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Beschluss

29 W (pat) 573/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 29 W (pat) 573/12 Entscheidungsdatum: 12. Januar 2016 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: Art. 2 der Markenrichtlinie 2008/95/EG; Nizzaer Klassifikation zu Klasse 35, 9. Ausgabe v. 1.1.2007; §§ 32 Abs. 3, 36 Abs. 4, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 1 MarkenV, Art. 267 Abs. 1 uns 3 AEUV Netto Marken-Discount Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 der Markenrichtlinie 2008/95/EG sinngemäß im Hinblick darauf, - ob der Schutz der Einzelhandelsdienstleistungsmarke nach der Entscheidung des EuGH zu „Praktiker“ (GRUR 2005, 764 ff.) auch für den Handel mit Dienstleistungen gelte, - ob die gleichen Konkretisierungsanforderungen an den Handelsgegenstand „Dienstleistung“ zu stellen seien und - ob die Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch Dienstleistungen schütze, die der Einzelhändler selbst erbringen BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 573/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2011 050 137.8 - 2 - hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Januar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. September 2012 aufgehoben. G r ü n d e I. Das Wort-/Bildzeichen (gelb, rot) ist am 10. September 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Pa- tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 35 und 36 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 10. September 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung teilweise nach § 36 Abs. 4 MarkenG wegen mangelnder Bestimmtheit - 3 - bzw. Nichterfüllung der formellen Anforderungen der §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 1 MarkenV zurückgewiesen, nämlich für folgende Dienstleistungen: Klasse 35: Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, insbeson- dere die Zusammenstellung verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern den Erwerb dieser Dienst- leistungen zu erleichtern, insbesondere auch durch Einzel- handelsgeschäfte, Großhandelsverkaufsstellen, über Ver- sandkataloge oder elektronische Medien, z. B. Websites oder Teleshopping-Sendungen hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen: aus Klasse 35: Werbung, Geschäftsfüh- rung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; aus Klas- se 36: Ausgabe von Gutscheinen oder Wertmarken; aus Klasse 39: Veranstaltung von Reisen; aus Klasse 41: Un- terhaltung; aus Klasse 45: persönliche und soziale Dienst- leistungen betreffend individuelle Bedürfnisse. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die zurückgewiesenen Dienst- leistungen seien weder nach Inhalt noch Umfang klar und eindeutig von anderen Dienstleistungen abgrenzbar, so dass eine Klasseneinteilung nicht möglich sei. Unter den Begriff „Dienstleistung des Einzelhandels“ falle die gesamte Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, die dieser entfalte, um zum Abschluss eines Kauf- vertrages über die von ihm gehandelten Waren anzuregen. Diese Tätigkeit be- stehe insbesondere in der Auswahl des Sortiments der zum Kauf angebotenen Waren und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen. Hierbei handele es sich im Wesentlichen um die in den erläuternden Anmerkungen zu Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation aufge- führten Dienstleistungen „das Zusammenstellen verschiedener Waren (ausge- nommen deren Transport) für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb - 4 - dieser Waren zu erleichtern“. Nicht unter den Begriff der Einzelhandelsdienstleis- tung fielen dagegen sonstige Leistungen, die lediglich anlässlich des Warenver- triebs oder neben dem Einzelhandel erbracht würden und in erster Linie zum Tä- tigkeitsbereich anderer Wirtschaftsbereiche gehörten und für die in anderen Klas- sen eigenständiger Markenschutz vorgesehen sei. Dies gelte insbesondere für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unter- nehmensverwaltung, Büroarbeiten“ (Klasse 35), „Ausgabe von Gutscheinen oder Wertmarken“ (Klasse 36), „Veranstaltung von Reisen“ (Klasse 39), „Unterhaltung“ (Klasse 41) sowie „persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individu- elle Bedürfnisse“ (Klasse 45). Mit diesen trete der Einzelhändler nicht in Wettbe- werb zu anderen Einzelhändlern, sondern zu den jeweiligen Dienstleistungsunter- nehmen wie Werbeagenturen, Unternehmensberatern, Reisebüros usw.. Wer für solche Dienstleistungen Markenschutz begehre, müsse seine Anmeldung aus- drücklich auf diese beziehen. Mit einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke sei dieser Bereich nicht abgedeckt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Mai 2013 das Beschwerdeverfahren ausge- setzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 22. Oktober 2008 (ABl.-EU Nr. L 299 vom 8. November 2008, S. 25) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass unter ei- ner Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift auch der Einzel- handel mit Dienstleistungen verstanden wird? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: - 5 - Ist Art. 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Dienstleistungen, die vom Einzelhändler angeboten werden, in- haltlich genauso konkretisiert werden müssen wie die Waren, die ein Einzelhändler vertreibt? a) Reicht es für die Konkretisierung der Dienstleistungen aus, wenn angegeben wird aa) nur der Dienstleistungsbereich allgemein oder Oberbe- griffe, bb) nur die Klasse(n) oder cc) jede einzelne Dienstleistung im Konkreten? b) Nehmen diese Angaben dann an der Festlegung des Anmel- detages teil oder ist bei der Angabe von Oberbegriffen oder Klassen ein Austausch oder eine Ergänzung möglich? 3. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sich der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke mit Dienstleistungen auch auf Dienstleistungen erstreckt, die der Einzelhändler selbst erbringt? Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 – C-420/13 (vgl. GRUR 2014, 869 – Netto) unter anderem wie folgt geantwortet: - 6 - Zur ersten Frage Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Leistungen eines Wirtschaftsteilnehmers, die darin bestehen, Dienstleistungen zu- sammenzustellen, damit der Verbraucher diese bequem vergleichen und erwerben kann, unter den Begriff „Dienstleistungen“ gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/95 fallen können. Zur zweiten Frage Die Richtlinie 2008/95 verlangt somit, dass die Waren oder Dienstleistun- gen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und ein- deutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirt- schaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Marken- schutzes bestimmen können (Urteil Chartered Institute of Patent Attor- neys, EU:C:2012:361, Rn. 49). Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 49, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45). Eine Beschreibung wie die in der von Netto Mar- ken-Discount eingereichten Anmeldung, wonach die in Rede stehende Dienstleistung insbesondere die „Zusammenstellung verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern den Erwerb dieser Dienstleistungen zu erleichtern, insbesondere auch durch Einzelhandels- geschäfte, Großhandelsverkaufsstellen, über Versandkataloge oder elek- tronische Medien, z. B. Websites oder Teleshopping-Sendungen“ umfasst, erlaubt es den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern, zu erkennen, dass sich die Anmeldung auf eine Dienstleistung bezieht, die in der Auswahl und Präsentation eines Sortiments von Dienstleistungen be- - 7 - steht, damit der Verbraucher bei einem einzigen Ansprechpartner unter diesen Dienstleistungen wählen kann. Dagegen ist es erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Dienstleistungen mit hinrei- chender Klarheit und Eindeutigkeit diese Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 50, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45). Ohne eine hinreichend klare und eindeutige Be- nennung der Dienstleistungen, die der Anmelder auszuwählen und dem Verbraucher zu präsentieren beabsichtigt, kann es sich nämlich insbeson- dere für die zuständigen Behörden als schwierig, wenn nicht gar unmög- lich erweisen, eine vollständige Prüfung der Anmeldung vorzunehmen. Wenn diese Behörden der Anmeldung nicht entnehmen können, auf wel- che Dienstleistungen der Anmelder abzielt, können sie insbesondere nicht sachgerecht prüfen, ob das als Marke angemeldete Zeichen für eine oder mehrere Dienstleistungen, die der Anmelder auswählen und präsentieren möchte, beschreibend ist. Im vorliegenden Fall hat Netto Marken-Discount für die Bezeichnung der Dienstleistungen, die sie zusammenzustellen beabsichtigt, auf die Klas- sen 35, 36, 39, 41 und 45 der Nizzaer Klassifikation verwiesen. Für die meisten dieser Klassen hat sie jedoch lediglich Oberbegriffe verwendet, die in den Klassenüberschriften enthalten sind. Insoweit ist festzustellen, dass einige der in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe derart unterschiedliche Waren oder Dienstleis- tungen abdecken, dass sie den Anforderungen der Klarheit und Eindeutig- keit nicht genügen können. Folglich erlaubt die Richtlinie 2008/95 die Ver- wendung von Oberbegriffen aus den Klassenüberschriften ohne zusätzli- che Angaben nur in den Fällen, in denen diese Oberbegriffe für sich ge- nommen hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Be- - 8 - hörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen können (vgl. Urteil Chartered Institute of Patent At- torneys, EU:C:2012:361, Rn. 54 und 56). Es ist Sache der zuständigen Behörden, zu beurteilen, ob Angaben wie die in der von Netto Marken-Discount eingereichten Anmeldung enthalte- nen Angaben „Unterhaltung“ und „persönliche und soziale Dienstleistun- gen betreffend individuelle Bedürfnisse“ den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen (vgl. entsprechend Urteil Chartered Insti- tute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 55). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Markenanmelder, wenn er für eine bestimmte Klasse alle Oberbegriffe der Überschrift dieser Klasse verwendet, in jedem Fall klarstellen muss, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61). Im vorliegenden Fall hat Netto Marken-Discount in der Anmeldung ange- geben, dass sich die Dienstleistung der Zusammenstellung, für die sie Markenschutz beantragt, u. a. auf die Zusammenstellung der Dienstleis- tungen „Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroar- beiten“ bezieht. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Ge- richt stellt diese Anmeldung offenbar nicht klar, ob die Klägerin des Aus- gangsverfahrens, indem sie die gesamte Überschrift der Klasse 35 wie- dergibt, den Schutz dieser Marke für die Zusammenstellung sämtlicher in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführten Dienstleistungen oder nur für die Zusammenstellung einiger dieser Dienstleistungen begehrt. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Betrachtungsweisen innerhalb der - 9 - Union in Bezug darauf, wie die Verwendung der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation zu verstehen ist, kann eine Anmeldung, die es nicht erlaubt, festzustellen, ob der Anmelder mit der Verwendung einer Klassenüberschrift auf alle oder nur auf einige der von dieser Klasse er- fassten Waren oder Dienstleistungen abzielt, nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden (Urteil Chartered Institute of Patent At- torneys, EU:C:2012:361, Rn. 58, 59 und 62). Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass nach dieser Richtlinie die Anmeldung einer Marke für eine Dienstleistung, die in der Zusammenstellung von Dienstleistungen besteht, so klar und eindeutig formuliert werden muss, dass die zuständigen Behörden und die anderen Wirtschaftsteilnehmer erkennen können, welche Dienstleistungen der Anmelder zusammenzu- stellen beabsichtigt. Zur dritten Frage Die dritte Frage (ob sich der Begriff „Handel“ tatsächlich nur auf Fremd- oder auch auf Eigenprodukte beziehen kann) hat der EuGH für unzulässig erklärt. Im Rahmen des fortgesetzten Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. September 2014 Formulierungsvorschläge für das Dienstleis- tungsverzeichnis eingereicht. Auf den Hinweis des Senats, dass diese Dienstleis- tungsformulierungen teilweise unklare Angaben und unzulässige Erweiterungen beinhalten würden, hat die Anmelderin ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit Schriftsatz vom 14. August 2015 bezüglich der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nunmehr wie folgt neu gefasst: - 10 - ,,Klasse 35: (. . .) Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, insbesondere die Zusammenstel- lung verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern den Erwerb dieser Dienstleistungen zu erleichtern, insbesondere auch durch Einzelhandelsge- schäfte, Großhandelsverkaufsstellen, über Versandkataloge oder elektronische Medien, z. B. Websites oder Teleshopping-Sendungen hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen aus: Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbei- ten; Klasse 36: Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken; Klasse 39: Veranstaltung von Reisen; Klasse 41: Unterhaltung; Klasse 45: Adoptionsvermittlung; Ahnenforschung; Babysitting; Begleitung von Personen als Gesellschafter; Bestattungsdienstleistungen; Dienst- leistungen auf dem Gebiet der nicht-juristischen Streitregelung; Dienstleistungen eines Detektivs; Ehevermittlung; Einbalsamie- rungsdienste; Erdbestattung; Erstellung von Horoskopen; Feuerbe- stattung; Haushüten; Hüten von Haustieren; Mediation; Nachfor- schung in Rechtsangelegenheiten; Nachforschungen nach vermiss- ten Personen; Nachforschungen über Personen; Öffnen von Tür- schlössern; Online- Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Organisation von religiösen Veranstaltungen; Planung und Vorbe- reitung von Hochzeitsfeiern; Schlichtungsdienstleistungen; Tauben aufsteigen lassen zu besonderen Anlässen; Vermietung von Beklei- dungsstücken; Vermietung von Kleidung und Kostümen; Vermittlung von Bekanntschaften“. - 11 - Sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. September 2012 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des auf das Vorlageersuchen des Senats ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Eintragung von Marken für Handelsdienstleistungen mit näher bezeichneten Dienstleistungen (EuGH GRUR 2014, 869 – Netto Marken-Discount AG & Co. KG/Deutsches Patent- und Markenamt [Netto]) und unter Zugrundelegung des mit Schriftsatz vom 14. August 2015 eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weist die Anmeldung keine formellen Mängel nach §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 20 MarkenV auf, so dass der Zurückwei- sungsgrund nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG nicht (mehr) besteht. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist nicht nur gemäß § 20 Abs. 1 MarkenV so zu fassen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware und Dienst- leistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 Abs. 1 MarkenV möglich ist. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind außerdem vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirt- schaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können, und zwar schnell, umfassend und unmissverständlich. Die Waren und Dienstleistungen müssen nach Inhalt und Umfang klar und eindeutig von anderen Waren und Dienstleistungen abgrenzbar sein (vgl. Kirschneck in - 12 - Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 32 Rn. 105; EuGH GRUR 2012, 822, Nr. 47, 48 – Chartered Institute of Patent Attorneys/Registrar of Trade Marks) [IP TRANSLATOR]). Dabei müssen nicht zwingend die Bezeichnungen der Klassifi- kation von Nizza verwendet werden. Diese Bezeichnungen „sollen“ zwar verwen- det werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 MarkenV). Es können aber auch in der Klassifika- tion von Nizza nicht enthaltene, aber verkehrsübliche Bezeichnungen verwendet werden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 MarkenV). Die notwendigen Klarstellungen müssen zudem die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweckbestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und da- mit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, a. a. O. § 32 Rn. 107). Im Falle einer Neuformulierung des Verzeichnisses darf keine unzulässige Erweiterung erfolgen (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 39 Rn. 3); eine Einschränkung oder Präzisierung ist aber auch noch im Beschwerdeverfahren ohne weiteres möglich. Das verfahrensgegenständliche Dienstleistungsverzeichnis genügt den vorge- nannten Anforderungen. 1. Mit Beantwortung der ersten Vorlagefrage stellt der EuGH klar, dass er den Handel mit Dienstleistungen - als Dienstleistung der Klasse 35 der Nizzaer Klassifikation - anerkennt. 2. Bei der Beantwortung der zweiten Frage nimmt der EuGH hinsichtlich der Konkretisierung der beanspruchten Handels- bzw. Zusammenstellungsdienst- leistungen Bezug auf seine Entscheidungen „IP-Translator“ (GRUR 2012, 822) und „Praktiker“ (GRUR 2005, 764 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte); die Anforderungen an die Formulierung der beanspruchten Handelsdienstleistung als solcher entsprechen denjenigen, die für die Zusammenstellungsdienstleis- tung mit Waren gefordert werden. Dass sich insoweit eine Änderung ergeben hätte, ist nicht erkennbar. Eine inhaltliche Konkretisierung der geschützten Handelsdienstleistung als solche, also die konkrete Bezeichnung der einzelnen - 13 - Tätigkeiten dieser Dienstleistungen ist daher – auch weiterhin - nicht erforder- lich. Der EuGH bestätigt im Übrigen ausdrücklich, dass die von der Anmelderin gewählte Formulierung „…Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels, ins- besondere die Zusammenstellung verschiedener Dienstleistungen für Dritte, um den Verbrauchern den Erwerb dieser Dienstleistungen zu erleichtern, insbe- sondere auch durch Einzelhandelsgeschäfte, Großhandelsverkaufsstellen, über Versandkataloge oder elektronische Medien, z. B. Websites oder Teleshopping- Sendungen hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen aus…“ den Grundsät- zen der Konkretheit und Eindeutigkeit genügt (a. a. O. – Rn. 45 – Netto). 3. Die Überprüfung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Grad der Präzisierung des gehandelten Dienstleistungssortiments ausreicht, ist dem hiesigem Senat vorbehalten (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 52 - Netto). Die vorliegende Anmeldung erfüllt nach Ansicht des Senats die insoweit vom Europäischen Gerichtshof ge- forderten Konkretisierungserfordernisse auch im Hinblick auf die gehandelten bzw. „zusammengestellten“ Dienstleistungen. Hierzu im Einzelnen: a) Beim Handel mit Dienstleistungen sind - entsprechend den Handelsdienst- leistungen mit Waren - in Bezug auf die Dienstleistungen oder Arten von Dienstleistungen, die der Anmelder auszuwählen und den Kunden zu prä- sentieren beabsichtigt, nähere Angaben zu fordern; der Gegenstand der Handelsdienstleistung muss dabei - worauf der EuGH ausdrücklich hin- weist -, mit „hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit“ benannt werden (EuGH a. a. O., Rn. 46 – Netto). Damit hat der EuGH die Vorgaben aus seiner „IP- Translator“-Entscheidung nicht nur auf die Angabe der beanspruchten Han- delsdienstleistung als solcher bezogen, sondern sie weiter erstreckt auf die erforderlichen Spezifizierungen im Zusammenhang mit den „zusammenge- stellten“ Dienstleistungen, d. h. auf das Sortiment, mit dem gehandelt wird. Den Ausführungen des EuGH in den Randnummern 46 bis 50 kann eine An- - 14 - gleichung der Maßstäbe hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung ent- nommen werden. Die Prüfung, ob Waren- und Dienstleistungsangaben aus- reichend klar und eindeutig sind, ist aus Sicht des Senats daher unabhängig davon vorzunehmen, ob diese als solche beansprucht werden oder als Han- delssortiment. Denn eine nicht ausreichend klare und eindeutige Waren- oder Dienstleistungsangabe wird nicht dadurch präziser, dass sie „nur“ als gehandeltes Sortiment beansprucht wird. Nicht ausreichend sind daher nur Klassenangaben (z. B. „Groß- und Einzel- handelsdienstleistung mit Dienstleistungen aus den Klassen 35, 41 und 43“). Die bloße Angabe einer Klasse vermittelt ohne Zuhilfenahme der jeweils gül- tigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Liste nach § 19 MarkenV keine aus sich heraus verständliche Information über den Bereich des gehandelten Sortiments; der Schutzumfang kann daher nicht unmittelbar dem Register entnommen werden. Die gegenteilige Auffassung würde vo- raussetzen, dass Öffentlichkeit und Wirtschaftsteilnehmer derart spezielle Klassifikationskenntnisse besitzen, dass sie genau wissen, welche Waren und Dienstleistungen welcher Klasse zuzuordnen sind; hiervon kann nicht ausgegangen werden. Auch allgemeine, klassenübergreifende Bereichsangaben (z. B. „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Dienstleistungen aus dem medizinischen Bereich“ oder „Einzelhandelsdienstleistungen im Zusammenhang mit Ge- sundheit, Lifestyle, Wellness“) genügen den Vorgaben der Klarheit und Ein- deutigkeit nicht, weil das Sortiment nicht ausreichend abgrenzbar ist und damit insbesondere die Bestimmung des Ähnlichkeitsbereichs nicht bzw. kaum möglich ist. „Nähere Angaben“ – so der EuGH schon in seinem Urteil zu „Praktiker“ (GRUR 2005, 764 – Rn. 51) – erleichtern im Kollisionsfall die Anwendung der Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 RL 89/104/EG [Markenrechts- RL 1989] ohne den Markenschutz spürbar zu begrenzen. Eine Verlagerung dieser Problematik in nachfolgende Widerspruchs- oder Verletzungsverfah- - 15 - ren ist daher weder sinnvoll noch mit der Funktion des Markenregisters ver- einbar, wonach allein auf Grundlage der Dienstleistungsformulierung der Schutzumfang der Marke schnell, umfassend und unmissverständlich be- stimmbar sein muss. b) Die von der Anmelderin gewählten Formulierungen zur Konkretisierung des gehandelten Sortiments setzen sich jeweils zusammen aus Klassenangaben einerseits sowie Begriffen der Nizzaer Klassenüberschriften oder Einzelbe- griffen der Nizzaer Klassifikation andererseits. Sie grenzen damit den Be- reich sowie das Sortiment der gehandelten Dienstleistungen ausreichend eindeutig und klar ein. aa) Nach Auffassung des Senats genügen - so bereits in dem Vorlagegesuch des BPatG an den EuGH (s. dort S. 26/27) - die Handelsdienstleistungen betreffend die Dienstleistungen aus der „Klasse 35: Werbung, Geschäftsfüh- rung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ dem in der Entscheidung des EuGH zu IP-Translator (GRUR 2012, 822) postulierten Grundsatz der Klar- heit und Eindeutigkeit, und zwar sowohl, wenn diese – wie vorliegend – als Sortiment der gehandelten Dienstleistungen benannt sind als auch, wenn sie unmittelbar als solche beansprucht werden. Soweit der EuGH in der Vorla- geentscheidung (Rn. 52) Bedenken äußert, es sei nicht klar, ob durch die Angabe aller Klassenoberbegriffe der Nizzaer Klassifikation in Klasse 35 sämtliche in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführten Dienstleis- tungen beansprucht würden, stellt sich diese Frage in Deutschland nicht. Es ist langjährige Praxis, die Dienstleistungsbegriffe nach ihrem natürlichen Wortsinn auszulegen. Anders als das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) verfolgen das DPMA und die nationale Rechtsprechung nicht das sogenannte „class heading covers all“- Prinzip; nach diesem umfasst die Benennung der Klas- senüberschriften automatisch sämtliche der jeweiligen Klasse der Nizzaer - 16 - Klassifikation zugeordnete Waren oder Dienstleistungen. Bei nationalen Mar- kenanmeldungen müssen und mussten dagegen die Waren oder Dienstleis- tungen, die dem Markenschutz unterliegen sollen, stets eindeutig benannt werden oder durch die Oberbegriffe abgedeckt sein. Dieses in Deutschland geltende Prinzip des „means what it says“ ist – auch unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen „Netto“ und „IP-Translator“ – vom Bundespatentge- richt (Beschluss vom 15.01.2015, 25 W (pat) 76/11– Yosoja/YOSOI) vor kur- zem als zutreffend bestätigt worden. Bezüglich der berechtigten Kritik an der (früheren) HABM-Praxis – diese wird allerdings in Kürze geändert (vgl. neuer Art. 28 der Unionsmarkenverordnung, die am 23. März 2016 in Kraft tritt) - und den Bedenken im Einzelnen wird auf die Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen (vgl. zur aktuellen Praxis auch „Gemeinsame Mitteilung des HABM und der nationalen Ämter zur Anwendung von IP Translator“ vom 02.05.2013, zu finden auf der Homepage des DPMA und des HABM). Der Senat sieht angesichts der nationalen Klassifikationspraxis, der gefes- tigten Rechtsprechung hierzu (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rn. 253) und der rechtlichen Bedenken in Bezug auf die Praxis des HABM keine Notwendigkeit zu der vom EuGH angesprochenen Klarstellung. bb) Auch soweit sich die Handelsdienstleistungen auf die Dienstleistungen der „Klasse 36: Ausgabe von Gutscheinen, Wertmarken“ und „Klasse 39: Veranstaltung von Reisen“ beziehen, ist aus Sicht des Senats das gehandelte Sortiment jeweils ausreichend klar und eindeutig benannt. cc) Wenngleich die von der Klassifikation verwendete Dienstleistungsangabe „Klasse 41: Unterhaltung“ für sich genommen recht weit ist, so ist - trotz der geäußerten Bedenken des EuGH - hierdurch die Art der gehandelten Dienstleistungen ausreichend klar und eindeutig bestimmt. Denn es besteht kein vernünftiger Zweifel daran (so schon BPatG, Beschluss vom 16.10.2012, 33 W (pat) 21/11), welche Dienstleistungen (z. B. Musikdarbie- - 17 - tungen, Theateraufführungen, Dienstleistungen eines Kabaretts etc.) unter diese Bezeichnung fallen. dd) Keine Bedenken bestehen des Weiteren im Hinblick auf die einzeln auf- geführten Dienstleistungsangaben der „Klasse 45: Adoptionsvermittlung; Ah- nenforschung; Babysitting; Begleitung von Personen als Gesellschafter; Be- stattungsdienstleistungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der nicht-juristi- schen Streitregelung; Dienstleistungen eines Detektivs; Ehevermittlung; Ein- balsamierungsdienste; Erdbestattung; Erstellung von Horoskopen; Feuerbe- stattung; Haushüten; Hüten von Haustieren; Mediation; Nachforschung in Rechtsangelegenheiten; Nachforschungen nach vermissten Personen; Nach- forschungen über Personen; Öffnen von Türschlössern; Online- Dienstleis- tungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Organisation von religiösen Veran- staltungen; Planung und Vorbereitung von Hochzeitsfeiern; Schlichtungs- dienstleistungen; Tauben aufsteigen lassen zu besonderen Anlässen; Ver- mietung von Bekleidungsstücken; Vermietung von Kleidung und Kostümen; Vermittlung von Bekanntschaften“. Eine unzulässige Erweiterung enthält das Verzeichnis insoweit nicht, viel- mehr handelt es sich jeweils um konkrete Einzelaufzählungen von Dienst- leistungen, die unter den ursprünglich genannten Klassenoberbegriff „per- sönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ zu subsumieren sind. Unter Berücksichtigung und in Umsetzung der EuGH- Rechtsprechung zu IP-Translator wurde von den an der Harmonisierung teil- nehmenden Markenämtern mittlerweile der in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthaltene Oberbegriff „persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“ - aus Sicht des Senats zutreffend - für nicht klar und eindeutig genug befunden; ohne eine weitere Spezifizierung ist er als solcher daher nicht zulässig (vgl. Gemeinsame Mit- teilung zur gemeinsamen Praxis für die Zulässigkeit von Klassifikationsbe- griffen v1.0 vom 20.02.2014, vgl. Homepage des DPMA und des HABM). - 18 - Dem entsprechend lässt die Angabe „persönliche und soziale Dienstleistun- gen betreffend individuelle Bedürfnisse“ auch keine ausreichende Spezifizie- rung derjenigen Dienstleistungen zu, mit denen gehandelt wird. Die geän- derte Fassung des verfahrensgegenständlichen Verzeichnisses trägt diesen Bedenken Rechnung. Die mit der Beschwerde beanspruchten Handelsdienstleistungen für Dienstleis- tungen sind nach dem Vorgesagten ausreichend spezifiziert; der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu