Beschluss
24 W (pat) 511/16
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 511/16 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 4. Januar 2017 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 30 2012 060 119 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 16. November 2012 angemeldete nachfolgend abgebildete Wort-/Bildmarke ist am 1. Februar 2013 unter der Nr. 30 2012 060 119 für die nachfolgend ge- nannten Waren der Klasse 30 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, - 3 - Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, So- ßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der am 1. April 1996 ange- meldeten und am 29. September 1998 für die Waren der Klasse 30 Kakao, Kakao-Extrakte für Nahrungs- und Genusszwecke, Schokolade, Zuckerwaren, Marzipan- und Marzipanersatz, Schokolade und Zuckerwa- ren als Christbaumschmuck, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung, insbe- sondere aus Weinen und Spirituosen. eingetragenen Unionsmarke 000 134 858 Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 30 des DPMA hat den Widerspruch mit Beschluss vom 4. Mai 2015 zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichszeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Widersprechende habe auf die Nichtbenutzungseinre- de der Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der Wi- derspruchsmarke für die eingetragenen Waren glaubhaft gemacht. Zwischen den für die Vergleichsmarken zu berücksichtigenden Waren sei teilweise von Waren- identität auszugehen. Aufgrund des Wortbestandteils „LINDT & SPRÜNGLI“ ver- füge die Widerspruchsmarke über eine überdurchschnittliche Kennzeichnungs- kraft. Allerdings halte die angegriffene Marke den im Rahmen der gebotenen Ge- - 4 - samtabwägung erforderlichen Zeichenabstand zur Widerspruchsmarke selbst in Bezug auf identische Waren ein. Sie unterscheide sich von der Widerspruchs- marke im Ganzen deutlich. Die Widerspruchsmarke werde auch nicht durch den Wortbestandteil „MAÎTRE CHOCOLATIER“ geprägt, bei dem es sich weder um eine eingetragene noch verkehrsdurchgesetzte Marke handele und der innerhalb des Gesamtzeichens auch nicht markenmäßig hervorgehoben sei. Des Weiteren bestünden zwischen den Markenelementen „MEISTER SCHOKOLADE“ und „MAÎTRE CHOCOLATIER“ auch begrifflich relevante Unterschiede. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffas- sung, dass zwischen den Streitmarken Verwechslungsgefahr bestehe. Entgegen der Auffassung der Markenstelle nehme das angesprochene Publikum den Mar- kenbestandteil „MAÎTRE CHOCOLATIER“ nicht als Sachangabe wahr, sondern verstehe ihn mit Rücksicht auf seine intensive Benutzung als betrieblichen Her- kunftshinweis. Dies werde insbesondere durch ein von der Widersprechenden vorgelegtes Verkehrsgutachten der GfK aus dem Juni 2015 bestätigt, nach dem die Angabe „MAÎTRE CHOCOLATIER“ in den beteiligten Verkehrskreisen über ei- nen Zuordnungsgrad von 29,3 % verfüge. Auf eine Verkehrsdurchsetzung dieses Markenbestandteils komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller konkreten Fallumstände präge der Be- standteil „MAÎTRE CHOCOLATIER“ den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke zumindest mit. Auch die in den Streitzeichen enthaltenen Tierdarstellungen wiesen deutliche Übereinstimmungen auf. Die Wiedersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 2015 aufzuheben und wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 000 134 858 die Lö- schung der angegriffenen Marke 30 2012 060 119 anzuordnen. - 5 - Sie regt an, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage an, ob ein als solches originär nicht schutzfähiges Markenelement bei einem Zuordnungsgrad von ca. 30 % geeignet sein kann, den Gesamteindruck einer komplexen Wort-Bildmarke, in welche es eingefügt ist, zu prägen und ob ein Verkehrsgutachten im marken- rechtlichen Widerspruchsverfahren insoweit berücksichtigungsfä- hig ist. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Sie regt an, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke bestehe vorliegend keine Verwechslungsgefahr. Eine relevante Zeichenähnlichkeit sei zu verneinen. Der Bestandteil „MAÎTRE CHOCOLATIER“ stelle eine gattungsmäßige Bezeichnung für Konditoren bzw. Confiseure, die auf die Zubereitung von Schokoladeprodukten spezialisiert seien, dar. Die Widersprechende könne für diesen nicht schutzfähigen Zeichenbestandteil keine selbständigen Rechte beanspruchen. Es handele sich zudem um ein in der konkreten Widerspruchsmarke untergeordnetes Zeichenele- ment, welches diese nicht präge. Etwas anderes folge auch nicht aus dem von der Widersprechenden vorgelegten GfK-Gutachten. Die Tiersymbole in den jeweiligen Bildelementen zeigten Löwen bzw. einen Drachen und seien damit erkennbar ver- schieden. Ergänzend wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schrift- sätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen. - 6 - II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht zwischen den Ver- gleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle den Widerspruch aus der Unionsmarke 000 134 858 zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). 1. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berück- sichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2000, 899, Tz. 40 – Marca Mode; GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; BGH, GRUR 2012, 64, Tz. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2016, 382, Tz. 22 – BioGourmet; zu Einschränkungen Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14, Rn. 417). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchs- marke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unab- hängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Ver- wechslungsgefahr. Die angegriffene Marke und die ältere Widerspruchsmarke weisen keine Zeichenähnlichkeit im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auf, so dass auch in Bezug auf identische Waren und bei Zugrundelegung weit über- durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine Verwechs- lungsgefahr besteht. a) Die Widersprechende hat eine rechtserhaltende Benutzung für verschiede- ne Schokoladen- und Pralinenprodukte, auf die sich die im Amtsverfahren vorge- legten Benutzungsunterlagen, insbesondere die eidesstattliche Versicherung des - 7 - Leiters ihrer Markenabteilung vom 19. November 2013 beziehen, glaubhaft ge- macht. Damit können insoweit die eingetragenen Waren „Schokolade“ und „Prali- nen“ für den Warenvergleich zugrunde gelegt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 833, Tz. 61 – Culinaria/Villa Culinaria). Andere Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, bleiben auf die wirksam mit Schriftsatz der Inhaberin der angegriffenen Marke vom 21. August 2013 erklärte Nichtbenutzungseinrede bei der Entscheidung unberück- sichtigt, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, § 125b Nr. 4 MarkenG. Denn die von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen enthalten keine Tatsa- chenangaben zur Benutzung der Widerspruchsmarke in Bezug auf diese weiteren Waren. b) Zwischen verschiedenen für die angegriffene Marke registrierten Waren, wie insbesondere „Kakao“, „Konditorwaren“, „Speiseeis“ oder „Kaffee“, ist eine teil- weise sogar ausgeprägte Warenähnlichkeit gegenüber „Schokolade“ bzw. „Prali- nen“ anzunehmen. Einer näheren Bestimmung der jeweiligen Ähnlichkeitsgrade bedarf es nicht, weil eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auch zu verneinen ist, wenn zugunsten der Widersprechenden in vollem Umfang der Ein- tragung der angegriffenen Marke von identischen Waren ausgegangen wird. c) Die Kennzeichnungskraft einer aus mehreren Zeichenelementen zu- sammengesetzten Marke richtet sich nach ihrem Gesamteindruck; in der Regel bestimmt das kennzeichnungsstärkste Element zugleich die Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke (vgl. BGH GRUR 2009, 766, Tz. 32 – Stofffähnchen; Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rn. 136). Zugunsten der Widerspre- chenden kann damit im Hinblick auf eine umfangreiche Benutzung des Wortbe- standteils „LINDT & SPRÜNGLI“ als solchen, die aus den vorgelegten Benut- zungsunterlagen hervorgeht und auch gerichtsbekannt ist, eine weit überdurch- schnittliche Kennzeichnungskraft der aus verschiedenen Wort- und Bildelementen zusammengesetzten Widerspruchsmarke als Ganzes unterstellt werden. - 8 - d) Zwischen den Streitmarken besteht jedoch selbst in Bezug auf identische Waren keine die Gefahr von Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck mit- einander zu vergleichen (BGH GRUR 2012, 635, Tz. 23 – METRO/ROLLER's Metro). Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Be- standteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächt- nis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prä- gend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 28 f. – THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 – Malteserkreuz I; GRUR 2013, 862, Tz. 45 – Culina- ria/Villa Culinaria). Prägenden Charakter hat ein Zeichenbestandteil, wenn die wei- teren Bestandteile des Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamtein- druck nicht mitbestimmen. Weil sich der Verkehr gerade an den unterscheidungs- kräftigen Bestandteilen eines Zeichens orientiert, ist für die Prüfung des prägen- den Charakters die Kennzeichnungskraft der Zeichenbestandteile zu untersuchen (vgl. BGHZ 169, 295, Tz. 24 – Goldhase I; GRUR 2016, 283, Tz. 13 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist ferner nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-) Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129, Tz. 60 – La Espaňola/Carbonell; BGH GRUR 2009, 1055, Tz. 26 - airdsl; GRUR 2011, 824, Tz. 26 – Kappa). aa) Wie auch die Widersprechende nicht in Frage stellt, unterscheiden die Streit- marken als Ganzes sich in klanglicher Hinsicht erkennbar durch die in der Wider- spruchsmarke enthaltene Wortfolge „LINDT & SPRÜNGLI“. Durch dieses Wortelement, das in der Gesamtmarke eine gewichtige Stellung ein- nimmt, ist in Bezug auf die Gesamtmarken auch eine Zeichenähnlichkeit in begriff- - 9 - licher Hinsicht ausgeschlossen, selbst wenn zwischen der Wortfolge „MAÎTRE CHOCOLATIER“ der Widerspruchsmarke und dem Wortbestandteil „MEISTER SCHOKOLADE“ der angegriffenen Marke eine Übereinstimmung oder Annähe- rung im Sinngehalt gegeben wäre. Die Streitmarken als Ganzes weichen auch in bildlicher Hinsicht grundlegend im Aufbau voneinander ab. Bei der älteren Marke handelt es sich im Unterschied zur angegriffenen Marke um ein in sich geschlossenes, kreisförmiges Logo, in dem die Wortbestandteile wie insbesondere die als Firmenname wahrgenommene „LINDT & SPRÜNGLI“ in einem ringförmigen Band aufgenommen sind. Selbst die Tierdarstellungen, die erkennbar einerseits zwei Löwen, die ein Schild, auf dem eine stilisierte Breze zu erkennen ist, tragen, und anderseits im Fall der Wider- spruchsmarke einen Drachen und einen darüber angeordneten Brust- und Kopf- harnisch zeigen, weisen keine erheblichen bildlichen Gemeinsamkeiten auf. bb) Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann das Vorliegen einer verwechslungsbegründenden Zeichenähnlichkeit auch nicht auf die von ihr ange- nommene begriffliche Zeichenähnlichkeit zwischen dem Wortbestandteil „MAÎTRE CHOCOLATIER“ als solchem und dem Wortbestandteil „MEISTER SCHOKOLA- DE“ der angegriffenen Marke gestützt werden. Diesem Bestandteil als solchem kommt in der Widerspruchsmarke keine kennzeichnende Funktion zu, so dass er nicht den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägt. Ferner wäre insoweit auch keine rechtserhebliche begriffliche Ähnlichkeit gegeben. aaa) Nach dem Gesamteindruck der Widerspruchsmarke, der nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist (s. BGH GRUR 2002, 342, 343 - ASTRA/ESTRA-PUREN), wird die Angabe „MAÎTRE CHOCOLATIER“ im Zusammenhang mit den weiteren Aussagen „SUISSE“ und „DEPUIS 1845“ ledig- lich als sachliche Ergänzung der Firmenangabe „„LINDT & SPRÜNGLI“ dahin ver- standen, dass es sich dabei um in der Schweiz ansässige und seit 1845 tätige „meisterhafte“ Hersteller von Schokoladenwaren handele. - 10 - Die Wortsequenz „MAÎTRE CHOCOLATIER SUISSE DEPUIS 1854“ wird als zu- sammenhängender Text aufgefasst. Die einzelnen Wortelemente, die in derselben Schriftart und -größe gehalten sind, bilden nach der äußeren Zeichengestaltung, die insbesondere auch keine Abstände zwischen den einzelnen Wörtern enthält, einen Fließtext. Der Textblock ist angesichts seiner Zuordnung im unteren Seg- ment des kreisförmigen Logos erkennbar auf die größer und im Bildzentrum wie- dergegebene Firmenangabe „LINDT & SPRÜNGLI“, der sich alle weiteren Zei- chenelemente unterordnen, bezogen. Auch inhaltlich handelt es sich um bloße Sachhinweise. Die Angabe „MAÎTRE CHOCOLATIER“ erschöpft sich nach dem Verständnis allgemeiner inländischer Verkehrskreise – auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke – in einem generischen Hinweis auf ei- nen „Meister Chocolatier“. Das Begriffspaar enthält die international gebräuchli- che, zumindest jedoch im Inland hinreichend eingeführte Bezeichnung „Chocola- tier“ (vgl. Anlage 1 zur Terminsladung vom 14. September 2016 mit Hinweisen zur Begriffsverwendung), die eine in Frankreich begründete handwerkliche Speziali- sierung im Bereich der Zubereitung von Schokolade bezeichnet. Ihr ist die auch in der Verbindung ebenfalls eingeführte Angabe „MAÎTRE“ vorausgestellt (vgl. An- lage 1 zum vorgenannten Ladungszusatz, Seite 2), die eine besondere, nämlich meisterhafte Qualifikation bezeichnet und zumindest im Kontext ohne weiteres verstanden wird. Die weiteren, ebenfalls französischsprachigen Angaben „SUISSE“ und „DEPUIS 1854“ sind einfache, auch dem inländischen Publikum geläufige Angabe, die das Publikum unterstützt durch die grafische Gestaltung und im konkreten Zusammenhang des Textes „MAÎTRE CHOCOLATIER SUISSE DEPUIS 1854“ als Ganzen ohne weiteres in ihrer Bedeutung „SCHWEIZERISCH SEIT 1854“ einzuordnen vermag. Bei dieser Sachlage wird das Publikum den Be- standteil „MAÎTRE CHOCOLATIER“ im Gesamteindruck der Widerspruchsmarke als unselbständigen Bestandteil einer Kombination typischer Sachangaben, die der Erläuterung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dienen, wahrnehmen. bbb) Aus der von der Widersprechenden vorgelegten Verkehrsbefragung vom Juni 2015, nach der die Bezeichnung „MAÎTRE CHOCOLATIER“ als solche von - 11 - ca. 30 % der angesprochenen inländischen Verkehrskreise als Marke der Wider- sprechenden verstanden werde, ergibt sich schon aus tatsächlichen Gründen keine andere Bewertung. Diese Befragung bezieht sich auf die Frage, ob das Publikum die Wortfolge „MAÎTRE CHOCOLATIER“ als solche als Marke versteht. Das dabei ermittelte Ergebnis lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, ob das Publikum diese Wortfolge auch innerhalb der konkreten Gestaltung der Wider- spruchsmarke, insbesondere innerhalb des konkreten Sachzusammenhangs mit den weiteren vorgenannten Wortelementen, die sich mit der Wortfolge „MAÎTRE CHOCOLATIER“ zu einer in sich geschlossenen, sachbezogenen Gesamtaus- sage verbinden, als Marke verstehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Publikum ein Zeichen regelmäßig so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne eine analysierende Betrachtung einzelner Komponenten vorzunehmen (s. BGH GRUR 2000, 233, 235 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Da der Wortfolge „MAÎTRE CHOCOLATIER“ innerhalb der Widerspruchsmarke aber gerade die Funktion zu- kommt, neben anderen Sachangaben das Geschäftsgebiet des Unternehmens anzugeben, hat die Verkehrsbefragung über eine isolierte Verwendung dieses Be- standteils keine Aussagekraft für den Streitfall. Auch wenn das Publikum dem ge- nannten Bestandteil aufgrund Benutzung in gewissem Umfang Kennzeichnungs- kraft zuordnen sollte, folgt daraus nicht, dass er den Gesamteindruck der Wider- spruchsmarke, die nach Inhalt und Aufbau ersichtlich auf den Firmenbestandteil „LINDT & SPRÜNGLI“ zugeschnitten ist, prägt. Soweit die Widersprechende sich in diesem Zusammenhang auf Aussagen in der Entscheidung „TUC-Salzcracker“ des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 505) bezieht, nach denen ein originär schutzunfähiger Bestandteil einer mehrgliedrigen Marke im Einzelfall den Gesamteindruck der Marke prägen könne, auch wenn sich dieser Bestandteil nicht in den Verkehrskreisen als Marke durchgesetzt hat, geht dies ins Leere. Die Fallgestaltung „TUC-Salzcracker“ liegt schon im Ausgangs- punkt anders. Gegenstand der Entscheidung war die Frage der Prägung des Ge- samteindrucks der Klagemarke durch die – von anderen Zeichenbestandteilen unabhängige – Warenform (vgl. insbesondere a. a. O., Tz. 29). Der Bestandteil - 12 - „MAÎTRE CHOCOLATIER“ betrifft dagegen ein nach der Zeichengestaltung der Widerspruchsmarke mit anderen Sachangaben verbundenes Zeichenelement, das der Firmenangabe zu- und untergeordnet ist, so dass eine Prägung der Wider- spruchsmarke durch diesen Zeichenbestandteil von vornherein fern liegt. Selbst wenn der Bestandteil „MAÎTRE CHOCOLATIER“ in der konkreten Gestaltung der Widerspruchsmarke von 30 % der Verkehrsteilnehmer als Marke verstanden würde, läge dieser Prozentsatz im Übrigen weit unterhalb eines Durchsetzungs- grades von knapp 50 %, auf den sich die entsprechenden Ausführungen des Bun- desgerichtshofs in der Entscheidung „TUC-Salzcracker“ beziehen (a. a. O. Tz. 29, vgl. aber zum tatsächlichen Durchsetzungsgrad von über 50 % in Tz. 30 f.). Ohne dass es hierauf letztlich ankommt, ist anzumerken, dass der Senat die vor- genannte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht teilt (vgl. GRUR 2008, 505, Tz. 29. – TUC-Salzcracker). Nach Auffassung des Senats setzt das Vorliegen einer den Gesamteindruck einer mehrgliedrigen Widerspruchs- bzw. Klagemarke prägenden Stellung eines Bestandteils zwingend dessen Eintragungs- bzw. Schutzfähigkeit voraus. Diese ist hier nicht gegeben, weil die Wortfolge in Bezug auf die Waren „Schokoladen“ und „Pralinen“ nämlich eine nicht unterscheidungs- kräftige Angabe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 b) UnionsmarkenVO darstellt (vgl. BGH, GRUR 2000, 608, 610 – ARD-1; GRUR 2003, 1040, Tz. 36 - Kinder I; GRUR 2016, 283, Tz. 18 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; m. w. N. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 9 Rn. 331 ff.). Als nahe- liegender Hinweis auf eine besondere Qualifikation im Bereich der Zubereitung von Schokolade fehlt ihr die originäre Eignung, damit gekennzeichnete Schokola- den- oder Pralinenwaren im Bundesgebiet von denen anderer Anbieter, denen das Publikum dieselbe berufliche Qualifikation zuordnen kann, kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. ähnlich BGH GRUR 2014, 376, Tz. 16 f. – grill meister; GRUR 2016, 283, Tz. 15 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BPatG, Beschl. v. 22.6.2010, 24 W (pat) 57/09 – webadvocat; m. w. N. Strö- bele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 86). Wie die Widersprechende selbst einräumt, hat sie für diesen Bestandteil ihrer Unionsmarke auch nicht das Vorlie- - 13 - gen einer Verkehrsdurchsetzung im Bundesgebiet belegt (entsprechend § 8 Abs. 3 MarkenG). Mit Recht machen Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rn. 441, und Hacker in Strö- bele/Hacker, Markenrecht, 11. Aufl., § 9 Rn. 376 geltend, dass es eine Umgehung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG bedeuten würde, wenn einem als solchem nicht schutzfähigen Zeichen, das in ein Gesamtzeichen aufgenommen ist, als selbständig kollisionsbegründendem Bestandteil des Ge- samtzeichens ein isolierter Schutz zukommen könnte. Hierin läge ein schwerwie- gender Wertungswiderspruch zwischen absoluten Schutzhindernissen und den Kriterien, nach denen sich der Schutzbereich einer Marke im Rahmen Prüfung der Verwechslungsgefahr bemisst, insbesondere in Bezug auf das öffentliche Inte- resse, aufgrund dessen bestimmte Angaben einem Ausschließlichkeitsrecht ein- zelner Marktteilnehmer entzogen sind und dem auch bei Aufnahme eines Zeichen- bestandteils in eine Kombinationsmarke Rechnung zu tragen ist. Dies gilt umso mehr als auch das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft letztlich auf dem durch die allgemeine Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Mitbewerber, zum Gemeingut gehörige Angaben frei nutzen zu kön- nen, fußt (vgl. Hacker, Markengesetz, 4. Aufl., Rn. 151; vgl. auch zur Berücksichti- gung eines vergleichbaren verfassungsrechtlichen relevanten Alllgemeininteres- ses im Gebrauchsmusterrecht BGH GRUR 2006, 842, Tz. 20 – Demonstrations- schrank). ccc) Die Zeichenbestandteile der Streitmarken „MEISTER SCHOKOLADE“ und „MAÎTRE CHOCOLATIER“ wären, selbst wenn man davon ausginge, dass der Zeichenbestandteil „MAÎTRE CHOCOLATIER“ originäre Kennzeichnungskraft hätte oder verkehrsdurchgesetzt wäre, auch nicht in einer die Gefahr von Ver- wechslungen begründenden Weise ähnlich. Schriftbildlich und klanglich beste- hen insoweit markante Unterschiede, die auch bei einem auf diese Elemente be- schränkten Zeichenvergleich eine Verwechslungsgefahr ausschließen. Aber auch begrifflich liegt insoweit keine relevante Ähnlichkeit vor. Dies würde voraus- - 14 - setzen, dass die Wörter ihrem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 285). Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, liegen diese Begriffe auf verschiede- nen Ebenen, so dass irrtümliche Fehlzuordnungen nicht zu erwarten wären. Die Angabe „MEISTER SCHOKOLADE“ wird nämlich im Unterschied zu „MAÎTRE CHOCOLATIER“ nicht als Hinweis auf eine besondere berufliche Qualifikation eines Schokoladenanbieters, sondern als qualitätsberühmende Angabe im Hin- blick auf die Ware „Schokolade“ wahrgenommen. Eine hinreichende begriffliche Ähnlichkeit von Wortelementen, die einerseits Eigen-schaften des Produkts, an- dererseits Merkmale des Herstellers beschreiben, liegt fern. ddd) Die Frage, ob eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „MAÎTRE CHOCOLATIER“ anzunehmen wäre, stellt sich nicht, da diese Rechts- figur nur in Bezug auf jüngere Marken, die eine ältere Marke in sich aufgenom- men haben, zur Anwendung kommt. Eine andere Sichtweise würde auf einen unzulässigen Elementenschutz hinauslaufen (vgl. m. w. N. BGH GRUR 2008, 903, Tz. 34 – SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 455). Im Übrigen sind vorliegend im Hinblick auf die Einbindung dieses Be- standteils in einen aus Sachangaben bestehenden Textblock keine Anhalts- punkte dafür gegeben, dass insoweit die Voraussetzungen einer selbständig kennzeichnenden Stellung innerhalb der älteren Marke erfüllt wären. Auch für das Vorliegen einer anderen Form assoziativer Verwechslungsgefahr bestehen keine Anzeichen. 2. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht kein An- lass, § 71 Abs. 1 MarkenG. Im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren einge- führte Vorbringen der Widersprechenden zur Kennzeichnungskraft des Bestand- teils „MAÎTRE CHOCOLATIER“ ist der Widersprechenden kein sorgfaltswidriges Verhalten anzulasten, das ausnahmsweise die Auferlegung der Kosten des Be- schwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würde. - 15 - 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ent- schieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich. Die Anregung der Widersprechenden, die Rechtsbeschwer- de zur Frage zuzulassen, ob ein originär nicht schutzfähiges Markenelement bei einem Zuordnungsgrad von ca. 30 % geeignet sein kann, den Gesamteindruck einer komplexen Wort-Bildmarke, in welche es eingefügt ist, zu prägen, kann hier nicht aufgegriffen werden. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist letztlich nicht entscheidungserheblich, weil der Bestandteil „MAÎTRE CHOCOLATIER“ als inte- graler Bestandteil einer geschlossenen Gesamtaussage nicht den Gesamtein- druck der Widerspruchsmarke prägt und zum anderen weil die Zeichenbestand- teile „MAÎTRE CHOCOLATIER“ und „MEISTER SCHOKOLADE“ in jeder Hinsicht unähnlich sind. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 16 - 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still- schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus- ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Lachenmayr-Nikolaou Schmid Bb