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Beschluss

29 W (pat) 578/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 578/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2010 053 879 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Oktober 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Die in rot-weiß ausgestaltete Wort-/Bildmarke der Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin ist am 11. September 2010 angemeldet und am 18. Februar 2011 unter der Nummer 30 2010 053 879 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35: Personal-, Stellenvermittlung. - 3 - Der Widersprechende hat gegen diese Markeneintragung, die am 25. März 2011 veröffentlicht wurde, Widerspruch erhoben aus der in marineblau ausgestalteten Wort-/Bildmarke 306 64 492 die am 23. Oktober 2006 angemeldet und am 3. April 2007 in das Register beim DPMA eingetragen wurde für folgende Dienstleistungen: Klasse 35: Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Klasse 36: Vermittlung von und Beratung über Versicherungen (auch als Vor- sorgeprodukte) und Vermögensanlagen; Finanzanalysen; Ver- mittlung von Krediten und Baufinanzierungen. Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 12. September 2012 auf den Widerspruch die angegriffene Marke gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht bestehe. Die angegriffene Marke könne der Widerspruchsmarke im Be- reich ähnlicher Dienstleistungen begegnen, nämlich hinsichtlich der „Personal-, Stellenvermittlung“ und der „Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Be- ratung“. Es bestünden insoweit enge Berührungspunkte. Die Recherche der Mar- kenstelle habe ergeben, dass häufig Dienstleistungen der Personal- und Stellen- - 4 - vermittlung von Firmen angeboten würden, die auch Unternehmensberatung be- trieben. Es sei nachvollziehbar, dass bei einem Kontakt wegen eines Bedarfs an Personal auch eine entsprechende Beratungsleistung erbracht werde. Angesichts der Ähnlichkeit der Dienstleistungen und einer normalen Aufmerksamkeit der Ver- kehrskreise, zu denen auch der Durchschnittsverbraucher zähle, sei ein größerer Abstand der Marken notwendig, um Verwechslungen zu vermeiden. Diesen – ge- forderten – Abstand hielte die angegriffene Marke nicht ein. Bei beiden Marken sei der Wortbestandteil „astral/ASTRAL“ prägend und somit in klanglicher Hinsicht identisch. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin. Sie ist der Auffassung, dass tatsächlich keine Verwechslungsgefahr vorliege. Die angegriffene Marke bewege sich keineswegs mit der Widerspruchsmarke im Be- reich ähnlicher Dienstleistungen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke sei eine Zeitarbeitsfirma mit entsprechender Erlaubnis. Sie spreche ausschließlich gewerb- liche Kunden an und befasse sich – wie der Name „astral Personalservice“ schon sage – mit der Einstellung und Zurverfügungstellung von Arbeitskräften; eine Be- ratung der Unternehmen erfolge nicht. Bei dem Widersprechenden handle es sich dagegen um einen Versicherungsmakler, wie es sich aus seiner Homepage er- gebe. Von einem unabhängigen Versicherungsmakler würden sowohl private als auch gewerbliche Kunden in Fragen der Finanzierung, von Versicherungen und Geldanlagen angesprochen und beraten. Es sei dem entsprechend nicht so, dass die Homepage des Widersprechenden die Vermittlung von Arbeitskräften anspre- che und für die Kontaktaufnahme in Personalfragen werbe. Vielmehr stünden die vier auf der Hompage des Widersprechenden genannten Tätigkeitsfelder in kei- nem Zusammenhang mit „Personal-, Stellenvermittlung“ und „Unternehmensbe- ratung, betriebswirtschaftliche Beratung“. Noch größer könne der Abstand zwi- schen den Dienstleistungen der beiden Unternehmen damit kaum sein. Eine Ver- wechslungsgefahr bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass ein Teil des - 5 - zweiteiligen Wortelements in klanglicher Hinsicht identisch sei. Durch das jeweils zweite Wortelement werde der Unterschied beider Marken besonders deutlich. Diese träten schließlich grundsätzlich mit ihrem zweiteiligen Wortbestandteil im Verkehr auf. Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin beantragt sinn- gemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 12. September 2012 aufzuheben und den Widerspruch zurückzu- weisen. Der Widersprechende und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Beschwerdevorbringen unter Wiederholung seines Vortrags im Amts- verfahren entgegen und weist nochmals auf die hochgradige Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen „Unternehmensberatung“ der Widerspruchsmarke und „Per- sonal-, Stellenvermittlung“ der angegriffenen Marke hin. Im Übrigen schließt er sich dem Vorbringen der Markenstelle an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige, insbesondere form- und frist- gerecht erhobene Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzun- gen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 - 6 - MarkenG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind gegeben. Die Mar- kenstelle hat auf den Widerspruch daher zu Recht die angegriffene Marke ge- löscht. 1. Da weder der Widersprechende noch die Inhaberin der angegriffenen Marke (hilfsweise) einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ge- stellt haben und eine mündliche Verhandlung nicht sachdienlich ist, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. 2. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähn- lichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbe- sondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umge- kehrt (EuGH GRUR 2010, 1098, Rn. 44 – Calvin Klein Trademark Trust/HABM [Calvin Klein]; BGH, Urteil vom 12.03.2015 – I ZR 153/14 Rn. 19 – BMW- Emblem; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2011, 824 Rn. 19 - Kappa). Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbe- sondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu be- rücksichtigen sind (EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 33 – Barbara Becker/HABM [BARBARA BECKER]; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culina- ria). a) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbeson- dere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre - 7 - Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unter- nehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (EuGH GRUR 1998, 922 Rn. 15 – Canon Kabushiki Kaisha/Metro-Goldwyn-Mayer Inc. [Canon]; BGH GRUR 2014, 488 Rn. 14 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2008, 714 Rn. 32 – idw). Von Waren- bzw. Dienstleistungsunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren bzw. Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO; BGH, a. a. O. Rn. 32 – idw). aa) Hinsichtlich der Prüfung der Dienstleistungsähnlichkeit ist von der Re- gisterlage auszugehen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benut- zung der Widerspruchsmarke nicht bestritten. Im Rahmen der allgemei- nen Ausführungen zur Ähnlichkeit der Dienstleistungen hat sie zwar vorgetragen, dass sich die Parteien tatsächlich gar nicht im Markt be- gegneten bzw. dass sie sich in unterschiedlichen Branchen bewegen würden; dem Internetauftritt des Widersprechenden könne nicht ent- nommen werden, dass dieser Beratungsdienstleistungen anbiete. Hie- rin kann nicht die Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs. 1 MarkenG gesehen werden. Denn damit kommt der Wille, die Benutzung der Widerspruchsmarke im Rahmen des Benutzungs- zwangs bestreiten zu wollen, nicht hinreichend eindeutig zum Ausdruck, was aber notwendig wäre (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 43 Rn. 31). - 8 - Es ist daher allein die Registerlage maßgeblich, d. h. es ist von den im Register eingetragenen Dienstleistungen auszugehen, nicht aber von denen für welche die Marken tatsächlich im Verkehr eingesetzt werden (BGH GRUR 2002, 544, 546 – BANK 24; GRUR 1999, 245, 247 LI- BERO; BPatG, Beschluss vom 06.11.2012, 33 W (pat) 554/10; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 71; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 Rn. 686). Vermarktungsstrategien können immer verän- dert werden, weshalb es auf die tatsächlichen Umstände der Benutzung nicht ankommt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin spielt es daher keine Rolle, welche Dienstleistungen der Beschwerde- gegner bzw. die Beschwerdeführerin tatsächlich erbringen bzw. auf ih- rer jeweiligen Homepage anbieten. Es stehen sich deshalb die Dienst- leistungen „Personal-, Stellenvermittlung“ auf Seiten der angegriffenen Marke und die Dienstleistungen „Unternehmensberatung; betriebswirt- schaftliche Beratung“ jeweils in Klasse 35 gegenüber. Inwieweit die für den Widersprechenden in Klasse 36 geschützten Versicherungsdienst- leistungen den angegriffenen Dienstleistungen der jüngeren Marke ähnlich sind, kann insoweit dahingestellt bleiben, da der Grad der Ähn- lichkeit jedenfalls geringer wäre. bb) Maßgeblich für die Annahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist nicht zuletzt angesichts der fehlenden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der Dienstleistung, d. h. der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung und die Vorstellung des Verkehrs, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden (BGH GRUR 2002, 544, 546 – BANK 24; GRUR 2001, 164, 165 – Win- tergarten; siehe auch Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 111). Ausgehend von den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Unter- nehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung“ ist eine enge Ähn- - 9 - lichkeit zu den beanspruchten Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Personal-, Stellenvermittlung“ festzustellen. Die Dienstleistung der Stellenvermittlung, welche auch als Arbeitsver- mittlung verstanden wird, bedeutet eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeits- verhältnisses zusammenzuführen (Gabler, Wirtschaftslexikon, 17. Aufl., - Stichwort: Arbeitsvermittlung), wobei eine Stelle die kleinste selbstän- dig handelnde Einheit in einer Organisation, wie einem Unternehmen, ist (Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 26 – Stichwort: Stelle). Hiervon zu unterscheiden ist die Dienstleistung der Arbeitnehmerüber- lassung. Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist – im Unter- schied zu anderen Formen der Arbeitsvermittlung – ein dreiseitiges Be- schäftigungsverhältnis oder Arbeitsverhältnis, nämlich zwischen Arbeit- nehmer, Verleih- und Entleihfirma (Gabler, Wirtschaftslexikon, 17. Aufl., - Stichwort: Arbeitnehmerüberlassung). Die Dienstleistung Unternehmensberatung wird als Teilbereich des „Consultings“ verstanden. Es wird hierbei auf den speziellen Organisa- tionstyp des Unternehmens abgestellt. Consulting ist die individuelle Aufarbeitung betriebswirtschaftlicher Probleme durch Interaktion zwi- schen externen, unabhängigen Personen oder Beratungsorganisatio- nen und einem um Rat suchenden Klienten (Gabler, Wirtschaftslexikon, 17. Aufl., - Stichwort: Consulting; Der Brockhaus Wirtschaft, 2. Aufl., 2008 - Stichwort: Unternehmensberatung). Das Leistungsspektrum des Beraters ist vielfältig. Es erstreckt sich auf alle Probleme der Unterneh- mensleistung, mithin unter anderem auf die Bereiche Beschaffung und Lagerung, Fertigung und Absatz, Planung und Organisation, Rech- nungs- und Personalwesen (BPatG, Mitt. 1993, 26; vgl. auch Der Brockhaus Wirtschaft, 2. Aufl., 2008 - Stichwort: Unternehmensbera- tung). Wesentliches Ziel dabei ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des - 10 - Unternehmens zu erhalten oder zu steigern (Der Brockhaus Wirtschaft, 2. Aufl., 2008 – Stichwort: Unternehmensberatung). Unter einem Personalberater wird ein selbständiger Unternehmensbe- rater verstanden, der sich auf die Beratung in personalwirtschaftlichen Fragen, insbesondere auf die Hilfestellung bei der Suche und Auswahl externer Bewerber für offene Stellen spezialisiert. Sie werden vornehm- lich mit der Suche von Führungskräften auf dem externen Arbeitsmarkt betraut (Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, München 1993, Band 2 – Stichwort: Personalberater). Ein Personalberater ist somit auch mit Fragen der Arbeitsvermittlung betraut. Die Personalvermittlung ist gleichfalls auch Teil der Unterneh- mensberatung, wenn Fragen der Personalwirtschaft (Personalbedarfs- ermittlung, Personalbeschaffung, Personaleinsatz und Personalver- waltung) im Raume stehen. Die Dienstleistungen Personalberatung und Unternehmensberatung werden als Beratungsdienstleistungen von (externen) Dritten für das Unternehmen erbracht, wobei (Dritt-)Unter- nehmen beide Dienstleistungen auch gleichzeitig anbieten. Insgesamt ist von einer hohen Dienstleistungsähnlichkeit auszugehen. b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Astral bedeutet die Gestirne betreffend, zu ihnen gehörend, von ihnen stammend (vgl. DUDEN-Online). Metaphorisch wird das Adjektiv „astral“ im Zusammenhang mit einem „Astralkörper“ umgangssprachlich im Sinne von einem schönen, menschlichen Körper verwendet. aa) Eine verminderte originäre Kennzeichnungskraft kommt nicht in Be- tracht. Davon ist auszugehen, wenn die Widerspruchsmarke für die an- - 11 - gesprochenen Verkehrskreise erkennbar an einen beschreibenden Be- griff angelehnt ist (BGH GRUR 2013, 833 Rn. 34 – Culinaria/Villa Culi- naria). Im Hinblick auf die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen liegt die Annahme einer beschreibenden Verwendung fern. Sonstige, die Kennzeichnungskraft vermindernde Umstände sind weder vorgetragen noch festzustellen. bb) Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist nicht zu- grunde zu legen. Für die Annahme einer gesteigerten Verkehrsbe- kanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geographischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitions- umfangs zur Förderung der Marke und die dadurch erreichte Bekannt- heit in den beteiligten Verkehrskreisen. Eine Steigerung der Kennzeich- nungskraft durch intensive Benutzung ist aufgrund des Beibringungs- grundsatzes darzulegen und glaubhaft zu machen (BPatG, Beschluss vom 11.06.2015 – 29 W (pat) 76/12- PUBLIC PROPAGANDA – PUBLIC). Ein diesen Anforderungen entsprechender hinreichender Sachvortrag fehlt. c) Die fraglichen Dienstleistungen richten sich sowohl an die allgemeinen Ver- kehrskreise als auch an Fachkreise, vorliegend Unternehmer, wobei letzte- res bereits Grundlage für die Annahme eines erhöhten Aufmerksamkeits- grades ist. Zudem richtet sich die Dienstleistung Personalvermittlung auch an Arbeitsplatzsuchende und damit an Endverbraucher, die allerdings auf- grund der Bedeutung ihres Personaleinsatzes der Beratungsdienstleistung ebenfalls mit etwas erhöhter Aufmerksamkeit begegnen. d) Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke und bei – zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellter – Anwendung erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise hält die ange- - 12 - griffene Marke im Bereich hoher Dienstleistungsähnlichkeit den zur Vernei- nung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Zeichenabstand, an den keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, nicht ein. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehen- den Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamt- eindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterschei- dungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 33 – Barbara Becker/HABM [BARBARA BECKER]; BGH, a. a. O., Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). Ferner ist von dem allge- meinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Be- trachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 53 – Henkel KGaA [Henkel]; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 16 – for you). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestand- teile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Allein auf den dominierenden Bestandteil einer zusammenge- setzten Marke kommt es aber nur dann an, wenn alle anderen Markenbe- standteile zu vernachlässigen sind (BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maa- lox/Melox-GRY; GRUR 2011, 824 Rn. 23 - Kappa). Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken. Dabei genügt für die Bejahung der Zei- chenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH, Urteil vom 12.03.2015 - I ZR 153/14 Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips; GRUR 2011, 824 - 13 - Rn. 26 - Kappa; GRUR 2010, 235 Rn. 18 - AIDA/AIDU; GRUR 2008, 714 Rn. 37 - idw). Die Marken insgesamt zeigen zwar wegen der abweichenden grafischen Ausgestaltung und den zusätzlichen Wortbestandteilen „Personalservice“ in der jüngeren Marke bzw. „Versicherungsmakler“ in der Widerspruchsmarke ausreichende Unterschiede. Gleichwohl ist aber eine Verwechslungsgefahr gegeben, weil beide Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht durch „Astral“ geprägt werden. aa) In schriftbildlicher Hinsicht ist wegen der markanten – auch unterschied- lichen farblichen – grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke zu der Widerspruchsmarke und der dadurch erzeugten Bildwirkung, die sich im visuellen Erinnerungsbild einprägt, nicht von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Die Widerspruchsmarke enthält die zweizeilig angeordneten Worte „ASTRAL“ und „Versicherungsmakler“. Oberhalb des Wortes „AST- RAL“ befindet sich in einem Quadrat eine stilisierte (Männer-)Figur. Darüber sind vier Sterne gleicher Größe angeordnet. Die Wider- spruchsmarke ist in der Farbe marineblau gehalten. Die angegriffene Marke beinhaltet ebenfalls die zweizeilig angeordneten Worte, „astral“ und „PERSONALSERVICE“. Am rechten oberen Rand befindet sich ein stilisierter Stern, der von einem tropfenartigen Bildelement umgeben ist. Der Stern ist im Gegensatz zu den übrigen Elementen der Streitmarke, welche rot sind, weiß gehalten. - 14 - Die Marken unterscheiden sich damit trotz des gemeinsamen Wortbe- standteils „astral“ in (schrift)bildlicher Hinsicht deutlich. bb) In klanglicher Hinsicht stimmen die einander gegenüberstehenden Zei- chen im Wortbestandteil „astral” jedoch miteinander überein und wer- den mithin identisch ausgesprochen. Bei beiden Marken ist in klanglicher Hinsicht der in ständiger Recht- sprechung anerkannte Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass sich der Verkehr bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, sofern er – wie im vorliegenden Fall – kennzeichnungskräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit zur Benennung bietet (vgl. BGH, GRUR 2014, 378, Rn. 30 – OTTO CAP; BPatGE 51, 261 – pnprint- net/PRINECT; BPatG, Beschluss vom 01.10.2003, 29 W (pat) 35/01 – BABOCK Lasertechnik/Babcock). Dabei tritt bei der Widerspruchsmarke die unterhalb des Wortbestand- teils „ASTRAL“ platzierte Wortfolge „Versicherungsmakler“ aufgrund ih- rer Positionierung und ihrer zudem im Verhältnis zu diesem Wortele- ment deutlich kleineren Schriftgröße hinter dem Wortelement „ASTRAL“ zurück. Hinzukommt, dass die Wortfolge „Versicherungsmakler“ einen glatt beschreibenden Hinweis auf Vertriebsart und Geschäftsfeld gibt und daher vom Verkehr ohnehin nicht als kennzeichnender Bestandteil wahrgenommen wird. Für beide Marken gilt ferner, dass im Rahmen der Gesamtkombination die Bildelemente nicht hervortreten. Bei den vier Sternen der Wider- spruchsmarke handelt es sich vielmehr um eine symbolartige und so vom angesprochenen Verkehr verstandene Verzierung. Die Sterne nehmen in der grafischen Gesamtgestaltung der Widerspruchsmarke - 15 - sowohl größenmäßig als auch in ihrer Eigenschaft als schmückende Umrahmung des Wortbestandteils eine eher untergeordnete Stellung ein (vgl. BGH GRUR 2006, 60 Rn. 20 – coccodrillo). Gleiches gilt für die quadratisch umrandete (männliche) Büste. Auch unter Berücksichtigung der Größe und der Anordnung der Form der Büste wird der Verkehr sich bei der Kombination von Wort und Bild vorliegend an dem Wortbe- standteil orientieren, da der Bildbestandeil nicht kurz und prägnant be- nannt werden kann. Auch bei der angegriffenen Marke hebt sich der Wortbestandteil „astral“ grafisch durch die Position und die Schriftgröße deutlich vom weiteren – beschreibenden – Wortbestandteil „PERSONALSERVICE“ ab. Sie wird durch die blickfangartige Herausstellung des Wortbestandteils „astral“ beherrscht. Auch „PERSONALSERVICE” beschreibt die in Rede ste- henden Dienstleistungen. Bei der Sternenform handelt es sich wiede- rum lediglich um einen symbolartigen Abschluss, dem der Verkehr über die bloße dekorative Wirkung keine Bedeutung beimisst. Die Gefahr einer Verwechslung in klanglicher Hinsicht ist daher zu besorgen. 3. Zur Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestand kein Anlass. - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge- lehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif- ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- wältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herren- straße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe- schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu