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Beschluss

29 W (pat) 12/13

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 12/13 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Januar 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 304 59 696 (hier: Löschungsverfahren S 95/12) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2012 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 304 59 696 angeordnet worden war. Der Löschungsantrag wird auch insoweit zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die angegriffene Wortmarke 304 59 696 getprint der Beschwerdeführerin wurde am 19. Oktober 2004 angemeldet und am 13. Juni 2005 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; - 3 - Klasse 35: Werbung; Plakatanschlagwerbung; Versandwerbung; Versenden von Werbe- sendungen; Verteilen von Werbemitteln; Werbung durch Werbeschriften; Ver- teilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Waren- proben); Werbung im Internet für Dritte; Online Werbung in einem Computer- netzwerk; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Vermittlung von Ver- trägen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einer Druckerei, insbesondere Druckarbeiten, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Waren- und Dienstleis- tungspräsentationen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Marketing (Absatzforschung); Merchandising; Klasse 38: Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellen des Zugangs (Software) zu Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen (Software); Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; E-Mail-Dienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Bereitstellung von Plattformen im Internet; Klasse 39: Zustellung (Auslieferung) von Waren; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Auslieferung von Waren; Kurierdienste für Waren; Klasse 40: Dienstleistungen einer Druckerei, insbesondere Druckarbeiten, soweit in Klasse 40 enthalten; - 4 - Klasse 42: Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; in das Markenregister eingetragen. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 30. März 2012 die vollständige Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhin- dernisse beantragt. Die Wortmarke sei für die eingetragenen Waren und Dienst- leistungen nicht unterscheidungskräftig und habe zudem rein beschreibenden Charakter. Sie hat ferner ca. 100 nicht zur Eintragung gelangte, entweder den Be- standteil „print“ oder den Bestandteil „get“ enthaltende Marken angeführt, aus de- nen sich die Schutzunfähigkeit dieser Bestandteile ergebe. Des Weiteren hat sie auf ein anhängiges Verletzungsverfahren zwischen den Parteien hingewiesen; aus der angegriffenen Marke würden gerichtlich Ansprüche gegen die Antragstellerin auf Unterlassung der Benutzung der Domain „gotprint.de“ geltend gemacht. Dem am 16. April 2012 zugestellten Löschungsantrag hat der Markeninhaber in einem am 11. Juni 2012 per Fax im DPMA eingegangenen Schreiben vom selben Tage widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 die teilweise Löschung der Marke für die oben fett gedruckten Waren und Dienstleistungen angeordnet und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Die angegrif- fene Marke entbehre in Bezug auf die von der Löschungsanordnung umfassten Waren und Dienstleistungen des Printsektors jeglicher Unterscheidungskraft. Denn sie diene insoweit lediglich einer zur Produktabnahme ermunternden bzw. bedarfsorientierten Kundenansprache, die keinen individualisierenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte vermittle. Auch und gerade bei Produkten, deren Vermarktung in engem Zusammenhang mit den sogenannten neuen Me- dien stehe, werde der Verkehr regelmäßig mit etlichen kurzgefassten, meist schon - 5 - überwiegend in Englisch gehaltenen Produkt- oder Leistungsbezeichnungen kon- frontiert, so dass er auch weitere Bezeichnungen mit sachbezogenem Sinngehalt nicht sogleich als Herkunftshinweis verstehen werde. In der aus einfachsten Wör- tern des englischen Grundwortschatzes zusammengefügten Bezeichnung „get- print“ werde der überwiegende Teil des inländischen Publikums ohne jede Mühe die Verbindung des Bestandteils „get“ in seinen einfachsten Bedeutungen „be- kommen, erhalten, sich etwas beschaffen“ mit dem hauptsächlich für „drucken (lassen), bedrucken, Druck, Aufdruck, Abzug“ stehenden Wort „print“ und damit ohne Weiteres auch deren Gesamtaussage im Sinne von „bekomme, erwerbe Gedrucktes, erhalte Druckleistungen, lasse drucken“ erkennen. Begegne dem Verkehr diese sloganartige Aussage im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die entweder selbst in irgendeiner Form ein Druckerzeugnis zum Ergebnis hätten oder die der Erlangung solcher Erzeugnisse dienten, so werde er in der Bezeichnung „getprint“ einen zwar schlagwortartig verkürzten, dennoch aber rein sachbezoge- nen Hinweis auf den für die Bestimmung oder den Inhalt der so bezeichneten Dienstleistungen wesentlichen Gegenstand sehen. Nämlich einen Hinweis darauf, dass es um die Herstellung oder Lieferung von Printprodukten gehe und der Ver- kehr sich dieser Leistungen bedienen möge. Dies treffe unmittelbar auf die „Ver- mittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einer Druckerei, insbesondere Druckarbeiten, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet“ und die „Dienstleistungen einer Druckerei, insbesondere Druck- arbeiten, soweit in Klasse 40 enthalten“ zu und könne ebenso für die damit ver- bundene „Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet“ sowie für die „Zustellung (Auslieferung) von Waren; Auslieferung von Waren; Kurierdienste für Waren“ und die „Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet“ gelten, wenn dabei per Kurier zugestellte oder ausgelieferte Printerzeugnisse oder auch sonstige spezielle, etwa antiquarische Drucksachen betroffen seien. Entsprechen- des gelte für „Druckereierzeugnisse“ selbst, aber auch für „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“, soweit diese zu bedruckende Materialien darstellten, für die „getprint“ dann als Bestimmungsan- - 6 - gabe wirke. Schließlich könne „getprint“ auch bei „Schreibwaren“ als Funktions- oder Bestimmungsangabe aufzufassen sein, da dieser weite Oberbegriff z. B. auch einfache Beschriftungsgeräte, Etikettendrucker oder Druckstempel umfasse. Demnach ergebe sich ungeachtet der ohnehin nicht unüblichen Zusammenfügung der Begriffe „get“ und „print“ eine so deutlich beschreibende Charakterisierung der generellen Ausrichtung bzw. des Erbringungszusammenhangs derart bezeichne- ter Waren und Dienstleistungen, dass eine Wahrnehmung dieser Kombination als Herkunftskennzeichen ausscheide. Die Aussage „getprint“ stelle mit ihrer Bot- schaft „erwerbe, bekomme Gedrucktes, erhalte Druckleistungen“ vielmehr eine reine Werbeansprache für den Druckbereich dar. Es handle sich lediglich um die auf ein bestimmtes Produktsegment ausgerichtete Verwendung der wie im Deut- schen (z. B.: „Hol dir …“) so auch im Bereich der alltäglichen englischsprachigen Werbemittel nicht selten bemühten „get …“-Formel, mit der ein Grundanliegen je- der Werbung - die Heranführung des Verkehrs an ein bestimmtes Angebot - transportiert werden solle. So habe das Bundespatentgericht (BPatG) bereits im Jahre 2004 festgestellt, dass „[es] auf allen Waren- und Dienstleistungsgebieten seit vielen Jahren üblich [ist], durch Begriffe wie "Take the ...", "Try the ..." oder auch „Get the ...“ potentielle Abnehmer zum Kauf zu animieren. Dementsprechend fänden sich auch gegenwärtig in der über „slogans.de“ erreichbaren Datenbank an die hundert „Get-Slogans“. Der Rückgriff auf diese - wenn hier auch gegenüber Langformen wie „get a print“, „get your print“, „get printed“ grammatikalisch ver- kürzte „get…“ - Wendung werde den angesprochenen Verkehr daher nicht veran- lassen, die verständliche und produktgerechte Gesamtaussage für derart prägnant und originell anzusehen, dass er sie als betrieblichen Herkunftshinweis verstehe. Hinsichtlich der verbleibenden Dienstleistungen der angegriffenen Marke ließen sich die von der Antragstellerin geltend gemachten Schutzhindernisse nicht fest- stellen, so dass es insoweit bei der Eintragung verbleibe. Gegen die Teillöschungsanordnung der Markenabteilung 3.4 wendet sich der Markeninhaber mit seiner Beschwerde. - 7 - Er ist der Auffassung, die angegriffene Marke sei auch für die von der Löschungs- anordnung betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Der Be- griff „getprint“ werde aufgrund der Vieldeutigkeit seiner Bestandteile „get“ und „print“ und erst recht in deren ungewöhnlichen Kombination nicht beschreibend verstanden. Es handle sich um einen Kunstbegriff, der nicht zum lexikalischen Wortschatz gehöre und der auch nicht mit Aussagen wie „get your print“, „get printed“ oder „get a print“ gleichgesetzt werden könne. Die Ausführungen der An- tragstellerin zur Eintragungspraxis des DPMA in Bezug auf Marken mit den Be- standteilen „print“ oder „get“, bei denen zudem Eintragungen entsprechend zu- sammengesetzter Marken unberücksichtigt geblieben seien, seien mangels Ver- gleichbarkeit der unterschiedlichen Anmeldungen und aufgrund abzulehnender Selbstbindung des DPMA von beschränktem Erkenntniswert. Bei der tatsächlichen Verwendung des Begriffs „getprint“ auf einer betreffenden Website handle es sich um eine markenmäßige Verwendung als Unternehmenskennzeichen mit dem Be- standteil „print“, wie sie der Verkehr von bekannten Anbietern z. B. vistaprint, print- planet oder saxoprint kenne. Auch stünden die vorliegend zu beachtenden Kenn- zeichnungsgewohnheiten und die Vielfalt der in Betracht kommenden Kennzeich- nungsmöglichkeiten der Annahme entgegen, die angegriffene Marke könne nicht als Herkunftshinweis verwendet werden. Der Beschwerdeführer beantragt: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 304 59 696 angeordnet worden ist, und der Löschungsantrag wird ins- gesamt zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 8 - Sie trägt vor, die Markenabteilung habe zu Recht die teilweise Löschung der Mar- ke angeordnet, denn die Bezeichnung „getprint“ stelle sich für die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschungsanordnung beziehe, als rein be- schreibende Bestimmungsangabe bzw. als produkt- und dienstleistungsbezogene Kundenansprache dar. Sowohl „get“ als auch „print“ würden vom Verbraucher als Wörter des bekannten und häufig auch in Deutschland verwendeten Grundwort- schatzes der englischen Sprache erkannt; so habe das HABM z. B. in einer Ent- scheidung ausgeführt: „The contested sign „getprint“ does not have a meaning as a whole, however a large portion of the relevant public is likely to understand the elementary English words „get“ and „print“ of which the sign is composed“. Der Verkehr sei seit langem daran gewöhnt, dass „get“ als Bestandteil eines Slogans oder als Aufforderung verwendet werde, wie z. B. „Get the spirit oft tomorrow“ oder „Get in touch“. Vor allem aber durch die digitalen Medien sei der Verbraucher an die Verwendung „Get + Substantiv/Produktnamen“ als Kaufaufforderung gewöhnt, wie auch die sog. „Get-Ticket“-Buttons zeigten. Das Zeichen werde nicht als Ge- samtbegriff wahrgenommen, sondern zergliedere sich automatisch in „get=Aufforderung“ und „print=Produkt/Dienstleistung“. Die Marke erschöpfe sich daher in einer allgemein verständlichen, werbeüblichen Kaufaufforderung. Ergänzend wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Antragsgegners und Marken- inhabers hat in der Sache Erfolg. Es kann weder mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die ange- griffene Marke „getprint“ im verfahrensgegenständlichen Umfang der Teillöschung - 9 - bereits im Zeitpunkt ihrer Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig war noch, dass sie es gegenwärtig ist. Die Markenabteilung 3.4 hat daher zu Unrecht auf den zulässigen Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke wegen Nichtigkeit die teilweise Löschung an- geordnet (§§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 54 MarkenG). 1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag we- gen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und wenn das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung be- steht. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die im Ein- tragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsver- fahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse einheitlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 – smartbook; GRUR 2014, 483 Rn. 22 – test; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten). Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix). 2. Danach liegen die Voraussetzungen für die Löschung der Marke für die hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Un- terscheidungskraft nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Mar- - 10 - ke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen un- terscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekenn- zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World; GRUR, 2008, 710 Rn. 12 - VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bild- nis II; GRUR 2009, 411 Rn. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Will- kommen im Leben; a. a. O. - My World). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer ana- lysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420 – RATIO- NAL SOFTWARE CORPORATION). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die be- anspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Han- dels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun- gen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 - grill meister). - 11 - Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 - TOOOR!; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände be- ziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht un- mittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!; a. a. O. Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwen- det wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rn. 97 - Postkantoor; a. a. O. Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58 Rn. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusam- menfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 - 12 - Rn. 77 f. - CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 - Postkantoor; a. a. O. Rn. 39 f. - BIOMILD; a. a. O. Rn. 28 - SAT 2; BGH a. a. O Rn. 16 - DüsseldorfCongress). Der genannte großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an de- ren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anprei- sungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Indizien für die Eig- nung, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen an- derer zu unterscheiden, können Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbe- dürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Un- terscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genom- men eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Pro- duktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 bis 30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 14 - smartbook; GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World). b) Nach diesen Grundsätzen kann und konnte der angegriffenen Marke „getprint“ nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. aa) Die Streitmarke „getprint“ besteht aus den beiden englischen Begriffen „get“ und „print“, diese sind aber ohne Binnengroßschreibung oder sonstige optische Unterbrechung zu einem einheitlichen Zeichen zusammengefügt. Der inländi- sche Verkehr wird daher zunächst überlegen, ob es einen eigenständigen eng- lischen Gesamtbegriff „getprint“ gibt. Hierzu hat er im Hinblick auf vergleichbar gebildete Sachbegriffe wie z. B. footprint (=Fußabdruck), fingerprint (=Fingerabdruck), blueprint (=Blaupause/Plan), misprint (=Fehldruck/Druckfehler), Flockprint (=Flockdruck), Imprint - 13 - (=Aufdruck/Druckvermerk), Preprint (=Vorabdruck), Videoprint (=Ausdruck aus einem Video), Reprint (=Nachdruck/Wiederabdruck) einerseits und getaway (=Flucht) andererseits auch Anlass. Der Begriff „getprint“ als solcher existiert aber – wie die entsprechende Senats- recherche ergeben hat – weder in der englischen noch als Anglizismus in der deutschen Sprache. bb) Erfasst der angesprochene Verkehrskreis daraufhin die Marke getrennt in seiner Kombination aus zwei Worten im Sinne von „get print“, mithin als Wort- folge bzw. Werbeaussage, so ist zwar davon auszugehen, dass die Einzelbe- standteile als Wörter des englischen Grundwortschatzes auch dem angespro- chenen breiten Publikum ohne weiteres bekannt sind. So hat das Verb „get“ unter anderem die Bedeutung von „erlangen, bekommen, erhalten, sich verschaffen, etwas kriegen“ (vgl. Leo Online Wörterbuch unter dict.leo.org, PONS Online Wörterbuch) und auch von „machen“ (vgl. Muret- Sanders, Langenscheidt Großwörterbuch Englisch, 2010). Das Wort „print“ kann als Substantiv u. a. mit „Druck, Kopie, Ausdruck, photographischer Abzug, Druckmuster“ oder als Verb unter anderem mit „drucken, veröffentlichen“ über- setzt werden (vgl. Pons Online Wörterbuch). Eine Zusammenschreibung von Wörtern im Rahmen einer Wortfolge ist in der Werbesprache durchaus nicht unüblich und daher allein nicht schutzbegrün- dend (vgl. BPatG, Beschluss vom 03.09.2013, 33 W (pat) 511/13 - klugeshan- deln; BPatG, Beschluss vom 15.10.2003, 29 W (pat) 192/01 - Travelagain). Die konkrete Verbindung der Wörter „get“ und „print“ ist im vorliegenden Fall aber mehr als die Summe der Einzelbestandteile, denn es ergibt sich durch die Zu- sammenfügung und Zusammenschreibung eine so stark verkürzte Aussage im Sinne von „erhalte Druck/Abdruck/Kopie“, dass sie als Werbeansprache unüb- lich ist. - 14 - Weder die Löschungsantragstellerin noch die Markenabteilung 3.4 haben Be- lege vorlegen können, dass diese Wortkombination im Eintragungszeitpunkt in der Werbung als Kundenansprache im Sinne einer werblichen Aufforderung zur Inanspruchnahme des Produktangebots verwendet worden ist. Entsprechendes ist auch für den Anmeldezeitpunkt wie auch für den jetzigen Entscheidungszeit- punkt nicht ersichtlich. Die eigene Recherche des Senats - deren Ergebnisse den Parteien vorab über- sandt wurden - hat ergeben, dass auch in der getrennten Schreibweise „get print“, von der noch am ehesten eine Belegbarkeit zu erwarten wäre, die Wort- folge weder in Alleinstellung noch in vergleichbarer Verbindung als werbliche Sachaussage oder Kaufaufforderung nachweisbar ist. In der Werbesprache ist eine solche - zudem doch recht unfreundliche - Kundenansprache als Aufforde- rung zum Erwerb der Waren bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistungen viel- mehr ungewöhnlich. Zu finden sind dem gegenüber nur - in Form und im Ton verbindliche - Aussagen wie z. B. “how to get prints“, “how to get a print job (with…)”, “get high quality photo prints”, “Easily get prints for…”, “I get prints”, “Get a print…? Get your print!”, “Get printed!”. Gleiches gilt für die Recherche bei slogans.de. Zwar gibt es dort zahlreiche Treffer für die Begriffe „print“ und „get“, die jeweiligen Aussagen sind aber mit der hier zu beurteilenden Wortbil- dung nicht vergleichbar. Eine Kombination von „get“ allein mit der Angabe eines Produkts - vergleichbar „print“ - ohne weitere Angaben wie Artikel („a“, „the“), Pronomen („our“, „your“), Anpreisungen („smart“, „right“) oder außerhalb von grafisch ausgestalteten sog. „Get“-Buttons (wie sie die Beschwerdegegnerin vorgelegt hat) konnte nicht ermittelt werden. Die von der Markenabteilung auf- geführten Aufforderungen wie „Take the.., try the…, get the...“ unterscheiden sich von der Streitmarke ebenfalls dadurch, dass jeweils keine Zusammen- schreibung erfolgt sowie sprachüblich ein Artikel und/oder abschließend ein Ausrufezeichen vorhanden ist. Auch die weiteren zitierten von verschiedenen Senaten des Bundespatentgerichts als nicht schutzfähig erachteten – teilweise mit einem gewissen Wortwitz versehenen - Werbeaussagen (28 W (pat) 208/03 - 15 - – Get the power of wind; 25 W (pat) 161/01 – getyourcar.de; 33 W (pat) 237/03 – get-IT-smart; 28 W (pat) 062/06 – GET ENERGY; 33 W (pat) 9/08 – GET NEW TECHNOLOGY FIRST) sind mit der streitgegenständlichen Marke nicht vergleichbar. Es liegt zwar nahe, dass der Verkehr in Bezug auf die hier verfahrensgegen- ständlichen Waren und Dienstleistungen in die Marke Aussagen im Sinne von „get printed“, „get a print“ oder „get your print“ hineinlesen wird. Bei der ange- griffenen Marke drängt sich damit vordergründig die Vorstellung auf, dass es um Druckaufträge geht, die erledigt werden. Aus diesen Feststellungen ergibt sich aber nichts für eine fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Mar- ke. Denn zum einen stehen produktbezogene Anklänge oder Anspielungen einer Schutzgewährung nicht entgegen. Zum anderen kann die verkürzte Aufforde- rung „getprint“ gerade nicht mit den vorgenannten Aussagen gleichgesetzt wer- den. Die Beschwerdegegnerin und die Markenabteilung haben bei ihrer ge- genteiligen Annahme nicht berücksichtigt, dass der Beurteilung, ob das Schutz- hindernis mangelnder Unterscheidungskraft besteht, die Marke in ihrer einge- tragenen Form zugrunde zu legen und diese nicht um weitere Bestandteile (as- soziativ) zu ergänzen ist (vgl. BGH GRUR 2013, 731 - Kaleido; GRUR 2011, 65 Rn. 17 - Buchstabe T mit Strich). In der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen konkreten Wort- kombination passt „getprint“ schon rein sprachlich nicht in übliche Werbeaussa- gen. Zudem muss der Verkehr - wie bereits ausgeführt - in einem ersten Schritt überlegen, ob es einen Gesamtbegriff „getprint“ gibt. Einen solchen wird er nicht erkennen, so dass er sodann von einer Aussage „get print“ ausgehen wird, wo- bei ihm die starke - in dieser Form nicht werbeübliche - Verkürzung auffallen wird. Angesichts der damit fehlenden sofortigen sprachlichen und semantischen - 16 - Erfassbarkeit kann die angegriffene Marke nicht als ohne weiteres erkennbare werbliche Sachaussage bzw. Kundenansprache angesehen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin auf Ausführungen in einer Entscheidung des HABM verweist, so führt dies nicht zu einem für sie günstigeren Ergebnis. Im Gegenteil, auch das HABM hat für den hiesigen Beschwerdeführer die Wort- marke „getprint“ (CTM 003890381) für schutzfähig erachtet und in das Gemein- schaftsmarkenregister eingetragen; die gegen die Anmeldung der Wortmarke eingelegten Widersprüche aus drei älteren Marken hatte das Amt zuvor jeweils zurückgewiesen und dort - worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist - ausgeführt, dass die Einzelbestandteile „get“ und „print“ für den angesproche- nen Verkehr ohne weiteres verständlich seien. Allerdings hat das HABM aber eben auch festgestellt, dass das Zeichen als Ganzes keine Bedeutung hat: „The contested sign „getprint“ does not have a meaning as a whole, however a large portion of the relevant public is likely to understand the elementary English words „get“ and „print“ of which the sign is composed“. Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus den vorgenannten Gründen an. Der Streitmarke kann daher nicht die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen werden. Eine Löschung wegen des Fehlens jeglicher Unter- scheidungskraft ist daher nicht gerechtfertigt. 3. Die angegriffene Marke besteht auch nicht „ausschließlich“ aus merkmalsbe- schreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und muss(te) daher auch nicht für die Mitbewerber freigehalten werden. 4. Weitere absolute Schutzhindernisse sind weder vorgetragen worden noch er- sichtlich. Die Beschwerde des Markeninhabers hat daher Erfolg. - 17 - 5. Zur Auferlegung von Kosten auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Anlass. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter- amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so- fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge- stimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun- desgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu