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Beschluss

26 W (pat) 73/10

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 73/10 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2008 032 360 – S 193/09 Lösch hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Kortge, den Richter Reker sowie den Richter kraft Auftrags Schödel beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 21. April 2010 aufgehoben, soweit der Antrag auf Löschung der Marke 30 2008 032 360 zurückgewiesen worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird angewiesen, die Löschung der Marke 30 2008 032 360 anzuordnen. 2. Der Kostenantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, hat am 23. Juli 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der dort am 16. Mai 2008 von der Antragsgegnerin angemeldeten und am 12. Februar 2009 für die Dienstleistungen der Klasse 36: Zollabfertigung für Dritte; - 3 - Klasse 39: Transportwesen, insbesondere Eil- und Sondertrans- porte aller Art; Auslieferung von Waren, Gütern und Dokumenten (Transport); Lagerung von Waren; Ku- rierdienstleistungen einer Spedition (Güterbeförde- rung); Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen aller Art; Vermittlung vorstehender Dienstleistungen, näm- lich Vermittlung der Beförderung von Waren, Gütern und Dokumenten; Auskünfte über Zollbestimmungen für Reisende in das Markenregister eingetragenen Wort-/Bildmarke 30 2008 032 360 gemäß §§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die angegriffene Marke enthalte eine nahezu identische Wiedergabe des im Jahre 1955 geschaffenen und seit 1979 gemäß Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft geschützten Kennzeichens des Europa- rats, das im Jahre 1985 zugleich die Flagge und schließlich das offizielle Emblem der Europäischen Gemeinschaft und späteren Europäischen Union geworden sei und seit 1986 von allen europäischen Institutionen verwendet werde. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG seien nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG nicht nur Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Kennzeichen internationaler zwischen- staatlicher Organisationen enthalten, sondern auch solche Zeichen, die eine Nachahmung eines Kennzeichens einer internationalen zwischenstaatlichen Or- ganisation beinhalten. Der Begriff „Nachahmung“ in § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG knüpfe dabei an den in Art. 6ter Absatz 1 Buchst. a PVÜ enthaltenen Begriff der - 4 - „Nachahmung im heraldischen Sinn“ an. Unter § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG fielen deshalb auch solche Nachahmungen, welche die charakteristischen heraldischen Merkmale aufwiesen, die das Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheide. Bei der Feststellung dieser charakteristischen Merkmale komme einer etwaigen offiziellen heraldischen Beschreibung des Hoheitszeichens besondere Bedeutung zu. Die heraldische Beschreibung des Europa-Emblems laute: „auf blauem Grund ein Kreis von zwölf fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren“. Die angegriffene Marke Weise alle diese Hauptelemente auf. Da in der angegriffenen Marke keine bestimmten Farben beansprucht worden seien, könne diese in jeder beliebigen Farbkombination dargestellt werden, was auch die Verwendung von gelben Sternen auf blauem Grund miteinschließe. Die Tatsache, dass die Marke außer dem Sternenkreis noch andere Elemente enthalte, könne an ihrer Schut- zunfähigkeit nichts ändern. Die Antragsgegnerin habe auch von keiner europäi- schen Institution die Erlaubnis erhalten, das europäische Emblem zu benutzen oder zum Gegenstand einer Markenanmeldung zu machen. Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 6. August 2009 zugestellten Löschungsan- trag am 17. August 2009 widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 21. April 2010 zurückgewiesen, da der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund nicht gegeben sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne letztlich dahingestellt bleiben, ob die Marke das von der Antragstellerin angeführte Hoheitszeichen, ein sonstiges Kennzeichen oder eine heraldische Nachahmung davon enthalte; denn vom Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 MarkenG würden gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG nur Marken erfasst, die geeignet seien, beim angesprochenen Verkehr die irrige Vorstellung hervorzu- rufen, es bestehe eine Verbindung zur jeweiligen internationalen Organisation. Entscheidend sei, wie das Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den konkret beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen vom angesprochenen Verkehr wahrgenommen werde. Im Falle der angegriffenen Marke trügen die gra- - 5 - fischen Elemente, die sich nicht im Europaratskennzeichen fänden, maßgeblich zum Gesamteindruck bei. Der zu flügelförmigen Enden auslaufende Querbalken stelle sich als sehr auffällige und individuelle Gestaltung dar, die keinerlei Assozi- ationen zur EU oder einer ihrer Institutionen wachrufe. Zwar werde das EU-Sym- bol nicht nur in der bekanntgemachten Form verwendet, sondern auch in Kombi- nation mit anderen Elementen. Doch handele es sich dabei zumeist um Abkür- zungen für die diversen Einrichtungen oder auch Programme der EU. Derart ei- genwillige Verfremdungen und Überlappungen, wie sie sich in der Streitmarke fänden, seien jedoch in den von den europäischen Einrichtungen verwendeten Kennzeichen – von einigen wenigen, dem Durchschnittsverbraucher eher unbe- kannten Ausnahmen abgesehen – nicht üblich. Insoweit unterscheide sich die an- gegriffene Marke auch maßgeblich von der Marke, die der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des EuG vom 21. April 2004 (GRUR 2004, 773 – Bildmarke ECA) zu Grunde gelegen habe. Somit spreche bereits die Gestaltung der Marke an sich dagegen, eine Verbindung zwischen der Antragsgegnerin und der Euro- päischen Union herzustellen. Hinzu komme, dass es auch am erforderlichen sach- lichen Bezug zwischen dem Tätigkeitsbereich der EU bzw. des Europarates und den Dienstleistungen der Markeninhaberin fehle. Mit der gewerblichen Erbringung von Kurierdiensten und Transportleistungen seien diese Institutionen nicht befasst. Den von diesen Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen sei auch be- kannt, dass Kurierdienste und Transportunternehmen häufig ihr europaweites Betätigungsfeld werbend herausstellten und sich dazu sowohl des Wortbestand- teils „Euro“ im Rahmen ihrer Firmenbezeichnung als auch des Sternenkranzes als allgemeinem Hinweis auf Europa bedienten, ohne in irgendeiner Beziehung zur EU zu stehen. Angesichts dieser weithin gepflegten Branchenübung seien Vor- stellungen der Verbraucher über bestehende Verflechtungen zwischen der An- tragsgegnerin und dem Europarat bzw. sonstigen Institutionen der EU nicht zu er- warten. Zwar gehöre auch die Verkehrspolitik in den Zuständigkeitsbereich der EU. Doch beschränke sich deren Tätigkeit auf politische Maßnahmen zur Öffnung der Märkte und zur Entwicklung von grenzüberschreitenden Verkehrssystemen, also auf übergeordnete Planungen und Zielvorgaben. Die Durchführung von - 6 - Transport- und Kurierdienstleistungen beinhalteten diese Aufgaben hingegen nicht. Auch im Bereich des Zolls sei zu unterscheiden zwischen der Aufstellung von zollrechtlichen Bestimmungen sowie der Vornahme von Zollkontrollen, die den Behörden der EU oblägen, und der mit der angegriffenen Marke beanspruchten Zollabfertigung für Dritte. Letztere sei ein privatrechtliches Leistungsangebot für Unternehmen, die Waren exportierten und Hilfe bei der Abwicklung ihrer Zollan- gelegenheiten benötigten. Eine zu weite Ausdehnung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG würde zudem die in § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG enthal- tene Einschränkung praktisch leerlaufen lassen. Dieser Vorbehalt verdeutliche je- doch – gerade im Vergleich zu den staatlichen Hoheitszeichen, die per se einem Eintragungsverbot unterlägen –, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG restriktiv anzuwenden sei. Deshalb spreche auch die Gesetzesbegrün- dung davon, dass unbillige Beschränkungen eintragungsfähiger Zeichen in Folge der Kennzeichen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen vermieden werden sollten. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie hält an ihrer in der Begründung des Löschungsantrags vertretenen Auffassung fest, dass die an- gegriffene Marke eine heraldische Nachahmung des Europaratskennzeichens enthalte. Soweit die Markeninhaberin demgegenüber ausgeführt habe, dass die angegriffene Marke nicht alle notwendigen Sterne enthalte, vertritt sie die Ansicht, dass sich der Betrachter der angegriffenen Marke die fehlenden Sterne „auf 3 und 9 Uhr“ automatisch mit vorstelle, weil es sich aufgrund der Gestaltung der ange- griffenen Marke aufdränge, dass die zur Vervollständigung des Kreises nötigen zwei Sterne lediglich durch den Textstreifen der Marke verdeckt seien. Auch eine Anzahl der von den europäischen Institutionen verwendeten Zeichen enthielten keinen geschlossenen Sternenkreis. Die sonstigen Elemente der angegriffenen Marke seien nicht geeignet, von der Vorstellung wegzuführen, dass eine Verbin- dung mit europäischen Institutionen bestehe. Die Flügelenden des in der Marken- mitte positionierten Balkens symbolisierten lediglich einen schnellen Transport der Waren. Das zentrale Element der angegriffenen Marke sei jedoch der Sternen- - 7 - kreis, weshalb die Marke dem Verkehr eine Verbindung der Antragstellerin zur Eu- ropäischen Union nahe lege. Es fehle entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht auch nicht an einem sachlichen Bezug zwischen den Dienst- leistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen sei, und dem Tätigkeitsbe- reich der EU und ihrer Institutionen, denn ein solcher Bezug sei auch dort zu beja- hen, wo diese Institutionen lenkend, regulierend und auch informierend tätig seien (BPatG 25 W (pat) 3/09 – Vital Life EUROPE). Die Europäische Union regle die Abwicklung von Zollkontrollen und -formalitäten, gebe hierzu Auskunft und berate auf diesem Gebiet. Auch in Verkehrs -und Transportangelegenheiten sei sie in mannigfacher Weise tätig, z. B. bei Transportbestimmungen, Verkehrswegen und Umweltschutzbelangen. Auch das DPMA habe in einem Beschluss vom 7. April 2010 zum Aktenzeichen 30 2008 079 381 – S 248/09 Lösch, betreffend die Marke „TRUCKFUSION“, zum Ausdruck gebracht, dass die Europäische Union insbesondere auch auf dem Gebiet des Güterverkehrs regulierend und informie- rend tätig sei und zum Beispiel auch Gemeinschaftslizenzen an Transportunter- nehmer vergebe sowie den Transport von Hilfsgütern organisiere und einen eige- nen Fuhrpark unterhalte. Dementsprechend habe es seinerzeit bei Speditions- dienstleistungen einen hinreichenden Bezug zu Tätigkeiten der Europäischen Union bejaht. Zur Glaubhaftmachung ihres Sachvortrags hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung Unterlagen über die von der EU und ihren Organisa- tionen benutzten Kennzeichen sowie über Tätigkeitsfelder der EU vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 21. April 2010 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Löschung der Marke 30 2008 032 360 anzuordnen, sowie 2. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. - 8 - Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde sowie den Kostenantrag der Antragstellerin zu- rückzuweisen. Sie macht sich die von der Markenabteilung des DPMA im angegriffenen Be- schluss vertretene Rechtsauffassung zu eigen. Ergänzend trägt sie vor, dass die angegriffene Marke keine heraldische Nachahmung des Kennzeichens des Euro- parates enthalte, weil in ihr der Sternenkranz nicht auf einem einheitlichen Hinter- grund abgebildet sei und es sich zudem, wenn man sich die durch den Balken überlagerten Sterne hinzudenke, nicht um einen Sternenkranz mit zwölf Sternen, sondern um einen solchen mit 14 Sternen handele. Der Gesamteindruck der an- gegriffenen Marke werde auch nicht durch den Sternenkranz, sondern durch das mittig quer eingesetzte Textband und die ausgreifenden dreizackigen Flügelele- mente links und rechts des Sternenkranzes geprägt. Bei der angegriffenen Marke falle der Blick des Betrachters zunächst auf diese Flügel. Die Sterne träten als kennzeichnungsschwache Bestandteile in den Hintergrund. Bei häufig in Hoheits- zeichen verwendeten Motiven, wie z. B. Adlern, Löwen und Sternen, könnten be- reits geringe Abweichungen der Annahme einer Nachahmung entgegenstehen. Auch der Begriff „Tätigkeitsfelder der EU“ sei eng auszulegen. Sofern die Tätigkeit der EU sich allein auf die Regulierung eines Bereichs beziehe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies beim angesprochenen Verkehr die irrige Vor- stellung hervorrufe, die EU werde selbst auf diesem Gebiet tätig, wenn eine Marke verwendet werde, die u. a. eine Abwandlung des die EU symbolisierenden Ster- nenkranzes enthalte. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. März 2016 sind die Verfahrensbeteiligten unter Beifügung von Recherchebelegen auf die Rechtsauffassung des Senats hingewiesen worden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten. - 9 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. A. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Eintragung der Marke 30 2008 032 360 ist entgegen der im Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vertretenen Rechtsauffassung auf den gemäß §§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 MarkenG zulässigen Löschungsantrag der Antragstellerin hin zu löschen, da die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 MarkenG eingetragen worden ist und dieses Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Mar- kenG). Die angegriffene Marke stellt die Nachahmung eines Zeichens einer inter- nationalen zwischenstaatlichen Organisation im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 MarkenG dar, welches die charakteristischen heraldischen Merkmale auf- weist, die dieses Zeichen von anderen Zeichen unterscheidet. Die Inhaberin der angegriffenen Marke verfügt nicht über eine Befugnis zur Verwendung des Emb- lems des Europarates und seiner Flagge, die auch Flagge der Europäischen Union ist, im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG. Auch die Voraussetzungen der als Erlaubnisvorbehalt formulierten, Art. 6ter Abs. 1 c) PVÜ entsprechenden Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG sind nicht gegeben. 1. Durch das Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die ursprüngliche Antragstellerin, die Europäische Gemeinschaft, in die Euro- päische Union übergegangen (Art. 1 Abs. 3 Satz 3 EUV). Wie bereits die Europäi- sche Gemeinschaft (Art. 281 EGV), besitzt seitdem auch die Europäische Union Rechtspersönlichkeit (Art. 47 EUV), und wird durch ihr Exekutivorgan, die Euro- päische Kommission, vertreten (Art. 17 Abs. 1 EUV). 2. Gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf einen beim DPMA zu stellenden Antrag u. a. dann wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie - 10 - entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die Wappen, Flaggen oder an- dere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeri- ums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlos- sen sind. Diese Bestimmung ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auch anzu- wenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens ent- hält. § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG) oder wenn die Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutref- fenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Or- ganisation hervorzurufen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG). a) Auf Grund einer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968) erfolgten Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 29. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1800 f. = BlPMZ 1980, 1) sind die Bezeichnung und das Kennzeichen des Europarates, bei dem es sich um eine internationale zwischenstaatliche Organisation im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG handelt, von der Eintragung als Warenzeichen und seit dem 1. Januar 1995 von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Das Ministerkomitee des Europarats beschloss das Emblem und die Flagge des Europarats und die heraldische Beschreibung am 9. Dezember 1955 mit der Re- solution (55)32 (vgl. http://www.coe.int/t/dgal/dit/ilcd/archives/selection/- flags/Res(55)32_en.pdf) wie folgt: „Auf blauem Grund ein Kreis von zwölf fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren”. Die Embleme des Euro- parats mit den Kennnummern QO 188 und QO 189 sind den Verbandsländern durch Vermittlung des - 11 - Internationalen Büros durch „communication“ C. No. 3556 – 551 vom 4. Oktober 1979 mitgeteilt worden (Art. 6ter Abs. 3 Buchst. b PVÜ). Das flaggen- förmige Emblem QO 188 in der Ausführung mit zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf blauem Grund ist Mittelpunkt der rechteckigen Flagge des Europarats (Europaflagge), die seit 1986 auch von der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union benutzt wird. Soweit das Emblem als Flagge der Europäischen Union als supranationales staatliches Hoheitszeichen im Sinne von Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ und damit als Staatsflagge zu werten ist, ist eine Notifikation nicht erforderlich (Art. 6ter Abs. 3 Buchst. a UnterAbs. 2 PVÜ, vgl. zu Vorstehendem: EuG GRUR Int. 2013, 250 – EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES; T-3/12 – euro experts; GRUR Int. 2014, 681 – European Network Ra- pid Manufacturing; BPatG GRUR 2015, 790 – DE-Flagge). b) Die angegriffene, in schwarz-weiß angemeldete und eingetragene Marke enthält die Darstellung eines Kreises von zwölf in hel- ler Farbe wiedergegebenen fünfzackigen Sternen auf dunklem Grund sowie wei- tere Wort- und Bildelemente. Sie ist in ihrer Gesamtheit somit mit dem Kennzei- chen des Europarats bzw. der Flagge der Europäischen Union nicht identisch. Dies ist jedoch für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG auch nicht erforderlich. Um der ungerechtfertigten Ausnutzung der Kennzeichen inter- nationaler zwischenstaatlicher Organisationen entgegenzuwirken, sind nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG nämlich nicht nur Marken vom Schutz ausgeschlossen, die ausschließlich aus solchen Kennzeichen bestehen, sondern auch solche, die entsprechende Kennzeichen als Bestandteil enthalten (EuG GRUR 2004, 773 Rdnr. 41 – Bildmarke ECA; in Bezug auf Hoheitszeichen auch: EuGH GRUR Int. 2010, 45 Rdnr. 47 und 59 – Ahornblatt). Die Tatsache, dass die angegriffene Marke neben der Darstellung eines Kreises mit zwölf fünfzackigen - 12 - Sternen weitere Bestandteile enthält, ist daher per se nicht geeignet, das Schutz- hindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG auszuschließen. c) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG werden vom Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG auch Nachahmungen von Kennzeichen internationaler zwi- schenstaatlicher Organisationen umfasst. Der Begriff „Nachahmung“ knüpft an den in Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im he- raldischen Sinn“ an, der auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. h MarkenRL maßgeblich ist (Amtl. Begr., S. 65; EuGH a. a. O. Rdnr. 48 - 52 – Ahornblatt). Da- mit ist zwar nicht jede einem Kennzeichen einer internationalen zwischenstaatli- chen Organisation oder einem Bestandteil eines solchen Kennzeichens ähnliche Darstellung schutzunfähig (BPatG 29 W (pat) 85/94 – EUROKAPITAL AKTIENGESELLSCHAFT: Kranz von fünf Punkten keine Nachahmung des Kran- zes von fünf Sternen im Kennzeichen des Europarates). Jedoch erfasst das Schutzhindernis des § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG auch Marken, die das Kennzei- chen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation stilisiert oder nur in Teilen verwenden, soweit die Marken charakteristische heraldische Merkmale aufweisen, die das Kennzeichen von anderen Zeichen unterscheiden (EuGH a. a. O. Rdnr. 51 – Ahornblatt; BPatG GRUR 2010, 77, 78 – BSA; EuG a. a. O. Rdnr. 49 – Bildmarke ECA; EuG GRUR Int. 2014, 681 Rdnr. 44 – 51 – European Network Rapid Manufacturing). aa) Die angegriffene Marke weist die charakteristischen heraldischen Merkmale des Kennzeichens des Europarats bzw. der Flagge der Europäischen Union auf. Der in ihr zentral enthaltene kreisförmige Bestandteil entspricht der heraldischen Beschreibung „Auf blauem Grund ein Kreis von zwölf fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren”. Der in der angegriffenen Marke durch den Sternen- kreis führende waagerechte Balken mit der Aufschrift „EUROKURIER“ führt, auch wenn er eine Unterbrechung des Sternenkreises darstellt, nicht hinreichend von der heraldischen Beschreibung weg, weil alle zwölf Sterne erkennbar sind und kein Stern ganz oder teilweise verdeckt ist. - 13 - bb) Auch die Eintragung der angegriffenen Marke in schwarz-weiß ist als eine heraldische Nachahmung des Kennzeichens des Europarats bzw. der Flagge der Europäischen Union zu bewerten. Farbige Hoheitszeichen und farbige Kennzei- chen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen treten häufig auch in schwarz-weißer Darstellung auf. Bei Einhaltung der Hell-Dunkel-Charakteristik ist eine solche Darstellung als unveränderte Wiedergabe des Hoheitszeichens in schwarz-weiß zu bewerten, die deshalb ebenfalls vom Markenschutz ausge- schlossen ist (EuG a. a. O. Rdnr. 46 – Bildmarke ECA; a. a. O. Rdnr. 48 – Euro- pean Network Rapid Manufacturing; BPatG 29 W (pat) 165/10 – Kölner Stadtwap- pen). Die Hell-Dunkel-Charakteristik des Sternenkreises in der angegriffenen Marke entspricht der heraldischen Beschreibung des Kennzeichens des Europa- rats und der Europäischen Union, das aus goldenen Sternen auf blauem Grund besteht. d) Bei dieser Sachlage durfte eine Eintragung der angegriffenen Marke nur nach dem Erlaubnisvorbehalt des § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG erfolgen, d. h. wenn die Marke nicht geeignet wäre, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzu- rufen. aa) Eine Befugnis zur Führung des Kennzeichens des Europarats bzw. der Flagge der Europäischen Union in der angegriffenen Marke hat die Markeninhabe- rin weder nachgewiesen noch behauptet. Sie ist, wie sich aus der Tatsache des vorliegenden Löschungsantrags ergibt, auch offenbar nicht erteilt worden. bb) Die Streitmarke ist auch geeignet, den unzutreffenden Eindruck einer Verbin- dung mit der Europäischen Union hervorzurufen. aaa) Voraussetzung dafür, dass eine Marke, die ein Kennzeichen einer internatio- nalen zwischenstaatlichen Organisation oder eine heraldische Nachahmung eines - 14 - solchen Kennzeichens enthält, geeignet ist, den Eindruck einer Verbindung mit der internationalen Organisation hervorzurufen, ist zunächst, dass der Tätigkeitsbe- reich der Organisation in einer sachlichen Beziehung zu dem Gebiet der Waren und/oder Dienstleistungen steht, für die die Marke eingetragen werden soll (BPatG 26 W (pat) 62/10 – EURO LEERGUT; 33 W (pat) 527/12 – CAR CHECK DAY; EuG a. a. O. Rdnr. 66 – 68 – Bildmarke ECA; GRUR Int. 2013, 250 Rdnr. 45 – 57 - EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES). (1) Die Dienstleistung der Klasse 36 „Zollabfertigung für Dritte“ sowie die Dienst- leistung der Klasse 39 „Auskünfte über Zollbestimmungen für Reisende“, für die die angegriffene Marke eingetragen wurde, weisen eine sachliche Beziehung zum Tätigkeitsbereich der Europäischen Union auf. Die Europäische Union ist ein ein- heitlicher Handelsraum und eine Zollunion. Sie ist u. a. zuständig für die Schaffung und Weiterentwicklung eines einheitlichen Systems von Einfuhrzöllen auf Importe in die Union. Sie schließt Zollkooperationsabkommen mit Drittstaaten und erfüllt auch sonst eine Vielzahl von Gemeinschaftsaufgaben auf dem Zollsektor (http://europa.eu/pol/cust/index_de.htm und http://ec.europa.eu/taxation_customs/ customs/policy_issues/index_de.htm). (2) Eine sachliche Beziehung besteht auch zwischen dem Tätigkeitsbereich der Europäischen Union und den eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 39 „Transportwesen, insbesondere Eil- und Sondertransporte aller Art; Auslieferung von Waren, Gütern und Dokumenten (Transport); Lagerung von Waren; Kurier- dienstleistungen einer Spedition (Güterbeförderung); Beförderung von Gütern mit Fahrzeugen aller Art; Vermittlung vorstehender Dienstleistungen, nämlich Ver- mittlung der Beförderung von Waren, Gütern und Dokumenten“. Wie der Senat be- reits in einem früheren Beschwerdeverfahren festgestellt hat, ist u. a. auch der Schutz von Tieren bei internationalen Transporten Gegenstand von europäischen Übereinkommen. Der europäische Gesetzgeber hat zudem EU-Verordnungen auf dem Gebiet des Lebensmitteltransports, wie z. B. die EU-Verordnung 37/2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln erlassen - 15 - (BPatG a. a. O. – EURO LEERGUT). Er hat zudem u. a. eine EU-Gemeinschafts- lizenz geschaffen, die zum grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Transport des gewerblichen Güterkraftverkehrs in allen Ländern der EU berechtigt (Verord- nung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Be- ruf des Kraftverkehrsunternehmers, http://de.wikipedia.org/wiki/EU-Gemein- schaftslizenz). Die Europäische Union selbst organisiert und finanziert zudem im- mer wieder Hilfstransporte in Katastrophen- und Krisengebiete und führt diese selbst mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen verantwortlich durch (Veröf- fentlichung „humanitäre Hilfe und Zivilschutz der Europäischen Union; http://europa.eu/rapid/press-release IP-14-1462 de.htm). Das Tätigkeitsfeld der EU ist insoweit auch nicht auf die bloße Regulierung beschränkt. bbb) Die angegriffene Marke ist – entgegen der im angegriffenen Beschluss der Markenabteilung des DPMA vertretenen Auffassung und entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck geeignet, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der Europäi- schen Union hervorzurufen. Sie enthält zwar neben der heraldischen Nachah- mung ihrer Flagge weitere Markenbestandteile. Solche weiteren Markenelemente können einerseits grundsätzlich vom Eindruck einer Verbindung mit einer interna- tionalen zwischenstaatlichen Organisation wegführen, andererseits aber auch ge- rade als weitere Hinweise auf eine Verbindung mit der betreffenden internationa- len Organisation verstanden werden und deshalb den Gedanken an ein offizielles Kennzeichen eher noch verstärken (EuG a. a. O. Rdnr. 69 – Bildmarke ECA; BPatG 25 W (pat) 3/09 – Vital Life EUROPE – und EuG a. a. O. Rdnr. 63 f. – EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES). Die weiteren Wort- und Bildbestandteile der Streitmarke verstärken den Eindruck einer Verbindung mit einer Institution der europäischen Union und sind daher nicht geeignet, von dem Eindruck einer solchen Verbindung wegzuführen. - 16 - (1)Der Wortbestandteil „EUROKURIER“ kann sowohl als Kurzform von „Europäi- scher Kurier“ als auch – sofern „EURO“ als Währungsbezeichnung aufgefasst wird – als Bezeichnung für einen Kurierdienst für EURO-(Geld-)Transporte verstanden werden. Beide Verständnismöglichkeiten legen sowohl dem Allgemein- als auch dem Fachverkehr zusammen mit der heraldischen Nachahmung der Europaflagge eine Verbindung mit europäischen Institutionen nahe. (2) Bei den sich links und rechts an diesen Schriftzug anschließenden Bildele- menten handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung der Flügel des griechi- schen Götterboten Hermes. Dieser einen Kurierdienst versinnbildlichende und bei Kurierdiensten beliebte Bildbestandteil kann vom Eindruck einer Verbindung der angegriffenen Marke zu einer europäischen Institution nicht wegführen, da er nur als Hinweis auf einen Kurierdienst wahrgenommen wird, der wegen der Verwen- dung des Sternenkreises aus der Europaflagge und des Wortbestandteils „EURO“ von einer europäischen Institution oder unter Verantwortung einer solchen Institu- tion erbracht wird. ccc) Dass auf dem Transportsektor tätige Unternehmen auch mit der Bezeich- nung „Euro“ und der Europaflagge für ihre europaweite Tätigkeit werben, vermag die Schutzfähigkeit der Streitmarke nicht zu begründen; denn die bloße Verwen- dung des Kennzeichens des Europarates bzw. der europäischen Union im ge- schäftlichen Verkehr durch Dritte besagt nichts über deren Eintragungsfähigkeit als Marke. Diese ist – abgesehen von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG – gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 nur gegeben, wenn der Anmelder dem DPMA mit der Anmeldung nicht nur die Befugnis zur bloßen Verwendung des Kennzeichens, sondern auch die Befugnis zur Verwendung innerhalb einer Marke, also die Berechtigung zur entsprechenden Markenanmeldung nachweist (für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke: HABM-BK GRUR 2005, 684, 686 – efcon). Eine solche Berechtigung hat die Antragsgegnerin weder im Eintragungs- noch im Löschungsverfahren nachgewiesen oder behauptet. - 17 - B. Für die von der Antragstellerin beantragte Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Antragsgegnerin besteht kein hinreichender Grund. 1. Der Verfahrensausgang zu Lasten der Antragsgegnerin stellt noch keine Ver- mutung für die Billigkeit einer Kostenauferlegung im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG dar (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 13). Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Ver- fahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt, bedarf es stets weiterer besonderer Umstände (BGH a. a. O. – Lewapur). 2. Solche Umstände hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Es ist auch kein Verhalten der Antragsgegnerin ersichtlich, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren wäre. Insbesondere liegt kein Fall einer nach anerkannten Beur- teilungsmaßstäben aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung vor, da die Sache Anlass für eine Auseinandersetzung mit einer Anzahl erörterungswürdiger Rechts- und Tatsachenfragen gegeben hat. III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 18 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Kortge Reker Schödel Pr