Beschluss
3 W (pat) Ep 9/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 9/16 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 18. Oktober 2016 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 1 712 479 (DE 60 2005 012 572) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richter Dipl.-Chem. Dr. Egerer, Kätker, Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 712 479 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er- klärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. April 2005 beim Europäischen Patentamt in englischer Sprache angemeldeten und mit Wirkung für die Bundes- republik Deutschland erteilten Patents 1 712 479 (Streitpatent), das vom Deut- schen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2005 012 572 geführt wird. Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 10 Hilfsanträgen verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „Container comprising a separation wall“ („Behälter mit Trennwand“) und umfasst 16 Patentansprüche, de- ren nebengeordnete Patentansprüche 1 und 9 in der maßgeblichen englischen Fassung wie folgt lauten: - 3 - 1. Container (1) comprising a wall (2), at least one mouth open- ing and a separation wall (3) at the inner side of the container ar- ranged at a distance from the mouth opening and defining at least two compartments, whereby the at least two compartments com- prise content, such as food, and a lid is arranged for closing the at least one mouth opening and characterized in that the separation wall (3) comprises a part (5) of the wall (2) extending substantially in circumferential direction and to the inner side of the container. 9. Method for producing a container (1) according to claim 1-8, comprising: - providing a sleeve, having a wall (2) and at least one mouth opening; - applying a separation wall (3) to the inner side of the sleeve such that two compartments are defined, whereby the sleeve is constricted circumferentially to form at least partly the separa- tion wall, - filling the two compartments with content, such as food; and - closing the at least one mouth opening with a lid. Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 und 9 rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 1 712 479 B1 ver- wiesen. Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht die Nichtig- keitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Offenbarung geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente: (D1) EP 0 995 688 A1 (D2) DE 30 17 042 A1 (D3) FR 2 639 561 A1 - 4 - Nach Auffassung der Klägerin ist die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Werde eine einseitig offene Hülse bereitgestellt und eine Trennwand so an der Innenseite der Hülse ange- bracht, dass zwei Abteile entständen, so ließen sich diese über nur eine Einfüllöff- nung nicht befüllen. Die Herstellung eines solchen Behälters, mit den Verfahrens- schritten gemäß Patentanspruch 9 sei dem Streitpatent nicht entnehmbar. Ebenso sei für den Fachmann nicht ersichtlich, wie eine Hülse mit drei oder mehr Ein- gangsöffnungen an zwei entgegengesetzten Seiten hergestellt werden könne. Zudem beruhten die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 nicht auf erfinde- rischer Tätigkeit. Bei gebotener weiter Auslegung seien sie durch die Druck- schrift D3 in Verbindung mit dem Fachwissen oder mit der Druckschrift D2 nahe- gelegt. Auch eine Kombination der Druckschriften D1 und D3 lege den Gegen- stand dieser Patentansprüche nahe. Gleiches gelte für die Gegenstände der Un- teransprüche. Die Hilfsanträge 4, 5, 6, 7, 9 und 10 seien wegen mangelnder Ursprungsoffenba- rung oder mangelnder Klarheit unzulässig. Zudem sei die erst in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anspruchsfassung H.1 gemäß Hilfsantrag 2, die die bisherige Anspruchsfassung H ersetzen solle, verspätet eingereicht worden. Im Übrigen fehle auch den Gegenständen der Hilfsanträge die erfinderische Tätigkeit. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 1 712 479 mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä- ren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, - 5 - hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 10 gemäß Schriftsatz vom 8. August 2016 erhält. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent gemäß Hauptantrag in der erteilten Fas- sung und mit 10 Hilfsanträgen. Gemäß Hilfsantrag 1 wird das Patent nur mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 8 verteidigt. Die erteilten Patentansprüche 9 bis 16 werden gestrichen. Gemäß Hilfsantrag 2 (Anspruchsfassung H.1) werden die im erteilten Patentan- spruch 1 insgesamt vier Mal vorhandenen Wortfolgen „at least“ gestrichen, wobei die erste von ihnen (in der Wortfolge „[…], at least one mouth opening […]“) durch den unbestimmten Artikel „a“ ersetzt wird („a mouth opening“). Zudem wird die Wortfolge „[…] comprise content, such as food, […]“ durch „[…] comprise food content, […]“ ersetzt und (im Kennzeichen) das Wort „substantially“ gestrichen. In Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 2 werden (nur) die jeweils vor dem Merkmal „mouth opening“ vorhandenen beiden Wortfolgen „at least“ gestrichen, wobei die erste von ihnen (im ersten Anstrich) durch den unbestimmten Artikel „a“ ersetzt wird. Weiter wird im dritten Anstrich die Wortfolge „[…] two compartments with content, such as food; […]“ ersetzt durch „[…] two compartments with food con- tent; […]”. Die weiteren Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 bleiben unverän- dert. Hilfsantrag 3 entspricht Hilfsantrag 2 mit dem Unterschied, dass die erteilten Pa- tentansprüche 9 bis 16 gestrichen werden. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (Anspruchsfassung A.1) entspricht dem erteilten Patentanspruch 1 mit dem Unterschied, dass die jeweils vor dem Begriff „two compartments“ vorhandene Wortfolge „at least“ gestrichen wird und dass fol- gendes Merkmal an den Patentanspruch angehängt wird: - 6 - „[…] and with the separation wall (3) this provides for two sepa- rated and sealed compartments in the container (1).” Die erteilten Patentansprüche 2 bis 16 bleiben unverändert. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 (Anspruchsfassung B.1) lautet: 1. Container (1) comprising a wall (2), two mouth openings ar- ranged on opposed sides of the container (1) and a separation wall (3) at the inner side of the container arranged at a distance from both mouth openings, wherein the separation wall (3) is lo- cated between the two mouth openings and defining two com- partments, whereby the two compartments comprise content, such as food, and two lids are arranged for closing, wherein both mouth openings are sealed by a lid, and characterized in that the separa- tion wall (3) comprises a part (5) of the wall (2) extending in cir- cumferential direction and to the inner side of the container and the separation wall (3) comprises an inner wall (4), which inner wall (4) is attached to the part (5) of the wall (2). Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 5 entspricht dem erteilten Patentanspruch 9, mit dem Unterschied, dass im ersten und letzten Anstrich jeweils die Wörter „at least one“ durch „two“ (im ersten Anstrich) und „both“ (im letzten Anstrich) ersetzt werden, so dass es unter grammatischer Anpassung heißt: „two mouth openings“ bzw. „both mouth openings“. Außerdem wird im dritten Anstrich nach dem Halb- satz „[…], such as food; and“ folgendes Merkmal angefügt: „[…] the inner wall (4) is applied to the constricted part of the wall (2) of the sleeve to form the separation wall (3); […]“ - 7 - Die erteilten Patentansprüche 2 bis 4 und 10 werden gestrichen. Die Nummerie- rung und die Rückbezüge der weiteren Patentansprüche werden entsprechend angepasst. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 (Anspruchsfassung C.1) entspricht Pa- tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5, mit dem Unterschied, dass folgendes Merk- mal angehängt wird: „[…] and the part (5) of the wall (2) extending to the inner side of the container is compressed.” Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 6 entspricht Patentanspruch 6 gemäß Hilfs- antrag 5 mit dem Unterschied, dass zwischen dem zweiten Anstrich („- applying a […]“) und dem vorletzten Anstrich („- filling the […]“) folgende beiden Anstriche eingefügt werden: „[…] - characterized in that the constricted part at the inner side of the sleeve is compressed before an inner wall (4) is applied to it; - wherein the inner wall (4) is applied to the compressed con- stricted part of the wall (2) of the sleeve to form the separation wall (3); […]” Die erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sowie 10 und 11 werden gestrichen. Die Nummerierung und die Rückbezüge der übrigen Patentansprüche werden ent- sprechend angepasst. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 (Anspruchsfassung D.1) entspricht Pa- tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6, mit dem Unterschied, dass im Anschluss an das Merkmal „two lids are arranged for closing, wherein both mouth openings are sealed by a lid,“ folgendes Merkmal angehängt wird: - 8 - „[…] characterized in that the container (1) is made of metal; […]“ In der Folge wird daran anschließend das Wort „characterized“ gestrichen, so dass der Patentanspruch unmittelbar fortfährt mit „[…] and in that the separation wall […]“. Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 7 entspricht Patentanspruch 5 gemäß Hilfs- antrag 6 mit dem Unterschied, dass der Patentanspruch wie folgt beginnt: „Method for producing a container (1) made of metal according to […]“ Patentansprüche 4 und 9 gemäß Hilfsantrag 7 entsprechen Patentansprüchen 4 und 9 gemäß Hilfsantrag 6 (Patentansprüche 8 und 15 des Streitpatents) mit dem Unterschied, dass die Wörter “metal, preferably” gestrichen werden. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 (Anspruchsfassung E.1) lautet: 1. Cylindrical container (1) comprising a cylindrical wall (2), at least one mouth opening and a separation wall (3) at the inner side of the container arranged at a distance from the mouth open- ing, in the middle of an axial length of the cylindrical container (1) and defining two compartments, whereby the two compartments comprise content, such as food, and a lid is arranged for closing the at least one mouth opening and characterized in that the sepa- ration wall (3) comprises a part (5) of the wall (2) extending in cir- cumferential direction and to the inner side of the cylindrical con- tainer; and the separation wall (3) comprises an inner wall (4), which inner wall (4) is attached to the part (5) of the wall (2) ex- tending to the inside of the cylindrical container. - 9 - Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 8 (Anspruchsfassung E.1, dort unter Ziff. 9) lautet: 8. Method for producing a cylindrical container (1) according to claim 1-8, comprising: - providing a sleeve, having a cylindrical wall (2) and at least one mouth opening; - applying a separation wall (3) to the inner side of the sleeve such that two compartments are defined, whereby the sleeve is constricted circumferentially to form at least partly the separa- tion wall and an inner wall (4) is applied to the constricted part of the wall (2) of the sleeve to form the separation wall (3); - filling the two compartments with content, such as food; and - closing the at least one mouth opening with a lid. Die erteilten Patentansprüche 4 und 10 werden gestrichen. Die Nummerierung und die Rückbezüge der übrigen Patentansprüche werden entsprechend ange- passt. Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 9 (Anspruchsfassung F) entsprechen Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 5 mit dem Unterschied, dass die Wörter „content, such as“ in den Merkmalen „two compartments comprise content, such as food“ (Patentanspruch 1) bzw. „two compartments with content, such as food“ (Patentanspruch 6) gestrichen werden. Die übrigen Patentansprüche entsprechen den Patentansprüchen 2 bis 5 und 7 bis 12 des Hilfsantrags 5. Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 10 (Anspruchsfassung G) entspre- chen Patentansprüchen 1 und 6 gemäß Hilfsantrag 9, mit dem Unterschied, dass in gleicher Weise wie bei Hilfsantrag 7 in den Patentanspruch 1 das Merkmal ein- gefügt wird: - 10 - „[…] characterized in that the container (1) is made of metal; […]“, und Patentanspruch 6 ebenso mit den Wörtern beginnt: „Method for producing a container (1) made of metal according to […] Die übrigen Patentansprüche 2 bis 5 und 7 bis 12 entsprechen denen des Hilfsan- trags 9. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Nach ihrer Auffassung ist die Erfindung für einen Fachmann auf dem Gebiet der Verpa- ckungstechnik ausführbar offenbart. Zudem beruhten die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 auf erfinderischer Tätigkeit. Bei gebotener funktioneller Auslegung ihrer Merkmale und Zugrundelegung eines Fachmanns der Verpackungstechnik mit einem Ba- chelor-Abschluss und drei Jahren Berufserfahrung seien sie durch keine der Druckschriften nahegelegt. Nächstkommender Stand der Technik sei die D1, von der auch das Streitpatent ausgehe. Die Druckschriften D2 und D3 beschrieben hingegen Anordnungen, die dem Verschlussbereich und nicht dem Verpackungs- bereich zuzuordnen seien. Ausgehend von der D1 würde der Fachmann auf dem Gebiet der Verpackungstechnik jedoch keine Elemente oder Gestaltungen des Öffnungsbereichs der D2 oder D3 für den Verpackungsbereich einer Kartonverpa- ckung gemäß der D1 übernehmen. Hierfür ergebe sich aus der D1 auch keine Veranlassung. Auch ausgehend von der D2 oder D3 fänden sich keine Veranlassungen oder An- regungen, den Zwischenboden der D1 zu verändern oder den Karton im Bereich des Deckelrings durch Lebensmittelinhalt zu ersetzen. - 11 - Insbesondere enthalte die D3 keine zwei Füllräume, die Inhalt aufwiesen, zudem auch keine Trennwand, die einen Abschnitt der äußeren Wand beinhalte und diese beiden Füllräume voneinander physisch trenne. Vielmehr offenbare sie nur eine etwas unterhalb des Dosenrands gebildete Verschlussdecke 28, die funktio- nell dem Verschlussbereich zuzuordnen sei und nur eine äußerst kleine Stufe freilasse (in der Figur 9 der D3 sei dies als freier Raum 32 optisch überhöht dar- gestellt). Die D3 führe den Fachmann damit vom Gegenstand des Streitpatents weg. Würde der Fachmann einen (zusätzlichen) Verschluss anbringen, wäre zu- dem die in D3 gewünschte Stapelbarkeit nicht mehr möglich. Auch die D2 habe einen ähnlich der D3 gestalteten Öffnungsbereich, wobei es auch bei dieser Schrift nicht darum gehe, dass zwei Füllräume mit Inhalt gefüllt würden. D2 offenbare mit dem zusätzlichen Stülpdeckel einen Schutz der Öffnung des (einzigen Füllraums), den die D3 gerade als verteuernd vermeiden wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Fachmann in Kenntnis zweier Dokumente mit jeweils einem Behälter mit einem Füllraum dazu veranlasst werden solle, über ei- nen Behälter mit zwei gefüllten Füllräumen mit je einem Inhalt nachzudenken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 b) EPÜ) und der mangelnden Patentfähig- keit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet. I. 1. Das Streitpatent (HE1) betrifft einen Behälter (1), welcher an seiner Innenseite eine Trennwand (3) aufweist, die einen sich in Umfangsrichtung und zur Innen- - 12 - seite des Behälters erstreckenden Abschnitt (5) aufweist. Dieser Abschnitt (5) ist Teil der Wand (2) des Behälters (HE1: [0006], Patentanspruch 1, Fig. 1, Fig. 4). Die Trennwand (3) teilt den Behälter in zwei Abteile. Dies kann z.B. dadurch ge- schehen, dass an den Abschnitt (5) eine Innenwand (4) angebracht wird, welche dann zusammen mit dem Abschnitt (5) die Trennwand (3) bildet (HE1: [0011], Patentanspruch 4, Fig. 2). Mit dem durch eine Trennwand geteilten Behälter kön- nen unterschiedliche Lebensmittel, z. B. von verschiedenem Geschmack oder pasteurisierte und nicht pasteurisierte Lebensmittel, in einem einzigen Behälter ohne Kontakt zueinander aufbewahrt werden (HE1: [0002]). Behälter nach dem Stand der Technik (z. B. D1) weisen jedoch den Nachteil auf, dass sie schwer ste- rilisiert oder pasteurisiert werden können und das Einfügen einer Trennwand rela- tiv teuer ist (HE1: [0003], [0004]). 2. Das Streitpatent sieht davon ausgehend die Aufgabe in der Lösung der oben genannten Probleme (HE1: [0005]), nämlich einen Behälter mit mindestens zwei Abteilen zur Verfügung zu stellen, welcher kostengünstig und einfach hergestellt sowie leicht sterilisiert werden kann. 3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch folgenden Behäl- ter: - 13 - 1 Container (1) comprising (Behälter mit) 1.1 a wall (2), (einer Wand,) 1.2 at least one mouth opening and (wenigstens einer Eingangsöffnung und) 1.3 a separation wall (3). (einer Trennwand.) 1.3.1 The separation wall (3) is arranged at the inner side of the con- tainer (Die Trennwand ist an der Innenseite des Behälters angeordnet) 1.3.2 at a distance from the mouth opening. (in einem Abstand von der Eingangsöffnung.) 1.3.3 The separation wall (3) comprises a part (5) of the wall (2). (Die Trennwand besteht aus einem / umfasst einen Teil der Wand.) 1.3.3.1 The part (5) of the wall (2) is extending substantially in circumferential direction and (Der Teil der Wand erstreckt sich im Wesentlichen in Umfangsrichtung und) 1.3.3.2 to the inner side of the container. (zur Innenseite des Behälters.) 1.4 The separation wall (3) is defining at least two compartments. (Die Trennwand definiert wenigstens zwei Räume / Fächer.) 1.5 The at least two compartments comprise content, such as food. (Die wenigstens zwei Räume / Fächer weisen einen Inhalt auf, wie Lebensmittel.) 1.6 A lid is arranged for closing the at least one mouth opening. (Ein Deckel ist zum Schließen der wenigstens einen Eingangsöffnung angeordnet.) Die Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 9 auch durch folgendes Verfahren ge- löst: - 14 - 9 Method for producing a container (1) according to Claim 1, com- prising: (Verfahren zur Herstellung eines Behälters nach Patentanspruch 1, umfas- send:) 9.1 Providing a sleeve, (Bereitstellen einer Hülse,) 9.2 having a wall (2) and (die eine Wand und) 9.3 at least one mouth opening; (wenigstens eine Eingangsöffnung aufweist) 9.4 applying a separation wall (3) (Anbringen einer Trennwand) 9.4.1 to the inner side of the sleeve (an die Innenseite der Hülse) 9.4.2 such that two compartments are defined, (derart, dass zwei Räume / Fächer definiert werden), 9.4.3 whereby the sleeve is constricted circumferentially to form at least partly the separation wall; (wodurch die Hülse am Umfang verengt wird, um wenigstens teilweise die Trennwand zu bilden;) 9.5 filling the two compartments with content, such as food; and (Befüllen der beiden Räume / Fächer mit Inhalt, wie Lebensmittel; und) 9.6 closing the at least one mouth opening with a lid. (Schließen der wenigstens einen Eingangsöffnung mit einem Deckel.) 4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Ingeni- eur (FH) des Maschinenbaus oder der Verpackungstechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Formgebung von insbesondere metallischen Dosen oder Behältern verfügt und die besonderen Anforderungen an Lebensmit- telverpackungen kennt, insbesondere beim Haltbarmachen des Verpackungsguts. Soweit die Beklagte den Fachmann als Verpackungstechniker mit Bachelor-Ab- schluss und nicht mehr als dreijähriger Berufserfahrung ansetzen will, greift diese Definition zumindest dann zu kurz, wenn die Beklagte damit zum Ausdruck brin- - 15 - gen will, dass dem Fachmann die erforderlichen Kenntnisse zur verständigen Ein- ordnung der im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht zugetraut werden sol- len. Denn der Fachmann ist regelmäßig ein Durchschnittsfachmann mit durch- schnittlichen Kenntnissen (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 4 Rdn 37, § 34 Rdn. 339; Benkard, PatG 11. Aufl., § 4 Rdn. 67). Infolgedessen ist er zwar nicht ein überra- gender oder hervorragender Sachkenner, aber auch kein Anfänger. Deshalb kann dem hier vorliegenden Fachmann auch nicht eine mehrjährige Berufserfahrung abgesprochen werden, welche ausreicht, den gesamten Stand der Technik auf seinem Fachgebiet zu kennen und zu beurteilen (Schulte, a. a. O., § 4 Rdn. 41; § 34 Rdn. 342; Benkard, a. a. O., Rdn. 75). Soweit die Beklagte insbesondere deswegen einen Bachelor ansetzen will, weil dieser Abschluss üblicherweise Hochschulen oder Universitäten außerhalb Deutschlands zugrunde liegt, ist zu beachten, dass das Streitpatent für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt. Sollten Kenntnisse eines im Ausland ausgebildeten Bachelors unterhalb der Kenntnisse des oben definierten Durchschnittsfachmanns liegen, so wäre ein bloßer Bachelor-Abschluss jedenfalls ohne mehrjährige Berufspraxis nicht ausreichend, um den vorliegenden Gegen- stand zu beurteilen. Denn es ist aus Sicht des Senats nicht erheblich, ob der Fachmann den Abschluss als Techniker, Bachelor, Diplom-Ingenieur oder Master der Verpackungstechnik erlangt hat. Entscheidend für die Definition des Fach- manns ist neben der zunächst erworbenen berufsqualifizierenden Ausbildung die darauf aufbauende – je nach vorheriger Ausbildung und erworbenen Kenntnissen längere oder kürzere – mehrjährige praktische Berufserfahrung. Für eine Veren- gung auf eine höchstens dreijährige Berufserfahrung ist daher kein Raum. II. Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht patentfähig (Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ). Er beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. - 16 - 1. Der Gegenstand der Patentansprüche erfordert zunächst eine Auslegung von Merkmalen. Die Beispiele des Streitpatents zeigen ausschließlich diejenige Ausführungsform, bei der die Trennwand (3) zunächst durch einen Teil der Wand (2) nach innen ge- bildet wird, so dass eine Kante entsteht (HE1: Sp. 2, Z. 4-6, [0018]). Die komplette Trennwand wird dann mit einer aufgelegten oder aufgeschweißten Innenwand (4) gebildet, was der Ausführungsform nach Unteranspruch 4 entspricht. Dement- sprechend umfasst die Trennwand (3) einen Teil der Wand (2) (Merkmal 1.3.3, Übersetzung „comprise“). Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass nach Patentanspruch 1 die Kante auch soweit nach innen gezogen werden kann, dass sie zwei (mehr oder weniger abgeschlossene) Räume bildet (vgl. auch Patentanspruch 9, Merkmal 9.3.3). Dann besteht die Trennwand (3) aus einem Teil der Wand (2) (Merkmal 1.3.3, Alternativübersetzung „comprise“). Für diese Auslegung spricht auch Abs. [0009] des Streitpatents, wonach die Trennwand zusammen mit dem Deckel zu zwei abgeschlossenen und ggf. versie- gelten Räumen führt. Hierbei bleibt aber offen, ob die Räume gegeneinander ver- siegelt sind oder eine Versiegelung nach Außen erfolgt. Nach Absatz [0006] des Streitpatents und nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 umfasst die Trenn- wand einen Teil der Wand des Behälters, der sich (lediglich) in Umfangsrichtung und nach innen erstreckt. Dabei bleibt ebenfalls offen, wie weit sich die Trenn- wand nach innen erstreckt (vgl. auch Merkmal 9.4.3). Damit fallen aber auch Ausführungsformen unter Patentanspruch 1, bei denen eine (mehr oder weniger stark nach innen gezogene) Kante als Trennwand gebildet wird, die nicht gegen- einander abgeschlossene Räume abgrenzt. Vor diesem Hintergrund ist es dann auch unerheblich, wie die Begriffe „define“ und „compartment“ in den Merkmalen 1.4 und 1.5 sowie „comprise“ bzw. „part“ in den - 17 - Merkmalen 1.3.3 bzw. 1.3.3.1 übersetzt werden, da es vielmehr auf ihre oben vor- genommene Auslegung im Deutschen wie im Englischen ankommt. 2. a) Die Klägerin meint, dass für metallische Behälter eine Umformung der Behäl- terwand dahingehend, dass die Trennwand zu zwei gegeneinander abgeschlos- senen Räumen führt, ohne dass eine Innenwand eingezogen wird, fertigungstech- nisch (ohne axiales Verkürzen eines Zylinders) nicht möglich ist. Sie stellt dahin- gehend die Ausführbarkeit des mit Patentanspruch 1 bzw. 9 nach Streitpatent ge- schützten Gegenstandes in Frage. Patentanspruch 1 bzw. 9 ist zunächst nicht auf metallische Behälter beschränkt. Bei Glas- oder Kunststoffbehältern ist eine derartige Einschnürung unproblema- tisch und üblich. Die Einschnürung erstreckt sich nach Merkmal 1.3.3.1 zudem „im Wesentlichen“ in Umfangsrichtung, so dass andere Anteile, z. B. in Längsrichtung, zulässig sind. Damit würde auch ein rechteckiger Behälter, welcher von zwei ge- genüberliegenden Seiten zusammengedrückt wird, unter den Wortlaut des Pa- tentanspruchs fallen. Ein derartiger Behälter ist aber ohne weiteres herstellbar. Selbst wenn als Ausgangsmaterial eine (zylindrische, metallische) Hülse verwen- det wird (Merkmal 9.1 und nachfolgend Merkmale 1D.1, 9D.1, 1E.1, 1.1E.1 der Hilfs- anträge), ist im Übrigen deren Umformung zu zwei gegeneinander abgeschlosse- nen Räumen möglich, sofern die Wandstärke ausreichend gewählt und – wie die Klägerin selbst zugesteht – eine Verkürzung des Zylinders erlaubt wird. Denn die Patentansprüche sind dahingehend nicht eingeschränkt. b) Eine mangelnde Ausführbarkeit erkennt der Senat auch nicht darin, dass un- ter Patentanspruch 1 nach Streitpatent ein Behälter fallen kann, welcher zwei En- den und drei Eingangsöffnungen besitzt. Denn an einem der Enden können ohne weiteres zwei separate Eingangsöffnungen angeordnet sein, was insgesamt zu drei Eingangsöffnungen führt. c) Gleiches gilt, wenn die Klägerin meint, dass ein Behälter mit einer Trenn- wand und einer einzigen Eingangsöffnung nicht befüllt werden könne. - 18 - Da nach einer breiten Auslegung die Räume bzw. Abteile nicht zwingend gegen- einander versiegelt sein müssen, ist eine Hülse mit einer einzigen Eingangsöff- nung und zwei Trennwänden denkbar, die z. B. das Einlegen von Trennblättern ermöglichen. Ebenso ist eine zylindrische Dose denkbar, welche drei abgeschlos- sene Räume bildet, wobei der Zugang zum mittleren Raum über eine nachträglich angebrachte Bohrung mit (nachträglich angebrachtem) Verschluss erfolgt. Gemäß dem Stand der Technik kann eine Befüllung bei verschlossener „Ein- gangsöffnung“ auch durch eine bodenseitige „Eingangsöffnung“ erfolgen (vgl. z. B. D3: S. 1, Z. 23-27 und S. 5, Z. 31-36), was dazu führt, dass eine Eingangsöffnung im Sinne des Streitpatents auch dann vorhanden ist, wenn diese bodenseitig an- geordnet ist und später mit einem Boden als Verschluss (-Deckel) versiegelt wird. d) Die weitergehenden Ausführbarkeits- bzw. Klarheitseinwände der Klägerin zu weiteren denkbaren Ausführungsformen wegen der Wortwahl „mindestens“ in den Anspruchsfassungen, können im Übrigen dahingestellt bleiben, da die unstrittig ausführbaren Gegenstände bereits nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beru- hen. 3. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 nach Streitpatent (Hauptan- trag) beruhen gegenüber der Druckschrift D1 in Verbindung mit der Druckschrift D2 oder D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Folgenden werden zu- nächst die Druckschriften D1 bis D3 mit den Merkmalen des Streitpatents vergli- chen. a) Die Druckschrift D1 beschreibt einen röhrenförmigen Behälter (Merkma- le 1, 9, 9.1) mit einer Wand (Merkmale 1.1, 9.2) aus Verbundmaterial für Lebens- mittel (Teilmerkmale 1.5, 9.5) mit zwei entgegengesetzten Enden, an denen die Öffnungen (Merkmale 1.2, 9.3) und dazugehörige Verschlüsse (Verschlussdeckel) angebracht sind (D1: Patentanspruch 1 // Merkmale 1.6, 9.6). Das Lebensmittel wird zusätzlich zu dem Verschlussdeckel mit einer Membran an den Öffnungen versiegelt (D1: Sp. 4, Z. 12-16), um sicherzustellen, dass die Lebensmittelverpa- - 19 - ckung beim Kauf ungeöffnet ist. Nach der Fig. 1 der D1 handelt es sich in einer konkreten Ausführungsform um einen röhrenförmigen Behälter für Stapelchips. Die Besonderheit des Behälters der D1 liegt darin, dass eine Trennwand (Merk- male 1.3, 9.3) eingesetzt wird, welche ggf. an die Ummantelung angeklebt wird (D1: Patentansprüche 1, 13, 14, Fig. 3C). Dies führt zu zwei getrennten und ver- siegelten (D1: Fig. 3C, Bz. 46, Heat Seal i. V. m. Sp. 5, Z. 54 bis Sp. 6, Z. 2) Räu- men (Merkmale 1.3.1, 1.3.2, 1.4, 9.4, 9.4.1, 9.4.2). Durch den beidseitigen Zugang in den Behälter soll das Problem gelöst werden, dass man in einem herkömmli- chen relativ engen Chipsbehälter mit einer Öffnung meist mit der Hand nicht bis zum Boden kommt, um den Inhalt zu entnehmen (D1: [0003]-[0005]). Damit sind alle Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.4, 1.5, 1.6 und 9, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.4.1, 9.4.2, 9.5, 9.6 des Streitpatents aus der D1 bekannt. Nicht bekannt sind die Merkmale, welche die Ausführung der Trennwand als Be- standteil der Wand des Behälters beschreiben (Merkmale 1.3.3, 1.3.3.1, 1.3.3.2 sowie 9.4.3). Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 des Streitpatents sind daher neu gegenüber der D1. b) Die Druckschrift D2 betrifft eine Dose aus Metall (Merkmale 1, 1.1, 9, 9.2), mit einer auf einem umlaufenden Flansch aufgesiegelten, die Öffnung der Dose (Merkmale 1.2, 9.3) abdeckenden Membran (D2: S. 4, Z. 1-3). - 20 - Die Fig. 3 zeigt dabei eine Ausführungsform, bei welcher in einem Abstand vom Rand des Dosenkörpers (1) eine Einschnürung (3) angeformt ist (D2: S. 7, Z. 26-30 // Merkmale 1.3, 1.3.2). Diese Einschnürung ist aus der Wand des Do- senkörpers gebildet, ist in diesem Bereich flachgepresst (D2: S. 6, Z. 17-20) und weist zur Innenseite des Behälters (D2: Fig. 3 // Merkmale 1.3.1, 1.3.3, 1.3.3.1, 1.3.3.2). Auf den sich durch die Einschnürung bildenden Flansch (4b) wird eine Membran (5) aufgesiegelt (D2: S. 6, Z. 10-12), wodurch ein getrennter und versie- gelter Raum entsteht. Die Einschnürung unterteilt die Dose in zwei Räume, wobei der öffnungsseitige Raum und der versiegelte Raum einen im Wesentlichen gleich großen Durchmesser aufweisen (D2: S. 5, Z. 13-18, Fig. 3 // Merkmal 1.4). An der Öffnung wird die Dose mit einem Einsteckdeckel (7b) verschlossen (D2: S. 5, Z. 20-22; S. 8, Z. 2-3 // Merkmal 1.6). Indem der Flansch aus dem zylinderförmigen Dosenkörper in an sich bekannter Weise durch Anformung einer Einschnürung gefertigt wird (D2: S. 5, Z. 27-32) kann auf früher zu diesem Zweck verwendete aufgebördelte Deckelringe verzich- tet werden (D2: S. 4, Z. 5-11), was eine materialsparende und einfache Herstel- lung der Dose gemäß der Druckschrift D2 ermöglicht (D2: S. 4, Z. 17-20). Durch die an sich bekannte Herstellungsweise sind in der Folge auch die Verfahrens- merkmale 9, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.4.1, 9.4.2, 9.4.3 und 9.6 durch die D2 vorbe- schrieben. - 21 - Im Ergebnis sind die gegenständlichen Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.3.1, 1.3.3.2, 1.4, 1.6 und die Verfahrensmerkmale 9, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.4.1, 9.4.2, 9.4.3, 9.6 aus der D2 vorbekannt. Gemäß der D2 wird lediglich der mit der Membran vollständig versiegelte Raum mit Füllgut befüllt, im Fall der mit Fig. 3 beschriebenen Dose vorzugsweise mit in Beutel vorverpackten Füllgütern (D2: S. 5, Z. 18-20). Dennoch wird zwischen der Membran und dem Deckel ein weiterer Raum gebildet, der jedoch nicht explizit befüllt wird. Damit sind die Merkmale 1.5 und 9.5 nur teilweise verwirklicht. Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 9 des Streitpatents ist neu ge- genüber der D2. c) Die Druckschrift D3 betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Verpackung aus Metall, insbesondere für sterilisierte Lebensmittel, sowie die mit dem Verfah- ren hergestellte Verpackung (D3: S. 1, Z. 1-4 und 8-11 // Merkmale 1, 9, Teil- merkmale 1.5, 9.5). Die Verfahrensschritte der D3 sollen das Anbringen eines nachgiebigen Deckels auf der Öffnung ermöglichen, damit das Produkt konser- viert, für einen längeren Zeitraum gelagert und leicht geöffnet werden kann (D3: S. 1, Z. 4-8). Als Stand der Technik geht die D3 von Metalldosen aus, die direkt am Rand der Öffnung der Dose einen nachgiebigen, abziehbaren Verschlussdeckel haben, wel- cher dort mittels Heißversiegelung angebracht ist (D3: S. 1, Z. 12-16). Als Beispiel wird die Patentschrift mit der Anmeldenummer FR 86 14011 (FR 2 604 976 A1) genannt. Die D3 sieht es bei der FR 2 604 976 A1 als nachteilig an, dass der nachgiebige Deckel direkt am Rand der Öffnung der Dose angebracht ist, da die Befüllung üb- licherweise bodenseitig erfolgt und der Boden durch Crimpen angebracht wird (D3: S. 1, Z. 23-30). Dies könne zu einer Beschädigung des nachgiebigen Deckels führen (D3: S. 1, Z. 30 bis S. 2, Z. 3), insbesondere dann, wenn auf den Stülpde- ckel verzichtet wird, weil ein Wiederverschließen bei Lebensmitteln, die auf einmal - 22 - verbraucht werden, nicht erforderlich sei (D3: S. 2, Z. 9-15). Davon ausgehend soll nun eine Anordnung für eine Dose vorgeschlagen werden, bei welcher ein (nach- giebiger) Deckel gegen Beschädigung geschützt ist und die Dose gleichzeitig sta- pelbar ist. Dies geschieht in der D3 dadurch, dass an einem bevorzugt röhrenförmigen zy- lindrischen Dosenkörper aus Metall (12) (D3: Fig. 2 i. V. m. S. 3, Z. 22-25 // Merk- male 9.1, 9.2, 9.3) mit Rändeleisen (15) ringförmig in geringem Abstand zu dem Ende des Dosenkörpers (16), welcher die Öffnung des Behälters bildet, die Wand des Dosenkörpers nach innen gestreckt wird (D3: Fig. 3 i. V. m. S. 3, Z. 28 bis S. 4, Z. 6 // Merkmale 1.1, 1.2, 9.2, 9.3, 9.4.3). Dadurch entsteht eine immer tie- fere Innensicke (17a, 17b, 17c), welche so flach wie möglich zu einer ringförmigen Kante (19) zusammengequetscht wird (D3: Fig. 9 i. V. m. S. 4, Z. 6-11), die sich vollständig nach innen erstreckt (D3: S. 4, Z. 24-27; S. 6, Z. 32) (Merkmale 1.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.3.1, 1.3.3.2, 9.4, 9.4.1). Auf die ringförmige Kante wird ein Deckel (28; „opercule“) aus Verbundfolie heiß- versiegelt (D3: S. 6, Z. 8-18), welcher die Dose verschließt. Befüllt wird die Dose bevorzugt bodenseitig (D3: S. 5, Z. 31-36). Das öffnungsseitige Ende der Dose wird eingebördelt, so dass eine Innenwulst (27) entsteht (D3: S. 5, Z. 18-22). - 23 - Durch diese Bauart der Dose ist der (nachgiebige) Deckel von der Öffnung zu- rückgesetzt und dadurch erfindungsgemäß geschützt. Zur Stapelbarkeit dieser Konstruktion werden abgesehen von den einführenden Erläuterungen zur Aufgabe (vgl. D3: S. 2, Z. 7-8 und 12) keine weiteren Ausführungen gemacht, da diese auch nicht im Fokus der D3 steht. Gleichzeitig weist die Druckschrift D3 am Ende der Beschreibung darauf hin, dass zwischen der Innenwulst (27) und dem De- ckel (28) ein frei gelassener Raum (32) ist, welcher beispielsweise verwendet werden kann, um eine Schutzscheibe bzw. Abdeckscheibe („disque protecteur“) einzusetzen, zum Beispiel einen Karton, der die Identifikation des Produktes er- möglicht (D3: S. 7, Z. 5-8). Im Ergebnis werden durch die ringförmige Kante (19) zwei Räume entsprechend der Merkmale 1.4 und 9.4.2 geschaffen, wobei ein heißversiegelter Deckel (28) angebracht ist, so dass die Räume gegeneinander getrennt und versiegelt sind. Die beiden Räume weisen auch einen Inhalt auf, nämlich der Raum unterhalb des Deckels (28) insbesondere Lebensmittel (D3: S. 3, Z. 13-14) und der frei gelas- sene Raum (32) z. B. einen Karton (D3: S. 7, Z. 5-8 // Merkmale 1.5, 9.5). Damit sind die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.3.3.1, 1.3.3.2, 1.4, 1.5 und die Merkmale 9, 9.1, 9.2, 9.3, 9.4, 9.4.1, 9.4.2, 9.4.3, 9.5 aus der D3 be- kannt. Die D3 nennt zum Verschließen des frei gelassenen Raumes (32) keinen (zusätz- lichen Einsteck-) Deckel (Merkmale 1.6, 9.6), weshalb der Gegenstand des Streit- patents neu gegenüber der D3 ist. 4. In Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift und dem ermittelten Stand der Technik besteht die Aufgabe darin, einen Behälter mit mindestens zwei Abteilen zur Verfügung zu stellen, welcher kostengünstig und einfach hergestellt sowie leicht sterilisiert werden kann. Unter Berücksichtigung der D1 ist die objektive Auf- - 24 - gabe dahingehend zu ergänzen, dass die Wahl der Platzierung der Trennwand auch bei sterilisierbaren Behältern aus Metall ermöglicht bleiben soll. Aus dem durch die Druckschriften D2 oder D3 repräsentierten Stand der Technik ist die (verfahrenstechnische) Aufteilung von (Metall-) Behältern, also für Lebens- mittel geeigneten, bekanntermaßen gut sterilisierbaren Behältern (Konserven- dose), in Kompartimente bzw. Räume mittels Zwischenwänden z. B. aus Metall (D2: S. 6, Z. 6-7; D3: S. 6 Z. 10-11) bekannt, die unter (Teil-) Verwendung des aus der Behälterwand entstammenden Materials gebildet sind (D2: Fig. 3; D3: Fig. 9). Nach Abs. [0002] des Streitpatents, also nach der D1, wird die Trennung von Le- bensmitteln in Kompartimente als vorteilhaft geschildert und nach Abs. [0003] des Streitpatents soll lediglich die Sterilisierung problembehaftet sein. Die D2 und D3 geben dem Fachmann Metalle als hinsichtlich der Sterilisierung bewährte Materia- lien für den Zwischenboden vor (vgl. hierzu explizit D3: S. 5, Z. 9-14), womit deren Auswahl und das Verschieben der Sicke entlang der Achse zur Anpassung der Größe der Kompartimente kein erfinderisches Zutun erforderlich macht (Merk- male 1.3.3, 1.3.3.1, 1.3.3.2, 9.4.3). Der Fachmann versieht die Behälter in fachüblicher Weise mit Dosenböden und/oder Deckeln. Damit ist ausgehend von wahlweise der D2 oder der D3 in Ver- bindung mit dem Hinweis der D1 zu Kompartimenten für Lebensmittel (Merk- male 1.5, 1.6, 9.5, 9.6) kein erfinderisches Konzept zu erkennen. Deshalb beruhen weder der Behälter gemäß Patentanspruch 1 noch seine Herstellungsmethode gemäß Patentanspruch 9 nach Streitpatent auf einer erfinderischen Tätigkeit. 5. a) Wenn die Klägerin meint, dass ein Fachmann die Sicken der D2 oder D3 ausschließlich dem Öffnungsbereich zugeordnet hätte und er keinen Hinweis ge- habt hätte, wie er davon ausgehend eine Unterteilung im Verpackungsbereich hätte erreichen können, so setzt die Beklagte die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns zu niedrig an. - 25 - So verweist beispielsweise die D3 (S. 5, Z. 36 bis S. 6, Z. 3) expressis verbis da- rauf, dass Sicken mit geringer Tiefe (Rillen) zur Erhöhung der Festigkeit der Dose am Dosenkörper angebracht werden können, womit – sofern dies überhaupt er- forderlich ist – bereits dem Fachmann der deutliche Hinweis gegeben wird, Sicken auch in beliebigem Abstand von der Eingangsöffnung anzubringen. Die Verlage- rung der Trennwand in einen größeren Abstand von der Eingangsöffnung bis hin zur Mitte der Höhe des Behälters entspricht daher fachüblichen Kenntnissen, wel- che vom Fachmann zu erwarten sind. Auch für die D2, welche aufgebördelte Deckelringe vermeiden will, greift die Sichtweise der Beklagten zu kurz, dass der Fachmann die dortige Sicke aus- schließlich dem Öffnungsbereich zugeordnet hätte. Denn auch die D2 zeigt dem Fachmann, wie er eine umlaufende Einschnürung einfach und materialsparend (D2: S. 4, Z. 17-20) und damit kostengünstig erzeugen kann. Dem Fachmann da- bei die Fähigkeit abzusprechen, die Einschnürung aus der Figur 3 der D2 als Trennwand im Sinne des Streitpatents zu erkennen, setzt seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu niedrig an. b) Sofern die Beklagte unter dem Merkmal 1.5 verstanden haben möchte, dass mit (Füll-) Räumen, welche einen Inhalt wie Lebensmittel aufweisen, in Verbin- dung mit dem Abstand zur Eingangsöffnung gemäß Merkmal 1.3.2 das Volumen der Räume definiert, zumindest aber impliziert wird, ist dies nicht zutreffend. Denn weder Patentanspruch 1 noch das Streitpatent selbst definieren explizit die Größe des für einen Inhalt geeigneten Raumes. Auch wird der für die Füllung beabsich- tigte Inhalt, abgesehen von der allgemeinen Bezeichnung „Lebensmittel“, nicht näher ausgeführt. Die Räume der Fig. 3 der D2 oberhalb der Membran 5 bzw. der Fig. 9 der D3 oberhalb des Deckels 28 sind für den Fachmann als geeignet für die Füllung mit Inhalt erkennbar. Zudem kann der Raum in der D3 sogar explizit mit Inhalt, z. B. einem Karton, gefüllt werden (D3: S. 7, Z. 5-8). Auch stellt der Begriff „Lebensmit- tel“ keine Größenordnung auf, welche ein Volumen der Räume impliziert. Denn - 26 - Lebensmittel können auch – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aus- geführt hat – Salzkörner sein, welche ohne weiteres in einem auch kleinen (Füll-) Raum Platz finden oder dieser gerade dafür geeignet ist. Der Fachmann wird also die Größe des Raumes je nach Verwendungszweck ausgestalten, welche – wie die D1 zeigt – bis hin zu gleich großen (Füll-) Räumen reicht. Ein alleiniger, die Größe der Räume definierender Verwendungszweck ist im Streitpatent weder ge- nannt noch ersichtlich. c) Für eine erfinderische Tätigkeit spricht auch nicht, dass ein Fachmann in Anbetracht der D3 und dem darin genannten Stand der Technik gerade das An- bringen eines (zusätzlichen) Deckels nicht mehr für erforderlich halten würde, wie die Beklagte meint. Denn der Fachmann hätte die D3 zur Lösung der Aufgabe in Betracht gezogen, da sie ihm vergleichbar zur D2 ein kostengünstiges Verfahren vorstellt (D3: S. 2, Z. 9-15), in der zylindrischen Hülse einer Dose eine Trennwand anzubringen, welche die Dose in zwei Abteile trennt. Die übrige Ausgestaltung, nämlich das Anbringen eines (zusätzlichen) Deckels mag zwar zunächst den von der Beklagten genannten Nachteil des Verlustes der Stapelbarkeit haben. Für den Fachmann steht aber in der Beurteilung der D3 zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe das einfache Verfahren des Anbringens einer Trennwand bzw. ringförmigen Kante (19) im Vordergrund (vgl. D3: S. 2, Z. 17-30, insbesondere Z. 24-30). Falls der Fachmann dann auch noch das Prob- lem der Stapelbarkeit trotz (zusätzlichem) Deckel gelöst haben möchte, hätte er ohne weiteres auf herkömmliche Lösungen zurückgegriffen (vgl. z. B. FR 2 604 976 A1). Im Übrigen spielt die Stapelbarkeit im Streitpatent keine Rolle und ist in der D3 nur ein nebengeordneter Aspekt. III. Das Streitpatent hat auch in der Fassung der insgesamt zehn Hilfsanträge keinen Bestand. - 27 - 1. Durch die Hilfsanträge 1 bis 10 ergeben sich gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag Änderungen bzw. Ergänzungen, welche im Folgenden kursiv gesetzt sind. Mit den hochgestellten Indices wird auf die von der Beklagten so bezeichneten Anspruchsfassungen A.1 bis H.1 Bezug genommen, welche den Hilfsanträgen zugrunde liegen. 1.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist identisch mit dem erteilten Pa- tentanspruch 1 und den auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 8. Le- diglich die Verfahrensansprüche 9 bis 16 werden gestrichen. 1.2 In Hilfsantrag 2 (Anspruchsfassung H.1) kommen in Patentanspruch 1 die kursiv gesetzten Merkmale zur Anspruchsfassung nach Hauptantrag (Streitpatent) hinzu. 1.2H.1 a mouth opening and (eine Eingangsöffnung und) 1.3.3.1B.1 The part (5) of the wall (2) is extending substantially in circumferential direction and (Der Teil der Wand erstreckt sich im Wesentlichen in Umfangsrichtung und) 1.4A.1 The separation wall (3) is defining at least two compartments. (Die Trennwand definiert wenigstens zwei Räume / Fächer.) 1.5H.1 The at least two compartments comprise food content, such as food. (Die zwei Räume / Fächer weisen auf Lebensmittel Inhalt auf, wie Lebensmittel.) 1.6H.1 A lid is arranged for closing the at least one mouth opening. (Ein Deckel ist zum Schließen der wenigstens einen Eingangsöffnung angeordnet.) - 28 - Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 9 nach Hilfsantrag 2 (Anspruchsfas- sung H.1) ist identisch mit dem Verfahrensanspruch nach Hauptantrag. Lediglich folgende Merkmale sind geändert: 9.3H.1 a mouth opening; (eine Eingangsöffnung aufweist) 9.5H.1 filling the two compartments with food content, such as food; and (Befüllen der beiden Räume / Fächer mit Lebensmittel Inhalt, wie Lebensmit- tel; und) 9.6H.1 closing the at least one mouth opening with a lid. (Schließen der wenigstens einen Eingangsöffnung mit einem Deckel.) 1.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist identisch mit dem Patentan- spruch 1 nach Hilfsantrag 2 und den auf diesen rückbezogenen Unteransprü- chen 2 bis 8. Lediglich die Verfahrensansprüche 9 bis 16 werden gestrichen. 1.4 Mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 (Anspruchsfassung A.1) werden die Merkmale 1.4 und 1.5 des Hauptantrags in die Merkmale 1.4A.1 und 1.5A.1 abge- ändert und es kommt das Merkmal 1.7A.1 hinzu. 1.4A.1 The separation wall (3) is defining at least two compartments. (Die Trennwand definiert wenigstens zwei Räume / Fächer.) 1.5A.1 The at least two compartments comprise content, such as food. (Die wenigstens zwei Räume / Fächer weisen einen Inhalt auf, wie Lebensmittel.) 1.7A.1 Feature(s) 1.3.3.1 and 1.3.3.2 and/or 1.6 with the separation wall provide for two separated and sealed compartments in the container (1). - 29 - (Die Merkmale 1.3.3.1 und 1.3.3.2 und/oder 1.6 zusammen mit der Trenn- wand sehen zwei getrennte und versiegelte Räume in dem Behälter vor.) Der nebengeordnete Verfahrensanspruch bleibt in seinem Wortlaut gegenüber dem Hauptantrag unverändert. 1.5 In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 (Anspruchsfassung B.1) sind die Merkmale 1.4 und 1.5 des Hauptantrags in die Merkmale 1.4A.1 und 1.5A.1 abge- ändert. Zusätzlich werden die Merkmale 1.2, 1.3.2, 1.3.3.1 und 1.6 wie folgt abge- ändert. Die Merkmale 1.3.5B.1, 1.3.6B.1 und 1.3.6.1B.1 kommen zur Anspruchsfas- sung des Hauptantrags hinzu. 1.2B.1 two mouth openings arranged on opposed sides of the con- tainer (1) and (zwei Eingangsöffnung, die an entgegengesetzten Seiten des Behälters angeordnet sind und) 1.3.2B.1 at a distance from both mouth openings. (in einem Abstand von beiden Eingangsöffnungen.) 1.3.3.1B.1 The part (5) of the wall (2) is extending substantially in circumferential direction and (Der Teil der Wand erstreckt sich im Wesentlichen in Umfangsrichtung und) 1.3.5B.1 The separation wall (3) is located between the two mouth open- ings. (Die Trennwand befindet sich zwischen den zwei Eingangsöffnungen.) 1.3.6B.1 The separation wall (3) comprises an inner wall (4). (Die Trennwand weist eine Innenwand auf.) 1.3.6.1B.1 The inner wall (4) is attached to the part (5) of the wall (2) [ex- tending to the inside of the container]. (Die Innenwand ist an dem [sich zur Innenseite des Behälters erstrecken- den] Abschnitt der Wand angebracht.) - 30 - 1.4A.1 The separation wall (3) is defining at least two compartments. (Die Trennwand definiert wenigstens zwei Räume / Fächer.) 1.5A.1 The at least two compartments comprise content, such as food. (Die wenigstens zwei Räume / Fächer weisen einen Inhalt auf, wie Lebensmittel.) 1.6B.1 Two lids are arranged for closing, wherein both mouth openings are sealed by a lid. (Zwei Deckel werden zum Schließen angeordnet, wodurch beide Eingangsöffnungen durch einen Deckel versiegelt werden.) Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird gegenüber dem Hauptantrag in den Merkmalen 9.3 und 9.6 abgeändert. Merkmal 9.4.4B.1 kommt hinzu. 9.3B.1 two mouth openings; (zwei Eingangsöffnungen aufweist) 9.4.4B.1 an inner wall (4) is applied to the constricted part of the wall (2) of the sleeve to form the separation wall (3); (eine Innenwand wird an dem verengten Abschnitt der Wand der Hülse angebracht, um die Trennwand zu bilden;) 9.6B.1 closing both mouth openings with a lid. (Schließen der beiden Eingangsöffnungen mit einem Deckel.) 1.6 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 (Anspruchsfassung C.1) ist iden- tisch mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 (Anspruchsfassung B.1), wobei Merkmal 1.3.3.3C.1 hinzukommt. 1.3.3.3C.1 The part (5) of the wall (2) extending to the inner side of the container is compressed. (Der sich zu der Innenseite des Behälters erstreckende Teil der Wand ist zu- sammengedrückt.) - 31 - Der nebengeordnete Verfahrensanspruch entspricht dem Verfahrensanspruch nach Hilfsantrag 5 (Anspruchsfassung B.1), wobei Merkmal 9.4.4B1 wie folgt ab- geändert wird. 9.4.4aC.1 the constricted part at the inner side of the sleeve is com- pressed before an inner wall (4) is applied to it; (der verengte Abschnitt an der Innenseite des Behälters wird zusammenge- drückt, bevor die Innenwand daran angebracht wird;) 9.4.4bC.1 the inner wall (4) is applied to the compressed constricted part of the wall (2) of the sleeve to form the separation wall (3); (die Innenwand wird an dem zusammengedrückten verengten Abschnitt der Wand der Hülse angebracht, um die Trennwand zu bilden;) 1.7 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 (Anspruchsfassung D.1) ist iden- tisch mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 (Anspruchsfassung C.1), wobei Merkmal 1 wie folgt lautet. 1D.1 Container (1) made of metal comprising (Behälter aus Metall mit) Der nebengeordnete Verfahrensanspruch ist identisch zum Verfahrensanspruch nach Hilfsantrag 6 (Anspruchsfassung C.1), wobei Merkmal 9 ergänzt wird. 9D.1 Method for producing a container (1) made of metal according to Claim 1, comprising: (Verfahren zur Herstellung eines Behälters aus Metall nach Patentan- spruch 1, umfassend:) 1.8 In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 (Anspruchsfassung E.1) werden die Merkmale 1.3.3.1, 1.4 und 1.5 des Hauptantrags in die Merkmale 1.3.3.1B.1, 1.4A.1 und 1.5A.1 abgeändert. Zusätzlich werden die Merkmale 1, 1.1 und 1.3.3.2 wie folgt abgeändert. Dabei kommen die Merkmale 1.3.2aE.1, 1.3.6B.1 und 1.3.6.1E.1 zur An- spruchsfassung des Hauptantrags hinzu. - 32 - 1E.1 Cylindrical container comprising (Zylindrischer Behälter mit) 1.1E.1 a cylindrical wall (2), (einer zylindrischen Wand,) 1.3.2 at a distance from the mouth opening, (in einem Abstand von der Eingangsöffnung,) 1.3.2aE.1 in the middle of an axial length of the cylindrical container (1). (in der Mitte einer axialen Länge des zylindrischen Behälters.) 1.3.3.1B.1 The part (5) of the wall (2) is extending substantially in circumferential direction and (Der Teil der Wand erstreckt sich im Wesentlichen in Umfangsrichtung und) 1.3.3.2E.1 to the inner side of the cylindrical container. (zur Innenseite des zylindrischen Behälters.) 1.3.6B.1 The separation wall (3) comprises an inner wall (4). (Die Trennwand weist eine Innenwand auf.) 1.3.6.1E.1 The inner wall (4) is attached to the part (5) of the wall (2) extending to the inside of the cylindrical container. (Die Innenwand ist an dem sich zur Innenseite des zylindrischen Behälters erstreckenden Abschnitt der Wand angebracht.) 1.4A.1 The separation wall (3) is defining at least two compartments. (Die Trennwand definiert wenigstens zwei Räume / Fächer.) 1.5A.1 The at least two compartments comprise content, such as food. (Die wenigstens zwei Räume / Fächer weisen einen Inhalt auf, wie Lebensmittel.) - 33 - Der nebengeordnete Verfahrensanspruch wird gegenüber dem Hauptantrag ebenfalls in einzelnen Merkmalen verändert (Merkmale 9, 9.2) bzw. ergänzt (Merkmal 9.4.4B.1). 9E.1 Method for producing a cylindrical Container (1) according to Claim 1, comprising: (Verfahren zur Herstellung eines zylindrischen Behälters nach Patentan- spruch 1, umfassend:) 9.2E.1 having a cylindrical wall (2) and (die eine zylindrische Wand und) 9.4.4B.1 an inner wall (4) is applied to the constricted part of the wall (2) of the sleeve to form the separation wall (3); (eine Innenwand wird an dem verengten Abschnitt der Wand der Hülse angebracht, um die Trennwand zu bilden;) 1.9 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 (Anspruchsfassung F) ist identisch mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 (Anspruchsfassung B.1). Lediglich Merk- mal 1.5A.1 ist wie folgt geändert: 1.5F The at least two compartments comprise content, such as food. (Die zwei Räume / Fächer weisen Lebensmittel auf.) In gleicher Weise ist der nebengeordnete Verfahrensanspruch in Merkmal 9.5 ab- geändert: 9.5F filling the two compartments with content, such as food; and (Befüllen der beiden Räume / Fächer mit Lebensmittel; und) 1.10 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 (Anspruchsfassung G) ist iden- tisch mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 (Anspruchsfassung F). Lediglich Merkmal 1 ist ausgetauscht gegen Merkmal 1D.1, d.h. der Behälter ist aus Metall. - 34 - Auch der Verfahrensanspruch ist identisch mit demjenigen von Hilfsantrag 9 (An- spruchsfassung F), wobei lediglich Merkmal 9 in Merkmal 9D.1 ausgetauscht wird, d. h. es wird ein Behälter aus Metall hergestellt. 2. Die neu hinzugekommenen oder abgeänderten Merkmale der Hilfsanträge 1 bis 10 sind zulässig. Sie sind sowohl Gegenstand des Streitpatents (HE1) als auch ursprünglich offenbart (vgl. Patentanmeldung HE2: EP 1 712 479 A1). a) Die Merkmale 1.2B.1, 1.3.2B.1, 1.3.5B.1, 1.4A.1, 1.5A.1, 1.5F, 1.5H.1, 1.6B.1, 9.3B.1, 9.5F, 9.5H.1 und 9.6B.1 sind bezüglich ihrer Beschränkung auf einen Behälter mit zwei Eingangsöffnungen bzw. zwei Räumen unstrittig zulässig (vgl. HE1: [0010] // HE2: [0010]). b) Bei Merkmal 1.7A.1 ist nicht eindeutig, worauf sich das Wort „this“ bezieht. Zum einen kann sich das Merkmal auf die Merkmale 1.3.3.1 und 1.3.3.2 (Trenn- wand) beziehen. Dann sind die „getrennten und versiegelten Räume“ als gegen- einander versiegelt zu verstehen. Das Merkmal kann sich aber auch auf Merk- mal 1.6 (Deckel) beziehen. In diesem Fall ist damit eine Versiegelung der Ein- gangsöffnungen gemeint. In gleicher Weise offen lässt dies Abs. [0009] des Streit- patents HE1 (vgl. HE2: [0009]), wie bereits in Abschnitt II.1 dieses Urteils erläutert wurde. Das Merkmal 1.7A.1 ist daher zulässig. c) Die Merkmale 1.2B.1 und 1.3.5B.1 sind mit der zulässigen Anpassung an nun- mehr zwei Eingangsöffnungen wörtlich in Unteranspruch 3 des Streitpatents of- fenbart (HE2: Unteranspruch 4). d) Die Merkmale 1.6B.1 und 9.6B.1 sind in Abs. [0010], letzter Satz des Streitpa- tents offenbart (HE2: [00010]). Eine „Unklarheit“, ob die angeordneten Deckel zum Verschließen gleichzeitig die Eingangsöffnung auch versiegeln, oder ob dies mit- tels anderer Deckel erfolgt, ist entgegen der Behauptung der Klägerin damit nicht gegeben, denn andere Deckel als solche zum Verschließen und ggf. auch Versie- geln der Eingangsöffnungen sind dem Streitpatent nicht zu entnehmen. - 35 - Auch das Merkmal 9.6B.1 ist nicht „unklar“, wie die Klägerin meint, da der Fach- mann darunter ohne Weiteres das Verschließen der Eingangsöffnungen mit je ei- nem Deckel versteht und das bloße verschließen („closed“ ohne „sealed“) gemäß Abs. [0009] des Streitpatents (HE2: [0009]) ebenfalls ursprungsoffenbart ist. e) Das Merkmal 9.4.4B.1 wie auch die Merkmale 1.3.6B.1 und 1.3.6.1B.1 sind wörtlich in Unteranspruch 4 bzw. 10 des Streitpatents offenbart (HE2: Unteran- spruch 5 bzw. 11). f) Zulässig ist es auch, in Merkmal 1.3.3.1B.1 das Wort „substantially“ zu strei- chen. Denn mit einer Erstreckung der Trennwand als Teil der Wand „im Wesentli- chen“ in Umfangsrichtung ist die Erstreckung ausschließlich in Umfangsrichtung umfasst. g) Das Merkmal 1.3.3.3C.1 ist wörtlich dem Unteranspruch 5 des Streitpatents entnommen (HE2: Unteranspruch 6). Merkmal 9.4.4aC.1 entstammt wörtlich aus Unteranspruch 11 des Streitpatents (HE2: Unteranspruch 12). Das Merk- mal 9.4.4bC.1 ist dann lediglich eine zulässige sprachliche Anpassung („zusam- mengedrückt“). h) Die Teilmerkmale 1D.1 und 9D.1 leiten sich ab aus den Unteransprüchen 8 und 15 sowie Absatz [0015] des Streitpatents (HE2: Unteransprüche 9 und 16 so- wie [0015]). i) Als zulässig erachtet der Senat auch die Merkmale der Anspruchsfas- sung E.1. Für die Merkmale 1E.1 und 1.1E.1 zum „zylindrischen“ Behälter und 1.3.2aE.1 zur mittigen Anordnung der Trennwand im zylindrischen Behälter gibt es keine wörtli- che Offenbarung. - 36 - Zu Recht verweist die Klägerin zunächst darauf, dass ein zylindrischer Behälter jede beliebige zylindrische Form, d. h. eine beliebige Querschnittsform, aufweisen kann, z. B. auch eine eckige. Jedoch versteht der Fachmann streitpatentgemäß den Begriff „zylindrisch“ nicht im geometrischen Sinn sondern im technischen Sinn. Deshalb ist unter „zylindrisch“ im Sinne des Streitpatents eine mehr oder weniger in axialer-Richtung kreisförmige Röhre zu sehen, wie sie im Übrigen auch in Fig. 1 des Streitpatents gezeigt ist. Die Merkmale 1E.1 und 1.1E.1 sind daher zu- lässig aus der Fig. 1 des Streitpatents ableitbar. Sinngemäßes gilt dann für die sprachliche Anpassung in den Merkmalen 1.3.3.2E.1 und 1.3.5.1E.1 sowie den Verfahrensmerkmalen 9E.1 und 9.2E.1. Auch das Merkmal 1.3.2aE.1 ist zulässig. Denn mit Fig. 1 erkennt der Fachmann, dass sich die auf der Trennwand aufliegende Innenwand etwa in der Mitte der axialen Länge des zylindrischen Behälters befindet. Nichts anderes versteht der Fachmann aber mit Merkmal 1.3.2aE.1. j) Die Merkmale 1.5F und 9.5F sind zulässig, da sie lediglich das fakultative Merkmal „food“ zu einem zwingend vorhandenen machen. Sinngemäßes gilt für die Merkmale 1.5H.1 und 9.5H.1 bei denen das Lebensmittel als „food content“ be- zeichnet wird, worunter der Fachmann nichts anderes als „food“ versteht. k) Auch die Merkmale 1.2H.1, 1.6H.1, 9.3H.1 und 9.6H.1 sind zulässig, da sie ledig- lich aus der ursprungsoffenbarten mindestens einen Eingangsöffnung eine (ein- zige) Eingangsöffnung machen. 3. Die geänderten oder zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge können den Ge- genständen der unabhängigen Patentansprüche keine erfinderische Tätigkeit ver- leihen. Sie sind ebenfalls aus den Druckschriften D1 bis D3 bekannt. Bei der folgenden Abhandlung der Hilfsanträge werden jeweils auch Merkmale von nachfolgenden Hilfsanträgen genannt, soweit sie sich aus den zitierten Stellen der Entgegenhaltungen bereits ergeben. - 37 - 3.1 Mit Hilfsantrag 1 werden lediglich die Verfahrensansprüche des Streitpatents gestrichen. Der Gegenstand des verbleibenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsan- trag 1 (wortidentisch mit Patentanspruch 1 nach Streitpatent) beruht dann aus den bereits in Abschnitt II.4 genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit. 3.2 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 nach Hilfsantrag 2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D1 beschreibt neben den bereits genannten Merkmalen des röh- renförmigen Behälters auch, dass dessen zwei Räume gegeneinander getrennt und versiegelt sind (D1: Fig. 3C, Bz. 46, Heat Seal i. V. m. Sp. 5, Z. 54 bis Sp. 6, Z. 2 // Merkmale 1.4A.1, 1.5A.1, 1.7A.1). An zwei entgegengesetzten Enden des Be- hälters befinden sich die beiden Öffnungen (Merkmale 1.2B.1, 9.3B.1), an denen die dazugehörigen Verschlüsse (Verschlussdeckel) angebracht sind (D1: Patentan- spruch 1 // Merkmale 1.6B.1, 9.6B.1). Das Lebensmittel (Merkmale 1.5F, 1.5H.1, 9.5F, 9.5H.1) wird zusätzlich zu den Verschlussdeckeln mit einer Membran an den bei- den Öffnungen versiegelt (D1: Sp. 4, Z. 12-16 // Merkmal 1.7A.1). Aus den Druckschriften D2 und D3 ist neben den genannten Merkmalen auch be- kannt, dass sich der Teil der Wand, aus dem die Trennwand gebildet wird, zur In- nenseite des Behälters in Umfangsrichtung erstreckt (vgl. D2: Fig. 3, Bz. 3 // D3: Fig. 9, Bz. 19 // Merkmal 1.3.3.1B.1). Der Fachmann erkennt dabei auch, dass die jeweilige Trennwand der D2 oder D3 zwei Räume definiert (vgl. hierzu auch Ab- schnitt II.5.a // Merkmal 1.4A.1). Es kann dahingestellt bleiben, ob die D3 eine oder zwei Eingangsöffnungen im Sinne des Streitpatents aufweist. Die D3 nennt zum Verschließen des frei gelasse- nen Raumes (32) keinen (zusätzlichen Einsteck-) Deckel (Merkmale 1.6H.1, 9.6H.1). Jedoch erfolgt gemäß der D3 die Befüllung bodenseitig (D3: S. 5, Z. 31-36), wobei nachfolgend der Boden in herkömmlicher Weise (z. B. durch Crimpen, vgl. D3: S. 1, Z. 23-27) angebracht wird. Damit könnte dieser Boden – wie die Klägerin - 38 - meint – in einer weiten Auslegung auch als Deckel im Sinne von Merkmal 1.6 bzw. 9.6 verstanden werden, zumal auch Fig. 1 des Streitpatents an einen her- kömmlichen Konservendosendeckel (bzw. -boden) denken lässt. Wie bereits in Abschnitt II.4 ausgeführt, versieht der Fachmann je nach Verwen- dungszweck (z.B. für Lebensmittel, Merkmale 1.5H.1, 9.5H.1) die Behälter mit Do- senböden und/oder Deckeln, weshalb in der Wahl einer einzigen Eingangsöffnung (Merkmale 1.2H.1, 1.6H.1, 9.3H.1, 9.6H.1) genauso wenig ein erfinderische Tätigkeit gesehen werden kann, wie in der Wahl von genau zwei Eingangsöffnungen (Merkmale 1.2B.1, 1.6B.1, 9.3B.1, 9.6B.1). Denn beide Ausführungsformen sind fach- üblich und dem Fachmann zudem aus dem Stand der Technik bekannt. Damit sind aber alle Merkmale der Patentansprüche 1 oder 9 nach Hilfsantrag 2 aus dem Stand der Technik nahegelegt. Zudem zeigt die zahlreiche Verwendung des un- bestimmten und offenen Begriffs „at least“, dass es dem Fachmann ursprünglich weder in der Anmeldung HE2 noch im Streitpatent HE1 auf exakte Zahlen ankam. 3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist wortidentisch mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und beruht aus den oben in Ab- schnitt III.3.2 genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.4 Das Trennen und Versiegeln der beiden Räume gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, ob gegeneinander oder nach Außen (Merkmale 1.4A.1, 1.5A.1, 1.7A.1), stellt eine aus der D1 bekannte Ausgestaltung dar (vgl. oben Abschnitt III.3.2). Zumindest gegeneinander getrennte und versiegelte Räume sind auch aus der D2 oder D3 bekannt. Die Einschnürung (3) von Fig. 3 der D2 (D2: S. 7, Z. 26-30) unterteilt die Dose in zwei Räume, wobei der öffnungsseitige Raum und der demgegenüber versiegelte Raum darunter (Merkmal 1.7A.1) einen im Wesentlichen gleich großen Durchmes- ser aufweisen (D2: S. 5, Z. 13-18, Fig. 3 // Merkmal 1.4A.1). An der Öffnung wird - 39 - die Dose mit einem Einsteckdeckel (7b) verschlossen (D2: S. 5, Z. 20-22; S. 8, Z. 2-3 // Merkmal 1.6). Durch die ringförmige Kante (19) der Dose von Fig. 9 der D3 werden ebenfalls zwei Räume entsprechend der Merkmale 1.4A.1 und 9.4.2 geschaffen, wobei ein heißversiegelter Deckel (28) entsprechend der Merkmale 1.3.6.1E.1 und 9.4.4B.1 angebracht ist, so dass die beiden Räume gegeneinander getrennt und versiegelt sind (Merkmal 1.7A.1). Mit z. B. einem Karton, welcher in den Raum (32) einge- bracht werden kann (D3: S. 7, Z. 5-8 // Merkmale 1.5A.1), weist zudem nicht nur der Raum unterhalb des Deckels (28) einen Inhalt auf (D3: S. 3, Z. 13-14). Der Fachmann wählt das Verschließen und Versiegeln der Fächer je nach Ver- wendungszweck und Inhalt in naheliegender Weise geeignet aus, so dass mit den Merkmalen 1.4A1, 1.5A.1 und 1.7A.1 eine erfinderische Tätigkeit nicht verbunden ist. 3.5 Auch Hilfsantrag 5 ist mangels erfinderischer Tätigkeit der Gegenstände sei- ner unabhängigen Patentansprüche nicht gewährbar. Wie bereits in den Abschnitten II. 4 und III.3.2 dargelegt versieht der Fachmann den Behälter (mit zwei Räumen) je nach Verwendungszweck mit der erforderli- chen Anzahl an Dosenböden und/oder Deckeln sowie Eingangsöffnungen (Merk- male 1.2B.1, 1.4A.1, 1.5A.1, 1.6B.1, 9.3B.1, 9.6B.1). Im Übrigen zeigen bereits die An- spruchsfassungen H.1 und B.1 der Hilfsanträge 1 und 5, dass es auch gemäß Streitpatent im Belieben des Fachmann liegt, ein oder zwei Eingangsöffnungen anzubringen, denn eine damit verbundene erfinderische Tätigkeit ist weder aus dem Streitpatent ersichtlich noch geltend gemacht worden. Wie der Fig. 3 der D2 ohne weiteres entnommen wird, erstreckt sich die aus der Wand des Dosenkörpers gebildete Einschnürung, zur Innenseite des Behälters in Umfangsrichtung (Merkmal 1.3.3.1B.1). Da je nach Verwendungszweck der Fach- mann Öffnungen, Böden und Deckel anbringen wird, befindet sich die Einschnü- rung im Sinne von (Teil-) Merkmal 1.3.2B.1 in einem Abstand von Eingangsöffnung - 40 - und Dosenboden, nämlich zwischen diesen beiden im Sinne von Merkmal 1.3.5B.1. Gleiches gilt für die ringförmigen Kante (19) der Fig. 9 in der D3. Eine Abtrennung der Räume mittels einer Innenwand im Sinne der Merk- male 1.3.6B.1 und 1.3.6.1B.1 sowie 9.4.4B.1 erfolgt für den Fachmann erkennbar auch in den Druckschriften D2 und D3. Denn in der D2 wird auf den sich durch die Einschnürung bildenden Flansch (4b) der Fig. 3 eine Membran (5) aufgesiegelt (D2: S. 6, Z. 10-12), wodurch ein ge- trennter und versiegelter Raum entsteht. Diese Membran mag zwar im Öffnungs- bereich der Dose angeordnet sein, jedoch hätte der Fachmann sie aufgrund ihrer Trennwirkung zwischen den beiden Räumen der Dose auch als Trennwand im Sinne der Merkmale 1.3.6B.1 und 1.3.6.1B.1 sowie 9.4.4B.1 verstanden (vgl. hierzu auch Abschnitt II.5.a). In gleicher Weise wird auf die ringförmige Kante (19) der Fig. 9 in der D3 ein De- ckel (28; „opercule“) aus Verbundfolie heißversiegelt (D3: S. 6, Z. 8-18, welcher die Dose verschließt, was der verständige Fachmann nicht anders als im Sinne der Merkmale 1.3.6B.1, 1.3.6.1B.1 und 9.4.4B.1 einzuordnen weiß. 3.6 Nach Hilfsantrag 6 soll der sich zur Innenseite des Behälters erstreckende Teil der Wand zusammengedrückt werden, bevor eine Innenwand aufgebracht wird (Merkmale 1.3.3.3C.1, 9.4.4aC.1, 9.4.4bC.1). Die gleiche Vorgehensweise findet der Fachmann in der D2 oder D3 beschrieben, weshalb eine erfinderische Tätig- keit damit nicht begründet werden kann. So ist die aus der Wand des Dosenkörpers in Fig. 3 der D2 gebildete Einschnü- rung flachgepresst (D2: S. 6, Z. 17-20). Auch die ringförmige Kante (19) in Fig. 9 der D3 wird so flach wie möglich zusammengequetscht (D3: Fig. 9 i. V. m. S. 4, Z. 6-11). - 41 - 3.7 Wenn nach Hilfsantrag 7 der Behälter gemäß den Merkmalen 1D.1 und 9D.1 aus Metall gefertigt ist, so kann auch dies die erfinderische Tätigkeit nicht begrün- den. Sowohl die Behälter der D3 als auch diejenigen der D2 sind aus Metall gefer- tigt (D2: S. 4, Z. 1-3 // D3: S. 1, Z. 1-4 und 8-11). 3.8 Was die Merkmale 1.3.3.1B.1, 1.3.3.2E.1 [ohne „zylindrisch“] 1.3.6B.1, 1.3.6.1E.1 [ohne „zylindrisch“], 1.4A.1, 1.5A.1 sowie 9.4.4B.1 von Hilfsantrag 8 betrifft, sei auf die Ausführungen von Abschnitt III.3.5 verwiesen. Auch die Einschränkung der Merkmale 1E.1, 1.1E.1, 1.3.3.2E.1, 1.3.6.1E.1 sowie 9E.1, 9.2E.1 auf einen zylindrischen Behälter, vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn die Behälter der D1, D2 und D3 sind in gleicher Weise zylind- risch (D1: Fig. 1 // D2: S. 5, Z. 25-27 // D3: Fig. 2 i. V. m. S. 3, Z. 22-25). Die An- bringung der Trennwand in der Mitte der axialen Länge gemäß Merkmal 1.3.2aE.1 führt ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit, da diese Maßnahme je nach gewünschter Verwendung und Inhalt des Behälters im Belieben des Fachmanns liegt und ein damit verbundene erfinderische Leistung weder aus dem Streitpatent erkennbar ist, noch geltend gemacht wurde. Zudem ist die Maßnahme dem Fachmann z. B. aus der D1 bekannt (D1: Fig. 1). 3.9 Mit Hilfsantrag 9 weisen die beiden Räume des Behälters Lebensmittel auf. Die Merkmale 1.5F und 9.5F sind zum einen aus der D1 explizit bekannt, da der Behälter der D1 Knabbereien enthalten soll (D1: [0005]). Da es – wie bereits er- läutert (vgl. Abschnitt II.4) – naheliegend war, für sterilisierbare Behälter aus Metall (vgl. D3: S. 1, Z. 1-4 und 8-11 // Merkmale 1D.1, 9D.1), welche bekanntermaßen be- sonders für Lebensmitteln geeignet sind, die in der D2 oder D3 vorhandenen Si- cken zur Trennung von Räumen zu verwenden, kann auch die Auswahl eines be- stimmten Füllgutes (wie Lebensmittel) für zwei (Füll-) Räume die erfinderische Tä- tigkeit nicht begründen. 3.10 Nichts anderes folgt dann für den Hilfsantrag 10, welcher sich lediglich dadurch von Hilfsantrag 9 unterscheidet, dass der Behälter expressis verbis aus - 42 - Metall ist (Merkmale 1D.1 und 9D.1). Daher beruhen auch die Gegenstände der un- abhängigen Patentansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag 10 nicht auf einer erfinderi- schen Tätigkeit. 4. Ein bestandfähiger Rest ist für den Senat auch nicht in den Gegenständen der Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 12 nach Hilfsantrag 10 zu erkennen. a) Ein Zusammendrücken der sich zur Innenseite des Behälters ersteckenden Wand gemäß Unteranspruch 2 oder 7 entspricht nichts anderem als den Merk- malen 1.3.3.3C.1 bzw. 9.4.4aC.1 und 9.4.4bC.1 und ist aus der D2 oder D3 bekannt (D2: S. 6, Z. 17-20 // D3: Fig. 9 i. V. m. S. 4, Z. 6-11). b) Das Heißversiegeln der Inneren Wand mit der Trennwand gemäß Unteran- spruch 3 oder 9 wird auch in der D3 beschrieben (D3: S. 6, Z. 8-9). c) Die Innenwand der Verpackung nach der D3 kann wie bei Unteranspruch 4 oder 8 auch eine Verbundfolie aus Aluminium umfassen (D3: S. 6, Z. 9-13). d) Die Verwendung von verzinnten Dosen für Lebensmittel, was der Fachmann mit Unteranspruch 5 oder 11 versteht, ist fachüblich und daher bei metallischen Dosen, wie sie in der D2 oder D3 Verwendung finden, naheliegend (D2: S. 5, Z. 23-25 // D3: z.B. S. 1, Z. 1-2). e) Die Verwendung eines Lasers zum Verschweißen gemäß Unteranspruch 10 ist eine fachübliche Vorgehensweise, welche den allgemeinen Kenntnissen des Fachmanns zuzurechnen ist. f) Die Sterilisierung von Lebensmitteln als Inhalt des Behälters gemäß Unter- anspruch 12 ist auch in der D3 beschrieben (D3: S. 1, Z. 4-5 und S. 5, Z. 12-14) und Abstract. - 43 - 5. Da die Patentanspruchssätze gemäß Haupt- und Hilfsanträgen jeweils als in sich geschlossene Einheit zu verstehen sind, braucht auf die Unteransprüche der weiteren Hilfsanträge nicht weiter eingegangen zu werden. Für eine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit der Gegenstände der untergeordneten Patentan- sprüche ist von der Beklagten weder etwas geltend gemacht noch sonst aufgrund des festgestellten Sachverhalts erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Rn. 42 – Schussfäden- transport; BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 Rn. 96 – Sensoranordnung). 6. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die in der mündlichen Ver- handlung eingereichte Anspruchsfassung H.1 (betreffend die Hilfsanträge 2 und 3) verspätet ist. Jedenfalls war sie – wie oben gezeigt – durch den Stand der Technik nahegelegt. Zudem beinhaltet die Einschränkung der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Anspruchsfassung H.1, auf „Food-Content“ (Merk- male 1.5H.1 und 9.5H.1) sachlich nichts anderes als die bereits mit den Anspruchs- fassungen F und G durch die Merkmale 1.5F und 9.5F (Hilfsanträge 9 u. 10) vor- gelegten Einschränkungen, mit denen sich die Klägerin bereits seit deren Einrei- chung (Schriftsatz vom 4. August 2016) hat auseinandersetzen können. Auch auf die Frage, ob die Vorlage von Deckelringen (als Ausführungsbeispiele) durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung verspätet erfolgt ist, kommt es nicht mehr an. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. - 44 - V. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Vorsitzender Richter Schramm ist wegen Ur- laubs an der Unterschrift ver- hindert. Kätker Dr. Egerer Kätker Dr. Wismeth Dr. Freudenreich Pr