Beschluss
24 W (pat) 83/14
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 83/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2011 065 327.5 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. August 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich und der Richter Heimen und Schmid beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung FLOORTECH ist am 1. Dezember 2011 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenre- gister angemeldet worden: Klasse 17: Isoliermaterial zur Wärmedämmung, insbesondere Dämmstoff- platten und Schalungselemente aus Dämmstoffen; Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere für Funda- mente; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Rohre nicht aus Metall für Fußbodenheizungen; Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen und Großhandelsdienstleistun- gen für Waren der Klassen 6, 17 und 19, auch über das Internet oder Teleshopping; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Beschaffung von Waren; Klasse 37: Montage und Errichten von Fundamenten oder Bauteilen für Fundamente; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Bauleitung; Bauwesen, nämlich Fundamentbau; Dämmungsarbeiten an Gebäuden, insbesondere Fundamenten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Installation und Reparatur von Flächenheizungen in Wänden, Decken oder Böden; Mauerarbeiten. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 18. März 2013 und die hiergegen gerichtete Er- innerung des Anmelders durch Beschluss vom 23. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Bezeichnung „FLOORTECH“ gebe an, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dem Bereich der Bodentechnik zuzu- rechnen seien. Sie erschöpfe sich damit in einer Beschreibung des Gegen-stands der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, ohne über eine darüber hinaus- gehende Eigenart zu verfügen. Die beschreibenden Wortkomponenten „FLOOR-“ und „-TECH“ seien sprachüblich verknüpft und ließen trotz ihrer Eigen-schaft als Wortneubildung auch in der Gesamtheit nur ein sachbezogenes Ver-ständnis zu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder, der von einer Begründung der Beschwerde abgesehen hat, beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. März 2013 und vom 23. Juli 2014 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutz-hin- dernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entge- gen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 Mar- kenG zurückgewiesen. - 4 - Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienst- leistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 23 – WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Die Schutzhindernis beruht auf dem Allge- meininteresse an der Freihaltung von Zeichen, die keine Herkunftsfunktion erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 59 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook). Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, erschöpft sich die ange- meldete Bezeichnung „FLOORTECH“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem sachlichen Hinweis darauf, dass die so gekennzeich- neten Waren und Dienstleistungen dem Gebiet der Bodentechnik zuzurechnen sind. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen An- haltspunkt, dass das Publikum sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2005, 417 – BerlinCard). Das aus dem englischsprachigen Wortbestandteilen „FLOOR-“ und „-TECH“ zu- sammengesetzte Anmeldezeichen, dessen sachbezogene Verwendung auch nachweisbar ist (vgl. Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 30. April 2015), entspricht im Deutschen dem gebräuchlichen Begriff „Bodentech- nik“. Das englischsprachige Substantiv „FLOOR“ bedeutet „Fußboden, Boden“ (vgl. den Amtsbescheid vom 8. März 2012). Der Ausdruck wird auch als Anfangsbe- standteil von Wortverbindungen verwendet werden, um die Zweckbestimmung oder den Gegenstand insbesondere von Baumaterialien oder baulichen Maßnah- men anzugeben, vgl. etwa „floor drainage“, „floor plate“, „floor construction“ (vgl. den o. g. gerichtlichen Hinweis). In dieser Verwendung kann der Wortbestandteil sprachlich und inhaltlich naheliegend durch das weitere englische Wortele- - 5 - ment -TECH“, das wie in analog gebildeten Begriffen, z. B. biotech, eco-tech, na- notech, als Abkürzung für „technology“ auf ein Teilgebiet der Technik hinweist, ergänzt werden. Sie geht damit in der Gesamtheit nicht über die Bedeutung ihrer Einzelbestandteile hinaus (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 29 - BioID). Ange- sichts der Zurechenbarkeit der Ausdrücke zum englischen Grundwortschatz und überdies der umfangreichen inländischen Verwendung der Abkürzung „Tech“ (vgl. High Tech, Biotech) wird der Ausdruck von den angesprochenen Kunden und zu- mal von Fachpublikum auch in dieser Bedeutung verstanden, umso eher als der im Deutschen gebräuchlichen Begriff „Bodentechnik“ eine sinnfällige Einordnung der Bezeichnung unterstützt. Der angemeldete Begriff bezeichnet die beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen damit als Produkte aus dem Bereich des technisch-konstruktiven Bodenbaus. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Bodentechnik können sich auch auf die in Klasse 37 beanspruchten baulichen Maßnahmen an einem Gebäudefundament beziehen. Insbesondere können Bodenplattenkonstruktionen dem Gebäudefunda- ment zuzurechnen sein (vgl. Anlage 3 zum o. g. gerichtlichen Hinweis). In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen „Installation und Reparatur von Flächen- heizungen in Wänden, Decken oder Böden“ wird die angemeldete Bezeich- nung - abgesehen davon, dass „floor“ wie ausgeführt auch „Decke“ bedeutet - je- denfalls deswegen als Sachaussage begriffen, weil diese Dienstleistungen jeden- falls in engem funktionalen Zusammenhang zu Böden stehen können. Ob der Eintragung ferner das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wofür deutliche Anhaltspunkte bestehen, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Die Beschwerde, die, nachdem der Anmelder von einer Begründung abgesehen hat, nicht erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Anmelder die Beschlüsse der Markenstelle für unzutreffend erachtet, bleibt daher ohne Erfolg. - 6 - Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war weder beantragt noch aus Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 MarkenG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 7 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Heimen Schmid Bb