. Aus Sicht des Senats ist die Sache entscheidungsreif, wobei die Entscheidung angesichts des zeitlichen Abstands zur Anmeldung der streitgegen- ständlichen Marke von aktuell mehr als 13 Jahren auch dringend geboten ist. Der Stand des Markenregisters sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers in einem überschaubaren Zeitrahmen geklärt sein, insbesondere sollten löschungsreife Marken wegen des ihnen gleichwohl innewohnenden Einschüchterungspotentials für die Mitbewerber innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Löschungs- antragstellung aus dem Register gelöscht werden, insbesondere dann, wenn die 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG schon deutlich überschritten ist. - 76 - Für weitere Beweiserhebungen besteht kein Anlass (siehe dazu oben unter 2. e. aa. und 2. g.). Soweit der Senat in einem Obiter Dictum (siehe oben unter 3.) grundsätzliche Bedenken gegen die Fragestellung in Verkehrsbefragungen zum Kennzeichnungsgrad und zum Verfahren ganz allgemein äußert, waren diese Überlegungen zwar weder zwischen den Verfahrensbeteiligten diskutiert worden noch Gegenstand der Erörterung in den mündlichen Verhandlungen. Auch wenn diese Gesichtspunkte Bedeutung für künftige Verkehrsdurchsetzungsverfahren haben könnten, bedarf es im vorliegenden Verfahren gleichwohl keiner Wieder- eröffnung der mündlichen Verhandlung, weil diese Gesichtspunkte sich nicht ent- scheidungserheblich auswirken. Ausgehend davon ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch nicht zur Vermeidung einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs erforderlich. Der Umstand, dass der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 unter verschiedenen Aspekten Bedenken vor allem gegen die Aussagekraft der vom Markeninhaber vorgelegten Gutachten thematisiert hat, die vom 33. Senat im Rahmen der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 8. März 2013 wohl weit weniger problematisch gesehen worden sind, rechtfertigt ebenfalls nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Alle wesentli- chen Gesichtspunkte sind insoweit von den Löschungsantragstellern angespro- chen gewesen und in der fünfstündigen mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 ausführlich diskutiert worden. Außerdem musste der Markenin- haber damit rechnen, dass bei einem Wechsel in der Zuständigkeit, der durch die Auflösung des 33. Senats des Bundespatentgerichts zum 1. Januar 2014 erzwun- gen war, sich auch die rechtliche Bewertung bei einem anderen erkennenden Se- nat verändern kann. Der Senat hat angesichts der Komplexität der Probleme in tatsächlicher und ins- besondere in rechtlicher Hinsicht Verständnis dafür, dass der Markeninhaber die Probleme gerne weiter diskutiert und vertieft hätte, was er auch durch die zahl- reich noch nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze zum - 77 - Ausdruck gebracht hat. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Sache aus Sicht des erkennenden Senats entscheidungsreif ist und angesichts des zeitlichen Abstands zur Anmeldung sowie der Verfahrensdauer eine zügige Entscheidung nunmehr dringend geboten ist, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Aus den vorstehenden Erwägungen zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver- handlung ergibt sich auch, dass im Hinblick auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2015 kein Anlass für einen förmlichen Schriftsatznachlass gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 139 Abs. 5 ZPO für einen der Verfahrensbeteiligten bestand. Soweit der Markeninhaber nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Schriftsätze vom 26. Februar 2015, 20. März 2015, 30. März 2015, 9. April 2015, 23. April 2015 und 4. Mai 2015, u. a. mit einem Ergänzungsgutachten der P… … vom 24. März 2015 eingereicht hat, handelte es sich nicht um vom Senat nachgelassene Schriftsätze gemäß § 139 Abs. 5 ZPO oder § 283 ZPO, so dass diese grundsätzlich unbeachtlich sind, soweit neue Angriffs- und Verteidi- gungsmittel enthalten sind (§ 296a Satz 1 ZPO). Die in diesen Schriftsätzen vor- gebrachten rechtlichen Erwägungen hat der Senat bei seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Im Übrigen waren nach Auffassung des Senats in diesen Schriftsätzen und den vorgelegten weiteren Gutachten und sonstigen Unterlagen keine Gesichtspunkte enthalten, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 76 Abs. 5 Satz 2 MarkenG (entspricht § 156 Abs. 1 ZPO) erforderlich machen würden. 5. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zugelassen. Im Verfahren sind zahlreiche schwierige Rechtsfragen auch grundsätzlicher Natur i. S. d. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgeworfen worden, die zu entscheiden waren. Zudem ist der Senat in einigen wesentlichen Fragen von - 78 - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und auch anderer Senate des Bundes- patentgerichts abgewichen, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, aber auch zur Rechtsfortbil- dung erforderlich ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Feststellungslast in Bezug auf die Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG bei als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Marken für den Zeit- punkt der Anmeldung. Nach der hier vertretenen Auffassung wirkt sich die Ent- scheidung in dieser Frage im Kontext mit den sonstigen entschiedenen Teilfragen auch entscheidungserheblich aus. In diesem Zusammenhang spielt die Frage eine Rolle, welcher Maxime das Verfahren unterliegt - Beibringungsgrundsatz oder Untersuchungsgrundsatz -, wenn im Verfahren eine Verkehrsdurchsetzung gel- tend gemacht wird. Außerdem sind mit den Fragestellungen in den Verkehrsbe- fragungen, die den demoskopischen Gutachten zugrunde liegen, zahlreiche recht- liche Probleme aufgeworfen, die auch einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Sofern der Rechtsbeschwerdesenat des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwer- deverfahren ohne Vorlage an den EuGH an seiner Rechtsauffassung festhalten sollte, dass im Verfahren nach dem Markengesetz der Löschungsantragsteller bei als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Marken die Feststellungslast in Bezug auf das Fehlen der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Anmeldung trägt (so BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 31 - Post II), weil der deutsche Gesetzgeber gemäß § 37 Abs. 2 MarkenG (oder auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) von der Befugnis des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL Gebrauch gemacht habe, müsste im fortzusetzenden Be- schwerdeverfahren über die Frage der Verkehrsdurchsetzung zum Anmeldezeit- punkt unter entsprechender Beachtung dieser Rechtsauffassung gemäß § 89 Abs. 4 Satz 2 MarkenG neu entschieden bzw. u. U. ergänzend Beweis erhoben werden. In diesem Zusammenhang wäre es für das fortzusetzende Verfahren au- ßerordentlich hilfreich, wenn der Rechtsbeschwerdesenat in seiner Entscheidung mitteilen würde, wie die in der Entscheidung „ROCHER-Kugel“ (BGH, GRUR - 79 - 2010, 138 Rn. 48) angedeuteten Beweiserleichterungen zu Gunsten der dann be- weisbelasteten Löschungsantragsteller konkret aussehen könnten. Sofern der zuständige Rechtsbeschwerdesenat des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren in der im vorstehenden Absatz abgehandelten Frage zur Feststellungslast der Entscheidung des Senats folgen sollte, nicht aber der Auffassung des Senats, dass für den aktuellen Zeitpunkt durch die Erholung eines weiteren Gutachtens keine Erkenntnisse denkbar sind, die abweichend von den bisher vorgelegten Untersuchungen den notwendigen hinreichend brauchbaren Grad an Gewissheit in Bezug auf einen Zuordnungsgrad bzw. Verkehrsdurchset- zungsgrad der angegriffenen Farbmarke von 50 % oder darüber verschaffen könnten, wäre hierüber wohl im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren noch ein auf eine Verkehrsbefragung gestütztes demoskopisches Gutachten zu erholen. In einem solchen Fall wäre es hilfreich, wenn der Rechtsbeschwerdesenat sich zur Verfahrensweise bei der Erholung eines solchen Gutachtens und darüber hinaus auch zu den bislang üblichen und auch in der Richtlinie des DPMA für die Prüfung von Markenanmeldungen empfohlenen Fragestellungen zur Ermittlung der Ver- kehrsdurchsetzung äußern könnte, insbesondere dazu, ob er die nach Auffassung des Senats besonders suggestive Fragestellung bei der Ermittlung des Kenn- zeichnungsgrades für zulässig und geeignet hält, verwertbare Ergebnisse zu er- zielen. Bislang war dieses Problem in den in den letzten Jahren geführten Lö- schungsrechtsbeschwerdeverfahren – auch vom zuständigen I. Senat des BGH – nicht thematisiert oder aufgegriffen worden. Schließlich könnten auch Fragen, unter welchen Voraussetzungen bei einer Kol- lektivmarke eine Verkehrsdurchsetzung anerkannt werden kann, problematisiert werden. Der erkennende Senat hat diese für ihn nicht entscheidungserheblichen Fragen im Vorstehenden nicht ausdrücklich abgehandelt, da er aus anderen Gründen nicht von einer Verkehrsdurchsetzung ausgegangen ist. Sofern der Standpunkt des erkennenden Senats von der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht geteilt wird, könnten diese aber entscheidungserheblich werden, so dass für die- - 80 - sen Fall entsprechende Hinweise des Rechtsbeschwerdegerichts für ein eventuell fortzuführendes Beschwerdeverfahren hilfreich wären. Auch wenn in § 97 Abs. 2 MarkenG pauschal und nur unter dem Vorbehalt anderweitiger Regelungen ge- mäß §§ 98 – 106 MarkenG auf die Vorschriften für „normale“ Marken verwiesen wird und damit auch auf § 8 Abs. 3 MarkenG, erscheint die Frage der Verkehrs- durchsetzung einer Kollektivmarke nicht unproblematisch. Die Verkehrsdurchset- zung verlangt im Grundsatz ein Verkehrsverständnis dahingehend, dass ein Zei- chen sich im Zusammenhang mit bestimmten Waren bzw. Dienstleistungen als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller bzw. einen bestimmten Anbieter durch- gesetzt hat. Eine Kollektivmarke wird aber von verschiedenen Herstellern oder Anbietern benutzt, die häufig überhaupt nicht als Einheit wahrgenommen werden. Dies dürfte im vorliegenden Verfahren beim Markeninhaber teilweise in Bezug auf seine Mitgliedsunternehmen gelten, wie z. B. für S… einerseits und für L… oder auch für die D2…-Bank andererseits. Ausgehend davon wäre zu fragen, ob es genügt, wenn bei einer Verkehrsbefragung im Rah- men der Ermittlung des Zuordnungsgrades irgendein Unternehmen genannt wird, das als Mitgliedsunternehmen zum Kreis der Berechtigten des Verbandes i. S. d. § 102 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gehört. 6. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen nach 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestand kein Anlass. - 81 - III. Rechtsmittelbelehrung Da die Rechtsbeschwerde zugelassen ist, können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ein- legen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verlet- zung des Rechts beruht. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Knoll Schmid Kriener Hu