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Beschluss

29 W (pat) 510/12

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 510/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2009 062 943.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 6. April 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richte- rin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landge- richt Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen Tv.de ist am 23. Oktober 2009 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 angemeldet worden. Zunächst hatte der Anmelder nachfolgend wiedergegebenes Verzeichnis zur Grundlage seiner Anmeldung gemacht. Klasse 35: Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Le- bensmitteleinzelhandelsgesellschaften, Warenhäusern und im Internet; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäu- sern und im Internet, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über dıe Inanspruchnahme von Dienstleistun- gen: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten- Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organi- sation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste ın Fragen der Geschäftsführung, Beschaffungsdienstleıstungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Be- trieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Me- tallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bas- telbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattleıwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeug- nisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Ta- bakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen des Großhandels über das Internet in den Bereichen: Chemisches Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewa- ren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heim- werkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und - 3 - Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstru- mente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täsch- nerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Pla- nen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Le- bensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Ge- nussmittel; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträ- gers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Durchführung von Transkriptionen; Einzelhandels- dienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Droge- riewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstru- mente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täsch- nerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Pla- nen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Le- bensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Ge- nussmittel; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren, Brenn- und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschi- nen, Werkzeuge und Metallwaren, Bau-, Heimwerker und Gartenartikel, Hobby- und Bastelbedarf, Elektro- und Elektronikwaren, Ton- und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwa- ren, Büroartikel, Täschner- und Sattlerwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwa- ren, Lebensmittel und Getränke, land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeug- nisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, An- strichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwa- ren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbe- darf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anla- gen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuck- waren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorati- onswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, garten- wirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in be- triebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Ermittlungen in Geschäftsan- gelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen (Büroar- beiten); Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Ge- schäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuererklä- rungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Informa- tion) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsange- legenheiten; Fakturierung; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für darstellende - 4 - Künstler; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Me- tallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bas- telbedarf Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeug- nisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Ta- bakwaren und sonstige Genussmittel; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Han- delsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwal- tung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewin- nung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbe- zwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und Ver- kaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungs- forschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Chemische Erzeugnisse, An- strichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwa- ren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbe- darf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anla- gen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuck- waren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorati- onswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, garten- wirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetik- waren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesund- heitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerarti- kel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektro- nikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeug- zubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Dru- ckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Be- kleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; On- line-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Mes- sen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsan- gelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Per- sonal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalleasing; Personalmanagementberatung; Plakatanschlagwerbung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwick- lungen in organisatorischer Hinsicht; Planung von Werbemaßnahmen; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen - 5 - Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Drucker- zeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Ver- sandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von the- menbezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzun- gen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration; Schreibdienste [Textver- arbeitung]; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoren- suche; Sponsoring in Form von Werbung; Stenografiearbeiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für abwesende Teil- nehmer; Telefonkostenabrechnung; Überlassung von Zeitarbeitskräften; Unter- nehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbe- zwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Bü- romaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflä- chen; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonne- ments für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte; Vermittlung von Ver- trägen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Vermittlung von Zeit- arbeitskräften; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vervielfältigung von Dokumenten; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestel- lungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungsprä- sentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Prä- sentations- und Verkaufszwecken; Klasse 38: Präsentation von Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Le- bensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäusern und im Internet; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäu- sern und im Internet, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistun- gen: Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunk- und Hör- funksendungen; Ausstrahlung von Teleshoppingsendungen; Bereitstellen des Zu- griffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikati- onsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zu- griffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf In- formationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Dienste von Presseagentu- ren; Durchführung von Videokonferenzen; E-Mail-Dienste; Einstellen von Websei- ten in das Internet für Dritte; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunika- tion]; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nach- richten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Fernschreibdienste; Funk- dienste; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mobiltele- - 6 - fondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenruf- dienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunika- tion]; Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungs- dienste); Telefaxdienste; Telefondienste; Telefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telekom- munikation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Tele- konferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Ver- mietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietung von Faxgerä- ten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Mo- dems; Vermietung von Telefonen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zu- griffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 41: Präsentation Waren und Dienstleistungen in Großmärkten, Supermärkten, Le- bensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäuser und im Internet; Betrieb von Großmärkten, Supermärkten, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften, Warenhäu- sern und im Internet, nämlich Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Inanspruchnahme von Dienstleistun- gen: Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Aus- künfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Bereitstellen von elektronischen Publi- kationen, nicht herunterladbar; Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsbe- ratung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Museen [Darbietung, Aus- stellungen]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportan- lagen; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoolo- gischen Gärten; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von Gesund- heits-Klubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Varietétheatern; Bücherverleih [Leihbücherei]; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünst- lern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fit- nessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsre- porters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Durchfüh- rung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]. Den ersten Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 27. Mai 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines Freihal- tebedürfnisses hatte der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2011 (29 W (pat) 541/10) aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Diesem Be- schluss hat der Senat ein vom Anmelder im dortigen Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 eingereichtes, inhaltlich verändertes Dienstleistungs- verzeichnis zu Grunde gelegt, welches lautet wie folgt: - 7 - Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken Aktualisierung von Werbematerial Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit Aufstellung von Kosten-Preisanalysen Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen Beratung in Fragen der Geschäftsführung Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen] Betrieb einer lm- und Exportagentur betriebswirtschaftliche Beratung Buchführung Buchprüfung Büroarbeiten Dateienverwaltung mittels Computer Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet Durchführung von Unternehmensverlagerungen Durchführung von Transkriptionen Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Ma- schinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Garten- artikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträ- ger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuer- werkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirt- schaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hin- sicht (Facility management) Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten Erstellen von Statistiken Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten) Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten Erstellung von Geschäftsgutachten Erstellung von Rechnungsauszügen Erstellung von Steuererklärungen Erstellung von Wirtschaftsprognosen Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten Fakturierung Geschäftsführung für darstellende Künstler Geschäftsführung für Dritte Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Ma- schinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel; Heimwerkerartikel und Garten- artikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträ- - 8 - ger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuer- werkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattleıwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirt- schaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel heliografische Vervielfältigungsarbeiten Herausgabe von Werbetexten Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben Informationen in Geschäftsangelegenheiten Kommerzielle Verwaltung der Lizen- zierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing) Layoutgestaltung für Werbezwecke Lohn- und Gehaltsabrechnung Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke Marketing [Absatzforschung] Marktforschung Meinungsforschung Nachforschung in Computerdateien [für Dritte] Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations) Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Ma- schinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Garten- artikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträ- ger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuer- werkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattleıwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirt- schaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel Online-Werbung in einem Computernetzwerk Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsför- dernde Zwecke Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten organisatorische Beratung organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten] Personal-, Stellenvermittlung Personalanwerbung Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests Personalleasing Personalmanagementberatung Plakatanschlagwerbung Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht Planung von Werbemaßnahmen Präsentation von Firmen im Internet Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel - 9 - Preisvergleichsdienste Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwe- cke Publikation von Versandhauskatalogen Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln Schätzung von ungeschlagenem Holz Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle Schaufensterdekoration Schreibdienste [Textverarbeitung] Schreibmaschinenarbeiten Sekretariatsdienstleistungen Sponsorensuche Sponsoring in Form von Werbung Stenografiearbeiten Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer Telefonkostenabrechnung Überlassung von Zeitarbeitskräften Unternehmensberatung Unternehmensverwaltung Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken Verbraucherberatung Verbreitung von Werbeanzeigen Verfassen von Werbetexten Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte] Vermietung von Büromaschinen und -geräten Vermietung von Fotokopiermaschinen Vermietung von Verkaufsautomaten Vermietung von Verkaufsständen Vermietung von Werbeflächen Vermietung von Werbeflächen im Internet Vermietung von Werbematerial Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien Vermittlung von Abonne- ments für Telekommunikationsdienste für Dritte Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte Vermittlung von Zeitarbeitskräften Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte] Versandwerbung Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben] Verteilung von Werbemitteln Vervielfältigung) von Dokumenten Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen Vorführung von Waren für Werbezwecke Waren- und Dienstleistungspräsentationen Werbung, insbesondere Werbung durch Werbeschriften und Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; - 10 - Klasse 38: Auskünfte über Telekommunikation Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Compu- ternetzwerk Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen Bereitstellung des Zugriffs auf lnformationen im Internet Bereitstellung von Internet-Chatrooms Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste Dienste von Presseagenturen E-Mail Dienste Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation] elektronische Nachrichtenübermittlung elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und lnter- netforen Fernschreibdienste Funkdienste Kommunikation durch faseroptische Netzwerke Kommunikationsdienste mittels Computerterminals Kommunikationsdienste mittels Telefon Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation Mobiltelefondienste Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation] Satellitenübertragung Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste) Telefaxdienste Telefondienste Telefonvermittlung Telegrafiedienste Telegrafieren Telegrammdienst [Depeschen] Telegrammübermittlung Telekommunikation Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet Telekonferenzdienstleistungen Teletext-Dienste Übermittlung von Nachrichten Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation Vermietung von Faxgeräten Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung Vermietung von Modems Vermietung von Telefonen Vermietung von Telekommunikationsgeräten Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung Auskünfte über Freizeitaktivitäten Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung] Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar - 11 - Berufsberatung Betrieb einer Diskothek Betrieb einer Modellagentur für Künstler Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht] Betrieb eines Bücherbusses Betrieb eines lnternets Betrieb eines Spielcasinos Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen] Betrieb von Nachtklubs Betrieb von Spielhallen Betrieb von Sportanlagen Betrieb von Vergnügungsparks Betrieb von zoologischen Gärten Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung] Betrieb von Gesundheits-Klubs Betrieb von Golfplätzen Betrieb von Kindergärten [Erziehung] Betrieb von Sportcamps Betrieb von Varietétheatern Bücherverleih [Leihbücherei] Coaching Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer] Dienste von Unterhaltungskünstlern Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung Dienstleistungen eines Fitnessstudios Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten Dienstleistungen eines Zeitungsreporters Digitaler Bilderdienst Dolmetschen der Gebärdensprache Durchführung von pädagogischen Prüfungen Durchführung von Spielen im Internet. Mit Beschluss vom 23. November 2011 hat die Markenstelle die Anmeldung teil- weise zurückgewiesen. Sie hat dabei dem Beschluss das ursprünglich angemel- dete Verzeichnis zugrunde gelegt, allerdings Zurückweisungen nur im Umfang des eingeschränkten Verzeichnisses – wie im Beschluss 29 W (pat) 541/10 niederge- legt - vorgenommen. Zurückgewiesen wurden nachfolgende Dienstleistungen: Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsan- gelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Be- ratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Ge- schäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Compu- ter; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Einzelhandels- dienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Droge- riewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren - 12 - des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstru- mente, Druckereieızeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täsch- nerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Pla- nen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Le- bensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Ge- nussmittel; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeug- nisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brenn- stoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeug- nisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Ta- bakwaren und sonstige Genussmittel; Herausgabe von Werbetexten; Informatio- nen in Geschäftsangelegenheiten; Kundengewinnung und -pflege durch Versand- werbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktfor- schung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public ReIa- tions]; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich: Chemi- sche Erzeugnisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushalts- waren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskör- per, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papier- waren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrich- tungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftli- che Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Er- zeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und Verkaufsför- dernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organi- satorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Per- sonalanwerbung; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Prä- sentation von Firmen im Internet; Präsentation von Waren in Kommunikations-Me- dien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Publikation von Druckerzeug- nissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versand- hauskatalogen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Pressear- tikeln; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Ver- fassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermitt- lung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von - 13 - Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Versandwerbung; Verteilung von Warenproben zu Wer- bezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienst- leistungspräsentationen; Werbung, insbesondere Werbung durch Werbeschriften und Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Klasse 38: Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerpro- gramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung von Telekommunikationska- nälen für Teleshopping-Dienste; Dienste von Presseagenturen; E-Mail-Dienste; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; elektronische Anzeigenvermitt- lung [Telekommunikation]; elektronische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und lnternetforen; Fern- schreibdienste; Funkdienste; Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommu- nikation; Mobiltelefondienste; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit an- deren Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Sprachüber- mittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Telefaxdienste; Telefondienste; Te- lefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telekommunikation; Telekommunikation mittels Plattfor- men und Portalen im Internet; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computer- netzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrich- ten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging); Klasse 41: Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Auskünfte über Freizeitaktivi- täten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Bereitstellen von elektroni- schen Publikationen, nicht herunterladbar; Berufsberatung; Coaching; Demonstra- tionsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publika- tionen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Spielen im Internet. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass dem angemeldeten Zeichen die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine sprachübliche Wortkombina- tion. Diese setze sich zusammen aus der Bezeichnung „Tv“, welche der angespro- chene Verkehr als „Television, Fernsehen“ verstehe, und der Internet-Länderken- nung „.de“ für die Bundesrepublik Deutschland. Das angemeldete Zeichen sei in der Form einer Internetadresse gebildet und weise auf einen Zugriff auf das Fernsehen - 14 - über das Internet und das Angebot von TV-Leistungen über das Internet hin. Inter- net-Fernsehen sei üblich geworden; es würden auf diesem Wege alle Arten von Waren, Dienstleistungen und Informationen angeboten. Die Kombination rein be- schreibender und üblicher Begriffe ergebe keinen schutzfähigen Gesamtbegriff. Auf entsprechende Teilungserklärung des Anmelders vom 28.09.2011 wurde die - nicht zurückgewiesene - Dienstleistung „Unternehmensberatung“ am 25.01.2012 wegen einer Teilübertragung von der Anmeldung abgetrennt; die vorgenannte Dienstleistung ist mithin nicht mehr Gegenstand der hiesigen (Stamm)Anmeldung. Gegen die Teilzurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Das angemeldete Zeichen bestehe, so der Anmelder, aus vier alphabetischen Zeichen, welche in der Mitte durch ein Satzzeichen, nämlich einen Punkt, getrennt seien. Einziger Großbuchstabe sei das „T“, die weiteren drei Zeichen seien Klein- buchstaben. Die Buchstabenfolge sei ein „geschöpftes Wortkomposit ohne origi- näre Bedeutung“ (Bl. 30 d. A.). Eine Originalität könne, so der Beschwerdeführer weiter, dem angemeldeten Zeichen nicht abgesprochen werden. Das Anmelde- zeichen „Tv.de“ sei „wahrnehmungsrelevant“ nicht gleichzusetzen mit „TV“ oder „tv“. Es sei dem Verkehr bezogen auf den Anmeldezeitpunkt „völlig unbekannt, ungeläufig und im Übrigen atypisch“ (Bl. 32 d. A.). Es bestehe kein Grund zur An- nahme, das angemeldete Zeichen habe für den angesprochenen Verkehrskreis für irgendeine der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschreibenden Charakter. Werde die Buchstabenkombination „TV“ als Zusatz zu Zeichenfolgen verwendet, die als geschäftliche Bezeichnung benutzt würden, nehme der Verkehr an, es handele sich um Äußerungen des Unternehmens. Die Buchstabenkombi- nation „TV“ werde ferner vielfach als herkunftshinweisende Gesamtbezeichnung verwendet. - 15 - Im auf die mündliche Verhandlung angeordneten schriftlichen Verfahren teilte der Anmelder mit Schriftsatz vom 10. Januar 2016 mit, dass er – entgegen der auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 geäußerten Auffassung des Senats – weiterhin von dem beschränkten Dienstleistungsverzeichnis, das so im Beschluss vom 13.07.2011 niedergelegt sei, ausgehe. Darüber hinaus erwäge er, weitere Einschränkungen vorzunehmen, wenn der Beschwerde im Umfang der im Schriftsatz dargelegten – weiteren – Beschränkungen der Erfolg nicht versagt werden könne. Eine weitere Einschränkung erfolge allerdings nur dann, wenn der Senat die Schutzfähigkeit des Zeichens im Rahmen der nach der Einschränkung verbliebenen Dienstleistungen gewähre und dies in einem rechtlichen Hinweis entsprechend zu erkennen gäbe. Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. März 2016 wurden dem Anmelder weitere Re- chercheunterlagen zur Schutzunfähigkeit der Markenanmeldung übersandt. Der Anmelder beantragt (Bl. 42 d. A.), der Beschluss der Markenabteilung 35 des DPMA Az.: 30 2009 062 943.9/35 vom 23.11. 2011 wird aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung an das DPMA zurückverwiesen; hilfsweise, vor einer anderweitigen Entscheidung einen richterlichen Hinweis zu der unter Ziff. II (dieses Schriftsatzes) erwogenen sachlichen Beschränkung der beanspruchten Dienstleistun- gen zu erteilen; hilfshilfsweise, die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. - 16 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt inhaltlich Bezug ge- nommen. II. Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das angemeldete Wortzei- chen „Tv.de“ verfügt für die von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt. 1. Der Senat legt seiner weiteren Prüfung das gegenüber der Anmeldung vom 23.10.2009 eingeschränkte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde, wie es im – in anderer Besetzung ergangenen – Beschluss vom 13.07.2011 (29 W (pat) 541/10) niedergelegt ist. a) An seinen ursprünglich geäußerten Bedenken, ob der Anmelder die Be- schränkung seines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ausweislich der Akten 29 W (pat) 541/10 überhaupt unbedingt erklärt hatte und ob in dem neuen Verzeichnis nicht auch eine unzulässige Erweiterung liegt, hält der Senat nicht mehr fest. b) Es ist nicht davon auszugehen, dass der Anmelder das zugrunde zu legende Dienstleistungsverzeichnis – über die Fassung vom 13.07.2011 hinaus – weiter wirksam eingeschränkt hat. Im Schriftsatz seines Vertreters vom 10.01.2016 „erwägt der Anmelder zur Vereinfachung des weiteren Verfah- rens eine weitere sachliche Beschränkung“ (Bl. 46 d. A.) vorzunehmen. Weiter führt er aus (Bl. 47 d. A.): „Sollte der Beschwerde im Umfang dieser Beschränkung der Erfolg nicht versagt werden können, wird um entspre- - 17 - chenden Hinweis gebeten, damit die entsprechenden Verfahrenserklärungen abgegeben werden könnten“. In diesen Erklärungen liegt keine wirksame Beschränkung. Grundsätzlich ist eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsver- zeichnisses jederzeit möglich und gegenüber der Instanz zu erklären, bei der das Verfahren anhängig ist (Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 39 Rn. 2, 1). In der vorbehaltlosen Einreichung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist regelmäßig ein Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren/Dienstleistungen zu sehen. Die vorstehend zitierten For- mulierungen des Anmelders waren jedoch lediglich eine in einen Formulie- rungsversuch gekleidete Erwägung, jedoch keine vorbehaltlose Einschrän- kung. Der Anmelder und sein Vertreter waren insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2015 mehrfach darauf hingewiesen worden, dass eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zwar in jeder Lage des Verfahrens – auch nach dem Übergang ins schriftliche Ver- fahren – möglich sei, allerdings unbedingt und vorbehaltlos erfolgen müsse (vgl. BPatG, Beschluss vom 24.11.2015, 29 W (pat) 507/12). Demgegenüber hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Wirksamkeit der mit Schriftsatz erklärten beabsichtigten „Einschränkung“ erneut davon abhängig gemacht, dass der Senat sich zuerst abschließend zu seiner Rechtsauffassung bzgl. Der Schutzfähigkeit äußern möge, bevor eine entsprechende endgültige und bindende Verfahrenserklärung abgegeben werde. c) Der begehrte Hinweis zu den Erfolgsaussichten der vom Anmelder erwoge- nen mit Schriftsatz vom 10.01.2016 in Aussicht gestellten weiteren Ein- schränkung des Dienstleistungsverzeichnisses war nicht zu erteilen. Dies gilt im Übrigen ebenfalls mit dem erneut im Schriftsatz vom 22.03.2016 erbete- nen Hinweis zur Rechtsauffassung des Senats bezüglich der Schutzfähigkeit. - 18 - Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 139 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Anmelder erkenn- bar einen wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt überse- hen noch die Rechtslage ersichtlich anders als das Gericht beurteilt (§ 139 Abs. 2 ZPO). Die aus § 139 ZPO folgende Pflicht des Gerichts zur Prozess- leitung umfasst keine Hinweise zur Änderung der materiell-rechtlichen Grundlagen der Entscheidung, wie dies bei einem Hinweis zur Einschrän- kung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Fall wäre (BGH GRUR 2012, 1044 Rn. 18 – Neuschwanstein). Sowohl der Anmelder selbst als auch sein anwaltlicher Vertreter waren in der mündlichen Verhandlung anwesend und wurden umfassend über die bereits erteilten schriftlichen Hinweise hinaus auf die vom Senat vertretene Auffassung eines bestehen- den Eintragungshindernisses unterrichtet. Die Bestimmung des Artikel 103 Absatz 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens im Üb- rigen, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Ent- scheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Aus ihr ergibt sich aber keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder allgemein von seinem Frage- und Aufklärungsrecht Gebrauch zu machen (BverfG NJW 1987, 1192; BGH MarkenR 2016, 246 Rn. 24 – Fünf-Streifen-Schuh; GRUR 2006, 152, 153 – GALLUP; Knoll in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rn. 44). Es war daher nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts – über die im Laufe des Verfahrens schriftlich und im Termin mündlich erteilten Hinweise hinaus – den Anmelder im Vorfeld einer „erwogenen“ Einschränkung des Dienst- leistungsverzeichnisses zu beraten und ihm mitzuteilen, welchen Dienstleis- tungen im Einzelnen ein Schutzrechtshindernis entgegenstehen könnte und welchen nicht. Dies gilt auch für den gewünschten Hinweis im Schriftsatz vom 22.03.2016. Mit gerichtlicher Verfügung vom 03.03.2016 (Bl. 48 d. A.) wurden dem an- waltlichen Vertreter des Anmelders weitere Rechercheunterlagen mit dem - 19 - Zusatz übersandt, dass es sich um Unterlagen zum Nachweis der Schutz- unfähigkeit der Markenanmeldung handele. Soweit der Anmelder diese Auffassung nicht teilt, kann dieser Umstand allein nicht Grundlage eines wie- derholten Hinweises sein. Der erkennende Senat hat das – auch hierauf er- folgte – Vorbringen des Anmelders zur Kenntnis genommen und in Erwä- gung gezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet. 2. Der Senat kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles in der Sache selbst entscheiden (§ 70 Abs. 1, 3 MarkenG), da es nicht sachdienlich ist, das Verfahren an das DPMA zurückzuverweisen. Zutreffend hat der Anmelder da- rauf hingewiesen, dass die Markenstelle das nicht eingeschränkte, ursprüngli- che Verzeichnis in ihren Beschluss aufgenommen hat. In der Sache hat die Markenstelle die Anmeldung jedoch lediglich aus dem eingeschränkten Ver- zeichnis teilweise zurückgewiesen. Da der Senat von dem eingeschränkten Verzeichnis ausgeht und die Zurückweisungen nur aus diesem vorgenommen wurden, würde eine erneute Befassung des DPMA mit dem Verfahren nur zu einer unnötigen Verzögerung führen. 3. Beschwerdegegenständlich sind nur die Dienstleistungen, die die Markenstelle des DPMA im Tenor ihres Beschlusses vom 23. November 2011 auf Grund- lage des eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses als nicht schutzfähig zurückgewiesen hat (vgl. oben S. 10 ff. unter I.). 4. Dem angemeldeten Zeichen steht für die verfahrensgegenständlichen Dienst- leistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, da es sich bei den beanspruchten Dienstleis- tungen ausschließlich um solche handelt, die im bzw. über das Internetfernse- hen angeboten oder beworben werden können. a) Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu - 20 - werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem be- stimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2014, 914 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vor- sprung durch Technik]; GRUR 2014, 872 Rn. 12 – Gute Laune Drops; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Da allein das Fehlen jeglicher Unterschei- dungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben). Insbesondere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH GRUR a. a. O. Rn. 13 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 11 - HOT). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weite- res ersichtliche Beschreibung der Waren (oder Dienstleistungen) ergibt (BGH a. a. O. Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamt- betrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 43 Prana Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rn. 186). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen ab- - 21 - zustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Matratzen Concord/Hukla]; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rn. 41). Entscheidend ist, in welchem Verkehrskreis die ange- meldete Ware oder Dienstleistung Verwendung findet oder Auswirkungen zeigen kann, wobei eine an den objektiven Merkmalen der beanspruchten Waren/Dienstleistungen, nicht an den subjektiven Vorstellungen des Anmel- ders orientierte Betrachtung angezeigt ist (Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 40). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Un- terscheidungsmittel verstanden wird oder das Zeichen, sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland VN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH, a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 11 – Link economy; a. a. O. Rn. 14 – HOT; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28f. – FUSSBALL WM 2006). Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass es für die Annahme eines Schutzhindernisses ausreichend ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende An- gabe enthält, selbst wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint/HABM [DOUBLEMINT]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 Campina Melkunie BV/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH a. a. O. Rn. 20 – HOT). - 22 - Setzt sich das angemeldete Zeichen aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammen, geht grundsätzlich der beschreibende Charakter als Sachangabe nicht verloren. Dieser entfällt nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinrei- chend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2010, 931 Rn. 61ff. – Lancôme parfums et beauté & Cie SNC/HABM [COLOR EDITION]; GRUR 2004, 674 Rn. 99 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2014, 1204 – Rn. 18 – DüsseldorfCongress; GRUR 2009, 949 Rn. 13 – My World). Indiz für eine Eignung zur Unterschei- dung können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz der Wortfolge sein (BGH a. a. O. Rn. 12 – My World). b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das Anmeldezei- chen nicht. Das Eintragungshindernis bestand auch im Zeitpunkt der Anmel- dung (23.10.2009). Gegenteiliges hat der Anmelder nicht hinreichend geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. aa) Das angemeldete Zeichen setzt sich - wie üblicherweise Internetadres- sen gebildet werden - aus den Buchstaben „Tv“, einem Punkt und „de“ zusammen. Den ersten Teil der um Schutz nachsuchenden Zeichenfolge „Tv.de“ ver- steht der angesprochene Verkehr als Abkürzung für den Begriff „Fernse- hen“. Bei „Tv“ handelt es sich um die Kurzform des englischen Begriffs „Television“, der seinerseits lange vor dem Anmeldezeitpunkt in die deut- sche Sprache Eingang gefunden hat und „Fernsehen“ bedeutet (Brock- haus, Enzyklopädie, 21. Aufl., 2006, Band 9, S. 108). Auch die Abkür- zung ist in der deutschen Sprache üblich, wie die alltägliche Verwendung der folgenden sachbeschreibenden Begriffspaare verdeutlicht: TV-Auf- tritt, TV-Duell, TV-Format, TV-Gerät, TV-Kanal, TV-Koch, TV-Moderator, TV-Premiere, TV-Produktion, TV-Programm, TV-Rechte, TV-Sender, TV- - 23 - Serie, TV-Spot, TV-Star, TV-Werbung (vgl. auch Wortschatz, Uni- Leipzig, Stichwort: „TV“). Der Einwand des Anmelders, „Tv“ könne schon deshalb nicht mit „TV“ gleichgesetzt werden, weil nur das „T“ als Versalie geschrieben sei, das „v“ jedoch lediglich als Minuskel, ist unbehelflich. In der geringfügigen Abweichung zwischen einem großem und einem kleinen „v“ sieht der Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis, da er den Unterschied in der Schreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und der Abkür- zung für „Television“ häufig nicht erkennen oder wahrnehmen wird (BGH GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG Beschluss vom 24.09.2008 – CyAn; 32 W (pat) 92/96, Beschluss vom 09.10.1996 – StATIVE). Die strengen Anforderungen der deutschen Sprache an die Klein- und Groß- schreibung haben sich im Zeichen der Nutzung sozialer Medien gelo- ckert, so dass der angesprochene Verkehrskreis – wenn überhaupt – al- lenfalls von einem Schreibfehler ausgehen wird und deshalb keinen An- lass hat, der Kombination „Tv“ einen anderen Begriffsinhalt als „Televi- sion“ zuzuordnen, da „TV“, „Tv“ und „tv“ begrifflich und klanglich ohnehin identisch sind. Andere Bedeutungen für die Buchstabenkombination wie „Tarifvertrag“, „Tennisverein“, Top-Level-Domain von Tuvalu (.tv) oder das Kfz-Kennzeichen der Provinz Treviso (Italien) sind im vorliegenden Zusammenhang angesichts der beanspruchten Dienstleistungen fernlie- gend. Der Begriff „Television“ bzw. „Fernsehen“ bezeichnet sowohl das Senden von Fernsehsendungen als auch Institutionen, die senden (wie öffentlich- rechtliche oder private Organisationen) und bezieht sich auf Menschen, die mit dem Medium arbeiten (wie Fernsehmoderator oder Fernsehdar- steller) und die einen Beitrag dazu leisten, dass ein Fernsehformat ent- wickelt, eine Fernsehsendung produziert und ausgestrahlt wird (vgl. Brockhaus, a. a. O., S. 111). Dabei kann die technische Ausgestaltung, - 24 - durch welches Medium eine Sendung der Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht wird, vielfältig sein (Fernsehkamera, Fernsehsender, Fernseh- kanal, Fernsehempfänger (TV-Gerät)). Nicht nur die klassische Fernseh- sendung ist damit umfasst, sondern auch andere Formen wie das Inter- netfernsehen, insbesondere auch das Internet-Streaming. Aber auch die Möglichkeit über das Internet-(Fernsehen) Produkte zu erwerben, ist all- gemein bekannt (Verkaufssender; TV-Internet-Shop). Es gibt unter- schiedliche Fernsehsender, wie Nachrichtensender (DW-TV; CNN; NTV) oder spezielle (Themen-)Sender. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich auf bestimmte Zielgruppen (Kinder, Erwachsene, Musikinteres- sierte, Sportbegeisterte etc.) spezialisiert haben, um spezifische Waren und Dienstleistungen gegenüber diesen Konsumenten zu bewerben und anzubieten, wie Modesender („fashion.tv“), Sportsender („Eurosport“), Musiksender (MTV) oder Einkaufen/Mehrwertdienste („HSE24“; „QVC“). Den Bestandteil „.de“ des angemeldeten Zeichens versteht der ange- sprochene Verkehrskreis ersichtlich als deutsche Kennung einer Inter- netadresse. Die Anfügung eines Punktes und der Buchstabenkombina- tion „de“ ist typisch für deren Bildung (BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 - bueroservice24.de). Der Verkehr sieht in Top-Level-Domains ebenso wie in weiteren Bestandteilen höherer Ord- nung (beispielsweise „www.“) allein eine technisch funktionale Bedeu- tung. Der Gesamteindruck einer als Domain ausgestalteten Marke wird daher regelmäßig durch die sogenannte Second-Level-Domain bestimmt und nicht durch Domänen höherer Ordnung (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 42 - pjur/pure; GRUR 2005, 262, 263 - soco.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 262, 263 combit/kompit.de; OLG Köln GRUR-RR 2003, 40, 41 - nightloop.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 102 - derrick.de (Revision vom BGH nicht angenommen)). Die aus der Einma- ligkeit der Registrierung resultierende technische Adressfunktion eines Domain-Namens gibt keinen Aufschluss über dessen Eintragungsfähig- - 25 - keit (EuGH, Beschluss vom 12.12.2013, C-70/13 - PHOTOS.COM; BPatG, Beschluss vom 14.10.2014, 27 W (pat) 501/14 - dirndl.com; Be- schluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 - bueroservice24.de; EuG, Ur- teil vom 14.05.2013, T-244/12 - fluege.de; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 173). Ein Verkehrsverständnis von „de“ im vorstehenden Sinne bestand ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Anmeldung (vgl. BPatG, Beschluss vom 19.10.2005, 32 W (pat) 230/03 - wetter.de). In seiner Gesamtbedeutung werden die von den angemeldeten Dienst- leistungen angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen „Tv.de“ gerade aufgrund der üblichen Bildung des Gesamtzeichens mit Top- und Second-Level-Domain als Internetadresse erkennen (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 28 – airdsl). Hierbei wird eine Verbindung beschreiben- der Sachangaben als Second-Level-Domain mit den üblichen regionalen oder organisatorischen Zuordnungskriterien wie z. B. „.de“ als nicht un- terscheidungskräftig bewertet. Der Verkehr geht nämlich davon aus, un- ter solchen Domainnamen lediglich Informationen zu einem beschrei- benden Begriff zu erhalten (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Rn. 66 – airdsl; EuG GRUR Int. 2008, 330 Rn. 37, 44 – suchen.de; EuG 14.05.2013, T-244/12, Rn. 26-29 – fluege.de; BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, 29 W (pat) 2/12 – bueroservice24.de). Bei dem Zeichenbestandteil „Tv“ für Television handelt es sich um einen überragend bekannten Begriff, welchen der angesprochene Verkehr auf- grund der Vielfältigkeit des vermittelten Waren- und Dienstleistungsan- gebots über das Internetfernsehen nur beschreibend versteht. Aufgrund des sehr allgemein gefassten Begriffs „Fernsehen“ fallen hierunter eine Fülle an Waren und Dienstleistungen für Konsumenten aller Art. Aus der Kombination der einzelnen Wortbestandteile „Tv“ und „.de“ ist daher in naheliegender Weise die Sachaussage zu entnehmen, dass es sich um irgendwelche in der Bundesrepublik Deutschland erhältlichen und ver- - 26 - fügbaren Dienstleistungen mit und um das Internetfernsehen handelt (vgl. für den Begriff „Schmutz“: BPatG, Beschluss vom 22.02.2012, 29 W (pat) 545/10 – schmutz.de). Eine Mehrdeutigkeit, die schutzbe- gründend wäre, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 15 – DüsseldorfCongress; a. a. O., Rn. 18 – HOT). Denn an Unter- scheidungskraft fehlt es bereits dann, wenn – wie vorliegend – eine von mehreren Bedeutungen des Zeichens für die angemeldeten Dienstleis- tungen beschreibend ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Wrig- ley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – Campina Melkunie BV/Benelux-Merkenbureau [BIOMILD]; BGH, a. a. O., Rn. 20 – HOT). Auf die von dem Anmelder aufgeworfenen Fragen des Schutzes des Anmeldezeichens als Titel oder geschäftliche Bezeichnung kommt es nicht an. Vorliegend steht nur die Frage nach der Schutzfähigkeit als Wortmarke zur Entscheidung an. Schließlich ergibt sich aus den von dem Anmelder angeführten Zeichen zur Bezeichnung von Internetfernsehportalen nichts anderes. Der ange- sprochene Verkehr geht gerade nicht davon aus, dass es sich um eine „Vielzahl herkunftshinweisender Gesamtbezeichnungen“ handelt. Denn das Anmeldezeichen enthält neben der Sachaussage keinen zusätzli- chen betrieblichen Herkunftshinweis wie z. B. „BKK-Web TV“, „Sparkas- sen-Finanzportal Multimedia & WebTV“ oder „n-tv“. bb) Einen – wie vorstehend wiedergegebenen – im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt ordnen sowohl die Endverbraucher wie auch der Fachverkehr dem Anmeldezeichen für die beanspruchten Dienstleistungen zu. Von einem Teil der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35, insbesondere soweit letztere die Einzel- handelsdienstleistungen betreffen, werden die allgemeinen Verkehrs- kreise angesprochen. Ein weiterer Teil der beanspruchten Dienstleistun- gen der Klasse 35 ist an die in den jeweiligen Geschäftsbereichen tätigen - 27 - Gewerbetreibenden und an Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene gerichtet. Gleiches gilt für die weite- ren beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 41. Lediglich einzelne Dienstleistungen dieser Klassen (z. B. E-Mail Dienste, Mobil- funkdienste, Berufsberatung, Coaching) werden vom Endverbraucher nachgefragt. cc) Für die beanspruchten Dienstleistungen – im Einzelnen – gilt Folgendes: (1) In Bezug auf die in Klasse 35 enthaltenen „Einzelhandelsdienstleistun- gen […], Großhandelsdienstleistungen […], Online- oder Katalogver- sandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeug- nisse, Anstrichmittel, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswa- ren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Ma- schinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahr- zeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuck- waren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrich- tungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Er- zeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sons- tige Genussmittel“ wird der Verbraucher in dem Anmeldezeichen „Tv.de“ keinen Herkunftshinweis erkennen, sondern nur eine Angabe des Vertriebsweges, über die er all die – im Einzelnen bezeichneten – Waren beziehen kann. In den Verkaufsportalen im Internetfernsehen werden Produkte aller Art für den Konsumenten angeboten und vertrie- ben. Allgemein heißt es, „zum einen ist TV-Shopping wie das E-Com- merce ein Untersegment des Versandhandels. Produkte werden über - 28 - das Medium TV erklärt und angeboten und können direkt über eine te- lefonische Bestellung gekauft werden.“ (Heinz Scheve; Entwicklung des Teleshopping-Marktes und Perspektiven für ein TV-Banking, S. 85 in: Jörg Birkelbach/ Axel Link (Hrsg.), Finanzplaner TV – Banken und Ver- sicherer auf dem visuellen Weg zum Kunden, 1. Auflage 2003). Selbst wenn einzelne der mit der Einzel-, Großhandels- oder Versandhandels- dienstleistung beanspruchte Waren aktuell noch nicht in Deutschland angeboten werden sollten, wird der Verbraucher keinen Sachhinweis im Anmeldezeichen sehen, da ihm bekannt ist, dass grundsätzlich alles über das Teleshopping verkauft wird, so auch – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – Waffen in den USA (vgl. Meldung vom 04.12.2015 http://www.n24.de/n24/Wissen/Kultur-Gesell- schaft/d/7720952/knarren-kaufen-per-teleshopping.html: „Waffen und die passende Munition kann man in Amerika demnächst bequem vom Sofa aus bestellen. "Gun TV", der Homeshopping-Sender für Waffen, startet ab Januar. […] Wie andere professionelle Homeshopping-Sen- der werden auch bei "Gun TV" TV-Moderatoren die Produkte demons- trieren und testen.“). Neben eigenständigen TV-Sendern, die ab ca. 1995 ihre Produkte und Dienstleistungen meist 24 Stunden am Tag anboten, gab es bei den inländischen Privatsendern, insbesondere RTL und SAT.1 bereits seit Anfang der 1990er Jahre Teleshopping-Fenster, die werktäglich unmit- telbar vor beliebten Sendungen wie Soap-Operas ausgestrahlt wurden. Über die Internetfernsehsender www.hse24.de, www.1-2-3.tv, www.channel21.de, www.pearl.tv oder www.qvc.de u. a. m. (vgl. Anla- genkonvolut: Liste deutschsprachiger Fernsehsender) werden seit An- fang des 21. Jahrhunderts unter den Überschriften „Mode, Kosmetik, Schmuck & Uhren, Haus & Garten, Gesund & Vital, Basteln & Münzen, Wohnen & Ambiente, Kochen & Genießen und Technik etc.“ vielfältige den beanspruchten Waren entsprechende Produkte im Rahmen des - 29 - sog. Teleshopping vertrieben. Unter anderem werden auch Werkzeuge, Bauartikel, Gartenartikel, Elektronikwaren, Schreibwaren, Uhren, Schmuck Bekleidungsartikel, Lebensmittel, Getränke und Genussmittel (wie Pralinen), Putzmittel, Dekorationsartikel etc. über das Internetfern- sehen zum Kauf angeboten.  Auktionen, www.liveauktionen.tv; www.1-2-3.tv, für Fahrzeuge, Schmuck, Werkezuge  TecTimeTV, www.tectime.tv, für technisches Wissen und Elek- tronikwaren  Pearltv, www.pearl.tv, für Technik  MediaSpar TV, www.mediasparmobil.tv, für Technik, Mobilfunk, Strom & Gas, Beauty & Wellness, Haus & Garten, Kochen & Ge- nießen u. a. m.  Juwelo, www.juwelo.de, für Schmuck  Mediashop.tv, www.mediashop.tv, für Küche, Haushalt, Fitness, Beauty, Freizeit, Musik  meinTVshop, www.meintvshop.de, für Küchengeräte, Fitness, Bettwaren  Channel21, www.channel21.de, hat die Rubriken Marken: Schmuck & Uhren, Mode, Beauty, Gesundheit, Haushalt & Mehr, Kochen & Genießen  QVC, http://www.qvc.de/TvStartseite.content.html : „QVC PLUS zeigt rund um die Uhr Shows mit den 6 beliebtesten Sortimenten von Haushalt & Technik bis zu Beauty & Vitalität“ Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt der Kenn- zeichnung von – im Termin mitgebrachten – Polohemden mit dem Zei- chen „Tv.de“ am Kragen und ebenfalls mit dem Anmeldezeichen ge- kennzeichneten Handtüchern keine Entscheidungserheblichkeit zu. Es kommt nicht darauf an, wie das angemeldete Zeichen bereits verwen- det und deshalb vom Verkehr als möglicher betrieblicher Herkunftshin- - 30 - weis aufgefasst wird (Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 118). Abgesehen davon, dass im Register(Anmelde-)verfahren ein Zeichen noch nicht benutzt werden muss, ist die bloße Kennzeichnung von Waren kein geeigneter Nachweis für die markenmäßige Benutzung von Einzel- oder Versandhandelsdienstleistungen. Die für Warenmar- ken entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres auf Dienstleistungsmarken übertragen werden, weil hier die bei Warenmar- ken typische Benutzung des unmittelbaren Versehens der Ware mit der Marke wegen der Unkörperlichkeit der Dienstleistungen ausgeschlos- sen ist. Die Benutzung von Dienstleistungsmarken beschränkt sich demnach vor allem auf indirekte Verwendungsformen wie Werbemaß- nahmen, Anbringung auf Geschäftspapieren etc. (BGH GRUR 2010, 270 Rn. 17 – ATOZ III; 2008, 616 Rn. 13 – AKZENTA; Ströbele in Strö- bele/Hacker, 11. Auflage, § 26 Rn. 45f.). Im konkreten Fall würde aber auch eine entsprechende indirekte Verwendungsform des Anmeldezei- chens zu keiner anderen Beurteilung führen, da der Verkehr immer noch von einem beschreibenden Hinweis, nicht aber von einem Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ausgehen würde. Ferner werden auch die beanspruchten Dienstleistungen „Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Wer- bematerial; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Ge- schäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungs- dienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Bü- roarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Durchführung von Aukti- onen und Versteigerungen im Internet“ im Internetfernsehen thematisiert oder zum Teil die Dienstleistungen selbst über das Internetfernsehen an- geboten. Weder der angesprochene Fachverkehr noch der Endverbrau- - 31 - cher wird annehmen, dass mit „Tv.de“ gekennzeichnete entsprechende Dienstleistungen einen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen enthalten. Die Verkehrskreise werden angesichts der Vielfalt der im Inter- netfernsehen behandelten Themen davon ausgehen, dass das Internet- fernsehen Medium für Dienstleistungen unterschiedlichster Art ist. Soweit die Beratungsdienstleistungen für Unternehmen betroffen sind, kann es sich um den im Vordergrund stehenden Sachhinweis auf den Ein- satz von „Business TV“ handeln, mithin der „Nutzung der Fernsehtechnik für Zwecke der Kommunikation innerhalb von Unternehmen bzw. Organi- sationen. Die Kommunikation erfolgt meist durch die satellitengestützte Verteilung digitalisierter und audiovisuell vermittelter Informationen. Im Unterschied zum klassischen Fernsehen sind die Informationen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern ausschließlich für ganz bestimmte A- dressaten, d. h. für geschlossene Empfängergruppen. Business TV wird v.a. von Unternehmen praktiziert, deren Betriebsstätten bzw. Filialen geo- grafisch breit gestreut sind. Die Anwendungsschwerpunkte liegen z. B. in der internen Aus- und Weiterbildung und in der Vermittlung von unterneh- mensinternen Informationen“ (Springer Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirt- schaftslexikon, Stichwort: Business TV, online im Internet:35/Ar- chiv/82280/business-tv-v5.html). Die Senatsrecherche hat ferner ergeben, dass Auktionen nicht mehr nur in speziellen Auktionshäusern durchgeführt werden, sondern live im Fernse- hen Immobilien, Fahrzeuge oder Kunstgegenstände erworben werden können (vgl. www.liveauktionen.tv; www.1-2-3.tv). Auch für die anderen vorgenannten Dienstleistungen stellt „Tv.de“ lediglich einen thematischen Inhaltsbezug dar: - 32 -  Pearltv, http://www.pearl.de/tv/wir_ueber_uns.jsp, bezeichnet sich selbst als „Beratungs- und Shopping-Sender“ mit dem Schwerpunkt auf Technik  www.bloomberg.com/live/europe für Wirtschaftsinformationen  Spiegel tv, www.spiegel.tv für allgemeine Themen: „Im Juni 2011 startete Spiegel TV das eigene Web-TV-Angebot Spiegel.TV, in dem Eigenproduktionen, aber auch solche von Partnern wie BBC und Vice in Themenzusammenhängen und Kanälen zu sehen sind.“ (Wikipedia)  BKK-WebTV, www.bkk-webtv.de für Gesundheitsthemen  Dienstleistungen – live im web, www.cms.live-im-web.tv für Tech- nik, Wirtschaft, Job-Themen (http://cms.live-im- web.tv/nw143/index.php?showtopic=Referenzen: „Für das Online- Portal für Karriere-Starter und Umsteiger produzierte live-im-web.tv eine unkonventionelle und anschauliche Einführung. Die Macher erklären in einem kurzen Video selbst, welche Idee sie mit Karrie- reweg verfolgen und was, wo auf der Homepage zu finden ist. Das Konzept eignet sich für jede Homepage oder Community.“; „Busi- ness-TV, Professionelle Unternehmenskommunikation“; „Job-TV, Instrument für Personalmarketing“). Über öffentlich-rechtliche Sender werden nicht nur im Fernsehen, son- dern auch im Internet vielfältige wirtschaftsbezogene Beratungssen- dungen wie „WISO“ angeboten. Dort, wie auch bei der Deutschen Welle (DW), werden Unternehmens- oder Verbraucherberatungen über Sach- beiträge dem Konsumenten vermittelt. Deshalb steht auch den bean- spruchten Dienstleistungen „Verbraucherberatung“ und „Wertermittlun- gen in Geschäftsangelegenheiten“ das Eintragungshindernis entgegen. Zudem handelt es sich bei dem Internetfernsehen „DAF“, „Sparkassen- Finanzportal (WebTV)“ oder „Bloomberg Live TV“ um umfassende Me- dien zu Fragen der Wirtschaft. - 33 - Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit „Werbung“ besteht ebenfalls ein Eintragungshindernis. Dies betrifft die beanspruchten Dienstleistungen „Herausgabe von Werbetexten; Infor- mationen in Geschäftsangelegenheiten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marke- ting [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachfor- schung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäfts- angelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public ReIations]; Online-Wer- bung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Mode- schauen für werbe- und Verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Ver- anstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Pla- katanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet; Präsentation von Waren in Kommunikations- Medien für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Sammeln und Zusammenstel- len von themenbezogenen Presseartikeln; Sponsorensuche; Sponso- ring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in Computer- datenbanken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbe- texten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flug- blätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Wer- bemitteln; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vor- führung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungsprä- sentationen; Versandwerbung“. Der angesprochene Verkehrskreis wird in dem Anmeldezeichen lediglich einen beschreibenden Hinweis auf das Medium (Internetfernsehen) sehen, über das Werbung aller Art gemacht wird. Die Internetverkaufsportale (wie: HSE, channel21, 1-2-3 - 34 - tv) vermitteln selber umfangreiche Werbung für den Konsumenten. Dienstleistungen rund um die Werbung mit Bezug zum Internetfernse- hen werden von Agenturen angeboten, wie M hoch 4 (www.diefernsehagentur), GOLDMEDIA (www.goldmedia.com), D… … für Film und Fernsehen (www.deichblick.com), Schwarz- design (www.schwarzdesign.de) sowie m… GmbH (www.medien.de/ www.tv.medien.de), welche insbesondere Themen der Kommunikation schwerpunktmäßig behandelt. Es existiert aber auch ein „Messe- und Kongress-TV“. Darüber hinaus gibt es eine Viel- zahl von Medienunternehmen, die sich mit dem Internet-TV beschäfti- gen und entsprechende Dienstleistungen anbieten (vgl. die Unterneh- mensübersicht bei dem Internetportal ClippingAnbieter.de, www.clipping-anbieter.de). Schließlich werden Dienstleistungen mit Be- zug zu Werbefilmen, Imagefilmen und TV Sendern über das Internet- portal www.ipps.tv angeboten. Die weiteren beanspruchten Dienstleistungen „Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatori- sches Projektmanagement im EDV-Bereich; Personalanwerbung“ wei- sen enge sachliche Bezüge zum Internetfernsehen auf. Unternehmen erbringen vielfältige Beratungsleistungen zum Thema Internetfernsehen (ontus consulting; Schickler Unternehmensberatung, Personalberatung, Corporate Consulting (www.schickler.de); Casting Partners (www.castingpartner.de) oder Patricia Horwitz, Agentur für Film, TV und Theater (www.patriciahorwitz.de)). Oder sie werben im Internetfernse- hen wie z. B. die Firma h… (http://www.live-im- web.tv/streams/Humancaps.m4v) für ihr unternehmerisches Angebot, im konkreten Fall die Dienstleistung der Personalberatung. Auch Per- sonalmarketing findet im Internetfernsehen statt (http://cms.live-im- web.tv/nw143/index.php?showtopic=Dienstleistung: „Instrument für Personalmarketing - Suchen Sie qualifizierte Mitarbeiter, die genau zu - 35 - Ihrem Unternehmen passen? Wollen Sie sich hochmotivierten Nach- wuchs sichern? Mit Stellenausschreibungen per Video können Sie sich als Arbeitgeber vorstellen, sowie den Arbeitsplatz und Kollegen Ihres gesuchten Mitarbeiters. Spannende, aussagekräftige Bilder vermitteln Unternehmenskultur.“). Gleiches gilt für die beanspruchten Dienstleistungen „Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Wa- ren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte“. Es han- delt sich dabei um typische Dienstleistungen einer Unternehmensbera- tung, eines Consulting-Unternehmes oder einer Personalberatung. Die beanspruchten Dienstleistungen „Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken“ wird der Verkehr als einen beschreibenden Hinweis auf verschiedene Dienstleistungen im Internetfernsehen ver- stehen. Sie können von Unternehmen, die einen Sender im Internet betreiben, erbracht werden. Für „Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken“ kann auf die Ausfüh- rungen zu den Einzelhandelsdienstleistungen verwiesen werden. (2) Die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen „Auskünfte über Tele- kommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computer- netzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs auf Compu- terprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informati- onen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms“ fasst der Ver- kehr wegen ihres thematischen Bezugs zum Inhalt von Sendungen, Fo- ren und Chatrooms nur als Sachaussage auf (vgl. BGH GRUR 2010, - 36 - 1100, Rn. 22 – TOOOR!). Dies gilt insbesondere für die Dienstleistung „Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping- Dienste“. Das angemeldete Zeichen „Tv.de“ ist der zentrale Sachhin- weis auf Internetfernsehen und Teleshopping. Zu den weiteren angemeldeten Dienstleistungen „Dienste von Presse- agenturen; E-Mail-Dienste; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte; elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]; elektro- nische Nachrichtenübermittlung; elektronischer Austausch von Nach- richten mittels Chatlines, Chatrooms und lnternetforen“ besteht ein en- ger beschreibender Bezug zwischen der technischen Dienstleistung und der Inhaltsvermittlung. Beides wird von Internetfernsehsendern er- bracht. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zur „Werbung“ wird ergänzend auf obige Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die beanspruchten Dienstleistungen „Kommunikation durch faseroptische Netzwerke; Kommunikationsdienste mittels Com- puterterminals; Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Rou- ting- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Mo- biltelefondienste; Personenrufdienste [Rundfunk, Telefon oder mit an- deren Mitteln elektronischer Kommunikation]; Satellitenübertragung; Sprachübermittlungsdienste (Sprachmitteilungsdienste); Telefaxdienste; Telefondienste; Telefonvermittlung; Telegrafiedienste; Telegrafieren; Telegrammdienst [Depeschen]; Telegrammübermittlung; Telekommuni- kation; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Telekonferenzdienstleistungen; Teletext-Dienste; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetz- werke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging), Fern- schreibdienste; Funkdienste“. Diese Dienstleistungen werden im Inter- net angeboten, weisen daher einen engen beschreiben Bezug auf (vgl. - 37 - www.telegram.org für internetbasierte Telegramme) und sind zudem Gegenstand von Wirtschaftsendungen im Internet. (3) Soweit die Markenstelle die Eintragung für die Dienstleistungen der Klasse 41 „Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Aus- künfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unter- haltung]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herun- terladbar; Berufsberatung; Coaching; Demonstrationsunterricht in prak- tischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Verlages, ausge- nommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; di- gitaler Bilderdienst; Durchführung von Spielen im Internet“ versagt hat, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Wie bereits ausgeführt, kön- nen sich Wissenschafts- und Beratungssendungen thematisch gerade mit den Dienstleistungen, die die Anmelderin beansprucht, befassen. Daher besteht ein enger sachlicher Bezug. Nicht nur öffentlich-rechtli- che Fernsehsender sondern auch private Fernsehsender bieten „Unter- haltung“ über das Internetfernsehen Konsumenten an. Dies gilt insbe- sondere auch für Spartenfernsehkanäle für Filme und Serien wie der Kindersender KIKA (www.kika.de). Bei einzelnen Fernsehsendungen, wie es zum Beispiel bei den allgemein bekannten Fernsehsendungen „TV-Total“ (mit R…) und „Stern-TV“ (mit J…) der Fall war und welche auch im Internet zum Abruf bereit gehalten wurden, wa- ren die Dienstleistungen von Unterhaltungskünstlern, Zeitungsreportern und Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung Thema der Sendun- gen. Entweder wurden die Dienstleistungen in der Sendung selbst oder durch Dritte erbracht oder sie waren als Zitatform Gegenstand einer Be- richterstattung. - 38 - „Dolmetschen der Gebärdensprache“ gehört im Übrigen ebenfalls zu den Dienstleistungen, die bereits jetzt im Internetfernsehen angeboten werden. „Tv.de“ eignet sich daher nur als Hinweis auf das Medium, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen. Bei V… (www.vibelle.de/tv) haben Gehörlose die Möglichkeit, mittels Videoclips bestimmte Fächer im Wege des e-learning zu erlernen, sich Beratungs- dienstleistungen zu Beruf und Ausbildung zu holen, sich über ihre Rechte zu informieren oder Fortbildungen zu machen. 5. Auf die Frage, ob ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be- steht, kommt es nach dem Vorgesagten nicht mehr an. 6. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt und sich Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, nicht stellen. Die vorliegende Fallge- staltung hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Innerhalb der Senatsrechtsprechung des Bundespatentgerichts ist der Bedeutungsinhalt der Bestandteils „.de“ eines Ge- samtzeichens geklärt. Auch weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab, wie mehrteilige Zeichen in ihrer Gesamtbedeutung zu würdigen sind. - 39 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt- haft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteram- tes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor- schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bun- desgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu