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Beschluss

29 W (pat) 88/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 88/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2008 033 811.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 29. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen Uhlmann und Akintche - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Marken- amtes vom 24. Februar 2010 und 13. Juni 2012 aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wortzeichen TimePartner ist am 23. Mai 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 35: Werbung, Planung von Werbemaßnahmen; Ge- schäftsführung, Planungen (Hilfe) bei der Ge- schäftsführung; Unternehmensverwaltung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, betriebswirtschaftli- ches Prozessmanagement; Prozessoptimierung durch betriebswirtschaftliche Beratung; Planung und Über- wachung von Unternehmensentwicklungen in organi- satorischer Hinsicht; Büroarbeiten; gewerbliche Über- lassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleis- tung im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsge- setzes, Vermittlung von Arbeitnehmerüberlassungs- verträgen zwischen Zeitarbeitsunternehmen und ge- - 3 - werblichen Abnehmern; Personalberatung (betriebs- wirtschaftliche Beratung), Personalvermittlung; Perso- nalmanagementberatung, Personalwerbung; Perso- nal-, Stellenvermittlung; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Vermittlung von Zeitarbeitskräften, Outsourcing- Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Zeitar- beitskräftemanagement am Firmensitz des Kunden (On-Site-Management); Klasse 38: Telekommunikation, Telefondienste mittels eines Call Centers; angemeldet worden. Mit Beschlüssen vom 24. Februar 2010 und 13. Juni 2012, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmel- dung – mit Ausnahme der Dienstleistungen „Werbung, Planung von Werbemaß- nahmen“ – wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begrün- dung hat sie ausgeführt, der Verkehr verstehe die aus der englischen Sprache kommenden Begriffe „Time“ und „Partner“ im Zusammenhang mit den zurückge- wiesenen Dienstleistungen als Hinweis auf Dienstleistungen, die der Zusammen- führung von Partnern auf Zeit dienten oder für deren Tätigkeit benötigt würden. Der Begriff sei unmittelbar im Sinne von „Partner auf Zeit“ verständlich und für die in Frage stehenden Dienstleistungen glatt beschreibend. So könne Arbeitnehmer- überlassung oder Geschäftsführung z. B. bei zeitlich begrenzten Events auf Zeit erfolgen, die Telefondienste mittels Call-Center könnten auf Zeit bestimmt sein und ebenso die Vermittlung von Partnern. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Juli 2012, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 vom 24. Februar 2010 und 13. Juni 2012 aufzuheben. Sie hat die Beschwerde nicht begründet. Im Erinnerungsverfahren hat sie vorge- tragen, das Zeichen werde als Wortschöpfung erkannt, der kein direkter Aussage- gehalt zugeordnet werden könne. Die Interpretation im Sinne von „Partner auf Zeit“ erfordere eine analysierende Betrachtung mit mehreren Gedankenschritten, die der Verkehr aber nicht vornehme. Selbst in dieser Bedeutung habe das Zei- chen aber keinen konkreten Aussagegehalt für die beanspruchten Dienstleistun- gen. Die zeitliche Befristung stelle weder ein charakteristisches Merkmal noch eine wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen dar, da alle Dienstleistungen jedes Unternehmens zeitlich befristet seien. Zum weiteren Vorbringen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die gem. § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintra- gung des Zeichens „TimePartner“ stehen für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen nicht an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet - 5 - (EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Ka- leido; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 825 Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge- währleisten (EuGH, a. a. O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BioID; a. a. O., Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Da allein das Fehlen jeg- licher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügi- ger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a. a. O. - Marlene-Dietrich- Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rn. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Will- kommen im Leben; a. a. O. - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean- spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be- teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustel- len ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH, GRUR 2013, 522, Rn. 8 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – Die Vision; a. a. O. – Marlene-Dietrich-Bildnis II). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei- chen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - markt- frisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). - 6 - Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmel- dung (BGH, GRUR 2013, 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH, GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952Rn. 10 - DeutschlandCard; a. a. O., Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache beste- hen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH, GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unter- scheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH, a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!; a. a. O. 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe allerdings dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhn- liche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 – Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 - DüsseldorfCongress). 2. Die angemeldete Wortkombination enthält für die hier relevanten Dienstleistun- gen weder einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt noch weist sie einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf. a) Das Wortzeichen „TimePartner“ setzt sich – durch die Binnengroßschreibung unmittelbar erkennbar – aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden - 7 - Begriffen „Time“ mit der deutschen Bedeutung „Zeit“ und „Partner“ zusammen. Unter Partner versteht man im Deutschen (www.duden.de): 1. jemanden, der mit anderen etwas gemeinsam [zu einem bestimmten Zweck] unternimmt, sich mit anderen zusammentut 2. jemanden, der mit einer anderen Person zusammenlebt, ihr eng verbunden ist 3. jemanden, der mit anderen auf der Bühne, im Film o. Ä. auftritt, spielt 4. (Sport) Gegenspieler, Gegner 5. Teilhaber. Selbst wenn beide Einzelbegriffe für sich allein einen Sachhinweis auf die zurück- gewiesenen Dienstleistungen der Klasse 35 und 38 geben könnten, genügt dies nicht, um der in der Wortbildung enthaltenen Gesamtaussage die Unterschei- dungskraft abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unter- scheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Her- kunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 40 - BIOMILD; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 183 f.). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinn- gehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BPatG GRUR 1997, 639, 640 – FERRO- BRAUSE; BPatG 32 W (pat) 50/05 - linguadict, 24 W (pat) 124/06 - derma fit, 24 W (pat) 95/07 - Heliocare, jeweils veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts). Dies ist auch vorliegend der Fall. Die englische Sprache kennt zwar durchaus Wortkombinationen mit „partner“, wie z. B. „co-partner“, „media partner“, „chat partner“, „swap parnter“ oder „pilot part- - 8 - ner“. Die Wortkombination „TimePartner“ existiert im Englischen jedoch nicht (vgl. http://www.linguee.de/deutsch-englisch/search?source=auto&query=timepartner; http://de.pons.com/%C3%BCbersetzung?q=timepartner&l=deen&in=&lf=de; http:- //dict.leo.org). Weder „Zeitpartner“ noch die vom DPMA angenommene Bedeutung „Partner auf Zeit“ werden entsprechend übersetzt. Für den „Partner auf Zeit“ gibt es vielmehr andere Umschreibungen wie z. B. „temporary partner“ oder „a partner for a limited period of time“. Die wörtliche deutsche Übersetzung „Zeitpartner“ wird im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch ebenfalls nicht verwendet, obwohl es eine Vielzahl von Verbindungen gibt, bei denen dem Wort „Partner“ eine nä- here Bestimmung vorangestellt wird. Dabei kann es sich regelmäßig um Begriffe handeln, die den Gegenstand der Partnerschaft (Geschäftspartner, Vertrags- partner, Ehepartner, Koalitionspartner, Handelspartner, Reisepartner) oder auch das Objekt, mit dem die Partner sich beschäftigen wie z. B. Klavier-, Golf- oder Tennispartner beschreiben. „Zeit“ im Sinne von Zeitraum spielt ferner bei der Part- nerschaft zwischen zwei Menschen, wie „Langzeitpartner“, „Lebenspartner“ oder „Lebensabschnittspartner“, eine Rolle. Der Begriff „Zeit“ als solcher eignet sich nach dem Vorgesagten dagegen nicht als beschreibendes Attribut von „Partner“. „Zeit“ ist kein bestimmter Zweck im Sinne der Definition von „Partner“, zu dem sich Personen zusammenschließen können. Man kann auch nicht „Teilhaber“ oder „Gegenspieler“ von Zeit sein. In die vorge- nannte übliche Art der Wortbildung reiht sich das Anmeldezeichen „TimePartner“ daher nicht ein. In ihrer Zusammensetzung ist die Wortkombination eher unge- wöhnlich und regt zum Nachdenken an, weil sich dem angesprochenen Verkehr weder in der deutschen Sprache noch in der englischen unmittelbar erschließt, welche nähere Konkretisierung der Begriff „Partner“ durch den weiten Begriff „Time“ oder „Zeit“ erfahren soll, bzw. welche konkrete Sachaussage damit vermit- telt würde. Der inländische Verkehr wird hier dem Zeichen weder in seiner deut- schen noch in seiner englischen Form ohne weiteres eine sinnvolle Bedeutung beimessen können. Zu dem – vom DPMA unterstellten – Verständnis im Sinne von „Partner auf Zeit“ mit der denkbaren Bedeutung einer zeitlich begrenzten - 9 - Partnerschaft benötigt der angesprochene Verbraucher, der hier im Wesentlichen aus dem unternehmerisch tätigen Publikum besteht und dessen Verständnisfähig- keit insoweit nicht zu gering veranschlagt wird, mehrere analysierende Zwischen- schritte. b) Das Anmeldezeichen eignet sich damit selbst für die Dienstleistungen, die die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung im Rah- men des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes betreffen, als sprechende Marke. Es verbindet den für diese Dienstleistungen zentralen Begriff „Time“ oder „Zeit“ mit dem positiv besetzten Begriff „Partner“ und weckt damit die bloße Assoziation an eine Sachangabe, ohne gleichzeitig eine Sachaussage über diese Dienstleistun- gen zu enthalten. Denn weder wird der von der Zeitarbeitsfirma überlassene Ar- beitnehmer „Partner“ des Arbeitgebers, noch teilen der gewerbliche Vermittler und der potentielle Arbeitgeber sich „Zeit“. Erst recht gilt dies für die weiteren zurückgewiesenen Dienstleistungen, bei denen der Begriff „Zeit“ kein vergleichbar zentraler Begriff ist, sondern nur im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Vertragslaufzeit Relevanz hat. Die unter die Oberbe- griffe Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten fallenden Dienstleistungen der Klasse 35 und die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 mögen – wie letztlich jede Dienstleistung - eine zeitliche Befristung be- sitzen und nicht unbegrenzt erbracht werden. Die in ihrer Bedeutung unklare Wortkombination „TimePartner“ kann jedoch nicht ohne analysierende Gedanken- schritte mit der Bedeutung „befristet erbrachte Dienstleistung eines Vertragspart- ners“ gleichgesetzt werden, die wegen ihrer Allgemeinheit zudem keine für den angesprochenen Verkehr relevante Sachaussage über die beanspruchten Dienst- leistungen enthalten dürfte. Eine mögliche Bedeutung der Wortkombination TimePartner als Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen erschließt sich demnach nur durch eine im - 10 - Zusammenhang mit der Prüfung der Unterscheidungskraft unzulässige analysie- rende Betrachtungsweise. Deshalb kann dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abge- sprochen werden. 3. Mangels einer unmittelbar beschreibenden Bedeutung besteht an dem Begriff TimePartner auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Das angemeldete Zeichen eignet sich daher als betrieblicher Herkunftshinweis. Die angegriffenen Beschlüsse waren deshalb aufzuheben. Dr. Mittenberger-Huber Uhlmann Akintche Hu