Beschluss
24 W (pat) 513/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 513/13 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 22. Februar 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2010 041 449 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatengerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Metternich sowie der Richter Heimen und Schmid beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be- schluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2013 aufgehoben, soweit der Wider- spruch aus der Marke 305 57 637 gegen die angegriffene Marke 30 2010 041 449 in Bezug auf die Waren „Seifen; Parfümeriewa- ren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Schminke, Kosmetiknecessaires (gefüllt), Haarwässer; Zahnputz- mittel; Etuis für Kosmetikstifte“ (Klasse 3) sowie „Kosmetikpinsel und dazugehörige Halter; Kämme und Schwämme; Bürsten (aus- genommen für Malzwecke); Puderdosen“ (Klasse 21) zurückge- wiesen worden ist. Auf diesen Widerspruch wird die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang der vorgenannten Waren angeordnet. 2. Die Entscheidung über die Beschwerde der Widersprechen- den bleibt insoweit dahingestellt, als sich der Widerspruch aus der Marke Nr. 30 2009 014 050 auf die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der in Ziffer 1. genannten Waren richtet. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zu- rückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die am 10. Juli 2010 angemeldete farbig gestaltete Wort-/Bildmarke ist am 2. November 2010 von der Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin unter der Nr. 30 2010 041 449 für die nachfolgend genannten Waren in das beim Deut- schen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen wor- den: Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön- heitspflege; Schminke, Kosmetiknecessaires (gefüllt), Haarwässer; Zahn- putzmittel; Etuis für Kosmetikstifte; Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, El- fenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und de- ren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen; Verpackungsbehälter aus Kunst- stoff mit Spenderfunktion; Verpackungsbehälter (leere Tuben) aus Kunst- stoff; Transportbehälter, nicht aus Metall; nicht-metallische Behälter für in- dustrielle und gewerbliche Zwecke; Verpackungsbehälter aus Plastik; - 4 - Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kosmetikpinsel und dazu- gehörige Halter; Kämme und Schwämme; Bürsten (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Por- zellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Puderdo- sen. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus ihrer am 29. September 2005 angemeldeten und am 7. Dezember 2005 eingetragenen Wortmarke Nr. 305 57 637 BALEA und ihrer am 9. März 2009 angemeldeten und am 7. April 2009 eingetragenen Wortmarke 30 2009 014 050 Balea Professional Widerspruch eingelegt. Die Eintragung der Wortmarke 305 57 637 „BALEA“ (im Folgenden: Wider- spruchsmarke 1) umfasst Waren der Klassen 5 und 8 sowie folgende Waren der Klasse 3: Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewa- ren, ätherische Öle, Massageöle für kosmetische Zwecke, Mittel zur Kör- per- und Schönheitspflege; Wasch- und Duschgels, -cremes, -seifen und -öle; Hautpflegemittel, Gesichts-, Haut- und Körpercremes; Reini- gungsmittel für Körper- und Schönheitspflege; Badesalze, nicht für medi- zinische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Gebrauch (Parfü- merieartikel), Antitranspirantien (schweißhemmende Toilettemittel); - 5 - Schönheitsmasken, Lippenstifte; Make-up; Peelings; Enthaarungsmittel; Shampoos, Haarpflegemittel, Haarwässer, Haarfärbemittel, Haarsprays, After Shaves, Eau de Toilettes, Rasiermittel, Rasiervorbereitungsmittel, Rasierseifen, Rasierwässer, Rasierschäume, Rasiergels, Rasiercremes, Rasierstifte; Zahnputzmittel, Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Kosmetiknecessaires (gefüllt); Augenbrauenkosmetika; kosmeti- sche Schlankheitspräparate; künstliche Nägel; Nagellack; Nagelpflege- mittel; Lackentfernungsmittel; künstliche Wimpern; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Watte für kosmetische Zwecke, Wattestäbchen für kosmetische Zwecke. Der Schutz der Widerspruchsmarke 30 2009 014 050 „Balea Professional“ (im Folgenden: Widerspruchsmarke 2) erstreckt sich neben verschiedenen Waren der Klassen 18, 21 und 26 auf die folgenden Waren der Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Massageöle für kosmetische Zwecke, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Wasch- und Duschgels, -cremes, -seifen und -öle; Hautpflegemittel, Gesichts-, Haut- und Körper- cremes; Reinigungsmittel für Körper- und Schönheitspflege; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Deodorants für den persönlichen Ge- brauch (Parfümerieartikel), Antitranspirantien (schweißhemmende Toilet- temittel); Schönheitsmasken, Lippenstifte; Make-up; Peelings; Enthaa- rungsmittel; Shampoos, Haarpflegemittel, Haarwässer, Haarfärbemittel, Haarsprays, Onduliermittel für Haare, Klebemittel für Haarersatz, kosmeti- sche Präparate für den Haarwuchs; After Shaves, Eau de Toilettes, Ra- siermittel, Rasiervorbereitungsmittel, Rasierseifen, Rasierwässer, Rasier- schäume, Rasiergels, Rasiercremes, Rasierstifte; Zahnputzmittel, Mund- pflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Kosmetiknecessaires (gefüllt); Augenbrauenkosmetika; kosmetische Schlankheitspräparate; künstliche - 6 - Nägel; Nagellack; Nagelpflegemittel; Lackentfernungsmittel; künstliche Wimpern; Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Watte für kosmeti- sche Zwecke, Wattestäbchen für kosmetische Zwecke. Mit Beschluss vom 21. März 2013 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA beide Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die an- gegriffene Marke weise keine verwechslungsbegründende Zeichenähnlichkeit ge- genüber den Widerspruchsmarken auf, auch soweit im Bereich identischer Waren der Klasse 3 und – in Bezug auf die Widerspruchsmarke 2 „Balea Professional“ – zudem der Klasse 21 ein besonders deutlicher Zeichenabstand einzuhalten sei. Die Widerspruchsmarken verfügten mangels anderer Anhaltspunkte jeweils über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Tatsachen, aus denen sich eine gestei- gerte Kennzeichnungskraft aufgrund intensiver Benutzung ergebe, seien den durch die Widersprechende vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. In klang- licher Hinsicht unterscheide sich die angegriffene Marke mit Rücksicht auf die deutlichen Unterschiede in der Artikulation der besonders beachteten Wortan- fänge der Vergleichszeichen hinreichend. Auch die grafische Gestaltung der jün- geren Marke weiche zureichend vom Erscheinungsbild der Widerspruchsmarken ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwer- de. Sie führt aus, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 „BALEA“, die die Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 bestritten hat, sei durch die von der Widersprechenden einge- reichten Unterlagen in Bezug auf verschiedene Körper- und Schönheitspflegearti- kel glaubhaft gemacht. Wie sich aus verschiedenen Verkehrsbefragungen ergebe, genieße die Widerspruchsmarke 1 aufgrund ihrer intensiven Benutzung insoweit auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Marke halte den nach den Gesamtumständen erforderlichen Zeichenabstand zur Widerspruchs- marke 1 „BALEA“ nicht nur im Bereich der teilweise identischen Waren der Klasse 3, sondern auch in Bezug auf Verpackungsbehälter und Kosmetikzubehör - 7 - der Klassen 20 und 21 nicht ein. Die angegriffene Marke und die Widerspruchs- marke 1 „BALEA“ bestünden jeweils aus fünf identischen Buchstaben und drei Silben. Dabei dominiere die übereinstimmende Vokalfolge „A_E_A“ und insbeson- dere die Endung „-EA“ das Klangbild der jeweils auf der zweiten Silbe betonten Zeichen. Auch der Konsonant „B“ sei in versetzter Anordnung in beiden Streitmar- ken enthalten und beeinflusse als bloße Klangrotation den Gesamteindruck der Zeichen nicht erheblich. Betreffend die Widerspruchsmarke 2 „Balea Professional“, deren Benutzung die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 14. August 2015 bestritten hat, verweist die Widersprechende auf die zur Benutzung der Widerspruchsmarke 1 „BALEA“ ein- gereichten Unterlagen. Nachdem der Bestandteil „Balea“ den Gesamteindruck dieser Widerspruchsmarke präge, rechtfertige auch dieser Widerspruch aus den zum Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 1 „BALEA“ genannten Gründen die Löschung der angegriffenen Marke jedenfalls im Bereich der eingetragenen Wa- ren der Klasse 3 und teilweise der Klassen 20 und 21. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 21. März 2013 aufzuheben und auf die Widersprüche aus den Marken 305 57 637 und 30 2009 014 050 die Löschung der Marke 30 2010 041 449 anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde der Widersprechenden kostenpflichtig zurückzu- weisen. Nach Auffassung der Markeninhaberin, die auf den Umschreibungsantrag ihrer Rechtsvorgängerin vom 14. November 2013 am 24. Januar 2014 als Inhaberin in das Register eingetragen worden ist und mit Schriftsatz vom 7. April 2014 den - 8 - Eintritt in die Widerspruchsverfahren erklärt hat, hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der beiden Widerspruchsmarken nicht glaubhaft ge- macht. Die vorgelegten Unterlagen zeigten ausschließlich die Verwendung des Wortbestandteils „Balea“ mit dem Firmenschlagwort „…“ und ließen auch keine zeitliche Einordnung der behaupteten Benutzungshandlungen zu. Warenähnlich- keit komme allenfalls im Bereich der Eintragung der angegriffenen Marke für Kos- metikartikel der Klasse 3 in Betracht. Zudem sei die ursprüngliche Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarken geschwächt, da sie sich an den lateinischen Begriff „balnea“ in der beschreibenden Bedeutung „Bäder“ anlehnten. Für eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aufgrund umfangrei- cher Benutzung fehlten jedenfalls für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegrif- fenen Marke Anhaltspunkte, insbesondere entbehrten die vorgelegten Verkehrs- befragungen wegen methodischer Mängel ausreichender Aussagekraft. Der be- sonders beachtete Wortanfang „ALB“ der angegriffenen Marke, der abweichend zum Wortanfang „BAL“ der Widerspruchsmarke 1 „BALEA“ bzw. des ersten Wort- bestandteils der Widerspruchsmarke 2 „Balea professional“ auch zwei aufeinander folgende Konsonanten umfasse, grenze die Marken ausreichend voneinander ab. Die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen seien daher jeweils so deutlich ausgeprägt, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei, zumal die ange- sprochenen Verkehrskreise Kennzeichen von Körperpflegemitteln im Hinblick den bestehenden Bezug zu Belangen der Gesundheit eher mit überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrnähmen. Ergänzend wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schrift- sätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat teilweise Erfolg. - 9 - Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 305 57 637 „BALEA“ besteht im tenorierten Umfang für das Publikum die Gefahr von Ver- wechslungen. Daher war der angefochtene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Die Entscheidung über den wei- teren Widerspruch der Widersprechenden aus der Wortmarke 30 2009 014 050 „Balea Professional“ kann insoweit dahingestellt bleiben, da die Widersprechende in diesem Umfang ihr Rechtsschutzziel aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 305 57 637 „BALEA“ erreicht hat. Hinsichtlich der weiteren Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, sind die Löschungsgründe der Verwechslungsgefahr (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar- kenG) und des Sonderschutzes einer bekannten Marke (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Mar- kenG) im Hinblick auf beide Widersprüche zu verneinen, so dass die Markenstelle die Widersprüche insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). A) Die Markeninhaberin, auf die die bisherige Inhaberin am 14. November 2013 die Umschreibung der angegriffenen Marke beantragt hat (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG), hat das Widerspruchsverfahren durch Erklärung mit Schriftsatz vom 7. April 2014 wirksam übernommen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG) und damit als Beteiligte weitergeführt. B) Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 1, 305 57 637 „BALEA“ 1. Zur Benutzungslage: a) Die Widersprechende hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchs- marke 1 „BALEA“ für verschiedene konkrete Körperpflegeprodukte, nämlich für „Seifen für den persönlichen Gebrauch, Gesichtstücher, Gesichtsmasken, Ge- sichtspflegecremes, Gesichtsreinigungsprodukte, Augenmakeup-Entferner, Kör- percremes, Cellulite-Produkte/straffende Körpercremes, Peelings, Bodylotions, - 10 - Duschgel, Reinigungsmilch, Haarshampoo, Haarsprays, Haarwasser, Haarkuren, chemische Haarentfernungsmittel, Hand- und Nagelpflegeprodukte, Fußpflege- mittel, Lippenpflegemittel, Badesalze, Rasiermittel und Deodorants/Antitranspi- rantien“ glaubhaft gemacht, so dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach- tung auf Seiten der Widerspruchsmarke die erweiterten Produktgruppen „Seifen für den persönlichen Gebrauch, Hautreinigungs-/-pflegeprodukte, Hand-, Fuß- und Nagelpflegeprodukte, Haarreinigungs-/-pflegeprodukte, Dusch-/Bademittel und Deodorants“ zugrunde zu legen sind (vgl. zur sog. erweiterten Minimallösung, BGH, GRUR 2013, 833, 837, Rn. 61 – Culinaria / Villa Culinaria; m. w. N. Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 26 Rn. 260). Die vorgenannten Waren sind teilweise als solche im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke genannt oder sind als abgrenzbare Untergruppen dem eingetragenen Warenoberbegriff „Mittel zur Körperpflege“ zuzuordnen. Andere Waren, für die die Widerspruchs- marke 1 eingetragen ist, insbesondere Haushaltsreinigungsmittel, weitere spe- zielle Körperpflegeartikel und Waren der Klassen 5 und 8 bleiben bei der Ent- scheidung unberücksichtigt, weil die Widersprechende die Benutzung der Wider- spruchsmarke 1 insoweit nicht glaubhaft gemacht hat, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. b) Die mit Schriftsatz der Markeninhaberin vom 23. Oktober 2013 erhobene Nicht- benutzungseinrede, die in allgemeiner Form, ohne Differenzierung nach den Be- nutzungstatbeständen gemäß § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG gefasst ist, ist in der Sache auf den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch beschränkt. Insoweit hat die Markeninhaberin die Einrede in rechtserheblicher Weise nach Ablauf der sog. Benutzungsschonfrist, hier fünf Jahre nach Beendigung eines gegen die Wider- spruchsmarke 1 „BALEA“ gerichteten Widerspruchsverfahrens am 9. Februar 2008, geltend gemacht (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 5 MarkenG). Demgegenüber sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Nicht- benutzungseinrede in Bezug auf den in § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG geregelten Benutzungszeitraum hier nicht erfüllt, weil das Widerspruchsverfahren, dem die - 11 - Widerspruchsmarke ausgesetzt war, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der an- gegriffenen Marke am 3. Dezember 2010 noch nicht mindestens fünf Jahre abge- schlossen war. Bei dieser Sachlage ist die Einredeerklärung entsprechend § 133 BGB im Zweifel dahingehend auszulegen, dass lediglich die im konkreten Fall ausschließlich rechtserhebliche Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG erho- ben werden soll (vgl. BPatG, Beschl. v. 15. Januar 2015, 25 W (pat) 76/11, Yosoja/YOSOI, verfügbar in PAVIS PROMA). c) Der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden vom 27. August 2014, die nach einzelnen Produkten und diesen zugeordneten Vertriebszahlen für das Jahr 2013 aufgeschlüsselt ist und zur Benutzungsform auf die der eidesstattlichen Versicherung beigefügten Anlagen B3.3 - B3.15 (Bl. 115 ff. d. A.) Bezug nimmt, ist zu entnehmen, dass die vorgenannten konkreten Körper- pflegeprodukte (s. o. a)) mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet waren und in für eine ernsthafte Benutzung ohne weiteres genügendem Umfang in Deutschland vertrieben worden sind. Dabei verändert die aus den genannten Anlagen ersichtli- che Benutzungsform, die oberhalb der Bezeichnung „Balea“ die deutlich kleinere Angabe „…“ aufweist, entgegen der Auffassung der Markeninhaberin den kenn- zeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke nicht (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG), da das Buchstabenelement „…“ als Dachmarke wahrgenommen wird und daher den selbständig kennzeichnenden Charakter von „Balea“ als zusätzli- che Produktbezeichnung für einzelne Produkte des unter der Dachmarke geführ- ten Gesamtsortiments nicht berührt. Das Verständnis eines Zeichenbestandteils als Dachmarke kann sich insbesondere aus seiner Bekanntheit als Unterneh- menskennzeichen ergeben (vgl. BGH, GRUR 2011, 623, Rn. 20, 28 ff. - Peek Cloppenburg II). Dies ist in Bezug auf das Zeichen „…“ zu bejahen, nachdem die Widersprechende bereits im Jahr 2010 ein Filialnetz von 1100 Verkaufsstätten unterhalten hat (vgl. die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden vom 27. August 2014). Die Wahrnehmung der Bestandteils „dm“ als Dachmarke wird dem Publikum ferner dadurch nahe gebracht, dass die- ses Zeichen, wie die Widersprechende dargelegt hat (vgl. Schriftsätze vom - 12 - 16. September 2015 u. vom 28. Juni 2011, dort Anlage 8), mit verschiedenen Spezialmarken verwendet wird (neben „Balea“ die Marken „Saubär“, „profissimo“, „babylove“ und „Denkmit“). Zudem verstärkt die nach Größe und Anordnung stark zurückgenommene sowie durch Schrifttype und Farbgebung grafisch von der Dar- stellung des Worts „Balea“ abweichende Gestaltung dieses Verständnis. 2. Zur Verwechslungsgefahr: Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundes- gerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH, GRUR 2010, 933, Rn. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culina- ria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kenn- zeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungs- gefahr (vgl. dazu EUGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; siehe auch Strö- bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). a) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht zwischen den Vergleichszeichen in Bezug auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „Seifen; Par- fümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Schminke, Kosmetiknecessaires (gefüllt), Haarwässer; Zahnputzmittel; Etuis für Kosmetik- stifte“ (Klasse 3) sowie „Kosmetikpinsel und dazugehörige Halter; Kämme und Schwämme; Bürsten (ausgenommen für Malzwecke); Puderdosen“ (Klasse 21) eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. - 13 - aa) Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Seifen; Haarwässer“ sind jeweils gegenüber den für die Wi- derspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Waren „Haut- und Haarpflegepro- dukte, Seifen für den persönlichen Gebrauch“ wenigstens teilweise identisch. Die Waren „Schminke“, „Kosmetiknecessaires (gefüllt)“ und „Etuis für Kosmetikstifte“, die unter Berücksichtigung ihrer Zuordnung zur Klasse 3 mit Kosmetikartikeln gefüllte Etuis enthalten, weisen deutliche Überschneidungen im Anwendungsbe- reich mit „Hautpflegeprodukten“ auf, die bei einer übereinstimmenden Kenn- zeichnung eine Zurechnung zu denselben oder wirtschaftlich verbundenen Un- ternehmen begründen können. Denn Gesichtspflege- und Schminkmittel ergän- zen sich regelmäßig, indem Gesichtscremes einerseits die Verwendung von Make-up vorbereiten und andererseits auch die Haut pflegen, nachdem Make-up entfernt worden ist. Zudem liegt ein gemeinsamer Ursprung dadurch nahe, dass das Publikum an Produkte gewöhnt ist, die sowohl eine hautpflegende als auch eine dekorative Funktion erfüllen. Eine ausgeprägte Warenähnlichkeit ist auch in Bezug auf „Parfümeriewaren, ätherische Öle“ der angegriffenen Marke gegeben, insbesondere im Verhältnis zu den für die Widerspruchsmarke zu berücksichti- genden „Deodorants“, da beide Warengruppen jeweils Riechstoffe enthalten, die eine Veränderung des Körpergeruchs bezwecken. Eine zumindest durchschnittli- che Ähnlichkeit besteht zwischen „Zahnputzmittel“ der angegriffenen Marke und den auf Seiten der Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen diversen Kör- perpflege- und -reinigungsmitteln, die insbesondere Gesichtspflege- und -reini- gungsmittel und Lippenpflegemittel einschließen. Die vorgenannten Vergleichs- waren werden über identische Wege vertrieben und dienen dem gleichen über- geordneten Verwendungszweck, nämlich der Körperpflege und -reinigung, und weisen auch in den konkreten Anwendungszwecken Überschneidungen auf, in- soweit Zahnputzmittel etwa durch eine Weißmacherfunktion oder durch die Zu- gabe von Geruchsstoffen die persönliche Außenwirkung positiv beeinflussen sollen. Sie werden im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung üblicherweise nebeneinander verwendet. Das angesprochene Publikum ist auch daran ge- wöhnt, dass im Markt Waren der in Rede stehenden Art häufig unter einheitli- - 14 - chen Kennzeichen als Teil eines umfassendes Sortiments für die Körperpflege auftreten. Ferner sind „Kosmetikpinsel und dazugehörige Halter; Kämme und Schwämme; Bürsten (ausgenommen für Malzwecke); Puderdosen“ (Klasse 21) gegenüber „Haut- bzw. Haarpflegeprodukten“ trotz ersichtlich unterschiedlicher stofflicher Be- schaffenheit ähnlich, ohne dass ein ausgeprägter Warenabstand besteht. Die An- nahme eines gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereichs, die im Einzel- fall auch auf einem funktionellen oder anderen Zusammenhang zwischen Waren beruhen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 488, Rn. 15 – DESPERADOS/DESPE- RADO; GRUR 1999, 496, 497 – TIFFANY), folgt hier daraus, dass diese Waren der angegriffenen Marke - wie auch Puderdosen mit Spiegel - unmittelbar oder als Hilfsmittel der Körperpflege dienen und zudem naheliegend funktionell und/oder nach Art eines Sets jedenfalls im äußerlichen Produktauftritt auf Haut- bzw. Haar- pflegeprodukte eines bestimmten Herstellers abgestimmt sein können, so etwa im Verhältnis Puderpinsel bzw. Puderdose gegenüber Körperpuder, Peelingbürste bzw. -schwamm gegenüber Peelingcreme oder Kamm gegenüber Haarpflegemit- teln. Dementsprechend werden die gegenüberstehenden Waren vielfach als selb- ständige, aber zusammengehörige Produkte vertrieben, so dass die Zuordnung der Waren gegenüber denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unterneh- men nach den Gegebenheiten des Einzelfalls durchaus nahe liegt (vgl. ähnlich BPatG, Beschl. v. 16. Juni 2004, 26 W (pat) 71/02, Marie Claire). bb) Die Widerspruchsmarke 1 wird als eine eigenständige Phantasiebezeichnung wahrgenommen und verfügt daher zunächst über eine originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Kennzeichnungsschwächung durch erkennbare Anleh- nung an das lateinische Wort „balnea“ in der Bedeutung „die Bäder“, das als sol- ches nicht gebräuchlich sein und außerdem allenfalls für einen Teil der relevanten Waren der Widerspruchsmarke Sachbezug aufweisen dürfte, scheidet schon des- wegen aus, weil das Fehlen des Konsonanten „n“ den Wortstamm der Wider- spruchsmarke 1 verändert und sich daher eine Anlehnung an den Begriff „Balea“ nicht aufdrängt. - 15 - cc) Des Weiteren hat die Widersprechende Tatsachen zur Benutzung der Wider- spruchsmarke 1 glaubhaft gemacht, aus denen sich zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke, dem 10. Juli 2010, und auch noch zum Zeitpunkt der Ent- scheidung über den Widerspruch eine gegenüber einer unbenutzten Marke abge- stufte und daher bereits überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke 1 in Bezug jedenfalls auf „Haut- und Haarpflegeprodukte“ ergibt (vgl. zu den maßgebenden Zeitpunkten BGH, GRUR 2008, 903, Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 169, 211 m. w. N.). Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 155 m. w. N.). Neben den originären Eigenschaften der Marke als solcher sind insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Inten- sität, die Dauer und die Verbreitung der Markenverwendung, die dafür aufgewen- deten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Ver- kehrskreisen von Bedeutung (vgl. BGH, GRUR 2013, 833, 838, Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria). Für die tatrichterliche Feststellung dieser tat- sächlichen Umstände ist, nachdem insoweit dieselben Maßstäbe wie bei der Be- urteilung der rechtserhaltenden Benutzung einer Widerspruchsmarke gelten (vgl. BGH, GRUR 2006, 859, 862, Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschl. v. 11. August 2015, 24 W (pat) 540/12 – Balkendarstellung, verfügbar in PAVIS PROMA), ihre Glaubhaftmachung ausreichend. Die entsprechenden Tatsachen müssen damit lediglich überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 294, Rn. 1 und 2; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 43, Rn. 59). Aus der von der Widersprechenden in einem Verfahren vor dem LG Mannheim vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich, dass die Widersprechende seit 1995 unter der in ihren Drogeriemarktfilialen geführten Eigenmarke „BALEA“ ein breites Sortiment an Körperpflegeprodukten, insbesondere „Haut- und Haar- pflegeprodukte“, vertreibt (vgl. Anlage A2 zum Schriftsatz vom 28. Juni 2011); dies spricht dafür, dass die Widerspruchsmarke zum Anmeldungszeitpunkt der ange- - 16 - griffenen Marke insoweit bereits langjährig benutzt worden war. Eine daraus ent- wickelter hinreichender Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke 1 ergibt sich im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung insbesondere aus den von der Wi- dersprechenden vorgelegten Verkehrsbefragungen der Gfk Marktforschung vom April 2008, Juni 2011 und April 2014, nach denen 37,9 %, 45,7 % bzw. (ohne aus- drücklichen Bezug zu bestimmten Waren) 44,7 % der Gesamtbevölkerung die Be- zeichnung „Balea“ im Zusammenhang mit Körperpflegeprodukten bereits gehört oder gesehen haben sollen und, was jedenfalls indiziell auch zugunsten der Wi- dersprechenden zu werten ist (vgl. Hasselblatt/Eichmann, Münchener Anwalts- handbuch, 2012, § 9 Rn. 91), zudem 19,5 %, 17,7 % bzw. 20,4 % der Gesamtbe- völkerung die Bezeichnung „bekannt vorkommt“. Die ermittelten Bekanntheits- werte rechtfertigen in der Gesamtschau mit weiteren Unterlagen, die neben Be- richten über Verkehrsbefragungen (z. B. den Artikel: „Studie ermittelt Lieblings- marken der Deutschen“, Anl. B5) Angaben über langjährige hohe Umsätze (vgl. Anlage A2 zum Schriftsatz vom 28. Juni 2011 und Anlagen B3.0, B3.1 zum Schriftsatz vom 29. August 2014), ferner auch Erhebungen über die Marktanteile einzelner Produkte (vgl. u. a. Anl. B9 zum Schriftsatz vom 14. August 2015) und Angaben zum Umfang ihres Filialnetzes von 1100 Geschäftslokalen im Jahr 2010 (vgl. die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden vom 27. August 2014, entspricht Anlage B3.0 zum Schriftsatz vom 29. August 2014) umfassen, selbst wenn höhere Abschläge gegenüber die Befra- gungsergebnissen angebracht wären, die Anerkennung eines überdurchschnittli- chen Kennzeichnungsgrads (vgl. zu einer überdurchschnittlichen Bekanntheit von 34 % im Bekleidungssektor BGH, GRUR 2005, 513, Rn. 17 – Ella May). Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist die Eingangsfrage der Befra- gungen der Jahre 2008 und 2011 nach der Bekanntheit der Bezeichnung „Balea“ im Zusammenhang konkret benannter Waren, hier Körper- und Haarpflegepro- dukte, nicht zu beanstanden (vgl. BGH, GRUR 2009, 954, Rn. 33 - Kinder III). Für die Bekanntheit als Marke ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass das - 17 - Publikum sie als Kennzeichnungsmittel bestimmter Waren oder Dienstleistungen einordnet. Da es auf die Bekanntheit der Marke für konkrete Waren oder Dienstleistungen ankommt, kann zwar die Aussagekraft einer an weiten Warenoberbegriffen ausge- richteten Befragung, erst recht wenn die Bekanntheit wie hier kumuliert für „Ge- sichts-, Körper- und Haarpflegeprodukte“ ermittelt worden ist, Bedenken ausge- setzt sein (vgl. BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 43 – Blau). Dieser Gesichtspunkt führt hier allerdings im Hinblick auf die Höhe der ermittelten Bekanntheitswerte nicht zu wesentlichen Abschlägen, die die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines überdurchschnittlichen Kennzeichnungsgrades wesentlich in Zweifel ziehen kön- nen. Denn die Widersprechende hat gerade im Bereich der hier berücksichtigten eng bemessenen Warengruppen „Haut- und Haarpflegeprodukte“ ausnehmend hohe Umsätze und Marktanteile dargelegt (vgl. die eidesstattliche Versicherung vom 27. August 2014; ferner die Anlage B9 zum Schriftsatz vom 14. August 2015 sowie die Anlagen A2, A7 zum Schriftsatz vom 28. Juni 2011). Nachdem den an- gesprochenen Verkehrskreisen regelmäßig bewusst ist, dass die Widerspruchs- marke eine Eigenmarke ist, die für ein breites Sortiment an Körperpflegeartikeln genutzt wird, liegt es im Übrigen vorliegend nahe, dass das Publikum, soweit es die Widerspruchsmarke in Bezug auf spezielle Körper- oder Schönheitspflegepro- dukte kennt, auch von ihrer Verwendung auch für klassische Körperpflegepro- dukte wie Haut- und Haarpflegeprodukte ausgeht (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenge- setz, 3. Aufl., § 14 Rn. 645). Obwohl die Befragungen sich nicht ausdrücklich hierauf richten, kann in Bezug auf die originär kennzeichnungskräftige und umfangreich benutzte Bezeichnung „BALEA“ davon ausgegangen werden, dass die genannten Umfrageergebnisse die Bekanntheit der Bezeichnung gerade als Marke abbilden. Soweit das Zeichen als Unternehmenskennzeichen aufgefasst werden sollte, käme diese Bekanntheit ebenfalls der Marke zugute, weil das Publikum in der Erinnerung regelmäßig nicht nach der Art des Kennzeichnungsmittels differenziert (vgl. BGH, GRUR 2014, 378, Rn. 22 – OTTO CAP). - 18 - Diese Verkehrsgutachten, die auf der Befragung von 1037 (2008), 985 (2011) bzw. 1025 Personen (2014) beruhen, verfügen vorliegend über eine hinreichende Aussagekraft. Dass die Umfrage im Juni 2011 unter 985 Befragten durchgeführt worden ist und damit insoweit die für eine repräsentative, als volles Beweismittel ohne Fehlertoleranzen verwertbare Stichprobe von 1000 Befragten geringfügig verfehlt wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 483, 486, Rn. 38 – test), macht sie im Zu- sammenhang der hier in Rede stehenden bloßen Glaubhaftmachung von Tatsa- chen nicht unverwertbar, zumal die Aussagen der Befragung vom Juni 2011 durch die beiden insoweit keinen Bedenken begegnenden Umfragen der Jahre 2009 und 2014 in Verbindung mit den sonstigen tendenziell ansteigenden sonstigen Ge- schäftszahlen bestätigt werden. dd) Im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gesamtabwägung hält die angegriffene Marke unter den gegebenen Umständen den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke in Bezug auf die im Tenor ge- nannten Waren in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein, zumal Körperpflegeprodukte Massenartikel des täglichen Bedarfs darstellen, denen der Durchschnittsverbrau- cher regelmäßig keine gesundheitsrelevanten Wirkungen zuordnet, so dass Kenn- zeichen solcher Waren regelmäßig allenfalls mit durchschnittlicher Aufmerksam- keit aufgenommen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die streitgegenständli- chen Waren „Kosmetikpinsel und dazugehörige Halter; Kämme und Schwämme; Bürsten (ausgenommen für Malzwecke); Puderdosen“. Zwar ist in Bezug auf diese Waren nur ein unterdurchschnittlicher Grad an Warenähnlichkeit gegenüber den Waren „Haut- und Haarpflegeprodukten“ der Widersprechenden gegeben. Aller- dings verfügt die Widerspruchmarke gerade hinsichtlich ihrer insoweit relevanten Waren „Haut-, Haarpflegeprodukte“ wie ausgeführt über überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn zwi- schen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausrei- - 19 - chende Übereinstimmungen festzustellen sind (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 254 m. w. N.). Im klanglichen Gesamteindruck treten die übereinstimmende Vokalfolge „A-E-A“, ihre identische lautliche Einbindung in die mangels anderer Anhaltspunkte normal kennzeichnenden Buchstabenfolgen „AL“ und „EA“, der ebenfalls übereinstim- mende Sprechrhythmus und die Betonung der jeweils zweisilbigen Wörter auf der zweiten Silbe hervor. Zwar unterscheiden sich die vom Verkehr üblicherweise eher stärker beachteten Wortanfänge voneinander und es liegt auch kein typischer Fall einer Klangrotation vor. Gleichwohl hat die gegebene Abweichung lediglich in der Anordnung des auch nicht ausgeprägt klangstarken Buchstaben „B“ zu geringes Gewicht auf den Gesamteindruck, um unter den gegebenen Ausgangsvoraus- setzungen bei mündlicher Übermittlung eine Verwechslung der Zeichen ausrei- chend auszuschließen. b) Hingegen ist in Bezug auf die weiteren Waren der angegriffenen Marke „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel“ (Klasse 3) und den eingetragenen Waren der Klassen 20 und 21, insbesondere „Verpackungsbehälter aus Kunststoff mit Spenderfunktion; Verpackungsbehälter (leere Tuben) aus Kunststoff; Transportbehälter, nicht aus Metall; nicht-metallische Behälter für industrielle und gewerbliche Zwecke; Verpackungsbehälter aus Plastik“ (Klasse 20) in Abwägung aller konkreten Fallumstände das Vorliegen ei- ner Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Widerspruchsmarke 1 zu verneinen. Die für die jüngere Marke registrierten Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Po- lier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel“ einerseits und andererseits die für die Wi- derspruchsmarke u. a. berücksichtigungsfähigen „Seifen für den persönlichen Ge- brauch, Hautpflegemittel“ beziehen sich auf spezielle und klar trennbare Anwen- dungsgebiete. Die für diese Körperpflegeartikel übliche Vermarktung, die derartige Produkte vielfach als hautverträglich und auch als sinnlich wohltuend bewirbt, grenzt die Produktwahrnehmung zudem deutlich gegenüber derartigen Haushalts- reinigungsmitteln ab. Entsprechend bestehen auch keine erheblichen Berüh- - 20 - rungspunkte im Vertrieb, insbesondere wird im Handel regelmäßig eine klare Trennung der Warengruppen eingehalten. Ein verwechslungsbegründender Grad an Warenähnlichkeit ist daher insoweit nicht gegeben. Die für die angegriffene Marke in Klasse 20 registrierten Waren „Verpackungsbe- hälter aus Kunststoff mit Spenderfunktion; Verpackungsbehälter (leere Tuben) aus Kunststoff; Transportbehälter, nicht aus Metall; nicht-metallische Behälter für in- dustrielle und gewerbliche Zwecke; Verpackungsbehälter aus Plastik“, die sich von den für die Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Waren „Seifen für den persönlichen Gebrauch, Hautreinigungs-/-pflegeprodukte, Hand-, Fuß- und Nagel- pflegeprodukte, Haarreinigungs-/-pflegeprodukte, Dusch-/Bademittel und Deodo- rants“ zunächst in ihrer stofflichen Beschaffenheit unterscheiden, sind typische Hilfswaren, die ohne spezifischen funktionellen Zusammenhang zum konkreten Inhalt der Verpackung vorrangig dem Absatz der Körperpflegemittel dienen und gegenüber dem Endverbraucher regelmäßig nicht als eigenständiges Produkt in Erscheinung treten. Daher werden Verpackungen grundsätzlich nicht als ähnlich mit der jeweiligen Hauptware angesehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9 Rn. 106). Eine vorliegend noch verwechslungsbegründende Waren- ähnlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Verpackungsbehälter für Körper- pflegemittel, etwa spezielle Reisebehältnisse oder Behältnisse für nachfüllbare Flüssigseife, gelegentlich unmittelbar gegenüber Endverbrauchern angeboten werden. Auch in diesen Fällen besteht nämlich kein ausreichender Anhalt für ei- nen gemeinsamen betrieblichen Ursprung der betroffenen Waren. Derartige Rei- sebehältnisse sind typischerweise vorrangig auf die Anforderungen eines sicheren und zweckmäßigen Transport ausgelegt, ohne dass ein spezifischer Zusammen- hang zur eigentlichen Funktion bestimmter Körperpflegemittel gegeben wäre. Bei Behältnissen für nachfüllbare Seife wird das Publikum in erster Linie über einen längeren Zeitraum nutzbare Objekte mit neutraler, insbesondere vom Ver- packungsinhalt gelöster Aufmachung in Betracht ziehen. In Bezug auf die weiteren eingetragenen Waren der angegriffenen Marke ist ein relevanter Grad an Warenähnlichkeit weder geltend gemacht noch erkennbar. - 21 - 3. Hinsichtlich der Waren der angegriffenen Marke, in Bezug auf die nach den vor- stehenden Ausführungen keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichs- zeichen besteht, kann sie ihr Löschungsbegehren auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 165 Abs. 2 MarkenG stützen. Dabei kann dahingestellt blei- ben, ob die Widerspruchsmarke 1 für „Haut-, Haarpflegepflegprodukte“ als eine bekannte Marke im Sinn dieser Regelung anzusehen ist. Jedenfalls bestehen vor- liegend bei der gebotenen Gesamtabwägung der maßgeblichen Faktoren (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 14 Rn. 339), insbesondere mit Blick auf die insoweit nach den vorstehenden Ausführungen erhebliche Verschiedenartigkeit einerseits von Körperpflegeprodukten und den weiteren Waren der angegriffenen Marke, insbesondere Verpackungsbehältern der Klasse 20 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungs- kraft bzw. Wertschätzung der Widerspruchsmarke 1. C) Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2, 30 2009 014 050 „Balea Profes- sional“ Dieser Widerspruch, über den im Umfang der Teillöschung aufgrund des Wider- spruchs aus der Widerspruchsmarke 1 „BALEA“ nicht entschieden werden muss, dringt in Bezug auf die Eintragung der jüngeren Marke für die Waren, für die Wi- derspruch aus der Widerspruchsmarke 1 „BALEA“ erfolglos bleibt, erst recht nicht durch. Für die Widerspruchsmarke 2 „Balea Professional“ können allenfalls Waren be- rücksichtigt werden, die auch bereits für die Widerspruchsmarke 1 „BALEA“ zu- grunde gelegt worden sind. Die Widersprechende hat nämlich zur Glaubhaftma- chung der zulässig durch die Markeninhaberin für den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestrittenen Benutzung dieser Widerspruchsmarke, deren eingetragenes Warenverzeichnis in Klasse 3 dem der Marke „BALEA“ ent- spricht, lediglich auf die zur Benutzung der Widerspruchsmarke 1 „BALEA“ einge- reichten Unterlagen Bezug genommen. Selbst wenn der Widerspruchsmarke „Balea Professional“ ebenfalls überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft auf- - 22 - grund intensiver Benutzung für die genannten Waren zukäme, reicht ihr Schutzbe- reich vorliegend im Hinblick auf den zusätzlichen Zeichenbestandteil „Profes- sional“ jedenfalls nicht über den der Widerspruchsmarke „BALEA“ hinaus. D) Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 23 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Heimen Schmid Bb