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Beschluss

17 W (pat) 9/14

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 9/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. April 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2008 056 013 … - 2 - … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Auf die am 5. November 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan- gene Patentanmeldung 10 2008 056 013.8-53 der Fa. D…, Inc., welche die Priorität einer US-Voranmeldung vom 5. November 2007 in An- spruch nimmt, wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F das Patent unter der Bezeichnung "Patientenbehandlungsplanungssystem sowie computerimplementiertes Verfahren zum Erstellen eines Patientenbehandlungsplans" erteilt und am 5. Januar 2012 veröffentlicht. Der gegen das Patent erhobene Einspruch der Fa. F… GmbH, mit welchem fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Patents nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, ferner dessen Erweiterung über den Inhalt - 3 - der Anmeldung hinaus nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG und fehlende Ausführbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG geltend gemacht wurden, hatte Erfolg: das Patent wurde durch den in der Anhörung vom 22. November 2013 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 53 widerrufen mit der Begründung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und des Nebenanspruchs 19 der erteilten Fassung (Hauptantrag) gegenüber der Druckschrift D3 (WO 03 / 17 166 A1) bei Nicht-Berücksichtigung von außertechnischen Maßnahmen nicht auf einer erfinde- rischen Tätigkeit beruhe. Auch die jeweiligen unabhängigen Ansprüche der Hilfs- anträge I bis IV beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentabtei- lung ließ dabei offen, ob die jeweiligen Patentansprüche ausreichend offenbart sind, und ob ihr jeweiliger Gegenstand überhaupt die grundsätzliche Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln betrifft. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf- rechtzuerhalten gemäß Hauptantrag in erteilter Form; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1-26 vom 18.04.2016, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1-27 vom 18.04.2016, im Übrigen wie Hilfsantrag 1; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1-27 vom 18.04.2016, im Übrigen wie Hilfsantrag 1; - 4 - gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1-26 vom 18.04.2016, im Übrigen wie Hilfsantrag 1; gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1-26 vom 18.04.2016, im Übrigen wie Hilfsantrag 1. Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (d.h. in der erteilten Fassung), mit einer Gliederung ähnlich der des Widerrufsbeschlusses, lautet: (M-1) Patientenbehandlungsplanungssystem, umfassend: (M-2) mindestens eine Ablage für medizinische Informationen über eine Vielzahl unterschiedlicher Patienten; (M-3) einen Datenprozessor zum Beschaffen von Patientendaten von der mindestens einen Ablage zur Darstellung in einer Benutzerschnittstellenanzeige und zum Speichern von Pa- tientendaten, die über die Benutzerschnittstelle beschafft wurden, in der mindestens einen Ablage; und (M-4) eine Benutzerschnittstelle zum Starten der Erzeugung von Daten, die ein zusammengesetzten Anzeigebild repräsentie- ren, in dem Patientendaten dargestellt werden, die von der mindestens einen Ablage unter der Verwendung des Daten- prozessors beschafft wurden, wobei - 5 - (M-5) das zusammengesetzte Anzeigebild es dem Benutzer er- laubt, die Ausführung einer Vielzahl unterschiedlicher aus- führbarer Anwendungen durch den Datenprozessor zu star- ten, die Folgendes enthalten: (M-5.1) - eine Pflegeplananwendung und (M-5.2) - eine Medikationsverabreichungsplanungsanwendung, und (M-6) wobei in Reaktion auf Benutzereingabedaten, die ein Pflege- planereignis einschließlich zugeordneter Kontextdaten für einen bestimmten Patienten einplanen, die Pflegeplanan- wendung automatisch eine Pflegeplanereigniskonfliktüber- prüfung in Reaktion auf das Einplanen des Pflegeplanereig- nisses für diesen bestimmten Patienten und einen Vergleich des eingeplanten Pflegeplanereignisses und der zugeord- neten Kontextdaten mit früheren in mindestens einer Ablage gespeicherten Pflegeplanereignissen und zugeordneten Kontextdaten für diesen bestimmten Patienten startet, um zu erfassen, ob irgendein Ereignis des eingeplanten Pflegeplan- ereignisses eine Dopplung eines früheren in der mindestens einen Ablage gespeicherten Pflegeplanereignisses darstellt, und (M-7) die Pflegeplananwendung automatisch Daten, die das Pfle- geplanereignis identifizieren, sowie zugeordnete Kontextda- ten an die Medikationsverabreichungsplanungsanwendung zum Ausfüllen eines Medikationsverabreichungsplans zur Anzeige durch die Benutzerschnittstelle schickt. - 6 - Zu dem nebengeordneten, auf ein „Computerimplementiertes Verfahren zum Er- stellen eines Patientenbehandlungsplans“ gerichteten Anspruch 19, sowie zu den Unteransprüchen 2 bis 18 und 20 bis 27 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der Patentanspruch 1, mit auf der Gliederung des Hauptantrags basierender Gliederung und Kennzeichnung der Unterschiede: (M-1) Patientenbehandlungsplanungssystem, umfassend: (M-2) mindestens eine Ablage für medizinische Informationen über eine Vielzahl unterschiedlicher Patienten; (M-3) einen Datenprozessor zum Beschaffen von Patientendaten von der mindestens einen Ablage zur Darstellung in einer Benutzerschnittstellenanzeige und zum Speichern von Pa- tientendaten, die über die Benutzerschnittstelle beschafft wurden, in der mindestens einen Ablage; und (M-4) eine Benutzerschnittstelle zum Starten der Erzeugung von Daten, die ein zusammengesetzten Anzeigebild repräsentie- ren, in dem Patientendaten dargestellt werden, die von der mindestens einen Ablage unter der Verwendung des Daten- prozessors beschafft wurden, wobei (M-5) das zusammengesetzte Anzeigebild es dem Benutzer erlaubt, die Ausführung einer Vielzahl unterschiedlicher ausführbarer Anwendungen durch den Datenprozessor zu starten, die Folgendes enthalten: (M-5.1) - eine Pflegeplananwendung und - 7 - (M-5.2) - eine Medikationsverabreichungsplanungsanwendung, und (M-6) wobei in Reaktion auf Benutzereingabedaten, die ein Pflege- planereignis einschließlich zugeordneter Kontextdaten für einen bestimmten Patienten einplanen, die Pflegeplanan- wendung automatisch eine Pflegeplanereigniskonfliktüber- prüfung in Reaktion auf das Einplanen des Pflegeplanereig- nisses für diesen bestimmten Patienten und einen Vergleich des eingeplanten Pflegeplanereignisses und der zugeord- neten Kontextdaten mit früheren in mindestens einer Ablage gespeicherten Pflegeplanereignissen und zugeordneten Kon- textdaten für diesen bestimmten Patienten startet, um zu er- fassen, ob irgendein Ereignis des eingeplanten Pflegeplan- ereignisses eine Dopplung eines früheren in der mindestens einen Ablage gespeicherten Pflegeplanereignisses darstellt, (H1-6x) wobei die Kontextdaten eine Benutzerkennung und eine Pfle- geplanereignisplanungszeit und ein entsprechendes Datum sowie ein Pflegeplanereignisbeschreibungselement umfas- sen, und (M-7) die Pflegeplananwendung automatisch Daten, die das Pfle- geplanereignis identifizieren, sowie zugeordnete Kontextda- ten an die Medikationsverabreichungsplanungsanwendung zum Ausfüllen eines Medikationsverabreichungsplans zur Anzeige durch die Benutzerschnittstelle schickt. Gemäß Hilfsantrag 2 lautet der Patentanspruch 1, mit entsprechender Gliederung und Kennzeichnung der Unterschiede zum Hauptantrag: - 8 - (M-1) Patientenbehandlungsplanungssystem, umfassend: (M-2) mindestens eine Ablage für medizinische Informationen über eine Vielzahl unterschiedlicher Patienten; (M-3) einen Datenprozessor zum Beschaffen von Patientendaten von der mindestens einen Ablage zur Darstellung in einer Benutzerschnittstellenanzeige und zum Speichern von Pa- tientendaten, die über die Benutzerschnittstelle beschafft wurden, in der mindestens einen Ablage; und (M-4) eine Benutzerschnittstelle zum Starten der Erzeugung von Daten, die ein zusammengesetzten Anzeigebild repräsentie- ren, in dem Patientendaten dargestellt werden, die von der mindestens einen Ablage unter der Verwendung des Daten- prozessors beschafft wurden, wobei (M-5) das zusammengesetzte Anzeigebild es dem Benutzer erlaubt, die Ausführung einer Vielzahl unterschiedlicher ausführbarer Anwendungen durch den Datenprozessor zu starten, die Folgendes enthalten: (H2-5.1) eine Pflegeplananwendung, die das Erstellen eines Pflege- plans durch einen Benutzer ermöglicht, wobei der Pflegeplan wenigstens ein Pflegeplanereignis für einen bestimmten Pa- tienten umfasst, und (H2-5.2) eine Medikationsverabreichungsplanungsanwendung, die das wenigstens eine Pflegeplanereignis dem Benutzer oder einer weiteren Person zum Durchführen des wenigstens einen Pflegeplanereignisses bereitstellt, und - 9 - (H2-6) wobei in Reaktion auf Benutzereingabedaten mittels der Pflegeplananwendung, die ein Pflegeplanereignis mit Ereig- nisdaten einschließlich zugeordneter Kontextdaten für einen bestimmten Patienten einplanen, die Pflegeplananwendung automatisch eine Pflegeplanereigniskonfliktüberprüfung in Reaktion auf das Einplanen des Pflegeplanereignisses für diesen bestimmten Patienten und einen Vergleich des ein- geplanten Pflegeplanereignisses und der zugeordneten Kon- textdaten mit früheren in mindestens einer Ablage gespei- cherten Pflegeplanereignissen und zugeordneten Kontext- daten für diesen bestimmten Patienten startet, um zu erfas- sen, ob irgendein Ereignis des eingeplanten Pflegeplaner- eignisses eine Dopplung eines früheren in der mindestens einen Ablage gespeicherten Pflegeplanereignisses darstellt, (H2-6y) wobei Kontextdaten des eingeplanten Pflegeplanereignisses mit Kontextdaten eines gespeicherten Pflegeplanereignisses verglichen werden, nachdem Ereignisdaten des eingeplanten Pflegeplanereignisses gleich Ereignisdaten des gespeicher- ten Pflegeplanereignisses sind, und (H2-7) die Pflegeplananwendung automatisch Daten, die das Pfle- geplanereignis identifizieren, sowie zugeordnete Kontext- daten an die Medikationsverabreichungsplanungsanwen- dung zum Ausfüllen eines Medikationsverabreichungsplans zur Anzeige durch die Benutzerschnittstelle zur Verwendung durch den Benutzer oder die weitere Person zum Durchfüh- ren des wenigstens einen Pflegeplanereignisses schickt. - 10 - Gemäß Hilfsantrag 3 lautet der Patentanspruch 1, mit entsprechender Gliederung und Kennzeichnung der Unterschiede zum Hilfsantrag 2: (M-1) Patientenbehandlungsplanungssystem, umfassend: (M-2) mindestens eine Ablage für medizinische Informationen über eine Vielzahl unterschiedlicher Patienten; (M-3) einen Datenprozessor zum Beschaffen von Patientendaten von der mindestens einen Ablage zur Darstellung in einer Benutzerschnittstellenanzeige und zum Speichern von Pa- tientendaten, die über die Benutzerschnittstelle beschafft wurden, in der mindestens einen Ablage; und (M-4) eine Benutzerschnittstelle zum Starten der Erzeugung von Daten, die ein zusammengesetzten Anzeigebild repräsentie- ren, in dem Patientendaten dargestellt werden, die von der mindestens einen Ablage unter der Verwendung des Daten- prozessors beschafft wurden, wobei (M-5) das zusammengesetzte Anzeigebild es dem Benutzer erlaubt, die Ausführung einer Vielzahl unterschiedlicher ausführbarer Anwendungen durch den Datenprozessor zu starten, die Folgendes enthalten: (H3-5.1) eine Pflegeplananwendung, die das Erstellen und Planen eines Pflegeplans durch einen Benutzer ermöglicht, wobei der Pflegeplan wenigstens ein Pflegeplanereignis für einen bestimmten Patienten umfasst, - 11 - (H3-5.1x) wobei das Pflegeplanereignis Ereignisdaten, die eine Aktion identifizieren, die an einem Patienten ausgeführt wird, und zugeordnete Kontextdaten, die das Pflegeplanereignis charakterisieren, umfasst, und (H2-5.2) eine Medikationsverabreichungsplanungsanwendung, die das wenigstens eine Pflegeplanereignis dem Benutzer oder einer weiteren Person zum Durchführen des wenigstens einen Pflegeplanereignisses bereitstellt, und (H3-6) wobei in Reaktion auf Benutzereingabedaten mittels der Pflegeplananwendung, die ein Pflegeplanereignis mit Ereig- nisdaten einschließlich zugeordneter Kontextdaten für einen bestimmten Patienten einplanen, die Pflegeplananwendung automatisch eine Pflegeplanereigniskonfliktüberprüfung in Reaktion auf das Einplanen des Pflegeplanereignisses für diesen bestimmten Patienten und einen Vergleich des ein- geplanten Pflegeplanereignisses mit früheren in mindestens einer Ablage gespeicherten Pflegeplanereignissen für diesen bestimmten Patienten startet, um zu erfassen, ob irgendein Ereignis des eingeplanten Pflegeplanereignisses eine Dopp- lung eines früheren in der mindestens einen Ablage gespei- cherten Pflegeplanereignisses darstellt, (H2-6y) wobei Kontextdaten des eingeplanten Pflegeplanereignisses mit Kontextdaten eines gespeicherten Pflegeplanereignisses verglichen werden, nachdem Ereignisdaten des eingeplanten Pflegeplanereignisses gleich Ereignisdaten des gespeicher- ten Pflegeplanereignisses sind, und - 12 - (H2-7) die Pflegeplananwendung automatisch Daten, die das Pfle- geplanereignis identifizieren, sowie zugeordnete Kontext- daten an die Medikationsverabreichungsplanungsanwen- dung zum Ausfüllen eines Medikationsverabreichungsplans zur Anzeige durch die Benutzerschnittstelle zur Verwendung durch den Benutzer oder die weitere Person zum Durchfüh- ren des wenigstens einen Pflegeplanereignisses schickt. Gemäß Hilfsantrag 4 lautet der Patentanspruch 1, mit entsprechender Gliederung und Kennzeichnung der Unterschiede ebenfalls zum Hilfsantrag 2: (M-1) Patientenbehandlungsplanungssystem, umfassend: (M-2) mindestens eine Ablage für medizinische Informationen über eine Vielzahl unterschiedlicher Patienten; (M-3) einen Datenprozessor zum Beschaffen von Patientendaten von der mindestens einen Ablage zur Darstellung in einer Benutzerschnittstellenanzeige und zum Speichern von Pa- tientendaten, die über die Benutzerschnittstelle beschafft wurden, in der mindestens einen Ablage; und (M-4) eine Benutzerschnittstelle zum Starten der Erzeugung von Daten, die ein zusammengesetzten Anzeigebild repräsentie- ren, in dem Patientendaten dargestellt werden, die von der mindestens einen Ablage unter der Verwendung des Daten- prozessors beschafft wurden, wobei (M-5) das zusammengesetzte Anzeigebild es dem Benutzer erlaubt, die Ausführung einer Vielzahl unterschiedlicher aus- - 13 - führbarer Anwendungen durch den Datenprozessor zu starten, die Folgendes enthalten: (H2-5.1) eine Pflegeplananwendung, die das Erstellen eines Pflege- plans durch einen Benutzer ermöglicht, wobei der Pflegeplan wenigstens ein Pflegeplanereignis für einen bestimmten Pa- tienten umfasst, und (H2-5.2) eine Medikationsverabreichungsplanungsanwendung, die das wenigstens eine Pflegeplanereignis dem Benutzer oder einer weiteren Person zum Durchführen des wenigstens einen Pflegeplanereignisses bereitstellt, und (H4-6) wobei in Reaktion auf Benutzereingabedaten mittels der Pflegeplananwendung, die ein Pflegeplanereignis mit Ereig- nisdaten einschließlich zugeordneter Kontextdaten für einen bestimmten Patienten einplanen, die Pflegeplananwendung automatisch eine Pflegeplanereignis Medikationskonfliktüber- prüfung in Reaktion auf das Einplanen des Pflegeplanereig- nisses Planen einer Medikationsverabreichung für diesen bestimmten Patienten und einen Vergleich des eingeplanten Pflegeplanereignisses und der zugeordneten Kontextdaten mit früheren in mindestens einer Ablage gespeicherten Pfle- geplanereignissen und zugeordneten Kontextdaten für die- sen bestimmten Patienten startet, um zu erfassen, ob irgend- ein Ereignis des eingeplanten Pflegeplanereignisses eine Dopplung eines früheren in der mindestens einen Ablage ge- speicherten Pflegeplanereignisses darstellt, (H2-6y) [gestrichen] und - 14 - (H2-7) die Pflegeplananwendung automatisch Daten, die das Pfle- geplanereignis identifizieren, sowie zugeordnete Kontext- daten an die Medikationsverabreichungsplanungsanwen- dung zum Ausfüllen eines Medikationsverabreichungsplans zur Anzeige durch die Benutzerschnittstelle zur Verwendung durch den Benutzer oder die weitere Person zum Durchfüh- ren des wenigstens einen Pflegeplanereignisses schickt, (H4-8) wobei die Medikationsverabreichungsplanungsanwendung die Durchführung einer zweiten Medikationskonfliktüberprü- fung zusätzlich zu der von der Pflegeplananwendung ge- starteten Medikationskonfliktüberprüfung startet. Gemäß Hilfsantrag 5 lautet der Patentanspruch 1, mit entsprechender Gliederung und Kennzeichnung der Unterschiede zum Hilfsantrag 4: (M-1) Patientenbehandlungsplanungssystem, umfassend: (M-2) mindestens eine Ablage für medizinische Informationen über eine Vielzahl unterschiedlicher Patienten; (M-3) einen Datenprozessor zum Beschaffen von Patientendaten von der mindestens einen Ablage zur Darstellung in einer Benutzerschnittstellenanzeige und zum Speichern von Pa- tientendaten, die über die Benutzerschnittstelle beschafft wurden, in der mindestens einen Ablage; und (M-4) eine Benutzerschnittstelle zum Starten der Erzeugung von Daten, die ein zusammengesetzten Anzeigebild repräsentie- ren, in dem Patientendaten dargestellt werden, die von der - 15 - mindestens einen Ablage unter der Verwendung des Daten- prozessors beschafft wurden, wobei (M-5) das zusammengesetzte Anzeigebild es dem Benutzer erlaubt, die Ausführung einer Vielzahl unterschiedlicher aus- führbarer Anwendungen durch den Datenprozessor zu star- ten, die Folgendes enthalten: (H3-5.1) eine Pflegeplananwendung, die das Erstellen und Planen eines Pflegeplans durch einen Benutzer ermöglicht, wobei der Pflegeplan wenigstens ein Pflegeplanereignis für einen bestimmten Patienten umfasst, (H3-5.1x) wobei das Pflegeplanereignis Ereignisdaten, die eine Aktion identifizieren, die an einem Patienten ausgeführt wird, und zugeordnete Kontextdaten, die das Pflegeplanereignis charakterisieren, umfasst, und (H2-5.2) eine Medikationsverabreichungsplanungsanwendung, die das wenigstens eine Pflegeplanereignis dem Benutzer oder einer weiteren Person zum Durchführen des wenigstens einen Pflegeplanereignisses bereitstellt, und (H5-6) wobei in Reaktion auf Benutzereingabedaten mittels der Pflegeplananwendung, die ein Pflegeplanereignis mit Ereig- nisdaten einschließlich zugeordneter Kontextdaten für einen bestimmten Patienten einplanen, die Pflegeplananwendung automatisch eine Medikationskonfliktüberprüfung in Reaktion auf das Planen einer Medikationsverabreichung für diesen bestimmten Patienten und einen Vergleich des eingeplanten Pflegeplanereignisses und der zugeordneten Kontextdaten - 16 - mit früheren in mindestens einer Ablage gespeicherten Pflegeplanereignissen und zugeordneten Kontextdaten für diesen bestimmten Patienten startet, um zu erfassen, ob irgendein Ereignis des eingeplanten Pflegeplanereignisses eine Dopplung eines früheren in der mindestens einen Ab- lage gespeicherten Pflegeplanereignisses darstellt, (H2-6y) wobei Kontextdaten des eingeplanten Pflegeplanereignisses mit Kontextdaten eines gespeicherten Pflegeplanereignisses verglichen werden, nachdem Ereignisdaten des eingeplanten Pflegeplanereignisses gleich Ereignisdaten des gespeicher- ten Pflegeplanereignisses sind, und (H2-7) die Pflegeplananwendung automatisch Daten, die das Pfle- geplanereignis identifizieren, sowie zugeordnete Kontext- daten an die Medikationsverabreichungsplanungsanwen- dung zum Ausfüllen eines Medikationsverabreichungsplans zur Anzeige durch die Benutzerschnittstelle zur Verwendung durch den Benutzer oder die weitere Person zum Durchfüh- ren des wenigstens einen Pflegeplanereignisses schickt, (H4-8) wobei die Medikationsverabreichungsplanungsanwendung die Durchführung einer zweiten Medikationskonfliktüberprü- fung zusätzlich zu der von der Pflegeplananwendung gestar- teten Medikationskonfliktüberprüfung startet, (H5-9) wobei die Pflegeplananwendung automatisch eine Medika- tionskonfliktüberprüfung in Reaktion auf den Empfang der Daten, die das Pflegeplanereignis identifizieren, sowie den zugeordneten Kontextdaten und einen Vergleich des einge- planten Pflegeplanereignisses mit früheren in mindestens - 17 - einer Ablage gespeicherten Pflegeplanereignissen für diesen bestimmten Patienten startet, um zu erfassen, ob irgendein Ereignis des eingeplanten Pflegeplanereignisses eine Dopp- lung eines früheren in der mindestens einen Ablage gespei- cherten Pflegeplanereignisses darstellt, wobei Kontextdaten des eingeplanten Pflegeplanereignisses mit Kontextdaten ei- nes gespeicherten Pflegeplanereignisses verglichen werden, nachdem Ereignisdaten des eingeplanten Pflegeplanereig- nisses gleich Ereignisdaten des gespeicherten Pflegeplan- ereignisses sind. Für alle Hilfsanträge wird zu dem jeweiligen Nebenanspruch und den Unter- ansprüchen auf die Gerichtsakte verwiesen. Als die dem Gegenstand des Streitpatents zugrundeliegende Aufgabe ist ange- geben, ein System bzw. Verfahren zum Erzeugen und Bearbeiten eines Patien- tenbehandlungsplans derart weiterzubilden, dass die Verwaltung bzw. Über- wachung der Pflege einer Vielzahl von Personen vereinfacht wird. Insbesondere sollen das System und das Verfahren Doppelungen von Maßnahmen verhindern (siehe Streitpatentschrift Absatz [0004]). Im Laufe des Verfahrens sind von der Einsprechenden folgende Druckschriften entgegengehalten worden: D1 EP 1 533 738 A2 D2 US 2004 / 10 425 A1 D3 WO 2003 / 17 166 A1 D4 WO 2003 / 17 174 A1 D5 DE 101 42 004 A1 D6 US 2002 / 120 472 A1 D7 DE 10 2006 035 653 A1 - 18 - II. Die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Widerruf des Patents durch die Patentabteilung 53 hat keinen Erfolg. Die jeweiligen Gegenstände des Patentan- spruchs 1 nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen beruhen nicht auf einer erfin- derischen Tätigkeit und sind somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit §§ 1 und 4 PatG), weil bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit diejenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit techni- schen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht zu berücksich- tigen sind (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; BGH GRUR 2013, 275 - Routenplanung). 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der vorangegangene Einspruch war mit nachprüfbaren Gründen versehen und ebenfalls zulässig. 2. Das Streitpatent betrifft ein System und ein Verfahren zur Planung von Pa- tienten-Behandlungen. Dem Benutzer, insbesondere einem Arzt, wird eine grafi- sche Benutzerschnittstelle angeboten, über welche er gespeicherte Patienten- daten aufrufen und neue Behandlungs-Daten oder -Maßnahmen, wie z. B. eine Medikamentenverordnung, einen Befund oder einen Auftrag zur Befundserhe- bung, hinzufügen kann. Das System speichert die Daten und erlaubt verschiedene Auswertemöglichkeiten. So kann aus der Menge der Verordnungen ein Medika- tionsverabreichungsplan erstellt werden (siehe Absatz [0023]), und aus anderen Vorgaben (Intervention, Befundung) ein Arztpflegeplan oder ein Patientenpflege- plan (siehe Absatz [0038] ff.). Derartige Systeme und Verfahren waren grundsätzlich aus dem Stand der Technik bekannt. Für das Streitpatent wird als Besonderheit geltend gemacht, dass bei der Eingabe neuer Maßnahmen oder der Plan-Erstellung eine Konfliktüberprüfung vorgenommen wird, ob gleiche Maßnahmen bereits zuvor verfügt worden waren - 19 - („Doppelung von Maßnahmen“ / „gedoppeltes Ereignis“ – siehe z.B. Absatz [0014] „Ereigniskonfliktüberprüfungsvorgang“). Wenn dies der Fall ist, teilt das System dem Benutzer den potentiellen Konflikt mit und bietet ihm Eingabemöglichkeiten zur Konfliktlösung an (siehe z. B. Figur 3 / Figur 4). 2.1 Dem erteilten Patentanspruch 1 ist unter Hinzuziehung der Patentschrift insgesamt etwa folgende Lehre entnehmbar: Mit den Merkmalen (M-1) bis (M-5) wird ein Computersystem beschrieben, das einen Speicher („Ablage“) in Form einer Datenbank für eine Vielzahl von Patienten und zugeordnete medizinische Informationen umfasst, ferner einen Prozessor zur Erzeugung einer Benutzerschnittstelle und zur Darstellung und zur Entgegenahme von Patientendaten. Für die Darstellung wird ein „zusammengesetztes Anzeige- bild“ beansprucht, das es gemäß Merkmal (M-5) erlaubt, eine Vielzahl unter- schiedlicher Anwendungen (Anwendungsprogramme) zu starten, wobei gemäß Absatz [0013] der Patentschrift die verschiedenen genannten Anwendungen (Pflegeplananwendung 150, Medikationsverabreichungsplanungsanwendung 160, Befundungsplanungsanwendung 170, Interventionsplanungsanwendung 180) „nicht auf Softwareausführungsformen eingeschränkt sind, sondern stattdessen auch als Hardwarekomponenten (z. B. Prozessoren) ausgebildet sein können, die aus elektronischen Schaltungen bestehen, auf denen Anwendungen fest codiert sind“. Konkret als startbare Anwendungen sind in den Merkmalen (M-5.1) und (M-5.2) beansprucht: eine Pflegeplananwendung und eine Medikationsverabreichungs- planungsanwendung. Gemäß Absatz [0014] ermöglicht die Pflegeplananwendung (150) die automatische Erstellung eines Patientenpflegeplans durch die Eingabe und Bearbeitung von Patientenpflegeplanereignissen (wobei solche „Ereignisse“ gemäß Absatz [0012] eine Aktion identifizieren, die an einem Patienten oder für einen Patienten auszuführen ist, wie z. B. eine Medikationsverabreichung) und die Eingabe von zugehörigen Kontextdaten. Ferner führt sie automatisch die bereits - 20 - angesprochene Konfliktüberprüfung durch. Unter der Medikationsverabreichungs- planungsanwendung (160) ist nach Absatz [0031] das Programm zum Einplanen von Medikations-Verabreichungen für einen Patienten zu verstehen. Merkmal (M-6) ist auf eine „Pflegeplanereigniskonfliktüberprüfung“ gerichtet. Wenn der Benutzer ein Pflegeplanereignis, einschließlich zugeordneter Kontextdaten, eingibt (d.h.: eine neue Maßnahme für den Patienten vorsieht, die z.B. eine Medi- kation, eine Befundserhebung, eine Intervention sein kann), wird ein Vergleich dieser Neu-Eingabe mit früheren Pflegeplanereignissen und Kontextdaten durch- geführt. Die Pflegeplananwendung (150) erfasst daraus, ob „irgendein Ereignis des eingeplanten Pflegeplanereignisses“ eine Doppelung eines früheren, gespei- cherten Pflegeplanereignisses darstellt. D. h. es wird überprüft, ob dieselbe oder teilweise dieselbe Maßnahme bereits früher eingeplant worden war. Die „Kontextdaten“ enthalten gemäß Absatz [0012] „beliebige Daten, die das Er- eignis charakterisieren, einschließlich Planungsdaten, die eine Zeit und/ oder eine Häufigkeit des Auftretens für das Ereignis angeben.“ Schließlich soll die Pflegeplananwendung (150) nach Merkmal (M-7) automatisch die Daten über das (neue) Pflegeplanereignis, einschließlich der zugeordneten Kontextdaten, an die Medikationsverabreichungsplanungsanwendung zum Aus- füllen eines Medikationsverabreichungsplans zur Anzeige durch die Benutzer- schnittstelle schicken. D. h. es wird sichergestellt, dass das neue Pflegeplanereig- nis im Medikationsverabreichungsplan angezeigt wird. 2.2 Mit den Hilfsanträgen kommen weitere Details für die Arbeitsweise des beanspruchten Systems hinzu. Durch das Merkmal (H1-6x) werden die Kontextdaten genauer definiert (siehe den erteilten Unteranspruch 3 und Absatz [0029]), ähnlich durch die Merkmale (H2- - 21 - 5.1) und (H2-5.2) die Pflegeplananwendung und die Medikationsverabreichungs- planungsanwendung (vgl. Absatz [0032], [0031]). Das Merkmal (H2-6y) spezifiziert den Vergleich von Pflegeplanereignissen als zweistufig: zunächst müssen die Ereignisdaten übereinstimmen, bevor auch noch die zugeordneten Kontextdaten verglichen werden (siehe Absatz [0014] auf Sei- te 5 des Streitpatents). Mit dem Merkmal (H2-7) wird ergänzt, dass die Daten über die Pflegeplanereig- nisse nicht nur zur Anzeige durch die Benutzerschnittstelle geschickt werden, sondern zur Durchführung der geplanten Maßnahme am Patienten (vgl. Ab- satz [0029]). Das Merkmal (H3-5.1x) definiert, dass ein Pflegeplanereignis Ereignisdaten und zugeordnete Kontextdaten umfasst. Durch das Merkmal (H4-6) wird die zuvor allgemeine Pflegeplanereigniskonflikt- überprüfung auf eine spezielle Medikationskonfliktüberprüfung eingeschränkt. Nach Merkmal (H4-8) soll zusätzlich zu der von der Pflegeplananwendung ge- starteten Medikationskonfliktüberprüfung noch eine zweite Medikationskonflikt- überprüfung stattfinden, die von der Medikationsverabreichungsplanungsanwen- dung gestartet wird (siehe den erteilten Unteranspruch 17 und Absatz [0032]). Das zusätzliche Merkmal (H5-9) ist darauf gerichtet, wie die Medikationskonflikt- überprüfung durch die Pflegeplananwendung gestartet und durchgeführt wird (siehe den erteilen Anspruch 15 - davon abgesehen stellt das Merkmal (H5-9) eine Wiederholung eines Teils der Maßnahmen der Merkmale (H5-6) und (H2-6y) dar). 2.3 Als Fachmann für ein derartiges komplexes computerimplementiertes Pla- nungssystem im medizinischen Umfeld hat die Patentabteilung im Widerrufsbe- - 22 - schluss einen Diplom-Informatiker mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Software für medizinische Datenverarbeitungszwecke angesehen. Der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen. 3. Das jeweilige System nach dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge 1 bis 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine beanspruchte Lehre nicht generell nach § 1 Abs. 3 / Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausge- schlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der Lehre ein technisches Problem be- wältigt (BGH, a. a. O - Wiedergabe topografischer Informationen, Leitsatz a). Je- doch sind bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, a. a. O - Wie- dergabe topografischer Informationen, Leitsatz b). So können beispielsweise An- weisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anwei- sung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (BGH, a. a. O – Routenplanung, Leitsatz a). Während zur Lösung eines Problems, das auf den herkömmlichen Gebieten der Technik, also der Ingenieurwissenschaften, der Physik, der Chemie oder der Bio- logie, besteht, die Abarbeitung bestimmter Verfahrensschritte durch einen Com- puter grundsätzlich patentierbar ist (BGH GRUR 2002, 143 - Suche fehlerhafter Zeichenketten), sind Lösungen auf dem Gebiet der Informatik nicht grundsätzlich und zwangsläufig als „technische“ Problemlösungen zu verstehen - hier bedarf es vielmehr einer gesonderten Prüfung. Welches technische Problem durch eine Er- findung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsäch- lich leistet (BGH GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe). Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln (BGH GRUR 2010, 602 - Gelenk- anordnung, Absatz 27). - 23 - Die tatsächliche Leistung einer Erfindung ist im Vergleich mit dem (nächstkom- menden) Stand der Technik zu ermitteln, d. h. Ausgangspunkt sind diejenigen Merkmale, die über den nächstkommenden Stand der Technik hinausgehen; ob die anderen Merkmale zu einer technischen Problemlösung beitragen oder nicht, ist ohne Bedeutung, wenn sie bereits aus dem Stand der Technik bekannt sind. 3.2 Als nächstkommender Stand der Technik kann hier, in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Patentabteilung, die Druckschrift D3 WO 2003 / 17 166 A1 angesehen werden. Sie beschreibt ein Management-System für den medizini- schen Dienst, insbesondere für die Rezept-Ausstellung („writing prescriptions“). Der Arzt bedient ein tragbares Gerät 112, welches mit einem lokalen Server 116 und einer Datenbank 120 sowie über ein Netzwerk (Internet) mit weiteren Servern und Datenbanken in Verbindung steht (Zusammenfassung, Figur 1). Der lokale Server 116 bildet eine Ablage für medizinische Informationen über eine Vielzahl unterschiedlicher Patienten (Seite 6 Absatz 2). Das tragbare Gerät 112 enthält zweifellos einen Datenprozessor, u. a. zur Darstellung einer Benutzerschnitt- stellenanzeige, und dient zur Eingabe von Patientendaten, die zunächst lokal in dem Gerät und später im Server 116 gespeichert werden (siehe Seite 6 Absatz 3; Seite 7 Absatz 3; Figur 3 - Merkmale (M-2) und (M-3)). Beispielsweise aus Seite 6 Absatz 2 kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich bei dem beschriebenen System um ein PatientenbehandIungsplanungssystem (Merkmal (M-1)) handelt. Das Eingabefenster gemäß Figur 7 / Seite 13 letzter Absatz ff., welches früher ver- schriebene Medikamente anzeigt und auch eine erneute Rezept-Ausstellung er- möglicht (Renew-Button 708), stellt ein Beispiel für eine Benutzerschnittstelle nach Merkmal (M-4) dar. Grundsätzlich können von einem solchen Eingabefenster aus - 24 - unterschiedliche Anwendungen gestartet werden, vgl. z. B. Figur 3 / 4 (Doctor-But- ton mit Anwendungen „Patient Queue“, „Select a Printer“ u. a. – Merkmal (M-5)). Aus Figur 16 und der Beschreibung Seite 16 zweite Hälfte ergibt sich bei der Ver- schreibung eines Medikamentes auch schon eine Warnung, wenn dasselbe oder ein gleichwirkendes Medikament bereits zuvor verschrieben wurde („whether the drug may cause duplication with other prescriptions …”). „Kontextdaten“ in Verbin- dung mit der Medikamenten-Verschreibung sind z. B. der Figur 11 („Comment:“) oder Seite 11 Absatz 3 (Erläuterung zu „Detail“-Button) zu entnehmen. Damit ist das Merkmal (M-6) hier i. w. vorbeschrieben (in Reaktion auf eine Medikations- Eingabe durch den Benutzer: Konfliktüberprüfung und Erfassung, ob die Ver- schreibung eine Dopplung einer früheren Verschreibung darstellt). Dass die verschiedenen Anwendungen Daten miteinander austauschen und zur Darstellung bringen, ähnlich einem Teilaspekt von Merkmal (M-7), ergibt sich für den Fachmann hier ganz zwangsläufig. Schließlich ist die Lehre der D3 gemäß Seite 3 vorletzter Absatz nicht auf die Ver- schreibung von Medikamenten beschränkt, sondern kann auch die Verschreibung von Therapien oder Labortesten umfassen. Jedoch unterscheidet die D3 nicht ausdrücklich zwischen einer „Pflegeplananwen- dung“ und einer „Medikationsverabreichungsplanungsanwendung“ (Merkmale (M- 5.1) und (M-5.2) nicht unmittelbar beschrieben). Der wesentliche Unterschied zum Streitpatent ist darin zu sehen, dass kein Pflegeplan oder Plan über die Medika- mentenverabreichung erstellt wird (wie er etwa in Figur 10 / 11 der Patentschrift erkennbar ist). Insoweit ist das Merkmal (M-7) aus D3 nicht vollständig vorbe- kannt. 3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht gegen- über der Druckschrift D3 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil - 25 - diejenigen Merkmale, die über die Lehre der Druckschrift D3 hinausgehen, bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind. 3.3.1 Mit dem Merkmal (M-7) wird beansprucht, dass „die Pflegeplananwendung automatisch Daten, die das Pflegeplanereignis identifizieren, sowie zugeordnete Kontextdaten an die Medikationsverabreichungsplanungsanwendung zum Aus- füllen eines Medikationsverabreichungsplans zur Anzeige durch die Benutzer- schnittstelle schickt“. Eine solche automatische Erstellung eines Plans zur Medika- tionsverabreichung ist der Druckschrift D3 nicht entnehmbar. Diese Maßnahme trägt jedoch zu einer technischen Problemlösung nichts bei. Wie bereits im Streitpatent Absatz [0002] ausgeführt, wurden derartige Pläne bisher von Ärzten oder Pflegekräften „manuell“ erstellt. Die Leistung des Merkmals (M-7) besteht darin, dass der Medikationsverabreichungsplan nunmehr automatisch von dem beanspruchten Datenverarbeitungs-System durch Auswertung der gespei- cherten Pflegeplanereignisse erstellt wird (was fraglos gewisse Vorteile hat, siehe Absatz [0002]: Vermeidung von Übertragungsfehlern). Dem liegt jedoch kein tech- nisches Problem zugrunde. Die Lehre des Merkmals (M-7) beschränkt sich darauf, für eine bisher manuell ausgeführte Tätigkeit nun Mittel der elektronischen Daten- verarbeitung einzusetzen (vgl. oben, Abschnitt 3.1, zu BGH – Routenplanung Leit- satz a). Daher kann dieser Aspekt von Merkmal (M-7) bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. 3.3.2 Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass Druckschrift D3 nicht zwischen einer „Pflegeplananwendung“ (Merkmal (M-5.1)) und einer „Medikationsverabrei- chungsplanungsanwendung“ (Merkmal (M-5.2)) unterscheidet. Dementsprechend lehrt D3 auch nicht, dass die Pflegeplananwendung Daten an die Medikationsver- abreichungsplanungsanwendung schickt (Teilaspekt von Merkmal (M-7)). - 26 - Die vom Streitpatent beanspruchte Aufteilung des Gesamt-Programmes in meh- rere Teil-Programme oder „Anwendungen“ erfolgt jedoch nicht aufgrund von tech- nischen Überlegungen. Irgendein technisches Problem, dass durch diese Auftei- lung gelöst würde, ist nicht ersichtlich. Ob ein einziges Programm, verschiedene Unterprogramme, getrennte Anwendungen, oder ein Programm aus verschiede- nen Teilprogrammen konzipiert wird, ist eine handwerkliche Frage abhängig von der verwendeten Programmier-Umgebung und den Prioritäten angesichts der be- kannten Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungen, die sich an den Pro- grammierer oder seinen Auftraggeber richtet. Sie erfordert jedoch keine „auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse“ (BGH GRUR 2000, 498 - Logikverifikation). Daher ist auch dieser Aspekt bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. 3.3.3 Weitere Unterschiede liegen in wenig bedeutsamen Details der jeweiligen Arbeitsweise, die aber wieder nur die Programmierung betreffen; ein technisches Problem, das durch sie gelöst würde, ist nicht erkennbar. Daher bleibt gegenüber der Lehre der Druckschrift D3 nichts übrig, was bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre. 3.3.4 Die Patentinhaberin hat vorgetragen, dass sie die Nicht-Berücksichtigung von Merkmalen bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit für nicht gerechtfertigt hält (siehe Beschwerdebegründung Seite 10 bis 14). Ihre Argumente vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Sie vertritt die Auffassung, die Logistik in einer Klink (analog der Logistik in ande- ren Wirtschaftsunternehmen) könne als technische Gegebenheit außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage angesehen werden (wohl mit Bezug auf BGH GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung, Leitsatz b). - 27 - Eine solche Sichtweise deckt sich jedoch nicht mit der Argumentation des Bundes- gerichtshofs in der genannten Entscheidung. Durch die dort beanspruchte Lehre wurde die Aufgabe gelöst, strukturierte Dokumente (z. B. Dokumente im HTML- Format) aus Vorlagedokumenten, die in einer Script-Sprache wie Java Server Pages abgefasst waren, auch auf solchen Leitrechnern dynamisch zu generieren, deren zu geringe Leistungsfähigkeit die Installation einer vollständigen Scriptspra- chen-Laufzeitumgebung nicht zuließ. Damit war „mit der besseren Ausnutzung begrenzter Ressourcen eines Servers bei der dynamischen Generierung struktu- rierter Dokumente die Funktionalität eines Kommunikationssystems betroffen und infolgedessen ein konkretes technisches Problem“ (BGH, a. a. O., Dynamische Dokumentengenerierung Absatz 25). Im vorliegenden Fall finden sich aber schon generell keine Maßnahmen, die in irgendeiner Weise auf konkrete technische Einschränkungen oder Randbedingun- gen des technischen Systems eingehen. Die Patentinhaberin bezieht sich noch darauf, dass Daten für ein- und denselben Patienten „an mehreren Orten“ einge- geben werden müssten, d. h. dass eine Kommunikation verschiedener Teilsys- teme erforderlich wäre; jedoch hat sich diese gewünschte System-Eigenschaft nicht in einem konkreten Merkmal des Patentanspruchs 1 manifestiert. Insbeson- dere die speziellen Aspekte, in denen sich die beanspruchte Lehre vom Stand der Technik gemäß Druckschrift D3 unterscheidet, haben keinerlei Bezug zu kon- kreten technischen Überlegungen (s. o.). Das rechtfertigt es, sie nicht weiter zu berücksichtigen. 3.4 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist nicht anders zu beurteilen. Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätz- liche Merkmal (H1-6x), dass „die Kontextdaten eine Benutzerkennung und eine Pflegeplanereignisplanungszeit und ein entsprechendes Datum sowie ein Pflege- planereignisbeschreibungselement umfassen“. - 28 - Durch dieses zusätzliche Merkmal werden die Kontextdaten näher definiert. Dass dieser Definition aber irgendwelche technischen Überlegungen zugrundeliegen würden, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird damit nur eine Festlegung für den Programmierer getroffen, ohne dass irgendeine Beeinflussung der Lösung eines konkreten technischen Problems vorliegt. Das zusätzliche Merkmal (H1-6x) ist daher ebenfalls bei der Prüfung auf erfinde- rische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. 3.5 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Im Vergleich mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag wurden dessen Merk- male (M-6) und (M-7) hier anders formuliert und Ergänzungen hinzugefügt (Unter- schiede markiert): (H2-5.1) eine Pflegeplananwendung, die das Erstellen eines Pflege- plans durch einen Benutzer ermöglicht, wobei der Pflegeplan wenigstens ein Pflegeplanereignis für einen bestimmten Pa- tienten umfasst, und (H2-5.2) eine Medikationsverabreichungsplanungsanwendung, die das wenigstens eine Pflegeplanereignis dem Benutzer oder einer weiteren Person zum Durchführen des wenigstens einen Pflegeplanereignisses bereitstellt, und (H2-6) wobei in Reaktion auf Benutzereingabedaten mittels der Pflegeplananwendung, die ein Pflegeplanereignis mit Ereig- nisdaten einschließlich zugeordneter Kontextdaten für einen bestimmten Patienten einplanen, die Pflegeplananwendung automatisch eine Pflegeplanereigniskonfliktüberprüfung in - 29 - Reaktion auf das Einplanen des Pflegeplanereignisses für diesen bestimmten Patienten und einen Vergleich des ein- geplanten Pflegeplanereignisses und der zugeordneten Kon- textdaten mit früheren in mindestens einer Ablage gespei- cherten Pflegeplanereignissen und zugeordneten Kontext- daten für diesen bestimmten Patienten startet, um zu erfas- sen, ob irgendein Ereignis des eingeplanten Pflegeplaner- eignisses eine Dopplung eines früheren in der mindestens einen Ablage gespeicherten Pflegeplanereignisses darstellt, (H2-6y) wobei Kontextdaten des eingeplanten Pflegeplanereignisses mit Kontextdaten eines gespeicherten Pflegeplanereignisses verglichen werden, nachdem Ereignisdaten des eingeplanten Pflegeplanereignisses gleich Ereignisdaten des gespeicher- ten Pflegeplanereignisses sind, und (H2-7) die Pflegeplananwendung automatisch Daten, die das Pfle- geplanereignis identifizieren, sowie zugeordnete Kontext- daten an die Medikationsverabreichungsplanungsanwen- dung zum Ausfüllen eines Medikationsverabreichungsplans zur Anzeige durch die Benutzerschnittstelle zur Verwendung durch den Benutzer oder die weitere Person zum Durchfüh- ren des wenigstens einen Pflegeplanereignisses schickt. Durch keine dieser Änderungen wird jedoch in irgendeiner Weise eine technische Problemlösung bestimmt oder zumindest beeinflusst. Durch die Merkmale (H2-5.1) und (H2-5.2) werden die Pflegeplananwendung und die Medikationsverabreichungsplanungsanwendung genauer definiert. Dem zu- grundeliegende technische Überlegungen oder Problemlösungen sind nicht er- - 30 - kennbar. Die Änderungen durch Merkmal (H2-6) oder die zusätzlichen Verwen- dungsangaben in Merkmal (H2-7) haben ebenfalls keine technische Bedeutung. Das zusätzliche Merkmal (H2-6y) spezifiziert den Vergleich der Kontextdaten, wo- bei beansprucht wird, dass zuerst die Ereignisdaten und erst ggf. danach die Kon- textdaten verglichen werden sollen. Ein solcher zweistufiger Vergleich stellt jedoch lediglich eine spezielle Maßnahme der Datenverarbeitung dar; dass dadurch ein konkretes technisches Problem gelöst würde, kann nicht erkannt werden (vgl. auch BGH, a. a. O. - Routenplanung, Leitsatz b: auch dann nicht, „wenn solche Anweisungen zu einer Verringerung der erforderlichen Rechenschritte führen“). Sonach bleibt auch hier gegenüber der Lehre der Druckschrift D3 nichts übrig, was bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre. 3.6 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 kann nicht günstiger beurteilt werden. Gegenüber dem Hilfsantrag 2 ist das dortige Merkmal (H2-5.1) folgendermaßen geändert und ergänzt: (H3-5.1) eine Pflegeplananwendung, die das Erstellen und Planen eines Pflegeplans durch einen Benutzer ermöglicht, wobei der Pflegeplan wenigstens ein Pflegeplanereignis für einen bestimmten Patienten umfasst, (H3-5.1x) wobei das Pflegeplanereignis Ereignisdaten, die eine Aktion identifizieren, die an einem Patienten ausgeführt wird, und zugeordnete Kontextdaten, die das Pflegeplanereignis charakterisieren, umfasst, und - 31 - Außerdem wurde mit dem Merkmal (H3-6) gegenüber der Fassung des Hilfsan- trags 2 eine Klarstellung vorgenommen (die gestrichenen „zugeordneten Kontext- daten“ finden sich jetzt in Merkmal (H3-5.1x)). Allerdings handelt es sich bei der Ergänzung (H3-5.1x) wiederum nur um eine Definition, d. h. eine Vorgabe für den Programmierer, die nicht auf technischen Überlegungen beruht und zu irgendeiner technischen Problemlösung auch nichts beiträgt. Die Änderungen in den Merkmalen (H3-5.1) und (H3-6) sind in techni- scher Hinsicht ohne Bedeutung. Daher enthält auch dieser Patentanspruch nichts Zusätzliches, was bei der Prü- fung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre. 3.7 Nicht besser steht es um den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4. Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 zunächst durch eine Beschränkung der „Pflegeplanereigniskonfliktüberprüfung“ des dortigen Merk- mals (H2-6) auf eine „Medikationskonfliktüberprüfung“ nach Merkmal (H4-6). Fer- ner ist das Merkmal (H2-6y) gestrichen, und als neues Merkmal kommt hinzu: (H4-8) wobei die Medikationsverabreichungsplanungsanwendung die Durchführung einer zweiten Medikationskonfliktüberprü- fung zusätzlich zu der von der Pflegeplananwendung ge- starteten Medikationskonfliktüberprüfung startet. Die Streitpatentschrift erläutert jedoch nicht, welche Gründe es für eine solche zweite Konfliktüberprüfung geben könnte. Etwa den Absätzen [0032] und [0040] ist lediglich entnehmbar, dass sie durchgeführt werden soll. Damit geht diese beanspruchte zusätzliche Maßnahme nicht über die Weisheit des Volksmunds („Doppelt genäht hält besser“) hinaus. Dass dadurch irgendein technisches Prob- lem gelöst würde, ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgetragen. - 32 - Die Änderungen gegenüber den Merkmalen (H2-6) und (H2-6y) des Hilfsantrags 2 sind ebenfalls in technischer Hinsicht ohne Bedeutung, so dass sich auch hier keine bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigenden zusätz- lichen Merkmale finden. 3.8 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beruht eben- falls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 zunächst durch die aus Hilfsantrag 3 bekannte Änderung und Ergänzung des Merkmals (H2-5.1) durch die Merkmale (H3-5.1) und (H3-5.1x) (dazu s. o. Abschnitt 3.6) und eine entsprechende Klarstellung im Merkmal (H5-6). Die Beschränkung auf eine „Medikationskonfliktüberprüfung“ in Merkmal (H4-6) wurde im Merkmal (H5-6) beibehalten. Die „zweite Konfliktüberprüfung“ nach Merkmal (H4-8) wird hier gleichfalls be- ansprucht. Darüber hinaus kommt noch Merkmal (H5-9) hinzu, welches auf Details gerichtet ist, wie die Medikationskonfliktüberprüfung durch die Pflegeplananwen- dung gestartet und durchgeführt wird (und welches noch eine Wiederholung eines Teils der Maßnahmen der Merkmale (H5-6) und (H2-6y) umfasst). Keine dieser Änderungen oder zusätzlichen Merkmale erfordert jedoch technische Überlegungen. Die Leistung der Merkmale liegt darin, dem Programmierer detail- liertere Anweisungen über Datenstrukturen und gewünschte Abläufe zu geben. Der konkrete technische Aufbau des Rechnersystems, etwaige Besonderheiten oder Einschränkungen, das gesamte technische Umfeld spielt für die beanspruch- ten Maßnahmen keine Rolle. Irgendein zugrundeliegendes konkretes technisches Problem, das durch die über die Lehre der Druckschrift D3 hinausgehenden Merkmale gelöst würde, kann nicht erkannt werden. - 33 - Sonach verbleibt auch hier nichts, was bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit berücksichtigt werden könnte. 4. Mit dem Patentanspruch 1 fällt jeweils der gesamte Haupt- oder Hilfsantrag, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung der ge- änderten Anspruchsfassungen dahingestellt bleiben, insbesondere auch ob durch sie der Schutzbereich des erteilten Patents erweitert würde. Die übrigen von der Einsprechenden geltend gemachten Einspruchsgründe bedürfen ebenfalls keiner Prüfung mehr. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter- amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel Me