Beschluss
29 W (pat) 545/13
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 545/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die international registrierte Marke IR 1 069 767 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. April 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz beschlossen: Die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Wortzeichen MASTERFLUTE ist am 15. Oktober 2010 von der Beschwerdeführerin, beruhend auf der irischen Basisanmeldung vom 6. Oktober 2010, als internationale Marke bei der Weltorga- nisation für geistiges Eigentum unter anderem mit Antrag auf Schutzerstreckung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für folgende Waren der Klasse 16 registriert worden: Paper and paper articles, cardboard and cardboard articles all in- cluded in this class; printed matter, newspapers and periodicals, books; book binding materials; photographs; stationery; adhesive materials (stationery); artists` materials other than colours or var- nishes, paint brushes; typewriters and office requisites (other than furniture); instructional and teaching material (other than appa- ratus); printers` type and printing blocks; cardboard and paper packaging. Mit Beschluss vom 25. September 2013 hat die Markenstelle für Klasse 16 - Inter- nationale Markenregistrierung - den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise, nämlich für die Waren Paper and paper articles, cardboard and cardboard articles all in- cluded in this class; cardboard and paper packaging; - 3 - wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert. Das Zeichen „MASTER- FLUTE“, so die Markenstelle, sei ohne weiteres erkennbar gebildet aus den eng- lischen Begriffen „MASTER“ (engl. Meister, Könner, etw. können) und „FLUTE“ (engl. Welle einer Wellpappe, Riffelung). Die maßgeblichen inländischen Ver- kehrskreise (d. h. sowohl Handel und informierte Fachkreise als auch Endverbrau- cher) verstünden die englische Wortkombination „MASTERFLUTE“ in ihrer Ge- samtkombination ohne weiteres als einen allgemeinen Hinweis auf Papier, Karton und daraus bestehende Waren, die vom Fachmann stammen und deren Be- schaffenheit, vor allem betreffend die Riffelung, vom Fachmann geprüft wurde. Insoweit werde die Angabe „MASTERFLUTE“ von den inländischen Verkehrskrei- sen nicht als phantasievoller Gesamtbegriff und herkunftshinweisendes Betriebs- kennzeichen angesehen, sondern vielmehr als Qualitäts- und Beschaffenheitsan- gabe. Auch der Umstand, dass der Gesamtbegriff „MASTERFLUTE“ möglicher- weise noch nicht lexikalisch nachweisbar sei, erlaube nicht den Schluss zu ziehen, das Zeichen sei unterscheidungskräftig. Der Verkehr sei daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Wortkombinationen konfrontiert zu werden, die in ein- prägsamer Weise sachbezogene Informationen übermitteln sollen. So würden auch bisher unbekannte aber ohne weiteres verständliche Sachaussagen als sol- che erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise verstanden. Auch führe die begriffliche Unbestimmtheit des Zeichens „MASTERFLUTE“ nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Aus dem Umstand der Voreintragung von Zeichen mit dem Bestandteil „FLUTE“ oder „MASTER“ könne die IR-Markeninha- berin für ihre eigene Rechtsposition nichts herleiten, insbesondere keine Indizwir- kung oder eine Bindungswirkung in Bezug auf die vorliegende Frage der rechtmä- ßigen Schutzrechtserstreckung. - 4 - Die Beschwerde der IR-Markeninhaberin richtet sich gegen die teilweise Schutz- rechtsverweigerung. Sie beantragt (Bl. 7 d. A.), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 25. September 2013 aufzuheben und der internationalen Regis- trierung IR 1 069 767 für die zurückgewiesenen Waren den Schutz zu gewähren. Sie trägt vor, das um Schutz nachsuchende Zeichen sei als beschreibender Be- griff dem relevanten deutschsprachigen Verkehrskreis nicht bekannt, wobei als Maßstab nicht die informierten Fachkreise, sondern der Durchschnittsverbraucher gelte. Dieser könne dem englischsprachigen Begriff „FLUTE“ allenfalls die Be- deutung „Flöte“ zuordnen. Weiterhin beziehe sich der Begriff „FLUTE“ lediglich auf die Riffelung der Wellpappe. Darüber hinaus sei das Gesamtzeichen „MASTER- FLUTE“ auch nicht sprachüblich gebildet, da in der englischen Sprache zusam- mengesetzte Begriffe in Form von verbundenen Worten nicht existieren. Die „Meisterriffelung“ sei allenfalls mit „mastered flute“, „master's flute“ oder „flute by a master“ ins Englische zu übersetzen. Schließlich verweist die Beschwerdeführerin auf die Eintragungen der Marken „MASTERTENT“, „VELO-MASTER“, „MESSAGE-MASTER“, „MASTER-RENT“, „MASTER CLIP“ und „Master-Stauden“ sowie auf die irische Voreintragung des Zeichens „MASTERFLUTE“, denen nach Meinung der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Indizwirkung zukommen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. - 5 - 1. Die Markenstelle für Klasse 16 – Internationale Markenregistrierung – hat zu Recht der internationalen Marke teilweise den Schutz verweigert, da dem Zei- chen „MASTERFLUTE“ für die insoweit beschwerdegegenständlichen Waren jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft nach §§ 119 Abs. 1, 124, 113 Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 PMMA, Art. 6quinquies B Ziffer 2 PVÜ fehlt. a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei- chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmit- tel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienst- leistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - AUDI AG/HABM [Vor- sprung durch Technik]; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungs- kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzule- gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2014, 565 Rn. 12 - smartbook; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben). Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke ver- wendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen sei- nen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analy- sierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaA [Henkel]; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 16 - for you). Eine analysie- rende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vorder- grund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (BGH GRUR 2014, 564 Rn. 24 - smartbook). - 6 - Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 43 Prana Haus GmbH/HABM [PRANAHAUS]; Ströbele in Strö- bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 186). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Han- dels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [Matratzen Concord/Hukla]; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 41). Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der An- meldung (BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund ste- henden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland VN/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; BGH a. a. O. Rn. 11 - Link economy). Gleiches gilt, wenn die Wortzeichen aus gebräuchlichen Wörtern oder Wen- dungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstan- den werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hin- aus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Be- zug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden An- gabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 14 - HOT; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28f. - FUSSBALL WM 2006). Es reicht aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten - 7 - Waren nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachli- che Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merk- mal dieser Waren beschreiben kann (EuGH a. a. O. Rn. 97 [Postkantoor]). b) Der IR-Marke steht nach den vorgenannten Grundsätzen im Umfang der Schutzrechtsverweigerung durch das DPMA für die Waren „paper and paper articles, cardboard and cardboard articles all included in this class; cardboard and paper packaging“ das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei- dungskraft entgegen. Der hier vornehmlich angesprochene Verkehrskreis des Fachpublikums wird in der IR-Marke wegen der darin enthaltenen Sachaussage in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen Hinweis auf die Herkunft aus ei- nem bestimmten Unternehmen erkennen. aa) Das um Schutz nachsuchende Gesamtzeichen „MASTERFLUTE“ besteht aus den Bestandteilen „MASTER“ und „FLUTE“. (1) Seinen Ursprung hat der Wortbestandteil „MASTER“ in dem lateinischen Aus- druck „Magister“, welcher für „Lehrer, Vorsteher und Meister“ steht (vgl. Brock- haus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 17, Stichwort: Master). Neben der engli- schen Anrede für „junger Herr“ kann es die Bedeutungen haben: akademischer Grad, (sportlicher) Leiter bei Parforcejagden, bestimmender Teil einer techni- schen Anlage sowie Originalkopiervorlage“ (vgl. Brockhaus, a. a. O., Stichwort: Master). Der Wortbestandteil „MASTER“ wird in der Alltagssprache im Wesentlichen mit „Herr“, „Könner“ oder „(Lehr)Meister“ übersetzt (vgl. PONS, Online-Wörterbuch) und hat Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. BPatG, Beschluss vom 28.04.1995, 32 W (pat) 73/95 – Ecomaster). Im Bereich des Sports wird das - 8 - Wort "Master" von Tennis- und Golfinteressierten, aber auch von Fußballfans, ohne weiteres mit "Meister, Sieger, Meisterschaft" in Verbindung gebracht. Im deutschen Sprachgebrauch ist der Zeichenbestandteil dem allgemeinen Publi- kum ferner auch aus Wortzusammensetzungen bekannt, wie „Talkmaster“, „Quizmaster“, „Showmaster“ und „Webmaster“. Die Bezeichnung "Master" bzw. "Meister" wird aber keineswegs nur für Perso- nen verwendet, sondern auch für Waren. Mit dem Wortelement „MASTER“ werden Produkte gekennzeichnet, die als besonders gut und exklusiv gelten (BPatG, Beschluss vom 15.12.2004, BPatG 29 W (pat) 93/03 – AuditMaster; BPatGE 35, 249 – Finishmaster; Carstensen/Busse, Anglizismen-Wörterbuch, Band 2, Berlin u. a. 2001, Stichwort: Master). Insgesamt weist das Wortelement auf ein Alleinstellungsmerkmal und/oder (hohe) Qualitätsfunktion hin (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 30.04.1999, 33 W (pat) 215/98 – MASTER STROKE; Beschluss vom 08.11.2005, 33 W (pat) 265/03 – MASTER UNIT; Beschluss vom 28.04.1995, 32 W (pat) 73/95 – Ecomaster). (2) Das Wort „FLUTE“ stammt aus dem Englischen und hat neben der aus dem englischen Grundwortschatz bekannten Bedeutung „Flöte“ u. a. die technischen Bedeutungen „Welle der Wellpappe“, „Furche“, „Riffelung“, „Nut“ oder „Rille“ (vgl. www.leo.org (Onlinewörterbuch), Stichwort: Flute; Katz/Heisch, Fachwör- terbuch Papier, 4. Aufl., Stichwort: Flute; Göttsching/Katz, Papier-Lexikon, Gernsbach 1999, Stichwort: Fluting). Unter „Fluting“ wird im Fachbereich ein Rohpapier aus Halbzellstoff zur Herstellung von Wellpappe verstanden (vgl. www.igepa.de, Lexikon, Stichwort: Fluting). Bei den Wellpappenarten wird - ab- hängig von den Wellenprofilen - zwischen A-, B-, C- usw. Flutes unterschieden (vgl. bspw. Fachwörterbuch Medienenglisch unter www.mediencommunity.de; Güte- und Prüfbestimmungen für Wellpappe entsprechend DIN 55468-1; www.ce-pe.de, Firmenbeschreibung). Diese Bezeichnungen werden und wur- den bereits vor dem Anmeldetag (06.10.2010) der vorliegenden IR-Marke auch - 9 - in der deutschsprachigen Fachterminologie verwendet (vgl. bspw. die deutsch- sprachige Europäische Patentschrift EP1 165 310 B1 mit Anmeldetag 25. März 2000: Spalte 3 [0013] „…z. B. eine zweiwellige Wellpappe (BC-Flute, AA-Flute) kann verwendet werden“) oder die Werbebroschüre „Graphic Packa- ging International - Partnerschaft fördert Synergien“ aus dem Jahr 2007: „Das Unternehmen ist bekannt für innovative Verpackungen, wie beispielweise mi- krowellentaugliche Kartons und Z-Flute (‚Null-Welle‘) sowie Kartons …“; ROBA schließt Wellpappenwerk in Raubling: … “Das Werk in Raubling hat ROBA im Jahr 2006 … übernommen. Produziert wurde damals Schwerwellpappe, vor- nehmlich in C- und B-Wellen. Später erweiterte sich das Produktionsprogramm auf E-Flute und BE-Flute Qualitäten…“. Daneben werden beispielsweise Wellpappenarten mit feineren Wellen von deutschsprachigen Fachkreisen als „Microflutes“ (vgl. den Artikel „Den Verpa- ckungshorizont erweitern“ vom 15. Februar 2006, erhältlich unter www.foodaktuell.ch) und auch mit nicht genormten Begriffen wie Miniwelle, Mi- krowelle, Grafikwelle, Kaiserwelle bezeichnet (vgl. Wikipedia, Stichwort: Well- pappe). In diese Bezeichnungen fügt sich „Meisterwelle“ nahtlos ein. (3) Auf das Vorbringen der IR-Markeninhaberin, wonach die Zusammenfügung der Worte „MASTER“ und „FLUTE“ zum Gesamtwort „MASTERFLUTE“ im Engli- schen sprachunüblich sei, kommt es nicht an, solange der (Fach-)Verkehr auf- grund ihm bekannter, ähnlich gebildeter Begriffe lediglich einen Sachhinweis in dem Begriff sieht. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Be- griffs setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren verbindet, die unter der Wortfolge angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann auch dann auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Be- deutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH, a. a. O. - 10 - Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Bei Oberbegriffen und Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Unschärfe und All- gemeinheit unvermeidbar oder gewünscht, um einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften beschreibend zu erfassen. Die branchenüblich gebildete Wortkombination „MASTERFLUTE“ weist aufgrund fehlender syntak- tischer oder semantischer Besonderheiten im vorliegenden Gesamtzusammen- hang keinen über eine bloße Aneinanderreihung der Bedeutungen der einzel- nen Wortbestandteile hinausgehenden Bedeutungsinhalt auf. bb) Der hier angesprochene (Fach-)Verkehrskreis versteht den Gesamtbegriff „MASTERFLUTE“ aus den vorgenannten Gründen als Sachhinweis auf eine (Well-)pappe, die besonders hohen Qualitätsanforderungen genügt. Als Her- kunftshinweis zur Unterscheidung von Produkten eines Unternehmens von ei- nem anderen wird er ihn dagegen nicht erkennen. (1) Die beteiligten Verkehrskreise sind vorliegend im Stande trotz einer fremdspra- chigen Angabe die Bedeutung des Markenwortes zu erkennen (EuGH a. a. O. Rn. 24 – [Matratzen Concord/Hukla]). Zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören der Handel, zu dem der Fachverkehr der Papierindustrie zählt, und der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durch- schnittsverbraucher. Vorliegend ist nicht nur lediglich auf den Endverbraucher als angesprochenen Verkehrskreis abzustellen. Zwar richtet sich der Verkauf der Ware „cardboard“ (Pappe, Karton) u. a. auch an den Endverbraucher, indes wird diese – wie auch die übrigen Waren – von Fachunternehmen hergestellt und von (Zwischen-)Händlern vertrieben, so dass diese ebenfalls zum ange- sprochenen (Fach-)Verkehrskreis zählen. Dies gilt insbesondere für die Waren „Paper and paper articles“, die auch als Rohmaterial für die weitere industrielle Produktion verwendet werden können. - 11 - (2) Der beschreibende Charakter fremdsprachiger Markenwörter ist bereits dann rechtlich relevant, wenn er zumindest von den am Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen erkannt wird. Fachkreise verfügen generell über spe- zielle Sprachkenntnisse, so dass sich ihnen der Sinngehalt der IR-Marke er- schließen wird. Dies ist für die englische Sprache bei dem am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreis mit Bezug zur Papierindus- trie der Fall. Dieser Fachverkehr verfügt in seinem Fachgebiet über vertiefte englischsprachige Kenntnisse, wie die englischsprachigen Produktbeschrei- bungen deutscher Unternehmen belegen. Solche Kenntnisse sind zu berück- sichtigen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 25 – 31 [PRANAHAUS]) und vorliegend maß- geblich. Dies gilt nicht nur für den Begriff „MASTER“, sondern auch für den Be- griff „FLUTE“. Bei letzterem handelt es sich um einen geläufigen Ausdruck aus dem Fachbereich der Papier- und Drucktechnik (vgl. Normann/Schlegel, Fach- wörterbuch für Papier- und Drucktechnik, Englisch-Deutsch, Frankfurt a.M., 2009, Stichwort: Flute). cc) Das Verständnis des angesprochenen (Fach-)Verkehrskreises von der IR- Marke im Sinne einer (Well-)pappe, die besonders hohen Qualitätsanforderun- gen genügt, mithin „meisterlich“ ist, ergibt sich für ihn unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken in Bezug auf die hier noch beanspruchten Papier-, Kar- ton- und Verpackungswaren. Ein solcher beschreibender Bezug liegt für den angesprochenen Fachverkehr bereits deshalb nahe, weil zum einen der Begriff „MASTER“ in der Papier-, Druck- und Verpackungsbranche als Firmenbezeich- nung oder für Werbezwecke beliebt und verbreitet ist (vgl. bspw. M…- … GmbH als Verpackungsdruckerei; M1… oHG oder die deutschsprachige Internetseite www.pillopak.nl). Zum anderen, weil der Fachverkehr den Begriff „FLUTE“ für die hier beanspruchten Waren Papier und Pappe (auch für Verpackungszwecke) als übliche beschreibende Angabe verwendet und auch so versteht. Denn entgegen dem Vorbringen der IR-Mar- - 12 - keninhaberin ist dem deutschsprachigen Fachverkehr der Terminus „FLUTE“ nicht nur als „WeIIe“ und „Welle der Wellpappe“ geläufig, sondern auch als Pro- duktbezeichnung für verschiedene (Wellpappenroh)Papiere. Die Firma K… bewirbt Wellpappenrohpapiere, die sich zur Weiterverarbeitung eignen, indem Verpackungen und Erzeugnisse aus Wellpappe hergestellt werden können. Grundlage der Weiterverarbeitung sind Papiere (Flutes) mit spezifischen Pro- dukteigenschaften (Flächengewichten). Gleiches gilt für die von der Firma P…- … hergestellten Wellpappenrohpapiere der Linie „Palm Flute HP“. Der Begriff „MASTERFLUTE“ wird in diesem Marktsegment im Übrigen bereits in Verbindung mit Kaschiermaschinen, die zur Herstellung von Wellpappen die- nen, verwendet (vgl. Asitrade MASTERFLUTE – Kaschiermaschine, www.bobst.com/de; Asitrade Masterflute, www.printpackmachinery.com). c) An dieser Sach- und Rechtslage vermögen auch die von der IR-Markeninhabe- rin angeführten nationalen und internationalen Voreintragungen nichts zu än- dern. Ein Eingehen auf die genannten Voreintragungen (von Wortfolgen) ist nicht veranlasst, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Mar- ken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können (BGH a. a. O., Rn. 20 – Deutschlands schönste Seiten). Zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben ent- sprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. BGH GRUR 2014, 376 Rn. 19 – grill meister; GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). Auch ausländische Voreintragungen identischer oder ver- gleichbarer Marken, auf die sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem DPMA berufen hat, haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bin- dungs- noch eine Indizwirkung (vgl. BGH a. a. O., Rn. 30 – HOT; Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 45, 46 m. w. N.). Die von der IR-Markeninha- - 13 - berin benannten eingetragenen Wortmarken unterscheiden sich im Übrigen be- reits begrifflich von dem hier um Schutz nachsuchenden Zeichen, beziehen sich auf andere Waren und Dienstleistungen und liegen zum Teil zudem weit zurück. Die Gemeinschaftsmarke „SUPAFLUTE“ (Reg.Nr.: 010002806) unterscheidet sich deutlich von der IR-Marke, weil „Supa“, anders als „Master“ keine offen- sichtliche Bedeutung hat. 2. Auf die Frage, ob ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be- steht, kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht mehr an. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteram- tes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor- schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich einzulegen. Dr. Mittenberger-Huber Akintche Dr. von Hartz Hu