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Beschluss

27 W (pat) 8/16

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 8/16 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2011 055 542 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Juni 2016 durch den Richter Hermann, die Richterin Uhlmann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth beschlossen: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen. G r ü n d e I. Die Widersprechende hat gegen die am 8. Juni 2012 veröffentlichte Eintragung der am 9. Mai 2012 für die Waren und Dienstleistungen Klasse 09: Musikveröffentlichungen; Veröffentlichung von Musikalien; Ver- öffentlichung von Musikwerken; Veröffentlichung musikalischer Werke; Veröffentlichung von Software für Computerspiele und Vi- deospiele Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung und Büroarbeiten, insbesondere Wer- bung für Dritte; die Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Preisvergleichs- dienste; Warenpräsentationen, Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien, Vermietung von Werbeflächen insbesondere über ein elektronisches Online-Kommunikationsnetz, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte (auch im Rahmen von e-commerce), - 3 - Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen, Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken sowie Ein- zelhandelsdienstleistungen in Bezug auf: Kabel und Drähte aus un- edlem Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke, Waren aus unedlem Metall, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, fotografische Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unter- richtsapparate und –instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder- gabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Re- gistrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, CDs, DVDs und optische HD-Platten, Laptops, Tablett- computer, elektronische Taschengeräte, persönliche digitale Assis- tenten (PDAs), digitale Musikabspielgeräte, Mobiltelefone, Smart- phones, Digitalkameras und digitale Videokameras, E-Book-Lesege- räte, drahtlose Kommunikationsgeräte, Musikinstrumente, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Druckereierzeug- nisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbe- darfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenom- men Möbel), Lehr und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Drucklettern, Leder und Le- derimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Regen- schirme, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Beklei- dungsstücke sowie – T-Shirts, Polo-Shirts, Jacken, Pullover, Hosen, Unterwäsche, Socken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele und Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Kaffee, Tee, Bier, Fruchtsäfte und andere alkoholfreie Getränke, Kaffeeersatzmittel, Soßen; Einzelhan- delsdienstleistungen für den Versandhandel mit Waren im Bezug auf: - 4 - Kabel und Drähte aus unedlem Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke, Waren aus unedlem Metall, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Ret- tungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente, Apparate und In- strumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungs- geräte und Computer, CDs, DVDs und optische HD-Platten, Laptops, Tablettcomputer, elektronische Taschengeräte, persönliche digitale Assistenten (PDAa), digitale Musikabspielgeräte, Mobiltelefone, Smartphones, Digitalkameras und digitale Videokameras, E-Book- Lesegeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, Musikinstrumente, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Drucke- reierzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künst- lerbedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge- nommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appara- te, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Drucklettern, Leder und Le- derimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Regen- schirme, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Beklei- dungsstücke sowie – T-Shirts, Polo-Shirts, Jacken, Pullover, Hosen, Unterwäsche, Socken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele und Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Kaffee, Tee, Bier, Fruchtsäfte und andere alkoholfreie Getränke, Kaffeeersatzmittel, Soßen; computer- gestützte Online-Bestelldienstleistungen in Bezug auf: Kabel und Drähte aus unedlem Metall (nicht für elektrische Zwecke), Schlosser- waren und Kleineisenwaren, Metallrohre, Geldschränke, Waren aus unedlem Metall, handbetätigte Werkzeuge und Geräte, fotografische Film-, optische Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Un- - 5 - terrichtsapparate und –instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wieder- gabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Re- gistrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, CDs, DVDs und optische HD-Platten, Laptops, Tablett- computer, elektronische Taschengeräte, persönliche digitale Assis- tenten (PDAs), digitale Musikabspielgeräte, Mobiltelefone, Smart- phones, Digitalkameras und digitale Videokameras, E-Book-Lese- geräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, Musikinstrumente, Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Druckerei- erzeugnisse, Buchbinderartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstler- bedarfsartikel, Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausge- nommen Möbel), Lehr und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appara- te, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Drucklettern, Leder und Le- derimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Regen- schirme, Webstoffe und Textilwaren, Bett- und Tischdecken, Beklei- dungsstücke sowie –T-Shirts, Polo-Shirts, Jacken, Pullover, Hosen, Unterwäsche, Socken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Spiele und Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Kaffee, Tee, Bier, Fruchtsäfte und andere alkoholfreie Getränke, Kaffeeersatzmittel, Soßen, Präsenta- tion von Produktinformationen für Verbraucher über das Internet oder andere Kommunikationsnetze, Bereitstellung einer durchsuchbaren Datenbank in Bezug und Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten, die über ein weltweites Computernetz zugänglich ist; Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit den Waren und Dienstleistungen anderer Online-Anbieter als Präsentationsdienst- leistungen; Organisation von Versteigerungen im Internet; Marktma- nipulation, Marktforschung und Marktanalysen über das Internet oder auf anderem Wege; Durchführung von Auktionen und Versteigerung - 6 - im Internet, Durchführung von Online-Auktionen, wobei die öffent- liche Bekanntgabe der zu versteigernden Artikel durch den Verkäufer und die Abgabe von Angeboten elektronisch über das Internet er- folgt; Unternehmensverwaltung für die Bearbeitung von im Internet getätigten Verkäufen; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Verbreitung von Werbung für Dritte über ein Online-Kom- munikationsnetz im Internet; Vermietung von Werbeflächen im Inter- net; Werbung in elektronischen Medien und speziell im Internet; Werbung über das Internet; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung in einem weltweiten Computernetz oder im Inter- net; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Zusammenstellung von Werbeanzeigen für das Internet; Zusammenstellung von Werbeanzeigen zur Verwendung auf Web- seiten im Internet Klasse 38: Streaming von Tonmaterial im Internet; Streaming von Videomaterial im Internet, Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen im Internet; Ausstrahlung von Rundfunksendungen im Internet; Bereitstellung von interaktiven Internetforen; Ausstrahlung von Programmen über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf das Internet; Bereitstel- lung des Zugriffs auf das Internet für Dritte; Bereitstellung des Zu- griffs auf das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken im Internet mittels Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf MP3-Webseiten im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Websei- ten im Internet; Bereitstellung von Gesprächsforen unter Verwen- dung des Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms, Bereitstel- lung von Internet-Chatrooms zur Übertragung von Nachrichten zwi- schen Computernutzern; Bereitstellung von Internetforen; Bereitstel- lung von Internetforen zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computernutzern; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; elektrische Datenübertragung über ein globales Netzwerk zur Datenfernverar- - 7 - beitung, einschließlich das Internet; elektronische Übertragung von Computerprogrammen über das Internet; internetbasierte Elektro- kommunikationsdienste; Internettelefonierdienstleistungen; Kommu- nikationsdienste mittels Internet; Live-Übertragungen mit Abrufmög- lichkeit über eine Homepages im Internet (WEBCAM); Nachrichten- übermittlungsdienste unter Verwendung des Internets und anderer Kommunikationsnetzwerke; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Weg-Messaging); Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Lieferung von Waren mit Kraftfahrzeugen, Lastkraftwagen oder Lieferwagen; Lieferdienstleitungen, nämlich Online-Dienstleistungen, die den Kun- den die Wahl eines Lieferzeitpunktes für im Internet, über ein welt- weites Kommunikationsnetz gekaufte Waren ermöglicht; Veranstal- tung von Reisen Klasse 40: Bedrucken von T-Shirts; Anfertigung von Bekleidungsstücken; Auf- tragsfertigung von Textilien für Dritte; Auftragsfertigung von Musikin- strumenten und Zubehör für Dritte; Bedrucken von Textilien; Be- handlung von Textilien und Webstoffen; Druckarbeiten; Filmbearbei- tung; fotografische Abzüge, Offsetdruckarbeiten, Vermietung von Generatoren Klasse 41: Musikproduktion; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Auffüh- rung von Tanz, Musik und Schauspiel; Aufzeichnungen von Musik; Auswahl und Zusammenstellung von Musikaufzeichnungen für die Ausstrahlung durch Dritte; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Bereitstellen von (nicht herunterladbarer) digitaler Musik über das Internet; Bereitstellen von (nicht herunterladbarer) digitaler Musik über MP3-Internetwebsites; Bereitstellung digitaler Musik aus dem - 8 - Internet; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunterladbar) für das Internet; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunterladbar) über das Internet; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht zum Her- unterladen) über MP3-Internet-Websites; Darbietung von Musikkon- zerten; Darbietung von Musikkonzerten im Fernsehen; Darbietung von Musik; Betrieb eines Musikaufnahmestudios; Bereitstellung von nicht herunterladbarer digitaler Musik über MP3-Websites aus dem Internet; Bereitstellung von digitaler Musik aus dem Internet; Bereit- stellung von digitaler Musik über MP3-Internetwebsites; Darbietung von Musikkonzerten im Rundfunk; Darbietung von Musiksendung; Dienstleistungen einer Musikbibliothek, Dienstleistungen eines Mu- sikverlages; Durchführung von Musikveranstaltungen, Durchführung von Live-Veranstaltung von Musikgruppen, Komponieren von Musik; Komponieren von Musik für Dritte; Live-Darbietungen einer Musik- band; Live-Darbietung von Musikband; Live-Darbietungen von Mu- sikgruppen; Live-Musikdarbietungen; Live-Musikdarbietung; Musik- und Gesangsdarbietungen; musikalische Darbietungen; musikalische Erziehung, musikalische Unterhaltung; musikalische Transkriptionen für Dritte, musikalische Unterhaltung durch Gesangsgruppen; musi- kalische Unterhaltung durch Instrumentalgruppen; Musikaufführun- gen; Musikaufnahme in einem Tonstudios; Musikaufnahmen; Musik- aufzeichnen; Musikdarbietungen; Musikdarbietungen (Orchester); Musikkonzerte; Musikproduktion; Musikproduktionen; Musikunter- richt; Musikunterricht als Fernunterricht; Aufzeichnung von Musik; Organisation von Jazzmusik-Festivals; Organisation von musikali- scher Unterhaltung; Organisation von Musikdarbietungen, Organisa- tion von Musikshows; Organisation von Musikveranstaltungen; Orga- nisation von Unterhaltungsshows und Musikunterhaltung; Produktion und Durchführung von Übungen zu Musikkursen und –programmen, Produktion von Musikshows; Produktion von Ton- und Musikauf- zeichnungen; Regie von Musikshows; Theateraufführungen, Musik- - 9 - darbietungen; Unterhaltung durch Darbietungen einer Musikgruppe; Unterhaltung durch Darbietungen von Musiker; Unterhaltung durch eine Musikgruppe; Unterhaltung durch Musiker; Unterhaltung in Form von Live-Musikdarbietungen; Unterhaltung mit Jazzmusik; Unterhal- tung mit Musikzeichentrickfilmen; Unterhaltung mittels Musikauf- zeichnungen; Unterhaltungsdienstleistungen einer Musikgruppe; Un- terricht in Musikverständnis; Veranstaltung von musikalischen Wett- bewerben; Veranstaltung von Live-Musikshows; Veranstaltung von Musikfestivals, Veranstaltung von Musikkonzerten; Veranstaltung von Musikwettbewerben; Vermietung von Musikinstrumenten; Ver- mietung von Musikkassetten; Vermietung von Musiktonbandaufnah- men; Vermietung von Schallplatten- und Musikaufnahmen; Auf- zeichnung von Ausbildungsvideos; Aufzeichnung von Videobändern; Aufzeichnung von Videobändern für persönliche Bestandsaufnah- men; Aufzeichnung von Videobändern für Unternehmen zur Verwen- dung bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; Auf- zeichnung von Videobändern zur unternehmensinternen Verwen- dung im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Führungskräfte; Aufzeichnung von Videobändern zur unterneh- mensinternen Verwendung im Rahmen von unternehmensinternen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; automatische Videoauf- zeichnung; Vermietung und Betrieb von Audio- oder Videostudios; Vermietung und Betrieb von Einrichtungen für Aufnahmestudios für Video; Betrieb eines Ton- und Videoaufnahmestudios; Betrieb von Ton-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Betrieb von Videoaufnah- mestudios; Dienstleistungen auf den Gebieten der Tonaufzeichnung und Videounterhaltung; Dienstleitungen einer elektronischen Biblio- thek für die Bereitstellung elektronischer Informationen (einschließ- lich Archivinformationen) in Form von Text-, Ton- und/oder Videoin- formationen; Dienstleistungen von Studios zur Videoaufzeichnung; Erteilen von Auskünften zu Videofilmen; Montage (Bearbeitung) von - 10 - Videobändern; Organisation von Preisverleihung für Videofilme; Pro- duktion und Vermietung von Videofilmen; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen für Bildungszwecke, Produktion von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen; Produktion von Unterhaltung in Form von Videofilmen; Produktion von Videoaufnahmen, Produktion von Videobändern und Videoplatten; Produktion von Videofilmauf- zeichnungen; Produktion von Videofilmen; Produktion von Video- platten für Dritte; Produktion von Videokassetten; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Unterhaltung durch Videospiele; Un- terhaltung in Form von Videobändern; Unterhaltung von Computer- und Videospielen; Unterhaltungsdienstleistungen bereitgestellt über das Medium Videofilm; Verleih von Kino- und Videofilmen; Verleih von bespielten Videobändern; Verleih von Videoaufzeichnungen; Verleih von Videos; Verleih von Videokassetten; Verleih von Video- spielen; Vermietung von aufgezeichneten Filmen auf Videobändern; Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung von Videosignalen; Ver- mietung von Ton- und Videoaufzeichnungen; Vermietung von Video- aufnahmegeräten; Vermietung von Videoaufzeichnungen; Vermie- tung von Videoausrüstungen; Vermietung von Videokameras; Video- aufnahme; Videoaufzeichnungsservice, Videoverleih (Bänder, Kas- setten); Videofilmproduktion; Bearbeitung von Videobändern (Mon- tage), Videobearbeitung; Videobandproduktion; Videofilmunterhal- tung; Videoproduktion; Videofilmvorführung; Videoverleih (Bänder und Kassetten); Vorführung von Videofilmen, Eintrittskartenvorver- kauf; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Eintrittskartenvorver- kauf und Buchungsdienstleistungen für Veranstaltungen; Erteilen von Auskünften über Eintrittskarten zu Sportveranstaltung; Erteilen von Auskünften über Eintrittskarten zu Shows; Reservierung von Ein- trittskarten für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Radio- oder Fernsehprogrammen; Produktion von Radio- und Fernsehpro- grammen; Radio- und Fernsehunterhaltung; Radio- und Fernsehun- - 11 - terhaltungsdienste; Vorbereitung und Produktion von Fernseh- und Radioprogrammen; Dienstleistungen im Bereich der Radio- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Büh- nenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendeko- ration; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Audioge- räten; Vermietung von Videokameras, Vermietung von Tonaufnah- men Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software, Zur- verfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplät- zen (Webspace) im Internet; Erstellen von Animationen mit Spezial- effekten für Film und Video angemeldeten Wortmarke 30 2011 055 542 Bandorado aus der für die Waren und Dienstleistungen Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische und elektroni- sche, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Ret- tungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthal- ten); Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kasset- ten, Compact Discs, Schallplatten; DAT-Bänder, Videobänder; Disketten, CD-ROMs, CD-I’s, Aufzeichnungsträger DVD; sämtliche vorstehenden Wa- ren in bespielter und unbespielter Form, auch für Telekommunikations-, Netz- und Sprachdatenanwendungen, Rechenmaschinen, Datenverarbei- tungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser, Brillenfassungen; elektroni- sche 3 D-Brillen; Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten); Multime- - 12 - dia-Geräte; Druckereierzeugnisse, insbesondere Prospekte, Kataloge, Bü- cher, Zeitungen und Zeitschriften, Taschenbücher und Taschenheft; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroar- tikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Ap- parate); Spielkarten: Bekleidungsstücke, einschließlich Lederbekleidungsstü- cke, insbesondere T-Shirts, Kapuzensweater, Pullover, Windjacken, Sweat- shirts, Poloshirts, Steppjacken, Steppwesten; Schuhwaren; Kopfbedeckun- gen, insbesondere Mützen und Kappen; Marktforschung, Marktanalyse, Un- ternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere, insbesondere in und über Rundfunk, Fernse- hen, Kino, Print, Videotext, Teletext und Internet; Meinungsforschung; Wer- beforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbevermittlung; Werbevermarktung, nämlich Werbung, Public Relations und Marketing mit dem Ziel der Vermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Prospekten für Werbezwecke; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Betreiben eines Teleshopping- Kanals; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Anbieten, Veröffentlichen und Mitteilen von auf einer Datenbank, sei es in optischer oder akustischer oder virtueller Form, gespeicherten Informationen zur kom- merziellen Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, insbesondere mit- tels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme, einschließlich Ver- braucherinformationen, Kaufangeboten und Angeboten betreffend die Über- lassung von Waren; Verbraucherberatung und –information in organisatori- scher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Aufstellung und Herausgabe von Statistikern; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Preisermittlungen; Aus- künfte und Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Einkaufsoptimierung, nämlich Sammelbestellungen, Ermittlung und Verhandlung von Preisnach- lässen; Entwicklung automatischer Bestellungen von Waren für Dritte; Pro- duktrecherchen, nämlich Ermittlung verschiedener Angebote für ein gesuch- tes Produkt, auch auf dem privaten Markt und für Sammlerstücke und ge- brauchte Waren; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbe- - 13 - sondere im Internet; Durchführung von Online-Auktionen im Internet, insbe- sondere in Form von Verkaufsveranstaltungen für Waren, einschließlich des Verkaufs von Waren gegen Höchstgebot; Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte, Besorgung des An- und Verkaufs von Waren für Dritte gegen Entgelt, insbesondere Dienstleistungen eines Kommissionärs; Einrichtung, Führung und Auswertung eines Registers über zu versteigernde Produkte und Dienstleistungen; Marketing und Werbung, einschließlich Erstellen, Aktualisieren und Vermieten von Werbeflächen, Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Inter- net- und Teletextwerbung; Werbung für Verkaufsaktivitäten Dritter, Konzep- tion von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwe- cken, Informationszwecken, Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten, insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Onlinediensten sowie mittels Multimedia-Techniken; Realisierung von Präsentationen und anderen Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken, Verkaufszwecken und zur Kommuni- kation mit Kunden und Interessenten, insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Onlinediensten sowie mittels Multime- dia-Techniken; Erstellen von Homepages für Dritte, Design von Netzwerk- seiten; Versenden von Post im Internet, Einstellen von Netzwerkseiten im In- ternet; Marketing für Dritte in digitalen Netzen in Form des Webevertising; Übernahme der Geschäftsführung von Unternehmen; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise, Aus- strahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-, Inter- net-Programmen oder –Sendungen, insbesondere Werbespots; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen sowie deren Be- arbeitung; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien, insbesondere Veröffentlichung von Nachrichten auf elektronischem Wege; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogram- - 14 - men, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, via Internet u. ä. technische Einrichtungen; Fernsehnachrichtendienst; Ausstrahlung von Tele- shopping-Sendungen; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im In- ternet; Betrieb von digitalen Kanälen zwecks Übertragung von Daten aller Art, insbesondere unter Zuhilfenahme von Videoservern als Speichermedium von Videodaten; Veröffentlichen und Mitteilen von auf einer Datenbank, sei es in optischer oder akustischer oder virtueller Form, gespeicherten Informa- tionen zur kommerziellen Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, ins- besondere mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Erzie- hung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unter- haltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Unterhaltung in Form von Online-Aktionen und Spielen im Internet; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder –Sen- dungen, Betrieb von Tonstudios; Filmvermietung; Produktion von Teleshop- ping-Sendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnis- sen, insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Organi- sation und Durchführung von Show-, Quiz-, Theater-, Sport- und Musikver- anstaltungen sowie Veranstaltungen von Wettbewerben im Unterhaltungs- und Sportbereich, insbesondere über Internet, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Fernsehen oder Rundfunk; Verpflegung und Beherber- gung von Gästen; Entwicklung elektronischer Fernseh-, Rundfunk- und Inter- net-Programmführer in Form von Software, Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbeson- dere für Datenkommunikation, Informations-, Bild- und Tonübertragung über Leitungen, Satelliten und Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich Beratung hierfür; Vermietung von Netzstrukturen und hardwaremäßigen Einrichtungen für die EDV, insbesondere für Datenkommunikation und die Informations-, Bild- und Tonübertragung über Leitungen, Satelliten und Fernmeldeeinrich- tungen, einschließlich Beratung hierfür; Vermietung von Netzstrukturen und hardwaremäßigen Einrichtungen für die EDV, insbesondere für Datenkom- - 15 - munikation und die Informations-. Bild- und Tonübertragung über Leitungen, Satelliten und Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich Beratung hierfür; Ver- mittlung von Verträgen über die Nutzung von Netzstrukturen und hardware- mäßigen Einrichtungen für die EDV, insbesondere für Datenkommunikation und die Informations-, Bild- und Tonübertragung über Leitungen, Satelliten und Fernmeldeeinrichtungen; programmiertechnische digitale Vernetzung von Unternehmen zu einem Intranet; Vergabe und Vermittlung von Film-, Fernseh- und Videolizenzen und solchen Lizenzen, die sich auf Ton- und Bildträger aller Art beziehen sowie Abschluss von Verträgen und Handelsge- schäften über den An- und Verkauf von Film-, Fernseh- und Videolizenzen und solchen Lizenzen, die sich auf Ton- und Bildträger aller Art beziehen; Dienstleistungen eines Journalisten, Bibliothekars und/oder Archivars; Sammlung und Austausch von Informationen und Archivdaten von Zeitungs-, Bild und Fernsehredakteuren und deren Auftraggebern; Verbraucherbera- tung und –information in technischer Hinsicht; Entwicklung von Software zum Betrieb von digitalen Kanälen zwecks Übertragung von Daten aller Art seit 16. August 2001 eingetragenen Wortmarke DE 301 30 609 fundorado Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 7. November 2013 und - im Erinnerungs- verfahren - 3. Juli 2014 zurückgewiesen, da der Inhaberin der Widerspruchsmarke nicht gelungen sei, deren in zulässiger Weise bestrittene, rechtserhaltene Benut- zung ausreichend glaubhaft zu machen. Auf die angefochtenen Entscheidungen wird verwiesen. - 16 - Der Widersprechenden ist der Erinnerungsbeschluss am 10. Juli 2014 zugestellt worden. Gegen die Beschlüsse der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit ihrer am 31. Juli 2014 eingegangenen Beschwerde. Zu deren Begründung ver- weist sie (allein) auf die bereits im Amtsverfahren vorgetragenen Tatsachen zur Benutzung und die eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen, die sie für aus- reichend hält. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. November 2013 und 3. Juli 2014 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke zu beschließen. Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Da die Widersprechende keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und der Senat diese auch nicht für geboten hält, kann ohne mündliche Verhand- lung entschieden werden. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht den Widerspruch mangels ausreichender Glaubhaftmachung der Benut- zung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 125 b Nr. 1 MarkenG). Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Euro- päischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923, Nr. 34 - Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2015, - 17 - 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERA- DO; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Be- deutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Nach § 43 Abs.1 Satz 3 MarkenG sind für die Beurteilung der Verwechslungsge- fahr ausschließlich die Waren zugrunde zu legen, für die die Widersprechende eine Benutzung ihrer Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht hat. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, ohne Satz 1 oder Satz 2 des § 43 Abs. 1 MarkenG zu zitieren. In einem undiffe- renzierten Bestreiten der Benutzung ist regelmäßig die Erhebung beider Einreden zu sehen, ohne dass eine entsprechende Erklärung des Einredenden erforderlich ist (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 43 Rdnr. 26). Die Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG ist zulässig, wenn die Widerspruchs- marke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke mindestens fünf Jahre eingetragen ist. Da diese Entragung am 16. Mai 2001 vor- genommen worden war, war im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 8. Juni 2012 die Benutzungsschonfrist bereits abgelaufen, d. h. die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist zulässig. Da die Wider- spruchsmarke damit im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede bereits länger als fünf Jahre im Register eingetragen war, ist auch die Einrede nach § 43 Abs.1 Satz 2 MarkenG zulässig. Sofern beide Einreden erhoben sind, obliegt der Widerspre- chenden die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung für beide in § 43 Abs. 1 und 2 MarkenG genannten Zeiträume. Diese Zeiträume erstrecken sich dabei von 8. Juni 2007 bis 8. Juni 2012 (§ 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG) und vom 8. Juni 2011 bis 8. Juni 2016 (§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG). - 18 - Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet wird, um für diese einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, und dadurch für den Verbrau- cher einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft darstellt. Die Beurteilung der gemäß § 26 MarkenG geforderten Ernsthaftigkeit der Benutzung erfolgt dabei an- hand aller relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls, die eine wirt- schaftliche Verwendung der Marke im Geschäftsverkehr belegen. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die branchenbedingten Besonderheiten der betroffenen Wa- ren und Dienstleistungen und im Weiteren Ort, Dauer und Umfang der Benutzung sowie das wirtschaftliche Umfeld und der Zuschnitt des Unternehmens des Mar- keninhabers. Dabei ist auch eine mögliche Wechselwirkung der einzelnen Fakto- ren untereinander zu beachten (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 11. Auflage 2015, § 26 Rdn. 8). Die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hat sich auf alle maßgeblichen Umstände einer Markenbenutzung zu erstrecken, die den Bedingungen des § 26 MarkenG entspricht. Die Beschwerdeführerin hätte also zumindest substantiiert vortragen müssen, in welcher funktionsgemäßen Art und Weise sie das Zeichen „fundorado“ in welchem Umfang, für welche konkrete Ware oder Dienstleistung wann (in o. g. Zeiträumen), wo und ggf. durch wen rechtserhaltend markenmäßig eingesetzt hat. Als Mittel der Glaubhaftmachung des entsprechend zu haltenden Vortrags kom- men alle präsenten Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Außerdem können sonstige Unterlagen wie zum Beispiel Preislisten, Prospekte, Etiketten, Rechnungskopien usw. als Glaubhaftmachungsmittel geeig- net sein, insbesondere zur Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer ei- desstattlichen Versicherung (vgl. Ströbele/Hacker Markengesetz, 11. Auflage 2015, § 43 Rdn. 73 und 74). Die Widersprechende nimmt mit ihrer Beschwerdebegründung vom 13. Oktober 2014 ausschließlich Bezug auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren. Hier - 19 - liegen u. a. die Internetausdrucke W 3 vor, die annähernd unkommentiert (z. T. wird unsubstantiiert eine Warenklassenbezeichnung überschrieben) Screenshots von Internetseiten enthalten, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass für eine Domain www.fundorado.com Werbung gemacht wird. Die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 eingereichten Unterlagen zeigen, dass unter der Bezeichnung „fundorado“ beziehungsweise unter der Adresse www.fundo- rado.com ein Unterhaltungsportal für Erwachsene im Internet betrieben wird, das durch Messeauftritte und unterschiedliches Werbematerial beworben wird. Ferner liegt mit dem Schriftsatz vom 14. Januar 2014 eine eidesstattliche Versi- cherung vor, auf die wegen ihres Inhaltes im Einzelnen Bezug genommen wird. Danach hat die dazu von der Beschwerdeführerin berechtigte f… GmbH offenbar unter fünf verschiedenen Markern in den Jahren 2007 bis 2012 Umsätze im Bereich von … bis … Mio EUR erzielt, wobei der getätigte Werbeaufwand für den gleichen Zeitraum im Bereich zwischen … und … Mio EUR lag. Diese Unterlagen hat die Markenstelle in ihrer Entscheidung über die Erinnerung wie folgt bewertet: „Aufgrund der von der Widersprechenden zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Wi- derspruchsmarke in den oben genannten Zeiträumen benutzt wurde. Die Benutzungsunterlagen ergeben vorliegend kein vollständiges und gesichertes Bild, in welchem Umfang und für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Widerspruchsmarke im Benutzungszeitraum benutzt wurde. … Dies ist darauf zurückzuführen, dass die eidesstattlich versicherten Umsatzzahlen in Deutschland und der dabei getätigte Werbeaufwand in den Jahren 2007 bis 2012 ohne Aufschlüsselung für bestimmte Waren und Dienstleistungen erfolgen. Zudem werden die Umsätze nicht ausdrücklich der Benutzung der Widerspruchs- - 20 - marke zugeordnet, sondern allgemein der F… GmbH, die - so wird zuvor angegeben - auch weitere eingetragene deutsche Marken führt. … Auch in Bezug auf die Bewerbung der Marke FunDorado im Kalenderjahr 2013 mit drei Milliarden Werbemitteleinblendungen fehlt eine konkrete Angabe der konkret mit der Marke beworbenen Waren und Dienstleistungen. Ein gesichertes Bild der Benutzung ergibt sich auch nicht aus dem pauschalen Verweis auf das Anlagenkonvolut W 3 zum Schriftsatz vom 28.05.2013. … eine Benutzung der Widerspruchsmarke für konkrete Waren und Dienstleistungen des umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit …“ (läßt sich hieraus nicht entnehmen.) Dem ist nicht zuletzt mangels ergänzendem Vortrags zur rechtserhaltenden Be- nutzung im Beschwerdeverfahren durch den Senat nichts hinzuzufügen. Der eidesstattlichen Versicherung lässt sich - wie die Markenstelle zutreffend ausführt - nicht entnehmen, ob die glaubhaft gemachten Umsätze und der getä- tigte Werbeaufwand in Zusammenhang mit der Marke „fundorado“ gemacht wur- den, deren Benutzung in Frage gestellt wurde. Da die f… GmbH nach ei- genen Aussagen Inhaberin von fünf weiteren Marken ist, lässt sich aus den vor- gelegten Zahlen kein eindeutiger Zusammenhang zu der Benutzung der Marke „fundorado“ ableiten. Auch fehlt in der eidesstattlichen Versicherung ein Bezug zu den konkreten Waren und Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung die Marke „fundorado“ verwendet worden sein soll. Ein solcher lässt sich auch der ergänzend vorgelegten Unterla- gen nicht entnehmen. Soweit die eidesstattliche Versicherung Bezug nimmt auf das Anlagenkonvolut W3, das Internetausdrucke mit Werbemitteln zeigt, die das unter www.fundorado.com betriebene Unterhaltungsportal bewerben, hat bereits die Markenstelle zu Recht darauf hingewiesen, dass diese pauschal eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, substantiierten Vortrag zur Verwendung des Zei- chens für bestimmte Waren und Dienstleistungen zu ersetzen. - 21 - Ebensowenig wie die Markenstelle ist der Senat gehalten, sich aus zahlreichen, unkommentiert vorgelegten Seiten von Screenshots, aus denen sich augen- scheinlich allein eine werbemäßige Verwendung des Zeichens für ein Internet- portal mit erotischen Inhalten ergibt, herauszusuchen oder auszumalen, für welche konkrete Ware oder Dienstleistung die Abbildung eine markenmäßige Verwen- dung des Zeichens belegen soll. Aus einer Zusammenschau der Unterlagen der Anlagen W3 und der eidesstattli- chen Versicherung lässt sich allenfalls auf eine Benutzung der Marke in Bezug auf einzelne Dienstleistungen schließen, die in direktem Zusammenhang mit dem be- worbenen Internetportal stehen, allerdings reicht die bloße Wiedergabe einiger Werbeaktionen auch insoweit nicht aus, eine rechtserhaltene Benutzung im Sinne des § 26 Abs. 5 MarkenG zu belegen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, eine rechterhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „fundo- rado“ als substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht anzusehen. Da damit auf Seiten der Widersprechenden keine Waren und Dienstleistungen der Prüfung einer Verwechselungsgefahr zugrundegelegt werden können, konnte der Widerspruch keinen Erfolg haben. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin waren auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf- zulegen. Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Verfah- renskosten selbst trägt (§ 71 MarkenG), ist geboten, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten Kosten (ganz oder teilweise) verursacht hat und mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden Sorgfalt nicht in Einklang steht. Das ist z. B. der Versuch, ein nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung aussichtsloses oder zumindest kaum Aus- sicht auf Erfolg bietendes Begehren durchzusetzen. Das ist hier der Fall, weil die Widersprechende trotz zutreffender und nachvollziehbar begründeter Zurückwei- - 22 - sung ihres Widerspruchs durch die Markenstelle versucht hat, ohne ergänzendes Vorbringen Rechte geltend zu machen. Nach den überzeugenden Darlegungen der Markenstelle wäre im Rahmen der Beschwerde mindestens geboten gewesen, die eideststatliche Versicherung zu ergänzen und vertiefen. Die Mängel im Rah- men der fehlenden Zuordenbarkeit behaupteter Umsatzzahlen zu einzelen Marken und Waren oder Dienstleistungen waren evident und durch die Markenstelle zu- treffend benannt. Insoweit waren auch weitere Hinweise des Senates nicht zuläs- sig und auch nicht erforderlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer- de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 23 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Hermann Uhlmann Seyfarth Hu