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Beschluss

5 W (pat) Ep 34/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 5 Ni 34/13 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt am 16. September 2015 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 1 147 405 (DE 600 28 731) - 2 - hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Klante sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 147 405 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Patentanspruchs 1 teilweise für nichtig erklärt, soweit die- ser über folgende Fassung vom 24. Februar 2014 hinausgeht: “1. Procédé pour détecter des glaçures dans des pièces creuses definissant un volume intérieur et présentant une ouverture vers un volume intérieur ou de la partie des pièces creuses située entre le goulot ou bague et le fond, réalisées en une madère translucide ou trans- parente permettant au moins une réflexion partielle d'un ou de rayons électromagnétiques dans une direc- tion traversant la matière, dans lequel au moyen d'au moins un rayon lumineux visible ou non, UV, IR ou faisceau de ceux-ci on illumine une pièce ou une par- tie de pièces en mouvement relatif par rapport aux rayons électromagnétiques, on prend au moyen de plusieurs têtes de prise d'image des images de la pièce ou parties de pièce illuminée en mouvement re- latif, par rapport aux têtes de prise d'image, le mouve - ment relatif étant un mouvement relatif de rotation ou comportant au moins une composante constituée par un mouvement de rotation et dans lequel on traite les images pour détecter une ou des glaçures ledit procé- dé étant caractérisé en ce que: - 3 - - lors d'au moins une partie du mouvement relatif entre la pièce et des têtes de prise d'image, pour des parties du goulot ou bagne illuminé, on prend, de manière dé- calée dans le temps, plusieurs images linéaires ou sensiblement linéaires ou matricielles ou sensiblement matricielles distinctes et formées d'au moins 25 points d'image ou pixels, au moyen d'une série de plus de cinq têtes de prise d'image choisies parmi le groupe constitué d'extrémités d'endoscopes de prise d'images et de capteurs d'images déportés par rapport au dispo- sitif de traitement d'image, lesdites têtes étant reliées par un dispositif de transfert de signaux à un dispositif de traitement d'images, de manière à obtenir, éven- tuellement après traitement d'une ou d'images prises, une série d'images développées correspondant cha- cune au développement des points d'images ou pixels d'au moins 25 images linéaires ou sensiblement linéai- res décalées dans le temps de la pièce en mouvement relatif ou d'au moins une série d'au moins quatre ima- ges matricielles ou sensiblement matricielles décalées dans le temps, et - on traite la série d'images développées ou au moins une partie de celles-ci pour mettre en évidence une ou des glaçures dans la pièce. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho- ben. - 4 - III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck- bar. T a t b e s t a n d Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsge- biet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 147 405 (Streitpatent), das am 19. Januar 2000 als internationale Anmeldung PCT/BE2000/000006 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der internationalen Anmeldung WOPCT/BE99/00006 vom 19. Januar 1999 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 600 28 731 geführt. Das Streitpatent trägt in der Verfahrenssprache die Be- zeichnung „Procédé et dispositiv pour détecter des glaçures dans des pièces en matière translucide ou transparente” (in Deutsch: „Verfahren und Vorrichtung zur Erfassung von Rissen in Gegenständen aus durchsichtigem oder lichtdurchlässi- gem Material“) und umfasst in der erteilten Fassung 29 Ansprüche, von denen die Patentansprüche 1 (Verfahrensanspruch) und 18 (Vorrichtungsanspruch) neben- geordnet und die Ansprüche 2 bis 17 und 19 bis 29 auf Patentanspruch 1 bzw. 18 mittel- oder unmittelbar zurückbezogen sind. - 5 - Die angegriffenen unabhängigen Ansprüche 1 und 18 in der erteilten Fassung lau- ten in der Verfahrenssprache wie folgt: “1. Procédé pour détecter des glaçures dans des pièces réalisées en une madère translucide ou transparente permettant au moins une réflexion partielle d'un ou de rayons électromagné- tiques dans une direction traversant la matière, dans lequel au moyen d'au moins un rayon lumineux visible ou non, UV, IR ou faisceau de ceux-ci on illumine une pièce ou une partie de pièces en mouvement relatif par rapport aux rayons électro- magnétiques, on prend au moyen de plusieurs têtes de prise d'image des images de la pièce ou parties de pièce illuminée en mouvement relatif par rapport aux têtes de prise d'image, et dans lequel on traite les images pour détecter une ou des glaçures, ledit procédé étant caractérisé en ce que: - lors d'au moins une partie du mouvement relatif entre la pièce et des têtes de prise d'image, pour des parties du goulot ou bagne illuminé, on prend, de manière décalée dans le temps, plusieurs images linéaires ou sensiblement linéaires ou matricielles ou sensiblement matricielles distinctes et formées d'au moins 25 points d'image ou pixels, au moyen d'une série de plus de cinq têtes de prise d'image choisies parmi le grou- pe constitué d'extrémités d'endoscopes de prise d'images et de capteurs d'images déportés par rapport au dispositif de traitement d'image, lesdites têtes étant reliées par un dispositif de transfert de signaux à un dispositif de traitement d'images, de manière à obtenir, éventuellement après traitement d'une ou d'images prises, une série d'images développées corres- pondant chacune au développement des points d'images ou pixels d'au moins 25 images linéaires ou sensiblement linéai- res décalées dans le temps de la pièce en mouvement relatif - 6 - ou d'au moins une série d'au moins quatre images matricielles ou sensiblement matricielles décalées dans le temps, et - on traite la série d'images développées ou au moins une par- tie de celles-ci pour mettre en évidence une ou des glaçures dans la pièce. 18. Dispositif pour la mise en oeuvre d'un procédé suivant l'une quelconque des revendications précédentes, sur un appareil comportant un châssis, un moyen destiné à porter une pièce et un moyen pour créer un mouvement relatif de la pièce par rapport à au moins une partie du châssis, ledit dispositif com- prenant un moyen pour illuminer la pièce en mouvement relatif au une partie de celle-ci, un capteur de signaux provenant de la pièce, et un moyen de traitement des signaux pour détermi- ner une ou des glaçures, caractérisé en ce que le dispositif comprend: - un moyen (17) pour illuminer la pièce (F) en mouvement re- latif ou une partie de celle-ci au moyen d'au moins un rayon lumineux visible ou non IR nu UV; - plus de 5 têtes de prise de vue (14,15,16) choisies parmi le groupe constitué d'extrémités d'endoscope de prise d'images et des capteurs d'images déportés par rapport à un dispositif de traitement d'image, lesdites têtes prenant plusieurs images linéaires ou sensiblement linéaires ou matricielles ou sensible- ment matricielles distinctes d'une ou de parties de la pièce (F) en mouvement relatif et illuminée, - un moyen de traitement des images provenant des têtes de prise de vue via un dispositif de transfert de signal, pour ob- tenir, éventuellement après traitement desdites images linéai- res ou sensiblement linéaires ou matricielles ou sensiblement matricielles, une série d'images développées correspondant - 7 - chacune au développement, lors d'au moins une partie du mouvement relatif entre la pièce et des têtes de prise de vue, des points d'images ou pixels d'images décalées dans le temps, et - un moyen de traitement (34) de la série d'images dévelop- pées ou au moins d'une partie de celles-ci pour mettre en évi- dence une ou des glaçures dans la pièce.” In deutscher Sprache laut Streitpatentschrift lauten die Patentansprüche 1 und 18 in der erteilten Fassung wie folgt: „1. Verfahren zur Erfassung von Rissen in Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung ermöglicht, die das Material durchqueren, bei dem mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlbündel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagneti- schen Strahlen bestrahlt wird, mittels mehrerer Bildaufnahme- köpfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativ- bewegung in Bezug auf die Bildaufnahmeköpfe aufgenommen werden, und bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen, wobei das Verfahren da- durch gekennzeichnet ist, dass - bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwi- schen der Probe und den Bildaufnahmeköpfen, für be- strahlte Teile mit Engstelle oder Hülse, zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder ma- trixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige Bilder aufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindes- tens 25 Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von - 8 - mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendos- kopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungs- vorrichtung, wobei die Köpfe durch eine Signalübertra- gungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, deren jedes der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von min- destens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeit- versetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixförmi- gen oder im Wesentlichen matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und - die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen. 18. Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche bei einem Gerät, das einen Rah- men, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf min- destens einen Teil des Rahmens umfasst, wobei die Vorrich- tung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativ- bewegung oder eines Teils derselben, einen Sensor für Signa- le von der Probe und ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse, dadurch ge- kennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst: - ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativ- bewegung oder eines Teils derselben mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtba- ren Bereich, IR oder UV, - 9 - - mehr als 5 Aufnahmeköpfe (14, 15, 16) ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeen- doskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbear- beitungsvorrichtung, wobei die Köpfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen matrixförmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen, - ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnah- meköpfen über eine Vorrichtung zur Signalübertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixförmigen oder im Wesentlichen matrixförmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes bei Ein- wicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewe- gung zwischen der Probe und den Aufnahmeköpfen, Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern ent- sprechen, und - ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickel- ten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.“ Mit ihrer am 5. September 2013 erhobenen Nichtigkeitsklage greift die Klägerin die Patentansprüche 1 bis 3, 11, 12, 17, 18, 19 sowie 25 bis 27 mit der Behauptung an, diese seien mangels Patentfähigkeit, insbesondere mangels erfinderischer Tä- tigkeit für nichtig zu erklären. Hierzu führt sie vor allem anhand folgender Druck- schriften aus (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klageschriftsatz): K1 DE 600 28 731 T2 (deutsche Übersetzung des Streitpatents) K2 WO 81 / 03706 A1 K3 DE 41 15 841 B4 K3‘ DE 41 15 841 A1 - 10 - K4 DE 694 24 236 T2 K4‘ EP 0 644 417 A1 K5 DE 695 25 395 T2 K5‘ EP 0 692 710 A1 K6 DE 691 28 336 T2 K9 E&Y CONSULTING, VISIGLAS Activity: Benutzer-Handbuch Erfassungssystem für Mündungsrisse VISIGLAS ARGOS 01&04; VERSION 3.0 – 1. Entwurf 03 02 98; S. 1, 2 und 11 bis 41, 48 K11 EP 0 675 466 A2. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 1 147 405 mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Pa- tentansprüche 1 bis 3, 11, 12, 17 sowie 18, 19, 25 bis 27 für nich- tig zu erklären. Die Beklagte, welche das Streitpatent nicht mehr in der erteilten Fassung, sondern nur noch mit einer „klarstellenden“ Änderung laut Schriftsatz vom 24. Februar 2014 beschränkt verteidigt, beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent auch mit den Hilfsanträ- gen A und B laut der Anlage NB9 zum Schriftsatz vom 12. Juni 2015. - 11 - Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegen- stand des Streitpatents in wenigstens einer der verteidigten Fassungen für patent- fähig. Sie führt ihrerseits neben der zum Streitpatent gehörigen ursprünglichen in- ternationalen Patentanmeldung weitere technische Druckschriften ein und zwar: NB1 WO 00 / 43757 A1 (ursprüngliche internationale Anmel- dung) NB6A BUCHER emhard glass: Guide to Container Defects. 1 S. NB6B CE.T.I.E.: DT 26.01.08/2011, Lexique de défauts visuels d’un récipient en verre. 2011, 12 S. Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 6. März 2015 mit Prä- klusionsfrist bis zum 27. Mai 2015 zukommen lassen. Zum Wortlaut der Hilfsanträge der Beklagten sowie zu weiteren Unterlagen, insbe- sondere zu weiteren Entgegenhaltungen, sowie der Auseinandersetzung der Be- teiligten über deren Relevanz wird auf die Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist insoweit unbegründet, soweit mit ihr der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegenüber der beschränkt verteidigten Fassung des Streitpatents gemäß Hauptantrag geltend gemacht wird, wie er mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2014 zur Akte gelangt ist, da sich der Gegenstand dieser Fassung des Streitpatents als patentfähig er- weist. - 12 - I. Zum Gegenstand des Streitpatents 1. Das Streitpatent befasst sich laut Absatz [0001] der Beschreibung mit ei- nem Verfahren zur Erfassung von Rissen in mindestens einem Teil von Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer Lichtstrahlen ermöglicht. Am bisherigen Stand der Technik - konkret nennt die Streitpatentschrift die Druck- schrift WO 81/03706 (K2) – sieht es das Streitpatent als nachteilig an, dass dieser Lücken aufweise, da keine Unterscheidung zwischen Signalen möglich sei, die von einem Riss und jenen, die von Störsignalen kämen. Dies führe zur Zurückwei- sung von Teilen, die keine Fehler aufwiesen. Weitere Nachteile sieht das Streitpa- tent darin, dass bei Verwendung eines Fotosensors im sichtbaren Bereich Fehler nicht erfasst würden, die weniger als 1% des sichtbaren Bereichs darstellten, und dass die Verwendung kleiner Lichtbündel in Abhängigkeit von Veränderungen der Orientierung oder der Position von Rissen in den Proben zahlreiche Korrekturen an den Lichtbündeln und den Aufnahmewinkeln vorzunehmen seien (Streitpatent, Absatz [0009]). Zur Behebung dieser Nachteile sei zwar für die Erfassung von Rissen die Be- leuchtung eines statischen Teils ohne Relativbewegung zwischen dem Erfas- sungssystem und dem zu kontrollierenden Teil vorgeschlagen worden (statisch in Bezug auf eine äußerst kurze Integrationszeit), und zwar mittels einer Reihe von Lichtquellen und Aufnahme einer Reihe von ebenen Bildern der Probe (Projektio- nen in eine Bildebene eines Teils derselben), die jeweils durch eine Reihe von Bildpunkten / Pixeln definiert seien. Nach Definition von Referenzbildern / Masken mit Hilfe von Mustern, würden die ebenen Bilder der Probe mit diesen verglichen, um Differenzen in der Graustufe zwischen den Bildern der Probe und den Refe- renzbildern zu bestimmen. Zur korrekten Kontrolle der Probe sei es aber nötig, ei- ne große Zahl von Bildern mittels einzelner Bildaufnahmegeräte aufzunehmen (die Bilder müssten an verschiedenen Stellen der Probe unter verschiedenen Betrach- - 13 - tungswinkeln aufgenommen werden) und eine große Zahl von Strahlen oder Licht- emissionseinrichtungen zu verwenden (Streitpatent, Absatz [0010]). Zur Lösung dieser Nachteile schlägt das Streitpatent ein Verfahren zur effizienten Kontrolle von Proben, die Risse aufweisen können, mittels einer begrenzten An- zahl von einzelnen Bildaufnahmeköpfen und von Lichtstrahlen und/oder -bündeln im Vergleich zum vorher beschriebenen Verfahren vor (Streitpatent, Absät- ze [0011] und [0012]). Eine solche Lösung sei dem Stand der Technik, wie er mit den Druckschriften EP 0 388 600 und EP 0 445 447 repräsentiert sei, nicht zu ent- nehmen, da beide Druckschriften kein Verfahren zur Erfassung von Rissen offen- barten (Streitpatent, Absätze [0014] bis [0016]). Konkret schlägt das Streitpatent mit Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Erfas- sung von Rissen in mindestens einem Teil von Proben aus einem durchscheinen- den oder transparenten Material vor, das mindestens eine teilweise Reflexion ei- nes oder mehrerer Lichtstrahlen ermögliche. In diesem Verfahren werde eine Re- lativbewegung zwischen der Probe und Aufnahmeköpfen erzeugt, während bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnah- meköpfen, für bestrahlte Teile der Probe, zeitversetzt mittels Aufnahmeköpfen, die über eine Signalübertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden seien, mehrere einzelne lineare oder matrixförmige Bilder aufgenom- men würden. Diese seien aus mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln gebildet, so dass nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten würden, deren jedes der Entwicklung von Bild- punkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixförmi- gen zeitversetzten Bildern entspräche. Dann werde die Reihe von entwickelten Bil- dern oder mindestens ein Teil davon zum Nachweis von einem oder mehreren Rissen bearbeitet (Streitpatent, Absatz [0017]). - 14 - 2. Der Gegenstand der erteilten und der gemäß Schriftsatz vom 24. Februar 2014 verteidigten Ansprüche des Streitpatents richtet sich an einen Diplomingenieur der physikalischen Messtechnik mit Fachhochschulabschluss, der mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der automatisierten optischen Material- prüfung von Festkörpern vorweisen kann, was in natürlicher Weise auch die digita- le Auswertung hierbei aufgezeichneter Messergebnisse beinhaltet. Sofern im Rah- men der Analyse auf spezielle Verfahren der elektronischen Bildverarbeitung zu- rückgegriffen werden muss, wird er diesbezüglich einen auf diesem Gebiet Fach- kundigen hinzuziehen. 3. Der zuständige Fachmann legt den im Streitpatent und insbesondere im Anspruchssatz verwendeten Begriffen folgendes Verständnis zugrunde: Eine „hohle Probe“ definiert im patentgemäßen Sinne einen dreidimensionalen Körper, der ein inneres Volumen umschließt und mit einer Öffnung zu diesem in- neren Volumen versehen ist (vgl. Streitpatent, Absatz [0031]); ein „Probenteil“ ist folglich als ein zwei- oder dreidimensionaler Teilabschnitt dieses Probenkörpers zu verstehen. Ein „Riss“ in besagtem Probenkörper ist in Folge als räumlich ausgedehnte Inho- mogenität in demselben oder als Materialfehler anzusprechen, der ggfls. die struk- turelle Integrität des Probenkörpers gefährdet und daher nachzuweisen ist. Der Nachweis erfolgt durch die Bestrahlung des Probenkörpers mit Licht, wobei von diesem Begriff nicht nur das sichtbare Spektrum sondern der gesamte EM- Strahlungsbereich zwischen IR und UV umfasst ist. Als „Relativbewegung“ zwischen dem Probenkörper und einem Vorrichtungsbe- standteil, welcher in einer messtechnischen Beziehung zum zu untersuchenden Probenkörper steht, ist jede zwei- oder dreidimensionale Verschiebung zwischen den beiden genannten Einheiten (etwa in einem gemeinsamen Koordinatensys- tem) zu verstehen, und umfasst sowohl lineare Bewegungen als auch Drehungen. Zum Zwecke des Nachweises von Rissen wird ein bildgebendes Verfahren einge- setzt, dessen zentraler Bestandteil ein sog. „Bildaufnahmekopf“ ist, der in zwei Ausgestaltungen zum Einsatz kommt, und zwar als optisches Endoskop („Bildauf- - 15 - nahmeendoskop“) und als „Bildsensor“ (matrixförmig / linear [z. B. als CCD-Sen- sor], etc.; auch „Camera Board“, „Board Camera“, „Board Level Camera“, „came- ra“ genannt). Dieser nimmt „Bildpunkte“ (Pixel) auf, die nach geeigneter Zusam- menstellung und Weiterverarbeitung ein sog. „entwickeltes Bild“ ergeben, das ei- ner fotografischen Abbildung zumindest nahekommenden Darstellung entspricht und über dessen Auswertung auf Risse im Probenkörper geschlossen wird. Die hierfür notwendigen Datenverarbeitungsmaßnahmen werden nicht innerhalb des Bildaufnahmekopfes abgewickelt, sondern die durch ihn erfassten Daten werden zu diesem Zweck mittels einer angeschlossenen „Signalübertragungsvorrichtung“ zu einer eigens vorgesehenen „Bildbearbeitungsvorrichtung“ transferiert. II. Zur erteilten Fassung Da die Beklagte ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24. Februar 2014 mit ihrem Hauptantrag das Streitpatent nur noch beschränkt verteidigt, ist dieses ohne Sach- prüfung bereits insoweit für nichtig zu erklären, als es über die vom Beklagten mit Hauptantrag nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, BGHZ Band 170 Seite 215 – Carvedilol II; GRUR 1996, GRUR Jahr 1996 Seite 857 - Rauchgasklappe). III. Zum Hauptantrag Demgegenüber erweist sich die Klage insoweit als unbegründet, als mit ihr auch die Nichtigerklärung des Streitpatents über die von der Beklagten mit dem Haupt- antrag beschränkt - unter Aufnahme zweier neuer Merkmale und der Ergänzung einer Begrifflichkeit in einem weiteren Merkmal - verteidigte Fassung erstrebt wird. In dieser Fassung ist das Streitpatent vielmehr patentfähig. - 16 - 1. Patentanspruch 1 (Streitpatent) in der nur noch beschränkt verteidigten Fas- sung lässt sich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Beklagten in folgende Merkmale gliedern (wobei die Änderungen gegenüber dem erteilten Patentan- spruch 1 fett hervorgehoben sind): M Verfahrenssprache (Französisch) Deutsche Version 1a Procédé pour détecter des glacures dans des pièces creuses defissant Verfahren zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben, die 1a1 un volume interieur et présentant une ouverture vers un volume intérieur ou de la partie des pièces creuses située entre le goulot ou bague et le fond, ein inneres Volumen definieren und ei- ne Öffnung zum inneren Volumen auf- weisen oder des Teils einer hohlen Pro- be der zwischen dem Hals oder Rand und dem Boden liegt und die 1a2 réalisées en une madère translucide ou transparente aus einem durchscheinenden oder trans- parenten Material gefertigt sind, 1b permettant au moins une réflexion partielle d'un ou de rayons électromagnétiques dans une direction traversant la matière, das mindestens eine teilweise Reflexion ei- nes oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung ermöglicht, die das Material durchqueren, 1c dans lequel au moyen d'au moins un rayon lumineux visible ou non, UV, IR ou fais- ceau de ceux-ci on illumine une pièce ou une partie de pièces en mouvement relatif par rapport aux rayons électromagnétiques bei dem mittels mindestens eines Strahles von Licht im sichtbaren oder nicht sichtba- ren Bereich, UV, IR oder Strahlenbündel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elek- tromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, 1d on prend au moyen de plusieurs tetes de prise d'image des images de la piece ou parties de piece illuminee en mouvement relatif par rapport aux tetes de prise d'ima- ge, mittels mehrerer Bildaufnahmeköpfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildauf- nahmeköpfe aufgenommen werden, 1d1 le mouvement relatif étant un mouve- ment relatif de rotation ou comportant au moins une composante constitéee par un mouvement de rotation wobei die Relativbewegung in Form ei- ner Drehung oder zumindest eine Dreh- komponente aufweisend erfolgt, 1d2 et dans lequel on traite les images pour detecter une ou des glaçures um einen oder mehrere Risse zu erfassen, - 17 - ledit procédé étant caractérisé en ce que wobei das Verfahren dadurch gekenn- zeichnet ist, dass: 1e lors d'au moins une partie du mouvement relatif entre la pièce et des têtes de prise d'image, pour des parties du goulot ou bagne illuminé, on prend, de manière dé- calée dans le temps, plusieurs images linéaires ou sensiblement linéaires ou ma- tricielles ou sensiblement matricielles bei mindestens einem Teil der Relativbe- wegung zwischen der Probe und den Bild- aufnahmeköpfen, für bestrahlte Teile mit Engstelle oder Hülse, zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixförmige oder im Wesentlichen ma- trixförmige Bilder aufgenommen werden, 1f distinctes et formées d'au moins 25 points d'image ou pixels, au moyen d'une série de plus de cinq têtes de prise d'image einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköp- fen, 1g choisies parmi le groupe constitué d'extré- mités d'endoscopes de prise d'images et de capteurs d'images déportés par rapport au dispositif de traitement d'image, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbei- tungsvorrichtung, 1h lesdites têtes étant reliées par un dispositif de transfert de signaux à un dispositif de traitement d'images, wobei die Köpfe durch eine Signalübertra- gungsvorrichtung mit einer Bildbearbei- tungsvorrichtung verbunden sind, 1i de manière à obtenir, éventuellement après traitement d'une ou d'images prises, une serie d'images développées derart, dass eventuell nach Bearbeitung ei- nes oder mehrerer aufgenommener Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhal- ten werden, 1j correspondant chacune au développement des points d'images ou pixels d'au moins 25 images linéaires ou sensiblement line- aires décalées dans le temps de la pièce en mouvement relatif ou d'au moins une série d'au moins quatre images matricielles ou sensiblement matricielles décalées dans le temps, et deren jedes der Entwicklung von Bildpunk- ten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetz- ten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindes- tens vier matrixförmigen oder im Wesentli- chen matrixförmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und 1k on traite la série d'images développées ou au moins une partie de celles-ci pour met- tre en évidence une ou des glaçures dans la pièce. die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen. - 18 - 2. Zur Zulässigkeit und Ausführbarkeit Der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 erweist sich als zulässig und aus- führbar. a) Zur Zulässigkeit Die Zulässigkeit des beschränkt verteidigten Anspruchs 1 wird auch von der Klä- gerin nicht in Zweifel gezogen. Es ist im Falle der beschränkten Verteidigung – die sich hier gemäß obiger Merk- malsgliederung in den Merkmalen 1a, 1a1 und 1d1 wiederspiegelt - die Zulässig- keit seitens des Senates jedoch ohne Beschränkung auf die seitens der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu prüfen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 113/96, BAUSCH BGH 1999-2001, 180 – Ventilbetätigungs- vorrichtung; BGH, Beschluss vom 3. Februar 1998 - X ZB 6/97, GRUR 1998, 901 – Polymermasse; BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9/89, GRUR 1990, 432 – Spleißklammer). Die mit den Merkmalen 1a, 1a1 und 1d1 verbundenen Änderungen im verteidigten Patentanspruch 1 erweisen sich sämtlich als ursprünglich offenbart. Dieser An- spruch ist im technischen Sinnzusammenhang, wie er im Streitpatent und der ur- sprünglichen Anmeldung (NB1) offenbart ist, auch insgesamt auf einen Gegen- stand gerichtet, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns als zur Erfindung gehörend erkennen ließ. Die Verteidigung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit zulässig. - 19 - b) Zur Ausführbarkeit Die Ausführbarkeit des beschränkt verteidigten Anspruchs 1, welche die Klägerin zwar nicht in Frage stellt, die als Folge der beschränkten Verteidigung aber sei- tens des Senates ohne Beschränkung auf die seitens der Klägerin geltend ge- machten Nichtigkeitsgründe im Rahmen der Prüfung der Patentfähigkeit zu prüfen ist (in Anlehnung an BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9/89, GRUR 1990, 432 – Spleißklammer), ist auch aus Sicht des Senates ohne Zweifel gegeben, so dass auch in diesem Punkt kein Patenthindernis vorliegt. 3. Zur Patentfähigkeit Der beschränkt verteidigte Patentanspruch 1 gilt gegenüber dem im Verfahren be- findlichen Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beru- hend. Die Neuheit des Patentanspruchs 1 wird seitens der Klägerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen. Sie bestreitet jedoch die Patentfähigkeit des mit ihm verbundenen Gegenstandes mangels des Zugrunde- liegens einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beurteilung hat dabei nicht anhand der mit der Klageschrift vom 3. September 2013 neben weiteren Druckschriften (s. o.) überreichten Patent- schrift K3 und der deutschen Übersetzungen europäischer Patentschriften K4 und K5 zu erfolgen, die sämtlich gegenüber dem Anmeldetag des Streitpatents nach- veröffentlicht sind, sondern anhand der von der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2015 nachgereichten Druckschriften K3‘ bis K5‘, bei denen es sich um die Offenlegungsschriften der ursprünglichen Druckschriften K3 bis K5 handelt, die durch jene ersetzt werden (vgl. Gerichtsakte S. 188, Abschnitt IX, Abs. 1: „An- stelle der Entgegenhaltungen K3, K4 und K5 ... werden in der Anlage beigefügt ...“) und unstreitig vorveröffentlicht sind. - 20 - Nach Auffassung der Klägerin soll der mit Hauptantrag verteidigte Gegenstand des Anspruchs 1 in unterschiedlicher Weise durch den Stand der Technik nahe gelegt sein. Zum Einen solle sich dieser aus der Druckschrift K2 zusammen mit dem Fachwissen ergeben (vgl. Gerichtsakte S. 9 f.) oder aus einer fachmänni- schen Kombination der Druckschriften K3‘ und K4‘ bzw. K3‘ und K5‘ oder K6 (vgl. im Ergebnis Gerichtsakte S. 13 f.). Diesen Vortrag ergänzt sie des Weiteren um die Zusammenschau der Druckschriften K2 und K3‘ (Gerichtsakte S. 178 f.) und der Druckschriften K9 oder K11 (nicht wie teils fälschlich in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2015 beschrieben „K10“, vgl. Gerichtsakte S. 186 f.) mit der Druck- schrift K2 (Gerichtsakte S. 184 ff.). Dieser Sichtweise kann seitens des Senates nicht gefolgt werden, denn die Be- trachtung der genannten Druckschriften lässt dieses Fazit aus mehreren Gründen nicht zu. a) Zur Neuheit Aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften sind alle Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 bekannt, so dass dieser als neu gilt. Im Einzelnen: a1) Zur Druckschrift K2 Im gerichtlichen Hinweis ging der Senat davon aus, dass es sich bei dem in der Druckschrift K2 dargestellten Verfahren mit zugehöriger Vorrichtung als um den in diesem Nichtigkeitsverfahren dem Streitpatent nächstkommenden Stand der Technik handelt (vgl. ebenda, Abschnitt6.2). Grundlage hierfür bildete die Lesart des Senats, dass – ausgehend von den dortigen „Detektorblöcken 7“, die aus mehreren einzelnen, linear übereinander angeordneten „Detektoren 23, 24“ / „Halbleiterdetektoren 45“ (vgl. Figuren 1, 2 und 4) zusammengesetzt sind – mit dem Ergebnis einer Signalverarbeitung der Detektor-Messergebnisse letztlich auch die Darstellung einer Art von Bild im Sinne des Streitpatents verbunden ist. - 21 - An dieser Auffassung kann nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr festge- halten werden. Die Auslegung des Sachgehalts der Druckschrift K2 im gerichtli- chen Hinweis haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht geteilt. Die Klägerin hat sich der Auslegung des Begriffes „Bild“ der Beklagten insoweit angeschlossen, als darunter ausschließlich eine zweidimensionale Anordnung von Bildpunkten zu verstehen ist. Die Klägerin führte hierzu auf Nachfrage seitens des Senates insbesondere aus, dass ausge- hend von dieser Definition eines Bildes die Druckschrift K2 im Ergebnis kein bild- gebendes System im Sinne des Streitpatents darstelle, da jeweils pro Detektor letztlich nur ein integraler Helligkeitswert ermittelt werde und die lineare Anord- nung der als Detektoren eingesetzten Dioden – die zwar zur technischen Familie elektrooptischer Halbleiterelemente gehörten, wie sie prinzipiell auch die im Rah- men einer CCD-Kamera eingesetzten Elemente darstellten – zur Rissdetektion nur auf Basis der in der Druckschrift K2 beschriebenen Kanaltrennung und Verarbei- tung der pro Diode bestimmten integralen Helligkeitswerte dienten, jedoch ohne dass hierbei die tatsächliche Struktur des zu untersuchenden Objektes abgebildet werde. Die Beklagte stimmte diesem zu und führte ergänzend aus, dass sie den Begriff des Bildes im Streitpatent als fotografische Abbildung verstanden wissen wolle; diese könne aber mittels der Vorrichtung aus Druckschrift K2 (siehe insbe- sondere die dortigen Figuren) auch mangels Vorhandensein fokussierender opti- scher Elemente vor den Detektoren nicht verwirklicht sein. Dem widersprach die Klägerin nur insoweit, dass sie die geometrische Lochbegrenzung der Detektorhal- terung in einem Detektorblock als optisches Fokussierungsmittel auffasse (vgl. Fi- guren 1 und 2), da diese wenigstens den Aufnahmewinkel des einzelnen Detek- tors limitiere; als ein optisches Element vergleichbar mit einer Kameralinse sehe sie diese jedoch nicht. - 22 - Da mit obiger Auslegung des technischen Sachgehalts der Druckschrift K2 mit den dortigen Detektor-Blöcken (vgl. in den Figuren jeweils das Bezugszeichen 7) bestenfalls Zeilen von Bildpunkten und keine (fotografischen) Bilder im Sinne des Streitpatentes aufgenommen werden, besteht zur Überzeugung des Senats für den Fachmann auch kein Anlass, diese Druckschrift im gegebenen technischen Zusammenhang überhaupt in Betracht zu ziehen und das dort offenbarte Verfah- ren im Sinne des Anspruchs 1 weiter zu entwickeln. Auf dieser Basis ergibt ein Merkmalsvergleich zwischen dem verteidigten Anspruch 1 und der Druckschrift K2 in Konsequenz obiger Auslegung aus fachmännischer Sicht auch eine Reihe wei- terer Merkmale, die in der Druckschrift K2 weder verwirklicht noch für den Fach- mann in irgendeiner Weise angeregt sind. Im Einzelnen: In der Druckschrift K2 ist zwar ein Verfahren zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben beschrieben (Abstract, z. B. „Risse und andere Störstellen in Gläsern wer- den … erfasst …“ i. V. m. Figur 1; Merkmal 1a), welche auch ein inneres Volumen definieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen (z. B. Glasform in Fi- gur 1) oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals oder Rand und dem Boden liegt, wobei die Proben aus einem durchscheinenden oder transparen- ten Material („zylindrischer Glaskörper, 1“) gefertigt sind (Figur 1; Merkmale 1a1, 1a2). Es wird hierfür auch mindestens eine teilweise Reflexion (Figur 1 i. V. m. S. 6, Z. 10-13 („reflektiert 5“)) eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen („ausgehender Strahl 4“ i. V. m. S. 3, Z. 18 („sichtbare Strahlen“)) in einer Rich- tung genutzt, die das Material durchqueren (Strahlengang in Figur 1, Merk- mal 1b), bei dem mittels mindestens eines Strahles von Licht oder Strahlenbündel davon („ausgehender Strahl 4“ i. V. m. S. 3, Z. 18 („sichtbare Strahlen“)) eine Pro- be oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagneti- schen Strahlen bestrahlt wird (S. 6, Z. 14-16: „In automatischen Testsystemen fin- det während der Messungen normalerweise eine Verschiebung (oder Drehung) zwischen Testobjekt und Messgerät statt.“; Merkmal 1c). - 23 - Es stehen hier jedoch keine Bildaufnahmeköpfe oder eine Auswahl derselben zur Verfügung, da der dort genannte „Detektor-Block 7“ gemäß obiger Auslegung gar nicht zur Aufnahme von Bildern – linear oder flächig mit beliebiger Dimensionie- rung, zeitversetzt - im Sinne des Streitpatents fähig ist (vgl. Figuren 1 und 3; Merk- mal 1d fehlt), auch wenn bei der Meßwertaufnahme eine Drehbewegung zum Einsatz kommt, um einen oder mehrere Risse zu erfassen (z. B. Abstract i. V. m. S. 9, Z. 4-6: „Im Beispiel von Fig. 3 dreht sich ein zylindrisches Hohlglas 31 wäh- rend der Prüfung um die Achse 32.“; Figur 3 und 4 i. V. m. S. 9, Absatz 2 bis S. 10, Absatz 1; Merkmale 1d1teils, 1d2teils, Merkmale 1e, 1f, 1g fehlen dagegen). Zwar existiert auch in dieser Druckschrift eine Signalverarbeitungsvorrichtung (Fi- gur 4, z. B. „Auswerteteil 51“), jedoch hat diese keine Bildauswertung im Sinne des Streitpatents zum Ziel (Figur 4 i. V. m. S. 9, Absatz 2 bis S. 10, Absatz 1; Merkmal 1hteils), weshalb letztlich auch keine streitpatentgemäßen Bilder zum Zwecke oder als Ergebnis einer Rissdetektion ausgegeben werden können, selbst wenn weitergehende Darstellungsmöglichkeiten für Ergebnisse einer Messwert- auswertung (z. B. „Bildschirm 53“) angedeutet werden (Figur 3 und 4 i. V. m. S. 9, Absatz 2 bis S. 10, Absatz 1; Merkmale 1i, 1j, 1k fehlen). Da der Fachmann diese Druckschrift wie oben dargelegt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht gezogen hätte, sind auch alle Kombinationen der Druckschrift K2 mit anderen im Verfahren befindlichen Druckschriften obsolet und können folglich nicht zum Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 führen. a2) Zur Druckschrift K5‘ Die Druckschrift K5‘ zeigt ein Verfahren zur Erfassung von Rissen in hohlen Pro- ben, die ein inneres Volumen definieren und eine Öffnung zum inneren Volumen aufweisen oder des Teils einer hohlen Probe der zwischen dem Hals oder Rand und dem Boden liegt, und welche aus einem durchscheinenden oder transparen- ten Material gefertigt sind („bouteilles“, „flacons“); gleichfalls wird hierfür mindes- tens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in - 24 - einer Richtung ermöglicht („faisceaux réfléchis 7“), die das Material durchqueren (z. B. K5‘, Figur 1 (insbesondere Strahlverlauf) i. V. m. Sp. 1, Z. 3-8: „La présente invention concerne le domaine technique de l'inspection d'objets ou d'articles creux translucides ou transparents, tels que par exemple des bouteilles ou des fla- cons, en vue de déceler d'éventuels défauts présentés par l'article et possédant la caractéristique de réfléchir la lumière.“ (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkma- le 1a, 1a1, 1a2, 1b); dass es sich bei dem mindestens einen Lichtstrahl oder Strah- lenbündel um EM-Strahlung handelt, und mit diesem eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen be- strahlt wird, ist ebenfalls bekannt (K5‘, Figur 1 i. V. m. Sp. 1, Z. 3-8 und Sp. 3, Z. 38-43: „D'une manière classique, les bouteilles 2 sont prises en charge par un- système de manipulation approprié 3 permettant d'assurer la rotation des bouteil- les autour de leur axe principal longitudinal 4.“ (Unterstreichung hinzugefügt); Merkmal 1c). Als Bildaufnahmekopf steht hier jedoch nur ein einzelnes „système de réception 10“ / „caméra 10“ zur Verfügung, das Bilder der bestrahlten Probe oder von Probenteilen in Relativbewegung in Bezug auf den Bildaufnahmekopf aufnimmt, und nicht wie mit Anspruch 1 beansprucht explizit eine Mehrzahl dersel- ben; die Relativbewegung während der Bildaufnahme erfolgt ausdrücklich in Form einer Drehung und es ist ebenfalls bekannt, dass bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und dem Bildaufnahmekopf, zeitversetzt mehrere lineare oder matrixförmige Bilder aufgenommen werden (z. B. K5‘, Sp. 3, Z. 52 bis Sp. 4, Z. 8, insb.: „Le dispositif de détection 1 comporte ... un élément optique 9 de collecte ou de ré-cupération des faisceaux réfléchis 7, afin de les transmettre à un système de réception 10 constitué ... par une caméra matricielle à haute fréquence d'acquisition permettant d'observer de façon successive cha- que point de la bague sur au moins deux images consécutives. La camera 10 re- çoit … une image de la zone de la bouteille éclairée par le faisceau incident 6.“ (Unterstreichungen hinzugefügt); Merkmale 1d1, 1d2, 1e, dagegen fehlt Merk- mal 1d). - 25 - Dass dies einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln mittels einer Reihe von mehr als fünf Bildaufnahmeköpfen erfolgt, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Denkbar wäre allenfalls ein indirekter Hinweis, wenn der Fachmann den bisher einen Bildaufnahmekopf („caméra 10“) als Matrixkamera beispielsweise aus mehr als fünf einzelnen kleineren z. B. übereinander angeord- neten (Bild-)Sensoren bestehend liest; dem steht aber entgegen, dass weder zur Bildpunktdichte noch zum konkreten Aufnahmemodus ausgeführt wird (Merk- mal 1fteils). Dass eine Auswahlmöglichkeit der technischen Umsetzung des einzi- gen Bildaufnahmekopfes angelegt wäre, ist der Druckschrift ebenfalls nicht zu ent- nehmen; folglich kann dieser auch nicht aus einer Gruppe, die aus Bildaufnahme- endoskopen und Bildsensoren (wie sie auch eine Matrixkamera darstellt) besteht, ausgewählt werden; dass der Bildaufnahmekopf prinzipiell geometrisch versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung platziert ist, wie auch dass dieser durch eine Sig- nalübertragungsvorrichtung mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden ist, ist jedoch bekannt (K5‘, Figur 1 i. V. m. Sp. 4, Z. 7 f.: „La caméra 10 transmet ces informations à une unité 11 d'analyse et de traitement d'images.“; Unterstreichung hinzugefügt), wenngleich Bildaufnahmeendoskope oder als solche zu interpretie- rende Bauteile der Druckschrift nicht zu entnehmen sind, so dass alle hieraus auf- bauenden Ausgestaltungspermutationen bei der Auswahl der Bildaufnahmeköpfe aus der beanspruchten Menge der Druckschrift weder direkt zu entnehmen noch von dieser in irgendeiner Weise angeregt sind; Merkmal 1gteils, 1h). Dass nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder eine Reihe von „entwic- kelten Bildern“ erhalten werden, ist für den Fachmann allenfalls indirekt zu entneh- men, wenn er diese Bilder als Bilder begreift, wie sie nach dem Übertragen dem Informationsprozessor innewohnen, wenn auch die Druckschrift zu deren tatsächli- cher Ausgestaltung schweigt (K5‘, Figur 1; Merkmal 1iteils), womit auch eine kon- krete Angabe zur Anzahl und Zusammensetzung der Bilder fehlt (Merkmal 1j fehlt). Die Zielsetzung diese Reihe oder einen Teil der Bilder zu bearbeiten, um ei- nen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen, ist wieder bekannt (K5‘, Sp. 1, Z. 3-12; Merkmal 1k). - 26 - Das Verfahren nach der K5‘ unterscheidet sich folglich vom Streitgegenstand ins- besondere dadurch, dass nur ein einzelnes „système de réception 10“ / „camé- ra 10“, mithin nur ein Bildaufnahmekopf, zum Einsatz kommt, der Bilder der be- strahlten Probe oder von Probenteilen in Relativbewegung in Bezug auf den Bild- aufnahmekopf aufnimmt, und nicht wie mit Anspruch 1 beansprucht explizit eine Mehrzahl derselben (Merkmal 1d). Da nach der Lehre der Druckschrift K5‘ nur ein Bildaufnahmekopf vorgehalten wird, kann eine Auswahlmöglichkeit einzelner Bild- aufnahmeköpfe, die zudem als Bildaufnahmeendoskope ausgebildet sind, nicht realisiert werden (wovon letztlich die Merkmale 1f, 1g und 1h im Gesamtzusam- menhang betroffen sind). Folglich fehlt auch jede Voraussetzung für eine vollstän- dige technische Umsetzung der Merkmale 1i bis 1k im Sinne des verteidigten An- spruchs 1. Darüber hinaus fällt das reflektierte Licht nach der Lehre der Druck- schrift K5‘ nicht direkt vom zu untersuchenden Objekt in den Bildaufnahmekopf, sondern wird über den Umweg eines optischen Reflektors (zylindrischer Hohlspie- gel) gesammelt und erst dann zu diesem geführt (K5‘, Figuren 1 und 4 i. V. m. Sp. 3, Z. 53 f.: „un élément optique 9 de collecte ou de récupération des faisceaux réfléchis 7“ und Sp. 6, Z. 33-36: „avantageusement, par un miroir présentant une surface de réflexion 18 de forme cylindrique dont la concavité est tournée vers l'objet 2.“; Unterstreichungen hinzugefügt). Der Druckschrift K5‘ kann der Fachmann daher weder Hinweise noch Anregungen entnehmen, um allein mit seinem Fachwissen ausgehend von dieser Druckschrift zum Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 zu gelangen. a3) Zu den übrigen Druckschriften des Standes der Technik Zu den weiteren zu berücksichtigenden Druckschriften des Standes der Technik zählen die Druckschriften K3‘, K4‘, K6, K9 und K11. - 27 - Die Druckschrift K3‘, die nicht speziell auf die Materialprüfung von Flaschen o. ä. abstellt, lehrt den Fachmann prinzipiell den Einsatz von mehreren als Endoskopen ausgestalteten Bildaufnahmeköpfen (z. B. K3‘, Figur 1 i. V. m. Sp. 3, Z. 11-15: „Fig. 1 zeigt einen Gegenstand 2, an dem sieben unterschiedliche Stellen über- prüft werden. Dazu sind Bildleiter 3 zu diesen Stellen geführt und entsprechend der jeweiligen Kontrollstelle in ihrer Lage ausgerichtet. Die aufgenommenen Bilder an den Aufnahmeenden 4 der Bildleiter werden optoelektronischen Sensoren 5 zugeleitet.“ und Z. 47-50: „Bei den Aufnahmeenden 4 der zur Bildübertragung vor- gesehenen Bildleiter 3 können Objektive 12 vorgesehen sein. Diese können bei- spielsweise durch eine einzige Vorsatzlinse 13 gebildet sein.“). Damit der Anord- nung nach der K3‘ jedoch nur ruhende Objekte untersucht werden können, hatte der Fachmann keine Veranlassung, diese Druckschrift zur Verbesserung der Un- tersuchung von sich bewegenden Objekten (rotierend und durchlaufend) heranzu- ziehen. Die Druckschrift K4‘ stellt zwar wie die Druckschrift K5‘ eine reflexiv arbeitende Apparatur vor, die Flaschen als Untersuchungsobjekte auf Materialinhomogenitä- ten hin prüft und zudem vorsieht, diese mittels eines „container rotating device 26“ über eine Drehbewegung durch eine ortsfeste Linearkamera („linear array came- ra 50“) abzuscannen (K4‘, Figur 1 i. V. m. Sp. 1, Z. 22-30 und Sp. 2, Z. 2-13). Eine Einrichtung zur Aufnahme fotografischer Bilder im Sinne des Anspruchs 1 ist aber genau so wenig offenbart wie der Einsatz von Bildaufnahmeendoskopen. Damit fehlt jedwede Angabe oder Anregung, mehr als eine Linearkamera oder gar eine Auswahl von mehreren unterschiedlichen optischen Bildaufnahmeköpfen vorzuse- hen, um die Apparatur im Sinne des Streitpatents weiterzuentwickeln. - 28 - Aus der Druckschrift K6 ist ebenfalls eine zu Materialprüfungszwecken an Fla- schen eingesetzte optisch-reflexive Messapparatur bekannt, die das Untersu- chungsobjekt hierfür auch in Drehung versetzt („Antriebsscheibe 5“). Jedoch kann aus dieser Druckschrift weder der Einsatz weiterer – ggfls. technisch anders aus- gestalteter – optischer Messapparaturen entnommen werden (vgl. K6, Figuren 1 und 2 i. V. m. S. 7, letzter Absatz bis S. 8, Absatz 1), die über die dort einzig ein- gesetzte „zweidimensionale CCD-Kamera 9“ hinausweisen. Die Druckschrift K9 betrifft ein System für die Erfassung von Kälterissen, die an den Mündungen von Parfüm- oder Arzneimittelflakons auftreten können (vgl. K9, S. 11, „3. Allgemeine Beschreibung“). Zwar werden an sich mehrere „optische Köpfe“ als Bildaufnahmeköpfe genannt, jedoch ohne im Einzelnen auf deren kon- krete bau- und messtechnischen Ausgestaltungen einzugehen. Hier erfolgt die Bildaufnahme auch nicht bei Drehen des Untersuchungsobjektes sondern in ei- nem Durchlauftunnel, in dem dasselbe linear bewegt wird (vgl. S. 40, mittle- res Bild) und folglich baulich und messtechnisch andere Voraussetzungen gelten als für den Streitgegenstand. Die Druckschrift K11 bezieht sich insbesondere auf die Oberflächenuntersuchung von Banknoten und anderen Druckerzeugnissen, so dass für diese Art der Mate- rialuntersuchung gegenüber der Untersuchung von Flaschen völlig andere kom- plexe physikalische und messtechnische Voraussetzungen gelten. Diese Druck- schrift liegt daher noch weiter ab als die bisher behandelten Druckschriften, so dass der Fachmann diese bei seinen Überlegungen für einen Lösungsansatz nicht einbezogen hätte, da sie zu den anstehenden Fragen ohnehin keinen zielführen- den Beitrag zu leisten vermag. - 29 - b) Zur erfinderischen Tätigkeit Der nach den vorstehenden Ausführungen als neu geltende Gegenstand des ver- teidigten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da den Fachmann auch eine beliebige Kombination der im Verfahren befindlichen Druck- schriften zusammen mit seinem Fachwissen nicht zum Gegenstand des verteidig- ten Anspruchs 1 zu führen vermag. Im Einzelnen: Ausgehend von der nächstkommenden Druckschrift K5‘ (vgl. insbesondere die Merkmalsanalyse in Abschnitt 3.a) steht der Fachmann faktisch vor der Aufgabe, seine Materialprüfungsapparatur dergestalt zu optimieren, dass die Qualität der er- zielbaren Ergebnisse, die auf der Messung von Reflektivitätsvariationen eines hierfür in Rotation versetzten Untersuchungsobjektes basieren, verbessert wird. Zur Lösung dieser Aufgabe würde er jedoch auf Basis seines Fachwissens zur Überzeugung des Senates nicht den Weg vorsehen, wie er mit dem Patentan- spruch 1 verteidigt wird, sondern zunächst seinen Beobachtungsbereich erweitern und dann zusätzlich die Auflösung und somit die Messpunktdichte seiner Appara- tur erhöhen. Dazu würde er weder seinen Zylinderspiegel aufgeben, noch eine zweite Kamera vorsehen oder gar neue, baulich sich von der bisherigen Sensorik unterscheidende, Bildaufnahmeendoskope im Sinne des Streitpatents einsetzen. Vielmehr würde er vor diesem Hintergrund zum Einen versuchen, seinen vorhan- denen Spiegel zur Erzielung eines größeren Aufnahmebereichs geometrisch zu verlängern und/oder diesen zwecks Anpassung seiner optisch wirksamen Oberflä- che an die Geometrie des Untersuchungsobjekts entsprechend räumlich ggfls. fle- xibel zu modifizieren. Zum Anderen würde er gleichzeitig die Auflösungskapazität seines einzigen Bildaufnahmekopfes durch eine interne Vergrößerung der Anzahl seiner optisch sensitiven Halbleiterbauelemente zu erhöhen trachten, d. h. letztlich einen leistungsfähigeren CCD-Chip für seine Kamera vorsehen. - 30 - Eine Anregung den Gegenstand der Druckschrift K5‘ wie verteidigt weiterzuent- wickeln, kann er derselben deshalb nicht entnehmen, genauso wenig wie dem übrigen druckschriftlich nachgewiesenen Stand der Technik. Diese Druckschriften des Standes der Technik lehren ihn nämlich entweder eine technisch anders realisierte und somit gegenüber der Druckschrift K5‘ ferner lie- gende Messmethodik und Messwertaufnahme (z. B. ist die Druckschrift K11 schwerpunktmäßig auf transmissive nicht reflexive Messungen an Druckerzeug- nissen ausgerichtet) und/oder sie gehen schlicht baulich von anderen Objekt- Randbedingungen aus (z. B. ist der Aufnahmebereich nicht für rotierende sondern für ruhende und/oder linear bewegte Untersuchungsobjekte ausgestaltet: K3‘, K9 und K11), die ihm keine Anknüpfungspunkte für die anspruchsgemäße Lösung seiner Aufgabe bieten. Oder die Druckschriften zeigen ebenfalls nur „einzelne“ Bildaufnahmeköpfe im Sinne des Streitpatents, wie sie ohnehin schon in der Druckschrift K5‘ angelegt sind (z. B. Druckschriften K4‘ und K6). Selbst wenn das eine oder andere Merkmal für sich genommen dem Fachmann durch den Stand der Technik gegebenenfalls noch nahe gelegt sein könnte, so überschreiten jedoch insbesondere die zusammenwirkenden Merkmale 1d und 1f bis 1k zur Überzeugung des Senats insgesamt das Maß dessen, was von einem Fachmann bei durchschnittlichem Handeln im Hinblick auf das Verfahren zur Er- fassung von Rissen in hohlen, transparenten Proben erwartet werden kann. Eine Berücksichtigung der seitens der Beklagten zusätzlich eingeführten Druck- schriften NB6A und NB6B im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit ist nicht ange- zeigt, da für erstere kein Publikationsdatum genannt ist und dieses für die zweite nach dem Prioritätsdatum des Streitpatentes liegt; im Übrigen nimmt die Klägerin zu diesen Druckschriften auch nicht Stellung. Somit vermag den Fachmann auch eine beliebige Kombination der genannten Druckschriften nicht zum Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zu führen. - 31 - Folglich beruht der gemäß Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 auch auf ei- ner erfinderischen Tätigkeit. 4. Da der ebenfalls angegriffene nebengeordnete Anspruch 18 eine Vorrich- tung zur Durchführung eines Verfahrens u. a. nach Anspruch 1 beinhaltet und sich sinngemäß auf die hierfür funktionell notwendigen Merkmale des Anspruchs 1 stützt, gelten für diesen vollinhaltlich die entsprechenden Ausführungen unter Ab- schnitt 2 und 3. Somit beruht auch der gemäß Hauptantrag verteidigte Anspruch 18 auf einer erfin- derischen Tätigkeit und ist folglich auch patentfähig. 5. Die ebenfalls angegriffenen Ansprüche 2, 3, 11, 12, 17, 19 und 25 bis 27 sind jeweils mittelbar oder unmittelbar auf die als patentfähig erachteten Ansprü- che 1 oder 18 rückbezogen und somit in kausaler Folge obiger Ausführungen ebenfalls erfinderisch und patentfähig. B. Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass sich die Klägerin infolge der Beschrän- kung, mit der sie das Streitpatent bereits mit ihrem Hauptantrag nur noch vertei- digt, in einem erheblichen Umfang eingeschränkt hat, der es rechtfertigt, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und im Übrigen ihre außergerichtliche Kosten selbst tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. - 32 - C. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zu- gelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundes- republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unter- zeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elek- tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeich- nung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung ent- halten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungs- schrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesge- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist be- ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur ge- wahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Klante Schwarz Gottstein Albertshofer Dr. Wollny Pü